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  • 21.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207846

    Vergabekammer Sachsen: Beschluss vom 05.02.2019 – 1/SVK/038-18

    1. Verlangt der Auftraggeber, dass der Bewerber oder Bieter Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen vorlegt, die die Erbringung von ersten, ausschreibungsbezogenen Architekten- oder Ingenieursleistungen bedingen, welche über Bewerbungs- und Angebotsunterlagen hinausgehen und nicht nur der Ergänzung oder Erläuterung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen dienen, löst dieses Verlangen gem. § 77 Abs. 2 VgV eine Pflicht zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung aus.

    2. Die Angemessenheit der festzusetzenden Vergütung ist nach Inhalt, Art und Maß der verlangten Lösungsvorschläge jeweils individuell zu bestimmen. So kann eine angemessene Vergütung bspw. nach Zeitaufwand unter Ansatz angemessener Stundensätze bemessen werden.

    3. Da die Anwendung der HOAI einen Vertrag voraussetzt, findet sie in der Akquisephase keine Anwendung.

    4. Weder eine sprachlich taktisch gewählte Bezeichnung von notwendigen Unterlagen als "Ideenskizzen" oder „Konzeptidee“, noch ein schriftlicher Hinweis, dass ausgearbeitete Lösungsvorschläge nicht verlangt würden, noch die Vermeidung eines expliziten Verlangens von Lösungsvorschlägen führt dazu, dass die in Wahrheit doch notwendigen, wertungsrelevanten Lösungsvorschläge nicht als solche anzusehen wären.

    5. § 75 Absatz 5 Satz 3 VgV beinhaltet ein Regel-Ausnahme-Prinzip, wonach es für die Vergleichbarkeit von Referenzobjekten in der Regel unerheblich ist, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat, so dass für ein Abweichen von der Regel tragfähige Gründe vorliegen müssen. Die Formulierung soll aber entsprechend der Verordnungsbegründung „nur“ zum Nachdenken anregen, sie enthält kein Verbot, bei der Bestimmung der Referenzanforderung auf eine gleiche Nutzungsart abzustellen.


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