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  • 20.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215259

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 18.06.2015 – 3 U 133/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln


    Tenor:

    Das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.07.2014 ‒ Az. 27 O 96/12 ‒ wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 95.897,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.

    Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 35.961,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen die Klägerin zu 74%, der Beklagte zu 1 zu 19 % und die Beklagte zu 2 zu 7%.

    Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 erster Instanz zu 63% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster Instanz zu 84%.

    Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 22%, der Beklagte zu 1 zu 57% und die Beklagte zu 2 zu 21%.

    Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zweiter Instanz zu 20% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zweiter Instanz zu 25%.

    Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

    Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

    1

    G r ü n d e :

    2

    I.

    3

    Die Parteien wirkten bei der Errichtung von mehreren Einfamilienhäusern und einem Mehrparteienhaus in L-K mit. Die Klägerin war als Generalunternehmerin, der Beklagte zu 1 als Architekt für die Leistungsphasen 1 bis 5 des Leistungsbilds Gebäude und die Beklagte zu 2 mit der Tragwerksplanung betraut.

    4

    Am 05.12.2009 beauftragte die Bauherrin (damals Q GmbH) den Beklagten zu 1 mit den Leistungsphasen 1 bis 3 des Leistungsbilds Gebäude. Am 22.12.2009 folgte der Auftrag der Bauherrin an die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Tragwerksplanung.

    5

    Der Beklagte zu 1 übersandte der Beklagten zu 2 am 02.11.2010 die Ausführungsplanung zur Erstellung der Tragwerksplanung, die mit dem Vermerk „Vorabzug 29.10.2010“ versehen war. Im Plankopf ‒ anders als in dem Plan im Übrigen ‒ wurde die Absoluthöhe des Gebäudes unzutreffend mit 62,00 m über Normalnull angegeben. Richtig wäre die Höhe 61,20 m über Normalnull gewesen.

    6

    Der Beklagte zu 1 stellte am 15.11.2010 weitere Grundrisse in den internetgestützten Projektraum „Winplan“ ein, auf den auch die Beklagte zu 2 Zugriff hatte. In diesen war im Plankopf der identische Fehler enthalten.

    7

    Im November 2010 erstellte die Beklagte zu 2 auftragsgemäß die Schalpläne, aus denen sich ausgehend von der unzutreffenden Absoluthöhe von 62,00 m über Normalnull eine Gründungsebene von 58,74 m über Normalnull ergab. Richtig wäre eine Gründungsebene von 57,94 m über Normalnull gewesen.

    8

    Der Beklagte zu 1 versah am 17.12.2010 die zuvor von ihm geprüften Pläne der Beklagten zu 2 mit einem Prüfstempel und fügte den handschriftlichen Zusatz „maßlich geprüft“ hinzu. Ebenfalls am 17.12.2010 gab der Beklagte zu 1 die Schalpläne mit Korrekturen, die allerdings nicht die Änderung des Fehlers im Plankopf enthielten, frei. Diese Schalplanung wurde mit der unzutreffenden Höhenangabe von der Klägerin umgesetzt.

    9

    In der Folgezeit baute die Klägerin die bereits erstellten Gebäudeteile zurück und verwirklichte die tatsächliche Planung in der ursprünglich angedachten Höhe über Normalnull. Hierdurch entstand der im Rahmen der Klage geltend gemachte Schaden, dessen Höhe im Rahmen des Berufungsverfahrens unstreitig ist.

    10

    Die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bauherrin trat sämtliche Ansprüche der Bauherrin aufgrund der fehlerhaften Höhenangabe in den Planköpfen am 22.07.2011 an die Klägerin ab.

    11

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    12

    Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 256.991,56 € nebst Zinsen, die gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gerichtet gewesen ist, teilweise stattgegeben und den Beklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin 119.871,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen. Die Beklagte zu 2 hat das Landgericht verurteilt, an die Klägerin 47.948,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

    13

    Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB auf Zahlung von Schadensersatz in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gegen die Beklagten habe.

    14

    Das Bauwerk sei mangelhaft gewesen, weil es zunächst 80 cm höher und damit abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sei.

    15

    Die Beklagten und die Klägerin hafteten der Bauherrin als Gesamtschuldner für den Mangel. Vorliegend sei aber die Klägerin als eine Gesamtschuldnerin Inhaberin der Forderung geworden. Aus diesem Grund sei ihr Mitverschuldensanteil von der Gesamtforderung abzuziehen und die Beklagten hafteten lediglich in Höhe ihres jeweiligen Verschuldensanteils.

    16

    In diesem Rahmen sei zu berücksichtigen, dass alle drei an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien ihre Leistungen aus technischer Sicht fehlerhaft ausgeführt hätten. Der Beklagte zu 1 habe zunächst eine technisch mangelhafte Ausführungsplanung erstellt, weil die im Plankopf angegebene Höhenangabe unzutreffend gewesen sei. Der Beklagte zu 1 sei zwar später seiner Pflicht nachgekommen, die Absoluthöhen zu überprüfen und habe die fehlerhafte Angabe berichtigt. Er habe es aber versäumt, die Planung der Beklagten zu 2 zu beanstanden, obwohl diese einen entsprechenden Anlass gegeben hätte. Insoweit hätten ihm die divergierenden Höhenangaben auffallen müssen.

