Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 19.10.2017 · IWW-Abrufnummer 197256

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 06.09.2017 – 5 U 400/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 5 U 400/17
    11 O 439/15 LG Trier               

    Oberlandesgericht Koblenz      

    Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO     

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Häger und die Richterin am Oberlandesgericht Kohlmeyer am 26.07.2017 beschlossen:

    1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. März 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
    2. Die Klägerin kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 28. August 2017 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

    Gründe:

    I.

    Die Klägerin, die ein Architekturbüro betreibt, begehrt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar.

    Die Beklagte beabsichtigte im Jahr 2014 gemeinsam mit den Zeugen ...[A] und ...[B] den Erwerb eines Teils des sog. ...[C]-Geländes in …[Z], der „Halle 1“, von der dieses Gelände entwickelnden E.. (Entwicklungsgesellschaft ...[D]), um dort Wohneigentum zu gestalten und zu errichten. Die Verkaufsentscheidung sollte erst getroffen werden, nachdem Entwürfe der Planungen zur künftigen Gestaltung der Halle vorgelegt worden waren.

    Dabei sollte ein einheitlicher architektonischer Auftritt sichergestellt werden. Am 17. Juni 2014 trafen sich die Parteien erstmals. In der Folgezeit nahm ein Mitgeschäftsführer der Klägerin an mehreren Besprechungsterminen im Vorfeld der Verkaufsentscheidung der E.. teil und fertigte Pläne. Nachdem der Kaufvertrag im März 2015 mit der E.. abgeschlossen worden sei, realisierte die Beklagte das Bauvorhaben, ebenso wie der Zeuge ...[B], mit einem anderen Architekten, wohingegen der Zeuge ...[A] mit der Klägerin zusammenarbeitete.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, mit der Beklagten sei ein Architektenvertrag zustande gekommen. Die Erstellung der Pläne, die auf Anforderung der Beklagten mehrfach geändert worden seien, seien keine Akquiseleistung. Die Beklagte habe die Entwürfe zum Abschluss des Kaufvertrags benötigt und verwendet. Für erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 1, 2 und 3 sowie besondere Leistungen und Nebenkosten stehe ihr nach HOAI ein Honoraranspruch in Höhe von 37.740,59 € brutto zu. Zudem habe die Beklagte ihr außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

    Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen handele es sich um Akquiseleistungen. Die Klägerin habe sich für den Fall des Erwerbs die Beauftragung durch alle drei Investoren erhofft, wobei sich ein erhebliches Auftragsvolumen ergeben hätte. Die Entwurfsskizzen seien gefertigt worden, um herauszufinden, ob eine Zusammenarbeit mit der Klägerin möglich sei oder nicht. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung keine konkrete Honorarvorstellung mitgeteilt.

    Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung vom 7. März 2017 (Bl. 98ff GA) verwiesen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die beweisbelastete Klägerin habe den Nachweis einer vertraglichen Bindung mit der Folge des Entstehens eines Honoraranspruchs nicht erbracht. Die Zeugen ...[B] und ...[A] seien von einer Akquiseleistung der Klägerin ausgegangen. Keiner der vernommenen Zeugen habe bestätigen können, dass eine Vergütung der Vorplanungen vereinbart gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Gesamtumständen. Zwar seien die Planskizzen für die Verkaufsverhandlungen mit der E.. benötigt worden. Allerdings sei es darum gegangen herauszufinden, ob – bei einem erheblichen Auftragsvolumen – die architektonischen Vorstellungen der Klägerin zu denen der drei Bauherren passen. Diesen sei es auch um Synergieeffekte auf der Kostenseite gegangen. Im Übrigen wird zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auf das Urteil vom 7. März 2017 Bezug genommen.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Anträge. Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer honorarfreien Akquiseleistung der Klägerin ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei von einem beiderseitigen schuldrechtlichen Bindungswillen der Parteien auszugehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte die Leistungen der Klägerin verwertet habe. Sie habe diese benötigt, um das Grundstück überhaupt erwerben zu können. Zudem seien die Planungen vor Bauvoranfragen gebraucht worden. Die Planungen seien darüber hinaus für die Kostenermittlung von Handwerkerleistungen und die Gespräche mit Banken erforderlich gewesen. Auf Wunsch der Beklagten seien Pläne geändert worden. Dass eine kostenneutrale Akquise nicht mehr vorgelegen, ergebe sich auch daraus, dass der Zeuge ...[B] Zahlungen an die Klägerin geleistet habe. Die Beklagte habe zudem am 25. März 2015 erklärt, die Leistungen vergüten zu wollen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 8. Juni 2017(Bl. 131ff GA) verwiesen.

