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  • 18.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214261

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 11.10.2017 – 16 U 48/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln


    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.2016 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln -32 O 438/14- abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG 49.980 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2013  zu zahlen.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG vorgerichtliche Kosten i.H.v. 775,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2014 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 37% und die Beklagte zu 63%.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 79.165,06 € festgesetzt.

    1

    Gründe:

    2

    I.

    3

    Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung (restlichen) Werklohns i.H.v. insgesamt 79.165,06 € für die Generalplanung und Steuerung eines Umzugs der Fa. D von E nach F sowie für zwei Aufträge zur Erbringung von Leistungen im Bereich der Klima- und Lüftungstechnik an diesem Vorhaben in Anspruch.

    4

    Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Planung, aber auch die Ausführung von Bauleistungen, insbesondere im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. Die Beklagte beschäftigt sich mit Projektsteuerung.

    5

    Mit Schreiben vom 15.11.2011 beauftragte die Beklagte die frühere G GmbH (im Handelsregister H unter HRB 8163 eingetragen; im Folgenden: G „alt“) mit der Generalplanung und Steuerung des gesamten Umzuges der Firma D von E nach F zu einem Pauschalfestpreis von 60.000,00 €. Die unter dem 09.12.2011 erstellte erste Teilrechung i.H.v. 18.000 € netto über 30 % der Leistung wurde von der Beklagten beglichen.

    6

    Mit Schreiben vom 08.02.2012 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.

    7

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 01.03.2012 wurde über das Vermögen der G „alt“ das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Firma der G „alt“ wurde von der Klägerin, die damals als „I xxx GmbH“ firmierte, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter übernommen und fortgeführt. Ausweislich der zwischen dem Insolvenzverwalter und der Klägerin getroffener weiterer Vereinbarungen sollte die Klägerin auch den Auftragsbestand der G „alt“ übernehmen. Die G „alt“ selbst firmierte nach Abschluss der Vereinbarungen mit der Klägerin um und firmierte fortan als „G Abwicklungs-GmbH“.

    8

    Der frühere Geschäftsführer der G „alt“, Herr J, sollte zunächst ebenfalls Geschäftsführer der Klägerin werden. Er nahm über den 08.02.2012 hinaus an Planungsbesprechungen und Vergabeverhandlungen betreffend den Umzug der Firma D teil und übersandte an den Geschäftsführer der Beklagten diversen Schriftverkehr per e-mail, unter anderem auch Dateien zur Kostenermittlung und Kostenübersicht betreffend nicht geplanter Bauteile und Anlagen. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Herrn J und Vertretern der Klägerin kam es nicht mehr zu einer Bestellung von Herrn J als Geschäftsführer der Klägerin. Das Anstellungsverhältnis von Herrn J wurde durch die Klägerin im November 2012 gekündigt.

    9

    Anfang Oktober 2012 war der Umzug der Fa. D nach F vollzogen.

    10

    Mit Schlussrechnung vom 16.04.2013 forderte die Klägerin von der Beklagten eine restliche Vergütung für den Auftrag vom 15.11.2011 in Höhe von weiteren 42.000,00 € netto, mithin 49.980,00 € brutto sowie gemäß 2 Rechnungen vom 02.05.2013 weiteren Werklohn i.H.v. 6.210,32 € brutto für den Einbau einer Laborklimatisierung sowie weitere 22.974,74 € brutto für Arbeiten am Abluftsystem im Kompressorraum des Umzugsobjektes. Zahlungen durch die Beklagte erfolgten nicht.

    11

    Mit Abtretungsvereinbarung vom 22.01.2015/02.02.2015 (Anlage K42, hinter Bl. 202 d.A.) trat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der G „alt“ unter Bezugnahme auf den am 03.02.2012 geschlossenen Vertrag vorsorglich „möglicherweise bestehende weitere Ansprüche aus der Leistung der G „alt“ aus dem Vertrag betreffend D/F bis zum 01.03.2012“ sowie „ab diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche aus der tatsächlichen Fortführung der vertraglichen Leistungen für dieses Vorhaben D, F  an die Klägerin ab. Die Klägerin nahm diese Abtretung an.

