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  • 25.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145868

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 21.10.2014 – 8 U 93/14

    1. Auf die Tätigkeiten eines Projektsteuerers ist das (zwingende) Preisrecht der HOAI nicht anzuwenden. Die Vergütung des Projektsteuerers können die Vertragsparteien frei vereinbaren.

    2. Haben die Parteien eines Projektsteuerungsvertrags keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, steht dem Projektsteuerer die übliche Vergütung zu. Dabei ist die Abrechnung nach Aufwand, insbesondere nach Stundensätzen, gängige Praxis.

    3. Für Projektsteuerungsleistungen ist ein Stundensatz von 110,00 Euro üblich und angemessen.


    OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.10.2014 - 8 U 93/14
    vorhergehend:
    LG Osnabrück, 25.05.2014 - 4 O 555/10
    nachfolgend:
    OLG Oldenburg, 11.12.2014 - 8 U 93/14

    In dem Rechtsstreit

    ....

    hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch ### am 21. Oktober 2014 beschlossen:

    Gründe

    I.

    Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie erfordert keine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

    II.

    Das Landgericht hat aufgrund der von ihm fehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffende Folgerungen gezogen, die durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

    Mit der Berufung rügt die Beklagte das Verfahren des Landgerichts als fehlerhaft; das Landgericht habe nicht hinreichend klar darauf hingewiesen, dass entgegen einem zuvor prozessleitend erteilten Hinweis die Leistungen des Klägers mit Ausnahme der Freianlagenplanung nach Zeitaufwand zu vergüten seien. Die Rechtsauffassung des Landgerichts sei in diesem Punkt zudem materiellrechtlich fehlerhaft, weil die Beklagte dem Kläger einen einheitlichen Architektenauftrag erteilt habe und die Leistungen des Klägers die Leistungsphasen 7 bis 9 der Objektplanung beträfen. Für die Abrechnung gelte deshalb das Preisrecht der HOAI; der Honoraranspruch des Klägers belaufe sich anhand des Sachverständigengutachtens ............ dann auf allenfalls 10.727,21 Euro.

    Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Kläger seinen tatsächlichen zeitlichen Aufwand weder hinreichend dargelegt noch bewiesen habe. Weiter habe es eine Vereinbarung über eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht gegeben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei in diesem Punkt widersprüchlich und fehlerhaft.

    Aufrechenbare Schadensersatzansprüche der Beklagten habe das Landgericht fehlerhaft verneint. Die Beklagte habe unter Bezugnahme auf ein in einem zwischen ihr und der ...........................geführten selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten schlüssig vorgetragen, dass dem Kläger Pflichtverletzungen bei der Abnahme dieses Gewerks anzulasten seien. Das Landgericht hätte entsprechend dem Antrag der Beklagten die Akten des Beweisverfahrens beiziehen müssen.

    Des weiteren müsse sich der Kläger Pflichtverletzungen hinsichtlich seiner Tätigkeiten beim Keller- und Treppenabgang der Souterraintreppe vorhalten lassen. Der Kläger habe Lösungsmöglichkeiten zur Entwässerungsproblematik unterbreitet, die bei der Problembehebung berücksichtigt worden seien, den Mangel jedoch nicht hätten abstellen können. Dazu habe die Beklagte erstinstanzlich schlüssig vorgetragen, die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen habe ihr Vorbringen bestätigt. Der Kläger hafte mithin neben den anderen Baubeteiligten für den ihr entstandenen Schaden von 133.003,87 Euro.

    Diese Berufungsangriffe haben keinen Erfolg.

    Im Einzelnen gilt folgendes:

    Das Verfahren des Landgerichts ist im Hinblick auf den mit der Ladungsverfügung vom 12. März 2014 erteilten rechtlichen Hinweis nicht zu beanstanden. Dem Hinweis lässt sich konkret und unmissverständlich entnehmen, dass das Landgericht an seiner früheren Auffassung - Abrechnung sämtlicher Leistungen des Klägers anhand des Preisrechts der HOAI - nicht mehr festhielt, sondern dem Kläger - mit Ausnahme der Freianlagenplanung - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen eine Vergütung nach Zeitaufwand zusprechen wollte. Das genügt den an einen Hinweis nach § 139 ZPO zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Im Übrigen würde die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen die Pflicht zur materiellen Prozessleitung beruhen; die Beklagte trägt mit der Berufungsbegründung nicht vor, wie sie ihren Sachvortrag sachdienlich ergänzt hätte. Sie hatte sich auch zuvor in diesem Punkt im Wesentlichen nur mit Rechtsausführungen verteidigt.

