13.01.2026 · IWW-Abrufnummer 252009
Landgericht Darmstadt: Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor
Die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. A für dessen "Gutachten" vom 10.08.2025 wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG festgesetzt auf EUR 0,00.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 08.07.2025 wurden die Akten dem Prof. Dr. A übersandt, mit dem Auftrag, die Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 16.10.2018 zu beantworten soweit sie sein Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG-Chirurgie) betreffen. Er wurde dabei insbesondere dazu aufgefordert, bei seiner Begutachtung das Gutachten des Dipl.-Ing. B (im Aktendeckel von Band III der Akten) zu berücksichtigen.
Bereits am 10.08.2025 (Bl. 790 ff. d. A.) wurde ein Dokument übersandt, das mit "Sachverständigengutachten" überschrieben ist und als "Ersteller" den Sachverständigen Prof. Dr. A ausweist sowie als "Sachbearbeiter" Dr. Dr. med. dent. C.
Für dieses "Sachverständigengutachten" stellte Prof. Dr. A mit Rechnung vom 03.09.2025 EUR 2.374,50 in Rechnung (Rechnung bei Bl. 818 d. A.).
Mit Schreiben vom 01.10.2025 hat die Bezirksrevisorin Antrag nach § 4 JVEG gestellt. Auf das Schreiben bei Bl. 850 ff. d. A. wird verwiesen.
Der Sachverständige hat Stellung genommen mit Schreiben vom 23.10.2025 (Bl. 875 und 881 d. A.). Auf ein weiteres Schreiben des Gerichts vom 28.10.2025 hat der Sachverständige nicht reagiert.
II
1. Die Vergütung für das "Gutachten" war bereits deshalb auf EUR 0,00 festzusetzen, weil Prof. Dr. A nicht einmal auf Rückfrage durch das Gericht klargestellt hat, dass er dieses Gutachten selbst erstellt hat. Er hat entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet hat. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf EUR 0,00 festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stammt.
Gerichtliche Anfragen hierzu blieben weitestgehend unbeantwortet. In einem Schreiben vom 23.10.2025 (Bl. 875 d. A.) teilte Prof. Dr. A mit, er könne das Gutachten nicht "in diesem genannten Zeitraum" bearbeiten und er könne dieses gerne "in Zusammenarbeit mit unserem Dr. Dr. med. dent. C durchfuhren. Die Gesamtverantwortung wird natürlich bei mir verbleiben." Dass das "Gutachten" zu diesem Zeitpunkt bereits seit beinahe drei Monaten vorlag wird dabei nicht einmal zur Kenntnis genommen. Auch findet sich darin keine Angabe dazu, wer das "Gutachten" vom 10.08.2025 erstattet hatte.
2. Das Gutachten ist weiter unverwertbar im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG und die Vergütung auch aus diesem Grunde auf EUR 0,00 festzusetzen, weil nicht einmal eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden hat und ein Unfallgeschehen herangezogen hat, dass sich so nicht einmal nach der Darstellung der Klägerin ereignet hat, sich jedenfalls aber nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B ergibt.
Die Fragen werden ohne Begründung beantwortet – was auch nicht weiter verwundert, wenn der Sachverständige die Klägerin nicht einmal untersucht hat. Gerichtlich verwertbar sind solche Ausführungen offensichtlich nicht.
Hinzukommt, dass das Gericht trotz der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 23.10.2025 (BL. 881 d. A.) davon überzeugt ist, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen ist. Dafür spricht bereits der gesamte Stil der Abfassung. So ergibt es schon keinen Sinn, dass der Sachverständige sich selbst mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses benennt (Seite 2); auch die dreifache Wiederholung des "Schreibens des Landgerichts Darmstadt vom 10.07.2025" ist untypisch für einen menschlich angefertigten Text und spricht für eine Anfertigung durch KI. Der Text besteht insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit den selben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster ist. Die Satzfragmente auf Seite 3 oben erklären sich durch die KI-typische Wiederholung, ob der Auftrag des Prompts richtig erfolgt ist. Der dann zugefügte Halbsatz "das Gutachten des Dipl.-Ing. B wird berücksichtigt." erklärt sich durch ein Nachschärfen des Prompt. Die Ausführungen auf Seite 2 bis 5 und 9 lesen sich insgesamt wie die generische KI-Zusammenfassung der Akten. Dieser Unterschied ist auch nicht nur mit dem unterschiedlichen Ziel der Abschnitte zu erklären.
