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  • 29.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142863

    Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 14.03.2008 – 10 U 64/07

    1. Die rechtliche Einordnung von Projektsteuerungsverträgen hängt von den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ab. Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt der vom Projektsteuerer übernommenen Aufgaben liegt.

    2. Übernimmt der Projektsteuerer Verpflichtungen im Sinne eines Generalmanagements bzw. einer Qualitätskontrolle, so spricht dies für eine Einordnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten, da die erfolgsorientierten Aufgaben überwiegen.

    3. Wegen der Vielschichtigkeit der vom Projektsteuerer übernommenen Aufgaben muss im Einzelfall geprüft werden, ob sich der Projektsteuerer bei seiner rechtsberatenden und rechtsbesorgenden Tätigkeit noch im erlaubten Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes bewegt.


    Oberlandesgericht Naumburg

    Urt. v. 14.03.2008

    Az.: 10 U 64/07

    Tenor:

    OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

    IM NAMEN DES VOLKES

    U R T E I L

    10 U 64/07 OLG Naumburg

    4 O 603/03 LG Halle

    Verkündet am: 14.03.2008

    In dem Rechtsstreit

    ...

    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Schubert, den Richter am Oberlandesgericht Handke und die Richterin am Oberlandesgericht Göbel auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2008

    für R e c h t erkannt:

    I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06. Juli 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Testaterklärung gemäß der Anlage "Sammeltestat zum Werkvertrag / Stundungsvereinbarung und Forderungskaufvertrag vom 21. April 1999" in Höhe eines zu zahlenden Betrages von 638.486,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 86.643,54 Euro seit dem 10. Januar 2003 bis zum 04. Januar 2007, aus 200.219,63 Euro seit dem 30. Juli 2003 bis zum 04. Januar 2007, aus 133.876,90 Euro seit dem 30. Oktober 2003 bis zum 04. Januar 2007, aus 75.474,25 Euro seit dem 31. Januar 2004 bis zum 04. Januar 2007, aus 38.361,67 Euro seit dem 30. April 2004 bis zum 04. Januar 2007 und aus 103.910,73 Euro seit dem 30. Juli 2004 bis zum 04. Januar 2007 und aus 638.486,72 Euro seit dem 14. Februar 2007 zu erteilen.

    2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.384,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.953,96 Euro seit dem 31. August 2003 bis zum 04. Januar 2007, aus 28.953,96 Euro seit dem 30. Oktober 2003 bis zum 04. Januar 2007 und aus 14.476,80 Euro seit dem 30. November 2003 bis zum 04. Januar 2007 und aus 72.384,- Euro seit dem 14. Februar 2007 zu zahlen.

    II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    III. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurück gewiesen.

    IV. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

    V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    VI. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000,- Euro.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe
    1

    A. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung restlichen Honorars für Projektsteuerungsleistungen an dem Bauvorhaben "Sanierung und Erweiterung des Universitätsklinikums K." in Anspruch.
    2

    Mit Ingenieurvertrag Projektsteuerung vom 16./20. April 1999 übertrug das beklagte Land der Klägerin die Projektsteuerung für die Erweiterung des Klinikums K. und die Sanierung des Komplements 3. BA sowie die übergeordnete Schnittstellenkoordination. Die Klägerin verpflichtete sich gemäß Anlage 2 des Vertrages für die Leistungsphase der Ausführungsvorbereitung (Ziffer 2.2.), d. h., die Ausarbeitung von Ausführungsunterlagen und die Vorbereitung der Vergabe, für den Abschnitt Ausführung der Bau- und Lieferleistungen undÜbergabe (Ziffer 3.1) sowie die Erarbeitung der Rechnungslegung (Kostenfeststellung, Ziffer 3.2) zur Durchführung eines Qualitätsmanagements, einer Terminkoordination und Organisations- und Koordinationsmanagements sowie zum Kostencontrolling; der Vertrag umfasste gemäß Anlage 2 a ferner die Schnittstellenkoordination und -steuerung. In § 6 des Projektsteuerungsvertrages war bestimmt, dass die Klägerin als Projektsteuerin die Funktionen des Bauherrn wahrnimmt, während das Staatshochbauamt H. mit der Erledigung von Einzelbaumaßnahmen an dem Standort K. beauftragt war und dessen Leiter den Bauherrn im Regelfall vertreten sollte. In § 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien - auf der Basis von anrechenbaren Programmkosten in Höhe von 305 Millionen DM - eine Pauschalvergütung entsprechend Anlage 3 zum Vertrag. Die Klägerin war hierbei berechtigt, Nebenkosten in Höhe von 4 % des Nettohonorars geltend zu machen. Die Umsatzsteuer sollte jeweils gesondert ausgewiesen werden.
    3

