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  • 11.06.2026 · IWW-Abrufnummer 254389

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 24.03.2026 – 10 U 72/25

    1. Mangelbedingte Verzögerungsschäden sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

    2. Bezüglich Mangelfolgeschäden, die aus der Zeit vor Abnahme des Architektenwerks geltend gemacht werden, trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Erfüllungsdefizit in Form eines Mangels seines Werks nicht vorgelegen hat.

    3. Diese Darlegungs- und Beweislast setzt voraus, dass der Auftraggeber substantiiert Erfüllungsdefizite/Mängel des Werks des Architekten gerügt hat.

    4. Beruft sich ein Auftraggeber zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung auf Beanstandungen des Prüfingenieurs, müssen diese im Prozess konkret vorgetragen werden. Dem Auftraggeber steht hierfür - je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse - ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Werkvertrag mit dem Prüfingenieur oder ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch bzw. ein Akteneinsichtsrecht gegen den Prüfingenieur zu.

    5. Der Auftraggeber, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung beruft, hat substantiiert im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu den dadurch entstandenen Behinderungen vorzutragen und bestrittene Tatsachen vollumfänglich gemäß § 286 ZPO zu beweisen.

    6. Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Behinderung voraus (vgl. zu Ansprüchen des Auftragnehmers BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24 = BGHZ 241, 306 - 321). Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen u.a. durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können.

    7. Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden.


    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026, Az. 10 U 72/25

    Tenor:

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.03.2025 und das Ergänzungsurteil vom 26.06.2025 (Az. 26 O 509/21) wird zurückgewiesen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

    3. Dieses Urteil und die mit der Berufung angefochtenen Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 20.03.2025 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Beschluss

    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.970.594,23 € festgesetzt.

    Gründe
    A.

    Mit "Ingenieurvertrag Tragwerksplanung" vom 13./21.11.2017 (Anlage K4) beauftragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (dies war die Z1 GbR, die all ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, vgl. Anlage K3 bzw. die Z2 GmbH & Co. KG, vgl. Anlage K90 - 92) die Beklagte damit hinsichtlich des Projekts Z in 60528 Frankfurt a. M. im Rahmen der Leistungsphasen 5 und 6 nach HOAI die Bewehrungspläne zu erstellen (vgl. Ziffer 3.5.1). Das von der Fa. X. im Auftrag der Klägerin als Generalunternehmerin zu verwirklichende Bauprojekt sollte auf einer tragenden Bodenplatte zunächst durch eine durchgehende Tiefgarage und aufbauend darauf in vier einzelnen Bauteilen (A bis D) untergliedert erstellt werden. Die Baugenehmigung für das vorstehend beschriebene Bauvorhaben (Anlage K1_1 - 1_4) wurde unter Bezugnahme auf §§ 89, 75 Abs. 3 HBO unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn die Konstruktionszeichnungen - also die beklagtenseits zu erstellenden Bewehrungspläne - vom Prüfingenieur (insoweit war die "K. Ingenieure GmbH" in Form der Zeugen H. und R. tätig) geprüft und zur Ausführung freigegeben wurden (vgl. Bl. 27 Anlageheft Kl.). Hinsichtlich der Fertigstellung ihrer Planung und des Gesamtbauvorhabens vereinbarten die Parteien in Ziffer 6.4 und der in Bezug genommenen Anlage Fristen, die jedoch nachfolgend im Juli/August 2018 abgeändert wurden, wobei hinsichtlich der Frage, ob konkrete neue und verbindliche Fristen vereinbart wurden, Streit zwischen den Parteien besteht. Mit Abschluss des Vertrags vom 21.11.2017 wurden die Leistungen der Beklagten für die Tiefgarage abgerufen (vgl. Ziffer 3.6.3), im April 2018 diejenigen für die Bauteile A und B.

    Die Klägerin behauptete in erster Instanz, bei Auftragserteilung an die Beklagte davon ausgegangen zu sein, dass diese zu einer fach- und termingerechten Erstellung der benötigten Bewehrungspläne im Stand sei, zumal die Generalunternehmerin hierauf ihre Personal- und Termindisposition eingerichtet habe. Entgegen dieser Erwartung seien die beklagtenseits gelieferten Pläne von Beginn an grob fehlerhaft gewesen. So seien unvollständige und fehlerhafte Erdbebennachweise vorgelegt und die Bodenplatte unzutreffend berechnet worden. Dies habe dazu geführt, dass die Pläne erst nach Nacharbeiten der Beklagten durch den Prüfingenieur freigegeben worden seien. Hinsichtlich der dadurch eingetretenen Verzögerung verwies die Klägerin auf die Tabelle nach Bl. 23 LGA, wobei sich der notwendige Überarbeitungsprozess von Juli 2018 bis März 2019 in die Länge gezogen habe. An einer übertriebenen Sorgfalt der tätigen Prüfingenieure habe es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht gelegen, dass die Pläne der Beklagten von den Prüfingenieuren mehrfach moniert und zurückgewiesen worden seien; teilweise habe ganz im Gegenteil die Beklagte Anmerkungen der Prüfingenieure schlicht nicht umgesetzt, sondern die Pläne erneut ohne vorherige Bearbeitung an diese versandt. Insgesamt habe die Beklagte durch die zahlreichen erforderlichen und vorgenommenen Überarbeitungen anerkannt, dass ihre Leistungen mangelhaft gewesen seien. Die Mangelhaftigkeit der Pläne der Beklagten habe sich bis in den Oktober 2018 fortgesetzt, weswegen der Bauablauf erheblich gestört gewesen sei und schließlich Anfang Dezember 2018 eine Einstellung der Bewehrungs- und Betonierarbeiten von der Klägerin eingeleitet worden sei.

    Die Klägerin stellte sich vor diesem Hintergrund auf den Standpunkt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die der Klägerin als Folge der mangelhaften Pläne entstandenen Schäden nach §§ 280, 249 BGB zu ersetzen. Einer bauablaufbezogenen Darstellung der Verzögerung bedürfe es hierfür nicht, da sich jeder "Verzug" der Beklagten unmittelbar auf die Bauzeit ausgewirkt habe. Insgesamt habe die Beklagte die vereinbarten Fristen nicht einzuhalten vermocht. Infolge der insgesamt mangelhaften Planung der Beklagten seien der Klägerin massive Schäden entstanden. Die beauftragte Generalunternehmerin habe die Rohbauarbeiten nicht wie geplant ausführen können, wodurch es zu Stillstandszeiten und Unproduktivitäten gekommen sei. Die Generalunternehmerin habe daher einen Betrag von über 4 Mio. € als Schadensersatz gegenüber der Klägerin geltend gemacht; in Anbetracht der drohenden Kündigung seitens der Generalunternehmerin habe die Klägerin im Vergleichswege plausible 2 Mio. € auf den geltend gemachten Anspruch nach § 642 BGB und § 6 VOB/B bezahlt (Anlage K86). Auf Basis einer durchgeführten Plausibilitätskontrolle sei ein Betrag von 2 Mio. € nachvollziehbar gewesen und sei daher von der Beklagten zu erstatten, ohne dass es darauf ankomme, ob die Forderung der Generalunternehmerin wirklich (in dieser Höhe) berechtigt gewesen sei. Da die Generalunternehmerin zur Reduzierung von Wartezeiten zudem Armierungsstahl auf Basis einer Absprache der Parteien bereits vor Freigabe der Planungen durch die Prüfstatiker bestellt habe, führten die durch die Prüfingenieure veranlassten Planänderungen zu abweichenden Armierungsstahl-Mengen, wodurch bestellter Stahl nicht mehr habe verwendet werden können. Der Mehrverbrauch an Bewehrungsstahl habe bei 75,46 to bzw. 75.035,47 € netto gelegen. Auch seien der Generalunternehmerin dadurch Mehraufwendungen in Höhe von 82.910,26 € netto entstanden, dass sie auf der Baustelle die fehlerhaften Pläne der Beklagten im Rahmen von Tagelohnarbeiten habe ausbessern müssen. Derartige Fehler seien auch nach Prüfung seitens des Prüfstatikers noch vorhanden gewesen, da sie nicht die Statik betroffen hätten. Vergleichsweise seien hierauf von der Klägerin an die Generalunternehmerin 75.000 € bezahlt worden.

    Daneben sei dem Prüfingenieur durch die stark mangelhaften Pläne der Beklagten ein zusätzlicher Aufwand entstanden, der sich auf der Klägerin gegenüber abgerechnete 131.681,59 € belaufe. Auch seien Finanzierungsmehrkosten mit 232.412,83 € dadurch entstanden, dass die Laufzeit der von der Klägerin abgeschlossenen Finanzierungsverträge habe verlängert werden müssen, da die Baustelle infolge der Planungsmängel der Beklagten nicht binnen der geplanten Zeit habe fertiggestellt werden können. Neben den Zinsen sei der Klägerin dadurch ein weiterer Schaden entstanden, dass sie den teilweise vorausgezahlten Kaufpreis auch gegenüber dem Endinvestor für den Verzugszeitraum von 5 bzw. 6 Monaten mit 2,5 % zu verzinsen gehabt habe (Anlage K74 - 78). Bis zur Übergabe der Bauteile A und B seien dadurch Kosten in Höhe von weiteren 248.047,24 € entstanden. Auch habe die Klägerin wegen der verspäteten Übergabe einzelner Wohnungen Vertragsstrafen von insgesamt 105.000 € an deren Erwerber zu bezahlen gehabt, wobei der Verzugszeitraum bei 2 Monaten gelegen habe und pro Wohnung und Monat 1.500 € bezahlt worden seien. Zudem seien Beratungskosten für die technische Bauherrenberatung mit 72.615,00 € netto angefallen, da die Laufzeit des Beratervertrags entsprechend den Verzögerungen bei der Fertigstellung des Bauprojekts habe ebenfalls verlängert werden müssen (Anlage K85 - K86). Schließlich seien Rechtsberatungskosten dadurch entstanden, dass sich die Klägerin angesichts der Mangelhaftigkeit der Pläne der Beklagten baubegleitend habe beraten lassen, wobei eine 2,5-fache Geschäftsgebühr aus dem geltend gemachten Schaden von ca. 3,7 Mio. €, somit 38.142,48 € brutto, entstanden sei.

    Die Klägerin beantragte vor diesem Hintergrund in erster Instanz:

    1.
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.339.041,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu bezahlen.

    2.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den unter 1 bezifferten Klageantrag hinausgehenden Schäden, die ihr durch die fehlerhaften Ausführungspläne und die verspätet eingereichten Pläne entstanden sind und / oder noch entstehen werden, zu ersetzen.

    Die Beklagte beantragte in erster Instanz,

    die Klage abzuweisen und begehrte im Wege der Hilfswiderklage, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte € 125.720,87 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2021 zu zahlen.

    Die Beklagte erklärte die Hilfsaufrechnung und machte im Wege der Hilfswiderklage restliche unstreitige Honoraransprüche mit 125.720,87 € geltend. Im Übrigen berief sie sich darauf, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden, da die klägerseits behaupteten Verzögerungen allein auf einen von Anfang an gestörten Planungs- und Bauablauf zurückzuführen seien, der seinerseits auf verspätete Beauftragungen von Objekt- und Fachplanern sowie einer verspäteten Beauftragung der Generalunternehmerin zurückzuführen sei. Daneben hätten unrealistische Terminplanungen, Änderungswünsche der Klägerin und dadurch bedingte Überarbeitungen der Ausführungsplanung, Änderungen des Bauablaufs durch die Generalunternehmerin, unberechtigte Monierungen der Prüfingenieure und lange Lieferzeiten von Einbauteilen letztlich zur Verzögerung geführt. Allenfalls bestehende kleine Unzulänglichkeiten in den Plänen der Beklagten seien daher nicht kausal für Verzögerungen und Mehrkosten, wobei Mängel am Erdbebennachweis und der Berechnung der Bodenplatte insgesamt nicht vorgelegen hätten. Da es der klägerischen Darstellung an einer baustellenbezogenen Darstellung der Ist- und Soll-Abläufe fehle, sei die behauptete Bauzeitverlängerung bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen seien nie verbindliche Termine zur Fertigstellung der Pläne vereinbart worden; solche zuzusagen sei bereits deswegen nicht möglich gewesen, da die Tragwerksplanung auf der Ausführungsplanung aufbaue, welche sich ihrerseits verzögert habe. Auch habe der Prüfingenieur mit bis zu 120 Tagen Prüfzeit ungewöhnlich lange für die Prüfung benötigt, widersprüchliche Korrekturen verlangt, die am Rande der Willkür angesiedelt gewesen seien, und daneben auch fachlich falsche Korrekturen verlangt. Abseits dessen, dass damit keine relevanten Planungsfehler vorlägen, habe der Prüfingenieur dadurch, dass er die Pläne nicht nach dem Prinzip "first in, first out" bearbeitet, sondern die Pläne nach Abruf seitens der Generalunternehmerin/Baustelle geprüft habe, den Verzug der Baustelle mitverursacht. Ungeachtet dessen, dass damit bereits nicht schlüssig dargelegt sei, in wie weit ein Verzug auf angebliche Planungsmängel der Beklagten zurückzuführen sei, habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass überhaupt relevante Mängel an den Plänen bestanden hätten. Zudem sei zu bestreiten, dass es nicht möglich gewesen sei, andere Arbeiten vorzuziehen und hierdurch einen Verzug der Baustelle zu kompensieren. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen bestritt die Beklagte die Schadensberechnung der Klägerin, die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin bezahlten Beträge an Dritte und deren korrekte Berechnung.

    Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2025 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung der erfolgten Klagabweisung führte das Landgericht aus, dass die Klage zwar insgesamt zulässig sei, es aber an der Begründetheit fehle. Soweit die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf § 280 Abs. 1 BGB stütze, könne dahingestellt bleiben, ob einzelne Pläne oder Plansätze mangelhaft gewesen seien, da es jedenfalls an der haftungsbegründenden Kausalität fehle. So bleibe insgesamt unklar, ob und in welchem Umfang sich eine behauptete Mangelhaftigkeit der beklagtenseits erstellten Pläne auf die Freigabe durch den Prüfingenieur und damit auf das Bauvorhaben ausgewirkt habe. Es fehle an einer bauablaufbezogenen Darstellung und damit Ausführungen dazu, wann die Plansätze der Bodenplatten hätten beim Prüfingenieur abgeliefert werden müssen, wann sie demgegenüber tatsächlich an ihn versandt und sodann von ihm freigegeben worden seien und wie sich die Verzögerung der Ablieferung der einzelnen Planabschnitte auf den Bauablauf ausgewirkt habe. Auch sei der Vortrag der Klägerin dazu, zu welchem zeitlichen Verzug es infolge der Versäumnisse der Beklagten gekommen sei, nicht stringent, da die angeblichen Verzugszeiträume sowohl mit unterschiedlicher Länge als auch mit unterschiedlichem Beginn und Ende benannt worden seien. Zudem sei hinsichtlich des angeblichen Mehrverbrauchs an Stahl nicht nachvollziehbar, wann die Stahlbestellungen erfolgt seien und inwiefern Planungsmängel der Beklagten zu einem Mehrverbrauch geführt hätten.

    Ungeachtet dessen, dass damit bereits der Vortrag der Klägerin zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht schlüssig sei, habe sie auch die ihr angeblich entstandenen Schäden nicht schlüssig dargelegt. Allein daraus, dass die Klägerin mit der tätigen Generalunternehmerin einen Vergleich über 2.000.000,00 € abgeschlossen habe, könne nicht geschlossen werden, dass die Beklagte für diesen Betrag eintrittspflichtig gewesen sei. Es fehle insoweit an Vortrag der Klägerin dazu, welche Forderungen diesem Vergleichsabschluss zugrunde lägen. Hinsichtlich der mit 749.803,24 € bezifferten Preissteigerungen für Lohn und Material fehle es mit Blick auf § 6 Abs. 6 VOB/B an einer Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber der Generalunternehmerin und bezüglich § 642 Abs. 1 BGB daran, dass die geltend gemachten Schäden nicht erfasst würden. Gleiches gelte für die begehrten Mehrkosten der Nachunternehmer "A." und "B.", wobei die diesbezügliche Forderungsaufstellung in sich bereits nicht schlüssig sei.

    Auch die Position in Höhe von 72.214,12 € wegen erhöhten Stahlverbrauchs sei nicht schlüssig dargelegt, da die Klägerin eingeräumt habe, dass Stahl von der Generalunternehmerin verkauft worden sei, der Verkaufserlös jedoch nicht bekannt und "gegengerechnet" worden sei. Der Betrag in Höhe von 82.910,26 € für Taglohnarbeiten sei wiederum nicht nachvollziehbar. Die mit 131.681,59 € bezifferten Mehrkosten des Prüfingenieurs seien nicht den 14 Bodenplattenabschnitten zugeordnet und zudem sei nicht ersichtlich, warum von den vom Prüfingenieur geltend gemachten 311.832,17 € gerade 131.681,59 € auf eine mangelhafte Leistung der Beklagten entfallen sollten. Die geltend gemachten Finanzierungsmehrkosten mit 248.047,24 € seien Sowieso-Kosten, da sie für einen Zeitraum angefallen seien, in dem eine Fertigstellung des Gebäudes sowieso nicht zu realisieren gewesen sei. Hinsichtlich des mit 105.000 € bezifferten Schadens, der den Erwerbern der Wohnungen angeblich für deren verspätete Fertigstellung habe bezahlt werden müssen, fehle es an Vortrag dazu, wann welche Wohnung habe übergeben werden können, so dass der Betrag nicht nachvollziehbar sei. Die auf eine Verlängerung der Laufzeit der technischen Bauherrenberatung gestützten Mehrkosten mit 72.615 € seien schließlich nicht erstattungsfähig, da es auch unabhängig von der Beklagten zu Bauzeitverlängerungen gekommen sei, und die Klägerin nicht konkret darlege, wie dieser Betrag der Beklagten anzulasten sei. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe schließlich deswegen nicht, da die Klägerin den diesbezüglichen Gegenstandswert nicht schlüssig dargelegt habe. Einer Prüfung der geltend gemachten Schadenspositionen als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB stehe schließlich entgegen, dass die Klägerin ihre Schäden gerade nicht auf ein verspätetes Hochladen von Plänen auf den Planserver zurückführen wolle.

    Da seitens des Landgerichts zunächst versäumt worden war, den Hilfswiderklageantrag der Beklagten in das Urteil aufzunehmen und über diesen zu entscheiden, wurde auf Tatbestandsberichtigungs- und Urteilsergänzungsantrag der Beklagten (Bl. 589 LGA) zunächst mittels Beschlusses vom 09.05.2025 (Bl. 614 LGA) der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dahingehend berichtigt, dass der übergangene Hilfswiderklageantrag aufgenommen wurde, und anschließend mittels Ergänzungsurteil vom 26.06.2025 (Bl. 627 LGA) die Klägerin auf die Hilfswiderklage hin zur Zahlung in Höhe von 125.720,87 € verurteilt. Zudem wurde auf entsprechenden Antrag der Klägerin der Tatbestand des Urteils durch Beschluss vom 21.05.2025 (Bl. 619 LGA) berichtigt.

    Mit ihrer am 25.04.2025 eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen das ihr am 28.03.2025 zugestellte landgerichtliche Urteil. Sie ist der Auffassung, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche - mit Ausnahme der nicht mehr weiterverfolgten Ansprüche wegen Personalkosten in Höhe von 363.603,39 € - zu Unrecht aberkannt worden seien. Nach Abzug ihrer auf die Hilfswiderklage hin erfolgten Verurteilung über 125.720,87 € errechnet die Klägerin einen ihr zustehenden Betrag in Höhe von 2.844.873,36 € (2.970.594,23 € - 125.720,87 €).

    In der Sache verweist die Klägerin darauf, dass die Bewehrungsplanung der Beklagten so mangelhaft gewesen sei, dass der Prüfstatiker diese Pläne nicht freigegeben habe, die Beklagte die von ihr gelieferten Pläne habe nachbessern müssen und hierdurch das gesamte Bauvorhaben erst später habe fertiggestellt werden können. Dass die Pläne zunächst womöglich termingerecht vorgelegt worden seien, sei in Anbetracht ihrer Mangelhaftigkeit nicht entscheidend, da ein ungestörter Bauablauf so habe nicht realisiert werden können und es zu einer Verzögerung von mindestens 140 Tagen gekommen sei.

    Soweit das Landgericht konkrete Ausführungen zur haftungsbegründenden Kausalität vermisse, treffe dies nicht zu. Denn dadurch, dass die Beklagte mangelhafte Planungsunterlagen erstellt habe und diese wegen ihrer Mangelhaftigkeit nicht vom Prüfingenieur freigegeben worden seien, habe sich deren bauliche Umsetzung erheblich verzögert. Erst nach mehrfachem hin und her zwischen der Beklagten und den Prüfingenieuren habe schließlich eine Freigabe erteilt werden können. Es komme insoweit auch nicht auf die Mangelhaftigkeit einzelner Pläne, sondern immer nur von ganzen Plansätzen an, da erst auf deren Grundlage habe weitergearbeitet werden können. Zum Beweis der Verzögerung durch die Beklagte seien die Prüfingenieure R. und H. benannt, vom Landgericht aber fehlerhaft nicht vernommen worden. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass ohne fehlerfreie Bewehrungspläne für die Bodenplatte nicht mit dem Bau habe begonnen werden können und sich die anfängliche Verzögerung durch das gesamte Bauvorhaben hindurchgezogen habe; auch sei die Terminplanung der tätigen Generalunternehmerin (Anlagen K111 und 112) vorgelegt und erläutert worden. Aus dem Vergleich der ursprünglichen Terminplanung VTP und dem Terminplan Index g ergebe sich die genaue Verzögerung bei der Ausführung durch die Generalunternehmerin infolge der beklagtenseits verursachten Mängel. Soweit das Landgericht die Abweisung der Klage ferner darauf gestützt habe, dass der Prüfingenieur die Pläne nicht nach Eingang, sondern nach Abruf seitens der Baustelle geprüft habe, und hierdurch nicht nachvollziehbar sei, ob allein die verspätete Erstellung seitens der Beklagten zu den behaupteten Verzögerungen geführt habe, verkenne dies, dass dieses Vorgehen in Abstimmung der Parteien nur deswegen gewählt worden sei, um noch größere Verzögerungen zu verhindern. Die Monierung des Landgerichts, wonach nicht stringent zum Stillstand der Baustelle vorgetragen worden sei, treffe ebenfalls nicht zu; einen Stillstand der Baustelle habe es nur Ende 2018 gegeben.

    Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen sei es so, dass die Klägerin die Vergleichssumme von 2.000.000 € nur deswegen an die Generalunternehmerin habe zahlen müssen, da es durch Mängel in der Planung der Beklagten zu deutlichen Verzögerungen gekommen sei. Die Klägerin sei in einer Drucksituation gewesen, da die Generalunternehmerin mit einer Kündigung gedroht habe. Der Vergleichsabschluss stelle letztlich eine Maßnahme der Schadensminderung dar und sei wirtschaftlich plausibel gewesen; mehr könne nicht erwartet werden, zumal zumindest eine Schadensschätzung habe vorgenommen werden können. Denn die Klägerin habe Anhaltspunkte für eine Schätzung geliefert. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 VOB/B verneint, die Beklagte habe nicht nur eine Obliegenheit, sondern eine Pflicht zur zeitigen Planerstellung gehabt. Bezüglich des mit 72.214,12 € bezifferten Stahlmehrverbrauchs habe das Landgericht verkannt, dass die Generalunternehmerin zunächst auf Basis der Pläne mit dem Index F Stahl bestellt, dieser wegen geänderter Planung nicht verwendet und sodann neuer Stahl habe bestellt werden müssen, wie sich exemplarisch aus der Anlage 118 ergebe. Soweit das Landgericht darauf verweise, dass sich die Klägerin den Schrotterlös des zunächst angeschafften, dann aber nicht verwendbaren Stahl hätte anrechnen lassen müssen, habe es hierauf zuvor nie hingewiesen und damit seine Hinweispflicht verletzt.

    Mit der Position Taglohnarbeiten mache die Klägerin Mehrkosten geltend, die dadurch entstanden seien, dass die Beklagte immer wieder falsche Pläne geliefert habe und so ad hoc auf der Baustelle Änderungen hätten durchgeführt werden müssen. Insoweit sei auf die Anlage K 99 zu verweisen, aus der sich der geltend gemachte Betrag mit 82.110,26 € ergebe, der im Wege einer mit der Generalunternehmerin herbeigeführten Einigung auf 75.000 € habe reduziert werden können. Die mit 131.681,59 € bezifferten Mehraufwendungen für den Prüfingenieur (Anlage K61) seien darin begründet, dass ausschließlich die mangelhafte Planung der Beklagten zu verlängerten Prüfzeiten und Mehrfachprüfungen geführt habe; andere Beteiligte des Bauvorhabens seien nicht durch diesen Prüfingenieur geprüft worden, es sei daher eine zweifelsfreie Zuordnung möglich. Die vom Landgericht vermisste Zuordnung zu einzelnen Bodenplattenabschnitten sei daher entbehrlich. Die Finanzierungsmehrkosten in Höhe von 232.412,38 € seien auf Zinsschäden zurückzuführen, die die Klägerin wegen längerer Vorhaltung des Grundstücks habe bezahlen müssen. Auch die mit 248.047,24 € angefallene zusätzliche Verzinsung des Kaufpreises des Endinvestors der Bauteile A und B sei beklagtenseits zu ersetzen, da sich die Klägerin dem Endinvestor gegenüber vertraglich verpflichtet habe, dessen Vorauszahlung mit 2,5 % p. a. bis zur Übergabe zu verzinsen; infolge der mangelhaften Planung der Beklagten habe sich die Übergabe verspätet und damit der Zinszahlungszeitraum verlängert. Die Vertragsstrafenzahlungen an die Käufer der Wohnungen des Bauteils C beliefen sich auf 105.000 €. 35 Wohnungen seien je 2 Monate zu spät übergeben worden, wobei pro Wohnung und Monat 1.500 € bezahlt worden seien; so ergebe sich die geltend gemachte Summe (Anlage K82 + 83). Vor diesem Hintergrund habe eine Vernehmung der Zeugin F. erfolgen müsse, die bestätigen könne, dass diese Zahlungen erfolgt seien. Die Mehrkosten der Bauherrenberatung mit 72.615,00 € ergäben sich daraus, dass mit der Generalunternehmerin eine Fertigstellung des Bauvorhabens zum 01.06.2021 vereinbart gewesen sei. Infolge der mangelhaften Planung der Beklagten habe dieser Zeitpunkt auf den 20.10.2021 verlegt werden müssen, was eine Verzögerung von 4,6 Monaten ergebe (Anlage K86). Schließlich bestehe zumindest hinsichtlich der in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Ansprüche auch aus § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, also aus 2.936.970,78 €.

    Letztlich verweist die Klägerin noch darauf, dass der für das Bauvorhaben eingesetzte Prüfingenieur nicht im Rahmen eines Werkvertrags tätig geworden, sondern von der Stadt Frankfurt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses eingesetzt worden sei und ihr daher gegenüber diesem kein Auskunfts-/Herausgabeanspruch in Bezug auf die mangelhaften Pläne der Beklagten zustehe. Ungeachtet dessen, dass daher ausreichend zur Mangelhaftigkeit der Pläne der Beklagten vorgetragen und alles weitere im Rahmen einer dahingehenden Beweisaufnahme zu klären sei, stelle es auch eine Überspannung der Darlegungsanforderungen dar, wenn von ihr eine bauablaufbezogene Darstellung verlangt werde, zumal eine solche keinesfalls für alle geltend gemachten Schadenspositionen erforderlich sei, da es sich vielfach um schlichte Verzugsschäden handle und auch die zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München der Klägerin zu Gute komme. Auch ansonsten sei hinreichend zu den maßgeblichen Kausalitätszusammenhängen vorgetragen und diesbezüglich Beweis vor allem durch Vernehmung des Prüfingenieurs einzuholen.

