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  • 17.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248664

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 17.04.2025 – 10 U 11/24

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025, Az. 10 U 11/24

    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Dezember 2023 verkündete Grundurteil des Landgerichts Potsdam - 6 O 84/17 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

    Gründe
    I.

    Die Klägerin, ein Wohnungsbauunternehmen, nimmt die von ihr beauftragten Architekten auf Schadensersatz nach einer Kostensteigerung bei einem Bauvorhaben in ("Ort 01") in Anspruch.

    Mit Vertrag vom 30./31. August 2010 beauftragte die Klägerin das Architekturbüro "("Firma 01")", mit stufenweise abzurufenden Architektenleistungen der Leistungsphasen (LP) 2 bis 9 i.S.d. § 33 HOAI für die Errichtung eines Wohngebäudes in der ("Adresse 01") in ("Ort 01"). Wegen des genauen Vertragsinhalts wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Nach dem Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Klägerin wurde die Bauaufgabe dahingehend geändert, dass auf den beiden nunmehr zur Verfügung stehenden Grundstücken ein U-förmiges Gebäude mit 50 Wohnungen errichtet werden sollte. Mit Änderungsvertrag von April/Mai 2011 wurde u.a. eine Baukostenobergrenze für die Kostengruppen 300 und 400 von 925 €/m2 (netto) und für die Nutzflächen und 336,- € netto für die Parkflächen vereinbart.

    Der Beklagte zu 2) erstellte unter dem 16. November 2011 eine Kostenberechnung nach DIN 276 (Anlage K 66) und ermittelte voraussichtliche Baukosten in Höhe von 2.683.642,03 € netto / 3.193.534,02 € brutto (Kostengruppe 300: 2.022.342,03 € netto / 2.406.587,02 € brutto; Kostengruppe 400: 661.300,00 € netto/786.947,00 € brutto). Diese Kostenberechnung war im Winter 2011/2011 Grundlage eines Fördervertrages zwischen der Klägerin und der ("Bank 01") über ein Darlehen von 1.447.800,00 €.

    Am 8. Mai 2012 wurde eine Baugenehmigung erteilt, die in - streitiger - Höhe kostensteigernde Auflagen im Bereich des Brandschutzes enthielt.

    Eine Submission der Rohbauarbeiten im ersten Halbjahr 2012 ergab im Vergleich zur Kostenberechnung Mehrkosten in Höhe von 733.116,62 €. Nach einer Besprechung am 8. August 2012, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, nahm der Beklagte zu 2) eine Fortschreibung der Kostenberechnung (im Folgenden: Kostenverfolgung) vor. Er ermittelte hierbei voraussichtliche Kosten in Höhe von 3.283.801,58 € netto / 3.907.723,90 € brutto (Kostengruppe 300: 2.592.742,47 € netto/3.085.364,28 € brutto; Kostengruppe 400: 691.058,52 € netto / 822.359,62 € brutto). Auf dieser Grundlage veranlasste die Klägerin eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die ein geringfügig positives Ergebnis lieferte. Auf die Berechnung vom 21. September 2012 (Anlage K 21) wird Bezug genommen.

    Der Beginn der Baumaßnahme verzögerte sich bis April 2013. Entgegen der ursprünglichen Planung wurde keine offene, sondern eine erforderliche geschlossene Wasserhaltung vorgesehen, mit Mehrkosten in Höhe von 97.000,00 €. Während der Ausführung erhöhten sich die Kosten weiter, ohne dass von der Klägerin neue Anforderungen gestellt wurden.

    Die Kostenfeststellung vom 17. Januar 2017 (Anlage K 11) weist tatsächliche Kosten für die Kostengruppen 300 und 400 in Höhe von insgesamt 4.992.366,00 € netto / 5.940.916,00 € brutto (Kostengruppe 300: 3.989.561,00 € netto/ 4.747.577,39 € brutto; Kostengruppe 400: 1.002.805,00 € netto/ 1.193338,35 brutto) aus.

    Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Kostenberechnung/kontrolle in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, sie habe auf die fortgeschriebene Kostenberechnung der Beklagten vom 8. August 2012 vertraut und diese zur Grundlage ihrer Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens in der vorgesehenen Form gemacht. Bei Kenntnis von den Mehrkosten hätte sie ein alternatives Bauprojekt durchgeführt. Ihr sei deshalb ein Schaden in Höhe von ca. 1,6 Mio € entstanden. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte zu 2) habe in der Kostenberechnung vom 16. November 2011 die Kosten der Kostengruppen 300 und 400 fehlerhaft zu niedrig angesetzt und die Kostenberechnung sodann im Jahr 2012 unzutreffend fortgeschrieben, ohne Kostensteigerungen wegen einer veränderten Wasserhaltung sowie den Bau verteuernder Auflagen zum Brandschutz in der Baugenehmigung zu berücksichtigen und dies gegenüber der Klägerin zu kommunizieren. Wenn die Beklagten die Kostensituation zutreffend dargestellt hätten, hätte die Klägerin im August 2012 von dem ursprünglichen Projekt Abstand genommen und ein kostengünstigeres Alternativprojekt durchgeführt, wie sie es bereits an anderer Stelle in ("Ort 01") realisiert habe.

    Die Beklagten haben geltend gemacht, dass allein die Beklagte zu 1) Vertragspartnerin der Klägerin sei. Die erstellten Kostenberechnungen seien im Rahmen der üblichen Toleranzen zutreffend, im Übrigen habe die Klägerin selbst Kenntnis von den Brandschutzauflagen in der Baugenehmigung gehabt; die veränderte Wasserhaltung sei nicht absehbar gewesen.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen ("Name 01") vom 10. April 2020 mit ergänzender Stellungnahme vom 19. November 2020 sowie seine Ergänzungsgutachten vom 30. März 2022, vom 25. Oktober 2022, vom 21. März 2023 sowie das Protokoll der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2021 Bezug genommen. Weiterhin hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ("Name 02"), auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen.

    Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat mit Grundurteil vom 6. Dezember 2023 festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und die Beklagten der Klägerin zum Ersatz des durch die Fortführung des ursprünglichen Bauvorhabens entstandenen Schadens verpflichtet seien. Die Sache sei nur hinsichtlich des Grundes zur Entscheidung reif, wohingegen hinsichtlich des der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit entstandenen Schadens weitere Aufklärung notwendig sei.

    Beide Beklagten seien aus dem streitgegenständlichen Architektenvertrag verpflichtet; der Beklagte zu 2) sei bei Vertragsschluss und dessen Durchführung als Gesellschafter der GbR in Erscheinung getreten.

    Die Beklagten seien der Klägerin nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die erforderliche Kostenkontrolle versäumt hätten, zu der sie aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag verpflichtet gewesen seien.

    Zwar liege eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung nicht bereits darin, dass die tatsächlich entstandenen Kosten des Vorhabens der Klägerin eine mit den Beklagten vereinbarte Kostengrenze überschritten hätten. Es könne offenbleiben, ob eine solche Kostengrenze als Beschaffenheitsvereinbarung wirksam vereinbart gewesen sei, denn diese sei spätestens dann gegenstandslos geworden, als die Parteien nach der Submission der Rohbauarbeiten übereinstimmend eine "Erhöhung" des Kostenrahmens nicht nur mit Rücksicht auf das Submissionsergebnis, das sie unverändert zur Fortschreibung der Kostenentwicklung übernommen hätten, sondern auch in Form eines Zuschlags für weitere Kostensteigerungen vorgesehen hätten. Danach habe das Vorhaben zwar so kostengünstig wie möglich, aber unter Berücksichtigung von unvermeidbaren Kostensteigerungen umgesetzt werden sollen.

    Zu den Pflichten des mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten gehöre eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Diese Verpflichtung hätten die Parteien auch in den Vertrag aufgenommen und auf die Verpflichtung der Auftragnehmer hingewiesen, den begrenzten Kostenrahmen zu beachten und ihnen aufgegeben, Kostensteigerungen mitzuteilen bzw. durch entsprechende Umplanung zu vermeiden.

    Gegen diese Verpflichtungen hätten die Beklagten verstoßen, indem sie die Klägerin jedenfalls bei der Fortschreibung der Kostenberechnung im August 2012 nicht zutreffend informiert hätten. Aufgrund der fehlerhaften Information habe die Klägerin ihr Vorhaben gerade noch so für rentabel gehalten und sei nicht auf das Alternativprojekt ausgewichen. Im Hinblick auf die unrichtige Auskunft der Beklagten und die Fortschreibung der Kostenberechnung unter Berücksichtigung der höheren Kosten bei den Rohbauarbeiten um 733.116,62 € sowie der eingeplanten Erhöhung der Kosten für die noch nicht ausgeschriebenen Leistungen hätten sich Fehler der Kostenermittlung vom Herbst 2011 auch in dem maßgeblichen Zeitpunkt August 2012 noch ausgewirkt. Die Beklagten hätten im August 2012 lediglich die Kostenermittlung vom 16. November 2011 fortgeschrieben, sodass die Kostenberechnung im August 2012 fehlerhaft wesentlich - nämlich um ca. 1/4 - zu niedrige Kosten ausgewiesen habe.

    Insgesamt hätte die Kostenberechnung der Beklagten im August 2012 um 1.641.616,63 € höher ausfallen müssen. Dies beruhe zum einen darauf, dass die Planfortschreibung zwischen November 2011 und August 2012 zu erheblichen, vom Beklagten zu 2) aber bei der Fortschreibung der Kostenermittlung nicht berücksichtigten Änderungen geführt habe, wobei insbesondere der Austausch der zunächst in Mauerwerk geplanten Tragwerkskonstruktion in den Obergeschossen durch eine Stahlbetonkonstruktion hervorzuheben sei. Der wesentliche Grund für die Differenz liege jedoch darin, dass die in der zu überprüfenden Kostenberechnung angesetzten Preise erheblich unter den ortsüblichen Werten liegen würden. Die bloße Preisentwicklung zwischen November 2011 und August 2012 sei mit einem pauschalen Zuschlag von 4,5 % dagegen ausreichend berücksichtigt.

    Die Tatsache, dass der Sachverständige für die Kostengruppe 300 auf statistisch ermittelte Preise (www.....de) sowie eine Indizierung des Statistischen Bundesamtes (Preisindices für die Bauwirtschaft, August 2018) zurückgegriffen und für die Kostengruppe 400 die Preise mittels statistischer Kennzahlen weitgehend auf Grundlage der Schriftenreihe BKI Baukosten, Stand 2018, ermittelt habe, sei nicht zu beanstanden. Da dem Sachverständigen keine Datenmaterialien aus den Jahren 2011/2012 mehr zur Verfügung gestanden hätten, habe er Daten aus späterer Zeit verwendet und diese anhand statistischer, gerade auch die örtlichen Verhältnisse betreffender Indices zur Preisentwicklung auf den maßgeblichen Zeitpunkt zurückgerechnet. Dies stelle keine unzulässige ex post-Betrachtung dar.