    In das Vertragsverhältnis der Parteien waren die allgemeinen Vertragsbedingungen des Beklagten (Anlage 1) einbezogen.
    4

    Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf die Ablichtung des Ingenieurvertrages Projektsteuerung vom 16./20. April 1999 nebst den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) - Anlage K 1 im Anlagenband I - verwiesen. Das Leistungsbild Projektsteuerung folgt aus Anlage 2 zum Projektsteuerungsvertrag, das Leistungsbild Schnittstellenkoordination aus Anlage 2 a zum Projektsteuerungsvertrag, und das Honorar ist in Anlage 3 geregelt, auf die inhaltlich jeweils Bezug genommen wird.
    5

    Am 21. April 1999 trafen die Parteien darüber hinaus eine mit "Werkvertrag, Stundungsvereinbarung und Forderungskaufvertrag" überschriebene Stundungsabrede, die sich ausdrücklich auf den Honorarvertrag Ingenieurvertrag Projektsteuerung vom 16. April 1999 bezog.
    6

    Ziffer 2 "Stundungsvereinbarung" lautete - auszugsweise - wie folgt:
    7

    "Die Honorarsumme aus dem Honorarvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer in Höhe von
    8

    DM 4.265.710,00
    9

    (Honorarkosten brutto inklusive gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer von z. Zt. 16 %)
    10

    wird vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in der Form gestundet, dass der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe seines Honorars nach Testierung durch den Auftraggeber von der Bank gemäß Forderungskaufvertrag (Ziffer 3) erhält...
    11

    ...
    12

    Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer nach ordnungsgemäßer Erbringung der Leistung gemäß den im vereinbarten Zahlungsplan vorgesehenen zu vergütenden Teilleistungen ein Testat gemäß in der Anlage beigefügten Muster zu erteilen. Der Auftragnehmer erhält einen Betrag in Höhe seines Honorars gemäß dem Forderungskaufvertrag (Ziffer 3) von der Bank."
    13

    Mit gleicher Urkunde schlossen die Klägerin und die B. bank Aktiengesellschaft unter Ziffer 3) einen Forderungskaufvertrag inklusive Abtretung. In der Präambel des Forderungskaufvertrages war bestimmt, dass das beklagte Land hinsichtlich der von dem Auftragnehmer (hier der Klägerin) erbrachten Leistungen Testate erteilt und die Honorarsumme gemäß Ziffer 2) der Stundungsvereinbarung von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber zeitgleich in der Form gestundet werde, dass der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe seines Honorars nach Testierung durch den Auftraggeber von der Bank erhalte.
    14

    Zum Kaufgegenstand heißt es unter § 1 des Forderungskaufvertrages:
    15

    "...verkauft der Auftragnehmer (hier Verkäufer) an die Bank Forderungen aufgrund des vorliegenden Honorarvertrages in Höhe der in dem Testat festgestellten Summe (Bruttoauszahlungsbetrag)."
    16

    In § 3 des Forderungskaufvertrages war zur Abtretung Folgendes vereinbart:
    17

    "Die verkauften Forderungen werden hiermit von dem Auftragnehmer (hier Verkäufer) an die Bank abgetreten. Die Bank nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er Kenntnis davon nimmt, dass mit Erteilung des Testats an die Bank die Forderung auf die Bank übergegangen ist."
    18

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts nimmt der Senat auf die Vertragsurkunde "Werkvertrag, Stundungsvereinbarung und Forderungskaufvertrag" vom 21. April 1999 - Anlage B 11 - Band II Blatt 63 d. A. - Bezug.
    19

