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  • 16.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231295

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 11.07.2022 – 29 U 222/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Frankfurt 29. Zivilsenat

    11.07.2022


    Tenor

    Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 (Az. 2-13 O 23/17) wird zurückgewiesen, soweit sie nicht bereits durch Teilurteil des Senats vom 17.1.2022 zurückgewiesen wurde.

    Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:

    Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin ¼, die Beklagte zu 1. ½ und die Beklagte zu 2. ¼.

    Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1. zu ½ zu tragen, im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu tragen.
    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu ½ zu tragen, im Übrigen trägt die Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
    Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu a), b), c), und d) der Klägerin hat die Beklagte zu 1) zu tragen.
    Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu e) der Beklagten zu 1. hat dieser selbst zu tragen.
    Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu f) und g) beider Beklagten trägt zu ½ die Klägerin; im Übrigen tragen diese Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

    Das Schlussurteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Zwangsvollstreckung eines jeden anderen Beteiligten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Beteiligte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    1. Die Klägerin nimmt im Wesentlichen als Haftpflichtversicherer der Bauherrin (A GmbH) die Beklagten - den Generalunternehmer und dessen Baumaschinenvermieter - auf Ersatz eines Teils des Schadens aus einem Kranunfall vom XX.XX.2013 in Stadt1 in Anspruch. Ein auf der Baustelle betriebener Turmdrehkran stürzte während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten „C“-Markt und durchschlug dessen Decke. Es entstand dort Personenschaden, Sachschaden am Gebäude und am Inventar. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Drittwiderklage der Beklagten abgewiesen. Dagegen haben beide Beklagten Berufung eingelegt. Der Senat hat mit rechtskräftigem Teilurteil vom 17.1.2022 (Bl. 1920 ff. d. A.) auf die Berufung der Beklagten zu 2. die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen und die Berufungen beider Beklagten bezüglich der Drittwiderklage zurückgewiesen. Wegen des bis dahin gehaltenen Parteivortrags in der Berufung nimmt der Senat auf den Tatbestand des Teilurteils Bezug. Gegenstand des vorliegenden Schlussurteils ist demgemäß in der Hauptsache ausschließlich noch die Berufung der Beklagten zu 1. bezüglich ihrer Verurteilung auf die Klage.

    Die Parteien und ihre Streithelfer haben nach dem Teilurteil insbesondere zu den Unfallursachen ergänzend schriftsätzlich vorgetragen; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten verweist der Senat auf die aktenkundigen Schriftsätze. Die bisherigen Streithelfer zu a) bis d) der Beklagten haben nach dem Teilurteil ihren Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt.

    Die Beklagte zu 1. und Berufungsklägerin sowie ihre Streithelfer zu e) und g) beantragen nunmehr noch,

    das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1. richtet.

    Die Klägerin und Berufungsbeklagte sowie ihre Streithelferinnen zu a) - d) beantragen nunmehr noch,

    die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.

    Der Senat hat gemäß Beschluss vom 17.1.2022 (Bl. 1917 ff. d. A.) durch Vernehmung von Zeugen, die Verwertung in anderen Verfahren erstatteter Sachverständigengutachten gem. § 411a ZPO und durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen G Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt er auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen F vom 18.3.2014 (Anlage HWH4 in Anlagenband I), des Sachverständigen G vom 25.6.2016 (Anlage B22 im Anlagenband I), vom 20.3.2019 (Bl. 1010 ff. d. A.) und vom 3.8.2021 (Bl. 2241 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 31.1.2022 (Bl. 2057 ff. d. A.) und vom 11.7.2022 (Bl. 2299 ff. d. A.) Bezug. Auf die Vernehmung des Zeugen K hat die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 11.2.2022 verzichtet (Bl. 2171 d. A.).

    Die Akten … der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stadt2 und … Landgericht Stadt2 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    2. Die bereits im Teilurteil des Senats als zulässig qualifizierte Berufung der Beklagten zu 1. ist auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen ihre Verurteilung auf die Klage wendet. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1. im Ergebnis zu Recht verurteilt und dies auf eine ihr zuzurechnende Verletzung bauvertraglicher Nebenpflichten zugunsten der Bauherrin gestützt. Der Kran wurde nicht fachgerecht montiert und stürzte deshalb auf das Nachbargebäude; der Schaden besteht im Wesentlichen in den Verbindlichkeiten, die die Bauherrin wegen dieses Unfallereignisses gegenüber den geschädigten Nachbarn i. w. S. trafen und die die Klägerin für die Bauherrin bereits weitgehend reguliert hat. Im Einzelnen:

    2.1. Die Klägerin hat aus nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenem Recht der Bauherrin gegen die Beklagte zu 1. nach § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Generalunternehmervertrag einen Zahlungsanspruch in der beantragten, vom Landgericht zuerkannten Höhe.