    Die abweichenden Zahlen der Beklagten seien auch nicht dadurch zu erklären, dass Datengrundlage ihrer Berechnungen nicht nur die vom Sachverständigen grundsätzlich für geeignet erachtete BKI-Schriftenreihe und die vom Sachverständigen im Bereich des Hochbaus für weniger zuverlässig eingeschätzte SIRADOS-Datenbank gewesen sei, sondern darüber hinaus die eigene, in ihrem Büro seit 1990 geführte, angeblich laufend aktualisierte Baukostendatei, die dem Sachverständigen nicht zur Verfügung gestanden habe.

    Soweit die Beklagten davon ausgingen, ihre Kostenberechnung halte sich auch unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen ermittelten Kosten innerhalb eines unvermeidbaren, aus im maßgeblichen Zeitpunkt gegebenen Bewertungs- und Prognoseunsicherheiten herrührenden Spielraums, den sie mit +/-30 % ansetzen, sei dies erheblich überzogen, vielmehr sei im Hinblick auf den Planungsfortschritt im August 2012 von einer Genauigkeitsspannbreite von +/-10 % auszugehen. Diese Spanne sei jedenfalls überschritten. Das Ergebnis der sachverständigen Feststellungen werde auch nicht durch die im Ergänzungsgutachten vom 30. März 2022 nachgeholte Plausibilitätsprüfung infrage gestellt, die der Sachverständige anhand der Nettokosten für die Errichtung von Wohnraum/Quadratmeter vorgenommen habe. Die Ergebnisse seiner Kostenberechnungen lägen zwar an der Obergrenze des als plausibel Anzusehenden, überstiegen den Rahmen jedoch nicht, zumal kostentreibende Umstände, wie hier die Errichtung von mehr kleineren Wohnungen als bei einem durchschnittlichen Bauvorhaben mit entsprechenden Folgen etwa für die Anzahl der Bäder und der technischen Ausstattung sowie der Anzahl und der Gestaltung der Aufgänge zu berücksichtigen waren.

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige zugunsten der Beklagten den an sich erforderlichen Zuschlag für Unvorhergesehenes sowie die Kosten der offenen Wasserhaltung und die auf die Auflagen der Baugenehmigung zurückzuführenden Mehrkosten für den Brandschutz bei seiner Kostenberechnung nicht einbezogen habe, die allerdings im August 2012 bereits hätten berücksichtigt werden müssen.

    Eine zur Haftung führende Pflichtverletzung der Beklagten entfalle nicht deshalb, weil sich die Parteien im August 2012 darauf verständigt hätten, die Kostenberechnung in der Weise fortzuschreiben, dass alle noch nicht ausgeschriebenen Positionen um 4,5 % erhöht würden. Es könne offenbleiben, ob eine solche Absprache tatsächlich zu einer teilweisen Freistellung der Beklagten von der Pflicht zur weitergehenden Kostenkontrolle geführt hätte, denn eine solche Vereinbarung habe im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können.

    Von dem gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Verschulden hätten sich die Beklagten nicht entlasten können, da die von ihnen neben BKI und SIRADOS berücksichtigten Zahlenwerke nicht vorgelegt worden seien. Soweit die Beklagten anführten, hinsichtlich der Kosten der technischen Gebäudeausrüstung (Kostengruppe 400) hätten sie sich auf die Angaben des Planungsbüros ("Firma 02") verlassen dürfen, komme es darauf nicht an, weil der Umstand, dass die Beklagten zu niedrige Baukosten ausweisen, zum weit überwiegenden Teil solche der Kostengruppe 300, nicht der Kostengruppe 400 betreffe.

    Gleichfalls könnten sie sich auf eine etwaige Kenntnis der Klägerin von kostenerhöhenden Umständen im August 2012 nicht berufen.

    Es sei auch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden der Klägerin gekommen, der auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhe. Die Klägerin gehe zutreffend davon aus, dass bei ihr eine Vermögensminderung in Höhe der Differenz zwischen den Kosten eines Alternativprojekts und den tatsächlichen Kosten des durchgeführten Bauvorhabens eingetreten sei.

    Insoweit sei bereits nach dem unstreitigen Parteivortrag davon auszugehen, dass die Klägerin, hätte sie im August 2012 festgestellt, dass das in Angriff genommene Bauvorhaben die Grenze des "gerade noch Wirtschaftlichen" nicht erreichen würde, von diesem Vorhaben Abstand genommen hätte. Sie zeige unter Vorlage entsprechender Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf, dass das Vorhaben bei Ansatz der beklagtenseits (fehlerhaft) ermittelten Kosten "gerade noch wirtschaftlich" erschienen sei, schon bei Ansatz geringfügig höherer Kosten jedoch nicht mehr. In diesem Fall hätte sie sich - auch insoweit im Ausgangspunkt unbestritten - für den Abbruch des begonnenen und Umsetzung eines anderen Bauvorhabens entschieden, wobei es der Kammer für den insoweit zu rekonstruierenden hypothetischen Kausalverlauf unter Berücksichtigung des nach § 287 ZPO eingeschränkten Beweismaßes plausibel erscheine, dafür auf das von der Klägerin selbst angesprochene "Alternativvorhaben" abzustellen.

    Bei der Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs sei davon auszugehen, dass die Bauaufgabe im Wesentlichen dieselbe geblieben wäre wie die ursprüngliche, insbesondere was Anzahl und Größe der Wohnungen sowie den Umstand angehe, dass diese teilweise einer Belegungsbindung unterlegen hätten.

    Der Sachverständige habe in seinem Ergänzungsgutachten vom 21. März 2023 die hypothetischen Brutto-Gesamtkosten des Alternativprojekts mit 4.048.220,30 € angegeben, sodass von einem Schaden von mehr als 1 Million € auszugehen sei. Dieses Ergebnis könne die Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen, weil die Berechnung des Sachverständigen lediglich auf der Annahme einer bestimmten Wohnfläche beruhe, der jedoch ein konkretes planerisches Konzept nicht zugrunde liege. Der Sachverständige habe bei seiner Berechnung selbst angegeben, er sei kein Planer und könne sich nur nach den ihm vorgegebenen Plänen richten, sodass es zur Klärung des konkreten Schadensverlaufs einer ergänzenden Beweisaufnahme bedürfe.

    Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht ihre Haftung dem Grunde nach festgestellt, weil schon die Betrachtungen des Sachverständigen im Ansatz fehlerhaft seien.

    Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die angeblichen Mehrkosten von nicht ganz 1 Million € aus den Kosten der Kostengruppen 300 und 400 zusammensetzten; für die Kostengruppe 400 seien die Beklagten jedoch nicht zuständig gewesen. Die vom Landgericht insoweit mit ca. 230.000 € angegebenen Mehrkosten könnten den Beklagten nicht angelastet werden.

    Das Landgericht habe nicht die methodisch falsche Ermittlung der ortsüblichen Werte durch den Sachverständigen beanstandet: Dieser habe Kostendaten aus dem Jahre 2018 auf die Jahre 2011 und 2012 zurückgerechnet. Die Erstellung einer Kostenermittlung sei zu einem nennenswerten Anteil Ergebnis einer durch eigene Erfahrung beeinflussten prognostischen Interpretation und Bewertung vorliegender Daten aus der Vergangenheit. An diesem, im Rahmen der Erstellung einer Kostenermittlung wesentlichen Arbeitsschritt fehle es bei der Vorgehensweise des Sachverständigen, wenn er anhand von Kostenkennziffern aus dem Jahr 2018 auf angeblich richtige Kosten in den Jahren 2011 und 2012 zurückrechne. Bei einer solchen ex post-Betrachtung würden nicht nur alle Elemente einer interpretierenden Betrachtung und prognostischen Fortschreibung des vorliegenden Datenmaterials ausgeblendet, zudem blieben auch von Standort zu Standort stark unterschiedliche Kostenentwicklungen in nennenswertem Umfang unberücksichtigt. Richtigerweise könne die Feststellung einer Unrichtigkeit der Kostenermittlung nur auf der Grundlage einer ex ante-Betrachtung unter Berücksichtigung allein der Erkenntnisquellen erfolgen, die dem betroffenen Architekten im Zeitpunkt der Erstellung der zu überprüfenden Kostenermittlung zur Verfügung standen bzw. die er richtigerweise hätte heranziehen können und müssen.

    Zudem habe der Sachverständige die eigenen Baukostenaufzeichnungen der Beklagten - anders als diverse andere sehr umfangreiche Unterlagen - von den Beklagten zu keiner Zeit angefordert, wohl weil sie aus seiner Sicht ohne Bedeutung gewesen seien. Die Beklagten hätten sich seinerzeit wegen der Vergleichbarkeit der Bauvorhaben unter anderem an vier näher ausgeführten Bauvorhaben orientiert, die sie planerisch wie objektüberwachend begleitet hätten. Wegen der einzelnen in Bezug genommenen Bauvorhaben wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Juli 2024, S. 3 und 4 Bezug genommen.

    Zudem bestünden Bedenken gegen die vom Landgericht als plausibel übernommene "Genauigkeitsspannbreite" von +/-10 %. Dies zeige sich schon daran, dass bei den Ausschreibungsergebnissen Abweichungen in einzelnen Gewerken zwischen dem günstigen Bieter einerseits und dem teuersten Bieter andererseits um bis zu gut 230 % ergeben hätten. Die vom Landgericht angenommene Plausibilität einer Spannbreite von +/-10 % sei deshalb nicht gegeben.

    Das Landgericht habe dem Einwand der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 9. Mai 2023 (dort unter 2.) zur Widersprüchlichkeit der gutachterlichen Aussage in dessen ergänzendem Gutachten vom 21. März 2023 nachgehen müssen. Der Sachverständige habe die zu erwartenden Kosten für das Alternativvorhaben in Höhe von 4.048.220 € ermittelt, die Beklagten selbst haben Kosten in Höhe von 3.907.723 € ermittelt, die lediglich um 3,59 % von den Zahlen des Sachverständigen abweichen würden. Demzufolge sei die Kostenschätzung der Beklagten zutreffend.

    Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin das Bauvorhaben bei sich abzeichnenden höheren Baukosten nicht bzw. nicht in der tatsächlich realisierten Form umgesetzt hätte. Unter Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung unterstelle das Landgericht, dass das letztlich realisierte Vorhaben "bei Ansatz der beklagtenseits ermittelten Kosten gerade noch wirtschaftlich" erschienen sei, aber "schon bei Ansatz geringfügig höherer Kosten jedoch nicht mehr". Insoweit lasse das Landgericht entgegenstehenden Vortrag der Beklagten unberücksichtigt, die unter anderem mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 (Seite 6) ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass die Klägerin in Anbetracht ihrer als Anlage K 21 vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung bereits für den Planungs- und Kostenstand 2011 mit einem negativen Ergebnis habe rechnen müssen. Ein negatives Ergebnis habe jedenfalls nach der Kostenerhöhung zum Kostenstand 2012 festgestanden. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin genau gewusst habe, zumal zum Zeitpunkt der Fortschreibung von gewissen weitergehenden Kostensteigerungen habe ausgegangen werden müssen, dass das Vorhaben nicht mit einem positiven wirtschaftlichen Ergebnis abgeschlossen werden könne; dennoch habe sie daran festgehalten.