    17

    Die Tragwerksplanung der Beklagten zu 2 sei mangelhaft gewesen. Zwar sei das Einschalen und Betonieren der Grundkörper aufgrund der Planung möglich gewesen. Jedoch hätten ihr die unterschiedlichen Angaben der Absoluthöhe im Plankopf und im Inhalt des Plans auffallen müssen.

    18

    Die Klägerin selbst habe zwar fachgerecht einen Höhenbezugspunkt markieren lassen. Sie habe aber nicht nach den Vorgaben im Plankopf bauen dürfen, zumal der Plan als „Vorabzug“ gekennzeichnet sei. Auch hätte sie die Tragwerksplanung mit der weiteren Planung abgleichen müssen, wobei die Divergenz hätte auffallen müssen.

    19

    Unter Berücksichtigung dieser durch die Sachverständige X zutreffend festgestellten mangelhaften Leistungen der Klägerin und der Beklagten treffe die Klägerin ein Mitverschuldensanteil von 30%, den Beklagten zu 1 von 50% und die Beklagte zu 2 von 20%.

    20

    Den Beklagten zu 1 treffe das überwiegende Verschulden. Dieser habe im Plankopf die falsche Absoluthöhe angegeben und diese Planung auch der Beklagten zu 2 zur Verfügung gestellt. Damit habe der Beklagte zu 1 die erste Ursache für den entstandenen Mangel gesetzt. Auch habe der Beklagte zu 1 es versäumt, die von der Beklagten zu 2 erstellten Schalpläne zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Hierzu habe der Beklagte zu 1 besonderen Anlass gehabt, weil er die Absoluthöhe in seinem Plankopf geändert habe, nachdem er den Plan der Beklagten zu 2 zur Verfügung gestellt habe.

    21

    Auch der Klägerin sei ein Versagen vorzuwerfen. Sie habe die Tragwerksplanung nicht mit der gültigen Ausführungsplanung abgeglichen. Dieses Versäumnis wiege indes nicht so schwer, weil die Klägerin als Bauunternehmerin grundsätzlich davon habe ausgehen dürfen, dass die Planungsleistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien. Allerdings habe die Klägerin die umzusetzende Planung nicht mit dem amtlichen Lageplan abgeglichen, der die maßgebliche Absoluthöhe angab. Hierdurch hätte der Fehler mit geringem Aufwand vermieden werden können.

    22

    Die Umsetzung der fehlerhaften Tragwerksplanung der Beklagten zu 2 sei die unmittelbare Ursache für den Mangel gewesen. Allerdings sei der Beklagten zu 2 lediglich ein Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen. Die Beklagte zu 2 habe die Angaben aus dem Plankopf übernommen, ohne diese mit den Angaben im Plan zu vergleichen. Hätte sie diesen Vergleich vorgenommen, wären die Differenzen aufgefallen.

    23

    Insgesamt sei durch den Mangel ein Schaden in Höhe von 239.742,99 € entstanden.

    24

    Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag ‒ soweit sie zu einer Zahlung verurteilt worden sind ‒ weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

    25

    Der Beklagte zu 1 macht geltend, das Landgericht sei der Sachverständigen blind gefolgt. Diese habe sich die Besonderheiten des Falls nicht hinreichend vor Augen geführt, sondern auf die übliche Aufgabenverteilung zwischen Architekt, Statiker und Bauunternehmer abgestellt. Dies sei verfehlt, weil dem Beklagten zu 1 nicht die Bauleitung übertragen worden sei.

    26

    Die eigentliche Planung des Beklagten zu 1 sei ‒ unstreitig ‒ zutreffend gewesen. Der Fehler beschränke sich auf den Plankopf, also quasi die nicht verbindliche Überschrift des Bauvorhabens. Auch habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass es ausschließlich Sache der bauausführenden Klägerin gewesen sei, den Höhenfixpunkt zutreffend festzulegen. Dies hätte anhand der Baugenehmigung und des amtlichen Lageplans erfolgen müssen. Hierzu sei die Klägerin auch fachlich ohne weiteres in der Lage gewesen. Der Beklagte zu 1 sei hieran nicht beteiligt gewesen. Der Ausgangspunkt für den entstandenen Mangel sei daher ein Fehler der Klägerin gewesen. Keineswegs habe der Beklagte zu 1 die erste Ursache für den Mangel gesetzt.

    27

    Das Landgericht habe bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge außer Acht gelassen, dass die schlussendliche Planung des Beklagten zu 1 zutreffend gewesen sei. Der Fehler sei nur in einem „Vorabzug“ erfolgt, den die Klägerin ihrer Ausführung nicht habe zugrunde legen dürfen. Jedenfalls hätte die Klägerin den Vorabzug mit dem amtlichen Lageplan abgleichen müssen. Die Klägerin bzw. ihr Bauleiter hätten den Inhalt des „Vorabzugs“ zur Kenntnis nehmen müssen.

    28

    Der Fehler in dem Vorabzug sei bei der endgültigen Planung ‒ unstreitig ‒ nicht mehr vorhanden gewesen. Der Beklagte zu 1 habe auch keine echte Fehlplanung vorgenommen, weil lediglich der Kopf des „Vorabzugs“ fehlerhaft gewesen sei.