    Die Klägerin beantragt,

    1.    unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Trier vom 7. März 2017 die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.740,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2015 zu zahlen,

    2.    unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Trier vom 7. März 2017 die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Vorbringens. Die Klägerin sei nicht isoliert für die Beklagte, sondern für alle drei Bauherren tätig geworden. Die Kaufverträge hätten keine Bezugnahmen auf Planungsunterlagen der Klägerin enthalten und die Bauvoranfrage sei für den Zeugen ...[A], nicht für die Klägerin eingereicht worden. Die Zahlung eines Honorars durch den Zeugen ...[B] erkläre sich daraus, dass dieser die Skizzen der Klägerin gebraucht habe. Die ursprünglichen Überlegungen der Klägerin seien nicht umgesetzt worden. Auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 24. Juni 2017 (Bl. 186ff GA) wird verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung kann in der Sache nach derzeitigem Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

    Der Klägerin stehen keine Honoraransprüche aus Architektenvertrag zu. Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu Recht als nicht begründet angesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen nicht.

    Die von der Klägerin angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts, nach der das wirksame Zustandekommen des behaupteten Architektenvertrages nicht festgestellt werden kann, begegnet keinen Bedenken.

    Der Senat hat bei seiner Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dieser Maßstab gilt auch für die Beanstandung der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Auch insofern müssen mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an den erhobenen Beweisen aufbringen, so dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet (vgl. nur OLG Koblenz, r+s 2011, 522). Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung sind der Sachvortrag und das Prozessverhalten der Parteien sowie das Ergebnis der Erhebung der durch die ZPO eröffneten Beweismittel (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 286 Rn. 14). Soweit daher neue Tatsachen als vermeintlicher Beleg für eine unvollständige Beweiswürdigung vorgetragen werden, ist eine Berücksichtigung grundsätzlich nur unter Beachtung der durch § 531 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen möglich.

    Hiervon ausgehend erweisen sich die Angriffe gegen die Beweiswürdigung als nicht stichhaltig. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu Eigen macht, hat das Landgericht den Abschluss eines Architektenvertrages nicht als erwiesen angesehen. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen (BGH, NJW 1987, 2742). Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

    Die Würdigung der Aussagen der Zeugen ...[A], ...[B] und ...[E] durch das Landgericht begegnet keinen Bedenken. Zwar ordnet die Berufung die Aussage des Zeugen ...[E], es sei darum gegangen herauszufinden, ob man zusammen arbeiten könne, als neben der Sache liegend ein. Eine vertragliche Bindung lässt sich aus diesem Vortrag der Klägerin jedoch nicht herleiten.

    Auch die Würdigung des Landgerichts, die Gesamtumstände führten nicht zu der Annahme eines Architektenvertrages, ist nicht zu beanstanden. Ein Rechtsbindungswille der Parteien kann nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin Änderungswünsche geäußert und die Klägerin die Entwürfe nach Vorgaben der Beklagten geändert hat. Eine Akquisephase zeichnet sich nicht durch einen statischen Zustand aus. Vielmehr kann ein Architekt durch das Eingehen auf Kundenwünsche zugleich in eigenem Interesse daran, dass der Kaufvertrag zustande kommt, tätig werden. Von einem Bindungswillen kann erst ausgegangen werden, wenn der Architekt mit seiner Akquisitionsleistung erfolgreich war und der Bauherr sich daraufhin zweifelsfrei erklärt, dass der Architekt die Planungsidee für ihn fortentwickeln soll (OLG Düsseldorf, NZBau 2009, 457, 459).