    Wegen eines Planungsmangels des Fachplaners für Heizung, Sanitär und medizinische Gase, der Firma H. -Technik AG traten erhebliche Verzögerungen im Bauablauf auf.
    20

    Da im Verantwortungsbereich des Staatshochbauamtes Fehlleistungen beim Vertragsmanagement vorkamen, empfahl der Vorsitzende des Klinikvorstandes mit Schreiben vom 21. Mai 2001 eine Änderung des Projektsteuerungsvertrages unter Erweiterung der Aufgaben der Klägerin. Das Vertragsverhältnis der Parteien wurde daraufhin im August 2002 auf eine neue Grundlage gestellt und mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Finanzierungs- und Förderungsquellen des beklagten Landes auf fünf Einzelverträge aufgesplittet. Am 30. August 2002 unterzeichneten die Klägerin und das beklagte Land fünf neue Projektsteuerungsverträge, die den Ursprungsvertrag hinsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Leistungen der Klägerin konkretisierten und teilweise ergänzten, und zwar:
    21

    - Projektsteuerungsvertrag - Erweiterungsbau der Funktionsgebäude 1 bis 6 und Magistrale,
    22

    - Projektsteuerungsvertrag - Schnittstellenkoordination und -steuerung,
    23

    - Projektsteuerungsvertrag - Sanierung Komplementgebäude BA 3,
    24

    - Projektsteuerungsvertrag - Zuschussfinanzierung MLU/Großgeräte aus Bestand und HBFG - Mittel,
    25

    - Projektsteuerungsvertrag Erweiterungsbau / Mehraufwendungen TGA.
    26

    Unter § 6 des ersten Projektsteuerungsvertrages zum Erweiterungsbau der Funktionsgebäude 1 bis 6 war handschriftlich Folgendes eingefügt:
    27

    "Dieser Vertrag ersetzt den bisherigen Vertrag vom 16./20.04.1999."
    28

    Gemäß § 2 in Verbindung mit Anlage 3)übernahm die Klägerin - entsprechend dem vereinbarten Leistungsbild - die Steuerung und Koordinierung aller Leistungen, die zur qualitäts- und termingerechten Projektfertigstellung notwendig waren. Ergänzend wurde ihr das Vertragsmanagement bezogen auf die Planer- und Beraterverträge im Hinblick auf eine Analyse der Vertragssituation auf Vollständigkeit der Leistungsbilder sowie hinsichtlich notwendiger Nachtragsbeauftragungen übertragen.
    29

    Zum erweiterten Leistungsbild der Klägerin gehörten neben den vertraglichen Grundleistungen gemäß § 2 der Verträge in Verbindung mit Anlage 3 aa):
    30

    - das Organisations- und Koordinationsmanagement zur Klärung von Entscheidungskompetenzen und Entscheidungsabläufen,
    31

    - das Vertragsmanagement - Planer- und Beratungsverträge - bezogen auf die baufachliche Prüfung der Vollständigkeit der Leistungsbilder und darunter auch die Vorbereitung des Mahnwesens sowie das Belastungsmanagement,
    32

    - das Vertragsmanagement Auftragnehmer im Hinblick auf Nachtragsbeauftragungen und Terminsituation,
    33

    - Terminmanagement - Terminüberwachung
    34

    - "Anti-Claim"-Management zum gestörten Bauablauf
    35

    - Kostenmanagement einschließlich verantwortlicher Erfassung aller Kostendaten im Kostenüberwachungssystem und Plausibilitätskontrolle
    36

    - Qualitätsmanagement innerhalb der Projektüberwachung und durch Koordination der Mängelbeseitigung und Abnahmen.
    37

    Gemäß § 2 der jeweiligen Projektsteuerungsverträge waren in das Vertragsverhältnis die besonderen Vertragsbedingungen des Beklagten einbezogen, die unter Ziffer 4) vorsahen, dass die Klägerin gemäß ihrem erweiterten Leistungsbild auch bei den Bauabnahmen mitwirken sollte.
    38

    Der Senat nimmt wegen der Einzelheiten des Vertragsinhaltes auf die fünf Projektsteuerungsverträge vom 30. August 2002 nebst den Anlagen 1 bis 3 aa) und 4) - Anlagen K 3 Anlagenband - Bezug.
    39