    Die Klägerin beantragt:

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.03.2025 (Az.: 26 O 509/21) wird teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.844.873,36 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu bezahlen.

    Hilfsweise: Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung.

    Zulassung der Revision für den Fall, dass die Berufung nicht vollumfänglich begründet sein sollte.

    Die Beklagte beantragt:

    Zurückweisung der Berufung.

    Zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags verweist die Beklagte darauf, dass das Landgericht zutreffend weder die Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB noch diejenigen von §§ 280, 286 BGB als erfüllt angesehen habe. Die Klägerin habe wiederholt erklärt, keinen Verzugsschaden, sondern lediglich einen mangelbedingten Schadensersatz zu begehren. Allein eine verspätete Planvorlage sei damit nicht Grund für die klageweise geltend gemachten Ansprüche, sondern mangelbedingte Verzögerungen. Daher habe es einer bauablaufbezogenen Darstellung des Bauablaufs mit Darlegung der angeblichen Behinderungen der anderen Baubeteiligten unter Gegenüberstellung der Soll- und Ist-Abläufe sowie der dadurch angeblich entstandenen Schäden, Baustillstände oder Produktionsverluste unter Benennung der jeweiligen Behinderungsanzeigen bedurft. In Anbetracht dessen, dass die Beklagte für das streitgegenständliche Bauvorhaben mehr als 265 Bewehrungspläne erstellt und diese bis zu acht Mal überarbeitet habe, sei es ihr ohne konkrete Ausführungen der Klägerin, welcher angeblich mangelhafte Plan zu welchem Schaden geführt haben solle, nicht möglich, konkret zu erwidern. Insbesondere sei an den Ausführungen der Klägerin zu monieren, dass sie es nicht geschafft habe zu begründen, warum nicht einzelne Bodenplattenabschnitte getrennt nacheinander freigegeben werden konnten; es sei daher jeder einzelne Bewehrungsplan getrennt in den Blick zu nehmen. Da die Klägerin zu einer angeblichen Mangelhaftigkeit der einzelnen Bewehrungspläne nicht vorgetragen habe, wäre eine Beweisaufnahme auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen.

    Ein mangelbedingter Schadensersatzanspruch könne ungeachtet des Fehlens von konkretem Vortrag zu Mängeln nur auf den Schaden gestützt werden, der kausal auf den Zeitraum von der ersten berechtigten Beanstandung durch den Prüfingenieur bis zur Vorlage des überarbeiteten Bewehrungsplans beim Prüfingenieur einschließlich der vereinbarten Prüffrist von zwei Wochen für den Korrekturplan zurückzuführen sei. Da Pläne aber zum Teil erst 69 Tage nach Eingang vom Prüfingenieur geprüft worden seien, könne dies der Beklagten nicht angelastet werden. Zudem habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass die Soll-Termine von der Generalunternehmerin im Falle der Anreichung mangelfreier Pläne hätten eingehalten werden können. Auch blende der klägerische Vortrag aus, dass es Verzögerungen in der Objektplanung und der TGA-Planung gegeben habe und damit Verzögerungen unabhängig von angeblichen Mängeln der Pläne der Beklagten im Raum stünden. Wie die Klägerin daher auf den angeblichen Verzug von 140 Tagen komme, lege sie nicht dar. Auch die in Bezug genommene Anlage K111 helfe da nicht weiter, da sich ihr bereits keine Beginn- und Endtermine für die Bodenplatte entnehmen ließen, sondern nur der "Rohbau-Tiefgarage" insgesamt. Die Bewehrungspläne seien jedenfalls deutlich vor diesem Termin vom Prüfingenieur freigegeben worden. Auch habe sie es außenvorgelassen, dass die der Bewehrungsplanung zugrunde liegenden Schalpläne zum Teil bis zu zwölf Mal hätten angepasst werden müssen, was wiederum bedingt habe, dass auch die Bewehrungspläne hätten angepasst werden müssen. Auch sei an den Ausführungen der Klägerin zu monieren, dass sie zu keiner Zeit vorgetragen habe, wann und wie lange welche Arbeitskolonne der Generalunternehmerin wo mit welchen Arbeiten unproduktiv eingesetzt worden sei.

    Hinsichtlich den einzelnen Schadenspositionen habe es die Klägerin versäumt, den geltend gemachten Schaden mit 2.000.000,00 € dem Grunde und der Höhe nach konkret nachzuweisen. Der diesbezügliche Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des OLG München helfe nicht weiter, da im dortigen Fall eine für plausibel gehaltene Forderung lediglich unter Vorbehalt etwaiger Rückforderungen bezahlt, sodann an den Planer abgetreten und diesem somit ein Regressanspruch verblieben sei; die Klägerin habe sich vorliegend hingegen endgültig und abschließend mit der Generalunternehmerin geeinigt und so der Beklagten eine Rückforderung abgeschnitten. Zudem seien die in den Vergleich mit der Generalunternehmerin einbezogenen Positionen weder über § 642 BGB noch nach § 6 Abs. 6 VOB/B ersatzfähig, da die rechtzeitige Übergabe mangelfreier Pläne bereits keine Vertragspflicht der Klägerin gegenüber der Generalunternehmerin, sondern lediglich eine Obliegenheit darstelle; dies ergebe sich vorliegend explizit aus § 2 Abs. 1 des zwischen Klägerin und Generalunternehmerin abgeschlossenen Vertrags.

    Zum Stahlmehrverbrauch habe das Landgericht auf die fehlende Nachvollziehbarkeit des klägerischen Vortrags bereits in der Verhandlung vom 29.02.2024 hingewiesen; gleichwohl habe die Klägerin bis heute nicht dazu vorgetragen, wie sie den angeblichen Stahlmehrverbrauch ermittelt und betragsmäßig bewertet habe. Auch habe die Klägerin bis heute nicht vorgetragen, aus welchen Planungsmängeln die geltend gemachten Stundenlohnarbeiten resultieren, obwohl sie auch hierauf vom Landgericht hingewiesen worden sei. Der Verweis auf Anlage K 99 verhelfe ohne Vortrag nicht weiter. Gleiches gelte, soweit die Klägerin 131.681,59 € wegen angeblicher Mehraufwendungen des Prüfingenieurs begehre, auch insoweit fehle es an konkretem Vortrag, welche Mängel zu welchen Mehraufwendungen geführt hätten. Im Übrigen stünden Mehraufwendungen der Prüfingenieure mit baulichen Änderungen und nicht mit angeblichen Mängeln der Arbeit der Beklagten in Verbindung. Da die Bauzeitverlängerung nicht auf Arbeiten der Beklagten zurückzuführen sei, sei diese auch nicht für Finanzierungsmehrkosten verantwortlich, zumal eine Fertigstellung vor Januar 2019 sowieso nicht möglich gewesen wäre. Auch Mehrkosten im Zusammenhang mit der vertraglich zugesagten Verzinsung des Kaufpreises würden an der fehlenden Kausalität scheitern, zumal eine Fertigstellung vor März 2019 nicht zu erreichen gewesen wäre. Hinsichtlich der angeblich geleisteten Vertragsstrafen in Höhe von 105.000 € fehle es an Vortrag dazu, an wen diese entsprechend einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung im Einzelnen tatsächlich bezahlt worden seien. Bezüglich den mit 72.615,00 € bezifferten Kosten der Bauherrenberatung erschließe sich nicht, wie die Klägerin auf den zugrunde gelegten Zeitraum von 4,7 Monaten komme; darüber hinaus fehle es an einer diesbezüglichen Pflichtverletzung der Klägerin; auch insoweit handle es sich nur um Obliegenheiten. Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsberatungskosten scheide in der Folge daher mangels Pflichtverletzung der Beklagten ebenso aus.

    B.

    Die zulässige Berufung der Klägerin ist insgesamt nicht begründet, weswegen sie zurückzuweisen ist.

    I.

    Die Berufung der Klägerin sowohl gegen das landgerichtliche Urteil vom 20.03.2025 als auch gegen das Ergänzungsurteil vom 26.06.2025 ist zulässig.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 20.03.2025 ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt.

    Daneben ist auch die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Ergänzungsurteil vom 26.06.2025, mit dem sie auf die Hilfswiderklage der Beklagten hin verurteilt wurde, 125.780,87 € an die Beklagte zu bezahlen, zulässig. Da es sich bei einem Ergänzungsurteil im Sinne des § 321 ZPO um ein selbständiges Urteil handelt, ist dieses selbständig mit Rechtsmitteln und damit auch der Berufung anfechtbar, wobei gesondert die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 517, 511 ZPO) erfüllt sein müssen (BGH, Beschluss vom 20.06.2000 - VI ZR 2/00 = NJW 2000, 3008; vgl. MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Auflage 2025, ZPO § 321 Rn. 16; BeckPFormB/Tonner, 16. Auflage 2026, Form. I. N. 3. Anm. 10; Anders/Gehle/Hunke, 84. Auflage 2026, ZPO § 321 Rn. 30). Da die Berufung gegen das der Klägerin am 01.07.2025 zugestellte Ergänzungsurteil am 01.08.2025 einging (§ 517 ZPO) und sie dieses infolge Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 125.780,87 € selbständig beschwert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sind diese beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Zwar enthält die Akte keine explizite Berufungsbegründung im Sinne des § 520 ZPO in Bezug auf das Ergänzungsurteil, doch verweist die Berufungsschrift bezüglich des Ergänzungsurteils auf die Berufungsbegründung für das Urteil vom 20.03.2025. Dort findet sich auf Seite 2 eine Tabelle zur Berechnung des mit der Klage geltend gemachten Betrags. In der zweitletzten Zeile dieser Tabelle ist die Position "abzgl. zugestandener Honoraranspruch" in Höhe von 125.720,87 € und damit in Höhe der Verurteilung durch das Ergänzungsurteil enthalten. Die Klägerin stellt daher nicht den Bestand der Forderung, zu deren Begleichung sie durch das Ergänzungsurteil verurteilt wurde, an sich in Frage, sondern verweist lediglich darauf, dass diese Forderung infolge bereits in erster Instanz erklärter Aufrechnung mit der Klageforderung im Rahmen eines Abrechnungsverhältnisses erloschen sei und sie daher nicht mehr entsprechend zu verurteilen bzw. das Ergänzungsurteil aufzuheben sei. Dies stellt eine noch ausreichende Berufungsbegründung dar.

    II.

    Die Berufung ist unbegründet, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Basis ihres unsubstantiierten Vortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen und die Verurteilung auf die Widerklage zu Recht erfolgte.

    1. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend lediglich § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, nachdem die Klägerin ausdrücklich darauf hinweist, die geltend gemachten Ansprüche nicht unter Verzugsgesichtspunkten geltend zu machen und hierzu auch keinen schlüssigen Vortrag leistet.

    Weder unter dem Gesichtspunkt eines mit der Beklagten abgeschlossenen Garantievertrags hinsichtlich der Baufertigstellung, einer bestehenden Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Baufertigstellung noch eines Verzugs mit der Ablieferung einzelner Bewehrungspläne stehen der Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Als Anspruchsgrundlage kommt daher lediglich § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

    a. Von einem Garantievertrag mit einem Architekten oder einem Gebäudeplaner über einen auf die Fertigstellung des Gebäudes bezogenen Termin kann nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, da die Fertigstellung sich der Möglichkeit der Einflussnahme des planenden Architekten weitgehend entzieht. Nur dann, wenn im Rahmen der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) deutlich erkennbar sein sollte, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten möchte, ohne dabei einwenden zu können, die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins sei nicht von ihm zu vertreten, kann von einem Garantievertrag ausgegangen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2024 - 12 U 158/23 = BeckRS 2024, 43611 Rn. 28; OLG Celle, Urteil vom 28.09.2006 - 14 U 201/05 = BeckRS 2007, 3440). Zwar findet sich im Ingenieurvertrag vom 13./21.11.2017 (Anlage K4) unter § 6.4 die Bestimmung, wonach die Beklagte "folgende Termine als verbindliche Vertragstermine einzuhalten" habe, wobei sodann auf eine "Baufertigstellung: Mitte 2020" verwiesen wird. Allerdings spricht bereits der Umstand, dass der Termin für die Baufertigstellung mit "Mitte 2020" und damit einem nicht exakt bestimmbaren Termin bezeichnet wurde, gegen die Verbindlichkeit. Zudem wird die Verbindlichkeit des Termins durch die nachfolgenden Textpassagen dadurch relativiert, dass er nur "zu berücksichtigen" und damit gerade nicht "einzuhalten" ist, wenn es sich nicht um einen Termin handelt, der für die Leistung des Auftragnehmers und damit der Beklagten vereinbart ist. Damit ist die Baufertigstellung zwischen den Parteien nicht verbindlich vereinbart worden.

    b. Die Parteien haben keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend abgeschlossen, dass die Baufertigstellung bis Mitte 2020 erfolgen müsse, weswegen die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht auf §§ 280 Abs. 1, 283 BGB stützen kann. Ungeachtet dessen, dass bereits streitig ist, ob bestimmte Zeitangaben überhaupt zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht werden können (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2024 - 12 U 158/23 = BeckRS 2024, 43611), folgt aus den Ausführungen zum abgelehnten Abschluss eines Garantievertrags, dass für eine Beschaffenheitsvereinbarung infolge Unverbindlichkeit der sich auf die Baufertigstellung beziehenden Angaben kein Raum ist.

    c. Daneben kann die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf Schadensersatz infolge Schuldnerverzugs stützen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB), da es am Vorliegen von Schuldnerverzug fehlt. Der Architektenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Architekt eine Planungs- oder Überwachungsleistung verspricht, die nur als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks geeignet ist. Er verspricht hingegen nicht, dass das Bauwerk tatsächlich mangelfrei - in diesem Sinne also bis zu einem bestimmten Termin - errichtet wird (BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20 = NJW 2021, 53 Rn. 76; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2024 - 12 U 158/23 = BeckRS 2024, 43611 Rn. 32). Macht der Auftraggeber daher einen Anspruch nach §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB wegen Schuldnerverzugs geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass bestimmte Handlungen des Architekten zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich gewesen wären, um eine termingerechte Errichtung des Bauwerks zu erreichen. Erforderlich ist insoweit eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe. Allein aus der Überschreitung eines vereinbarten Termins auf einen Verzug des Architekten zu schließen, greift daher zu kurz (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2024 - 12 U 158/23 = BeckRS 2024, 43611 Rn. 37).