Dieses Ergebnis wird noch untermauert durch den "Formatierungsfehler" hinsichtlich der Ausführungen auf Seite 7 und 8. Auch hier zeigen sich zwar viele Wiederholungen ("Für die Beurteilung, ob es sich um einen Dauerschaden handelt, sollte eine spezialisierte MKG-Untersuchung unter Zuhilfenahme einer aktuellen Orthopanthomogrammaufnahme (OPG) sowie einer funktionellen Magnetresonanz-tomographischen (MRT) Untersuchung erfolgen.") die sich aber auch durch Copy-Paste erklären lassen und sogar leichte Abwandlungen aufweisen. Es zeigt sich ein vollständig anderer Schreibstil als bei den Seiten 2 bis 5 und 9. Es finden sich hier auch typisch menschliche Unterschiede bei der Schreibung mancher Worte. Das verstärkt einerseits das Ergebnis, dass der quantitative Großteil des "Gutachtens" KI-gefertigt ist und zeigt andererseits, dass die Ausführungen auf Seite 7 und 8 nur auf der Grundlage der KI-Zusammenfassung erfolgt sind, mit den erwartbaren Ungenauigkeiten, die das "Gutachten" insgesamt unbrauchbar machen.
Die Anfertigung eines Gutachtens unter weitgehender Heranziehung einer KI führt auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der "KI-Arbeit" bestehen, ist das "Gutachten" insgesamt nicht verwertbar.
3. Dessen unbeschadet steht der abgerechnete Zeitaufwand auch in keinem Verhältnis zu den 1,5 Seiten, auf denen überhaupt Ausführungen zur Sache gemacht werden. Selbst wenn man die Punkte zu 1) und 2) anders sehen würde, wäre allenfalls eine Vergütung für 4 Stunden angemessen für das was im Rahmen des "Gutachtens" an das Gericht geschrieben wurde.
Die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. A für dessen "Gutachten" vom 10.08.2025 wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG festgesetzt auf EUR 0,00.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 08.07.2025 wurden die Akten dem Prof. Dr. A übersandt, mit dem Auftrag, die Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 16.10.2018 zu beantworten soweit sie sein Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG-Chirurgie) betreffen. Er wurde dabei insbesondere dazu aufgefordert, bei seiner Begutachtung das Gutachten des Dipl.-Ing. B (im Aktendeckel von Band III der Akten) zu berücksichtigen.
Bereits am 10.08.2025 (Bl. 790 ff. d. A.) wurde ein Dokument übersandt, das mit "Sachverständigengutachten" überschrieben ist und als "Ersteller" den Sachverständigen Prof. Dr. A ausweist sowie als "Sachbearbeiter" Dr. Dr. med. dent. C.
Für dieses "Sachverständigengutachten" stellte Prof. Dr. A mit Rechnung vom 03.09.2025 EUR 2.374,50 in Rechnung (Rechnung bei Bl. 818 d. A.).
Mit Schreiben vom 01.10.2025 hat die Bezirksrevisorin Antrag nach § 4 JVEG gestellt. Auf das Schreiben bei Bl. 850 ff. d. A. wird verwiesen.
Der Sachverständige hat Stellung genommen mit Schreiben vom 23.10.2025 (Bl. 875 und 881 d. A.). Auf ein weiteres Schreiben des Gerichts vom 28.10.2025 hat der Sachverständige nicht reagiert.
II
1. Die Vergütung für das "Gutachten" war bereits deshalb auf EUR 0,00 festzusetzen, weil Prof. Dr. A nicht einmal auf Rückfrage durch das Gericht klargestellt hat, dass er dieses Gutachten selbst erstellt hat. Er hat entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet hat. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf EUR 0,00 festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stammt.