    Die Klägerin kann einen Honoraranspruch auch nicht daraus herleiten, auf Basis ihrer Pläne sei eine Bauvoranfrage eingereicht worden, so dass die Beklagte ihre Pläne verwendet habe. Sie hat nicht nachgewiesen, dass die Bauvoranfrage für die Beklagte eingereicht worden ist. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, es habe sich um eine Bauvoranfrage für den Zeugen ...[A] gehandelt. Der Zeuge ...[A] hat bestätigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin für ihn eine Bauvoranfrage gestellt hat (Bl. 92 GA). Der Nachweis einer Verwendung der Entwürfe für eine Bauvoranfrage durch die Beklagte ist damit nicht erbracht. Ob die Einreichung genügt, um einen Vergütungsanspruch zu begründen, muss daher nicht entschieden werden.

    Von einer die Vergütungspflicht auslösenden Verwendung der Entwürfe der Klägerin kann auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil die Entwürfe gegenüber der E.. und der Stadt …[Z] gebraucht wurden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass von den Entwürfen jeweils vor Abschluss des notariellen Vertrages Gebrauch gemacht wurde. Dies steht der Würdigung des Landgerichts, es sei darum gegangen herauszufinden, ob eine Zusammenarbeit noch dem Erwerb möglich sei, nicht entgegen. Die Klägerin hatte sich erhofft, den Auftrag von allen drei Bauherren zu erhalten, wobei sie im Rahmen der Abrechnung gegenüber der Beklagten von Kosten in Höhe von 840.939,50 € als Berechnungsgrundlage ausging. Aufgrund der Größenordnung des zu erwartenden Auftragsvolumens erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin auf den Abschluss des Kaufvertrages hinwirken wollte, um in der Folge von der Beklagten mit den Architektenleistungen beauftragt zu werden. Für den Abschluss des Kaufvertrages bedurfte es jedoch der Gespräche mit der E.. und der Genehmigungsbehörde der Stadt …[Z].
    Eine Vergütungsverpflichtung der Beklagten kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Zeuge ...[B] Zahlungen geleistet hat. Der Zeuge hat angegeben, er habe eine HOAI-Rechnung erhalten, diese aber nicht bezahlt. Die Leistungen der Klägerin habe er als Akquiseleistungen gesehen. Er habe lediglich 5.000,- € an die Klägerin gezahlt, da er sie habe übernehmen wollen und sein Architekt darauf aufgebaut habe (Bl. 76 GA). Aus diesen Angaben ist eine Vergütungsverpflichtung der Beklagten gerade nicht herzuleiten. Auch der Zeuge ...[B] ist von einer Akquise durch die Klägerin ausgegangen. Die Zahlung ist lediglich erfolgt, weil er die Pläne verwendet hat. Damit unterscheidet sich sein Fall von der der Beklagten, die unwiderlegt angegeben hat, die Pläne der Klägerin nicht verwendet zu haben.

    Der handschriftliche Vermerk des Geschäftsführers der Klägerin, die Beklagte habe eine angemessene Vergütung als selbstverständlich bezeichnet, ist ebenfalls nicht geeignet einen Anspruch der Klägerin zu begründen, nachdem die Beklagte den entsprechenden Vortrag bestritten hat. Auch das Schreiben der Beklagten vom 31. März 2015 (Anlage K5) kann eine Leistungspflicht der Beklagten nicht begründen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, die Beklagte räume eine Vergütungspflicht ein. Die Beklagte erklärt sich in dem Schreiben bereit, Missverständnisse in einem Gespräch zu klären und wendet sich im Übrigen gegen die Honorarermittlung der Klägerin.

    III.

    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

    Der Klägerin wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 37.740,59 € festzusetzen.

    Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 522, Rn. 34; Stein/Jonas-Althammer, ZPO, 22. Aufl. § 522, Rn. 61; Rimmelspacher, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der Senat hat die Frist von vorneherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen.

    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock v. 27.05.2003, 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München MDR 2017, 483; OLG Köln MDR 2014, 299). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen.
       
    Aktenzeichen: 5 U 400/17
    11 O 439/15 LG Trier              

    Oberlandesgericht Koblenz      

    Beschluss     

    In pp.