    Wie bereits ausgeführt, liegt eine Vereinbarung mit der Beklagten hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu dem das Bauwerk fertiggestellt sein muss, nicht vor, so dass sich darauf ein Schuldnerverzug nicht begründen lässt. Hinsichtlich der verspäteten Lieferung von einzelnen Plänen als Anknüpfungspunkt für einen Schuldnerverzug gilt, dass dieser nur dann begründet werden kann, wenn hinsichtlich der einzelnen Planungsleistung des Architekten Fälligkeit eintritt, der Fälligkeitszeitpunkt überschritten wird und der Architekt sodann erfolglos gemahnt wurde bzw. für eine konkrete Planungsleistung ein bestimmter Fertigstellungszeitpunkt verbindlich vereinbart wurde und daher eine Mahnung entbehrlich ist (vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble Kompendium BauR, 6. Auflage 2025, 11. Teil Rn. 886). Hinsichtlich der Fälligkeit gilt im Werkvertragsrecht allgemein und auch in Bezug auf den Architekten, dass der Auftragnehmer im Zweifel nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen hat. Dabei ist die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen; mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt sodann Fälligkeit ein (OLG Celle, Urteil vom 06.01.2011 - 16 U 37/10 = NZBau 2011, 238). Zur Frage, ob die Parteien vorliegend verbindliche Termine für die Ablieferung von einzelnen Plänen vereinbart haben, trägt die Klägerin vor, dass die beim Vertragsabschluss anvisierten Termine (vgl. hierzu Anlage K4: "Termine gemäß Protokoll/Gesprächsnotiz Anlage 2 vom 14.08.2017 Punkt 3.0") später einvernehmlich abgeändert worden seien und an deren Stelle Termine entsprechend den Anlagen K5 - K7 vereinbart worden seien.

    Unabhängig davon, dass die Beklagte die Verbindlichkeit dieser Termine in Abrede stellt, räumt die Klägerin ein, dass die Beklagte die dort genannten Termine zum Teil eingehalten habe und zu diesen Terminen Pläne vorgelegt habe, die jedoch erheblich mangelhaft gewesen seien. Sie stützt daher den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch letztlich konsequent nicht darauf, dass die Beklagte Pläne zu spät erstellt habe, sondern darauf, dass die rechtzeitig eingereichten Pläne derart mangelhaft gewesen seien, dass sie vom Prüfingenieur nicht freigegeben worden seien, einer umfangreichen Überarbeitung bedurft hätten und schließlich erst mit erheblichem Zeitverzug nach erneuter Prüfung durch den Prüfingenieur freigegeben worden seien.

    d. Damit macht die Klägerin letztlich keinen Verzögerungsschaden, sondern einen Mangelfolgeschaden geltend, der sich in einer behaupteten mangelbedingten Verzögerung der Fertigstellung des Bauwerks verwirklicht haben soll. Zwar könnte insoweit § 286 BGB mit der Argumentation als richtige Anspruchsgrundlage herangezogen werden, dass jede Schlechterfüllung zugleich eine zeitliche Verzögerung der mangelfreien, vertragsgemäßen Erfüllung darstellt (vgl. MüKoBGB/Ernst, 10. Auflage 2025, § 280 Rn. 65), doch ist es vorzugswürdig, insoweit direkt § 280 Abs. 1 BGB heranzuziehen und auf das Erfordernis des Verzugseintritts zu verzichten. In diese Richtung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2009 (BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08 = NZBau 2009, 715) für das Kaufrecht bereits entschieden, dass aus dem fehlenden Verweis von § 437 BGB auf § 286 BGB zu schlussfolgern sei, dass mangelbedingte Verzögerungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB direkt über 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen seien. Seine dahingehende Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Folge vom Kaufrecht auf das Werkvertragsrecht und aus diesem geltend gemachte Ansprüche für die Zeit nach der Abnahme übertragen (BGH, Urteil vom 13.11.2025 - VII ZR 187/24 = ZfBR 2026, 40; vgl auch für Nutzungsausfall: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit Kompendium BauR, 6. Auflage 2025, 5. Teil Rn. 500). In Abgrenzung zu der vorstehend zitierten Entscheidung macht die Klägerin vorliegend jedoch Ansprüche geltend, die sich auf bereits vor Abnahme erkannte Mängel und aus diesen bereits realisierte Schäden beziehen, die auch durch eine Beseitigung des Mangels am Werk nicht mehr rückgängig gemacht werden können und daher nicht § 281 BGB unterfallen (vgl. zur Abgrenzung zwischen § 280 und § 281 BGB: BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 = NJW 2018, 1463 Rn. 58; BGH; Urteil vom 16.02.2017 - VII ZR 242/14 = NJW 2017, 1669 [BGH 16.02.2017 - VII ZR 242/13] Rn. 23). Hieraus folgt, dass §§ 634 Nr. 4 iVm. 280 Abs. 1 BGB nicht anwendbar sind. An der Verortung entsprechender Schäden in § 280 Abs. 1 BGB anstatt in § 286 Abs.1 BGB ändert sich allein dadurch, ob bereits eine Abnahme erklärt ist, jedoch nichts. Daher ist vorliegend direkt auf § 280 Abs. 1 BGB abzustellen. Denn maßgeblich ist die Pflichtverletzung durch mangelhafte Werkleistung, wohingegen die dadurch entstehende Bauverzögerung und die hierdurch angeblich begründeten Mangelfolgeschäden lediglich Folgen dieser Pflichtverletzungen und damit nicht das die Haftung auslösende Moment sind. Die Pflichtverletzung und die an sie geknüpfte Haftung beruhen daher nicht auf der Verzögerung einer Leistung, sondern auf dem Mangel der Leistung.

    2. Zwischen den Parteien besteht unter Berücksichtigung der vorgetragenen Rechtsnachfolgen der Ingenieurvertrag nach Anlage K4, durch welchen die Beklagte verpflichtet wurde, die Bewehrungs- und Schalungspläne für die Bodenplatte, die Tiefgarage und die Bauabschnitte A - D zu erstellen. Dieser Vertrag ist als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB einzustufen, da die Beklagte mit den Plänen einen konkreten Erfolg schuldete. Er stellt das nach § 280 Abs. 1 BGB den Ausgangspunkt des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bildende erforderliche Schuldverhältnis dar.

    3. Hinsichtlich der daneben erforderlichen Pflichtverletzung in Form der behaupteten Mangelhaftigkeit der beklagtenseits erstellten Pläne obliegt es vor Abnahme der Beklagten, auf konkrete Mängelrügen der Klägerin die fehlende Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen, wohingegen die Klägerin die haftungsbegründende Kausalität und den ihr entstandenen Schaden darzulegen und zu beweisen hat; insbesondere an letzten Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Da die Beklagte nichts zu einem fehlenden Vertreten-Müssen vorgetragen hat, wird dieses nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.

    a. Im Rahmen des primären Erfüllungsanspruchs obliegt die Darlegungs- und Beweislast für den Erfüllungseinwand dem Schuldner (vgl. BeckOK BGB/Dennhardt, 77. Edition vom 01.02.2026, BGB § 363 Rn. 1). Für Sekundäransprüche nach §§ 280 ff BGB ist die Pflichtverletzung als positive Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet und nicht als rechtsvernichtende Einwendung. Da es jedoch ganz herrschender Meinung entspricht, dass die Beweislast für Primär- und Sekundärrechte synchron verteilt sein muss, hat der Schuldner auch im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat, mithin eine Pflichtverletzung nicht vorliegt (vgl. BeckOGK/Riehm, 01.08.2023, BGB § 280 Rn. 345). Weist daher im Bereich des Werkvertragsrechts der Gläubiger/Besteller das Werk des Schuldners/Unternehmers wegen des Vorliegens eines Mangels bereits vor Abnahme zurück, so hat der Schuldner die Ordnungsmäßigkeit und damit die Mangelfreiheit seines Werks darzulegen und zu beweisen. Insoweit greift allerdings zu Gunsten des Unternehmers eine sekundäre Darlegungslast des Bestellers ein, derzufolge er das Vorliegen von Mängeln substantiiert behaupten muss, um es so dem Unternehmer überhaupt erst zu ermöglichen, die konkret gerügten Mängel zu widerlegen; der Unternehmer ist daher auch im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB nicht dazu verpflichtet, schlechthin insgesamt die Mangelfreiheit seiner gesamten Leistung zu beweisen (vgl. BeckOGK/Riehm, 01.08.2023, BGB § 280 Rn. 346; zur sekundären Darlegungslast: Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, 5. Auflage 2026, BGB § 634 Rn. 75 ff; Motzke/Seewald/Tschäpe, Prozesse in Bausachen 4. Auflage 2024, § 4 Rn. 486).

    Hat der Besteller anhand dieser Maßstäbe einen Mangel dargelegt und ist es dem Unternehmer nicht gelungen, die Mangelfreiheit seines Werks zu beweisen, hat der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass ihm aus der damit feststehenden Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Den Besteller trifft für die haftungsbegründende Kausalität die volle Darlegungs- und Beweislast des § 286 ZPO. Da die Klägerin vorliegend einen Schaden aus einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung geltend macht, hat sie im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität darzulegen und zu beweisen, dass sie durch die Pflichtverletzung der Beklagten in Form der behaupteten Mängel an den Planungsunterlagen geschädigt wurde. Hierzu reicht es nicht aus, schlicht eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen, sondern die Klägerin muss als Gläubigerin des von ihr behaupteten Anspruchs substantiiert zu den durch die angeblichen Pflichtverletzungen der Beklagten entstandenen Behinderungen vortragen. Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen Behinderung voraus. Weder der Umstand, dass überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt, noch die Ursächlichkeit derselben für eine Behinderung ist einer einschätzenden Bewertung im Sinne des § 287 ZPO zugänglich (BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24 = BGHZ 241, 306 - 321 Rn. 36). Die Darstellung muss so detailliert sein, dass andere in Betracht kommende Ursachen für die geltend gemachten Schäden, wie etwa die Verzögerung der Werkplanung, die Grundlage für die streitgegenständliche Tragwerksplanung ist, Änderungswünsche des Bauherrn, Verzögerungen durch andere Unternehmer wie den Prüfingenieur oder den Generalunternehmer oder Verzögerungen durch Nachträge bei der Bauausführung ausgeschlossen werden können und der Pflichtverletzung der Beklagten eine konkrete Bauzeitverzögerung zugeordnet werden kann.

    b. Die Klägerin ist der ihr als Bestellerin obliegenden sekundären Darlegungslast in Bezug auf die Rüge konkreter Mängel an den Planungsleistungen der Beklagten nicht nachgekommen, weswegen die Beklagte die Mangelfreiheit ihrer Werkleistung nicht zu beweisen brauchte.

    i. Die Klägerin verweist zum Nachweis der Mangelhaftigkeit der Planung der Beklagten nur auf beispielhaft von ihr vorgelegte vereinzelte Pläne mit "Grüneintragungen" der Prüfingenieure, wodurch sie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die Klägerin verweist im Rahmen des Rechtsstreits zwar darauf, dass "die vollständigen Plansätze [..] elektronisch abgelegt" seien und inklusive der Grüneintragungen vom Prüfingenieur dem Gericht und einem zu bestellenden Sachverständigen übergeben werden können (Bl. 261 + 291 LGA). Wenig später stellt sie aber klar, dass ihr die ursprünglichen/mangelhaften Pläne gar nicht (mehr) vorliegen (Bl. 431 LGA, Seite 2 des Protokolls vom 29.02.2024), sondern sie nur über die letzten Endes von den Prüfstatikern freigegebenen Pläne verfüge (die sie aber ebenfalls nicht vollständig vorlegt); die ursprünglichen/mangelhaften Pläne würden ggf. noch beim Prüfstatiker vorliegen (Bl. 396 LGA) und seien der Klägerin von diesem lediglich auszugsweise in Form der Anlage K9a überlassen worden (Bl. 446 LGA). Welche Planfassungen demgegenüber im Rahmen des Anlagenkonvoluts K106 vorgelegt werden, erläutert die Klägerin nicht einmal. Dem vorgenannten Anlagenkonvolut können zwar Pläne mit Grüneintragungen entnommen werden, auch finden sich Hinweise darauf, dass die vorgelegten Pläne vom Prüfstatiker moniert, eine Neubearbeitung und anschließend erneute Einreichung angeordnet wurde (vgl. Bl. 883 Anlagenheft Kl.). Was sich jedoch konkret aus den Plänen ergeben soll, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Die Klägerin beruft sich daher zur Substantiierung der von ihr behaupteten Mangelhaftigkeit der Planung der Beklagten insgesamt lediglich auf wenige Auszüge aus beklagtenseits erstellten Plänen, die mit "Grüneintragungen" der von ihr beauftragten Prüfingenieure versehen sind (vgl. Bl. 28 - 31 LGA und auch das den gleichen Inhalt aufweisende Anlagenkonvolut K9a) und bezieht sich daneben auf Prüfberichte und Stellungnahmen der tätigen Prüfingenieure gemäß der Anlagen K9, K10, K11, K12, aus denen sich Hinweise auf Mängel der Pläne der Beklagten ergeben. Das Anlagenkonvolut K21a (vgl. zur Erläuterung durch die Klägerin Bl. 51 LGA) gibt zwar verschiedene Pläne wieder, die Klägerin verweist insoweit jedoch nur darauf, dass sich aus den Planindexen ergebe, dass diese hätten öfter überarbeitet werden müssen; zum Grund der Überarbeitung trägt sie jedoch nichts vor.

    ii. Da die Klägerin ohne Kenntnis des Inhalts der beklagtenseits erstellten und von den Prüfingenieuren monierten Pläne außerstande ist, zu deren Mangelhaftigkeit konkret vorzutragen, hat sie sich darauf berufen, dass der Beklagten die Vorlage der Pläne nach § 421 ZPO aufzuerlegen sei. Damit dringt sie jedoch nicht durch.

