Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 20.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188800

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 14.04.2015 – 1 U 187/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit


    hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 14. April 2015 einstimmig beschlossen:

    Die Berufung des Klägers vom 8. November 2013  gegen das am 30. Oktober 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel   wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Der Berufungsstreitwert wird auf 30.234,92 €  festgesetzt.
    Gründe
    I.
    Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln des Architektenwerks. Wegen der Feststellungen des Landgerichts, des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten jedenfalls wegen Verjährung nicht durchsetzbar sei. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei Vereinbarung der Leistungsphase 9 könne eine Abnahme des Architektenwerks erst verlangt werden, wenn nach der Verjährung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche gegen die Bauhandwerker keine Leistung des Architekten mehr verlangt werden könne. Dann habe bei der Abnahme der Handwerkerleistungen am 24. April 1996 Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagten mit Ablauf des 24. April 2006 eintreten können. Nicht anders sei es, wenn der Bauherr die Abnahme verweigere, weil er die Verjährung nicht hinauszögern dürfe. Die Frist verlängere sich nicht durch eine etwa notwendige Überwachung der Mangelbeseitigung durch Bauhandwerker, weil die Pflichten des Architekten aus der Leistungsphase 9 fünf Jahre nach Abnahme der Bauleistungen endeten.
    Gegen dieses ihm am 5. November 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. November 2013 eingegangene und nachfolgend frist- und formgerecht begründete Berufung des Klägers. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Verjährung des Anspruchs gegen den Architekten beginne nicht in jedem Falle mit der Verjährung der Ansprüche gegen die Bauhandwerker. Wenn kurz vorher ein Mangel festgestellt werde, müsse der Architekt den Bauherrn bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegen den Handwerker unterstützten. Die Verjährungsfrist der Ansprüche gegen den Bauhandwerker verlängere sich bzw. beginne neu. Dadurch verlängere sich die Leistungszeit des Architekten. Im vorliegenden Fall seien bis heute nicht alle innerhalb von fünf Jahren nach Abnahme der Bauleistungen gerügten Mängel beseitigt, sodass die Leistungspflicht der Beklagten andauere.
    Der Kläger beantragt,
    die angefochtene Entscheidung zu ändern und nach den erstinstanzlich zuletzt für den Kläger gestellten Anträgen, wie sie sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergeben, zu erkennen.
    Die Beklagten beantragen,
        die Berufung zurückzuweisen.
    Sie verteidigen die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Partien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    II.
    Die zulässige Berufung wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ist ohne umfangreiche Überlegungen festzustellen, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10. März 2015  Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 10. April 2015 ändert daran nichts.

    1.    Unerheblich ist es, wenn der Kläger zunächst ausführt, ab welchem Zeitpunkt eine Abnahme verlangt bzw. von einer Abnahme ausgegangen werden könne. Denn der vorliegende Fall betrifft einen Anspruch des Klägers vor der Abnahme und dessen Verjährung.

    2.    Rechtlich unzutreffend ist es, wenn der Kläger sodann eine Pflicht des Architekten konstruiert, den Bauherrn umfassend bei der Durchsetzung der Mangelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauhandwerker zu beraten und zu unterstützen, auch in einem Prozess zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Ein Interesse des Bauherrn an einer solchen Beratung, etwa zur Höhe von Mangelbeseitigungskosten, ist ohne weiteres erkennbar. Indes besteht eine solche umfassende Beratungspflicht des Architekten ohne weitere Vereinbarung, an der es hier fehlt, nicht. Wird das Leistungsbild der HOAI vereinbart, so beschränken sich die Leistungspflichten des Architekten in Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI a. F. darauf, vor Ende der Verjährungsfrist im Verhältnis des Bauherrn zu dem Bauhandwerker eine Begehung des Bauwerks durchzuführen und die Beseitigung der dabei festgestellten Mängel zu überwachen.

    3.    Auch der weitere Vortrag des Klägers zu den Rechtsstreitigkeiten mit den Bauhandwerkern führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

    Dass der Kläger in dem Verfahren gegen die J. C. W1 KG hilfsweise einen Kostenvorschussanspruch geltend gemacht hat, ändert nichts daran, dass er hauptsächlich Schadensersatz verlangt und damit seinen Erfüllungsanspruch gerade nicht weiterverfolgt hat. Entsprechend hat das Landgericht entschieden. Jedenfalls aber wäre auch dann, wenn dem Kläger statt Schadensersatz ein Kostenvorschuss zuerkannt worden wäre, die Mangelbeseitigung nicht von der … durchgeführt worden, sodass es insoweit für die Beklagten nichts zu überwachen gegeben hätte.

    Richtig ist, dass der Kläger, wie er jetzt konkretisiert, in dem Verfahren gegen die Z1 .. GmbH Mangelbeseitigung verlangt hat und die dortige Beklagte entsprechend verurteilt worden ist. Indes hat er in demselben Verfahren von den Beklagten rechtlich unzutreffend Mangelbeseitigung und hilfsweise Schadensersatz verlangt, der ihm auch z. T. zugesprochen worden ist. Dadurch ist zwischen den Parteien ein Abwicklungsverhältnis entstanden. Erfüllungsansprüche auch wegen Leistungen aus der Leistungsphase 9 scheiden daneben aus. Damit ist die Mangelbeseitigung durch die Z1 .. GmbH nicht mehr von den Beklagten zu überwachen.

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 10. März 2015 ausgeführt, dass soweit erkennbar die Beklagten zuletzt im Jahr 1997 Mängelrügen ausgebracht haben. Möglicherweise lag dieser Zeitpunkt auch im Jahr 1999, wie sich aus dem vom Kläger als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 10. April 2015 überreichten Schreiben des Architekten B1 vom 7. April 1999 ergeben könnte, auch wenn unklar ist, wann der in Bezug genommene Mängelbericht erstellt worden ist. Danach sind die Beklagten aber nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag von dem Kläger nur noch auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Das bestätigt sich durch das jetzt vom Kläger vorgelegte Urteil aus dem Rechtsstreit mit der …. Insofern ist umfassend von einer Umwandlung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien in ein Abwicklungsverhältnis auszugehen, die weitere Erfüllungsansprüche ausschließt. Der Verjährungsbeginn liegt dann noch deutlich früher als bisher angenommen.

    Was schließlich den Rechtsstreit mit der ….angeht, so hat der Senat bereits im Beschluss vom 10. März 2015 ausgeführt, dass es sich dabei um einen Sonderfall handelt. Auch hier ist der Architekt B1 zunächst auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden, wie die Beklagten im Schriftsatz vom 6. August 2012 (Bl. 80 d. A.) unwidersprochen vorgetragen haben. Wenn er sich dann im Vergleich vom 24. Mai 2000 verpflichtet hat, Mangelbeseitigungsmaßnahmen der S + T . GmbH zu überwachen, hat er eine weitere Verpflichtung neben den Pflichten aus dem Architektenvertrag übernommen. Damit kommt es auch auf die weitere Entwicklung jenes Rechtsverhältnisses nicht an.

    4.     Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.