    2.1.1. Die Schadensersatzansprüche der Bauherrin sind auf die Klägerin übergegangen, soweit diese den Nachbarn C entschädigt hat. Das Bestreiten der Beklagten zu 1. ist insoweit unbehelflich, weil die Klägerin ihre Zahlungen urkundlich belegt hat.

    2.1.2. Die Beklagte zu 1. war nach den ausdrücklich im Generalunternehmervertrag vereinbarten Bestimmungen (Z. 3.9), aber auch völlig unabhängig von diesen aus einer allgemeinen bauvertraglichen Nebenpflicht gegenüber der Bauherrin als ihrer Vertragspartnerin dazu verpflichtet, eine Schädigung der Nachbarschaft und damit einen Haftungsschaden der Bauherrin zu vermeiden. Die Zahlungsklage rechtfertigt sich daraus, dass die Beklagte zu 1. diese ihre Nebenpflicht schuldhaft i. S. d. §§ 276, 278 BGB verletzt hat.

    2.1.2.1. Die Beklagte zu 1. beruft sich insoweit zu Unrecht auf ihre fehlende „Zuständigkeit“ in dem Sinne, dass sie ihre auch den Kran betreffenden Sicherungspflichten konkludent auf die Beklagte zu 2., die Streithelferin zu f) - ihre mit Rohbauarbeiten betraute Nachunternehmerin - und die Drittwiderbeklagte - die Nachunternehmerin der Streithelferin zu f), gleichsam Nach-Nachunternehmerin der Beklagten zu 1. - delegiert habe. Eine derartige Delegation der Sicherungspflichten kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten entsprechen zwar inhaltlich den deliktischen, nicht aber die zugehörigen Delegationsregeln. Im Rahmen ihrer bauvertraglichen Haftung muss die Beklagte zu 1. für die Versäumnisse der Nachunternehmer nach § 278 BGB einstehen, die sie mit der Erfüllung ihrer Sicherungspflichten betraut hat. Wenn die Beklagte zu 1. selbst Eigentümerin des Krans gewesen wäre und diesen mit eigenem Personal montiert hätte, hätte sie dessen Stabilität fraglos sicherstellen müssen. Der Umstand, dass sie nicht mit eigenem, sondern mit von der Beklagten zu 2. gemietetem, von dieser aufzustellendem Gerät arbeitete, dieses ihrem Nachunternehmer und dessen Nachunternehmer zur Benutzung zur Verfügung stellte, änderte an dieser Sicherungspflicht der Beklagten zu 1. nichts; die Beklagte zu 2. war insoweit als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1. in deren Pflichtenbereich tätig. Nichts anderes könnte für laufende Kontrollen im Betrieb des Krans gelten; auch diese oblagen im Rechtsverhältnis zur Bauherrin der Beklagten zu 1.

    2.1.2.2. Die haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. besteht darin, dass sie den umgestürzten Kran nicht hat ordnungsgemäß montieren lassen. Die diesbezüglichen Versäumnisse der Beklagten zu 2. oder deren mit dem Kranaufbau betrauten Nachunternehmer muss sich die Beklagte zu 1. nach § 278 BGB zurechnen lassen, ohne dass es insoweit auf das Verschulden ihrer eigenen Organe oder sonstigen Mitarbeiter ankäme.

    2.1.2.2.1. Für eine fehlerhafte Montage des umgestürzten Krans spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Ein ordnungsgemäß montierter und auf stabilem Baugrund aufgebauter Kran fällt mangels ganz besonderer, hier fehlender Umstände - z. B. katastrophenartiger Sturm, Kollision mit einem anderen Baustellenfahrzeug o. ä. - nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht um (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1976, 74 ff.; OLG München VersR 2002, 69 ff.). Diesen Erfahrungssatz hat der Sachverständige G auf Befragen des Senats überzeugend bestätigt; dem sind auch die Beklagte zu 1. und ihre Streithelfer nicht entgegengetreten. Instabile Baugrundverhältnisse lagen ausweislich S. 12 des Sachverständigengutachtens F nicht vor; das Kranfundament zeigte keinerlei Unregelmäßigkeiten. Umgekehrt folgt aus diesem Erfahrungssatz, dass das Umfallen des Krans prima facie auf Montage- und Aufbaufehler schließen lässt. Angesichts dessen oblag es der Beklagten zu 1., diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, d. h. die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nachzuweisen.