    Soweit die Klägerin auf § 421 ZPO abstellt, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Zwar sieht § 421 ZPO einen Beweisantritt der beweisbelasteten Partei dadurch vor, dass dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufgegeben werden kann, wenn sich diese nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners befindet; doch setzt § 421 ZPO zumindest voraus, dass der Gegner der beweisbelasteten Partei entweder im Besitz der Urkunde ist oder ihm jedenfalls ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch gegen einen Dritten zusteht (vgl. BeckOK ZPO/Krafka, 58. Edition vom 01.09.2025, ZPO § 421 Rn. 2) und der Gegner in Bezug auf die beweisbelastete Partei zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet ist (vgl. BeckOGK/Schossier, 01.12.2025, ZPO § 421 Rn. 11). Nicht nur, dass die Beklagte vorliegend bereits erklärt hat, im Hinblick auf die von ihr vorgenommenen Überarbeitungen der Pläne anhand der Grüneintragungen der Prüfingenieure nicht mehr im Besitz der ursprünglichen Planfassungen zu sein, und nicht ersichtlich ist, woraus ihr in Bezug auf die Prüfingenieure ein Herausgabeanspruch zustehen sollte, betreffen §§ 421 ff ZPO eine Vorlagepflicht des Gegners der beweisbelasteten Partei. Vorliegend geht es jedoch darum, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Mängel nicht substantiiert vorgetragen hat und es so der Beklagten unmöglich ist, die behauptete Mangelhaftigkeit auszuräumen. Der Anwendungsbereich der §§ 421 ff ZPO ist daher nicht eröffnet. Da zudem §§ 421 ff ZPO eine zivilprozessuale Ausnahme darstellen und es keine allgemeine Aufklärungspflicht der Parteien im Zivilprozess gibt, hat auch keine Partei ihrerseits der gegnerischen Partei Material für deren prozessualen Erfolg zu verschaffen (vgl. BeckOGK/Schossier, 01.12.2025, ZPO § 421 Rn. 2); eine erweiternde Auslegung von §§ 421 ff ZPO kommt daher nicht in Betracht. Letztlich scheitert der Erlass einer Vorlageanordnung auch daran, dass die Klägerin die von der Beklagten vorzulegenden Unterlagen nicht genau genug bezeichnet hat. Auch eine Vorlageanordnung gegenüber der Beklagten über § 142 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Beklagte - wie bereits ausgeführt - darauf hingewiesen hat, selbst nicht im Besitz der ursprünglichen Planfassungen zu sein (vgl. zur Voraussetzung des unmittelbaren Besitzes: BeckOK ZPO/von Selle, 58. Edition vom 01.09.2025, ZPO § 142 Rn. 8) und zudem ist eine Vorlageanordnung nur möglich, wenn konkreter Tatsachenvortrag in Bezug auf die vorzulegende Urkunde existiert, woran es vorliegend aber gerade fehlt (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 58. Edition vom 01.09.2025, ZPO § 142 Rn. 11).

    iii. Auch greifen vorliegend keine Beweiserleichterungen in Form einer sekundären Darlegungslast zu Gunsten der Klägerin. Die Darlegungslast einer Partei wird nur dann zulasten des Prozessgegners erleichtert, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und daher keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 18.05.2005 - VIII ZR 368/03 = NJW 2005, 2395; vgl. Zöller, 36. Auflage 2026, § 138 Rn. 8b; BeckOK ZPO/Bacher, 59. Edition vom 01.12.2025, ZPO § 284 Rn. 85). Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit § 412 ZPO scheitert das Eingreifen der dahingehend beschriebenen Beweiserleichterung vorliegend schon daran, dass nicht feststeht, dass die Beklagte über die ursprünglichen Pläne mit den Grüneintragungen noch verfügt und daher bereits nicht nachgewiesen ist, dass sie Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat und ihr nähere Angaben hierzu zumutbar sind.

    Daneben lässt sich vorliegend auch nicht feststellen, dass die Klägerin außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und sie daher keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt. Denn die Klägerin trägt nichts dazu vor, dass sie auch nur versucht hätte, über die Prüfingenieure an die Pläne mit den (ursprünglichen) Grüneintragungen heranzukommen, obwohl ihr insoweit entweder ein vertraglicher Auskunfts-/Herausgabeanspruch oder zumindest ein Akteneinsichtsrecht nach öffentlichem Recht zusteht. Der Prüfingenieur wird in der Regel und insbesondere bei einer Beauftragung durch die Baurechtsbehörde hoheitlich auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses mit der Verwaltungsbehörde als Beliehener tätig und steht daher meist nicht in einem Vertragsverhältnis zum Bauherrn, weswegen auch vertragsrechtliche Ansprüche des Bauherrn gegen den Prüfingenieur regelmäßig nicht bestehen (vgl. Ganten/Jansen/Voit/Junghenn, 4. Auflage 2023, VOB/B § 4 Abs. 1 Rn. 89 + 91; MüKoBGB/Busche, 9. Auflage 2023, BGB § 650p Rn. 45; für den Standsicherheitsnachweis ausdrücklich einen Werkvertrag annehmend: BeckOK BGB/Voit, 77. Edition vom 01.02.2024, BGB § 631 Rn. 43; Fuchs/Berger/Seifert/Fuchs, 3. Auflage 2022, BGB § 650p Rn. 43). Entscheidend für die Einordnung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen oder privaten Rechts sind letztlich aber stets die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1971 - I C 7.700 = BeckRS 1971, 31275625; vgl. Messerschmidt/Voit/Ohler, 5. Auflage 2026, Teil 1 D. Rn. 399). So werden in Baden-Württemberg Prüfingenieure regelmäßig von der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft hoheitlich beauftragt und die hierdurch anfallenden Gebühren entweder von der prüfenden Stelle beim Bauherrn oder seitens der Baurechtsbehörde als Auslage neben der Gebühr für das Baugenehmigungsverfahren erhoben, § 17 Abs. 3 Satz 2 LBOVVO BW iVm. §§ 73 Abs. 3 und 5 Nr. 2, 8 Abs. 1 bis 3 BWBauPrüfVO (vgl. BeckOK BauordnungsR BW/Gassner, 34. Edition vom 01.02.2026, BW LBO, § 47 Rn. 74 - 74.2). Anders sieht dies die Landesbauordnung Hessen vor, da dort der Prüfingenieur in der Regel vom Bauherrn zu beauftragen ist und dieser daher kein öffentliches Amt als Beliehener wahrnimmt, sondern in der Regel rein privatrechtlich im Rahmen eines Werkvertrags tätig wird (vgl. Messerschmidt/Voit/Ohler, 5. Auflage 2026, Teil 1 D. Rn. 399; Motzke/Seewald/Tschäpe, Prozesse in Bausachen, 4. Auflage 2024, § 8 Rn. 190).

    Dahingehend hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HBO 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 beauftragte Sachverständige kein öffentliches Amt wahrnehme, seine Arbeit vielmehr mit der Verwaltungstätigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht derart eng zusammen hänge, dass sie als Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit der Behörde anzusehen wäre (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 70/15 = ZfBR 2016, 468). Begründet wurde dies damit, dass durch die HBO 2002 dem Bauherrn vorgegeben werde, welche Nachweise er einzuholen habe, dass er hierfür die erforderlichen Sachverständigen auszuwählen und zu beauftragen habe und die auszustellenden Nachweise auf ihn auszustellen seien, §§ 47, 48, 59 HBO 2002 (BGH a. a. O.). Auf die vorstehend dargestellte Rechtslage ist es ohne Einfluss, dass die HBO 2002 inzwischen überholt ist, da die genannten §§ 59 Abs. 1, Satz 2, 47 HBO weitgehend wortlautidentisch in §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 55 HBO 2018 überführt wurden (in § 68 Abs. 1 Satz 1 HBO 2018 wird noch deutlicher, dass der Prüfingenieur im Auftrag des Bauherrn tätig wird, da dort ausgeführt ist, dass Bescheinigungen "gegenüber der Bauherrschaft" auszustellen sind) und somit die privatrechtliche Tätigkeit des Prüfstatikers noch immer der gesetzlichen Konzeption entspricht.

    Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass es sich vorliegend um Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 HBO 2018 handle und deswegen der Prüfingenieur nach § 68 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 HBO 2018 bzw. § 59 Abs. 1 Satz 3 HBO 2002 entgegen der gesetzlichen Grundkonzeption doch öffentlich-rechtlich tätig geworden sei, was sich zudem bereits daraus ergebe, dass in Anlage K96 vom Prüfingenieur als "Auftraggeber" die "Bauaufsicht Frankfurt am Main" genannt werde (wie auch in Anlage K62, K63, K 64 und K65), schließt dies nicht aus, dass der Prüfingenieur damit zwar hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise öffentlich-rechtlich, im Übrigen hinsichtlich der Bauüberwachung oder sonstigen Tätigkeiten aber privatrechtlich tätig gewesen ist (vgl. zur stets bestehenden Möglichkeit einer privatrechtlichen Beauftragung: MüKoBGB/Busche, 9. Auflage 2023, BGB § 650p Rn. 45). Vorliegend hat der Prüfingenieur gemäß Anlage K62 für Tätigkeiten im Rahmen der Bauüberwachung nach § 73 HBO 2002 auf Stundenlohnbasis Arbeiten und Baubesprechungen abgerechnet; dass er auch insoweit ausschließlich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses tätig werden darf, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung nach § 73 HBO 2002 im Gegensatz zu § 59 HBO für die bautechnischen Nachweise jedoch nicht. Es spricht daher noch immer viel dafür, dass der Prüfingenieur vorliegend jedenfalls auch privatrechtlich im Rahmen eines Werkvertrags tätig wurde; die der Tätigkeit des Prüfingenieurs zugrunde liegenden Dokumente hat die Klägerin im Übrigen bis heute nicht vorgelegt.

    Selbst, wenn jedoch der Prüfingenieur vorliegend nicht (auch) im Rahmen eines privatrechtlichen Werkvertrags, sondern ausschließlich öffentlich-rechtlich tätig geworden sein sollte, schließt dies nicht aus, dass die Klägerin gegenüber dem Prüfingenieur einen Anspruch auf Herausgabe der ursprünglich beanstandeten Pläne hat und diesen Anspruch zur Behebung ihrer Darlegungsprobleme geltend machen könnte. Nicht nur, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass ihr die bruchstückhaft vorgelegten Pläne mit Grüneintragungen in tatsächlicher Hinsicht bereits vom Prüfingenieur zur Verfügung gestellt wurden, sie aber nichts zu entfalteten Bemühungen diesem gegenüber vorträgt, auch an weitere Pläne zu kommen. Daneben würde aus einer (rein) öffentlich-rechtlichen Tätigkeit des Prüfingenieurs wie bereits dargestellt folgen, dass dieser als Beliehener anzusehen wäre. Mit der Kategorisierung als Beliehener geht einher, dass die jeweilige Person als Behörde im Sinne des öffentlichen Rechts anzusehen ist (vgl. BeckOGK/Bieresborn, 01.11.2025, SGG § 119 Rn. 34; Troidl Akteneinsicht, 2. Auflage 2020, Rn. 348) und der Beteiligte ihr gegenüber ein Akteneinsichtsrecht hat, vgl. etwa § 29 VwVfG. Damit hat die Klägerin nicht nur nichts dazu vorgetragen, dass sie wenigstens versucht hätte, beim Prüfingenieur die ursprünglichen/mangelhaften Pläne mit der Grüneintragungen anzufordern, ihr steht zudem entweder ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch zumindest als vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB oder ein öffentlich-rechtliches Akteneinsichtsrecht/Auskunftsrecht zu, über welches sie sich hätte die Kenntnis verschaffen können, welche Pläne konkret welchen Mangel aufwiesen. Diese Ansätze hat sie jedoch insgesamt nicht verfolgt, was zu ihren Lasten geht.

    Ungeachtet dessen soll sich nach dem Vortrag der Klägerin bereits zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Beklagten gezeigt haben, dass die von dieser erstellten Pläne mangelhaft sind, sie vom Prüfingenieur nicht freigegeben werden und es in Folge dessen zu Bauzeitverzögerungen und damit potentiell auch Schäden kommen wird. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin gehalten, schon frühzeitig die Beweise als Grundlage ihrer Ansprüche zu sichern und den Prüfingenieur anzuhalten, auch ihr die mangelhaften Werkplanungen der Beklagten vorzulegen. Dies hat die Klägerin jedoch offensichtlich unterlassen und sich anstatt dessen bis heute darauf zurückgezogen, die Mangelhaftigkeit der Pläne letztlich vollkommen pauschal zu behaupten.

    Der wiederholt gehaltene Vortrag der Klägerin, es komme nicht auf die Mangelhaftigkeit einzelner Pläne an, da diese immer nur als ganzer Plansatz umgesetzt werden könnten, verhilft der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht weiter, da sich die Pflichtverletzung auf jeden einzelnen Plan bezieht. Erst im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität für die von der Klägerin begehrten Schäden könnte es dann bei feststehender Mangelhaftigkeit einzelner Pläne (vgl. zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bereits oben) eine Rolle spielen, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit einzelner Pläne der ganze Plansatz nicht freigegeben und damit durch Erstellung eines Bauabschnitts umgesetzt werden konnte. Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch zur Mangelhaftigkeit von ganzen Plansätzen nicht substantiiert dargelegt, welcher Mangel jeweils bestand. Es verbleibt daher dabei, dass die Klägerin im Hinblick auf die Pflichtverletzung die Mangelhaftigkeit einzelner Pläne rügen muss, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, die Mangelfreiheit ihrer Planung und die fehlende Berechtigung der Einwendungen der Prüfingenieure (aus den Grüneintragungen allein folgt nicht die Mangelhaftigkeit der Pläne, sondern die Berechtigung der Grüneintragungen ist im gerichtlichen Verfahren gesondert zu prüfen: OLG Naumburg, Urteil vom 20.04.2005 - 6 U 93/04 = LSK 2005, 490162) vortragen und beweisen zu können. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität müsste die Klägerin sodann vortragen, welche Folgen die Mangelhaftigkeit des einzelnen Plans gehabt hat, also welches Planpaket und damit welcher Bauabschnitt nicht umgesetzt werden konnte. Hierauf hat bereits das Landgericht abgestellt und in seinem Urteil auf Seite 11 gerügt, dass die von der Klägerin behaupteten Gesamtverzögerungszeiten des Bauvorhabens nicht den behaupteten Verspätungen der Plansätze zugeordnet werden können.