    Die Beklagten beantragen,

    das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

    hilfsweise zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

    Der Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

    Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.

    II.

    Das angefochtene Urteil war auf den Hilfsantrag der Beklagten aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, denn es hat unzulässigerweise ein Grundurteil erlassen. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil des Landgerichts. Da eine abschließende Entscheidung nur auf der Grundlage einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO getroffen werden kann, hat der Senat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass das Landgericht die Beweisaufnahme durchzuführen hat.

    1. Das Landgericht hat durch ein Zwischenurteil über den Grund im Sinne des § 304 ZPO entschieden, obwohl der Erlass eines Grundurteils unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Bewertung (vgl. BGH, NJW 2016, 2274 [BGH 22.01.2016 - V ZR 196/14]) in der vorliegenden Prozesssituation unzulässig war. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar (vgl. Zöller-Hessler ZPO, 35. Aufl. § 538 Rn.43; BGH, NJW 1996, 848, 850 [BGH 13.12.1995 - VIII ZR 61/95]; NJW 1990, 1366, 1367; NJW-RR 1989, 1149 [BGH 10.01.1989 - VI ZR 43/88]).

    a) Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs ist gemäß § 304 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn einerseits sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Fragen zur Entscheidung reif sind und andererseits nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht, mithin für das Nachverfahren nichts als die Feststellung der Höhe des Anspruchs übrig bleibt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 880 [BGH 08.12.2011 - VII ZR 12/09]).

    Weitere Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits sinnvoll in Grund- und Endurteil aufgeteilt werden kann. Dementsprechend ist es unzulässig, durch Grundurteil zu entscheiden, wenn die erheblichen Tatsachen für den Anspruchsgrund und die Anspruchshöhe annähernd identisch sind oder jedenfalls in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die mit dem Grundurteil verbundene Trennung eher zur Verwirrung als zur Gliederung und zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt (vgl. BGH, NJW 1993, 91f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 7. August 2018 - 2 U 30/18 Rn. 22 - juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2023 - 2 U 77/19 Rn. 47 - juris; Münchener KommentarMusielak/Hüntemann ZPO, 7. Aufl. § 304 Rn.13; Zöller-Feskorn ZPO, 35. Aufl. § 304 Rn.8).

    Diese Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils lagen nicht vor.

    b) Der Erlass eines Grundurteils kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auch unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunktes des Landgerichts übereinstimmende Tatsachen sowohl für die zum Anspruchsgrund gehörende haftungsausfüllende Kausalität als auch für den die Anspruchshöhe betreffenden Schaden erheblich sind und eine getrennte Behandlung der Tatsachen verwirrend wäre und sich als prozessunökonomisch darstellt (vgl. BGH, WM 2022, 2421 Tz 20; BGH, NJW 2016, 3244 Tz 36 m.w.n.; BGH, NJW-RR 93, 91).

    aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten, die eine stringente Kostenkontrolle und Information des Auftraggebers über Kostensteigerungen umfassten, dadurch verletzt haben, dass sie die Klägerin im August 2012 nicht zutreffend über die zu erwartenden Kosten des geplanten Projekts informiert haben. Es ist ferner davon ausgegangen, dass dieser Mangel der Architektenleistung ursächlich gewesen sei für einen derzeit in seinem Umfang noch nicht feststehenden Schaden, weil die Klägerin bei zutreffender Information über die zu erwartenden Baukosten von dem Bauprojekt Abstand genommen und ein Alternativprojekt durchgeführt hätte.

    bb) Damit ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin darzulegende und zu beweisende Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für einen entstandenen Schaden sich daran bemisst, dass sie als Bauherrin bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern nicht oder anders gebaut hätte (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 850, 851 [BGH 23.01.1997 - VII ZR 171/95]; OLG Oldenburg, Baurecht 2013, 1712). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist damit eine fiktiv richtige Kostenverfolgung im September 2012, sowie die Frage, ob die Klägerin bei zutreffender Information von der Durchführung des Bauvorhabens Abstand genommen hätte.

    Danach ist der Gegenstand des erforderlichen Nachweises zwar zum Teil ein hypothetischer Ablauf, nämlich tatsächlich nicht getroffene Entscheidungen der Klägerin zur Gestaltung des Bauvorhabens bei früherer Information über die voraussichtlichen Kosten. Dabei gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. Der Senat folgt insoweit trotz kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. Kniffka-Zahn Bauvertragsrecht, 4. Aufl., § 650p, Rn.125 m.w.N.; Retzlaff, BauR 2015, 1729, 1732) der bislang herrschenden Meinung, die die allgemeinen Beweislastregeln weiter anwendet (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 7. August 2018 - 2 U 30/18 Rn. 22; OLG Hamm, Baurecht 2013, 1301; OLG Braunschweig, OLGR 2003, 227; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil Rn. 882).

    Im Gegensatz zu anderen Fällen von Aufklärungspflichtverletzungen, zum Beispiel der fehlerhaften anwaltlichen Beratung, bei der die Frage, wie sich der Mandant verhalten hätte, im Regelfall keine Rolle spielt, weil die Rechtsprechung bezüglich derjenigen, die einen anderen wegen dessen besonderer Sachkunde um Rat fragen, auf ein nach der Lebenserfahrung typisches Verhalten zurückgreift (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95), greift vorliegend die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens nicht ein. In Fällen wie dem vorliegenden ist die Vermutung nicht anzuwenden, weil es an einem typischen Verhalten fehlt. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass sich jeder typisierenden Betrachtung entziehe, wie sich der Bauherr, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, verhalte. "Seine Entscheidung hängt so weitgehend von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen einerseits sowie seinen finanziellen Möglichkeiten und sonstigen Umständen andererseits ab, dass kein Erfahrungsurteil als Grundlage einer Vermutung möglich ist." (so: BGH, NJW-RR 1997, 850, 852). Dem schließt der Senat sich an.

    Der BGH hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenstand des erforderlichen Nachweises zwar zum Teil ein hypothetischer Ablauf ist, nämlich eine tatsächlich nicht getroffene Entscheidung des Klägers zur Gestaltung des Bauvorhabens bei früherer Information über die voraussichtlichen Kosten. Tatsächlich nicht geschehene Vorgänge können naturgemäß nicht in derselben Weise bestätigt werden wie ein gegebener Umstand oder eine geschehene Handlung. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger spezifiziert vortragen und den Beweis hierfür erbringen muss. Dass Beweismöglichkeiten in diesem Zusammenhang notgedrungen gewissen Einschränkungen unterliegen, ist ein Umstand, den das Berufungsgericht erst zu berücksichtigen hat, wenn es sich seine Überzeugung von der Unrichtigkeit oder Richtigkeit des Sachvortrags bildet (BGH a.a.O., 852; zustimmend OLG Oldenburg, Urteil vom 7. August 2018 - 2 U 30/18; Beck online Kommentar-Seichter, Stand 1. Oktober 2024, § 636 Rn. 603 mit weiteren Nachweisen; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil, Rn. 882).

    Das Landgericht hat allerdings insoweit fehlerhaft angenommen, dass eine Plausibilität ausreicht und die Frage, ob das geplante Projekt abgebrochen und ein Alternativprojekt durchgeführt worden wäre, am Maßstab des § 287 ZPO zu messen wäre. Das Landgericht hat es für den insoweit zu rekonstruierenden hypothetischen Kausalverlauf "unter Berücksichtigung des nach § 287 ZPO eingeschränkten Beweismaßes" ausreichen lassen, auf das von der Klägerin selbst "angesprochene" Alternativvorhaben abzustellen. Die Plausibilität der Entscheidung für das Alternativvorhaben ist jedoch nur ein Indiz, eine notwendige, jedoch nicht hinreichende Voraussetzung für den Beweis der Kausalität.

    Es hat zudem fehlerhaft die Plausibilität nicht näher begründet, weil es zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Durchführung eines von der Klägerin nur vage skizzierten Alternativprojekts unstreitig sei. Die Beklagten haben allerdings bereits in der 1. Instanz mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 sowie vom 27. Juni 2022 bestritten, dass die Klägerin sich für die Durchführung eines Alternativverhaltens entschieden hätte und haben ihre Berufung ebenfalls darauf gestützt.

    Der Senat ist soweit auch nicht gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die Tatsache unstreitig sei, dass die Klägerin von dem ursprünglichen Vorhaben Abstand genommen hätte, wenn sie im August 2012 festgestellt hätte, dass das in Angriff genommene Bauvorhaben die Grenze des "gerade noch Wirtschaftlichen" nicht erreichen würde. Diese Feststellung zum Parteivorbringen hat das Landgericht zwar in den Entscheidungsgründen (Seite 20 des Urteils) getroffen, auf die sich die Beweiskraft des § 314 S. 1 ZPO ebenfalls erstreckt (BGH, RdTW 2015, 377, Rz.10). Die Beweiswirkung umfasst auch den Umstand, ob eine bestimmte Behauptung bestritten worden ist oder nicht (BGH, NJW-RR 2008, 1566 [BGH 08.11.2007 - I ZR 99/05]; Koneberg, NJW 2023, 251).

    Allerdings ist der unstreitige Tatbestand insoweit widersprüchlich und entfaltet deshalb keine Bindung. Die grundsätzliche Bindung an die tatbestandlichen Feststellungen entfällt, wenn diese widersprüchlich sind oder Unklarheiten aufweisen (BGH, NJW-RR 2005, 962 [BGH 09.03.2005 - VIII ZR 381/03]; BGH, RdTW 2015, 377 Rz. 10; Dute, NJW 2022, 359, 360). Ein Widerspruch kann dann vorliegen, wenn der Tatbestand unmittelbar verschiedene, miteinander nicht in Einklang zu bringende Darstellungen enthält, etwa wenn sich eine Feststellung sowohl im unstreitigen als auch im streitigen Vorbringen findet und deshalb unklar ist, was gelten soll (BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf-Elzer, 55.Ed. § 314 Rn. 25; Dute, NJW 2022, 359, 360).

