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  • 22.10.2018 · IWW-Abrufnummer 205005

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 01.12.2017 – 21 U 19/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht
     
    Beschluss
     
    Geschäftsnummer: 21 U 19/12

    27.12.2017

    22 O 379/10 Landgericht Berlin

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    wird der Tenor des am 01.12.2007 verkündeten Urteil des Senats - 21 U 19/12 - wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass der Zinsausspruch zutreffend lautet:

    „nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012“

    Gründe

    Die im Tenor enthaltene Datumsangabe des Zinsbeginns war nach § 319 ZPO zu berichtigen, da die Angabe „08.01.201“ keinen Sinn macht. Da sich aus Ziffer 9 des Urteils des Senats ergibt, dass Zinsen erst ab der Zustellug der Berufungsbegründung zu zahlen sind und diese am 22.03.2012 erfolgte. Das Datum des Zinsbeginns war daher auf „23.03.2012“ zu berichtigen.