    29

    Der Beklagte zu 1 habe keinen Grund gehabt, die Schalplanung der Beklagten zu 2 einer besonderen Prüfung zu unterziehen, weil er nicht habe davon ausgehen müssen, dass die Beklagte zu 2 die Höhenangabe aus einem Plankopf übernehme. Insbesondere müsse der Beklagte zu 1 diese Angabe nicht überprüfen, weil diese durch den amtlichen Lageplan festgelegt werde.

    30

    Die Bauleitung habe der Klägerin oblegen. Der von ihr zu benennende Bauleiter hätte die Differenz zwischen Plankopf und Inhalt ebenfalls feststellen müssen. Die Klägerin sei auch vertraglich gegenüber der Bauherrin verpflichtet gewesen, die Planung zu prüfen und auf etwaige Mängel hinzuweisen.

    31

    Die Beklagte zu 2 wendet sich gegen das Urteil, weil die Schalpläne nicht dazu dienten, die Höhe des Bauwerks festzulegen. Die Schalpläne seien lediglich eine Ergänzung der Objektplanung (Anlage 13 zu § 49 HOAI). Sie bezögen sich auf das Einschalen des Betons und die hierfür erforderlichen Maße. Rohbauzeichnungen seien ‒ unstreitig ‒ nicht Gegenstand des an die Beklagte zu 2 erteilten Auftrags gewesen.

    32

    Auch hätte sich die Klägerin an dem amtlichen Lageplan orientieren müssen. Die Schalpläne hätten allenfalls eine Ergänzung sein dürfen.

    33

    Der Mitverschuldensanteil der Beklagten zu 2 sei aus den vorgenannten Gründen jedenfalls übersetzt. Insbesondere der Verursachungsbeitrag der Klägerin würde nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser sei mit mindestens 50% zu bemessen.

    34

    Die Klägerin habe in der Bauausführung und in der Überwachung Fehler gemacht. Die Beklagte zu 2 habe keinen Einfluss auf das Bauvorhaben gehabt. Sie habe lediglich die Pläne des Beklagten zu 1 umzusetzen gehabt. Dies habe sie getan.

    35

    Der Beklagte zu 1 beantragt,

    36

    unter teilweiser Abänderung der angegriffenen Entscheidung die Klage gegen ihn insgesamt abzuweisen.

    37

    Die Beklagte zu 2 beantragt,

    38

    die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu 2 zu einer Zahlung verurteilt worden ist.

    39

    Die Klägerin beantragt,

    40

    die Berufungen zurückzuweisen.

    41

    Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Urteil.

    42

    Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.

    43

    II.

    44

    Die zulässige Berufung führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der landgerichtlichen Entscheidung, weil der Beklagte zu 1 den aufgrund der falschen Höhenangabe im Plankopf entstandenen Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB von insgesamt 239.742,99 € zu 40% und die Beklagte zu 2 zu 15% zu ersetzen hat. Im Einzelnen:

    45

    1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin nach Abtretung der Forderung durch die Bauherrin zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert ist. Ebenfalls richtig ist die Annahme, das Bauwerk sei ursprünglich mangelhaft gewesen, weil es von der genehmigten Bauplanung in der Höhe abwich. Beides greifen die Berufungen der Beklagten nicht an.

    46

    2. Mit Recht und von der Berufung nicht angegriffen geht das Landgericht auch davon aus, dass die Beklagten nicht (mehr) als Gesamtschuldner haften. Vielmehr haften diese für ihre jeweiligen Verursachungsbeiträge gegenüber der Klägerin lediglich entsprechend ihrem Mitverursachungsanteil.

    47

    a) Voraussetzung für die Haftung der Beteiligten an einem Bauvorhaben als Gesamtschuldner ist, dass die Verpflichtungen der jeweiligen Schuldner nach der maßgeblichen Interessenlage gleichstufig nebeneinander stehen. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn die Schuld demselben Zweck dient, wenn also jeder der Schuldner auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen hat, den der Auftraggeber dadurch erlitt, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat (vgl. Kniffka in Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil, Rn. 87, mwN).

    48

    Die gesamtschuldnerische Haftung ist auch anzunehmen zwischen dem Bauunternehmer und dem planenden Architekten, wenn der Bauunternehmer auf Mängelbeseitigung und der planende Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2007 ‒ VII ZR 5/06, BauR 2007, 1875). Soweit in der Literatur hieran Kritik geäußert wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hierzu ausführlich: Kniffka in Kniffka/Koebele, aaO, 6. Teil, Rn. 88 ff.).

    49

    Nach diesen Grundsätzen war eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin als Bauunternehmen und des Beklagten zu 1 als planenden Architekten anzunehmen. Das gleiche gilt für die Haftung der Beklagten zu 2, die ebenfalls als planende Architektin an dem Bauvorhaben beteiligt war. Grundsätzlich besteht das Gesamtschuldverhältnis ‒ wie hier ‒ auch zwischen mehreren Unternehmen, weil diese für den gleichen Mangel verantwortlich sind.