    So liegt der Fall hier. Vorliegend befindet sich der Vortrag der Klägerin, sie hätte bei zutreffender Information über die Kosten im Jahre 2011 bzw. August 2012 und darüber, dass deshalb die Wirtschaftlichkeitsberechnung zu einem negativen Ergebnis führen würde, das Vorhaben nicht nach den Plänen des Beklagten zu 2), sondern in anderer Weise verwirklicht, nämlich ein Bauwerk errichtet, das weitgehend zwei anderen von ihr in ("Ort 01") durchgeführten Bauprojekten entsprochen hätte, im streitigen Tatbestand des Urteils (S. 5). Dem widerspricht die Feststellung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen (S. 20), insoweit sei bereits nach dem unstreitigen Parteivortrag davon auszugehen, dass die Klägerin, hätte sie im August 2012 festgestellt, dass das in Angriff genommene Bauvorhaben die Grenze des "gerade noch Wirtschaftlichen" nicht erreichen würde, von diesem Vorhaben Abstand genommen hätte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der "soweit.."-Satz im Tatbestand (S. 5) auf den gesamten davor stehenden Absatz bezieht, weil sonst nicht erklärlich ist, warum dieser Absatz überhaupt im streitigen Tatbestand steht.

    cc) Damit hat die Klägerin bereits im Rahmen des haftungsbegründenden Kausalverlaufs im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass sie nicht nur das ursprüngliche Bauvorhaben aufgegeben, sondern auch ein konkretes Alternativprojekt durchgeführt hätte. Die Klägerin macht vorliegend geltend, sie habe infolge der unzureichenden Information durch die Beklagten ein Projekt mit erheblich mehr Kosten durchgeführt, als ihr bei Abbruch und Durchführung eines Alternativprojekts im Herbst 2012 entstanden wären. Dieser Umstand führt dazu, dass sowohl für die Frage der Kausalität als auch zur Ermittlung eines möglichen Schadens weitgehend identische Tatsachen aufzuklären sind und damit eine getrennte Ermittlung derselben Tatsachen verwirrend und prozessunökonomisch ist.

    Die Klägerin hat zur Ausführung des Tatbestandsmerkmals der haftungsausfüllende Kausalität konkret vorzutragen und zu beweisen, wie sie sich bei einer zutreffenden Kostenmitteilung in diesem Zeitpunkt verhalten hätte. Es reicht deshalb nicht aus, vorzutragen, dass die Klägerin bereits zwei vergleichbare Projekte in der ("Adresse 02") und ("Adresse 03") zu erheblich geringeren Kosten durchgeführt habe, deren Planung man ohne Schwierigkeiten auf das hiesige Bauvorhaben übertragen könne. Sie hat vielmehr ein konkretes Projekt zu beschreiben und zu dessen Kosten vorzutragen, damit das Landgericht zum einen die Frage der Plausibilität prüfen kann, zum anderen die Höhe des Schadens feststellen kann. Insoweit bedürfen dieselben Tatsachen für die Frage der Schadensberechnung zwingend der Beantwortung, denn für die Ermittlung des Schadens ist die Vermögenslage ohne die Pflichtverletzung des Architekten mit derjenigen infolge der Pflichtverletzung zu vergleichen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1048 [BGH 21.05.2015 - VII ZR 190/14] Rn.19; NJW 2013, 930 [BGH 22.11.2012 - VII ZR 200/10] Rn.18; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZR 3/12 - , juris Rn.16; NJW-RR 1997, 850, 851 [BGH 23.01.1997 - VII ZR 171/95]), wobei auch Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung einzubeziehen sind.

    c) Im Übrigen hat das Landgericht in seinem Grundurteil nicht alle zum Anspruchsgrund gehörenden Punkte erledigt.

    Zum Anspruchsgrund gehört die Frage, ob sich die Klägerin den Wert des durchgeführten Bauvorhabens anrechnen lassen muss. Zwar können solche Anrechnungsmöglichkeiten ebenfalls dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2006 - U (Kart) 36/02 - 1b; OLG Oldenburg, Urteil vom 7. August 2018 - 2 U 30/18 Rn. 22 - beckonline), ein solcher Vorbehalt muss jedoch dem Urteil zu entnehmen sein, zumindest durch Auslegung der Urteilsgründe. Das Landgericht hat über die Ausgleichung von Schaden und Nutzen vorliegend allerdings weder entschieden, noch sie vollumfänglich dem Betragsverfahren vorbehalten.

    Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind Vorteile, die dem Geschädigten im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis zufließen, schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn die Vorteile durch das Schadensereignis adäquat kausal verursacht worden sind und überdies eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. der Geschädigte nicht unzumutbar belastet und der Schädiger nicht unbillig begünstigt wird. Anrechenbar sind demnach nur solche Vorteile, die mit dem geltend gemachten Schaden in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, so dass Schaden und Vorteil bei wertender Betrachtung gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (vgl. zu allem: BGH, NJW-RR 2004, 79, 80; NJW 1997, 2378; NJW 1984, 230; BGHZ 77, 151, 154 ff.). Vorliegend kommt neben dem Grundstückswert eine Ersparnis von Finanzierungskosten dadurch in Betracht, dass die Klägerin für das tatsächlich durchgeführte Projekt staatlich subventionierte Darlehen in Anspruch nehmen kann, wohingegen sie das Alternativprojekt in Gänze am Markt zu finanzieren gehabt hätte.

    2. Vorliegend beruht das Urteil auf dem Verfahrensmangel, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Erlass eines unzulässigen Grundurteils zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.

    3. Die vorgenannten wesentlichen Mängel des landgerichtlichen Verfahrens machen eine Zurückverweisung notwendig, denn zur Herbeiführung der Entscheidungsreife ist eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme erforderlich. Vorliegend ist Beweis zu erheben über die Frage, ob und welches Alternativprojekt die Klägerin durchgeführt hätte, über dessen Kosten sowie über die Kosten des Abbruchs und der Neuplanung sowie die Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens einschließlich eines etwaigen Vorteilsausgleichs.

    Der Senat hat eine Ermessensentscheidung dahingehend getroffen, dass er das Grundurteil aufhebt und die Sache an das Landgericht zurückverweist und nicht selbst abschließend entscheidet. Der Senat hat zwar erwogen, den Rechtsstreit auch bezüglich der Höhe eines möglichen Schadens an sich zu ziehen um ihn abschließend zu entscheiden. Es war jedoch in den Blick zu nehmen, dass bislang Tatsachen zum Anspruchsgrund nur teilweise festgestellt sind und zur Anspruchshöhe gar nicht. Unter diesen Umständen würde der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders schwer wiegen, würde der Senat das Verfahren an sich ziehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass sich das Verfahren in diesem Fall schneller und kürzer gestalten würde. Ein entsprechender Hilfsantrag auf Zurückverweisung ist durch die Beklagte gestellt worden.

    Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

    1. Das Landgericht hat die Passivlegitimation beider Beklagter zutreffend festgestellt. Die Beklagten beanstanden dies mit der Berufung auch nicht.

    2. Das Landgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass offenbleiben könne, ob die Parteien wirksam eine feste Kostengrenze im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung für die Rohbaukosten vereinbart haben (vgl. KG Berlin, Urteil vom 28. August 2018 - 21 U 24/16), denn eine solche Vereinbarung wäre, wie das Landgericht ausführt, mit der Erörterung einer Kostensteigerung im Rahmen des Gespräches am 8. August 2012 hinfällig geworden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Klägerin die ihr übersandte Kostenverfolgung vom August 2012, aus der die höheren Kosten hervorgehen, beanstandet hat. Vielmehr hat sie nach eigenem Vortrag auf diese Mitteilung hin eine Wirtschaftlichkeitsberechnung in Auftrag gegeben und auf dieser Grundlage das Projekt fortgeführt.

    3. Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beklagten gegen ihre Informations- und Beratungspflichten aus dem Architektenvertrag verstoßen haben, indem sie die Rohbaukosten der Kostengruppen (im Folgenden: KG) 300 und 400 im August 2012 pflichtwidrig zu niedrig angesetzt haben.

    a) Auf der Grundlage des Architektenvertrages vom 30./31. August 2010 (K1) schuldeten die Beklagten ungeachtet ihrer Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, eine zutreffende Information über die voraussichtlichen Baukosten. Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 664 [BGH 17.01.1991 - VII ZR 47/90]). Die Kostenberatung durch den Architekten hat den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03). In der Leistungsphase 3, mit der die Beklagten vorliegend ebenfalls beauftragt waren, ist eine Kostenberechnung zu erstellen, die mit den Entwurfszeichnungen und der Objektbeschreibung (Baubeschreibung) eine planerische Einheit bilden und zusammen die Entwurfsplanung darstellen (Fuchs/Berger/Seifert-Fuchs/Seifert Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 3. Aufl. § 6 Rn. 34).

    Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass darüber hinaus die Anl. 1 zum Vertrag die Aufgabenstellung festlegt, dass Ausgangslage der wirtschaftlichen Projektentwicklung die Prognose einer am Markt erzielbaren Netto-Kaltmiete in Höhe der Kostendeckung sei. Die Machbarkeit des Vorhabens ergebe sich deshalb zwingend aus der Einhaltung der dort definierten Kostenobergrenzen sowie aus einem Qualitätsanspruch gegenüber konkurrierenden Wohnangeboten gemäß der in Anl. 2 aufgestellten Ausstattungsmerkmale und -standards (Bl. 46). Der Auftragnehmer ist danach zudem verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die vom Auftraggeber genehmigten Nettokosten überschritten werden.

    b) Gegen diese Pflicht zur zutreffenden Information haben die Beklagten verstoßen, denn sie haben in der Kostenverfolgung von August 2012 die Klägerin nicht hinreichend und nicht zutreffend über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens informiert. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Kosten-Ist (die von den Beklagten im August 2012 zusammengestellten Kosten) mit dem Kosten-Soll (die gemäß dem Sachverständigen für den Zeitpunkt August 2012 für die Beklagten erkennbar anzusetzenden Kosten).

    aa) Nachdem die Beklagten im November 2011 eine Kostenberechnung vorgelegt hatten, gab die Entwicklung des Bauvorhabens im August 2012 Anlass, die Klägerin über die aktuellen Kosten zu informieren. Die Auswertung der Ausschreibung "Los 2: Rohbauarbeiten (erweitert)" Ende Juni 2012 gab deutliche Hinweise darauf, dass die Kosten der Rohbauarbeiten um 733.116,62 € über den von den Beklagten in der Kostenberechnung vom November 2011 angesetzten Kosten liegen würden. Mitarbeiter der Klägerin trafen deshalb mit dem Beklagten zu 2) am 8. August 2012 zu einem Gespräch zusammen, um über die zu erwartenden Kosten zu sprechen. Aus diesem Grund bestand zu diesem Zeitpunkt Anlass für die Beklagten, die Klägerin umfassend über die aktuelle Kostenprognose zu informieren, zumal die Ausführungsplanung zum Teil bereits vorlag, mit dem eigentlichen Bau jedoch noch nicht begonnen worden war; lediglich der Abriss der vorhandenen Bebauung war erfolgt. Dies haben die Beklagten nach ihren eigenen Angaben im Hinblick auf die im Einzelnen streitigen Erörterungen am 8. August 2012 mit der Fortschreibung der Kostenberechnung vom November 2011 getan.

    bb) Die Kostenverfolgung war allerdings fehlerhaft. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, gestützt auf die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ("Name 03"), festgestellt, dass die Beklagten allein die Rohbaukosten der KG 300 in der Kostenverfolgung um rund 1 Million € zu niedrig angesetzt haben.