    12

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin weder ein Anspruch gegen die Beklagte aus der Pauschalpreisvereinbarung vom 15./21.11.2011 noch Einzelansprüche im Zusammenhang mit der Umzugsplanung für die Firma D aus eigenem oder abgetretenem Recht zustünden. Eine wirksame Übernahme des Vertrags durch die Klägerin liegt nicht vor. Einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus übergegangenem Recht der G „alt“ könne die Klägerin nicht geltend machen, da es sich bei diesem Vorbringen um Hilfsvorbringen handele, welches in einem solchen Widerspruch zu ihrem eigenen dahingehenden (Haupt-) Vortrag stehe, dass ihr Mitarbeiter J ausschließlich in ihrem Namen für die G „neu“ gehandelt habe, dass die Berufung auf das Hilfsvorbringen unzulässig sei. Ansprüche auf Werklohn aus den Rechnungen vom 02.05.2013 für den Einbau einer Laborklimatisierung und für Arbeiten am Abluftsystem im Kompressorraum bestünden ebenfalls nicht. Das Landgericht habe nicht feststellen können, dass zwischen den Parteien Werkverträge über die Erbringung dieser Leistungen geschlossen worden sein sollten. Wegen des Sachverhalts im Übrigen, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

    13

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte das mit der G „alt“ begründete Vertragsverhältnis mit ihr, der Klägerin, fortgesetzt habe. Eine Abrechnung nach den Grundsätzen des vorzeitig gekündigt Pauschalpreisvertrages habe es nicht bedurft, da der Vertrag im Einvernehmen mit der Beklagten unverändert fortgeführt und abgewickelt worden sei. Hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten für die Laborklimatisierung und das Abluftsystem mit Kanal im Kompressorraum seien die erforderlichen Arbeiten mündlich zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und Herrn J Mitte August 2012 abgesprochen worden. Darüber hinaus behauptet sie, dass sie mit notarieller Vereinbarung vom 27.03.2017 (Bl. 744 ff. d.A.) ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG abgetreten habe.

    14

    Die Klägerin beantragt,

    15

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.02.2016, Az. 32 O 438/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

    16

    1)

    17

    an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG auf deren Konto bei der H K IBAN: DEXX 55XX 00XX 0XX1 1XX0 XX BIC: MXXMDXX5XXX  79,165,06 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.980,00 € ab dem 19.05.2013 und aus weiteren 29.185,06 €  ab 05.06.2013 zu zahlen, sowie

    18

    2)

    19

    vorgerichtliche Kosten i.H.v. 886,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.06.2014 an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG zu zahlen;

    20

    hilfsweise,

    21

    3)

    22

    an die Klägerin  79,165,06 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.980,00 € ab dem 19.05.2013 und aus weiteren 29.185,06 €  ab 05.06.2013 zu zahlen, sowie

    23

    4)

    24

    vorgerichtliche Kosten i.H.v. 886,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.06.2014 an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG zu zahlen.

    25

    Die Beklagte beantragt,

    26

    die Berufung zurückzuweisen.

    27

    Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil.

    28

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in beiden Instanzen wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

    29

    II.

    30

    Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

    31

    1.

    32

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns i.H.v. 49.980 € an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG aus abgetretenem Recht aus dem zwischen der G „alt“ und der Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB.

    33

    a)

    34

    Unstreitig ist inzwischen, dass am 15./21.11.2011 ein Werkvertrag zwischen der G „alt“ und der Beklagten über die Generalplanung und Steuerung des gesamten Umzugs der Fa. D zu einem Preis von 60.000 € netto geschlossen worden ist.

    35

    Der Pauschalpreisvertrag zwischen der G „alt“ und der Beklagten ist auch nicht durch eine etwaige Kündigung vom 08.02.2012 beendet worden.