    2.1.2.2.2. Das ist der Beklagten zu 1. nicht gelungen. Die Beweisaufnahme hat dem Senat vielmehr - ohne dass es darauf eigentlich ankäme - positiv die Überzeugung vermittelt, dass der Kran deshalb kollabierte, weil sich ein nicht mit einem Federstecker gesicherter Verbindungsbolzen zwischen zwei Auslegerteilen - dem zweiten und dem dritten - gelöst hatte, sodass der Ausleger abknicken und den Kran aus dem Gleichgewicht bringen konnte.

    2.1.2.2.2.1. Soweit die Zeugen M (Streithelfer zu g), L (Streithelfer zu e) und N (Streitverkündungsempfänger, der dem Rechtsstreit auch auf wiederholte Hinweise des Senats nicht ordnungsgemäß beigetreten ist) eine auch insoweit ordnungsgemäße Montage des Krans mit einem passenden Federstecker am später gelösten Bolzen bekundet haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Zeugen hatten eindeutig keine konkrete Erinnerung an die Montage bzw. die Kontrolle gerade dieses Krans. Es handelte sich insoweit um eine Routineaufgabe der Zeugen, die ständig mit der Montage bzw. der Kontrolle derartiger Kräne befasst sind; nach eigenen Angaben montieren oder prüfen sie jedes Jahr hunderte von Kränen. Ihre vermeintliche Erinnerung gerade an den Zustand des streitgegenständlichen Kranes beruhte unübersehbar darauf, dass sie später von dem Unfall gehört und sich im Nachhinein um eine gedankliche Rekonstruktion des Sachverhalts bemüht hatten; die Rekonstruktion beruhte insoweit im Wesentlichen aus Rückschlüssen daraus, was die Zeugen nach ihrer Darstellung üblicherweise zu tun pflegen. Abgesehen davon bestehen auch erhebliche Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit. Ihre persönliche Verantwortung für den tragischen Unfall und deren Inanspruchnahme im Regresswege steht im Raum, was durch verschiedene Streitverkündungen bereits vorbereitet worden ist; der Streithelfer zu e) wird in einem Parallelverfahren bereits auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Zeugen verständlicherweise - bewusst oder unbewusst - bemüht waren, ihr Verhalten als pflichtgemäß darzustellen und sich damit ihrer möglichen Haftung zu entziehen.

    Die Aussage der Zeugin O war zur Montage des Krans völlig unergiebig. Sie hat den Kran, insbesondere dessen Ausleger nach der Montage nicht aus der Nähe gesehen.

    2.1.2.2.2.2. Die Gutachten der Sachverständigen F und G haben die naheliegende Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs in dem Sinne, dass der Kran trotz ordnungsgemäßer Montage umgefallen ist, nicht ergeben. Im Gegenteil lässt sich ihnen eine Fülle insgesamt zwingender Indizien dahin entnehmen, dass der Kran nicht ordnungsgemäß aufgebaut worden und dass insbesondere der abgelöste Bolzen nicht mit einem passenden Federstecker gesichert worden war.

    2.1.2.2.2.2.1. Die im Kern übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständiger sind unter sorgfältiger Auswertung umfangreicher Anknüpfungstatsachen auf der Grundlage erkennbarer Sachkunde erstellt und aus Sicht des Senats (§ 286 ZPO) überzeugend. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach § 412 ZPO nicht geboten. Die Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen G haben die Beklagte zu 1. und ihre Streithelfer in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverständigen G erst mit der Untersuchung des Falles befasst, nachdem er mitgeteilt hatte, den ihm ursprünglich von einem Versicherer erteilten Auftrag gekündigt zu haben.