    Nachdem es an ausreichendem Vortrag der Klägerin zur Mangelhaftigkeit der Pläne der Beklagten und einem erst hiernach möglichen substantiierten Vortrag der Beklagten zur Mangelfreiheit der Pläne und entsprechendem Beweisantritt fehlt, ist eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Prüfingenieure als (sachverständige) Zeugen und/oder durch Sachverständigenbeweis entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durchzuführen, zumal ihr dahingehender Beweisantritt verkennt, dass es die Beklagte ist, die auf Basis substantiierter Mängelrügen die Mangelfreiheit ihrer Pläne zu beweisen hat. Da es vorliegend an substantiiertem Vortrag der Klägerin fehlt, bedarf es keiner Beweisaufnahme; die Klägerin begehrt diese letztlich, um ihr im Anschluss substantiierten Vortrag erst zu ermöglichen. Die Beweiserhebung wäre daher eine unzulässige Ausforschung (vgl. für den Sachverständigenbeweis: BeckOGK/Walter, 01.01.2026, ZPO § 403 Rn. 5).

    c. Darüber hinaus scheitert die Berufung auch am ungenügenden Vortrag der Klägerin zur haftungsbegründenden Kausalität.

    Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Klägerin für die haftungsbegründende Mangelhaftigkeit der Planung der Beklagten und der hieraus angeblich resultierenden Bauzeitverzögerungen die Darlegungs- und Beweislast trägt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.02.2018 - 5 U 135/16 = BeckRS 2018, 57982 Rn. 73). Um nachvollziehbar darzustellen, ob und inwiefern die von der Klägerin geltend gemachten Schäden mit Mängeln der Pläne der Beklagten im Zusammenhang stehen, hätte die Klägerin darstellen müssen, wann die Beklagte welchen Plan beim Prüfingenieur eingereicht hat, welche Mängel an diesem Plan bestanden haben, welcher Bauabschnitt deswegen nicht ausgeführt werden konnte und welche Zeit in der Folge verging, bis die Beklagte die gerügten Mängel abgestellt hatte, sowie, wie sich dieser Verzug bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens durchgezogen hat (vgl. zu den Anforderungen an eine bauablaufbezogene Darstellung im Allgemeinen: OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019 - 2 U 81/19 = BeckRS 2019, 18353 Rn. 36 ff). Irgendwelche aus § 287 ZPO ableitbaren Darlegungserleichterungen kommen dabei nicht zum Tragen, soweit es sich um Tatsachen zum Haftungsgrund handelt, die allein nach § 286 ZPO zu beurteilen sind. Die damit einhergehenden Schwierigkeiten, die Kausalität darzustellen und zu beweisen, rechtfertigt es auch bei Großvorhaben nicht, hiervon abzuweichen. Sofern es mangels einer ausreichenden Dokumentation der angeblichen Mängel und der durch sie bedingten Bauzeitverzögerung nicht zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung kommt, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers (allgemein: BGH, Urteil vom 21.03.2002 - VII ZR 224/00 = NJW 2002, 2716; OLG Oldenburg a. a. O.).

    Da die Klägerin jedoch unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen bereits nicht dargelegt hat, welche konkreten Mängel die Pläne der Beklagten aufgewiesen haben, ist nicht nachvollziehbar, ob die geltend gemachten Schäden auf die mangelhafte Planung der Beklagten zurückzuführen sind. Der Vortrag der Klägerin müsste so detailliert sein, dass Verzögerungen durch Fehler anderer Baubeteiligter wie dem Gebäudeplaner, dem Prüfingenieur oder dem Generalunternehmer und dadurch hervorgerufene Verzögerungen abgegrenzt werden können von Verzögerungen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Planung der Beklagten. Weiter müssen Verzögerungen durch Planungsfehler der Beklagten abgegrenzt werden von Verzögerungen des Baues durch Änderungswünsche der Klägerin und sonstige Nachträge, die es gemäß den klägerseits vorgelegten Unterlagen ganz offensichtlich gegeben hat (vgl. hierzu die vom Prüfingenieur geltend gemachten Zusatzkosten nach Anlage K61, wo beispielsweise Mehrleistungen wegen Planänderungen seitens des Bauherrn oder auch Mehrleistungen für nachträgliche Änderungen durch den Planer gesondert mit erheblichen Kosten abgerechnet wurden). Allein mit dem Verweis auf eine verzögerte Planvorlage genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität daher bei weitem nicht (vgl. zum Ganzen: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit, Kompendium BauR, 6. Auflage 2025, 7. Teil Rn. 102 + 103; Motzke/Seewald/Tschäpe, Prozesse in Bausachen, 4. Auflage 2024, § 5 Rn. 357).

    Soweit die Klägerin in der Klageschrift auf Seite 23 durch Abdruck einer Tabelle über die erwartete Planlieferung und dem tatsächlichen Vorliegen freigegebener Pläne versucht, Kausalitätszusammenhänge im Ansatz darzustellen, verhilft dies nicht entscheidend weiter. Denn die Beklagte rügt zu Recht, dass es im Rahmen des auf § 280 Abs. 1 BGB gestützten Anspruchs allein darauf ankommt, welcher Zeitraum zwischen der Lieferung mangelhafter Pläne durch die Beklagte und der Nachlieferung mangelfreier Pläne durch die Beklagte liegt und wie sich dieser Zeitraum im weiteren Verlauf der Bauausführung und Fertigstellung ausgewirkt hat. Soweit die Klägerin in der Tabelle darauf abstellt, wann die Pläne nach dem Terminplan hätten vorliegen müssen, übersieht sie, dass sie keinen Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB, sondern einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB geltend macht; für letzteren kommt es jedoch nicht auf die ursprünglich womöglich vereinbarten Planliefertermine an. Auch zieht die Klägerin in ihrer Tabelle die Zeiten mit ein, die der Prüfingenieur für die Prüfung der Pläne tatsächlich benötigt hat; warum diese Zeit der Beklagten anzulasten sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Schließlich ist der Tabelle nicht zu entnehmen, wie sich eine eventuelle mangelbedingte Verzögerung des Vorliegens freigegebener Pläne auf den Bauablauf ausgewirkt hat. Da die Bodenplatte unstreitig in einzelnen Bauabschnitten hergestellt wurde, wäre es ohne weiteres beispielsweise denkbar, dass die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bodenplatten-Abschnitte gegenüber der ursprünglichen Planung geändert wird und hierdurch Bauzeitverzögerungen vermieden werden könnten, wenn zwar nicht für die an sich beabsichtigte Realisierung eines Bodenplatten-Abschnitts bereits freigegebene Pläne der Beklagten vorlagen, für einen anderen Abschnitte solche aber möglicherweise bereits vorlagen und umgesetzt werden konnten.

    Auch die Anlagen K111 und K112 helfen über den unzureichenden Vortrag der Klägerin bezüglich der haftungsbegründenden Kausalität nicht hinweg. Denn soweit Abweichungen zwischen dem Ist-Ablauf (Anlage K112) und dem Soll-Ablauf (Anlage K111) vorliegen, ist den entsprechenden Übersichten nicht zu entnehmen, inwieweit dies auf Mängel der Planerstellung durch die Beklagte beruhen soll. Danach bleiben andere Ursachen für die Bauverzögerung als die Mangelhaftigkeit der Planung der Beklagten möglich und offen.

    Da bereits das Landgericht auf Seite 11 und 12 seines Urteils deutlich auf die Vortragsdefizite hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität hingewiesen hat und die Klägerin dies nicht zum Anlass genommen hat, mit der Berufung ihren diesbezüglichen Vortrag zu substantiieren, bedurfte es keines weiteren Hinweises an die Klägerin mehr und die erhobene Klage ist ungeachtet des unzureichenden Vortrags zur Mangelhaftigkeit der Pläne der Beklagten auch wegen unzureichendem Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität abzuweisen.

    4. Im Folgenden wird auf die klageweise geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen nur noch ergänzend eingegangen.

    a. Der mit 2 Mio. € bezifferte Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten haben will, dass sie infolge beklagtenseits verzögerter Ablieferung mangelfreier Pläne und dadurch bei der Generalunternehmerin eingetretener Baustillstände und Ablaufstörungen zur Verhinderung von deren Kündigung im Vergleichswege 2 Mio. € an diese bezahlt habe, steht der Klägerin nicht zu.

    Die Klägerin verweist zur Begründung der dahingehenden Schadensposition im Einzelnen darauf, dass die tätige Generalunternehmerin den mit ihr vereinbarten Bauzeitenplan nicht habe einhalten können, da die Beklagte mangelhafte Pläne geliefert habe; trotz Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Generalunternehmerin sei es zum Teil zum Stillstand auf der Baustelle gekommen, ein Ausweichen auf andere Arbeiten sei nicht möglich gewesen, da das gesamte Bauprojekt ja erst auf der Bodenplatte habe aufgebaut werden und diese wiederum ohne Bewehrungspläne nicht habe erstellt werden können (Bl. 61 LGA). Der gestörte Bauablauf habe dazu geführt, dass die Generalunternehmerin eine Zahlung in Höhe von 4.679.257,27 € von der Klägerin gefordert und zugleich eine Kündigung des Vertrags in den Raum gestellt habe; vergleichsweise sei es der Klägerin gelungen, diese Summe auf 2 Mio. € herunterzuhandeln (Bl. 66 LGA; Zahlungsbeleg K87).

    Zur Erstattungsfähigkeit der von ihr an die Firma X. als Generalunternehmerin bewirkten Zahlung in Höhe von 2 Mio. € verweist die Klägerin auf das Urteil des OLG München (OLG München, Endurteil vom 13.04.2021 - 9 U 2715/20 = BeckRS 2021, 54496). Im vorgenannten Urteil hat das OLG München ausgeführt, dass eine an den dortigen Generalunternehmer vom Auftraggeber geleistete Zahlung im Rahmen des verfolgten Schadensersatzes gegen den planenden Architekten adäquat kausal auf die vom dortigen Beklagten verursachten Planungsmängel beziehungsweise auf die darauf beruhende Bauzeitverlängerung zurückzuführen sei. Das OLG München stellte sich auf den Standpunkt, dass die dortige Auftraggeberin in der bestehenden Drucksituation, um größeren Schaden von sich und ihrem Bauvorhaben abzuwenden, auch eine Forderung habe begleichen dürfen, die nicht in voller Höhe begründet oder schlüssig vorgerechnet gewesen sei, wenn und soweit nur feststehe, dass ein Entschädigungsanspruch bzw. ein Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers dem Grunde nach bestehe und eine Abwägung zwischen der Angemessenheit der Zahlung und dem möglichen Schaden des Bauherrn bei Nichtzahlung, der ihm bei Abzug des Unternehmers von der Baustelle mit der Folge eine dadurch möglicherweise eintretenden Baustillstands mit ungewissem Baufortgang drohe, ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der ungehinderten Fortsetzung des Bauvorhabens bestehe. Das OLG München hat damit für den von ihm zu entscheidenden Fall lediglich dargestellt, wann es die Voraussetzungen für einen adäquat kausal verursachten Schaden als gegeben ansieht und deswegen auch ein durch einen Vergleichsabschluss erlittener Schaden zu ersetzen ist.

    Der Verweis auf die Entscheidung des OLG München verhilft der Klägerin jedoch bereits deswegen nicht weiter, da es vorliegend an der zwingenden Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit dahingehend fehlt, dass ein Entschädigungsanspruch bzw. ein Mehrvergütungsanspruch des Generalunternehmers gegenüber der Klägerin als Bauherrin dem Grunde nach feststehen muss. In Anbetracht dessen, dass der Generalunternehmervertrag vorliegend von der Klägerin nicht vorgelegt wurde, ist bereits offen, ob die VOB/B in den Vertrag zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin überhaupt einbezogen wurde. Für den Fall, dass eine Einbeziehung erfolgt sein sollte, könnte sich ein entsprechender Anspruch der Generalunternehmerin gegenüber der Klägerin aus § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B wegen verspäteter Übermittlung der Bewehrungsplanung ergeben (BGH, Urteil vom 19.09.20204 - VII ZR 10/24 = BGHZ 241, 306 - 321 Rn. 34). Ein dahingehender Ersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass die Vorlage der Bewehrungsplanung gegenüber der Generalunternehmerin eine Vertragspflicht und nicht nur eine Obliegenheit ist, wobei sich dies nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien richtet (vgl. hierzu: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit Kompendium BauR, 6. Auflage 2025, 7. Teil Rn. 83; BeckOF/Nadine Gebauer BauR, 52. Edition vom 01.11.2024, Form. 2.2.6.4 Anm. 4). Vorliegend haben die Parteien in Abweichung zu § 3 Abs. 1 VOB/B in Ziffer 2.1 des Generalunternehmervertrags (vgl. Anlage K91) vereinbart, dass "dem AG [..] die Erbringung der noch erforderlichen Planungsleistungen der Leistungsphase 5 HOAI (Grundleistungen)" obliege. Damit ist die Vorlage von Planungsunterlagen durch die Klägerin vorliegend ausweislich des Generalunternehmervertrags - der zwischen bauerfahrenen Beteiligten abgeschlossen wurde - gerade nicht als Vertragspflicht, sondern als bloße Obliegenheit ausgestaltet. Soweit die Klägerin demgegenüber zur Begründung einer vertraglichen Verpflichtung zur Planvorlage auf Ziffer 2.3.5 des Genrealunternehmervertrags und die dort geregelte Pflicht zur Vorlage von Unterlagen abstellt, verkennt sie, dass die dortige Regelung Pflichten der "AN", also des Auftragnehmers und damit der Generalunternehmerin statuiert. Für etwaige Pflichten der Klägerin gegenüber der Generalunternehmerin ist diese Regelung daher ohne Belang. Es verbleibt daher dabei, dass die Klägerin nur im Rahmen einer Obliegenheit die beklagtenseits zu erstellenden Planunterlagen an die Generalunternehmerin weiterzureichen hatte. Eine solche Obliegenheit kann jedoch nicht Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Klägerin nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B sein, da die Verletzung von Obliegenheiten bereits generell für den Vertragspartner weder Erfüllungsansprüche noch Schadensersatzansprüche begründet (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24 = BGHZ 241, 306-321 Rn. 30; Grüneberg/Grüneberg, 85. Auflage 2026, vor § 241 Rn. 13). Für den Fall, dass die VOB/B vorliegend nicht in den Vertrag zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin einbezogen worden sein sollte, gilt entsprechendes mit Blick auf die als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden § 280 BGB und § 281 BGB.