Gerichtliche Anfragen hierzu blieben weitestgehend unbeantwortet. In einem Schreiben vom 23.10.2025 (Bl. 875 d. A.) teilte Prof. Dr. A mit, er könne das Gutachten nicht "in diesem genannten Zeitraum" bearbeiten und er könne dieses gerne "in Zusammenarbeit mit unserem Dr. Dr. med. dent. C durchfuhren. Die Gesamtverantwortung wird natürlich bei mir verbleiben." Dass das "Gutachten" zu diesem Zeitpunkt bereits seit beinahe drei Monaten vorlag wird dabei nicht einmal zur Kenntnis genommen. Auch findet sich darin keine Angabe dazu, wer das "Gutachten" vom 10.08.2025 erstattet hatte.
2. Das Gutachten ist weiter unverwertbar im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG und die Vergütung auch aus diesem Grunde auf EUR 0,00 festzusetzen, weil nicht einmal eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden hat und ein Unfallgeschehen herangezogen hat, dass sich so nicht einmal nach der Darstellung der Klägerin ereignet hat, sich jedenfalls aber nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B ergibt.
Die Fragen werden ohne Begründung beantwortet – was auch nicht weiter verwundert, wenn der Sachverständige die Klägerin nicht einmal untersucht hat. Gerichtlich verwertbar sind solche Ausführungen offensichtlich nicht.
Hinzukommt, dass das Gericht trotz der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 23.10.2025 (BL. 881 d. A.) davon überzeugt ist, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen ist. Dafür spricht bereits der gesamte Stil der Abfassung. So ergibt es schon keinen Sinn, dass der Sachverständige sich selbst mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses benennt (Seite 2); auch die dreifache Wiederholung des "Schreibens des Landgerichts Darmstadt vom 10.07.2025" ist untypisch für einen menschlich angefertigten Text und spricht für eine Anfertigung durch KI. Der Text besteht insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit den selben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster ist. Die Satzfragmente auf Seite 3 oben erklären sich durch die KI-typische Wiederholung, ob der Auftrag des Prompts richtig erfolgt ist. Der dann zugefügte Halbsatz "das Gutachten des Dipl.-Ing. B wird berücksichtigt." erklärt sich durch ein Nachschärfen des Prompt. Die Ausführungen auf Seite 2 bis 5 und 9 lesen sich insgesamt wie die generische KI-Zusammenfassung der Akten. Dieser Unterschied ist auch nicht nur mit dem unterschiedlichen Ziel der Abschnitte zu erklären.
Dieses Ergebnis wird noch untermauert durch den "Formatierungsfehler" hinsichtlich der Ausführungen auf Seite 7 und 8. Auch hier zeigen sich zwar viele Wiederholungen ("Für die Beurteilung, ob es sich um einen Dauerschaden handelt, sollte eine spezialisierte MKG-Untersuchung unter Zuhilfenahme einer aktuellen Orthopanthomogrammaufnahme (OPG) sowie einer funktionellen Magnetresonanz-tomographischen (MRT) Untersuchung erfolgen.") die sich aber auch durch Copy-Paste erklären lassen und sogar leichte Abwandlungen aufweisen. Es zeigt sich ein vollständig anderer Schreibstil als bei den Seiten 2 bis 5 und 9. Es finden sich hier auch typisch menschliche Unterschiede bei der Schreibung mancher Worte. Das verstärkt einerseits das Ergebnis, dass der quantitative Großteil des "Gutachtens" KI-gefertigt ist und zeigt andererseits, dass die Ausführungen auf Seite 7 und 8 nur auf der Grundlage der KI-Zusammenfassung erfolgt sind, mit den erwartbaren Ungenauigkeiten, die das "Gutachten" insgesamt unbrauchbar machen.
Die Anfertigung eines Gutachtens unter weitgehender Heranziehung einer KI führt auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der "KI-Arbeit" bestehen, ist das "Gutachten" insgesamt nicht verwertbar.
3. Dessen unbeschadet steht der abgerechnete Zeitaufwand auch in keinem Verhältnis zu den 1,5 Seiten, auf denen überhaupt Ausführungen zur Sache gemacht werden. Selbst wenn man die Punkte zu 1) und 2) anders sehen würde, wäre allenfalls eine Vergütung für 4 Stunden angemessen für das was im Rahmen des "Gutachtens" an das Gericht geschrieben wurde.