    50

    b) Ebenfalls mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Haftung der Beteiligten als Gesamtschuldner nicht mehr besteht, weil die Klägerin selbst Inhaberin der ursprünglich auch gegen sie gerichteten Forderung geworden ist. Zwar ist in der Literatur umstritten, ob im Fall der Vereinigung der Forderung mit der Schuld bei einem der vormaligen Gesamtschuldner weiterhin gegen die verbleibenden Gesamtschuldner eine Gesamtschuld besteht oder diese nur für den jeweiligen Anteil ihrer Mitverursachungsquote haften. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, geht allerdings davon aus, dass in diesen Fällen lediglich eine Haftung nach dem eigenen Verursachungsanteil besteht (vgl. dazu Löwisch in Staudinger, BGB, Stand: 2012, § 425 Rn. 65 ff, mwN).

    51

    Unstreitig ist auch ‒ was das Landgericht ebenfalls angenommen hat ‒, dass die Haftung sich jedenfalls um den Betrag reduziert, mit dem der nunmehrige Forderungsinhaber selbst an der Gesamtschuld beteiligt wäre. Die Beklagten haften vor diesem Hintergrund gegenüber der Klägerin in Höhe ihres jeweiligen Mitverursachungsanteils und nach Abzug des Anteils, der auf die Verursachung des Schadens durch die Klägerin zurückgeht.

    52

    c) Hierauf kommt es letztlich allerdings nicht an. Denn die Klage richtet sich, nachdem die Klage auf Zahlung des ursprünglich gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruchs rechtskräftig abgewiesen worden ist, lediglich auf Zahlung des Ausgleichs, den jeder der Beklagten aufgrund seiner eigenen Mitverursachung zu tragen hat. Dieser Anspruch hängt nicht von der Frage ab, ob vormals eine Gesamtschuld bestand oder nicht. Denn sollte eine Gesamtschuld nicht bestanden haben, bestünde die Haftung der jeweiligen Beklagten aufgrund des jeweiligen Verschuldens in Höhe der Mitverursachungsquote.

    53

    3. Ebenfalls mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben, für die diese einzustehen haben.

    54

    Das Landgericht geht mit zutreffender Begründung davon aus, dass der Beklagte zu 1 eine mangelhafte Ausführungsplanung erstellte, weil er im Plankopf eine unzutreffende Absoluthöhe angab. Diese habe er zwar vor Freigabe seiner eigentlichen Pläne berichtigt. Er habe es aber versäumt, die Planung der Beklagten zu 2 zu beanstanden, die auf dem ursprünglichen Plan des Beklagten zu 1 und dessen falscher Höhenangabe im Plankopf beruhte. Insoweit ist das Landgericht dem Gutachten der Sachverständigen X gefolgt. Diese hat ebenfalls bestätigt, dass der Beklagte zu 1 bei Abgleich der Pläne der Beklagten zu 2 den Höhenunterschied hätte feststellen müssen (Bl. 304 d.A.). Weiter hat die Sachverständige angenommen, dass der Beklagte zu 1 die Höhen hätte bei Freigabe der Ausführungsplanung für die Baustelle überprüfen müssen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache des Beklagten zu 1 gewesen sei, die Leistungen der Beklagten zu 2 in seine Planungen zu integrieren (Bl. 410 d.A.). Gerade weil der Beklagte zu 1 die Höhen im Plankopf korrigiert habe, sei eine besondere Prüfung der Leistungen der Beklagten zu 2 erforderlich gewesen (Bl. 410 f. d.A.).

    55

    Dass der Beklagte zu 1 damit fahrlässig eine Ursache für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks gesetzt hat, steht außer Zweifel.

    56

    Das Landgericht geht weiter davon aus, dass auch die Tragwerksplanung der Beklagten zu 2 mangelhaft gewesen sei. Zwar habe diese den technischen Anforderungen an eine Schalplanung genügt. Allerdings hätte die Beklagte zu 2 die Ausführungsplanung des Beklagten zu 1 berücksichtigen müssen. Dabei hätten ihr die unterschiedlichen Höhenangaben auffallen müssen. Dieses Ergebnis stützt das Landgericht auf die Begutachtung der Sachverständigen X (Bl. 303 d.A) und die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. S (Bl. 328 d.A.), die zu dem gleichen Ergebnis gekommen sind. Auch diese Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Die gutachterlichen Stellungnahmen sind frei von Widersprüchen oder sonstigen Mängeln. Auch kann der Senat aus eigener Erfahrung das Ergebnis der Sachverständigen nachvollziehen. So musste die Beklagte zu 2 für die Erstellung der Tragwerksplanung die Pläne des Beklagten zu 1 im Einzelnen umsetzen. Hierfür musste sie auch den Inhalt des Plans berücksichtigen. Dennoch hat sie die Höhe allein auf die im Plankopf angegebene Absoluthöhe gestützt, so dass ihr offensichtlich die entsprechende Differenz nicht aufgefallen ist.