    Die Beklagten haben in ihrer Kostenverfolgung vom 8. August 2012 die KG 300 mit 3.085,364, 28 € brutto angesetzt (B5, Bl. 163, 164), die Kosten für die KG 300/400 insgesamt mit 3.907.723,90 € brutto (bzw. 3.283.80160 € netto).

    Der Sachverständige hat dagegen für den Stichtag 8. August 2012 die Kosten allein für die KG 300 mit 3.597.354,07 € netto (Bl. 85 Gutachten vom 10. April 2019) ermittelt. Für die KG 400 hat der Sachverständige zu diesem Stichtag Kosten von 883.078,91 € netto (gegenüber 691.058,52 € netto Kostenverfolgung der Beklagten) festgestellt.

    Soweit das Landgericht darlegt, die Rohbaukosten der KG 300/400 seien gegenüber der Kostenberechnung um 1,6 Millionen € zu niedrig angesetzt, hätte es die Differenz zwischen den vom Sachverständigen ermittelten und den von den Beklagten angesetzten Zahlen von 263.764,03 € netto (Gutachten vom 10. April 2019) nicht ohne weiteres berücksichtigen dürfen. Diese Zahlen sind nicht von den Beklagten selbst ermittelt worden, sondern diese haben die Werte von Fachplanern übernommen. Insofern oblag ihnen lediglich eine Plausibilitätskontrolle. Das Landgericht hat die Fragen der Erkennbarkeit der auch für die KG 400 zu niedrigen Werte für die Beklagten, die keine Fachplaner für technische Gebäudeausstattung sind, und der Durchführung einer Plausibilitätskontrolle, insoweit aber offengelassen. Auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 wird ergänzend Bezug genommen.

    Letztlich kommt es an dieser Stelle auf die genauen Werte nicht an, da jedenfalls insgesamt betrachtet eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt.

    Die Differenz zwischen der Kostenverfolgung und den vom Sachverständigen zutreffend festgestellten Zahlen ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Beklagten bei der Erstellung der Kostenverfolgung vom August 2012 erhebliche Veränderungen der Planung gegenüber der Kostenberechnung nicht berücksichtigt haben. Zum anderen haben sie die Kosten für die KG 300 in der Kostenberechnung vom November 2011 ohnehin erheblich zu niedrig angesetzt; dieser Fehler hat sich bei der Fortschreibung der Kostenberechnung auf den August 2012 fortgesetzt.

    aaa) Bei der Kostenverfolgung haben die Beklagten nicht berücksichtigt, dass sich gegenüber ihrer Kostenberechnung vom November 2011 erhebliche Änderungen in der Bauplanung und damit den Kosten ergeben hatten. Der aktuelle Planungsstand hätte aber zur vollständigen Information des Auftraggebers einbezogen werden müssen. Die Beklagten haben lediglich die Mehrkosten für den Rohbau (erweitert) von 733.116,62 € im Vergleich zur Kostenberechnung vom November 2011, die sich aus der Ausschreibung vom Juni 2012 ergeben haben, berücksichtigt, sowie die Kosten der noch nicht ausgeschriebenen Leistungen um einen pauschalen Zuschlag von 4,5 % erhöht. Dabei ist zu beachten, dass sich unstreitig die Baupreise nach den Baukostenindex (BKI) zwischen November 2011 und August 2012 um 3,1 % erhöht hatten, was auch Gegenstand des Gesprächs am 8. August 2012 gewesen ist. Der über diese Erhöhung von 3,1 % hinausgehende Zuschlag von 1,4 % war nicht geeignet, die mittlerweile erfolgten Änderungen zu kompensieren.

    Zu den von den Beklagten nicht berücksichtigten Veränderungen an den Bauplänen gehören Verteuerungen durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 8. Mai 2012, mit denen die Baubehörde den Einbau einer Brandmeldeanlage für die Tiefgarage sowie eines Funkfeldverstärkers für die Feuerwehr angeordnet hatte. Die Beklagten können sich insoweit nicht darauf berufen, dass eine Erhöhung der Baukosten durch diese Auflagen nicht absehbar und deshalb die Auflagen bei der Kostenverfolgung nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Die Nebenbestimmungen waren Teil der Baugenehmigung vom 8. Mai 2012, von der die Beklagten unstreitig Kenntnis hatten. Selbst wenn die Klägerin in der Folgezeit versucht hat, eine Befreiung von diesen Nebenbestimmungen zu erreichen, konnten sich die Beklagten, wie der Sachverständige auch zutreffend ausführt, nicht darauf verlassen, dass sie Erfolg haben würde. Diese Kosten waren damit zumindest als Eventualposition ebenfalls in die Kostenverfolgung einzustellen.

    Gleichfalls haben die Beklagten fehlerhaft die (Zusatz-)Kosten von 97.000 € brutto für eine geschlossene Wasserhaltung nicht in die Kostenverfolgung eingestellt. Das Erfordernis einer geschlossenen Wasserhaltung war schon dem Baugrundgutachten der ("Firma 03") (K 23, 220) vom 22. August 2011 zu entnehmen, von dem die Beklagten unstreitig Kenntnis hatten. Diese sind auch der Feststellung des Sachverständigen, dass sich aus dem Gutachten das Erfordernis einer geschlossenen Wasserhaltung ergebe, nicht entgegengetreten. Die fehlende Berücksichtigung in der Kostenverfolgung vom August 2012 ist deshalb fehlerhaft, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die genaue Höhe der Kosten noch nicht bekannt gewesen sein mag. Die Beklagten hätten zumindest einen überschlägigen Betrag in die Kostenverfolgung einstellen müssen oder jedenfalls die Klägerin auf die entsprechende Unsicherheit der Kostenverfolgung hinweisen müssen.

    Ferner gehören zu den zu berücksichtigenden Faktoren die Kosten der Ausführung der Wände in den Obergeschossen in Stahlbeton, die in der Entwurfsplanung noch komplett aus Mauerwerk bestanden, wie sich aus dem Vergleich der Entwurfsplanung und der Ausführungsplanung ergibt. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass die Änderung im Hinblick auf statische Erfordernisse bezüglich der Balkone erforderlich geworden ist. Bei der Erstellung der Kostenberechnung im November 2011 habe noch keine detaillierte Tragwerksplanung/Statik existiert, was in ("Ort 02") üblich sei. Die Ausführungsplanung, die diese Änderung berücksichtigt, datiert jedoch, wie vom Sachverständigen ausgeführt, vom 30. August 2011 bzw. 13. April 2012 und lag also den Beklagten bei Abfassung der Kostenverfolgung im August 2012 vor. Gleichwohl haben die Beklagten die höheren Kosten durch die abweichende Ausführung in der Kostenverfolgung vom August 2012 nicht berücksichtigt und die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die (fortgeschriebene) Kostenberechnung insoweit Unsicherheiten bestehen.

    cc) Die Kostenverfolgung der Beklagten ist darüber hinaus fehlerhaft, weil die Beklagten nach den Feststellungen des Sachverständigen pflichtwidrig keinen Zuschlag für Unvorhergesehenes, den dieser auf 5-6 % beziffert, vorgesehen haben.

    dd) Zudem leidet die Kostenverfolgung vom August 2012 schon deshalb an einem schweren Mangel, weil sie die Kostenberechnung vom November 2011 lediglich fortgeschrieben hat und deshalb Fehler bei der Erstellung der Kostenberechnung fortgewirkt haben.

    Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts haben die Beklagten die Kostenberechnung vom November 2011 schon nicht ordnungsgemäß erstellt, weil teilweise die Mengen nicht zutreffend sind und die angesetzten Einheitspreise teilweise erheblich unter den ortsüblichen Preisen liegen. In der Kostenberechnung der Beklagten vom 16. November 2011 sind nach den Feststellungen des Sachverständigen (Ausgangsgutachten S. 83) für die Kostengruppe 300 insgesamt 1.955.737,24 € netto enthalten. Die eigenständige Kostenermittlung des Sachverständigen hat für die KG 300 insgesamt 2.777.133,57 € netto, also eine Differenz von 821.396,33 € netto ergeben.

    Auf den Seiten 24-34 seines Gutachtens stellt der Sachverständige die Mengen aus der Kostenberechnung vom 20. August 2011 (identisch mit der Kostenberechnung vom November 2011; diese enthält jedoch keine Mengenangaben) den von ihm anhand der Genehmigungsplanung vom August 2011 ermittelten Mengen gegenüber. Dabei ergeben sich teilweise erheblich Mehr- oder Mindermengen. So kommt der Sachverständige zum Beispiel bei den Erdarbeiten zu einem erheblich geringeren Ergebnis, bei den kostenträchtigen Beton-/Stahlbetonarbeiten zu einem erheblich höheren.

    Soweit die Beklagten beanstanden, dass der Sachverständige für seine Berechnung teilweise Zahlen herangegangen gezogen hat, die sie nicht kennen konnten und ihnen nicht zur Verfügung gestanden haben, greift dieser Einwand nicht durch. Der Sachverständige hat ausdrücklich erklärt, dass er nicht auf spätere Leistungsverzeichnisse oder die Kostenfeststellung zurückgegriffen hat, sondern die Mengen aus der Genehmigungsplanung selbst berechnet hat. Diese Erklärung haben die Beklagten nicht angegriffen.

    Darüber hinaus hat der Sachverständige teilweise erhebliche Unterschiede zwischen den von den Beklagten in der Kostenberechnung 2011 und von ihm als ortsüblich angesetzten Preisen festgestellt. Auch diesen Berechnungen sind die Beklagten nicht im Einzelnen entgegengetreten.

    Soweit die Beklagten die Methodik des Sachverständigen beanstanden, greift der Einwand nicht durch. Die Beklagten haben moniert, der Sachverständige nehme eine ex post-Betrachtung dadurch vor, dass er die Kostendaten aus dem Jahre 2018 auf die Jahre 2011 und 2012 zurückgerechnet habe und blende "den Arbeitsschritt einer durch eigene Erfahrung beeinflussten prognostischen Interpretation und Bewertung vorliegender Daten aus der Vergangenheit" aus. Erforderlich sei eine ex ante-Betrachtung unter Berücksichtigung allein der Erkenntnisquellen, die dem betroffenen Architekten im Zeitpunkt der Erstellung der zu überprüfenden Kostenermittlung zur Verfügung standen bzw. die er richtigerweise hätte heranziehen können und müssen.

    Dass der Sachverständige die ihm im Jahre 2018 vorliegenden Materialien verwendet und von da aus unter Verwendung des Baukostenindex 2018 zurückgerechnet hat, ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm keine Datenmaterialien aus den Jahren 2011/2012 mehr zur Verfügung gestanden haben, nicht zu beanstanden. Auch die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 vorgetragen, dass es ihnen nur mit großer Mühe gelungen sei, Zahlen für das Jahr 2010 aufzutreiben.

