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  • 23.02.2017 · IWW-Abrufnummer 192102

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 19.04.2016 – 21 U 102/05

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Düsseldorf

    Urteil vom 19.04.2016

    21 U 102/05

    vorhergehend: LG Wuppertal, 20.04.2015 - 17 O 44/11

    In dem Rechtsstreit

    pp.

    hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.03.2016 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S...--L..., den Richter am Oberlandesgericht B... und die Richterin am Landgericht Dr. B...

    für R E C H T erkannt:

    Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das am 20.04.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 1) auferlegt.

    Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe:

    A)

    Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft B...staße 1-3 in E..., macht gegenüber dem Beklagten zu 1 als planenden und überwachenden Architekten und gegenüber dem Beklagten zu 2 als ausführendes Unternehmen Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Mängeln im Rahmen einer Balkonsanierung geltend.

    Durch Schreiben ihrer Verwalterin vom 5.3.2001, 25.09.2002, 10.12.2002 und 13.3.2003 beauftragte die Klägerin den Beklagten zu 1 mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit einer Balkonsanierung. Im Zuge seiner Arbeiten fertigte der Beklagte zu 1 auch zeichnerische Darstellungen und Skizzen für neue Balkongeländer. Die zu den Akten gereichten Skizzen (Bl. 49 f und 54 AB) stellte der Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 zur Verfügung. Mit Auftragsschreiben ihrer Verwalterin vom 13.3.2003 beauftragte die Klägerin den Beklagten zu 2, auf der Basis des vom Beklagten zu 1 erstellten Leistungsverzeichnisses Balkongeländer zu demontieren und durch neue zu ersetzen. Am selben Tag beauftragte die Klägerin die Firma T... V... mit der Balkonabdichtung und dem Einbau von Kastenrinnen als Regenrinnen.

    Im Mai 2003 waren die Arbeiten der Handwerker fertig gestellt, ohne dass ein schriftliches Abnahmeprotokoll hierzu erstellt wurde. Zur Befestigung der neuen Balkongeländer, für die statische Nachweise nicht vorhanden waren, in den 120 mm starken Balkonplatten verwandte der Beklagte zu 2 Schwerlastdübel M 12. Die von der Firma T... verbauten Kastenrinnen wiesen an den Nähten Korrosionen auf. Nahezu alle Lötnähte sind aufgerissen, so dass von vielen Stellen Wasser abtropfen konnte. Vereinzelt sind auch die Anschlüsse der Kastenrinnen zu den Fallrohren undicht. Im Rahmen ihrer Abdichtungsarbeiten verursachte die Firma T... an mehreren Wohnungen Schäden an den Türen und Fensteranlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil, dort Seite 4 oben verwiesen. Diese Mängel oder Beschädigungen besserte die Firma T... nicht nach. Zwischenzeitlich befindet sich diese Firma in Insolvenz.

    Die Klägerin leitete ein unter dem Az. 2 OH 5/04 bei dem Landgericht Wuppertal geführtes selbstständiges Beweisverfahren ein; die Antragsschrift wurde den hiesigen Beklagten jeweils am 19.4.2004 zugestellt. Der Sachverständige A... erstellte ein Haupt- und 6 Ergänzungsgutachten. Mit Schreiben vom 4.06. und 20.10.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zu 2 unter Fristsetzung auf, von ihr gerügte Mängel an dem Balkongeländer zu beseitigen.

    Die Klägerin hat im Hinblick auf die Geländer behauptet, nach Beendigung der Arbeiten habe sich bald herausgestellt, dass diese nicht hinreichend fest angebracht seien; sie hätten Spiel und seien wackelig. Darüber hinaus seien sie statisch unzureichend und nicht fachgerecht angebracht worden. Die Beklagten hätten erkennen müssen, dass die Herstellung von exakten Ausführungsplänen einschließlich statischer Berechnungen erforderlich gewesen wäre. Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes seien von den Beklagten vorzuschießende Kosten in Höhe von brutto 88.019,00 Euro erforderlich. Heute fielen für die Erneuerung der Balkongeländer mindestens Kosten i.H.v. 92.000 Euro an.

    Die Klägerin ist weiter der Auffassung gewesen, dass der Beklagte zu 1 auch für die Mängel an den Abdichtungsarbeiten der Firma T... hafte.

    Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt beantragt,

    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 88.019 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit dem 1. März 2011 zahlen,

    2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner über den vorgenannten Betrag hinausgehende Kosten für die Beseitigung der Mängel an den Balkongeländern der Häuser WEG B...straße 1- 3, E.... entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen A... in den Gutachten des Verfahrens 2 OH 5/04 LG Wuppertal i.V.m. dem im Verfahren 17 O 44/11 LG Wuppertal eingeholten Gutachten des Sachverständigen L.... vom 18.6.2013 zu tragen habe, soweit diese anfallen;

    3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 25.317,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

    4. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 über den vorgenannten Betrag hinaus weitere Kosten für die Beseitigung der Mängel an den Kastenrinnen und an den einzelnen Balkonen der Häuser WEG B...straße 1-3, E... gemäß den Feststellungen des Sachverständigen A... in seinen Gutachten des Verfahrens 2 OH 5/04 LG Wuppertal tragen, soweit diese anfallen.

    Die Beklagten sind den Klageanträgen entgegengetreten.

    Der Beklagte zu 1, der die von der Klägerin behaupteten Mängel an den Balkongeländern nicht bestreitet, hat die Auffassung vertreten, allenfalls die Vor- und Entwurfsplanung, jedoch keine Ausführungsplanung geschuldet zu haben; diese sei Aufgabe des Beklagten zu 2 gewesen. In dem Zusammenhang hat er behauptet, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, ob und inwiefern der Beklagte zu 2 die Geländer mangelhaft geplant und/oder ausgeführt habe. Er habe sowohl den Zweitbeklagten als auch die Firma T... ordnungsgemäß überwacht. Hinsichtlich der Abdichtungsarbeiten seien Unebenheiten der Betonoberfläche nicht erkennbar gewesen. Der Beklagte zu 1 hat des Weiteren gegenüber seiner Inanspruchnahme i.H.v. 13.000 Euro wegen der Kastenrinnen die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.4.2015 weiter ausgeführt.

    Das Landgericht hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, darüber hinaus ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen L.... vom 18.6.2013 nebst Ergänzung vom 25.07.2014 sowie eine Anhörung dieses Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2015. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung wie folgt geurteilt:

    Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner - den Beklagten in Form eines Kostenvorschusses - zur Zahlung von 70.000 Euro nebst Zinsen verurteilt, darüber hinaus den Beklagten zu 2 verurteilt, an die Klägerin als weiteren Kostenvorschuss 18.019 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, dass ein jeder Beklagter über den ihn betreffenden vorgenannten (Gesamt-) Betrag hinaus als Gesamtschuldner neben dem anderen Beklagten weitere Kosten für die Beseitigung der Mängel an den Balkongeländern der Häuser WEG B...straße 1-3, E... gemäß den Feststellungen des Sachverständigen A... in den Gutachten des Verfahrens 2 OH 5/04 LG Wuppertal i.V.m. dem im Verfahren 17 O 44/11 LG Wuppertal eingeholten Gutachten des Sachverständigen L.... vom 18.6.2013 zu tragen hat, soweit diese Kosten anfallen.

    Desweiteren hat es den Beklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin weitere 10.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und schließlich festgestellt, dass der Beklagte zu 1 über den vorgenannten Betrag hinaus weitere Kosten für die Beseitigung der Mängel an den Kastenrinnen und an den Abdichtungen der Balkonböden der Häuser WEG B...straße 1-3, E... gemäß den Feststellungen des Sachverständigen A... unter den Gliederungspunkten A. II 1. Teilfrage (Bl. 182ff) und A III 2. Teilfrage (Bl. 191-194) in dem Gutachten vom 28.11.2005 aus dem Verfahren 2 OH 5/04 LG Wuppertal zu tragen hat, soweit diese Kosten anfallen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

    Der Beklagte zu 2 schulde der Klägerin Kostenvorschuss i.H.v. 88.019 Euro gemäß §§ 637 Abs. 3 BGB, 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B 2002. Dessen Werkleistung sei mangelhaft. Die Geländer seien nicht hinreichend tragfähig und in bautechnisch unzulässiger Weise verankert worden. Die Geländerpfosten seien nicht standsicher. Darüber hinaus setzten die vom Beklagten zu 2 verwendeten Schwerlastdübel M12 nach ihrer bauaufsichtlichen Zulassung eine Mindestbauteildicke von 160 mm voraus, wohingegen die Stärke der Stahlbetonbalkonplatten, auf denen diese Dübel verwandt worden sei, lediglich 120 mm betrage. Zudem sei auch der Einbau selbst fachwidrig. Die Klägerin könne von den Beklagten zu 2 Vorschuss zur Mangelbeseitigung verlangen. Sie habe dem Beklagten zu 2 nach Abnahme mit Schreiben vom 4.6.2010 erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt.

    Zur Sanierung der Geländer werde die Klägerin voraussichtlich mindestens den eingeklagten Betrag aufwenden müssen. Auch der Sachverständige L.... habe die von der Klägerin zuletzt angesetzten 92.000 Euro für die Erneuerung der Balkongeländer als eine realistische Zahl eingeschätzt. Hinzuzurechnen seien die Kosten, deren Schätzung durch den Sachverständigen A... nicht zu beanstanden sei. Insgesamt bestünden - zumal unter Berücksichtigung des Baupreis Indexes - gegen den geltend gemachten Kostenvorschuss inklusive der Mehrwertsteuer der Höhe nach keine grundsätzlichen Bedenken. Ein Abzug "neu für alt" sei nicht veranlasst. Auch eine Anspruchsminderung nach §§ 278, 254 BGB finde nicht statt. Nach der hier einschlägigen DIN 18360, Abs. 3.1.1.3 habe der Auftragnehmer vor Fertigungsbeginn Zeichnungen und Beschreibungen zu liefern, aus denen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein müssten. Dies habe der Beklagte zu 2 unterlassen. Auch der Umstand, dass eine statische Berechnung unterblieben sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch eine Statik hätte nicht der Beklagte zu 1 als Erfüllungsgehilfe der Klägerin anzufertigen gehabt, sondern ein Tragwerksplaner als Sonderfachmann. Es könne deshalb den Beklagten zu 2 gegenüber der Bauherrin nicht entlasten, wenn es der Beklagte zu 1 unterlassen habe, die Bauherrin darauf hinzuweisen, dass eine Statik erforderlich gewesen sei. Der zulässige Feststellungsantrag sei gegen den Beklagten zu 2 auch begründet, da nicht auszuschließen sei, dass die tatsächlichen Sanierungskosten womöglich noch höher ausfielen.

    Der Beklagte zu 1 hafte der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 80.000 Euro aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB. Er hafte nicht auf Kostenvorschuss. Da sich die mangelhafte Werkleistung des Beklagten zu 1 als Architekt bereits in dem Bauwerk niedergeschlagen habe, sei die Klage bei verständiger Würdigung nur gegenüber dem Beklagten zu 1 als eine solche auf Schadensersatz zu interpretieren. Der Beklagte zu 1 hafte der Klägerin wegen der mangelhaften Balkongeländer auf Schadensersatz i.H.v. 70.000 Euro. Er habe geschuldete Überwachungspflichten vorwerfbar verletzt. Er hätte den Beklagten zu 2 anhalten müssen, eine hinreichend detaillierte Ausführungszeichnung bzw. Beschreibung nach Maßgabe der von ihm als einschlägig gehaltenen DIN Normen vorzunehmen. Hierzu wie auch zu einer statischen Nachberechnung habe Anlass bestanden, was der Beklagte zu 1 hätte erkennen können. Zur Herstellung einer mangelfreien Werkleistung sei in jedem Fall eine statische Nachberechnung erforderlich gewesen. Es habe kein Fall handwerklicher Selbstverständlichkeiten und Erfahrungswerte vorgelegen, bei denen die Praxis auch nach den Angaben des Sachverständigen L.... sowohl auf eine detaillierte Ausführungsplanung als auch auf eine Statik verzichtet. Das Risiko, dass die konkrete Geländerkonstruktion nicht ausreichend tragfähig sei, hätte der Beklagte zu 1 erkennen können. Dies hätte ihn veranlassen müssen, diese Frage klären zu lassen bzw. die unzweifelhaft aufklärungsbedürftige Bauherrin zumindest auf das Risiko hinzuweisen. Eine Fachkunde des Beklagten zu 2 habe den Beklagten zu 1 nicht von seinen Pflichten gegenüber seiner Auftraggeberin entbunden.

    Die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) sei kausal für die mangelhaft errichteten Balkongeländer. Der Klägerin sei ein Mindestschaden i.H.v. 70.000 Euro netto entstanden. Auf die von dem Sachverständigen A... genannten Nettobeträge seien 1000 Euro wegen zwischenzeitlicher Teuerung hinzuzurechnen, jedoch abzuziehen Sowiesokosten von 2500 Euro. Auf den sich so errechnenden Betrag von 64.500 Euro hat die Kammer einen Zuschlag für die notwendigen Regiekosten vorgenommen. Der sich so ergebende Betrag von 70.000 Euro stelle die absolute Untergrenze des eingetretenen Schadens der Klägerin dar. Wegen der Kastenrinnen und der mangelhaften Abdichtung der Balkonböden stünden der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 Schadensersatzansprüche aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB i.H.v. 10.000 Euro netto zu. Die Kastenrinnen wiesen an den Nähten Korrosion und gerissene Lötnähte auf und seien an die Fallrohre nicht fachgerecht angeschlossen worden. Eine thermische Bewegung der Zinkblechkastenrinnen sei unberücksichtigt geblieben, was zum Aufreißen der Lötnähte geführt habe. Hierbei habe es sich um einen Ausführungsmangel gehandelt, den der Beklagte zu 1 im Rahmen der Bauaufsicht hätte bemerken und abstellen lassen müssen. Verjährung sei nicht eingetreten. Mit dem vertraglich geforderten schriftlichen Abnahmeprotokoll habe noch eine wesentliche Teilleistung des Beklagten zu 1 ausgestanden, was eine konkludente Abnahme der Architektenleistung vor Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens ausschließe. Dass die Klägerin hiervon abgesehen und die Leistungen des Beklagten zu 1 abgenommen habe, stehe zumindest nicht fest.

    Der Beklagte zu 1 hafte auch für die unzureichende Dicke der Balkonabdichtungen im 5. OG des Objektes B...straße 3. Er habe im Rahmen der Bauaufsicht die Abdichtungsarbeiten eingehend zu überwachen gehabt. Er hätte daher auch darauf achten müssen, dass die ursächlichen Unebenheiten der Betonoberfläche zuvor begradigt werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass solche Unebenheiten nicht erkennbar hätten sein sollen. Gegebenenfalls wäre eine Überprüfung zu veranlassen gewesen. Der Sachverständige A... habe die Sanierungskosten zum einen auf ca. 5000 Euro sowie zum anderen auf netto 4200 Euro beziffert. Unter Berücksichtigung von Teuerung und Regiekosten sehe die Kammer einen Mindestschaden in Höhe von 10.000 Euro. Soweit sich die durchsetzbaren Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die beiden Beklagten decken, bestehe unbeschadet der Rechtsnatur als Kostenvorschuss bzw. Schadensersatz ein Gesamtschuldverhältnis.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich (allein) der Beklagte zu 1) mit seiner Berufung,

    die auf Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Klage im vollem Umfang gerichtet ist.

    Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Beklagte zu 1 im Wesentlichen folgendes vor:

    Das Landgericht habe ihn rechtsfehlerhaft zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 70.000 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 verurteilt. Dem Urteil könne nicht entnommen werden, inwieweit und weshalb die mangelnde Standsicherheit der Geländerkonstruktion für den Beklagten zu 1 erkennbar gewesen sei. Die Sachverständigengutachten träfen hierzu keine Aussage. Für den Beklagten zu 1 sei die mangelnde Tragfähigkeit nicht erkennbar gewesen, was die umfangreiche Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren belege. Ohne die Vorlage der (nachträglich erstellten) Statik sei dem Sachverständigen A... die Ermittlung der Ursache der mangelhaften Tragfähigkeit der Geländerkonstruktion nicht möglich gewesen. Dasselbe gelte auch im Hinblick auf die Feststellungen zur unzulässigen Verankerung der Balkongeländer und die Verwendung von für die vorliegende Bauteildicke von 120 mm nicht bauaufsichtlich zugelassenen Schwerlastdübel M12. Die Klägerin habe zur Kostenersparnis von der Beauftragung einer Ausführungsplanung und einer Statik abgesehen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf das Fachwissen des Beklagten zu 2 als Fachunternehmen im Bereich des Metall- und Stahlbaus vertrauen dürfen. Auch die Ungeeignetheit des vom Beklagten zu 2 ausgewählten und eingebauten Edelstahls sei für den Beklagten zu 1 nicht erkennbar gewesen.

    Unberechtigt sei der Vorwurf des Landgerichts, der Beklagte zu 1 hätte den Beklagten zu 2 anhalten müssen, eine Ausführungsplanung und eine Statik vorzulegen. Nach dem Wortlaut der Beauftragung des Beklagten zu 1 habe die Klägerin bewusst von der Beauftragung einer Ausführungsplanung und einer Statik abgesehen. Darüber hinaus habe der Sachverständige L.... in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2015 ausgeführt, bei Bauvorhaben wie dem vorliegenden sei es in der Praxis durchaus üblich, weder eine Ausführungsplanung noch eine Statik zu erstellen. Aufgrund der Gepflogenheiten im Stahl- und Metallbau sowie der Fachkunde des Beklagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 2 wisse, ob vorliegend eine Ausführungsplanung und die Erstellung einer Statik erforderlich sei.

    Selbst bei unterstellter mangelhafter - pflichtwidriger - Objektüberwachung hätte das Landgericht den Beklagten zu 1 nicht gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 zur Zahlung von 70.000 Euro verurteilen dürfen. Aufgrund der mangelhaften bzw. nicht erstellten Ausführungsplanung des Beklagten zu 2 hätte in jedem Fall eine Kürzung des Schadensersatzanspruches der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten zu 1 gemäß §§ 254 Abs.1, 278 BGB stattfinden müssen. Es stelle eine Obliegenheit des Bestellers dar, dem Objektüberwacher mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, weil dieser nur so seine Aufgabe sinnvoll wahrnehmen könne. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1 die erforderliche detaillierte Ausführungszeichnung und Statik nicht erstellt habe. Konsequenterweise hätte das Landgericht den Anspruch der Klägerin mangels Übergabe einer mangelfreien Ausführungsplanung an den Beklagten zu 1 in jedem Fall gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB kürzen müssen. Der Bauherr müsse sich die fehlende Planung des Architekten als Mitverschulden gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB anrechnen lassen (GA 477).

    Auch soweit das Landgericht einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 10.000 Euro gegen den Beklagten zu 1 wegen Mängeln an den Ablaufrinnen und der mangelhaften Abdichtung der Balkonböden zuerkannt habe, sei dies rechtsfehlerhaft geschehen. Die Erkennbarkeit der Mängel, die das Landgericht in diesem Zusammenhang angenommen habe (Nichtberücksichtigung der thermischen Bewegungen der Zinkblechrinnen), sei nicht gegeben. Ebenso seien die Unebenheiten der Betonoberfläche im Zuge der Bauüberwachung als Ursache für die Unterschreitung der Mindestdicken der Abdichtung der Balkone für den Beklagten zu 1 nicht erkennbar gewesen (GA 479).

    Einem Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 5000 Euro im Hinblick auf Mängel an den Ablaufrinnen stehe die vom Beklagten zu 1 erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Abnahme der Leistungen des Beklagten zu 1 nicht habe erfolgen können, da dieser keine schriftlichen Abnahmeprotokolle im Zuge der Abnahme von Leistungen der beteiligten Handwerker erstellt habe. Bereits kurz nach Beendigung der Arbeiten hätten sich Mangelerscheinungen gezeigt, so dass die Leistungen der Handwerker von vornherein nicht hätten abgenommen werden können. Die Klägerin habe dementsprechend vom Beklagten zu 1 zu keiner Zeit die Erstellung eines Abnahmeprotokolls verlangt, sondern sei selbstständig gegen die Handwerker aufgrund der ihr bekannten Mängel vorgegangen. Es habe keine ausstehenden Leistungen des Erstbeklagten gegeben, die eine konkludente Abnahme seiner Leistungen verhindert hätte (GA 479).

    Darüber hinaus rügt der Beklagte zu 1, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 308 ZPO einen Anspruch auf Schadensersatz anstelle des beantragten Anspruchs auf Kostenvorschuss i.H.v. 80.000 Euro zugesprochen. Während des gesamten Rechtsstreites habe die Klägerin gegen den Beklagten zu 1 einen Kostenvorschuss geltend gemacht und mit Schriftsatz vom 27.6.2011 sogar ausdrücklich klargestellt, dass sie mit ihrer Klage keinen Schadensersatz, sondern Kostenvorschuss fordere. Angesichts dessen habe es keinen Raum für eine Auslegung des Anspruchs auf Kostenvorschuss in eine Geltendmachung von Schadensersatz gegeben. Damit habe das Landgericht entgegen § 308 ZPO etwas qualitativ anderes als beantragt zugesprochen. Der Übergang vom Kostenvorschuss auf Schadensersatz sei als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO zu beurteilen (GA 480). Zudem rügt der Beklagte zu 1 auch eine unterlassene Beweiserhebung zur Erkennbarkeit der Ausführungsmängel für den Beklagten zu 1 (GA 480). Schließlich beanstandet der Beklagte zu 1 einen Verstoß gegen § 139 ZPO, indem das Landgericht einen Hinweis auf den unzureichenden Vortrag im Zusammenhang mit der Einrede der Verjährung unterlassen habe. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte er ergänzend vorgetragen, dass und weshalb sich die Erstellung von Abnahmeprotokollen auch aus Sicht der Klägerin erübrigt hatte (GA 481).

    Die Klägerin bittet um

    Zurückweisung der Berufung.

    Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung gegen die Berufung und trägt ergänzend vor:

    Der Einwand des Beklagten zu 1, den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sei nicht zu entnehmen, inwieweit und weshalb die mangelnde Standsicherheit der Geländerkonstruktion für ihn erkennbar gewesen sein solle, gehe ins Leere. Insoweit habe das Landgericht darauf verwiesen, dass für den Beklagten zu 1 Anlass bestanden habe, eine statische Nachberechnung einzuholen. Hierbei habe es sich auf die Angaben des Sachverständigen L.... in dessen Anhörung vom 16.3.2015 gestützt. Nach der vom Landgericht zitierten DIN habe der Beklagte zu 2 die Fertigung von Zeichnungen und Beschreibungen geschuldet, so dass der Beklagte zu 1 darauf hätte bestehen müssen, dass ihm solche Zeichnungen seitens des Beklagten zu 2 vorgelegt würden (GA 513). Pflichtwidrig habe der Beklagte zu 1 weder den Beklagten zu 2 noch die Klägerin darauf hingewiesen, dass neben einer Ausführungsplanung die darin genannten Angaben durch eine statische Berechnung zu überprüfen seien, damit die Standfestigkeit des geplanten Geländers gewährleistet sei. Wäre der Beklagte zu 1 seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen, so hätte der Beklagte zu 2 die erforderliche Ausführungszeichnung vorgelegt und es wäre gegebenenfalls auf Kosten der Klägerin nach Weisung des Beklagten zu 1 die erforderliche statische Berechnung gefertigt worden. Auf diese Art und Weise wären etwaige Mängel in den Ausführungszeichnungen des Beklagten zu 2 vor Beginn der Arbeiten offenbar geworden und hätten entsprechend korrigiert werden können (GA 513). Unerheblich sei, ob der Beklagte zu 1 nach Fertigstellung der Geländer ohne Ausführungszeichnung und Statik die mangelnde Standfestigkeit habe erkennen können.

    Der Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe zur Kostenersparnis von der Beauftragung einer Ausführungsplanung und einer Statik abgesehen. Da es sich bei der Klägerin und ihren Vertretern um bautechnische Laien handele, habe es dem Beklagten zu 1 oblegen, die Klägerin und die Handwerker darauf hinzuweisen, ob und in welchem Umfang Ausführungspläne bzw. Ausführungszeichnungen und statische Berechnungen für die Durchführung der Maßnahme erforderlich gewesen seien (GA 514). Auch könne sich der Beklagte zu 1 nicht darauf berufen, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf das Fachwissen des Beklagte zu 2 als Fachunternehmen im Bereich des Metall- und Stahlbaus vertrauen zu dürfen.

    Ebenfalls ohne Erfolg sei der Einwand des Beklagten zu 1, er habe die Ungeeignetheit des vom Beklagten zu 2 ausgewählten und eingebauten Edelstahls nicht erkennen können. Die Frage, ob der Beklagte zu 1) die Ungeeignetheit des Edelstahls hätte erkennen können, habe bei der Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 70.000 Euro keine Rolle gespielt (GA 515).

    Die Behauptung des Beklagten zu 1, die Klägerin habe von der Beauftragung einer Ausführungsplanung und einer Statik bewusst abgesehen, sei falsch. Den Mitgliedern der Klägerin und auch den Geschäftsführern und Mitarbeitern der Verwalterin sei als Nichtbaufachleuten nicht bekannt gewesen, dass über die vom Beklagten zu 1 gefertigten Zeichnungen und Skizzen hinaus von dem beauftragten Metallbauer gemäß § 3 Abs. 5 VOB/B 2002 i.V.m. den einschlägigen DIN Normen eine Ausführungsplanung zu erstellen sei. Ebenso sei nicht bekannt gewesen, dass diese Angaben durch eine statische Berechnung zu überprüfen seien, damit die Standsicherheit der geplanten Balkongeländer gewährleistet sei (GA 516). Auf die Ausführungen des Sachverständigen L.... in seiner Anhörung könne sich der Beklagte zu 1 nicht berufen. Vielmehr habe der Sachverständige L.... zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte zu 1 auf der Anfertigung einer schriftlichen Ausführungsplanung durch den Beklagten zu 2 und auf der Anfertigung einer statischen Berechnung hätte bestehen müssen (GA 517). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1 müsse sich die Klägerin kein Verschulden des Beklagten zu 2 zurechnen lassen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten zu 1 zitierten "Glasfassadenurteil" (GA 518). Vorliegend gehe es darum, dass der Beklagte zu 1 mit sämtlichen Architektenleistungen einheitlich beauftragt worden sei, so dass er unter anderem auch die Arbeiten des Beklagten zu 2 zu überwachen gehabt habe. Hierbei hätte ihm auffallen müssen, dass der Beklagte zu 2 vor Beginn der Arbeiten eine Ausführungsplanung hätte erstellen müssen. Er hätte des Weiteren dafür Sorge tragen müssen, dass durch eine statische Berechnung die Angaben in dieser Ausführungsplanung geprüft würden (GA 518).

    Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagte zu 1 in Höhe von weiteren 10.000 Euro wegen der Mängel an der Ablaufrinne und der mangelhaften Abdichtung der Balkonböden zugesprochen. Insoweit habe der Beklagte zu 1 Pflichten aus der Bauüberwachung nicht erfüllt. Der Beklagte zu 1 könne sich nicht dadurch entlasten, dass er die Mängel an den Kastenrinnen nicht habe erkennen können. Der Beklagte zu 1 habe durch Inaugenscheinnahme erkennen können, dass die Gesamtlänge der Rinnen mehr als 9 m betrug. Als diplomierter Bauingenieur habe er wissen müssen, dass durch thermische Einwirkungen Längenveränderungen der Kastenrinnen auftreten. Er habe auch durch Inaugenscheinnahme erkennen können, dass die Firma T... die Betonplatten mechanisch befestigt habe, so dass die thermischen Ausdehnungen im Bereich der Lötnähte "ablaufen" mussten (GA 521).

    Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1 auch die Unebenheiten der Betonoberflächen hätte erkennen und wahrnehmen müssen. Er hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, nach Entfernung der alten Abdichtung und Bearbeitung der Betonoberflächen kontrollieren müssen, ob diese plan seien, also keine Unebenheiten aufwiesen. Diese Kontrolle hätte er vor Aufbringung des neuen Abdichtungsmaterials durch die Firma T... auf die Balkonplatten vornehmen müssen (GA 521).

    Der vom Beklagten zu 1 hinsichtlich des Schadensersatzanspruches betreffend die Kastenrinnen i.H.v. 5000 Euro erhobene Verjährungseinwand greife nicht. Die Klägerin habe vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Leistungen des Beklagten zu 1 nicht abgenommen. Diesem habe neben dem Auftrag zur Bauüberwachung nicht nur die Abnahme nach Fertigstellung der Arbeiten mit schriftlichem Abnahmeprotokoll, sondern zusätzlich auch die Mängelüberwachung oblegen. Der Beklagte zu 1 habe seine Verpflichtung zur Mangelverfolgung auch zugestanden (GA 523). Abseits dessen sei es falsch, dass die Klägerin vom Beklagten zu 1 keine Abnahmeprotokolle gefordert habe (GA 523). Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Schreiben vom 25.09.2003 begonnen habe, sei die Forderung i.H.v. 5000 Euro nicht verjährt. Das selbstständige Beweisverfahren sei am 2.4.2004 eingeleitet worden, bis zu diesem Zeitpunkt seien zu Beginn der Verjährung am 25.09.2003 189 Tage abgelaufen. Die Verjährungshemmung des selbstständigen Beweisverfahrens habe frühestens mit dem 28.10.2006 geendet. Bis zur Erreichung der Klage am 10.2.2011 seien 1583 Tage vergangen. Insgesamt seien von der Verjährungsfrist also max. 1772 Tage abgelaufen. Die Klageerhebung sei danach fristgerecht innerhalb von fünf Jahren erfolgt (GA 523).

    Soweit in der Klagebegründung der Anspruch gegen den Beklagten 1 ebenso wie der Anspruch gegen den Beklagten 2 als Vorschussanspruch bezeichnet worden sei, habe das Gericht den Prozessvortrag der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 zutreffend dahingehend ausgelegt, dass tatsächlich ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden sollte (GA 524). Den Beweisantritt des Beklagten zu 1 auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 24.7.2011 zu seiner Behauptung, er habe die Unebenheiten auf der Betonoberfläche im Zuge der Überwachung nicht erkennen können, habe das Landgericht nicht beachten müssen, weil der Vortrag unsubstantiiert sei. Wenn er die einzelnen Arbeitsschritte ordnungsgemäß überwacht hätte, hätte er die Unebenheiten auf der Betonoberfläche erkennen können. Der von der Berufung vermisste Hinweis des Landgerichts auf nicht hinreichenden Vortrag zur erhobenen Einrede der Verjährung habe sich erübrigt, da die Klägerin im Schriftsatz vom 21.10. 2013 den Einwand der Verjährung zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang auch vorgetragen habe, dass selbst bis 2.05.2003 keine förmliche Abnahme stattgefunden habe und auch keine Abnahmeprotokolle erstellt worden seien. Mit Rücksicht hierauf hätte der Beklagte zu 1 Anlass genug gehabt, seine Behauptung, der Lauf der Verjährungsfrist habe im Mai 2003 bereits begonnen, obwohl unstreitig keine Abnahmeprotokolle von ihm erstellt worden seien, näher zu begründen bzw. das Fehlen dieser Protokolle näher zu erläutern (GA 525).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    B)

    Die zulässig eingelegte Berufung des Beklagten zu 1) gegen das landgerichtliche Urteil ist in der Sache unbegründet, da der Beklagte keine Rechtsfehler des Landgerichts im Sinne des § 546 Satz 1 ZPO dargetan hat und im Übrigen die vom Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen keine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) ohne Rechtsfehler verurteilt. Sämtlichen Berufungsangriffen bleibt der Erfolg versagt. Das landgerichtliche Urteil ist frei von Rechtsfehlern und hält den Berufungsangriffen stand. Dies führt zur Zurückweisung der Berufung.

    I)

    Ohne Erfolg bleibt zunächst die prozessuale Rüge des Beklagten, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 308 ZPO der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz anstelle des beantragten Anspruchs auf Kostenvorschuss zugesprochen. Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin ihre Klage als Vorschussklage deklariert hat und dies nicht nur auf ihr Klagebegehren gegenüber dem Beklagten zu 2 als ausführendes Unternehmen beschränkt hat.

    Jedoch entspricht es gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine als Vorschussklage bezeichnete Klage gegen einen Architekten, mit der der Bauherr geltend macht, ein Planungs/Überwachungsfehler des beklagten Architekten habe sich in einem Mangel ausgewirkt, der sich bereits im Bauwerk verwirklicht habe, und für dessen Beseitigung er geschätzte Nachbesserungskosten verlange, bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen ist, dass (lediglich) ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaften Architektenwerks aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB verlangt wird. Als Anspruch kommt in einer solchen Konstellation lediglich ein Schadensersatzanspruch in Betracht, weil der Planungs/Überwachungsmangel sich bereits im Bauwerk verwirklicht hat, so dass ein Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Architekten nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.11. 2000, VII ZR 242/99, NJW 2001, 435; Urteil vom 17.6.2004, VII ZR 25/03, NJW-RR 2004, 1247, 1248).

    II)

    Sowohl wegen der mangelhaften Balkongeländer als auch wegen der Mängel an den Kastenrinnen und der mangelhaften Abdichtung der Balkonböden haftet der Beklagte zu 1 der Klägerin auf Schadensersatz wegen Verletzung der ihm aus dem mit der Klägerin geschlossenen Architektenvertrag obliegenden Hauptpflichten gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB.

    1. Durch vom Beklagten zu 1 am 9.3.2001 gegengezeichnetes Schreiben der Verwalterin der Klägerin vom 5.3.2001 hat die Klägerin den Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit der geplanten Balkon- und Geländersanierung der Balkone der WEG mit der Ermittlung von Massen, der Ausschreibung der notwendigen Arbeiten und dem Erstellen eines Preisspiegels für Kostenvergleiche beauftragt (AB Bl. 52). Mit Telefaxschreiben vom 11.3.2003 beauftragte die Verwalterin der Klägerin in deren Namen in Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung den Beklagten zu 1 mit

    * der Vergabeverhandlung (...)

    * der Auftragsvergabe (...)

    * der Überwachung der Arbeiten an der Baustelle

    * dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung

    * der Abnahme nach Fertigstellung der Arbeiten mit schriftlichem Abnahmeprotokoll und schließlich der

    * Rechnungsprüfung und schriftlichen Freigabe auch bei Teilzahlungen.

    Nachdem der Beklagte zu 1 am 11.03. 2003 das o.g. Schreiben der Verwalterin der Klägerin gegengezeichnet und dieses dann der Verwalterin zugesandt hatte, ist aufgrund der hierin liegenden Annahme des klägerischen Angebots ein als Werkvertrag zu qualifizierender Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen durch den Beklagten zu 1 zustande gekommen. Aufgrund dessen hatte der Beklagte zu 1 Überwachungsleistungen im Hinblick auf die in Rede stehenden Sanierungsarbeiten an den Balkonen der WEG zu erbringen. Die Leistungen zur Objektüberwachung, die der Beklagte zu 1 aufgrund dieser vertraglichen Verpflichtung zu erbringen hatte, sind mangelbehaftet, da sie zu den hier in Rede stehenden, von der Klägerin gerügten und vom Landgericht festgestellten Mängeln am Bauwerk geführt haben, was im Ergebnis die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin zur Folge hat.

    2. Es entspricht allgemeinem Konsens in Rechtsprechung und Literatur, dass Baumängel nicht zwangsläufig mit Mängeln am Architektenwerk gleichgesetzt werden können, sondern für eine Gewährleistungshaftung des Architekten Mängel seines Werkes festgestellt werden müssen. Diese können sich in einer mangelhaften Planung oder Bauleitung/-aufsicht dargestellt haben. Vor diesem Hintergrund begründen Baumängel nur dann Mängel des Architektenwerkes, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der vom Architekten vertraglich übernommenen Architektenaufgaben verursacht worden sind. Abzustellen ist demnach darauf, welche vertraglichen Leistungen der Architekt nach dem mit dem Bauherrn zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zu erbringen hatte; je nach den vereinbarten Leistungsphasen kommen Planungs-, Koordinierungs- und Überwachungsversagen des Architekten als Ursachen für Baumängel in Betracht, die dann die Mängelgewährleistungshaftung des Architekten auslösen können (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rz. 1983f).

    Der mit Planungsleistungen betraute Architekt hat eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung zu erbringen. Erfüllt die geleistete Planung diese Anforderungen nicht, so haftet der Architekt nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln für das dann mangelbehaftete Architektenwerk (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2001, VII 176/99, NZBau 2001, 270, 271; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rz. 1989f). Die Planung des Architekten ist - mit den dargestellten Folgen - u.a. dann fehlerhaft, wenn sie nicht den Regeln der Baukunst / Technik entspricht, was auch dann gegeben ist, wenn die geplante Ausführung des Bauwerks notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen muss (vgl. Werner/Pastor, a.a.O.).

    Demgegenüber haftet der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt für Bauaufsichtsfehler dem Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn es infolge des Fehlers zu einem Mangel des Bauwerks gekommen ist (BGH, Urteil vom 26.07.2007, VII ZR 5/06, NZBau 2007, 721, 723 Tz. 23). Die Haftung des Architekten wegen mangelhafter "Objektüberwachung" i. S. v. § 15 Nr. 8 HOAI a. F. bzw. 33 Nr. 8 HOAI n. F. als Verletzung einer Hauptpflicht richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen und umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 2011-2013, 2022 m. w. N.). Gegenstand der Bauüberwachung ist - sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn dieses Begriffs - die Prüfung, ob die tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftragnehmer an Ort und Stelle (sowohl hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Materialien als auch hinsichtlich der konkreten Arbeitsweisen/Ausführungsarten) mit den Vorgaben der Planung und allen Planungsdetails (gemäß LV) vollständig übereinstimmt und damit im Ergebnis ein insgesamt plangemäßes, mangelfreies und funktionstaugliches Gesamtwerk hinreichend sichergestellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - I-23 U 156/11, BauR 2013, - rechtskräftig nach Zurückweisung NZB durch Beschluss des BGH vom 17.09.2014, VII ZR 329/12; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2015 m. w. N. in Fn. 292). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht jede Art von Ausführungsfehler die Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten auslöst. Vielmehr ist zunächst unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles der Umfang und die Intensität der Überwachungstätigkeit zu definieren und sodann festzustellen, ob der Architekt der so näher umrissenen vertraglich geschuldeten Verpflichtung zur Objektüberwachung in ausreichendem Maße nachgekommen ist (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, Rz. 734f; Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 2017, 2010 m.w.N:).

    Für die Ausfüllung dieser (noch unbestimmten) Pflichten zur Objektbewachung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

    Bereits bei einfachen, gängigen Tätigkeiten (i. S. handwerklicher Selbstverständlichkeiten), die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest Stichproben während und am Ende der Ausführung des jeweiligen (Teil-)Gewerks zu fordern, die dem objektüberwachenden Architekten eine hinreichende und mit einem vertretbaren Aufwand zu erlangende Sicherheit für die Erkenntnis bieten, dass die insoweit erbrachten Werkleistungen der ausführenden Unternehmer zu einem plangemäßen, mangelfreien und funktionstauglichen (Bau-) Werk führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 , a.a.O.; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2015 m. w. N. in Fn. 288).

    Desweiteren muss der Architekt sein Augenmerk im Rahmen der ihm übertragenen Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungs-arbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören. Solche Arbeiten müssen in besonderer, gesteigerter Weise vom Architekten beobachtet und überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2000, VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513; Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 362/99, BauR 2001, 273; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, a.a.O., Tz. 86; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2012, 6 U 181/11, BeckRS 2014, 12254; Werner/Pastor, a. a.O, Rn. 2020 m. w. N.;; Kniffka/Koeble, a. a. O., 12. Teil, Rn. 736 m. w. N..).

    Die Darlegung und den Beweis für eine unzureichende Bauüberwachung muss zwar grundsätzlich der Auftraggeber führen. Jedoch kommen ihm Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten. Dann muss der Architekt den Anscheinsbeweis durch eine Darlegung einer hinreichenden Bauaufsicht, die er im Streitfall auch zu beweisen hat, entkräften, ehe es zur normalen Beweislastverteilung kommt, wonach der Bauherr die Pflichtverletzung (voll) zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06, NJW 2009, 582; Urteil vom 16.5.2002, VII 81/00, NZBau 2002, 574, OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, a.a.O. Tz 100; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.01.2014, 11 U 116/13, NJW-RR 2014, 660; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2012, a.a.O.).

    Den ersten Anschein einer Pflichtverletzung bei Vorliegen eines Ausführungsmangels muss der Architekt also widerlegen (Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 2025). Der Architekt, dem eine Verletzung seiner Überwachungspflicht vorgeworfen wird, hat demnach substantiiert darzulegen, welche Überwachungstätigkeit er durchgeführt hat, also dass er in genügendem Maße seiner Pflicht zur Bauüberwachung nachgekommen ist und diesbezüglich ausreichende Überwachungsmaßnahmen geleistet hat, um den bei Vorliegen eines Ausführungsfehlers bzw. Baumangels regelmäßig gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften (vgl. insoweit OLG Dresden, Urteil 25.6.2009 - 10 U1559/07, BauR 2010, 1640).

    Auf der Grundlage dieser rechtlichen Grundsätze ist von einem Versagen des Beklagten zu 1 bei der Erfüllung seiner ihm übertragenen Objektüberwachungspflichten sowohl im Hinblick auf die Mängel an den Balkongeländern als auch im Hinblick auf die Kastenrinnen und Balkonböden-Abdichtungen auszugehen.

    a) Was die Mängel an den Balkongeländern und die diesbezügliche Verletzung der Objektüberwachungspflichten durch den Beklagten 1) betrifft, gilt folgendes:

    aa) Die landgerichtlichen (auf dem Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens bzw. den dort von dem Sachverständigen A... vorgelegten Gutachten und auf den ergänzenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen L.... in seinem Hauptgutachten vom 18.6.2013 fußenden) Feststellungen im angefochtenen Urteil, wonach die Balkongeländer mangelbehaftet sind, werden von der Berufung des Beklagten nicht angegriffen. Bereits erstinstanzlich hat der Beklagte zu 1 die diesbezüglichen Mangelbehauptungen der Klägerin nicht bestritten.

    Demnach ist als feststehend zu betrachten (§ 529 Abs. 1 ZPO), dass die Geländer nicht hinreichend tragfähig und in bautechnisch unzulässiger Weise verankert worden sind. Die Geländerpfosten sind nicht standsicher, was sich daraus ergibt, dass sowohl die zulässigen Biegespannungen als auch die zulässigen Verformungen ganz erheblich überschritten worden sind. Auch sind Ausführungsfehler, die zu diesen Mängeln an den Geländern geführt haben, darin zu sehen, dass von dem Beklagten zu 2 Schwerlastdübel M 12 verwandt worden sind, die nach ihrer bauaufsichtlichen Zulassung eine Mindestbauteildicke von 160 mm voraussetzen, wohingegen die Stärke der Stahlbetonplatten, auf denen diese Dübel verwandt worden sind, lediglich 120 mm betragen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist ebenfalls feststehend, dass der Einbau auch deshalb sachwidrig war, weil der Beklagte zu 2 teilweise die untere Überstandlänge der Anker überschritten hat, was eine weitere Minderung der Tragfähigkeit erwarten lasse.

    bb) Aufgrund der hiernach gegebenen Mangelhaftigkeit des Bauwerkes (Balkongeländer als Teilgewerk der Balkonsanierung) und mit Rücksicht auf den Umstand, dass diese Mängel typischerweise hätten entdeckt werden müssen, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - besteht ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Leistung des Beklagten zu 1 bei der Erfüllung seiner Überwachungspflichten. Der Einwand der Berufung, dem landgerichtlichen Urteil könne nichts zu der Erkennbarkeit der einzelnen Mängel entnommen werden, geht ins Leere. Vielmehr wäre es Sache des Beklagten zu 1 gewesen, im Einzelnen darzutun, welche Überwachungstätigkeit im welchem Umfang er vorgenommen hat, um den gegen ihn wirkenden Anscheinsbeweis zu entkräften.

    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Arbeiten im Zusammenhang mit den Balkongeländern um solche handelt, die aufgrund ihrer Gefahrenintensität, also des erheblichen Gefahrenpotenzials für Leib und Leben der Bewohner der einzelnen Wohnungen bei Ausführungsfehlern und Baumängeln, die zur Einschränkung oder Aufhebung der Tragfähigkeit der Balkongeländer bzw. der Standsicherheit der Geländerpfosten führen, ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und Kontrolle bei der Objektüberwachung verlangten.

    Abseits des in Ermangelung jeglicher substantieller Darlegung von der Überwachung der hier in Rede stehenden Ausführungsleistungen des Beklagten zu 2 dienenden Tätigkeiten und Handlungen des Beklagten zu 1 weiter geltenden Anscheinsbeweises für ein Überwachungsversagen des Beklagten zu 1 greifen auch die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts und tragen den haftungsbegründenden Vorwurf der Verletzung der Objektüberwachungspflichten durch den Beklagten zu 1.

    Das Gericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 (ungeachtet von etwaigen Fehlern bei der Überwachung der Durchführung der Arbeiten durch den Beklagten zu 2) damit begründet, dass der Beklagte zu 1 - zumindest - verpflichtet war, zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Beklagte zu 2 eine hinreichend detaillierte Ausführungszeichnung bzw. -beschreibung nach Maßgabe der einschlägigen DIN-Norm vorlegen konnte und diese Grundlage für dessen Arbeiten zur Erstellung und Anbringung der neuen Geländer gewesen ist. Angesichts der Komplexität und der besonderen Bedeutung der in Rede stehenden Arbeiten des Beklagten zu 2 für die Standsicherheit war es geboten, dass der Beklagte zu 2 eine Ausführungsplanung bzw. zumindest eine hinreichende Ausführungszeichnung auf der Grundlage eines statischen Nachweises bzw. einer statischen Nachberechnung erstellte und diese zur Basis seiner Werkerstellung machte. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige L.... in der Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, dass die Verankerungen "sehr brisant" sind, eine neue Technik darstellen und man alle Punkte im Blick haben muss, damit die Verankerung tauglich ist.

    Selbst wenn also die mangelnde Tragfähigkeit der Geländerpfosten, die Verwendung von nicht für die gegebene Bauteildicke bauaufsichtlich zugelassenen Schwerlastdübeln und die unterschiedliche Verschraubung der Anker bei einer einfachen Überwachung der Arbeiten des Beklagten zu 2 durch einfache Inaugenscheinsnahme, Nachmessen etc. für den Beklagten zu 1 nicht erkennbar gewesen sein sollten, wäre dies für seine Haftung unerheblich. Denn es hätte in jedem Fall zu den Überwachungspflichten des Beklagten zu 1 gehört, zu kontrollieren und nachzuhalten, inwieweit der Beklagte zu 2 in Übereinstimmung mit der einschlägigen DIN-Norm vor Beginn und Durchführung der eigentlichen Arbeiten die von ihm als Auftragnehmer von Metall- und Schlosserarbeiten zunächst geschuldete detaillierte Ausführungszeichnung auf der Grundlage eines statischen Nachweises bzw. einer statischen Berechnung gefertigt hat, anhand derer die Übereinstimmung der Ausführung mit der - gesicherten, weil auf einer statischen Berechnung basierenden - Planung hätte überprüft werden können.

    Die vom Beklagten zu 1 vorgebrachten Einwände gegen diese, bereits vom Landgericht angestellten Erwägungen sind nicht durchgreifend. Insoweit trägt der Beklagte zu 1 vor, nach dem Wortlaut seiner Beauftragung durch die Klägerin habe diese bewusst von der Beauftragung einer Ausführungsplanung und einer Statik abgesehen. Den oben wiedergegebenen Auftragsschreiben, die den Leistungsinhalt und den Leistungsumfang der Verpflichtungen des Beklagten zu 1 definierten, kann zwar auf der einen Seite nicht entnommen werden, dass eine Ausführungsplanung bzw. die Einholung eines statischen Nachweises in Bezug auf die Balkongeländer vertraglich vom Beklagten zu 1 im Rahmen der von ihm übernommenen Architektenleistungen geschuldet gewesen ist. Andererseits bieten diese Schreiben ebenso wenig wie der sonstige Vortrag des Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsrechtszug irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass die Ausführungsplanung und die vorangehende Einholung eines statischen Nachweises oder die statische Nachberechnung erforderlich ist, um eine mangelfreie Fertigung und Installation der Balkongeländer zu gewährleisten bzw. zumindest eine grundlegende Voraussetzung ist, um die Ausführung auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen, und auf diese, sei es im Verhältnis zum Beklagten zu 1 oder im Verhältnis zu dem ausführenden Unternehmen, also dem Beklagten zu 2 verzichtet hat

    Der Beklagte zu 1 selbst hat erstinstanzlich im Hinblick auf die für die Stahl- und Metallbauarbeiten geltenden DIN Normen vorgetragen (GA 311). So hat er aus Abschnitt 3.2.1 der für Stahlarbeiten einschlägigen DIN 18335 (Ausgabe Dezember 2000) zitiert:

    "Der Auftragnehmer hat die für die Baugenehmigung erforderlichen Zeichnungen und Festigkeitsberechnungen, bei Verbundbauteilen auch für die im Verbundwirkung stehenden Beton-und Stahlbetonteile in bereits unterschriebenen Ausfertigungen an den Auftraggeber zu liefern"

    Darüber hinaus heißt es in dem Beck'schen VOB-Kommentar, VOB/C, in Rn. 28 zu DIN 18335 (Englert/Katzenbach/Motzke) (vgl. GA 312):

    "Während bei allen anderen Gewerken, z.B. den Maurerarbeiten, den Beton- & Stahlbetonarbeiten sowie den Zimmer- und Holzbauarbeiten nach den jeweiligen Bestimmungen der DIN (...) die Planungsunterlagen vom Auftraggeber bzw. seinem Architekten oder Fachingenieur zu liefern sind, obliegt nach dem Text der DIN 18335 Abschnitt 3.2.1 diese Aufgabe beim Stahlbau nun gerade nicht im Auftraggeber, sondern dem Auftragnehmer."

    Schließlich hat der Beklagte zu 1 auch aus der für Metallbauarbeiten geltenden DIN 18360 zitiert, konkret aus Abschnitt 3.1.1.3:

    "Für Bauteile nach den Abschnitten 3.2-3.6 hat der Auftragnehmer vor Fertigungsbeginn Zeichnungen und/oder Beschreibungen zu liefern. Sie bedürfen der Freigabe durch den Auftraggeber. Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein."

    Diese DIN-Bestimmungen belegen nach Ansicht des Senats deutlich, dass regelmäßig der Auftragnehmer von Metall- und Stahlbauarbeiten dem Auftraggeber die Ausführungsplanung, auf deren Grundlage er die ihm beauftragten Leistungen zu erbringen beabsichtigt, zur Verfügung zu stellen hat und diese vom Auftraggeber dann freizugeben ist. Vor diesem Hintergrund hat der Architekt, der vom Auftraggeber mit der Überwachung der Ausführung der an den Metall- und Stahlbauer übertragenen Arbeiten beauftragt worden ist, sich die von diesem erstellten Planungsunterlagen vorlegen zu lassen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls danach zu kontrollieren, ob ein statischer Nachweis für die geplanten Metallarbeiten vorhanden ist, und schließlich zu überwachen, inwieweit die Ausführung den erstellten Plänen entspricht.

    Soweit sich die Auftragsschreiben der Klägerin an den Beklagten zu diesen regelmäßig den bauüberwachenden Architekten im Zusammenhang mit Metall- und Stahlarbeiten treffenden Pflichten nicht verhalten, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Parteien des Architektenvertrages bewusst den Beklagten zu 1 von den diesbezüglichen Leistungspflichten entbinden wollten. Hiervon kann angesichts der sicherheitsrelevanten Bedeutung einer ordnungsgemäßen Ausführungsplanung, die auf statisch gesicherter Grundlage aufgebaut ist, regelmäßig nicht ausgegangen werden. Im übrigen wäre Voraussetzung für eine wirksame Entlastung des Beklagten zu 1 aus den hier in Rede stehenden Kontroll- und Überwachungspflichten durch die Klägerin als Auftraggeberin, dass zuvor der Architekt, hier der Beklagte zu 1 seine Auftraggeberin, hier also die Klägerin, in umfassender und die Risiken in deutlich aufzeigender Weise aufgeklärt hatte; hierfür gibt der Sachvortrag des Beklagten zu 1 nichts her. Für die Annahme, dass der Klägerin bzw. der sie vertretenden Verwalterin diese Zusammenhänge und die Notwendigkeit einer Ausführungsplanung samt statischen Nachweises bekannt gewesen sind, bietet das Vorbringen des Beklagten zu 1 ebenso wenig wie der sonstige Akteninhalt einen greifbaren Anhaltspunkt.

    Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 1 in diesem Kontext darauf, der Sachverständige L.... habe in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2015 vor dem Landgericht im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, bei Bauvorhaben wie dem vorliegenden sei es in der Praxis durchaus üblich, weder eine Ausführungsplanung noch eine Statik zu erstellen. Nach Wertung des Senats sind die diesbezüglichen Erklärungen des Sachverständigen (Seite 4 des Sitzungsprotokolls = GA 394 (R)) differenzierter zu betrachten. Zwar ist es zutreffend, dass der Sachverständige dargelegt hat, in einfach gelagerten Fällen könne eine Ausführungsplanung praktisch auch im Kopf gemacht werden. Jedoch hat er im Weiteren erläutert, dass bei filigraner Planung und riskanteren Projekten die Ausführungsplanung detaillierter auszuführen sei, so dass - nach dem Verständnis des Senats - eben nicht eine (virtuelle) Planung im Kopf ausreichend ist, vielmehr eine echte Ausführungsplanung nebst Statik zu verlangen ist. Für den Senat bestehen keine Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Balkongeländer angesichts deren Sicherheitsrelevanz in die Kategorie der "riskanteren" Projekte einzuordnen sind. Hierfür spricht in besonderem Maße der bereits oben angesprochene Umstand, dass die hier von dem Beklagten zu 2 geplante Anbringung der Geländer mit Verankerungen eine neue Technik darstellt, die besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Planung und Ausführung verlangt.

    Von seinen diesbezüglichen Kontroll- und Überwachungspflichten war der Beklagte zu 1 auch nicht deshalb entbunden, weil es sich bei dem Beklagten zu 2 um ein Fachunternehmen für Metall- und Stahlarbeiten gehandelt hat, auf dessen Sach- und Fachkunde der Beklagte zu 1 hätte vertrauen dürfen. Es ist zwar richtig, dass bei Unternehmen, bezüglich deren Zuverlässigkeit und Geeignetheit der bauüberwachende Architekt Anlass zu Zweifeln hat, das Maß an Kontroll- und Überwachungstätigkeit gesteigert ist. Dies bedeutet jedoch nicht im Umkehrschluss, dass die Beauftragung eines Fachunternehmens für ein bestimmtes Gewerk als solches den mit der Bauüberwachung betrauten Architekten von jeglichen insbesondere den grundlegenden Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben enthebt. Ein solcher rechtlicher Ansatz würde letztlich bei allen Fachunternehmen zum Leerlaufen der Kontrollpflichten des hiermit vertraglich beauftragten Architekten führen.

    Ins Leere geht auch der Vorwurf des Beklagten zu 1, jedenfalls habe er die Ungeeignetheit des vom Beklagten zu 2 ausgewählten und eingebauten Edelstahls, der nach den Feststellungen des Sachverständigen A... zur Entstehung von Korrosion führe, nicht erkennen können (GA 474). Hierzu hat die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zutreffend ausgeführt (GA 515), dass die Frage, ob der Beklagte zu 1 die Ungeeignetheit des ausgewählten und eingebauten Edelstahls hätte erkennen können, bei der Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 70.000 Euro durch das Landgericht keine Rolle gespielt habe. Denn die 1309 Euro, die die Klägerin zunächst mit dem Vorwurf geltend gemacht hat, der Beklagte zu 2 habe einen nicht geeigneten Edelstahl verwandt, was der Beklagte zu 1 hätte erkennen und verhindern müssen, sind vom Landgericht nicht zuerkannt worden.

    cc. Eine Anspruchsminderung, wie sie von den Beklagten zu 1 unter Heranziehung der §§ 254 Abs. 1, 278 BGB gefordert wird, scheidet - wie vom Landgericht bereits richtig erkannt - vorliegend aus.

    (1) Der Beklagte zu 1 hat in diesem Zusammenhang (GA 476) darauf verwiesen, aufgrund der mangelhaften bzw. nicht erstellten Ausführungsplanung des Beklagten zu 2 müsse sich die Klägerin dessen Verschulden als eigenes im Verhältnis zu ihm - dem Beklagten zu 1 - anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Er vertritt die Auffassung, es stelle eine Obliegenheit des Bestellers dar, dem Objektüberwacher mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, weil dieser nur so seine Aufgabe sinnvoll wahrnehmen könne. Da nach Auffassung des Landgerichts der Beklagte zu 1 die erforderliche detaillierte Ausführungsplanung nicht selbst habe erstellen müssen, hätte es konsequenterweise den Anspruch der Klägerin mangels Übergabe einer mangelfreien Ausführungsplanung an den Beklagten 1 gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB kürzen müssen.

    (2) In dem von der Berufung zitierten Glasfassadenurteil, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06, BauR 2009, 515 = NZBau 2009, 185 TZ 28 ff hat sich der BGH mit der bis dahin in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob sich der Bauherr im Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten Fehler des planenden Architekten zurechnen lassen muss. Mit der Begründung, dass den Besteller im Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten jedenfalls die Obliegenheit trifft, diesem mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, hat der BGH a.a.O. Tz. 30f entschieden, dass in den Fällen, in denen der Besteller den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch nimmt, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, er - der Bauherr - sich gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten als das seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müsse. Zur Begründung der von ihm angenommenen Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, hat der BGH a.a.O. Tz. 36 ausgeführt, der Besteller habe den bauaufsichtsführenden Architekten zur Risikominimierung eingesetzt, wobei er durch diese zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen gewährleisten wolle, dass das Bauwerk mangelfrei errichtet werde. Der bauaufsichtführende Architekt könne diese Aufgabe aber nur auf Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben liege daher im eigenen Interesse des Bestellers. Daran ändere sich nichts dadurch, dass der bauaufsichtsführende Architekt verpflichtet sei, ihm überlassene Pläne auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen. Das Interesse des Bestellers, durch Übergabe einwandfreier Pläne die Tätigkeit des bauaufsichtsführenden Architekten möglichst zu erleichtern und auf diese Weise auf die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks hinzuwirken, werde hierdurch nicht geringer. Überlasse er dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerhafte Pläne, verletzte er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst.

    (3) Der Senat hat durchgreifende Bedenken, diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem es nicht um ein Planungsverschulden des planenden Architekten geht, das der bauüberwachende Architekt (der wegen eines Bauwerksmangels in Anspruch genommen wird, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind, was er (der bauaufsichtsführende Architekt) nicht bemerkt hat,) dem Bauherrn als eigenes, bzw. eines Erfüllungsgehilfen Verschulden über §§ 254, 278 BGB entgegenhalten will. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der von dem Werkunternehmer verursachte Baumangel letztlich auf Ausführungsfehler zurückzuführen ist, die mit hohem Maß an Wahrscheinlichkeit dann vermieden worden wären, hätte eine im konkreten Fall ausnahmsweise von dem Werkunternehmer selbst zu erstellende Ausführungsplanung vorgelegen. Ausschlaggebend ist vorliegend mithin nicht, dass eine von einem planenden Architekten gefertigte Ausführungsplanung, auf deren Grundlage der Werkunternehmer ein mit einem Mangel versehenes Werk erstellt hat, fehlerhaft gewesen ist, so dass der bauüberwachende Architekt, der die Ausführungsplanung als wesentlichen Bestandteil seiner ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Prüfung und Kontrolle und Überwachung der Bauausführung heranzieht, insoweit nicht das richtige "Rüstzeug" für die Erbringung der ihm vom Bauherrn übertragenen Überwachungsarbeiten von diesem bekommen hatte. Vielmehr richtet sich hier der Vorwurf gegen den bauaufsichtsführenden Architekten primär dahin, die Fehlerhaftigkeit der Bauausführung durch den Werkunternehmer und damit den Werkmangel deshalb nicht erkannt und verhindert zu haben, weil er die von dem Werkunternehmer nach den einschlägigen Regeln der Technik zu erstellende, tatsächlich aber nicht gelieferte Ausführungsplanung nicht angefordert hatte und insbesondere nicht darauf gedrungen hatte, dass diese Ausführungsplanung auch einer statischen Nachprüfung unterzogen wird.

    Eine solche Sachverhaltskonstellation kann nicht derjenigen gleichgestellt werden, bei der eine (fehlerbehaftete) Ausführungsplanung tatsächlich vorliegt, diese aber Fehler enthält, die der ausführende Handwerker "ins Werk setzt" und so den Mangel verursacht. Der Senat ist sich dessen bewusst, dass im Kontext der Zurechnung des Verschuldens Dritter als Mitverschulden des Auftraggebers im Verhältnis zu dem bauausführenden Unternehmer gemäß §§ 254, 278 BGB ein Planungsfehler des planenden Architekten als Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden des Bauherrn im selben Maße dienen kann wie das Versäumnis des Architekten, überhaupt eine (notwendige) Planung zu erstellen, so dass die Nicht-Planung und Planungsfehler gleich zu behandeln sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1986, VII ZR 267/85, BauR 1987, 86; OLG Düsseldorf, 22. Zivilsenat, Urteil vom 22.11.2013, I-22 U 32/13, BauR 2014, 851 ff, Tz. 124; Urteil vom 17.12.1993, 22 U 119/93, BauR 1993, 281; Werner in Werner/Pastor, a.a.O. Rz. 2935 m.w.N.). Maßgebliche Erwägung, die nach Auffassung des Senats einer Anspruchsminderung über den von dem Beklagten erhobenen Mitverschuldensvorwurf entgegensteht, ist, dass der Anknüpfungspunkt für die Mithaftung und damit das Mitverschulden des Auftraggebers dessen aus der originär ihn treffenden Planungsverantwortung abzuleitende Mitwirkungspflicht ist. Damit ist Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens, dass diese Planungsverantwortung auch bei dem Auftraggeber verblieben ist und nicht ganz bzw. teilweise auf den Auftragnehmer wirksam delegiert worden ist. Deshalb kann der Auftragnehmer, der Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass der Auftraggeber keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt hat, übernommen hat, damit zumindest konkludent die Planungsverantwortung an sich gezogen hat, nicht ohne weiteres den Umstand der fehlenden Planung als Aufhänger für einen Mitverschuldenseinwand vorbringen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013, I-22 U 32/13, BauR 2014, 851 ff m.w.N.). Dieser Gedanke ist auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar, da zum einen- jedenfalls was die Detailplanungs- und Ausführungsplanung hinsichtlich der Metall- und Stahlarbeiten (Balkongeländer) betrifft - die diesbezügliche Verantwortlichkeit aus den oben dargelegten Gründen nach den anwendbaren anerkannten Regeln der Technik nicht (mehr) bei der Klägerin, sondern bei dem ausführenden Unternehmen, dem Beklagten zu 2 lag und zum anderen diesbezügliche Überwachungs- und speziell Koordinierungspflichten von der Klägerin auf den Beklagten zu 1 delegiert worden sind. Dies ergibt sich aus dem Auftragsschreiben der Klägerin vom 05.03.2001, Bl. 52 AB i.V.m. dem Auftrag vom 11.03.2003, Bl. 2 AB, und dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten zu 1 vom 02.10.2002, Bl. 1 AB. Im letztgenannten Schreiben heißt es in der dortigen Wiedergabe einer entsprechenden Beschlussfassung der Klägerin zu der Balkonsanierung:

    "Die Durchführung der Maßnahmen von der Angebotsabfrage bis zur Bauüberwachung (...) soll durch einen Bausachverständigen, möglichst Herrn Architekten S... erfolgen."

    In Umsetzung dieser Absicht wurde der Beklagte zu 1 von der Klägerin mit dem o.a. (und von ihm unterschriebenen) Auftragsschreiben vom 05.03.2001 zunächst mit der Ermittlung der Massen, Ausschreibung der notwendigen Arbeiten und Preisermittlungen beauftragt. Mit Schreiben vom 09.03.2001 (Bl. 53 AB) sagte der Beklagte zu 1 der Klägerin zu, die Baumaßnahme zu bearbeiten und im Sinne der WEG abzuwickeln und erstellte daraufhin in der Folgezeit ein Leistungsverzeichnis.

    Mit Blick auf den Umstand, dass nach dem Inhalt des Schreibens der Klägerin an den Beklagten zu 1 vom 02.10.2002 Anlass für die gesamte Baumaßnahme (für die der Beklagte zu 1 mit den in dem Schreiben vom 05.03.2001 genannten Architektenleistungen beauftragt worden ist) auch die vorhandenen "nicht ausreichend dimensionierten Geländer" waren, was dem Beklagten zu 1 bekannt gewesen ist, hält der Senat es bereits für naheliegend, dass der Beklagte zu 1 schon in die Ausschreibung des Bauvorhabens durch Erstellen eines Leistungsverzeichnisses auf die Erforderlichkeit eines statischen Nachweises hätte hinweisen müssen.

    Abseits eines insofern in Betracht kommenden Pflichtenverstoßes des Beklagte zu 1 in Form eines Fehlers bei der Ausschreibung und Formulierung des Leistungsverzeichnisses durch einen unterlassenen Hinweis auf die Notwendigkeit eines statischen Nachweises ergibt jedenfalls die Zusammenschau der feststellbaren Umstände, dass der Beklagte zu 1 die Koordination der Baumaßnahme übernommen hatte und die Klägerin danach ihm gegenüber keine weiteren Obliegenheiten trafen. Eine Mitwirkungsverpflichtung der Klägerin in Bezug auf die (dem Beklagten zu 1 übertragenen Überwachungs-) Pflichten dahingehend, ihm - dem Beklagten zu 1 - Ausführungspläne oder statische Nachweise (in Bezug auf die Balkongeländer) zu übergeben, damit er die Werkleistungen des Beklagten zu 2 überwachen und kontrollieren kann, bestand bei den dargestellten Umständen nicht.

    b) Das Landgericht hat der Klägerin gegen den Beklagten 1 wegen der Kastenrinnen und einer mangelhaften Abdichtung von Balkonböden aufgrund einer auch insoweit angenommenen Verletzung der Bauaufsichtspflichten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB i.H.v. 10.000 Euro netto zugesprochen. Auch soweit die Berufung sich hiergegen wendet, bleibt sie ohne Erfolg.

    aa) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, der Mangel im Hinblick auf die Kastenrinnen läge darin, dass an den Nähten Korrosion und gerissene Lötnähte vorhanden seien und die Fallrohre nicht fachgerecht angeschlossen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass eine thermische Bewegung der Zinkblech-Kastenrinnen unberücksichtigt geblieben sei, was zum Aufreißen der Lötnähte geführt habe. Es habe sich um Ausführungsmängel gehandelt, die der Beklagte zu 1 im Rahmen der Bauaufsicht hätte bemerken und abstellen lassen müssen. Bei den betreffenden Verlötungen habe es sich um einen schadensträchtigen Bereich gehandelt, dem der Beklagte zu 1 besondere Aufmerksamkeit hätte widmen und bereits die thermische Bewegung der Kastenrinnen hätte bedenken müssen.

    Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen über den Anscheinsbeweis, der im Falle des Vorliegens von Ausführungsfehlern gegen den bauaufsichtsführenden Architekten für eine Verletzung dessen Überwachungspflichten spricht, ist der in diesem Zusammenhang von der Berufung erhobenen Einwand der fehlenden Erkennbarkeit dieses Mangels unbegründet. Ein substantiierter Vortrag, der zu einem Entkräften des Anscheinsbeweises führen könnte, wurde vom Beklagten zu 1 weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz geliefert. Dass der Anscheinsbeweis gegen den Beklagten spricht (und von ihm zu entkräften war), ergibt sich aus Folgendem: Atypische Umstände, die der Annahme eines Anscheinsbeweises für die Verletzung der Überwachungspflichten bei Bestehen eines Ausführungsmangels entgegenstehen könnten, ergeben sich nicht aus der Tatsache, dass der Mangel durch thermische Veränderungen verursacht worden ist. Zu beachten ist, dass die Kastenrinnen aus Zinkblech sind, sie nach den Feststellungen des Sachverständigen A... in seinem ersten Gutachten im selbständigen Beweisverfahren 9 m lang sind und mechanisch an den Balkonplatten befestigt waren. Angesichts der Längen und des gewählten Materials hätte sich dem Beklagten zu 1 als Architekten das Risiko von thermischen Veränderungen und damit von hierdurch bedingten Spannungen auf die Rinnen und die Gefahr von Rissen an den Verlötungen aufdrängen müssen und er hätte hierauf besonderes Augenmerk richten müssen. Dass er den vor diesem Hintergrund geboten gewesenen besonderen Aufsichts- und Kontrollpflichten in konkreter Weise nachgekommen ist, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten zu 1 nicht entnehmen. Hierzu fehlt es an jeglichem substantiiertem Tatsachenvortrag des Beklagten zu 1.

    bb) Dasselbe gilt für den weiteren vom Landgericht festgestellten Mangel, für den der Beklagte zu 1 nach der Entscheidung des Landgerichts haftet. Insoweit ist zu verweisen auf die Ausführungen auf Seite 12 des angefochtenen Urteils. An dieser Stelle hat das Landgericht darauf verwiesen, dass eine Haftung auch im Hinblick auf die unzureichende Dicke der Balkonabdichtungen im fünften Obergeschoss des Objektes B...straße 3 (Seite 191ff des Hauptgutachtens im OH-Verfahren) bestehe. Zur weiteren Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte zu 1 habe im Rahmen der Bauaufsicht die Abdichtungsarbeiten eingehend zu überwachen gehabt und hierbei darauf achten müssen, dass die ursächliche Unebenheit der Betonoberfläche zuvor begradigt werde.

    Der Beklagte zu 1 beschränkt sich im Rahmen des Berufungsverfahrens darauf zu bemängeln, dass den landgerichtlichen Ausführungen nicht entnommen werden könne, dass für ihn die vom Landgericht angeführten "ursächlichen Unebenheiten der Betonoberfläche" erkennbar gewesen seien. Hierbei verkennt der Beklagte zu 1 erneut den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Landgericht im Kontext dieses Mangels zur Begründung des Überwachungsverschuldens ausgeführt hat, es seien keine Gründe ersichtlich, dass solche Unebenheiten nicht erkennbar gewesen sein sollen.

    Es fehlt weiterhin an jeglichem Sachvortrag des Beklagten zu 1, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hatte, um die Ebenheit der hier in Rede stehenden Balkonböden vor Durchführung der anschließenden Arbeiten des ausführenden Unternehmens zu überprüfen.

    c) Der von dem Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz (GA 479) wiederholte Verjährungseinwand, soweit es um den Schadensersatz im Hinblick auf die Zinkablaufrinnen in Höhe von 5.000,-- Euro geht, bleibt ohne Erfolg.


    aa) In Ermangelung besonderer Abreden vertraglicher Natur zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 verbleibt es für die hier in Rede stehenden Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 bei der Regelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach auch bei mangelhaften Planungs- und Überwachungsleistungen des Architekten für ein Bauwerk die Verjährungsfrist von fünf Jahren eingreift (vgl. Dölle in Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 2865).

    bb) Die Verjährungsfrist für Ansprüche bei Bauwerken beginnt regelmäßig mit der Abnahme der Architektenleistung zu laufen. Für die Abnahme bedarf es wiederum der Feststellung, dass der Auftraggeber/Bauherr die Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt hat, wobei diese einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Bauherrn ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann. Jedenfalls genügen objektive Gesichtspunkte nur dann, wenn sie Rückschlüsse auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Bauherrn zulassen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O. 12. Teil, Rz. 815). Abseits der Kundgabe eines entsprechenden Abnahmewillens des Bauherrn bedarf es in jedem Fall der Vollendung der Architektenleistungen, die der Architekt nach den vertraglichen Bestimmungen zu erbringen hatte.

    Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des Eingreifens des Verjährungseinwandes (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, Rz. 27 zu § 634 a) und damit für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Werkunternehmer bzw. der Architekt. Damit obliegt es auch dem sich auf die Verjährung von gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüchen berufenden bauüberwachenden Architekten, zum Zeitpunkt der Abnahme seiner Architektenleistung als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn des Verjährungslaufes substantiiert vorzutragen. Hierbei kann sich der Architekt nicht darauf beschränken, darzulegen, wann die von ihm zu beaufsichtigenden Arbeiten ihren Abschluss gefunden haben, da hierin lediglich (allenfalls) die Vollendung der von ihm geschuldeten Architektenleistung liegen kann, die ihrerseits den Rückschluss auf eine Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB nach nicht zulässt.

    dd) Vor diesem Hintergrund erweist sich bereits das Berufungsvorbringen zu der Verjährungsfrage als unzureichend. Das Landgericht hat den Verjährungseinwand als nicht durchgreifend erachtet und insoweit primär auf den klägerischen Schriftsatz vom 21.10. 2013 (GA 324 f) verwiesen. Erläuternd hat es ausgeführt, dass mit dem vertraglich geforderten schriftlichen Abnahmeprotokoll noch eine wesentliche Teilleistung des Beklagten zu 1 ausgestanden habe, was eine konkludente Abnahme der Architektenleistung vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ausgeschlossen habe.

    Hiergegen wendet der Beklagte zu 1 ein (GA 479), bereits kurz nach Beendigung der Arbeiten hätten sich Mangelerscheinungen gezeigt, so dass die Leistungen der Handwerker von vornherein nicht hätten abgenommen werden können. Die Klägerin habe dementsprechend vom Beklagten zu 1 zu keiner Zeit die Erstellung von Abnahmeprotokollen verlangt, sondern sei selbstständig gegen die Handwerker aufgrund der ihr bekannten Mängel vorgegangen. Es habe keine ausstehenden Leistungen des Erstbeklagten gegeben, die eine konkludente Abnahme seiner Leistung verhindert hätten.

    Selbst wenn man unter Ausblendung der diesbezüglichen Erwiderung der Klägerin (auf die nachfolgend noch einzugehen sein wird) das Vorbringen des Beklagten zu 1 betrachtet, so befasst sich dieses lediglich mit der möglichen Fertigstellung der von ihm vertraglich zu erbringenden Architektenleistungen; jedoch schweigt der Beklagte zu 1 dazu, auf welcher tatsächlichen Grundlage es zu einer stillschweigenden Abnahmeerklärung seitens der Klägerin gekommen sein könnte. Eine konkludente Abnahmeerklärung (ganz zu schweigen von einer ausdrücklichen) der Klägerin hat der Beklagte zu 1 damit nicht vorgetragen.

    ee) Unabhängig hiervon hat die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 14.10.2015, dort Seite 12 = GA 522 dezidiert zu dem Verjährungseinwand vorgetragen. Das konkrete Vorbringen der Klägerin zeigt auf, dass eine Vollendung der dem Beklagten zu 1 übertragenen Architektenarbeiten zeitlich vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens, jedenfalls nicht vor dem 25.9.2003 verortet werden könnte. Sie hat darauf verwiesen, dass ausweislich des Auftragsschreibens vom 11.3.2003 (Bl. 2 AB) dem Beklagten zu 1 nicht nur die Bauüberwachung, sondern auch die Abnahme der durchgeführten Sanierungsarbeiten und auch zusätzlich die Überwachung der Mängelbeseitigung übertragen wurde. Ausweislich des Antwortschreibens des Beklagten zu 1 vom 10.10.2003 (Bl. 65 AB) auf das Schreiben der Verwaltung der Klägerin vom 6.10.2003 (Bl. 64 AB) befasste sich der Beklagte zu 1 im Oktober 2003 mit den Arbeiten der Firma T... V... an den Fallrohren und insbesondere den Anschlüssen der Kastenrinnen. Darüber hinaus hat die Klägerin mit der Berufungserwiderung eine Telefonnotiz der Verwalterin vom 5.9.2003 vorgelegt (vgl GA 527), aus der sich ergibt, dass am 4.9.2003 ein Abnahmetermin im Hinblick auf die Sanierungsmaßnahmen Balkone mit dem Beklagten zu 1 angestanden hatte. Schließlich verweist die Klägerin noch auf ein Schreiben des Beklagten zu 1 vom 25.09.2003 (GA 528), in dem dieser darauf hinweist, dass die Mängelbeseitigung der Firma T... V... fast vollständig abgeschlossen sei. Dass insoweit ein Schlussabnahmeprotokoll im Hinblick auf die Leistungen der Firma T... V... erstellt wurde deren Begleitung, zu den dem Beklagten zu 1 auferlegten Aufgaben zählte, ist nicht ersichtlich.

    Vor diesem Hintergrund kann bereits nicht festgestellt werden, dass vor der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens durch die Klägerin am 2.4.2004 es zur Vollendung der Architektenleistungen des Beklagten zu 1 und darüber hinaus deren Abnahme durch die Klägerin und damit zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist gekommen ist.

    Schließlich hat die Klägerin auf Seite 13 der Berufungserwiderung = GA 523 im einzelnen dargetan, dass die Verjährungsfrist auch dann nicht abgelaufen wäre, wenn man davon ausginge, dass der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Schreiben vom 25.9.2003 begonnen haben sollte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden.

    All diesem erheblichen Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung im Hinblick auf den Verjährungseinwand ist der Beklagte zu 1 nicht mehr entgegengetreten.

    III)

    Der Senat hat die Ausführungen des Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 04.04.2016 zur Kenntnis genommen. Sie geben ihm jedoch keinen Anlass zu einer von den obigen Darlegungen abweichenden rechtlichen Wertung und darüber hinaus auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO.

    C)

    Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch im Hinblick auf das vom Senat verneinte Mitverschulden der Klägerin auf Grund des Versäumnisses der Beklagten zu 2, eine ordnungsgemäße Detailplanung nebst statischen Nachweis zu erstellen und vorzulegen, weicht der Senat nicht von den in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Grundsätzen ab, denn vorliegend geht es nicht um eine fehlerhafte Planung eines planenden Architekten.

    Streitwert für das Berufungsverfahren: 88.000 Euro

    RechtsgebieteBGB, HOAI, ZPOVorschriftenBGB §§ 254, 278, 280, 281; 634 Nr. 4; HOAI 1996 § 15 Nr. 8; HOAI 2013 § 33 Nr. 8; ZPO § 308