    Ungeachtet dessen, dass damit ein Schadensersatzanspruch der Generalunternehmerin gegenüber der Klägerin dem Grunde nach bereits an einer fehlenden Pflichtverletzung scheitert, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Generalunternehmerin den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Baubehinderungen und -verzögerungen durch eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unterlegt hat, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24 = BGHZ 241, 306 - 321 Rn. 36).

    Daneben hat die Klägerin jedoch auch einen der Generalunternehmerin gegen sie zustehenden Anspruch nach § 642 Abs. 1 BGB nicht dargelegt. Der Anspruch nach § 642 Abs. 1 BGB umfasst lediglich eine angemessene Entschädigung für die Zeit des Annahmeverzugs und daher keinen umfassenden Schadensersatz, wie er vorliegend verlangt wird, insbesondere gewährt § 642 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn und auch nach Ende des Annahmeverzugs - etwa wegen Verschiebung des Ausführungszeitraums - eintretende Kostensteigerungen werden ebenso wenig erfasst (BeckOK BGB/Voit, 76. Edition vom 01.02.2024, BGB § 642 Rn 14) wie zusätzliche Aufwendungen. Es wird von der Klägerin weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass die Generalunternehmerin ihren Anspruch nach Maßgabe des unproduktiven Vorhalts von Produktionsmitteln während der Dauer eines Annahmeverzugs der Beklagten bemessen hat, sondern sie hat Mehrkosten aufgrund der Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit geltend gemacht (BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24 = NJW 2024, 3716 Rn. 40).

    Damit kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Generalunternehmerin gegenüber der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz gehabt hätte, sodass der Vergleichsbetrag in Höhe von 2 Mio. € nicht adäquat kausal durch die (behauptete) Pflichtverletzung der Beklagten und die hierdurch angeblich eingetretene Bauzeitverzögerung oder Baubehinderung geführt haben sollte, veranlasst worden ist. Da damit bereits die Voraussetzungen eines Anspruchs dem Grunde nach nicht gegeben sind, kann die Schadenshöhe nicht nach § 287 ZPO geschätzt und im Anschluss die Angemessenheit des Vergleichsabschlusses beurteilt werden.

    b. Der mit 72.214,12 € bezifferte Schadensposten "Stahlmehrverbrauch" steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.

    Die Klägerin führt zu dieser Schadensposition aus, dass infolge der mangelhaften Bewehrungsplanung der Beklagten der bereits auf Basis einer einvernehmlichen Regelung vor Freigabe durch den Prüfingenieur bestellte Bewehrungsstahl oftmals nicht so hätte eingebaut werden können, wie beklagtenseits zunächst geplant, wodurch bereits auf der Baustelle befindlicher Bewehrungsstahl nicht habe genutzt werden, sondern neuer habe bestellt werden müssen. Insgesamt seien 75,46 Tonnen (bzw. 72,6281 nach Bl. 88) an zusätzlichem Bewehrungsstahl benötigt worden, was einen Schaden mit 75.035,47 € netto (bzw. 72.214,12 € netto nach Bl. 88 LGA) bedinge (Bl. 84 LGA).

    Dazu, dass die Bestellung des Bewehrungsstahls bereits vor Freigabe der Pläne durch den Prüfingenieur im Interesse einer Vermeidung weiteren Verzugs einer gemeinsamen Absprache entsprochen habe, verweist die Klägerin auf die Anlage K26. Aus dieser ergibt sich die Absicht der Klägerin, entsprechend vorzugehen; ein Einverständnis der Beklagten mit diesem Vorgehen ist jedoch aus der Anlage nicht ersichtlich, sondern die Klägerin weist in dem Schreiben darauf hin, dass für den Fall, dass sie "keine gegenteilige Resonanz erhalte", entsprechend verfahren werde (vgl. Bl. 173 Anlagenheft Kl.), bittet die Beklagte aber zugleich, bis zum 08.11.2018 ihre Zustimmung zu erteilen. Hierauf hat die Beklagte zu keiner Zeit reagiert. Da das bloße Schweigen nicht als Zustimmung zu der klägerseits beabsichtigten Vorgehensweise gewertet werden kann (vgl. zum fehlenden Rechtsgehalt eines Schweigens BeckOGK/Günther, 01.03.2026, BGB § 626 Rn. 735; BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 77. Edition vom 01.02.2026, BGB § 146 Rn. 13), kann der Abschluss einer dahingehenden Vereinbarung nicht festgestellt werden. Allerdings war die Fortführung der Bauarbeiten auf der Grundlage der vom Prüfstatiker noch nicht freigegebenen Pläne eine adäquat kausale Reaktion zur Schadensminderung, sodass die Beklagte für dadurch eingetretene Schäden einzustehen hätte. Dies würde jedoch in Anknüpfung an die bisherigen Ausführungen voraussetzen, dass die Klägerin vorträgt, in welchem Umfang aufgrund welchen Mangels später nicht benötigter Baustahl bestellt wurde. Diesen Darlegungsanforderungen hat sie mit ihrem pauschalen Vortrag nicht genügt.

    Ungeachtet dessen hat aber auch das Landgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Höhe des insoweit von ihr begehrten Schadensersatzes nicht ausreichend dargelegt habe. Denn im Rahmen der Vorteilsausgleichung ist der Erlös für den Verkauf des unnütz bestellten Stahls bei der Ermittlung der Schadenshöhe von der Klägerin nicht berücksichtigt worden, obwohl ein solcher Verkauf erfolgt sein soll. Dies greift die Klägerin mit der Berufungsbegründung zwar auf, nimmt aber hierzu nicht konkret Stellung und macht insbesondere keine Ausführungen zu einem konkreten Verkaufserlös. Stattdessen verweist die Klägerin auf Seite 20 der Berufungsbegründung nur darauf, dass sie den Schrotterlös nicht nachgefragt habe, da die durch die Beklagte verursachten Planänderungen sowohl bei der Klägerin als auch bei der Generalunternehmerin enorme Aufwendungen verursacht hätten, die ihrerseits mit dem Schrotterlös zu verrechnen seien (vgl. Seite 20 der Berufungsbegründung). Hiermit macht die Klägerin zwar die Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch geltend, trägt jedoch weder zur Höhe der Einnahmen aus dem Stahlverkauf noch zum Grund und der Höhe der angeblichen enormen Aufwendungen, mit denen aufgerechnet werden soll, konkret vor. Ihr dahingehender Vortrag ist daher nach wie vor unschlüssig.

    c. Auch die mit 75.000,00 € bezifferten Tagelohnarbeiten stehen der Klägerin nicht als Schadensersatzanspruch zu, da ihr diesbezüglicher Vortrag nicht hinreichend substantiiert ist.

    Als weitere Schadensposition führt die Klägerin an, dass der Generalunternehmerin dadurch ein erheblicher Mehraufwand entstanden sei, dass sie die - trotz Freigabe durch den Prüfingenieur - fehlerhaften Pläne der Beklagten habe korrigieren lassen müssen, was mit Umbau- und Rückbaumaßnahmen von bereits fertiggestellten Schalungsarbeiten einhergegangen sei und zu zusätzlichem Aufwand durch Zuschneiden und Biegen von Bewehrungseisen geführt habe (Bl. 95 LGA). Die in diesem Zusammenhang bestehenden Mängel bestünden nicht im statischen Bereich, der ja durch den Prüfingenieur abgedeckt sei, sondern in baukonstruktiven Fehlern und Widersprüchen zwischen Schal- und Bewehrungsplänen. Die entsprechenden Fehler hätten im Rahmen einer internen Qualitätskontrolle bei der Beklagten festgestellt und behoben werden müssen. Konkret verweist die Klägerin auf die Kostenaufstellungen nach Anlage K56 + 57 ihrer Subunternehmer, sowie die Anlagen K99-1 und K99-2, wonach durch beklagtenseits zu verantwortende Planungsfehler Kosten mit 82.910,26 € (62.731,55 € durch Fa. B. und 20.178,71 € durch Fa. A.) entstanden seien. Die Klägerin behauptet, sich schließlich mit der Generalunternehmerin auf eine Zahlung von 75.000 € verständigt zu haben.

    Den klägerseits insoweit in Bezug genommenen Anlagen lässt sich zwar entnehmen, dass die entsprechenden Arbeiten und die hierdurch verursachten Kosten auf Planänderungen oder Planungsfehler zurückgehen sollen, worin jedoch die Planänderung oder der Planungsfehler liegen soll, kann den Anlagen nicht entnommen werden. Es bleibt daher offen, ob sich hier Fehler der Gebäudeplanung oder Änderungen der Gebäudeplanung (möglicherweise auf Wunsch der Klägerin) ausgewirkt haben. Zudem bleibt offen und kann nicht überprüft werden, ob tatsächlich ein Planungsfehler vorgelegen hat oder die Generalunternehmerin womöglich nur fälschlicherweise einen Planungsfehler angenommen hat, wofür eine Verantwortlichkeit der Beklagten von vornherein ausscheiden würde. Der Vortrag der Klägerin ist daher nicht ausreichend substantiiert, sondern bleibt pauschal. Insbesondere fehlt es an Vortrag dazu, welche konkreten Fehler oder Widersprüche in der Planung der Beklagten zu welchen Mehrarbeiten geführt haben sollen und welche Kosten damit einhergegangen sind. Hierauf wurde die Klägerin bereits durch das Landgericht ausweislich Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 29.02.2024 hingewiesen, da dort ausgeführt ist, die Klägerin habe darzulegen, welche Planmängel zu den Mehrarbeiten geführt haben sollen. Zudem hat das Landgericht im Urteil auf Seite 19 festgehalten, dass der ursprüngliche Zahlbetrag in Höhe von 82.910,26 € nicht nachvollzogen werden könne. Gleichwohl hat die Klägerin ihren unzureichenden Vortrag in der Berufungsinstanz nicht ergänzt, weswegen er bis heute an den aufgezeigten Mängeln leidet.

    d. Auch der mit "Mehraufwendungen Prüfingenieur" in Höhe von 131.681,59 € bezifferte Schadensersatzbetrag steht der Klägerin nicht zu, da es auch insoweit an ausreichend substantiiertem Vortrag fehlt.

    Als weitere Schadensposition beziffert die Klägerin gemäß Anlage K61 131.681,59 €, die ihr dadurch entstanden seien, dass die beauftragten Prüfingenieure wegen der beklagtenseits erstellten mangelhaften Planung verlängerte Prüfzeiten und zur Koordination abgehaltene Jour-Fixe-Besprechungen abgerechnet haben (Anlagen K59 - 65); die Kosten seien klägerseits auch bezahlt worden. Dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin und den von ihr insoweit in Bezug genommenen Anlagen fehlt es insgesamt an einer Darstellung, welcher Planungsmangel der Beklagten zu welchem Zusatzaufwand geführt haben soll. Es bleibt insgesamt offen, ob sich in dem angeblichen Mehraufwand des Prüfingenieurs Fehler der Gebäudeplanung oder Änderungen der Gebäudeplanung, möglicherwiese auf Wunsch der Klägerin, ausgewirkt haben. Es bleibt weiter offen und kann nicht überprüft werden, ob tatsächlich ein Planungsfehler vorgelegen hat oder ob der Prüfingenieur nur fälschlicherweise einen solchen angenommen hat (vgl. zur fehlenden Aussagekraft von Grüneintragungen eines Prüfingenieurs im Zusammenhang mit angeblichen Planungsfehlern bereits oben). Sollten tatsächlich gar keine Planungsfehler vorgelegen haben, so wäre der vom Prüfingenieur abgerechnete Mehraufwand beklagtenseits auch nicht zu erstatten. Es wäre Vortrag erforderlich, der zwischen jedem einzelnen Planungsmangel als eigenem anspruchsauslösendem Sachverhalt unterscheidet und sodann konkret darlegt, zu welchem Mehraufwand des Prüfingenieurs genau dieser Mangel geführt hat. Auch hierauf wurde die Klägerin bereits durch das Landgericht ausweislich Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 29.02.2024 hingewiesen, ohne dass sie dies zum Anlass genommen hat, ergänzend vorzutragen.

    Hinzu kommt, dass ausweislich der Anlage K61 nur ein Teil der Mehrkosten des Prüfingenieurs (131.681,59 € von 311.932,17 €) durch den Tragwerksplaner verursacht worden sein soll. Die angeblich auf den Tragwerksplaner zurückgehenden Mehrkosten werden zwar in die Kategorien Statik, Pläne, koordinierte Prüfung der Bewehrungspläne und Erdbebennachweise aufgeteilt sowie den verschiedenen Bauteilen A bis D zugeordnet, die jeweiligen Kostenansätze sind jedoch weder nachvollziehbar noch kann ein konkreter Bezug zu angeblichen Mängeln der Planung der Beklagten hergestellt werden. In den Anlage K62 bis K64 wird der geltend gemachte Aufwand des Prüfingenieurs zwar weiter aufgeschlüsselt, ein Bezug zu bestimmten Mängeln der Planung der Beklagten wird jedoch auch dort nicht hergestellt. Welche Teile des abgerechneten Gesamtaufwands des Prüfingenieurs auf die angebliche Mangelhaftigkeit der Planung der Beklagten entfallen sollen, ist den weiteren Anlagen insgesamt nicht zu entnehmen. Gegenteilig ergibt sich beispielsweise aus der Anlage K63, dass es Nachtragspläne gegeben hat. Eine Abgrenzung zwischen Nachträgen und Mängeln fehlt jedoch, obwohl beides zu einem Zusatzaufwand führt, aber lediglich bei Mängeln eine Verantwortlichkeit der Beklagten denkbar wäre. Der Vortrag der Klägerin ist daher auch zu dieser Schadensposition nicht ausreichend substantiiert.

    e. Hinsichtlich der begehrten Finanzierungsmehrkosten über 232.412,83 € ist der Vortrag der Klägerin ebenfalls unschlüssig, worauf die Klägerin bereits im landgerichtlichen Termin vom 29.02.2024 hingewiesen wurde (vgl. Seite 6 des Protokolls).