    Es ist im Ausgangspunkt richtig, dass sich der Sachverständige in die Situation eines Architekten versetzen muss, der im Jahre 2011/2012 eine Kostenberechnung vornimmt. Im Ergebnis macht es allerdings keinen Unterschied, ob der Sachverständige rückwirkend auf der Grundlage der Daten 2018 (BKI 2014 für die Kostengruppe 400) die Kosten berechnet. Auch auf dieser Grundlage muss der Sachverständige, wie die Beklagten zutreffend schreiben, eine durch eigene Erfahrung beeinflusste prognostische Interpretation der vorliegenden Daten ("Annahmen oder Einschätzungen", vgl. Fuchs/Berger/Seifert-Fuchs/Seifert a.a.O. § 6 Rn. 38) vornehmen. Der auch von den Beklagten angesprochene "Toleranzrahmen" trägt der Tatsache, dass die Kostenberechnung auf einer prognostischen Interpretation der vorliegenden Daten beruht, Rechnung und sorgt dafür, dass abweichende Ergebnisse in einem bestimmten Rahmen nicht als falsch bewertet werden.

    Soweit die Beklagten geltend machen, der Sachverständige habe regionale Unterschiede nicht berücksichtigt, insbesondere die behauptete besonders starke Entwicklung des Baubedarfs in ("Ort 01") (Bl. 551), sowie dass, 75 % aller Bauleistungen im Land ... in diesem Zeitraum in der Stadt ("Ort 01") umgesetzt worden seien - eine Tatsache, die für die Beklagten weder erkennbar noch prognostizierbar gewesen sei - , haben die Beklagten für die Richtigkeit ihrer Behauptung jedenfalls keine Anhaltspunkte vorgelegt. Der Sachverständige hat dazu unter Heranziehung diverser Statistiken unter anderem des Statistikberichts der Stadt ("Ort 01") ausgeführt, dass eine solche Tendenz nicht erkennbar sei. Soweit die Beklagten mit der Berufung beanstanden, dass der Sachverständige für ("Ort 01") spezifische Faktoren bei seiner ex post-Betrachtung nicht habe berücksichtigen können, tragen sie jedoch bereits nicht vor, welche das sein sollen.

    ee) Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht festgestellt hat, dass die Abweichung der Kostenverfolgung von den vom Sachverständigen berechneten Zahlen den auf +/-10 % anzusetzenden Toleranzrahmen übersteigt.

    Für die das Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen kann ein Architekt Toleranzen in Anspruch nehmen (Werner/Pastor-Werner, Bauprozess, 18. Aufl. Rn. 2276 m.w.N.; kritisch: Fuchs/Berger/Seifert-Fuchs/Seifert a.a.O. § 6 Rn. 37f.). Diese reichen jedoch nur soweit, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen. Dementsprechend darf eine erste Kostenschätzung weniger genau ausfallen als spätere Kostenermittlungen bei fortgeschrittenen Bauvorhaben, ohne eine Pflichtverletzung darzustellen. Welchen Umfang die Toleranzen haben können, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dagegen sind Toleranzen nicht zu berücksichtigen, soweit die Abweichungen auf fehlerhaft festgestellten Mengen und ähnlichem beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95; BGH, NJW-RR 1994,856 [KG Berlin 22.12.1993 - 24 W 875/93] m.w.N.).

    Das Landgericht hat zu Recht sachverständig beraten die Toleranzgrenze für die im August 2012 erstellte Kostenverfolgung auf +/-10% angesetzt. Es hat ausgeführt, dass üblicherweise bei einer Kostenschätzung von einer Genauigkeitsgrenze von ca. 30 % auszugehen sei, bei einer Kostenberechnung von 20-25% (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 17. September 2020 - 1770/19, NZL zurückgewiesen; Fuchs/Seifert a.a.O. § 6 Rn. 37 m.w.N.). In Anbetracht des Planungsfortschritts im August 2012 ist im vorliegenden Fall nach Vorliegen der Ausführungsplanung und bereits teilweiser Ausschreibung und Einholung von Angeboten lediglich von einem Spielraum von +/-10 % auszugehen.

    Die dem Planer zugebilligten Toleranzen können allerdings ein Bewertungsermessen erst dann eröffnen, nachdem dieser zuvor die Grundlagen der jeweiligen Kostenermittlung zutreffend ermittelt hat. Hat der Planer bereits die Grundlagen fehlerhaft ermittelt (zum Beispiel fehlerhafte Mengenermittlung, nicht alle durchzuführende Leistungen erfasst, Kostenermittlung geht von falschen Qualitätsvorgaben des Auftraggebers aus usw.), so ist seine Kostenermittlung wegen fehlerhafter Ermittlung ihrer Grundlagen mangelhaft (vgl. BGH, Baurecht 1997, 335; OLG Hamm, IBR 2019, 331 [OLG Hamm 15.03.2018 - 21 U 22/17]; Fuchs/Seifert a.a.O. § 6 Rn. 38).

    Dies ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil die Beklagten die Grundlagen der Kostenberechnung im Hinblick auf fehlerhafte Mengenangaben und lückenhafte Erfassung aller durchzuführende Leistungen, wie ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen die fehlende Berücksichtigung von Zulagen in der Kostenberechnung 2011 wie zum Beispiel für Leibungen, Feuchträume oder auch Wandöffnungen nicht ordnungsgemäß ermittelt haben. Dem sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Zudem greift ein Bewertungsermessen nicht ein, wenn wie vorliegend erhebliche Planänderungen wie die offene Wasserhaltung sowie die Auflagen für den Brandschutz mit der Baugenehmigung nicht berücksichtigt werden. Die Kosten für die Brandschutzanlagen sowie für die geschlossene Wasserhaltung hat der Sachverständige, wie vom Landgericht angeordnet, bei seiner Berechnung allerdings noch nicht berücksichtigt.

    Soweit die Beklagten mit der Berufung vortragen, in Anbetracht der Abweichung der Ausschreibungsergebnisse, die bei einzelnen Gewerken zwischen dem günstigen Bieter einerseits und dem teuersten Bieter andererseits 230 % betragen hätten, sei eine Spannweite von +/-10 % nicht plausibel, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist es im Grundsatz richtig, dass nachfolgende Änderungen der Baupreise, insbesondere soweit sie konjunkturell bedingt sind, eine richtige Kostenberechnung nicht nachträglich mangelhaft machen. Im Zuge der Auftragsvergabe kann es zu nicht vorhersehbaren, schwerwiegenden preislichen "Marktstörungen" kommen, die dazu führen, dass das Ergebnis über den Toleranzen liegen kann, ohne dass dies ohne Weiteres dem Planer angelastet werden kann (Fuchs/Seifert a. a. O. Rn. 38). Dass dies vorliegend so war, haben die Beklagten jedoch nicht vorgetragen. Zum einen ist die Zahl von 230 % "künstlich errechnet", indem unter Verstoß gegen das Verbot der "Mischkalkulation" ein "billigstes Angebot" gebildet worden ist, um 230 % zu errechnen. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass sich die unstreitig erhebliche Steigerung der Preise für Beton und Stahl in dem Zeitraum 2011/2012 im Hinblick auf den Zeitpunkt August 2012 ausgewirkt hat, denn die Beklagten konnten in der Kostenverfolgung diese Kostensteigerung mit der Einbeziehung des Ausschreibungsergebnisses für den Rohbau (erweitert) berücksichtigen und haben dies auch getan.

    c) Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, weil die Klägerin im August 2012 keine neue Kostenberechnung verlangt hat. Die Klägerin hat vorliegend ausreichend deutlich gemacht, dass sie stets, aber auch insbesondere im August 2012, als sich erhebliche Kostensteigerungen bemerkbar gemacht haben, über die Kostensituation informiert werden wollte und davon die Zukunft des Bauprojekts abhängig gemacht hat. In dieser Situation ist es Sache des Architekten zu entscheiden, ob er seine Pflicht zur zutreffenden Information über die zu erwartenden Kosten durch eine neue Kostenberechnung oder eine Fortschreibung der alten Kostenrechnung erfüllt.

    Schließlich hat das Landgericht berücksichtigt, dass in Ausnahmefällen die Aufklärungspflicht des Architekten entfallen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt unter anderem dann vor, wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und darüber hinaus in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Durchführung des Bauvorhabens selbstständig zu erkennen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 318, 320f. [BGH 11.11.2004 - VII ZR 128/03]). Das Vorbringen der Beklagten, der Klägerin seien unter anderem die Auflagen der Baugenehmigung bekannt gewesen, reicht für die Annahme eines solchen Aufnahmefalles jedoch nicht aus. Zwar ist unstreitig, dass die Klägerin als Wohnungsbauunternehmen bereits zuvor Erfahrung mit der Durchführung von Bauvorhaben gesammelt hat und ihr der Inhalt der Baugenehmigung bekannt war. Allerdings musste die Klägerin, nachdem sie von den Beklagten Aufklärung über die im August 2012 zu erwartenden Kosten verlangt hat und der Beklagte zu 2) unstreitig versichert hat, dass die Klägerin mit der Berücksichtigung des Ausschreibungsergebnisses und einer pauschalen Anhebung der Kosten für die noch nicht ausgeschriebenen Leistungen von 4,5 % "auf der sicheren Seite" sei, nicht davon ausgehen, dass bislang erfolgte Planänderungen wie die Brandschutzauflagen u.ä. dabei nicht berücksichtigt sind.

    d) Was das Verschulden der Beklagten angeht, dürfte das Landgericht zutreffend festgestellt haben, dass es ihnen nicht gelungen ist, die Vermutung des § 280 Abs. 2 BGB zu erschüttern.

    aa) Dazu ist der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend, sie hätten die Kostenberechnung auf der Grundlage der eigenen seit 1990 geführten und ständig aktualisierten Baukostendatei unter Berücksichtigung des BKI sowie der SIRADOS- Baukostendatei vorgenommen sowie dass diese Vorgehensweise ebenfalls den anerkannten Regeln der Technik entspreche und teilweise "näher am Projekt" (Bl. 510) sei. Der Sachverständige selbst hat zwar ausgeführt, dass er die SIRADOS-Baukostendatei nicht verwende, sondern im Wesentlichen auf das Baupreislexikon zurückgreife, das aus seiner Sicht dichter am Markt sei (Anhörung, Bl. 536, 537 II). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Verwendung von SIRADOS fehlerhaft ist.

    Dabei kann es durchaus ausreichend sein, auf Erfahrungswerte aus früheren Bauprojekten Bezug zu nehmen. Dies setzt allerdings voraus, dass insbesondere die Vergleichbarkeit über die Objektbeschreibung nachgewiesen wird (vgl. Fuchs/Seifert a.a.O. § 6 Rn. 34). Danach muss der Planer nachweisen, dass er durchgängig und systematisch Kostenkennwerte verwendet hat, welche ortsübliche Preise bestmöglich wiedergeben. Dabei hat er die Quelle der Kennwerte (beispielsweise BKI oder eigene Datenbanken) offenzulegen und zu begründen, ob und wie diese an die Besonderheiten des Objekts (insbesondere bezüglich zwischenzeitlicher Baupreissteigerungen, aber auch des Orts der Baumaßnahme) angepasst worden sind. Gelingt dem Planer der Nachweis einer in sich konsistenten und schlüssigen Übertragung belastbarer Kostenkennwerte auf das vertragsgegenständliche Objekt, ist seine Kostenermittlung als mangelfrei zu behandeln, auch wenn spätere Kostenermittlungen selbst deutlich von der früheren abweichen (vgl. Fuchs/Seifert a.a.O. § 6 Rn. 38).

    Hierzu fehlt es dazu an ausreichendem Vortrag der Beklagten. Soweit diese mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 beanstanden, dass das Landgericht seine Beurteilung ihres Verschuldens zu Unrecht darauf gestützt habe, dass die Beklagten ihre Baukostendatei nicht vorgelegt hätten, dürfte das Vorgehen des Landgerichts keinen Anlass zu Zweifeln geben. Auch für die Beklagten, die vorgetragen haben, dass sie unter anderem ihre eigene Baukostendatei herangezogen haben, liegt auf der Hand, dass der Sachverständige ihre eigene Baukostendatei nur berücksichtigen kann, wenn diese ihm zur Verfügung gestellt wird.

    Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Zudem hätten die Beklagten nicht nur ihre Baukostendatei zur Verfügung stellen, sondern darüber hinaus vortragen müssen, welche Werte sie in welcher Weise berücksichtigt haben. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021 (Bl. 546, 551) lediglich vorgetragen, sie hätten die Baukosten aus drei vergleichbaren, vom Büro der Beklagten jeweils in den Leistungsphasen 1-8 betreuten mehrgeschossigen Wohnungsbauvorhaben mit 30-50 Wohnungen und Tiefgarage in ("Ort 03") und ("Ort 04") mit Baukosten von 1000 €/m2 Wohnfläche bis 1050 €/m2 (brutto oder netto?) Wohnfläche in den Jahren 2007-2010 herangezogen. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 (S. 3f) haben die Beklagten zu diesen Bauvorhaben näher ausgeführt und geltend gemacht, dass im Hinblick auf die bei den vorgenannten Bauvorhaben entstandenen Kosten von bis 1.179,83 €/m2 WF brutto für die KG 300/400 das hiesige Bauvorhaben mit nach der Kostenermittlung 2011 berechneten Kosten von 1.293,47 €/m2 WF brutto vollständig im Rahmen gelegen und für die Beklagten keinerlei Veranlassung gegeben hätte, zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung an deren Richtigkeit zu zweifeln.

    Somit wurde in der ersten Instanz keine Objektbeschreibung vorgelegt und keine Ausführungen zur Vergleichbarkeit gemacht. Vorliegend fehlt es zudem noch immer an einem substantiierten Vortrag inwiefern diese Bauvorhaben unter Einbeziehung der jeweiligen Objektbeschreibung mit dem hiesigen Bauvorhaben vergleichbar sind (Wohnungsgrößen, Verhältnis kleiner zu großen Wohnungen etc.) und inwieweit ein Abgleich mit BKI und der SIRADOS-Baukostendatei stattgefunden hat. Hinsichtlich des von der Beklagten angeführten ("Projekt 01") erscheint die Kostenangabe nicht vergleichbar, weil die Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 vortragen, dass die Umsetzung zwischen 2003 und 2007 erfolgt ist. Folglich lagen zwischen Beendigung des Bauvorhabens und der streitgegenständlichen Kostenberechnung rund vier Jahre und die Verträge in dem ("Ort 03")er Bauvorhaben sind vermutlich fast 10 Jahre vor dem hiesigen Bauvorhaben geschlossen worden sind. Das zweite Vergleichsvorhaben ("Projekt 02") wurde 2007 begonnen und 2010 beendet. Lediglich das ("Projekt 03") soll in einem vergleichbaren Zeitraum zwischen 2010 und 2012 umgesetzt worden sein. Die Beklagten haben selbst darauf hingewiesen, dass die Verschiebung einer Ausschreibung oder Vergabe um sechs Monate sehr unterschiedliche Preise zur Folge haben kann.

    bb) Das Landgericht dürfte mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen sein, dass ein Mitverschulden der Klägerin nicht vorliegt. Die Beklagten haben insoweit geltend gemacht, dass mit der Klägerin vereinbart gewesen sei, dass das Submissionsergebnis bezüglich des erweiterten Rohbaus der Kostenverfolgung zugrundegelegt wird und im Übrigen hinsichtlich der noch nicht ausgeschriebenen Leistungen die Kosten um 4,1 % erhöht werden; eine neue Kostenberechnung sollte nicht vorgelegt werden. Insoweit dürfte die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden sein, wonach das Landgericht nach Vernehmung des Zeugen ("Name 02") zu dem Schluss gekommen ist, dass die Beklagten eine solche Vereinbarung nicht haben beweisen können. Die Beklagten sind dem mit der Berufung auch nicht entgegengetreten.

    Darauf kommt es ohnehin nicht an, da es selbst bei Unterstellung einer entsprechenden Absprache bei einem Verschulden der Beklagten bliebe. Tatsächlich haftet der Architekt nicht für einen Mangel des Werkes, wenn dieser auf Anordnungen des Bauherrn beruht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Bauherr zuvor zutreffend darüber belehrt worden ist, dass seine Anordnungen zu einem Mangel des Werkes führen können; nur dann, wenn der Bauherr sich über solch ausdrückliche Belehrungen hinwegsetzt, kann die Haftung des Architekten entfallen (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium des Baurechts, 5. Aufl 11. Teil Rn. 781, 861). Im vorliegenden Fall setzte dies voraus, dass die Beklagten die Klägerin darauf hingewiesen hätten, dass zwischen der Kostenberechnung und der Kostenverfolgung vom August 2012 erhebliche Veränderungen an der Planung vorgenommen worden sind und Nebenbestimmungen zur Bauordnung die Kosten erhöhen würden sowie kein Zuschlag für Unvorhergesehenes eingeplant worden ist. Dies wird von dem Beklagten selbst nicht vorgetragen.

    e) Dass die Pflichtverletzung der Beklagten zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, bedarf noch weiterer Aufklärung.

    Zur Kausalität der Pflichtverletzung für einen eingetretenen Schaden hat die Klägerin vorzutragen und ihre Darlegungen zu beweisen. Sie kann sich insofern auf Beweiserleichterungen nicht berufen (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 850, 852 [BGH 23.01.1997 - VII ZR 171/95]; OLG Oldenburg, Baurecht 2013, 1712; OLG Oldenburg, Urteil vom 7. August 2018 - 2 U 30/18 Rn. 22, Baurecht 2019, 1184; OLG Hamm, Baurecht 2013, 1301; OLG Braunschweig OLGR 2003, 227; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil Rn. 882).

    aa) Das Landgericht ist insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Plausibilität ausreicht, sowie davon, dass die Durchführung eines alternativen Bauprojekts unstreitig sei. Dagegen haben die Beklagten bereits in der ersten Instanz mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 (Bl. 145,146), sowie mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 (Bl. 787) bestritten, dass die Klägerin sich für die Durchführung eines Alternativvorhabens entschieden hätte.

    bb) Ein Indiz für die Kausalität stellt die Plausibilität des hypothetischen Verhaltens der Klägerin dar. Dafür sind allerdings die Kosten zu ermitteln, die bei der Durchführung eines konkreten Alternativprojekts entstanden wären, denn die Beantwortung der Frage, wie die Klägerin sich hypothetisch verhalten hätte, kann deswegen sachgemäß nur in Kenntnis der finanziellen Auswirkung der hypothetischen Entscheidung erfolgen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 7. August 2018 - 2 U 30/18 - Beck online Rn. 64). Die Klägerin wird insoweit im Einzelnen vortragen müssen, wie sie sich bei einer zutreffenden Kostenmitteilung im August 2012 verhalten hätte. Dies schließt auch eine genaue Darlegung des konkreten Alternativprojekts ein, weil nur so die Kosten des Alternativprojekts einschließlich der bislang angefallenen Kosten festgestellt werden können.

    Für die Frage, ob der Wechsel zu einem Alternativprojekt wirtschaftlich plausibel ist, müssen die im Zeitpunkt August/September 2012 bei zutreffender Kostenermittlung erkennbaren Kosten des durchgeführten Projekts mit den bei Durchführung des Alternativprojekts entstehenden Kosten verglichen werden. Die Beklagten gehen deshalb fehlerhaft davon aus, die von ihnen errechneten Bruttokosten für die KG 300/400 von 3.907.723,90 € brutto unterscheide nur eine geringe Differenz von den vom Sachverständigen angesetzten Bruttokosten für die KG 300/400 des Alternativprojekts mit 4.048.220,30 €, denn tatsächlich waren die Bruttokosten für die KG 300/400 erheblich höher anzusetzen. Die Frage lautet, wie sich die Klägerin verhalten hätte, hätten die Beklagten sie im August 2012 zutreffend darüber informiert, dass die Kosten der KG 300/400 tatsächlich 5.328.463,70 € brutto betragen. Der Sachverständige hat für den Stichtag 8. August 2012 (Kostenverfolgung) die Kosten des durchgeführten Bauvorhabens allein für die KG 300 mit 3.594.621,78 € netto (Bl. 85 Gutachten vom 10. April 2019) ermittelt. Für die KG 400 hat der Sachverständige zu diesem Stichtag Kosten von 883.078,91 € netto (gegenüber 691.058,52 € netto Kostenverfolgung der Beklagten) ermittelt (= 4.477.700,60 € KG 300/400; 5.328.463,70 € brutto).

    Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, dass sie, wenn die Beklagten eine zutreffende Kostenberechnung erstellt hätten, das Grundstück entsprechend den von ihr zeitgleich (tatsächlich etwas früher, Bauzeit ("Adresse 02")/(Adresse 03") vom 16. April 2012 bis 13. Mai 2013, als das streitgegenständliche Bauvorhaben, bei dem die Rohbauarbeiten erst ab April 2013 begannen) durchgeführten Bauvorhaben ("Adresse 02/Adresse 03") bebaut hätte. Dabei handelt es sich jeweils um einzelne "Riegel" (K 14, K 15). Das Alternativbauvorhaben wäre (so die Klägerin in der Klageschrift) L-förmig durchgeführt worden, also ("Adresse 02/Adresse 03") kombiniert, es wären geringe Anpassungen nötig gewesen und lediglich frei finanzierte Wohnungen sowie Stellplätze ebenerdig entstanden bei Verzicht auf die U-förmige Bebauung. Die Bauvorhaben ("Adresse 02"/Adresse 03") beruhten auf vorgefertigten Bauteilen und serieller Bauweise und seien deshalb erheblich preiswerter. Die Wohnfläche sollte geringfügig höher sein als bei dem ursprünglichen Projekt (2.717,51 m2 statt 2.435 m2, Bl. 703,704). Es sollten weniger Wohnungen entstehen, dafür größere, und weniger der ursprünglich geplanten kleinen Wohnungen für Singles und Ältere.