    Ihre auf der Grundlage des Ursprungsvertrages vom 16./20. April 1999 erbrachten Leistungen rechnete die Klägerin mit Schlussrechnung vom 10. Dezember 2002 in Höhe eines Betrages von 86.643,54 Euro ab. Wegen ihrer Projektsteuerungsleistungen aus den fünf neuen Projektsteuerungsverträgen erstellte die Klägerin nach den Vorgaben des beklagten Landes unter Berücksichtigung der verschiedenen Finanzierungsquellen und Kapitel insgesamt 14 Abschlagsrechnungen.
    40

    Auf der Grundlage des Leistungsangebotes der Klägerin vom 16. Juni 2003 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag, in dem sich die Klägerin zu Projektsteuerungsleistungen für den Umbau der Transfusionsmedizin verpflichtete. Der Beauftragung der Klägerin lag dabei folgende Ausgangssituation zugrunde: Nach Fertigstellung des Bausektors Transfusionsmedizin verweigerte das Landesamt für Versorgung und Soziales, Referat für Arzneimittel, wegen erheblicher Verstöße gegen die geltenden GMP-Vorschriften die Abnahme und damit zugleich eine Betriebsgenehmigung. Im Ergebnis der sich anschließendenÜberprüfung bestand Anlass zu verschiedenen Planungs- und Ausführungsänderungen, deren Steuerung und Koordination die Klägerin übernahm. Sie verpflichtete sich, den Umbau für den Bauherrn transparent und kontrollierbar werden zu lassen, notwendige organisatorische Regelungen vorzuschlagen und Entscheidungsvorlagen vorzubereiten. Unter Ziffer 1.3 des Vertrages war festgehalten, dass die Projektsteuerungsleistungen in dem Zeitraum Mai 2003 bis Juli 2003 erbracht werden sollten. Ausgehend von diesem Bearbeitungszeitraum vereinbarten die Parteien unter Ziffer 3.1 eine Pauschalvergütung in Höhe von 24.000,- Euro zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer.
    41

    Unter Ziffer 3.2 des Vertrages heißt es weiter:
    42

    "Wird die vereinbarte Regelzeit (05/03 bis 07/03) durch Gründe, die der AN nicht zu vertreten hat, überschritten, so wird für die darüber hinaus geltende Projektlaufzeit ein Zusatzhonorar vereinbart, dass dem mittleren kalkulierten Monatshonorar in Höhe von
    43

    12.000,- Euro
    44

    entspricht."
    45

    Der Senat verweist wegen des Vertragsinhaltes auf das Angebot der Klägerin zum Projektmanagement - Umbau der Transfusionsmedizin nach GMP-Richtlinien vom 19. Mai 2003 - Anlage K 7 des Anlagenbandes -.
    46

    Nach Ablauf der Regelbauzeit am 31. Juli 2003 bot die Klägerin dem beklagten Land mit Schreiben vom 30. Juli 2003 die Fortsetzung ihrer Projektsteuerungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Umbau der Transfusionsmedizin an. Das beklagte Land reagierte hierauf nicht, die Klägerin organisierte auch nach dem 31. Juli 2003 weiterhin wöchentliche Besprechungstermine. Im Oktober 2003 stellte die Klägerin ihre Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umbau der Transfusionsmedizin ein und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 05. November 2003 mit.
    47

    Für ihre Projektsteuerungsleistungen beim Umbau der Transfusionsmedizin legte die Klägerin folgende Rechnungen
    48

    - am 31. Juli 2003 unter der Rechnungsnummer 005-00303 - Auftrag 19 - Umbau Transfusionsmedizin über 28.953,60 Euro,
    49

    - am 30. September 2003 unter der Rechnungsnummer 005-00328 - Auftrag 19 Umbau der Transfusionsmedizin über 28.953,60 Euro,
    50

    - am 21. November 2003 unter der Rechnungsnummer 005-00373 - Auftrag 19 Umbau der Transfusionsmedizin über 14.476,80 Euro.
    51