    57

    Mit Recht geht das Landgericht auch davon aus, dass die Leistungen der Klägerin ebenfalls mangelhaft waren. Zwar habe die Klägerin entsprechend ihrer Verpflichtung einen Höhenbezugspunkt markieren lassen. Aus technischer Sicht sei es aber zu beanstanden, dass die Klägerin bei der Einmessung des Hauses allein auf die Höhenangaben in den Planköpfen Bezug genommen habe. Zudem habe es die Klägerin versäumt, die zur Umsetzung anstehende Tragwerksplanung mit der gültigen Ausführungsplanung abzugleichen, was ebenfalls die Fehlerhaftigkeit der Schalplanung aufgezeigt hätte. Diese Feststellungen des Landgerichts beruhen auf den Angaben der Sachverständigen X in ihrem Gutachten. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die Höhenangaben sich in dem Plankopf nicht hätten befinden müssen. Vielmehr seien die Angaben in Grundrissen, Schnittzeichnungen und dem Lageplan als maßgeblich anzusehen. Es sei aus technischer Sicht zu beanstanden, dass die Klägerin als bauausführender Generalunternehmer sich bei der Einmessung des Hauses allein auf die aus den Planköpfen eines Plans ersichtliche Höhenangabe verlassen habe. Es sei allerdings üblich, dass die maßgebliche Höhe nach den Ausführungsplänen der Architekten bestimmt werde (Bl. 305 f. d.A.). Auch diese Ausführungen der Sachverständigen und die darauf fußenden Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden und werden letztlich auch nicht angegriffen. Vielmehr stimmen die Feststellungen mit den Kenntnissen des Senats überein, dass grundsätzlich Ausführungspläne bei der Ausführung von Bauvorhaben zu Rate gezogen werden, auch wenn neben diesen amtliche Lagepläne oder die Baugenehmigung vorliegen. Ein Widerspruch in den Plänen zwischen dem Plankopf und dem eigentlichen Inhalt des Plans hätte der Klägerin vor diesem Hintergrund allerdings auffallen müssen. Denn grundsätzlich ist der Bau nicht nach dem Kopf, sondern dem eigentlichen Inhalt eines Plans auszuführen.

    58

    4. Allerdings sind die vom Landgericht angenommenen Haftungsquoten unzutreffend. Unter Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge der Klägerin und der Beklagten ist vielmehr eine Haftung der Klägerin von 45%, des Beklagten zu 1 von 40 % und der Beklagten zu 2 von 15% anzunehmen.

    59

    a) Das Landgericht hat ‒ wenn auch teilweise mit anderer Begründung ‒ angenommen, dass die Haftungsquoten, die die Sachverständige X angenommen hat, im Wesentlichen zutreffend sind. Den Beklagten zu 1 treffe das überwiegende Verschulden, weil er zunächst in seiner Ausführungsplanung im Planungskopf eine falsche Absoluthöhe angegeben habe. Damit habe er die erste Ursache für den letztlich entstandenen Baumangel gesetzt. Auch habe der Beklagte zu 1 die Schalpläne der Beklagten zu 2 zumindest stichprobenartig überprüfen müssen. Hierzu habe wegen der Änderung im Plankopf des Beklagten zu 1 besonderer Anlass bestanden.

    60

    Auch der Klägerin sei ein doppeltes Verschulden vorzuwerfen. Sie habe zunächst die Tragwerksplanung nicht mit der gültigen Ausführungsplanung abgeglichen, was allerdings nicht so schwer wiege, weil die Klägerin als Bauunternehmerin grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass die Planungsleistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien. Schwerer wiege das Versäumnis der Klägerin, dass sie die Ausführungsplanung nicht mit dem amtlichen Lageplan abgeglichen hätte.

    61

    Die Beklagte zu 2 habe zwar die unmittelbare Ursache für den Mangel gesetzt, weil ihre fehlerhafte Tragwerksplanung umgesetzt worden sei. Dieser Fehler wiege indes weniger schwer, weil ihr lediglich ein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden könne. Sie habe die Ausführungshöhen aus dem Plankopf des Beklagten zu 1 übernommen, ohne die Angaben mit dem Inhalt des Plans zu vergleichen.

    62

    b) Die Sachverständige X hat im Rahmen ihrer gutachterlichen Stellungnahme, die das Landgericht bei seiner Entscheidung ausdrücklich ebenfalls berücksichtigt hat, angenommen, dass der Beklagte zu 1 aus technischer Sicht einen Mitverursachungsanteil von 49%, die Beklagte zu 2 von 21% und die Klägerin von 30% zu tragen habe. Dabei hat die Sachverständige zunächst auf die dargelegten Schlechtleistungen bzw. Pflichtverletzungen des jeweiligen Beteiligten Bezug genommen. Sodann ist die Sachverständige davon ausgegangen, dass die Verursachungsbeiträge in ein Verhältnis zueinander zu setzen seien. Zu diesem Zweck hat die Sachverständige die einzelnen Verursachungsbeiträge bewertet.

    63

    Sie ist davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1 im Rahmen der Planung durch das Aufnehmen der falschen Höhe einen auf einer Skala von 0,0 bis 1,0 mit 0,8 zu gewichtenden Hauptursachenbeitrag zu dem Mangel des Werkes geleistet habe. Dieser Beitrag falle vollständig (entsprechend 100) dem Beklagten zu 1 zur Last. Das Verschulden des Beklagten zu 1 sei insoweit als gewöhnlich und damit mit einem Faktor 3 zu bewerten. Diese Werte ergäben multipliziert einen Verantwortungsbeitrag von 240 fiktiven Punkten.

    64

    Die Übernahme der Höhe aus dem Plankopf in die Schalplanung ‒ diese unterfalle dem Bereich der Planung ‒ falle vollständig (entsprechend 100) dem Beklagten zu 2 zur Last. Dieser sei mit ebenfalls mit 0,8 zu gewichten. Das Verschulden sei ebenfalls gewöhnlich, also mit 3 zu bewerten. Daraus ergebe sich ein Verantwortungsanteil von 256 fiktiven Punkten.

    65

    Der mangelhafte Abgleich der Tragwerksplanung mit der gültigen Ausführungsplanung (ebenfalls Teil der Planung) sei als Hauptverantwortungsbeitrag mit 1,0 zu gewichten. Dieser müsse zur Hälfte (entsprechend 50) von dem Beklagten zu 1 und zu je ¼ (entsprechend 25) von der Klägerin sowie der Beklagten zu 2 übernommen werden. Den Beklagten zu 1 treffe in diesem Punkt ein erhebliches Verschulden, was mit dem Faktor 4 zu bewerten sei. Die Klägerin und die Beklagte zu 2 treffe ein normales Verschulden. Dieses sei jeweils mit einem Faktor 3 zu bewerten. Daraus ergäbe sich ein Verantwortungsanteil von 200 fiktiven Punkten zu Lasten des Beklagten zu 1 und von jeweils 75 fiktiven Punkten zu Lasten der Klägerin und der Beklagten zu 2.

    66

    Die mangelnde Koordination (Planung) falle vollständig dem Beklagten zu 1 zur Last (entsprechend 100). Diese sei mit 0,8 zu gewichten. Das Verschulden sei erheblich und mit dem Faktor 4 zu bewerten. Der Verursachungsanteil des Beklagten zu 1 betrage daher insoweit 320 fiktive Punkte.

    67

    Die mangelhafte Ausführung, die von der Planung zu unterscheiden sei, sei ebenfalls mit 1,0 zu gewichten. Diese falle vollständig (entsprechend 100) der Klägerin zur Last. Das Verschulden sei erheblich und daher mit dem Faktor 4 zu bewerten. Dies ergäbe einen Verursachungsbeitrag von 400 fiktiven Punkten.

    68

    Insgesamt träfen den Beklagten zu 1 ein Verursachungsbeitrag von 760 fiktiven Punkten, den Beklagten zu 2 von 331 fiktiven Punkten und die Klägerin von 475 fiktiven Punkten. Diese ins Verhältnis zur Summe der Verursachungsbeiträge gesetzt, ergäbe eine Mitverursachungsquote von 49% zu Lasten des Beklagten zu 1, von 21% zu Lasten der Beklagten zu 2 und von 30% zu Lasten der Klägerin.

    69

    Insoweit ist der Sachverständigen bereits ein offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen. Denn der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Übernahme der Höhe aus dem Plankopf in die Schalplanung beträgt lediglich 240 fiktive Punkte und nicht 256 fiktive Punkte. Indes wirkt sich dieser marginale Fehler bei der Berechnung der technischen Verursachungsbeiträge nicht wesentlich aus. Allerdings ergibt sich sodann auch nach den technischen Verursachungsbeiträgen ein Mitverursachungsanteil der Beklagten zu 2 von lediglich 20,3%, des Beklagten zu 1 von 49,0% und der Klägerin von 30,7%.

    70

    c) Die Feststellung des Landgerichts zur Höhe der Verursachungsbeiträge ist unter Berücksichtigung der Angriffe der Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 teilweise wie geschehen abzuändern. So sind die Verursachungsbeiträge aus technischer Sicht, die sich aus dem Gutachten der Sachverständigen X ergeben, nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Allerdings ist die Sachverständige teilweise von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen.

    71

    aa) Entgegen der Annahme der Berufung des Beklagten zu 1 haben weder die Kammer noch die Sachverständige bei ihrer Bewertung der jeweiligen Verursachungsbeiträge außer Acht gelassen, dass die Aufgabenverteilung zwischen Architekt und Bauunternehmer vorliegend außergewöhnlich gewesen sei, weil der Beklagte zu 1 nicht die Bauleitung übernommen habe. Vielmehr hat die Sachverständige im Rahmen ihrer tabellarischen Aufstellung der Verursachungsbeiträge (Bl. 317) ausdrücklich zwischen der Planung und der Ausführung der Pläne unterschieden. An dieser Stelle wird deutlich, dass die Sachverständige und ihr folgend die Kammer sehr wohl berücksichtigt hat, dass die Bauleitung und damit ein Teil der Ausführung nicht dem Beklagten zu 1 sondern der Klägerin oblag. Der Verursachungsbeitrag im Zusammenhang mit der Ausführung geht daher ausschließlich zu Lasten der Klägerin und wurde auch entsprechend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige den Beitrag der Klägerin mit 1,0, also der höchst möglichen Gewichtung berücksichtigt. Auch hat sie das Verschulden der Klägerin auf einer Skala von 1 bis 4 mit dem höchsten möglichen Faktor bewertet.

    72

    Allerdings hat die Sachverständige angenommen, dass der Beklagte zu 1 auch die Leistungen nicht hinreichend koordiniert habe, was ebenfalls mitursächlich für den Mangel gewesen sei. Welche Koordination neben dem separat aufgenommenen mangelhaften Abgleich zwischen Tragwerksplanung und gültiger Ausführungsplanung gemeint war, erschließt sich nicht. Auch ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eine weitere Koordination durch den Beklagten zu 1 geschuldet war. Die mangelnde Koordination kann dem Beklagten zu 1 daher nicht als Verursachungsbeitrag zugerechnet werden.