    36

    Es kann dahinstehen, ob die Kündigung vom 08.02.2012 der G „alt“ in dem von der Beklagten behaupteten Zeitpunkt überhaupt zugegangen ist. Die Beklagte hat der Fortsetzung des Vertrages durch zumindest konkludentes Verhalten zugestimmt und damit auf die ihr aus der Kündigung zustehenden Rechte verzichtet. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen und belegt, dass Herr J auch nach dem 08.02.2012 umfangreich in die Abwicklung des Umzuges der Firma D involviert war und insoweit weitere nach dem Vertrag vom 15./21.11.2011 geschuldete Leistungen erbracht hatte. Diesbezüglich hat die Beklagte diverse Verhandlungsprotokolle ( u.a. vom 24.02.2012, Anlage A 13, 14, Bl. 51 ff. AH; Protokoll zur Planungsbesprechung vom 20.02.2012, Bl. 59 AH) vorgelegt. Am 16.02.2012 verhandelte Herr J für die Auftraggeberin, die Beklagte, trotz der am 08.02.2012 angeblich erfolgten Kündigung ein Angebotsprotokoll der Firma L mit einer Auftragssumme von 142.500,00 € (Bl. 121 ff. AH). Am 20.02.2012 nahm Herr J noch für die „G GmbH“ an einer Planungsbesprechung Nr. 12 betreffend das gesamte Bauvorhaben teil (Bl. 134 AH). Am 24.02.2012 nahm er zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten an einer Vergabeverhandlung (Telefonkonferenz) mit der Firma M teil. Der Auftrag an die Firma M wurde für 387.275,57 € vergeben. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls über die Telefonkonferenz vom 24.02.2012 (Anlage 14, Bl. 55 f. AH) war Herr J für die Auftraggeberin, mithin für die Beklagte, an den Verhandlungen beteiligt, wohingegen der Geschäftsführer der Beklagten nur als „anwesend“ und als „Zuhörer“ bezeichnet wurde. Mit e-mail vom 04.05.2012 (Bl. 178 AH) meldete der Geschäftsführer der Beklagten einen Warnhinweis an die Fa. D, dass laut Budgetliste nur noch 200.000 € da seien und nach Berücksichtigung bereits vergebener Aufträge somit keine weiteren Aufträge mehr ausgelöst werden könnten. Diese e-mail ging auch „in cc“ an Herrn J. Herr J reagierte auf diese e-mail mit der Übersendung einer Kostenübersicht und einer Übersicht über nicht geplante Kosten mit nicht geplanten Änderungen, verbunden mit der Anregung, dass „noch eine Kostenzuordnung in D/Umzug/Umbau“ getroffen werden sollte. Im weiteren Verlauf richtete Herr J regelmäßig Entscheidungsvorlagen über Angebote an die Beklagte (u.a. Entscheidungsvorlage 19 ‒ 12.06.2012, Bl. 188 AH; Entscheidungsvorlage 23 ‒ 13.06.2012, Bl. 191 AH; Entscheidungsvorlage 22, Bl. 199 AH). Mit e-mail vom 09.07.2012 (Bl. 208 AH) wandte sich Herr J an den Geschäftsführer der Beklagten mit der Empfehlung, den 5%-igen Gewährleistungseinbehalt an die Fa. M auszuzahlen. Mit e-mail vom 14.08.2012 (Bl. 213 AH) teilte Herr J dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass 90 % der Büros umgezogen seien und informierte ihn über den weiteren aktuellen Stand der verschiedenen Arbeiten. Die Beklagte vermochte es nicht, plausibel zu erklären, weshalb die Verhandlungen von Herrn J geführt wurden, die Entscheidungsvorlagen von ihm an sie gerichtet wurden und weshalb Herr J noch so umfangreich in den Umzug eingebunden war. Die Entscheidungsvorlagen und e-mails lassen in Zusammenhang mit den zahlreichen ‒ nach Ausspruch der behaupteten Kündigung ‒ von Herrn J für die Beklagte geführten Verhandlungen nur den Schluss zu, dass Herr J den Vertrag vom 15./21.11.2011 weiterhin ‒ wie vereinbart - umsetzte.

    37

    Das Vorbringen der Beklagten, wonach der frühere Geschäftsführer der G „alt“ diese Arbeiten „aus Kulanz“ unentgeltlich erbracht habe bzw. um zukünftige Aufträge zu generieren, ist unerheblich. Zum einen ist das Vorbringen bereits durch den Inhalt der Anlagen und die nach dem Umzug von Herrn J in großem Umfang ausgeführten Leistungen widerlegt. Zum anderen erschließt es sich dem Senat nicht. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass Herr J der Beklagten noch eine gewisse Zeit nach dem 08.02.2012 sein während der Tätigkeit gewonnenes Sachwissen und die in diesem Zusammenhang angefertigten Unterlagen zur Verfügung stellen wollte, um einen reibungslosen Fortgang aus Kulanzgründen zu gewährleisten, ist der Zeitraum, in dem Herr J sich noch auf der Baustelle zugegen war, zu lang und der Umfang der Arbeiten, wie ausgeführt, zu groß. Plausible Anhaltspunkte dafür, warum Herr J für einen derartig langen Zeitraum unentgeltlich tätig geworden sein sollte, trägt die Beklagte nicht vor.