    Als weiteren Schadensersatzposten begehrt die Klägerin Finanzierungsmehrkosten in Höhe von 232.412,83 €, die dadurch entstanden seien, dass die Klägerin zur Finanzierung des Bauvorhabens Darlehensverträge mit einer bestimmten Laufzeit abgeschlossen habe und diese Laufzeit infolge fehlerhafter Planung der Beklagten und dadurch bedingter Bauzeitverzögerung nicht ausgereicht habe. Sie stellt auf einen Zinsschaden für Juli 2018 bis Januar 2019 mit 232.412,83 € ab, den sie durch entsprechende Kontoauszüge belegt (Anlagen K66 - 73). Die Beklagte weist diesbezüglich darauf hin, dass diese Kosten auch ohne die behauptete mangelhafte Planung der Beklagten entstanden wären, da eine Fertigstellung selbst nach der ursprünglichen Planung vor Januar 2019 nicht geschuldet gewesen sei (Bl. 159 LGA).

    Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch neben der Leistung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch die durch eine Verzögerung angefallenen Finanzierungsmehrkosten (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen/Rehbein, 10. Auflage 2024, IngALG Kap. 2 Rn. 866), doch war eine Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens nach der ursprünglichen Planung der Klägerin erst zum 01.06.2021 geplant (vgl. die diesbezügliche Vereinbarung im Rahmen des GU-Vertrags, Anlage K27). Inwiefern daher ein Zinsschaden für die Zeit von Juli 2018 bis Januar 2019 Folge der beklagtenseits verursachten Planungsmängel sein soll, erschließt sich auf Basis des Vortrags der Klägerin nicht. Ein Zinsschaden für den tatsächlich behaupteten Verlängerungszeitraum wird von der Klägerin nicht dargelegt.

    Unabhängig davon, dass die Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach daran scheitert, dass die haftungsbegründende Kausalität der behaupteten Mangelhaftigkeit der Pläne der Beklagten für die Bauzeitverlängerung nicht schlüssig dargelegt und bewiesen ist, steht dem mit 232.412,83 € bezifferten Schaden in Form der Finanzierungsmehrkosten somit auch die fehlende Kongruenz der zugrunde gelegten Zeiträume entgegen.

    f. Die mit 248.047,24 € bezifferten Kosten für die Verzinsung des Kaufpreises des Endinvestors der Bauteile A und B in Höhe von 2,5 % sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, worauf bereits das Landgericht im Termin vom 29.02.2024 und im Urteil hingewiesen hatte.

    Die Klägerin verweist hinsichtlich dieser Schadensposition darauf, dass ihr ein weiterer Schaden dadurch entstanden sei, dass sie mit der Käuferin der Bauteile A und B des Gesamtvorhabens vereinbart habe, dass sie deren Vorauszahlung auf den Kaufpreis (die Höhe der Vorauszahlung wird nicht genannt, ergibt sich aber aus den Anlagen K75 und 76) mit 2,5 % bis zur Übergabe der Bauteile verzinsen werde. Da die Übergabe entgegen der Vereinbarung mit der Käuferin nicht zum 18.08. und 18.12.2020, sondern erst zum 14.01. und 16.06.2021 habe erfolgen können, sei ein Zinsschaden mit 248.047,24 € entstanden (Bl. 106 LGA), der durch die Anlagen K74 - 78 belegt wird. Für das Bauteil A ergibt sich für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2018 ein Zahlbetrag in Höhe von 97.319,80 € (Anlage K75) sowie für die identische Zeit für Bauteil B ein Zahlbetrag von 109.386,23 € (Anlage K76); ein entsprechender Zahlungsnachweis über die vorgenannten Zahlungen liegt ebenfalls vor (Anlage K78). Für die weiteren Zahlungen über 41.341,21 € (Anlage K77) fehlt ein "Abrechnungsschreiben", aus dem sich der Zeitraum ergibt, für den die Verzinsung gezahlt wird und zudem eine Erläuterung erfolgt, für welches Bauteil die Verzinsung bezahlt wird, diesbezüglich liegt nur ein Kontoauszug vor. Ungeachtet des insoweit fehlenden "Abrechnungsschreibens" ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin bereits insoweit unschlüssig, als sie einerseits eine verspätete Übergabe der Bauteile erst im Jahr 2021 anstatt entsprechend der mit der Käuferin der Bauteile vertraglich vereinbarten Übergabe bereits im Jahr 2020 darlegt, zugleich aber ihren Zinsschaden anhand einer Berechnung für das Jahr 2018 darlegt. Ein eventueller Zinsschaden könnte allenfalls für die Zeit geschuldet sein, hinsichtlich derer die Klägerin die Bauteile A und B verspätet an den "Endinvestor" übergeben konnte und nicht bereits für Oktober bis Dezember 2018. Die Klägerin nimmt diesen Einwand, der auch bereits von der Beklagten erhoben wurde, teilweise auf und verweist darauf, dass sie die Zinsen für die bis zum Zeitpunkt des Beginns der Störungen durch die Beklagte ausbezahlten Kaufpreisraten berechnet habe, da andernfalls (bei Berechnung anhand der bis zum Bauende anfallenden Raten) noch höhere Kosten auf die Beklagte zukämen (Bl. 303 LGA). Ungeachtet dessen, dass diese Überlegung der Klägerin nicht geprüft werden kann, vermag die Klägerin damit nicht zu erklären, warum sie bei einer behaupteten Bauverzögerung von 5 bis 6 Monaten einen Zinsschaden für Oktober bis Dezember 2018 begehrt.

    Ungeachtet der damit fehlenden Schlüssigkeit des Vortrags der Klägerin ist auch an dieser Stelle wieder darauf zu verweisen, dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach bereits daran scheitert, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die haftungsbegründende Kausalität zwischen der behaupteten Mangelhaftigkeit der Planungen der Beklagten, der behaupteten Bauzeitverlängerung und letztlich dem begehrten Zinsschaden darzulegen und zu beweisen.

    g. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zahlung von 105.000 € mit der Begründung begehrt, sie habe die Eigentumswohnungen des Bauteils C infolge beklagtenseits zu verantwortender Planungsmängel erst verspätet zum 01.10.2020 und 28.02.2021 und nicht wie vertraglich vereinbart bereits am 31.08. bzw. 31.12.2020 an die jeweiligen Käufer übergeben können und sei deswegen verpflichtet gewesen, an die 35 Wohnungseigentümer jeweils 1.500 € pro angefangenem Monat des Verzugs zu bezahlen, ist auch dieser Anspruch nicht schlüssig dargelegt.

    Unter Anknüpfung an die obigen Ausführungen zum Erfordernis einer bauablaufbezogenen Darstellung fehlt es auch hinsichtlich des insoweit begehrten Schadensersatzanspruchs an schlüssigem Vortrag der Klägerin dazu, dass beklagtenseits zu verantwortende Planungsmängel zu einer Verzögerung der Bauzeit geführt haben und diese sich letztlich dahingehend ausgewirkt habe, dass die 35 benannten Wohnungen erst mit 2-monatiger Verspätung übergeben werden konnten. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht weiter darauf an, ob die Klägerin mit allen Eigentümern der betroffenen 35 Eigentumswohnungen Vertragsstrafenversprechen eingegangen ist, wie sie sich aus den beispielhaft vorgelegten Verträgen nach den Anlagen K80 - K81 ergeben.

    h. Hinsichtlich der mit 72.615,00 € bezifferten Mehrkosten der Bauherrenberatung scheitert der klageweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch ebenfalls daran, dass der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig ist.

    Als weiteren Schadensersatzposten begehrt die Klägerin Beratungskosten für die technische Bauherrenberatung mit 72.615,00 € netto. Zum Hintergrund der dahingehenden Kosten verweist die Klägerin darauf, dass sie zum Zwecke der Wahrung der Interessen der Bauherren Herrn Y. Mit der Bauherrenberatung beauftragt habe. Der mit diesem abgeschlossene Vertrag habe über eine Laufzeit verfügt, die an die mit der Generalunternehmerin vereinbarten Fertigstellungstermine geknüpft gewesen sei und spätestens am 31.03.2021 geendet habe. Da die beklagtenseits verursachten Planungsmängel dazu geführt hätten, dass die Fertigstellungstermine des Generalunternehmer-Vertrags nicht hätten eingehalten werden können, habe es auch einer Verlängerung des Beratervertrags bedurft (vgl. Nachtrag Nr. 1 zum Beratervertrag, Anlage K85 letzte Seite). Da der Bauherrenberater 15.000 € pauschal/Monat netto zzgl. 3 % Nebenkosten erhalten habe (vgl. Ziffer 2.2 des Bauherrenberatervertrags nach Anlage K85), sei es für 4,6 Monate zu Mehrkosten mit 72.615,00 € gekommen, wobei die Zeit zwischen dem 01.06. und dem 20.10.2021 angesetzt werde.

    Auch dieser Anspruch ist angesichts der vorstehenden Zusammenfassung des insoweit gehaltenen klägerischen Vortrags nicht schlüssig dargelegt. Es ist insgesamt nicht nachvollziehbar, dass die behauptete Bauzeitverlängerung und damit die Verlängerung der Laufzeit des Bauherrenberatungsvertrags auf Planungsfehler der Beklagten zurückzuführen ist. Die Klägerin hat zu der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität zwischen behaupteter Mangelhaftigkeit der Pläne der Beklagten, der angeblichen Bauzeitverlängerung und dem hierdurch angeblich entstandenen Schaden nicht schlüssig vorgetragen. Im Übrigen berücksichtigt die Klägerin bei ihren Ausführungen nicht, dass der Generalunternehmer-Vertrag eine Fertigstellung bis zum 01.06.2021 vorsah (vgl. § 5.2 des GU-Vertrags nach Anlage K21), der Bauherrenberatervertrag aber bereits am 31.03.2021 endete. Dessen Verlängerung bis zur Fertigstellung des Bauprojekts kann daher keinesfalls insgesamt der Beklagten angelastet werden.

    i. Abschließend beziffert die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 33.623,45 €, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie Ende August 2018 ihre jetzige Prozessbevollmächtigte mit einer baubegleitenden Beratung beauftragt habe, nachdem die Planungsmängel der Beklagten erkennbar geworden seien. Auf Basis einer abrechenbaren 2,5-fachen Gebühr und eines mit 3,7 Mio. € zu bewertenden Schadens stünden der Klägerin 38.142,48 € brutto zu.

    Die Erstattung der insoweit geltend gemachten Kosten kommt nur dann in Betracht, wenn die Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin adäquat kausal durch Planungsmängel der Beklagten verursacht worden ist. Planungsmängel der Beklagten sind aber unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen vorliegend gerade nicht hinreichend konkret vorgetragen worden, weshalb sich Planungsmängel nicht feststellen lassen. Ungeachtet dessen sind Rechtsanwaltskosten nur dann als Schadensersatzanspruch über § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten, wenn sie sich als erforderlich und zweckmäßig zur Abklärung der Ursächlichkeit und des Ausmaßes der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel darstellen (BGH, Urteil vom 17.02.1999 - X ZR 40/96 = NJW-RR 1999, 813; vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Auflage 2023, § 634 Rn. 60; BeckOK BGB/Voit, 77. Edition vom 01.02.2024, BGB § 635 Rn. 10; Glöckner/Manteufel/Rehbein/Rehbein PrivBauR-HdB, 7. Auflage 2025, § 15 Rn. 1072; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit Kompendium BauR, 6. Auflage 2025, 5. Teil Rn. 389). Das bleibt hier angesichts des unzureichenden Vortrags der Klägerin offen.

    5. Nachdem der Klägerin kein Anspruch zusteht, daher die beklagtenseits eingewandte Vergütungsforderung in Höhe von 125.720,87 € nicht infolge Aufrechnung erloschen ist, erfolgte die Verurteilung der Klägerin auf die Hilfswiderklage zu Recht. Das Ergänzungsurteil ist daher nicht zu beanstanden.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO, wobei hinsichtlich beider Urteile und der aus ihnen jeweils möglichen Vollstreckung eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO aufzunehmen ist. Da die Beschwer der Klägerin über dem Grenzwert des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt, ist der Anwendungsbereich von § 713 ZPO hingegen nicht eröffnet (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Auflage 2025, ZPO § 713 Rn. 2).

    Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen des diesbezüglichen Antrags der Klägerin nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision veranlasst; die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind vielmehr wie aufgezeigt höchstrichterlich geklärt.

    Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es keiner Befassung des Revisionsgerichts mit dem streitgegenständlichen Rechtsstreit, zumal der Senat von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in seinen die Entscheidung tragenden Rechtssätzen nicht abgewichen ist, sondern diese lediglich im Tatsächlichen auf den vorliegenden Rechtsstreit angewandt hat.

    Die Entscheidung über den Streitwert für das Berufungsverfahren findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Ausweislich Seite 2 der Berufungsbegründung begehrte die Klägerin insgesamt 2.970.594,23 € und errechnete nach Abzug von 125.720,87 € als unstreitiger offener Vergütungsforderung der Beklagten einen Anspruch von eingeklagten 2.844.873,36 €.

    Vorschriften§ 280 Abs. 1 BGB; § 286 BGB; § 286 ZPO; § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B