    73

    bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1 hat das Landgericht nicht außer Acht gelassen, dass die eigentliche Planung des Beklagten zu 1 zutreffend war und sich der Fehler auf eine fehlerhafte Darstellung im Plankopf beschränkte. Insoweit hat die Sachverständige hierin ‒ anders als bei der Verursachung im Rahmen der Ausführung, die mit 1,0 bewertet worden ist ‒ eine mit 0,8 bewertete Ursache gesehen. Die Sachverständige hat das Verschulden in diesem Bereich nicht als erheblich, sondern als gewöhnlich angesehen. Damit hat die Sachverständige bei der technischen Bewertung der jeweiligen Verursachungsbeiträge hinreichend berücksichtigt, dass nicht der Plan an sich, sondern lediglich dessen Eingangsformel fehlerhaft war.

    74

    Das Landgericht hat berücksichtigt, dass es Sache der Klägerin war, die Höhenfixpunkte festzulegen und insoweit jedenfalls einen Abgleich mit dem amtlichen Lageplan vorzunehmen. Wie dargelegt hat das Landgericht im Rahmen der Ausführung ‒ dies gilt auch, soweit der Klägerin die Bauleitung oblag und sie, so der Vortrag des Beklagten zu 1, gegenüber dem Bauherrn zur Prüfung des Plans auf etwaige Mängel verpflichtet war ‒ das alleinige Verschulden der Klägerin als erheblich angesehen und den Verursachungsbeitrag mit der höchsten Gewichtung von 1,0 berücksichtigt. Soweit der Beklagte zu 1 in diesem Zusammenhang einwendet, dies sei die erste und eigentliche Ursache für den Mangel, kann dem nicht beigetreten werden. Ausgangspunkt für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks war vielmehr, dass die Angabe in der ursprünglichen, vom Beklagten zu 1 der Beklagten zu 2 zur Verfügung gestellten Planung eine unzutreffende Höhenangabe im Plankopf enthielt. Ausgehend hiervon sind sodann weitere Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 2 und der Klägerin hinzugekommen, die aber ohne die dem Beklagten zu 1 zuzurechnende falsche Angabe der Höhe im Plankopf nicht entstanden wären. Auch die Tatsache, dass bei der endgültigen Planung der Fehler im Plankopf des Beklagten zu 1 korrigiert worden war, führt zu keiner anderen Bewertung. Insoweit sind die Verursachungsbeiträge jeweils unterschiedlich gewichtet worden.

    75

    In diesem Zusammenhang ist bei der Bewertung der Verursachungsbeiträge allerdings zu berücksichtigen, dass die Sachverständige davon auszugeht, Grundlage der Ausschachtung sei ein Vorabzug gewesen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils lag der Ausschachtung aber die Tragwerksplanung zugrunde.

    76

    cc) Soweit der Beklagte zu 1 ausführt, er habe keinen Grund gehabt, die Schalplanung des Beklagten zu 2 zu prüfen, weil dieser in dessen Verantwortungsbereich falle, hat das Landgericht auch dies berücksichtigt. Zum einen geht die Sachverständige mit überzeugender Begründung davon aus, dass die Prüfung auch der Höhenangabe im Schalplan der Beklagten zu 2 durch den Beklagten zu 1 erforderlich gewesen wäre. Zum anderen haben diese und ihr folgend das Landgericht insoweit eine Gewichtung der Verursachungsanteile (1/2 zu Lasten des Beklagten zu 1 und jeweils ¼ zu Lasten der Beklagten zu 2 [(was, wie darzulegen sein wird, nicht zum Nachteil der Beklagten zu 2 berücksichtigt werden kann)] und der Klägerin) vorgenommen. Insoweit hat das Landgericht somit hinreichend berücksichtigt, dass dem Beklagten zu 1 nicht allein die Pflicht oblag, die Schalplanung zu prüfen. Allerdings ist es die Pflicht des planenden Architekten, die Gewerke, die ein Fachmann übergibt, soweit zu prüfen, wie dies nicht dem Fachgebiet des entsprechenden Fachmanns ‒ hier der Beklagten zu 2 ‒ unterfällt. So liegt der Fall auch hier. Denn die korrekte Angabe der Höhe im Rahmen des Plans war von dem Beklagten zu 1 vorgegeben, zumal insoweit zutreffend berücksichtigt worden ist, dass der Beklagte zu 1 einen besonderen Grund hatte, die Planung der Beklagten zu 2 zu prüfen, weil ihm der Fehler im Plankopf des ursprünglichen Vorabzugs aufgefallen war.

    77

    dd) Soweit sich die Beklagte zu 2 gegen die Gewichtung der Verursachungsbeiträge wendet, führt dies zu der dargelegten Reduzierung ihres Verursachungsanteils.

    78

    Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Schalpläne keine Höhenangaben enthalten müssen. Dies hat das Landgericht auch hinreichend berücksichtigt. Die Sachverständigen haben jedoch im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Übernahme der Höhenangabe aus dem Plankopf durch die Beklagte zu 2 dennoch nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Auch die Tatsache, dass die Klägerin den amtlichen Lageplan hätte berücksichtigen müssen, hat das Landgericht bei der Bewertung der Verursachungsbeiträge berücksichtigt. Das gleiche gilt ‒ wie dargelegt ‒ für den Einwand, die Bauausführung hätte allein der Klägerin oblegen.