    38

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin sich auch auf ihr Hilfsvorbringen, dass die durchgeführten Arbeiten ab dem 01.03.2012 für die G „alt“ erbracht worden seien, berufen. Dieses Hilfsvorbringen ist nicht widersprüchlich und somit nicht unzulässig. Die Klägerin trägt vor, dass ihr Mitarbeiter J Planungs- und Bauleistungen für die Beklagte erbracht habe. Sofern die Beklagte nicht erkannt haben sollte, dass es sich um Bauleistungen im Namen der Klägerin gehandelt habe, habe sie zumindest weiterhin davon ausgehen müssen, es habe sich um Leistungen im Namen der G „alt“ gehandelt und diese der Erfüllung der Pauschalpreisvereinbarung zwischen der Beklagten und der G „alt“, wie zuvor ausgeführt, dienen sollte.

    39

    b)

    40

    Etwaige Vergütungsansprüche wurden zunächst von der G „alt“ an die Klägerin abgetreten sowie im weiteren Verlauf von der Klägerin an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG abgetreten.

    41

    aa)

    42

    Die Abtretungsvereinbarung vom 22.01./02.02.2015 bezüglich der Ansprüche der G „alt“ aus dem Vertrag über die Planung und Steuerung des Umzuges der Fa. D ist wirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 07. Juni 2011, Az.: VI ZR 260/10 in NJW 2011, 2713 m.w.N.). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, a.a.O.). Dagegen ist die Abtretung von Forderungen aus einem bestimmten Geschäft hinreichend bestimmbar und damit wirksam, soweit sie eindeutig abgrenzbar ist (Roth/Kieninger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 398 BGB, Rn. 69). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Forderungen aus der Pauschalpreisvereinbarung über die Generalplanung und Steuerung des gesamten Umzugs der Fa. D der Fall.

    43

    bb)

    44

    Die notariell beurkundete Abtretungsvereinbarung vom 27.03.2017 (Bl. 744 ff. d.A.) ist ebenfalls wirksam. Die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt. In der Anlage zur Abtretungsvereinbarung ist die Forderung gegen die Beklagte mit dem Datum der Schlussrechnung und dem Zusatz „D N“ ausgewiesen. Damit ist sie eindeutig bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ohne den Zusatz „GmbH“ aufgeführt wurde, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich nicht um die gegenüber der Beklagten geltend gemachte Forderung handelt.

    45

    Der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass sich aus der notariellen Urkunde nicht ausdrücklich ergibt, dass der Geschäftsführer der Klägerin auch als solcher aufgetreten ist und die Klägerin als Zedentin wirksam vertreten hat. Die Abtretung kann formfrei vereinbart werden, weshalb die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin nicht notariell beglaubigt werden musste. Die Vereinbarung vom 27.03.2017 ist nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Funktion als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer mit der A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen auf diese vereinbart hat. Die jeweilige Einzelvertretungsberechtigung ergibt sich aus den Handelsregisterauszügen.

    46

    c)

    47

    Die Beklagte hat die von der G „alt“ durch Herr J erbrachten Leistungen zur Planung und Steuerung des Umzugs abgenommen.

    48

    Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles (u.a. BGH, Urteil vom 10.06.1999, Az.: VII ZR 170/98 in BauR 1999, 1186, 1188; Urteil vom 22.12.2000, Az.: VII ZR 310/99 in BGHZ 146, 250, 262).

    49

    Vorliegend sind die von der G „alt“ erbrachten Planungs- und Steuerungsarbeiten mit Architektenleistungen zu vergleichen, weshalb die Rechtsprechung zur konkludenten Abnahme von Architektenleistungen entsprechend heranzuziehen ist. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt (u.a. BGH, Urteil vom 25.02.2010, Az.: VII ZR 64/09, in NJW-RR 2010, 748; Urteil vom 26.09.2013, Az.: VII ZR 220/12 in NZBau 2013, 779; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, Rn. 685/686). Vorliegend ist der Umzug vollzogen worden, ohne dass von der Beklagten Mängel hinsichtlich der von Herrn J für die G  „alt“ erbrachten Leistungen zur Planung und Steuerung des Umzugs gerügt worden sind. Die Beklagte wurde unstreitig fortlaufend über den Stand der verschiedenen Arbeiten informiert und hat die von der G „alt“ erstellten Unterlagen, insbesondere Kostenübersichten, erhalten. Sie konnte die Pläne mithin fortlaufend überprüfen. Darüber hinaus hat sie Aufträge an die jeweiligen Firmen entsprechend der von Herrn J erstellten Entscheidungsvorlagen und der von ihm geführten Verhandlungen erteilt.