    Das Landgericht hat dem Kläger für seine nicht die Freianlagenplanung betreffenden Leistungen zu Recht eine Vergütung nach Stundenaufwand zugesprochen. Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte ist als Projektsteuerung zu qualifizieren. Der Kläger ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Beklagten neben den für den Bauherrn tätigen Architekten und Sonderfachleuten zu Beratungs- und Steuerungsleistungen sowie zwecks Qualitätskontrolle und Baubegleitung hinzugezogen worden. Dieses Vorbringen des Klägers, dem die Beklagte im Wesentlichen nur mit Rechtsausführungen entgegengetreten ist, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen bestätigt. Sämtliche Zeugen haben bekundet, dass der Kläger den Baubeteiligten als Berater der Beklagten bzw. des Bauherrn vorgestellt wurde und während der Bauphase im Einzelfall insbesondere beim Auftreten von Schwierigkeiten tätig wurde. Auf eine derartige Tätigkeit ist das Preisrecht der HOAI nicht anzuwenden (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 146; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1935 ff.). Die HOAI enthält für solche Leistungen keine Honorargrundlage; die Vergütung des Projektsteuerers können die Vertragsparteien frei vereinbaren. Bei einem - wie hier - entgeltlichen Auftrag steht ihm die nach § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung zu.

    Die Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts zur Höhe des Vergütungsanspruchs sind frei von Rechts- und Verfahrensfehlern. Der Kläger hat die von ihm vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen im Einzelnen und schlüssig dargelegt (vgl. die Schlussrechnung vom 18. Dezember 2008 sowie den Schriftsatz vom 3. Mai 2011 nebst Anlagen); die Beklagte hat dies nicht konkret bestritten, sondern teilweise auf die Aufstellungen des Klägers Bezug genommen. Die vom Landgericht als Zeugen vernommenen Baubeteiligten haben bestätigt, dass der Kläger vielfach auf der Baustelle tätig war. Die Schätzung des Zeitaufwands mit 157,75 Stunden ist danach nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige .......... (Gutachten S. 113) die Auffassung vertreten hat, ein Beweis der der vom Kläger ausgewiesenen Dauer liege nicht vor. Der Sachverständige hat aber aufgrund der zu den Akten gereichten Protokolle, Gesprächsnotizen und sonstigen Dokumenten, der Angaben des Zeugen .............. und der von der Beklagten eingeräumten Tätigkeiten die Zeitangaben des Klägers für plausibel gehalten. das genügt als Grundlage für eine gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO). Im Übrigen hat das Landgericht auf Seite 20 ff. des angefochtenen Urteils umfangreiche Feststellungen zu den von dem Kläger erbrachten Leistungen getroffen, die die Schätzung des Zeitaufwands tragen.

    Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Geschuldet ist deshalb die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Die Abrechnung nach Aufwand, insbesondere nach Stundensätzen, ist bei derartigen Leistungen eine gängige Praxis (vgl. Werner/Pastor aaO., Rn. 1938). Hier kommt hinzu, dass der Kläger vorhergehende Aufträge der Beklagten von dieser unbeanstandet ebenfalls nach Zeitaufwand abgerechnet hat. Der Stundensatz von 110,00 Euro ist üblich und angemessen; dies hat der Sachverständige ...........(Gutachten S. 113) bestätigt. Der Stundensatz liegt zudem im Rahmen der bei früheren Aufträgen abgerechneten und von der Beklagten hingenommenen Stundensätze.

    Aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten bestehen nicht.

    Die Beklagte wirft dem Kläger als Pflichtverletzung vor, die Garten- und Landschaftsarbeiten der.................. abgenommen zu haben, obwohl deren Werkleistung mit wesentlichen Mängeln behaftet gewesen seien; zum Beweis hat sie sich auf die Beziehung der Akten eines selbständigen Beweisverfahrens und dort auf die S. 22 eines Gutachtens der in diesem Verfahren tätigen gerichtlichen Sachverständigen berufen (Schriftsatz vom 25. Januar 2011, S.4, 5). Das ist, weil Ausführungen zu einem dem Kläger anzulastenden Pflichtverstoß fehlen, kein schlüssiges Vorbringen; die Berufungsbegründung behebt diesen Mangel nicht, auch das in Bezug genommene Gutachten wird weiterhin nicht vorgelegt. Mangels schlüssigen Vorbringens war das Landgericht nicht gehalten, die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizuziehen.

    Pflichtverletzungen des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeiten beim Keller- und Treppenabgang der Souterraintreppe lassen sich ebenso wenig feststellen. Der Kläger hat - das haben die Zeugen ......, ...........und ............bei ihren Vernehmungen durch das Landgericht übereinstimmend bekundet - den Bauherrn darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf die Entwässerung notwendig sei, die Souterraintreppe zu überdachen; der Bauherr hat dies jedoch aus optischen Gründen abgelehnt. Schon diese Anmeldung von Bedenken gegen die von dem für den Bauherrn tätigen Architekten vorgesehene Art der Ausführung der Souterraintreppe lässt die Haftung des Klägers entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 VOB/B entfallen. Auf das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe hinsichtlich der Entwässerungsproblematik an der Souterraintreppe mitgewirkt, er habe Lösungsmöglichkeiten zu Problembehebung unterbreitet, ohne dass der Mangel behoben worden sei, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Im Übrigen mangelt es diesem Vorbringen wiederum an tatsächlicher Substanz; konkrete Pflichtverletzungen und deren Ursächlichkeit für den Mangel zeigt die Beklagte nicht auf. Dazu nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 28 - 30) Bezug.

    III.

    Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.