    2.1.2.2.2.2.2. Der Bolzen konnte sich lösen, weil er überhaupt nicht mit einem Federstecker gesichert war. Zur Sicherung zu verwenden war ausweislich der Gutachten beider Sachverständiger wegen hier nicht zusätzlich einzubauender Teile die innere Bohrung des Bolzens. In dieser befand sich ein Textilfetzen, der beim Durchschieben eines Federsteckers passenden Durchmessers mit herausgeschoben worden wäre; umgekehrt bedeutet dies, dass ein Federstecker ausreichender Länge und passenden Durchmessers nicht durch diese Bohrung gesteckt worden sein kann. Für die Verwendung der äußeren Bohrung gab es keinerlei Anlass, sie liegt fern. Dies hätte dem Bolzen eine unerwünschte Bewegung in der Horizontalen ermöglicht und damit die Gefahr eines Abscherens heraufbeschworen. Abgesehen davon war auch die äußere Bohrung innen derartig verschmutzt, dass ihre Verwendung im vorliegenden Falle auszuschließen ist.

    Der Umstand, dass der Ausleger erst geraume Zeit nach der Montage des Krans abgeknickt ist und zum Umfallen des Krans geführt hat, legt insoweit keine gegenteiligen Schlüsse nahe. Der Sachverständige G hat hierzu erläutert, dass auch ein ungesicherter Bolzen unter Umständen lange in der Bohrung steckenbleiben kann und dass seine Ablösung von den Einsatzbedingungen des Krans abhängt, die sich von Zeit zu Zeit unterscheiden können. Ausweislich S. 17 f. des Gutachtens F mit Bild 18 war der fragliche Bolzen nahezu fettfrei, was zusätzlich indiziert, dass er sich längere Zeit bewegt hat.

    2.1.2.2.2.2.3. Die Polizei hat nach dem Unfall auf der Baustelle ein Sammelsurium verschiedenster Federstecker sichergestellt, die nahezu ausnahmslos entweder beschädigt, zu kurz oder in ihrem gekrümmten Teil nicht an den Umfang der zu sichernden Bolzen angepasst waren. Der sichernde Effekt der Federstecker war deshalb im Vergleich zu neuen, passenden Exemplaren zumindest erheblich reduziert. Insoweit ist lediglich offengeblieben, ob auch denkbar ist, dass ein im geraden Teil - der „Nadel“ - zu langer Federstecker bei rotierendem Bolzen aus der Bohrung herausgedrückt wird. Hierauf kommt es nicht an. Es handelt sich insoweit allenfalls um eine Hypothese. Der fragliche Bolzen war ausweislich der inneren Verschmutzung seiner beiden Bohrungen, wie ausgeführt, überhaupt nicht mit einem Federstecker gesichert, jedenfalls nicht mit einem, der länger als die Bohrungen war. Die Verwendung eines zu langen Federsteckers wäre ihrerseits fehlerhaft gewesen; die Beklagte zu 2. und ihre mit dem Aufbau des Krans betrauten Mitarbeiter oder Nachunternehmer hatten sich in Bezug auf geeignete Federstecker eigenständig auf dem Laufenden zu halten, sodass es nicht darauf ankommt, ob sie das diesbezügliche Rundschreiben des Kranherstellers erhalten hatten.

    2.1.2.2.2.2.4. Die von der Beklagten zu 1. und ihren Streithelfern bemühten Alternativursachen für das Herausfallen des Bolzens bei ordnungsgemäßer Montage liegen nach den auch insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten samt und sonders fern oder sind aus Rechtsgründen unbeachtlich.

    2.1.2.2.2.2.4.1. Die Behauptung, der Federstecker sei anfänglich vorhanden gewesen, aber dann infolge winterlicher Witterung aufgefroren und herausgefallen, ist zur Entlastung schon aus Rechtsgründen von vornherein ungeeignet. Winterliche Kälte gehört auf Baustellen im Freien zu den üblichen Betriebsbedingungen. Die Maschinen und Geräte müssen so eingerichtet und gewartet werden, dass von ihnen auch dann keine vermeidbaren Gefahren ausgehen. Kann dies nicht sichergestellt werden, so muss das Gerät notfalls stillgelegt werden. Eine über das übliche Maß hinausgehende extreme winterliche Kälte bis zum Unfallzeitpunkt hat die Beklagte zu 1. nicht dargelegt. Normale Witterungsverhältnisse müssen beim Betrieb der Anlagen und Geräte berücksichtigt werden. In tatsächlicher Hinsicht hat der Sachverständige G auf S. 5 f. seines Gutachtens vom 3.8.2021 aufgezeigt, dass verborgene Materialfehler bei äußerlich unbeschädigten Federsteckern und deren Zerbrechen bei in Mitteleuropa üblichen Minusgraden äußerst unwahrscheinlich sind. Zudem ist kein zerbrochener Federstecker gefunden worden.

    2.1.2.2.2.2.4.2. Nämliches gilt für den von den Beklagten und ihren Streithelfern als möglich oder wahrscheinlich behaupteten Sabotageakt eines unbekannten Dritten. Ein solcher ist zwar nicht denklogisch ausgeschlossen, aber doch so extrem unwahrscheinlich, dass er im Rahmen der Überzeugungsbildung des Senats nach § 286 ZPO außer Betracht bleiben kann (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f.). Der Sachverständige G hat dies auf S. 6, 11 seines Gutachtens vom 3.8.2021 zusammenfassend dahin begründet, dass der Saboteur nicht nur die übliche Absicherung der Baustelle gegen unbefugtes Betreten hätte überwinden, sondern auch noch den 28,5 m hohen Kran hätte besteigen und den schmalen Gitterrost-Laufsteg des Kranauslegers - im Zweifel ungesichert - 35 m weit hätte begehen müssen, um dann an der späteren Schadensstelle kniend den Federstecker zu manipulieren. Im Übrigen müsste sich die Beklagte zu 1. - bei Unterstellung dieses abwegigen Vortrags - fragen lassen, warum sie die Baustelle und den Kran nicht besser gegen unbefugtes Betreten gesichert hat.

    2.1.2.2.2.2.4.3. Für eine grundsätzlich fehlerhafte Konstruktion des umgestürzten Krans fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Sachverständige G hat seine diesbezüglichen Erwägungen in der letzten Berufungsverhandlung dahin zusammengefasst, dass der Krantyp extern auf seine Sicherheit geprüft und zur Verwendung allgemein zugelassen, nicht zurückgerufen worden und in der Vergangenheit auch nicht durch besondere Schadensanfälligkeit aufgefallen sei. Die erklärtermaßen vorläufige, unter diverse Vorbehalte gestellte Stellungnahme des Privatsachverständigen P vom 6.3.2014 (Anlage B22, Bl. 2225 ff. d. A.) gibt insoweit keinen Anlass zu einer ergänzenden Sachaufklärung, ebenso wenig frühere Unfälle mit anderen Kränen zudem anderen Typs.

    2.1.2.2.2.2.4.4. Es kommt für den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der Bauherrin gegen die Beklagte zu 1. als ihre Generalunternehmerin rechtlich nicht darauf an, ob der für einen Nachunternehmer tätige Kranführer bei den ihm obliegenden arbeitstäglichen Kontrollen des Krans das Wandern oder das Fehlen des Bolzens, das Fehlen des Federsteckers hätte bemerken können. Dies würde nichts daran ändern, dass der Kran an der Bruchstelle zuvor fehlerhaft montiert worden war, was allein die Haftung der Beklagten zu 1. gegenüber der Bauherrin begründet. Im Übrigen lassen sich diesbezügliche Kontrollversäumnisse des Kranführers nach den vorliegenden Sachverständigengutachten auch in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen. Der Sachverständige F hat dies auf S. 21 seines Gutachtens nur als möglich erwogen („eventuell“). Der Sachverständige G hat hierzu wiederholt und vertieft erhebliche Zweifelsgründe aufgezeigt. Der fragliche Bolzen sei über 20 m von der Fahrerkabine entfernt. Eine genaue Untersuchung der einzelnen Bolzen insbesondere am hohen Ausleger obliege dem Kranführer nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht. Nach dem Spurenbild - nur oberflächlicher, geringfügiger Abrieb - sei es auch nicht zu erheblichen Kollisionen zwischen der Laufkatze und dem Bolzen gekommen, sodass es unter den üblichen Lärmbedingungen einer Baustelle unsicher sei, ob der Kranführer das Wandern des Bolzens habe bemerken können.

    2.1.2.3. Der Schaden, der der Bauherrin durch das auf einem Montagefehler beruhende Umfallen des Krans entstanden ist, bestand u. a. in ihrer Verpflichtung, den Nachbarn C für seine auf dem Unfall beruhenden Schäden analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch - zu entschädigen. Es kommt insofern nicht darauf an, ob die Bauherrin hinsichtlich des Unfallereignisses ein Verschulden traf; sie dürfte ihren deliktischen Sicherungspflichten gegenüber dem Nachbarn C dadurch Genüge getan haben, dass sie mit der Beklagten zu 1. ein bekanntes Fachunternehmen beauftragt hat. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch setzt kein Verschulden des Nachbarn voraus, von dessen Grundstück die Beeinträchtigung ausgeht. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 1. kommt ein derartiger Anspruch sehr wohl auch bei Grobimmissionen in Betracht (vgl. nur Grüneberg-Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 906 Rn. 37a m. z. N.).

    Die Schadenshöhe hat das Landgericht zu Recht als unstreitig, weil unzureichend bestritten eingestuft. Die Anforderungen an den beiderseitigen Parteivortrag hängen jeweils davon ab, welche Qualität der gegnerische Vortrag aufweist. Die Klägerin hatte den Schaden des Nachbarn und ihre Leistungen zur Regulierung mit einem Privatgutachten und multiplen Rechnungen besonders qualifiziert dargelegt und belegt, desgleichen ihre Zahlungen. Deshalb reichte das einfache Bestreiten der Beklagten zu 1. nicht aus, was in der ersten Berufungsverhandlung erörtert worden ist.

    2.2. Gegen den Ausspruch zur Verzinsung der Klageforderung wendet sich die Berufung nicht.

    2.3. Auch der Feststellungsausspruch des Landgerichts zur Verpflichtung der Beklagten zu 1., die Bauherrin und die Drittwiderbeklagte von weiteren Schadensersatzansprüchen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis freizustellen, ist nicht zu beanstanden.

    2.3.1. Einer Ermächtigung der Versicherungsnehmerinnen zur Prozessführung bedurfte die Klägerin nicht. Bei sachgerechter Auslegung des Feststellungsantrages unter Berücksichtigung des Klagevorbringens will die Klägerin festgestellt wissen, dass sie im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1. für die Bauherrin und die Drittwiderbeklagte auch über die bezifferten Beträge hinaus nicht einstandspflichtig ist. Denn sie stützt den Antrag mit der Begründung gerade darauf, dass sie aufgrund des Versicherungsverhältnisses mit einer weiteren Inanspruchnahme als Versicherer der Bauherrin und der Drittwiderbeklagten zu rechnen hat und meint, einstandspflichtig seien insoweit (im Innenverhältnis) nicht ihre Versicherungsnehmerinnen, sondern die Beklagten. Da insoweit eigene Rechte der Klägerin als möglicherweise einstandspflichtiger Versicherer der Bauherrin und der Drittwiderbeklagten betroffen sind, handelt es sich nicht um einen Fall der (gewillkürten) Prozessstandschaft.

    2.3.2. Ein eingeschränkter Feststellungsantrag in dem Sinne, dass der Schädiger im Rahmen der Versicherungsleistung ersatzpflichtig ist, ist zulässig (vgl. BGH VersR 1966, 875). Der Versicherer kann vor dem Anspruchsübergang eine Klage auf Feststellung der gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehenden Leistungsverpflichtung erheben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.1998 - 4 U 119/97, VersR 1999, 1277; Voit in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 Rn. 211).

    2.3.3. Der auf diese versicherungsrechtlichen Erwägungen gestützte Feststellungsantrag ist auch sachlich begründet, weil der streitgegenständliche Unfall - wie oben ausgeführt - auf der Beklagten zu 1. zuzurechnenden Montagefehlern und nicht auf Kontrollversäumnissen des mit verunfallten Kranführers beruht. Der Freistellungsanspruch der Versicherungsnehmerinnen ergäbe sich im Falle ihrer Inanspruchnahme unabhängig von Vertragsbeziehungen aus § 426 Abs. 1 BGB. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn dem Kranführer ein Kontrollversäumnis vorzuwerfen wäre. Wenn der Haftungsbeitrag eines Gesamtschuldners darin besteht, dass er den primären Fehler des anderen Gesamtschuldners bei einer Kontrolle nicht bemerkt hat, tritt im Innenverhältnis regelmäßig die Haftung des Kontrolleurs gegenüber der des zu Kontrollierenden zurück (vgl. OLG Frankfurt am Main NZBau 2004, 397, 398).

    2.4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100, 101, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Im Streitfall stellen sich keine klärungsbedürftigen Grundsatzfragen.