    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Walter und die Richterin am Oberlandesgericht Kohlmeyer am 06.09.2017 beschlossen:
        
    3.    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 07. März 2017 wird zurückgewiesen.
    4.    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    5.    Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in gleicher Höhe geleistet hat.
    6.    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.740,59 € festgesetzt.
         
    Gründe:
         
    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 07. März 2017 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

    Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats, der auch die Berufungsanträge wiedergibt, Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 4. September 2017  rechtfertigt keine andere Entscheidung. Eine vergütungspflichtige Architektenleistung liegt nicht deshalb vor, weil Planungen der Klägerin genutzt wurden, um als kalkulatorische Grundlage für Baumaßnahmen zu dienen. Bei der Entscheidung, ob ein Bauvorhaben realisiert werden kann, spielt eine maßgebliche Rolle, mit welchen finanziellen Aufwendungen bei der Umsetzung zu rechnen ist. Um diese Aufwendungen, abgestimmt anhand der Planungen, schätzen zu können, bedarf es entsprechender Kalkulationen. Aus dem Umstand, dass Pläne genutzt werden, um Kalkulationen erstellen zu lassen, kann daher nicht zwingend auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden. Vielmehr kann es sich auch um Vorbereitungsmaßnahmen handeln, die in der Absicht durchgeführt werden, die Baumaßnahme später umzusetzen. Im Hinblick auf den Umfang der Baumaßnahme, für den bereits erwartete Kosten von über 840.000,- € sprechen, ist auch eine längere Planungsphase nicht geeignet, den Rückschluss auf eine vertragliche Bindung zuzulassen.
    Des weiteren kann dahinstehen, ob die Pläne der Klägerin bauantragsreif waren. Dass die Klägerin die Pläne für eine Bauvoranfrage genutzt hat, wie es der Zeuge ...[A] getan hat, ist - wie im Senatsbeschluss dargelegt - nicht nachgewiesen. Die Ausführung, der Zeuge ...[E] habe bestätigt, dass die Leistungen der Klägerin selbstverständlich honoriert werden sollten, lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2016 (dort Bl. 77f GA) nicht entnehmen. Vielmehr hat der Zeuge angegeben, über Geld sei der Phase, als Planskizzen vorgelegt wurden, nie gesprochen würden. Im Übrigen ist es unzutreffend, dass der Zeuge verschwiegen habe, der Lebensgefährte der Beklagten zu sein. Ausweislich der Angaben im Protokoll zu den persönlichen Verhältnissen hat er genau diesen Umstand, der sich im Übrigen bereits aus der Klageerwiderung ergibt, offengelegt.

    Eine Bestätigung der Vergütungspflicht vermag der Senat dem Schreiben der Beklagten vom 31. März 2015 (Anlage K5) - wie im Beschluss vom 26. Juli 2017 dargelegt -  nicht zu entnehmen. Die Beklagte verweist darauf, das errechnete Honorar stehe aus ihrer Sicht nicht „in Relation zu den im Vorfeld getroffenen Absprachen“. Daraus ist nicht ersichtlich, welche Absprachen es gegeben hat. Dem Schreiben kann daher eine Bestätigung des Anspruchs dem Grunde nach nicht entnommen werden, so dass dies nicht den Nachweis einer Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen erbringt.

    Erstmals hat die Klägerin in der Berufungsinstanz zur Frage der Vereinbarung einer Vergütungspflicht die Zeugen ...[F], ...[G] und ...[H] benannt.

    Die neuen Beweismittel sind gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Der Vergütungspflicht war bereits in der ersten Instanz der zentrale Streitpunkt; hierzu wurde auch Beweis erhoben. Dass es nicht auf einer Nachlässigkeit ihrerseits beruhte, die Zeugen nicht früher benannt zu haben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Entsprechende Umstände sind auch nicht ersichtlich.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
     
     
    Goebel    Dr. Walter    Kohlmeyer      
    Vorsitzender Richter
    am Oberlandesgericht    Richter
    am Oberlandesgericht    Richterin
    am Oberlandesgericht