    79

    Soweit sich das Landgericht jedoch im Weiteren an den Ausführungen der Sachverständigen X orientiert hat, ist die Sachverständige von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Sachverständige hat entgegen der Feststellungen der Kammer und des Senats angenommen, im Plan vom 15.11.2010 sei die Höhe im Plankopf zutreffend eingetragen worden. Ausgehend hiervon kann der Beklagten zu 2 kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie ihren am 17.11.2010 erstellten Plan nicht nochmals anhand der zutreffenden Ausführungsplanung (die falsche Höhenangabe wurde seitens des Beklagten zu 1 erst am 17.11.2010 und damit zeitgleich mit der Freigabe der Tragwerksplanung korrigiert) überprüfte.

    80

    ee) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen liegen die Verursachungsanteile der Klägerin bei 45%, des Beklagten zu 1 bei 40% und der Beklagten zu 2 bei 15%.

    81

    Vor dem Hintergrund, dass sich der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 als geringer darstellt, als das Landgericht dies angenommen hat, weil dem Beklagten zu 1 neben dem fehlenden Abgleich der Tragwerksplanung mit der gültigen Ausführungsplanung keine weitere mangelnde Koordination vorgeworfen werden kann, ist der (Mit-) Verursachungsanteil des Beklagten zu 1 zu reduzieren. Auch kann der Beklagten zu 2 kein Mangel beim Abgleich zwischen der Tragwerksplanung und der gültigen Ausführungsplanung vorgeworden werden. Auch insoweit muss die Quote der Verursachungsanteile angepasst werden.

    82

    Im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung der Verursachungsanteile, ergeben sich unter Berücksichtigung aller vom Landgericht und der Sachverständigen genannten Faktoren unter Berücksichtigung der dargelegten Änderungen die vorgenannten Verursachungsanteile. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Annahme einer Gewichtung der Verursachungsanteile, die dem Beklagten zu 1 zu 40 % zuzurechnen sind, nicht unbillig. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin als Bauunternehmerin zwar nicht ohne weiteres auf das verlassen darf, was der Architekt als Planer der Leistungen zur Verfügung stellt. Insbesondere darf sie ihr fachliches Können und Geschick dabei nicht unberücksichtigt lassen. Dies entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem verantwortungsbewussten Handeln des Bauunternehmers im Rahmen seiner beruflichen Betätigung. Allerdings soll der Bauunternehmer die Verantwortung für die richtige Planung dem Planer auch nicht abnehmen. Vielmehr liegt die Verantwortung für die richtige Planung zunächst in der Hand des Architekten, hier des Beklagten zu 1 (vgl. Döring in Vygen/Kratzenberg, VOB, 17. Aufl., § 3 Abs. 3 VOB/B Rn. 4 ff.). Sein Verursachungsbeitrag ist unter Berücksichtigung aller vorgenannten Faktoren daher mit 40% zu bewerten.

    83

    Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2 ist unter Berücksichtigung der genannten Faktoren mit 15% zu bewerten. Insoweit ist insbesondere die untergeordnete Rolle der Beklagten zu 2 und die weiteren der Klägerin und insbesondere dem Beklagten zu 1 zuzurechnenden Verursachungsanteile einzubeziehen.

    84

    Eine erneute Anhörung der Sachverständigen im Rahmen des Berufungsverfahrens war nicht geboten. Zum einen handelt es sich bei der Bestimmung der Verursachungsbeiträge um eine Rechtsfrage, so dass das Gutachten nur in Bezug auf die Feststellung der für die Bewertung erforderlichen tatsächlichen Umstände erheblich ist. Zum anderen hat der Senat als Bausenat und vermittelt durch das Gutachten selbst die notwendige Sachkunde, um die jeweiligen Mängel in den Leistungen festzustellen und die Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen.

    85

    5. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der ersatzfähige Schaden sich insgesamt auf 239.742,99 € beläuft, hat die Berufung der Beklagten diese Feststellung nicht angegriffen. Es ergeben sich aber auch sonst keine Gründe, die gegen die festgestellte Schadenshöhe sprechen würden.

    86

    Diesen Schaden haben ‒ entsprechend den vorstehenden Ausführungen ‒ der Beklagte zu 1 zu 40% entsprechend 95.897,20 € und die Beklagte zu 2 zu 15 % entsprechend 35.961,45 € zu tragen. Den verbleibenden Schaden in Höhe von 107.884,34 € (entsprechend 45%) hat die Klägerin selbst zu tragen.

    87

    6. Entgegen der Anregung des Beklagten zu 1 ist die Revision nicht zuzulassen. Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO, die für die Zulassung der Revision sprechen würden, sind weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Vorliegend geht es allein um die Bestimmung und Gewichtung von Verursachungsbeiträgen im Rahmen von Mängeln eines Bauprojekts. Die Feststellung von Verursachungsbeiträgen ist dem Tatrichter überlassen, zumal sich die Entscheidung vorliegend allein auf den zu entscheidenden Einzelfall bezieht.

    88

    7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

    89

    Streitwert des Berufungsverfahrens: 167.820,09 €.