    Auf das Bestreiten der Beklagten und deren Hinweis, dass eine L-förmige Bebauung nicht genehmigt worden wäre und darüber hinaus wegen der Bebauungstiefe des Bauwerks nicht größer hätte gebaut werden dürfen, hat sie vorgetragen, dass das Alternativvorhaben auch U-förmig hätte durchgeführt werden können. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass die ursprüngliche Bauaufgabe hinsichtlich der Zahl und Größe der Wohnung gleich bleiben müsse, weil sonst die Vergleichbarkeit nicht gegeben sei, hat der Sachverständige auftragsgemäß eine überschlägige Berechnung der Kosten auf der Basis des BKI für einen U-förmigen Bau durchgeführt (Kosten Stand August 2012 für die KG 300/400 mit 4.048.220,30 € brutto), dabei jedoch angemerkt, dass die Kostenermittlung auf dieser Grundlage nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne, weil keine Planung für das Alternativprojekt vorliege.

    Er hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass er für die Ermittlung der Kosten des Alternativprojekts einer Planung, jedoch zumindest einer genaueren Beschreibung, bedürfe, aus der hervorgeht, wie sich die Klägerin das Alternativprojekt im Einzelnen vorstellt. Er könne die Kosten aufgrund einer Planung ermitteln, jedoch mangels entsprechender Kompetenz keine Planung entwerfen. Er hat unter anderem darauf hingewiesen, dass die Größe der Wohnfläche davon abhänge, welche Wohnungen man wo plant und welche Abstell- und Verkehrsflächen vorgesehen werden.

    Die Klägerin wird genauer zu der Gestaltung des hypothetischen Alternativprojekts vorzutragen haben. Dies beinhaltet die Gestaltung als L-förmige oder U-förmige Bebauung, die Lage auf dem Grundstück, die geplante Grundfläche sowie die Lage, Zahl und Größe der geplanten Wohnungen, weil all dies die Berechnung der Kosten beeinflusst. Dies ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden.

    Der Klägerin dürfte deshalb zunächst aufzugeben sein, eine konkrete Alternativplanung vorzulegen, auf deren Grundlage der Sachverständige eine eigene Kostenberechnung erstellen kann, die derjenigen entspricht, die er für das durchgeführte Bauvorhaben erstellt hat. Für die Berechnung der Kosten des tatsächlich durchgeführten Bauvorhabens hat der Sachverständige nämlich auf der Grundlage der vorliegenden Planung Kosten für die einzelnen Gewerke, angepasst an die Besonderheiten des Bauvorhabens, berechnet. Die Berechnung der Kosten für das Alternativprojekt beruht dagegen lediglich auf dem BKI, bei dem durchschnittliche Kosten pro Quadratmeter Wohnfläche ausgeworfen werden. Insoweit stellt sich die Frage, ob diese Berechnungsmethode vergleichbar ist und nicht zu erheblich abweichenden Ergebnissen führt. Sowohl für das tatsächlich durchgeführte Bauvorhaben als auch das Alternativprojekt dürften die Kosten nach derselben Methode berechnet werden müssen.

    Das Landgericht wird von dem Vortrag der Klägerin zu dem Alternativprojekt auszugehen haben, ohne dass der Klägerin vorgeschrieben werden kann, dass das Alternativprojekt dem durchgeführten Projekt soweit wie möglich vergleichbar sein muss. Es handelt sich um originären Sachvortrag der Klägerin und die Frage, ob sie ein anderes oder ein weitgehend gleiches Bauvorhaben durchgeführt haben würde, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung und Beweiswürdigung durch das Landgericht.

    Das Landgericht wird im Rahmen der Beweiswürdigung auch den von den Beklagten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Alternativprojekt nachzugehen haben, die die Bebauungstiefe ebenso umfasst wie die Frage, ob das Projekt mit ebenerdigen Stellplätzen genehmigungsfähig gewesen wäre. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat die Abstimmung mit dem Gestaltungsrat ("Ort 01") in der Zeit vom 29. Juni 2010 bis 11. Mai 2011 unter anderem dessen Forderung der Anordnung des Parkdecks soweit wie möglich unter Geländeniveau für das "Einfügen" des Vorhabens zum Gegenstand gehabt (B 9). Es wird ebenfalls den Einwand der Beklagten zu berücksichtigen haben, dass eine erneute Abstimmung nicht nur mit der Baugenehmigungsbehörde, sondern auch mit dem Gestaltungsrat ("Ort 01") durchzuführen gewesen wäre, was zu weiteren Verzögerungen des Baus und ggf. ebenfalls zu Kostensteigerungen geführt hätte.

    cc) Das Landgericht wird ferner bereits im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Kausalität die von der Klägerin vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu berücksichtigen haben, die diese zunächst hinsichtlich der dort eingestellten Zahlen, die sich teilweise bei den verschiedenen Wirtschaftlichkeitsberechnungen erheblich unterscheiden, wird erläutern müssen.

    Die Klägerin trägt insoweit vor, dass im Vergleich der Wirtschaftlichkeitsberechnungen (K 21, 215; K 22, 219, Alternativplanung Bl. 704) von tatsächlich durchgeführtem Bauvorhaben einerseits und Alternativprojekt andererseits belegt wird, dass die Durchführung des Alternativprojekts für die Klägerin erheblich vorteilhafter gewesen wäre als die Fortführung des bereits begonnenen Bauvorhabens. Bei der Durchführung des Alternativprojekts wäre die Klägerin sogar in der Lage gewesen, einen nicht unerheblichen Ertrag zu erwirtschaften. Der Vergleich belege, dass die Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten das Alternativprojekt durchgeführt hätte.

    Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob das Argument der Beklagten (unter anderem im Schriftsatz vom 27. Juni 2022) greift, dass die Klägerin in Anbetracht ihrer als Anlage K 21 vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung bereits für den Planungs- und Kostenstand 2011 mit einem negativen Ergebnis habe rechnen müssen, jedenfalls aber nach der Kostenerhöhung zum Kostenstand 2012. Die Beklagten gehen zwar insoweit irrtümlich davon aus, dass sich die Anlage K 21 auf den Kostenstand 2011 bezieht, tatsächlich handelt es sich um die von der Klägerin im September 2011 veranlasste Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der im August 2012 festgestellten Kostensteigerung.

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das aufgrund der Belegungsgebundenheit des Wohnraums gewährte Förderdarlehen der ILB (K 8,67, 98) eine Verzinsung von 0 % für 15 Jahre vorsieht und in dieser Zeit nur Verwaltungskosten von 0,5 % zu zahlen sind. Nach Ablauf von 15 Jahren ist der Restbetrag mit einem Prozent p. a. zu verzinsen. Dieses Förderdarlehens bzw. später die beiden Förderdarlehen (1.447.800 € + 892.000 €, K 8, K 22, Bl. 67 ff., 219) hätte die Klägerin allerdings aufgeben müssen, wenn sie sich im September 2012 erneut für ausschließlich freifinanzierten Wohnraum entschieden hätte. Insoweit wird sich die Klägerin erklären müssen.

    f) Hinsichtlich der Höhe eines möglichen Schadens wird die Klägerin ihre Vermögenslage infolge der Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen haben.

    aa) Im Zuge der Feststellung des Schadens sind die Vermögenslage der Klägerin wie sie sich nach Durchführung des ursprünglichen Vorhabens darstellt und derjenigen bei Durchführung des Alternativvorhabens unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu vergleichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - VII ZR 3/12 -; NJW-RR 2015, 1048; NJW-RR 1997, 402; Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil, Rn. 875). Anknüpfend an die Darlegung und den Beweis des Klägers zu seinem hypothetischen Verhalten ist die dadurch hervorgerufen Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die sich im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung darstellt (BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 -; NJW-RR 2015, 1048 [BGH 21.05.2015 - VII ZR 190/14]; NJW-RR 1997, 402 [BGH 07.11.1996 - VII ZR 23/95]).

    Als Schadensersatz wegen der Überschreitung eines Kostenrahmens kommt nur dasjenige in Betracht, was infolge der unzutreffenden Kostenermittlung des Architekten als Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1048 [BGH 21.05.2015 - VII ZR 190/14] Rn.19; NJW 2013, 930 [BGH 22.11.2012 - VII ZR 200/10] Rn.18; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZR 3/12 -, juris Rn.16; NJW-RR 1997, 850, 851). Soweit unvorhergesehene Mehrkosten sowie Nachträge zu den erhöhten Baukosten geführt haben, wäre insoweit kein kausaler Schaden entstanden (Retzlaff, BauR 2015,1729; NZBau 2017, 131; OLG Oldenburg, Urteil vom 7. August 2018 - 2 U 30/18 - Beck online Rn. 73; Werner/Pastor-Werner Bauprozess, 18. Aufl. Rz. 2274).

    Von den vom Sachverständigen errechneten Kosten müssten Kosten für Umplanungen und Verteuerungen aufgrund von Sonderwünschen des Bauherrn oder unvorhergesehenen Ereignissen abgezogen werden. Die Beklagten haben vorgetragen, dass die nicht geförderten Wohnungen nachträglich eine andere Oberflächengestaltung (Bl. 587) erhalten haben. Der Vortrag dürfte so nicht ausreichen, weil unklar ist, ob die Änderung der Oberflächengestaltung vor der Erstellung der Kostenverfolgung im August 2012 erfolgt ist oder danach. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass teilweise Parkett statt des ursprünglich vorgesehenen Bodenbelags gewählt worden ist. Die Beklagten werden insoweit näher vortragen müssen.

    Das Landgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass in dem Umfange, in dem die im Rahmen der Pflichtverletzung angesprochene Toleranz eingreift, nicht nur keine Pflichtverletzung vorliegt, sondern auch kein kausaler Schaden entstanden ist.

    bb) Das Landgericht wird ferner die Frage zu prüfen haben, ob im Rahmen der Vorteilsausgleichung der Verkehrswert des Bauprojekts zu berücksichtigen ist.

    Eine Vollstreckbarerklärung gemäß § 708 ZPO erübrigt sich, weil das Urteil des Senats keinen vollsteckbaren Inhalt hat. Eine Vollstreckbarerklärung ist auch nicht im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO erforderlich (vgl. OLG München, Urteil vom 18. September 2002 - 27 U 1011/01, Rn. 75 - juris), weil es auch der angefochtenen Entscheidung an einem vollstreckbaren Leistungsausspruch fehlt (ebenso OLG Köln, Urteil vom 18. März 1987, NJW-RR 1987, 1152).

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 1.591.606 € festzusetzen.

    Vorschriften§ 33 HOAI, § 280 Abs. 2 BGB, § 631 BGB