    50

    d)

    51

    Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin die Leistungen insoweit nicht (vollständig) erbracht hat, als sie ihr nicht für jeden einzelnen Bereich Zeichnungen, Schaltpläne, Stücklisten und Ablaufdiagramme zur technischen Klärung des Abbaus und des Wiederaufbaus vorgelegt hat.

    52

    Geschuldet war nach dem Pauschalpreisvertrag vom 15./21.11.2011 als Werkerfolg allein die Planung und Steuerung des Umzuges. Der Umzug ist zwischenzeitlich vollzogen worden, so dass ‒ mangels entsprechender Mängelrügen ‒ davon ausgegangen werden muss, dass der vertraglich geschuldete Erfolg eingetreten ist. Nicht geschuldet war dagegen, dass die Klägerin für jeden einzelnen Bereich Zeichnungen, Schaltpläne, Stücklisten und Ablaufdiagramme zur technischen Klärung des Abbaus und des Wiederaufbaus erstellt und diese der Beklagten zur Verfügung stellt. Dies ist nicht Vertragsinhalt geworden und hätte entsprechend vereinbart werden müssen, wenn mit dieser Leistung ein selbständiger Leistungserfolg hätte erzielt werden sollen. In Anlehnung an den Architektenvertrag, der mit dem streitgegenständlichen Vertrag, wie bereits ausgeführt, vergleichbar ist, kann die Beklagte gegenüber dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht einwenden, einzelne Teilleistungen seien nicht oder nicht vollständig erbracht, da der Leistungserfolg der Pauschalpreisvereinbarung eingetreten ist.

    53

    Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass sie der Klägerin bzw. der G „alt“ erfolglos eine Frist zur Erfüllung in Bezug auf etwaige nicht erbrachte Leistungen gesetzt hat. Nach der heranzuziehenden Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 24.06.2004, Az.: VII ZR 259/02 in NJW 2004, 2588) zur Minderung der Vergütung bei teilweise nicht erbrachten Architektenleistungen ist eine Minderung der geschuldeten Vergütung wegen nicht erbrachter Teilleistungen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte nach §§ 634 Nr. 3, 638 (Minderung) bzw. § 634 Nr. 4, 280, 281 und 311 A bzw. 284 BGB vorliegen. Dies ist hier mangels Fristsetzung nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine derartige Fristsetzung entbehrlich ist. Das Vertragsverhältnis ist, wie unter Ziffer II.1 a) ausgeführt, aufgrund der Vertragsfortsetzung durch den Mitarbeiter J nicht durch die zuvor ausgesprochene Kündigung beendet worden. Die Beklagte kann sich demzufolge nicht darauf berufen, dass sie der Klägerin keine (weitere) Gelegenheit zur Leistungserbringung und ggf. Mängelbeseitigung geben muss, wenn diese bereits der Kündigungsgrund waren. Hinzu kommt, dass als Kündigungsgründe eine gravierend falsche Kostenplanung, eine fehlende Bauablaufplanung und eine fehlende nachvollziehbare Umzugskonzeption aufgeführt waren. Damit war nicht die nunmehr gerügte fehlende technische Klärung mit Zeichnungen, Plänen, Stücklisten in sämtlichen Bereichen gemeint.

    54

    2.

    55

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Werklohn aus § 631 Abs. 1 BGB für den Einbau der Laborklimatisierung und für Arbeiten am Abluftsystem i.H.v. 22.974,72 € und 6.210,32 €.

    56

    Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, von wem sie wie zu welchen Bedingungen mit dem Einbau der Laborklimatisierung und den Arbeiten am Abluftsystem beauftragt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts verwiesen werden. Hinzu kommt, dass bereits nach dem Vorbringen der Klägerin nicht davon auszugehen ist, dass sie von der Beklagten und nicht von der Fa. D zum Einbau der Laborklimatisierung und zu den Arbeiten am Abluftsystem beauftragt worden ist. Die Klägerin hat insoweit ausgeführt, dass Herr N, welcher nicht bei der Beklagten angestellt ist, sondern bei der Fa. D, darauf drängte, dass die Klägerin diese anspruchsvolleren Arbeiten ausführt.

    57

    3.

    58

    Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

    59

    4.

    60

    Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 775,95 € aus § 286 BGB. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr bemisst sich nach dem Geschäftswert in Höhe der zuerkannten Forderung von 49.980 €.

    61

    III.

    62

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    63

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat die Sache allein unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden.