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  • 25.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191458

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 20.11.2014 – 1 U 372/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 1 U 372/14
    9 O 51/13 LG Mainz

    Oberlandesgericht Koblenz

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil     

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    wegen     Architektenhonorars

    hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel, den Richter am Oberlandesgericht Dennhardt und den Richter am Oberlandesgericht Engelhorn auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014

    für Recht erkannt:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

    Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Das angefochtene Urteil sowie das Senatsurteil sind vorläufig vollsteckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 127.140,82 € festgesetzt.
     
    Tatbestand
        
    Die Parteien streiten um Architektenhonorar der Leistungsphasen 1 und 2 (Grundlagenermittlung und Vorplanung) der Honorarzone III für ein nicht zur Ausführung gelangtes Medizinzentrum in …[Z]. Die Beanspruchung der Leitungen aus den Phasen 3 und 4 (Genehmigungs- und Ausführungsplanung) behält sich der Kläger vor. 

    In einem notariellen Vertrag vom 27. Februar 2012 firmiert die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), die ...[A] Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, als Erwerberin des Grundstücks (Anlage Bk4, 4/29, Anlagen zum Schriftsatz der Berufungsbeklagten vom 1. September 2014, Bl. 292ff. GA). Gründung und Eintragung der Rechtsvorgängerin der Beklagten sind seit 16. April 2012 veröffentlicht.

    Die ...[B] Grundstücksverwaltungs GmbH, Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), teilte dem Kläger, vertreten durch den Beklagten zu 2) mit elektronischer Nachricht vom 1. März 2012 Folgendes mit:

    „Lieber …[C],
    die Gesellschafter der ...[A] GmbH haben sich eben aufgrund Deiner hervorragenden Vorarbeit gegen eine Ausschreibung der Architekturleistung für das Projekt ...[A] …[Z] ausgesprochen. Dies beweist unser Vertrauen in Dich und eine faire Zusammenarbeit. Da wir aber wie Du weißt zeitnah mit konkreten Zahlen agieren müssen, muss auch Deine Leistung (Inhalt/Umfang/Kosten/Zeitrahmen) definiert werden, worum wir Dich hiermit bitten. Das heißt, Du kannst schon mal ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt ...[A] …[Z] aufmachen, wenn Deine Konditionen (wovon wir aufgrund unserer gemeinsamen Erfahrungen ausgehen) fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind. Herzlichen Glückwunsch! Schaffst Du das bis nächsten Dienstag in Schriftform an uns 4 zu senden?“

    Im unmittelbaren Vorfeld einer Besprechung zwischen dem Kläger, den Beklagten zu 2 bis 4 und dem Zeugen Dr. ...[D] am 6. März 2012 sprach der Beklagte zu 2) unter der Firma der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anlage K16) dem Kläger seinen Dank für die übersandten Entwürfe aus. Auch seine Honorarnote solle er übersenden.

    Am darauffolgenden Tag änderte die ...[A] GmbH ihren Geschäftsgegenstand. Dieser sollte nunmehr lediglich die gesellschaftliche Vertretung der Rechtsvorgängerin der Beklagten umfassen und nicht mehr wie bisher den Erwerb von Beteiligungen und Grundbesitz (Anlage B1/2 = Bl. 37 f. GA). Das sollte von nun an den Geschäftszweck der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GmbH & Co. KG, umfassen.

    Unter dem 8. März 2012 übersandte der Kläger einen auf die ...[A] GmbH rubrizierten Vertragsentwurf (Pauschalhonorar). Bauherrin sollte die  Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sein. Zu einer Unterzeichnung kam es nicht.

    Eine elektronische Nachricht vom 28. März 2012 des Beklagte zu 2) - für die Rechtsvorgängerin der Beklagten - nennt den Kläger „unseren Architekten“ (Anlage K7). Ein Besprechungsprotokoll vom 29. März 2012 geht von einem Bauantrag bis spätestens Ende 2012 aus (Anlage K6).

    Mit elektronischer Post vom 21. Mai 2012 fragte der Beklagte zu 4) „im Namen von Allen“ (Anlage K13) bei dem Kläger nach, „wie weit unser Bauantrag und die Vorbereitung für eine mögliche Ausschreibung“ seien (Anlage K13). Die in der Folge abgeschlossenen Mietoptionsverträge, die der Kläger mit seinen Planungszeichnungen versah, lauten auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anlage K14).

    Der Kläger plante auch das Medizinzentrum ...[A] in …[Z] (Bl. 191ff. GA), das tatsächlich zur Ausführung gelangte; entsprechende Unterlagen übersandte er im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nachdem er zunächst die Unterlagen des streitgegenständlichen Objekts übersandt hatte. Ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18. September 2013 (Anlage K20) fordert unter dem Az. 54/13 RR 06 die „Übersendung von Ausführungs- und Revisionsplänen in Papier und digitaler Form“ (Anlage K21).

    Nachdem der Kläger für die Realisierungsphasen 1) bis 4) mit Schreiben vom 19. September 2012 noch 97.810,96 € abgerechnet hatte (= 21 % des Pauschalhonorars von 380.000,00 €),
    erteilte er für die Leistungsphasen 1) bis 3) unter dem 30. Mai 2013 Schlussrechnung in Höhe von 266.995,75 € (Anlage K1 = Bl. 93ff. GA) . Er ging von anrechenbaren Kosten in Höhe von 14.423.188,00 € aus. 

    Der Kläger hat vorgetragen:

    Am Abend des 6. März 2012 hätten die Parteien Einigkeit darüber erzielt, dass er mit Planungsleistungen fortfahren solle und mit Planungsleistungen einschließlich der Bauüberwachung, sowie insbesondere mit der Erstellung der Genehmigungsplanung und der Ausschreibung und Bauleitung beauftragt werden solle und dafür ein Pauschalhonorar von 380.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchen könne. Nicht nur die Antragsteller- und Bauherrenschaft habe von der ...[A] Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG übernommen werden sollen, sondern auch sämtliche Rechte und Pflichten aus seiner, des Klägers, Beauftragung.

    Er hat beantragt,

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 127.140,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17. Juli 2013 zu zahlen

    sowie

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 1.780,20 € zu zahlen.

    Die Beklagten haben beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie haben vorgetragen:

    Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) habe zum Zeitpunkt der behaupteten Beauftragung noch gar nicht existiert. Deshalb komme eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht in Betracht. Eine Honorierung des Klägers habe darüber hinaus ohnehin nur bei Finanzierung des Projektes stattfinden sollen.

    Mit Urteil vom 21. Februar 2014 hat die Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz die Beklagten nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Die Aussage des Zeugen Dr. ...[D] habe nicht nur ergeben, dass die Beklagte zu 1) Vertragspartnerin des Klägers habe werden sollen. Der Kläger habe auch nachgewiesen, dass seine Beauftragung bedingungslos habe erfolgen sollen. Zu den weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf dessen Feststellungen verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

    Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 25. Februar 2014 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 25. März 2014 eingegangenen Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung.

    Ohne die in der Rechnung vom 30. Mai 2013 zugrunde gelegten Beträge in Abrede zu stellen vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie beharren weiterhin darauf, dass die Beklagte zu 1) nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden sei, da auch der Nachweis einer Vertragsübernahme nicht gelungen sei; die Beklagte zu 1) habe ausschließlich die öffentlich-rechtliche Bauherrschaft übernehmen sollen; eine Vertragsübernahme sei der Beklagten zu 1) auch gesellschaftsvertraglich verwehrt gewesen. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. ...[D] nicht im Lichte seiner Involvierung in das streitgegenständliche Projekt gewürdigt. Der Zeuge habe von der Finanzierbarkeit des Projekts über seine Hausbank gesprochen, obschon für ein Projekt mit Millionenumfang die bloße Zusage eines Banksachbearbeiters nicht ausreichen könne und der Kläger selbst geäußert habe, dass eine Finanzierung nicht sicher sei. Das Landgericht habe nicht zuletzt den Wortlaut der elektronischen Nachricht vom 1. März 2012 nur unvollständig gewürdigt. Wenn dort die Wörter „wenn“ und „finanzierbar“ stünden, folge daraus nichts anderes als die Bedingtheit des Auftrags. Das Projekt sei letztlich nicht finanzierbar gewesen und damit die Bedingung ausgefallen.

    Sie beantragen,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das angefochtene Urteil.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

    Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils eine andere Entscheidung durch den Senat, §§ 513, 529, 546 ZPO.

    Das Landgericht hat richtig entschieden.

    Der Kläger kann das streitgegenständliche Honorar, nachdem der von ihm übersandte Pauschalhonorarvertrag nicht zustande kam, von der Beklagten aus §§ 631 Abs. 1, 414 BGB i.V.m. §§ 5, 34 HOAI verlangen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) übernahm die von ihrer Komplementärin begründete Honorarverpflichtung (I.). Die Beklagten zu 2) bis 4) haften auch vor Eintragung akzessorisch aus §§ 161 Abs. 1, 123 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Beauftragung erfolgte bedingungslos (II.).

    I. In der elektronischen Nachricht vom 1. März 2012 lag ein Angebot der Rechtsvorgängerin der Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Beklagten, §§ 145, 133 BGB. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die GmbH & Co. KG KG, nahm ihre Geschäfte vor Eintragung spätestens am 27. Februar 2012 mit Erwerb des Baugrundstücks auf.

    In der schriftlichen Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) vom 6. März 2012 lag eine Vertragsübernahme nach §§ 414, 133 BGB. Nach § 414 BGB kann eine Schuld unmittelbar von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger übernommen werden. Der Beklagte zu 2) ließ den Kläger unter der Firma der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anlage K16) am 6. März 2012 auffordern, seine Entwürfe inklusive der sich daraus ergebenden Honorarnote zu übersenden. Darin liegt die Übernahme von Honorierungsverpflichtungen zugunsten des Klägers.

    Weitere objektive Anhaltspunkte sprechen für eine Übernahme durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten:

    Der Kläger bezeichnete die GmbH & Co. KG schon in der Kostenschätzung vom 8. März 2012 als Bauherrin (Anlage K5). Weshalb er den Vertrag auf ihre Komplementärin rubrizierte kann dahinstehen, da der Vertrag ohnehin scheiterte. Soweit § 1 des Vertrages die Komplemetärin als Bauherrin nennt, widerspricht dies offensichtlich den Absichten der Parteien (vgl. nur die o.g. Kostenschätzung).

    Eine unschädliche Falschbezeichnung kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der Besprechung vom 6. März 2012 nicht länger befugt sein sollte, Beteiligungen zu erwerben und diese zu verwalten; das sollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) übernehmen. Zwischen den Parteien ist im Übrigen unstreitig, dass die GmbH & Co. KG öffentlich-rechtliche Bauherrin des Projektes sein sollte. Die Beklagten können das dann aber nicht zu ihren Gunsten zum Anlass nehmen, auf den vom Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 29. August 2003 (19 O 2371/02, zitiert nach juris) entschiedenen Sachverhalt zu verweisen. Es mag sein, dass es Konstellationen gibt, in welchen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Bauherrn und dem privatrechtlichen Anspruchsgegner des Architekten zu unterscheiden ist. Das gilt aber nur dann (OLG Frankfurt, a.a.O.), wenn die Vergütung bzw. das Gesamtprojekt nicht vom öffentlich-rechtlichen Bauherrn, sondern vom privaten Auftraggeber finanziert werden soll.

    Dass hier aber die Komplementärin das gesamte Bauprojekt inklusive einer Architektenhonorierung übernehmen sollte, haben die Beklagten selbst nicht behauptet. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sollte vielmehr ständige Ansprechpartnerin des Klägers sein; darauf deuten die vielfach zitierten Schreiben des Beklagten zu 2) für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) hin. Nicht zuletzt der Erwerb des mit dem Medizinzentrum zu bebauenden Grundstücks durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) zeigt, dass es die GmbH & Co. KG war, die auch den planenden Architekten vergüten wollte.

    II. Das Landgericht ist zu Recht, mit zutreffender Begründung und nachvollziehbarer Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. ...[D] davon ausgegangen, dass dem Kläger im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO der Nachweis gelungen ist, der Vertrag sei unbedingt zustande gekommen.

    Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat aber weder die Beweislastverteilung verkannt, noch hat es den erhobenen Beweis unzutreffend gewürdigt.

    Den Beklagten ist zunächst zuzugeben, dass auch ein mündlich geschlossener Architektenvertrag grundsätzlich unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der tatsächlichen Realisierbarkeit eines Bauvorhabens geschlossen werden kann. In diesem Fall ist eine Vergütung nur dann geschuldet, wenn das Bauvorhaben auch tatsächlich umgesetzt wurde, selbst wenn der Architekt bereits planerische Leistungen erbracht hat (OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. März 2012 - 8 U 188/11 -, zitiert nach juris). Ist streitig, ob ein Vertrag
    unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 68/00 -, zitiert nach juris).

    Auch der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit einem Urteil vom 19. Februar 1998 (VII ZR 236/96) festgestellt, dass die Parteien eines Architektenvertrages im Rahmen ihrer Privatautonomie vereinbaren können, dass der Honoraranspruch des Architekten erst entsteht, wenn der Auftraggeber das Bauvorhaben ausführt (zitiert nach juris, Leitsatz 3., Rn. 33). Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst „auf eigenes Risiko“ arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, fällt dabei auch nicht unter § 4 Abs. 4 HOAI und bedarf deshalb nicht der Schriftform (BGH, Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 180/84 -, zitiert nach juris).

    Dem Kläger ist aber der Nachweis gelungen, dass die ihm versprochene Vergütung nicht von einer Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB abhängen sollte:

    Für eine solche Bedingung spricht zwar zunächst der Wortlaut der elektronischen Nachricht vom 1. März 2012 (“wenn“, „finanzierbar“). Bei näherer Betrachtung des Wortlautes zeigt der objektive Sinngehalt, und nur auf diesen kommt es an (Palandt/Ellenberger, 73. Auflage [2014], Rn.  9 zu § 133), jedoch anderes:

    Der Beklagte zu 2) schreibt, dass der Kläger, „ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt ...[A] …{Z] aufmachen“ könne, wenn seine, des Klägers, Konditionen fair, nachvollziehbar und finanzierbar seien. Damit stellt er eine Honorierung gerade nicht unter einen (Projekt-)Finanzierungsvorbehalt, sondern setzt lediglich voraus, dass die Konditionen des Klägers, d.h. dessen Honorar, finanzierbar seien. Hierzu teilte er aber in einem Klammerzusatz mit, dass davon aufgrund der gemeinsamen Erfahrungen ausgegangen werde. Der Kläger das Schreiben dann nur so verstehen, dass er unverzüglich mit der Arbeit beginnen könne (und solle) und einer Honorierung nichts im Wege stehe, wenn er den Beklagten nachvollziehbare Konditionen biete. Das hat er aber getan. In II. Instanz ist zwischen den Parteien auch nicht einmal streitig, dass die nach HOAI erstellte Schlussrechnung vom 30. Mai 2013 inhaltlich das abbildet, was die Beklagten dem Kläger - für den Fall einer nicht pauschal vergüteten Beauftragung - schulden. Kommt ein Pauschalvertrag wie hier nicht zustande, kann der Architekt auf HOAI-Basis abrechnen (BGH, Urteil vom 21. August 1997 - VII ZR 13/96, juris).

    Zwar kann die Auslegung aus der maßgeblichen Sicht des Architekten als Empfänger der Schreiben der Bauherrschaft durchaus anderes ergeben (§§ 133, 157 BGB), so nämlich dann, wenn der potentielle Auftraggeber um die Vorlage eines Ingenieurvertrages bittet, weiteres aber noch nicht zur Verhandlung stand (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juni 2014 - 4 U 59/13 -, zitiert nach juris, Rn. 35). Das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 1. März 2012 beinhaltet aber mehr als die Bitte um Vorlage eines Architektenvertrages (s.o.).

    Die Erstrichterin hat auch die Aussage des Zeugen Dr. ...[D] zutreffend gewürdigt.

    Eine Anhörung der Beklagten zu 2) bis 4) als Partei nach § 141 Abs. 1 ZPO mag im Hinblick auf Art. 6 EMRK zur Herstellung von Waffengleichheit (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. März 1997 - 5 U 4/96 -, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Urteil vom 3. April 2014 - 1 U 23/13 -, zitiert nach juris) geboten gewesen sein. Die Beklagten zu 2) bis 4) waren jedoch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer anwesend. Es stand ihnen frei, ihre Anhörung zu beantragen. Von ihrem Fragerecht gegenüber dem Zeugen nach § 397 ZPO haben sie Gebrauch gemacht. Jedenfalls haben sie nach §§ 534, 295 ZPO ihr Rügerecht betreffend einen auf § 141 Abs. 1 ZPO beruhenden Verfahrensverstoß verloren.

    Die Beweiswürdigung der Erstrichterin gibt keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit ihrer Feststellungen zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich allenfalls aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sein mögen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az. VI ZR 199/03 -, zitiert nach juris = NJW 2004, 2825 f.; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az. VI ZR 230/03 -, zitiert nach juris = NJW 2004, 2828 m.w.N.). Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen aber nur dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also die Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - Az. VI ZR 361/02 -, zitiert nach juris = NJW 2003, 3480 f.; BGH, Urteile vom 8. Juni 2004, a.a.O.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 529 Rn. 3 m.w.N.).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung und wenn dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hat (vgl. nur OLG Naumburg, Urteil vom 7. März 2013 - Az.: 2 U 95/12, zitiert nach juris, Rz. 48)

    Ein solcher, für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sprechender konkreter Anhaltspunkt ist indessen von der Berufung nicht aufgezeigt worden. Die Berufungsangriffe der Beklagten erschöpfen sich vielmehr in erster Linie darin, dass sie die erstinstanzlich festgestellten bzw. nicht zu seinen Gunsten festgestellten Tatsachen abweichend gewürdigt wissen wollen.

    Das Landgericht hat als Obersatz für das Ergebnis seiner Beweisaufnahme festgestellt, dass der Zeuge Dr. ...[D] angegeben habe, dass eine Honorierung nicht von einer Bedingung, insbesondere der Finanzierung abhängig gemacht worden sei. Dem pflichtet der Senat bei.

    Der Zeuge hat erklärt, dass die Frage, ob die …[E]-Bank das Projekt finanzieren werde oder nicht keine Projektbedingung im eigentlichen Sinne gewesen sei. Es sei bei den Gesprächen mit der Bank allein darum gegangen, welche Konditionen zu erlangen seien. Dass die …[E]-Bank später abgelehnt habe, sei bedauerlich. Die Finanzierung sei auch nie ernsthaft in Frage gestellt worden. Eine Bedingung dieser Art sei nie formuliert worden.

    Damit hat der Zeuge unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Honorierung des Klägers nicht von der tatsächlichen Finanzierung des Projekts abhängig sein sollte. Es mag, worauf die Beklagten hinweisen, zutreffen, dass die Konzeptpapiere des Klägers vom 11. Juni 2012 belegen, dass die Finanzierung tatsächlich zu keinem Zeitpunkt gesichert war. Die mehrfach zitierte elektronische Nachricht des Beklagten zu 2) vom 1. März 2012 stellt aber keine Bedingung. Das folgt weder aus dem Wortlaut noch dem Sinngehalt der Erklärung (siehe oben). Das Landgericht weist an dieser Stelle zu Recht darauf hin, dass der Kläger keinerlei Gewinnerwartung bei Realisierung des Projekts hatte, d.h. vielmehr darauf angewiesen war, dass seine Tätigkeit für das Projekt vergütet würde.

    Nur für den Fall einer Gewinnbeteiligung aber wäre ein hinreichender Anreiz dafür anzunehmen gewesen, gegebenenfalls später nicht vergütete Akquisetätigkeiten aufzunehmen. Der Zeuge Dr. ...[D] mag u.a. eigene Eindrücke wiedergegeben haben. Das ist aber nicht ungewöhnlich. Unglaubwürdig ist der Zeuge deshalb noch nicht. Das (subjektive) Verständnis des Zeugen ist durchaus in Einklang zu bringen mit dem (objektiven) Verständnis der Nachricht vom 1. März 2012. Ob der Zeuge in das Projekt in …[Y] involviert war, hat keine Bedeutung für seine Aussage über die Planungen für …[Z]. Die Erstrichterin musste nicht aufgrund einer „Nähe des Zeugen zum Kläger“ an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifeln. Die Beklagten haben eine solche Nähe nicht plausibel aufgezeigt. Anzeichen für ein finanzielles Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits sind nicht erkennbar und liegen auch nicht auf der Hand.

    Ob der Vertreter der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18. September 2013 Pläne zum Projekt in …[Z] anforderte oder in Wahrheit die Pläne für das Vorhaben in …[Y] anfordern wollte, kann nach alledem dahinstehen.

    Der Höhe nach steht der Anspruch des Klägers in zweiter Instanz außer Streit.

    Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

    Dr. Itzel    Dennhardt    Engelhorn      
    Vorsitzender Richter
    am Oberlandesgericht    Richter
    am Oberlandesgericht    Richter
    am Oberlandesgericht      
                 
    Verkündet am 20.11.2014