    Das Bauprojekt Erweiterung und Sanierung des Universitätsklinikums K. wurde - mit einer Bauzeitenverzögerung von 2½ Jahren - zwischenzeitlich endgültig fertig gestellt und das Bauwerk den Nutzern übergeben.
    52

    Nachdem die Klägerin zunächst ihren Honoraranspruch aus der Schlussrechnung vom 12. Dezember 2002 zu dem Ursprungsvertrag vom 16./20. April 1999 sowie aus den 14 Abschlagsrechnungen zu den fünf neuen Projektsteuerungsverträgen und den drei weiteren Einzelrechnungen zu dem Projektmanagementvertrag Umbau Transfusionsmedizin verfolgt hat, hat sie in dem Schriftsatz vom 21. November 2006 zwischenzeitlich Schlussrechnung gelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 erläutert und ergänzt. Die Honorarforderungen der Klägerin betreffend die Projektsteuerungsleistungen Komplementgebäude BA 3 und Erweiterungsbau / Mehraufwendungen TGA wurden von dem beklagten Land vollständig beglichen.
    53

    Die Klägerin hat behauptet, sie habe die von ihr vertraglich geschuldeten Projektsteuerungs- und Koordinationsaufgaben vollständig und ordnungsgemäß erbracht. Das beklagte Land habe den bis 31. März 2003 abgerechneten Leistungsstand in der Baubesprechung vom 08. Mai 2003 überdies bestätigt und einen unverzüglichen Ausgleich der bis dahin geltend gemachten Abschlagsrechnungen zugesagt (Band I Blatt 231 d. A.). Ihre Projektsteuerungstätigkeit sei keineswegs mit Mängeln behaftet gewesen. Was die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehung der Parteien anbelange, so ist sie der Ansicht gewesen, dass das Vertragsverhältnis als Dienstvertrag zu qualifizieren sei, denn sie habe lediglich eine Tätigkeit geschuldet und sich in den Projektsteuerungsverträgen nicht zu einem bestimmten Werkerfolg verpflichtet. Eine Garantie im Sinne eines "Rundum-Sorglos-Pakets" habe sie für das beklagte Land zu keiner Zeitübernommen und müsse daher auch nicht dafür einstehen, dass das Bauvorhaben mit einer zeitlichen Verzögerung von 2 ½ Jahren und nicht frei von Baumängeln fertig gestellt worden sei und die tatsächlichen Baukosten den geplanten Rahmen letztlich überstiegen hätten. Sie hat im Einzelnen behauptet, dass sie sowohl das Kostencontrolling als auch das Organisations- und Koordinationsmanagement vertragsgemäß erbracht habe. Auch die Koordinierung der Nachtragsvereinbarungen habe sie ordnungsgemäß vorgenommen. So habe sie in dem Zeitraum von September 2002 bis Juli 2004 rund 400 Nachträge unterschriftsreif vorbereitet und dem Staatshochbauamt vorgelegt. Die Aufträge seien überwiegend auf der Grundlage der von ihr entworfenen Nachtragsvereinbarungen erteilt worden. Soweit das beklagte Land einzelne Punkte in den vorbereiteten Nachträgen beanstandet habe, habe sie diese Beanstandungen aufgegriffen und behoben, die Nachträge seien entsprechend aktualisiert und angepasst worden. Sie habe zudem 16 Kostenberichte betreffend den Erweiterungsbau und fünf Kostenberichte bezüglich der Sanierung des Komplementgebäudes erstellt, die keine Mängel aufgewiesen hätten. Sie habe einen Kostenabgleich durchgeführt und eine prognostische Aussage zu dem Risikopotenzial getroffen. Auch die Bauabnahmen für die einzelnen Gewerke habe sie vorbereitet, die für die Abnahmen erforderlichen Unterlagen hätten stets vorgelegen. Soweit vereinzelt Bauabnahmen nicht hätten durchgeführt werden können, habe dies daran gelegen, dass Vertreter der Universitätsklinik in den Abnahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben seien. Die im Zusammenhang mit dem Terminmanagement vertraglich übernommenen Pflichten habe sie ebenfalls beanstandungsfrei erfüllt. So habe sie fünf Terminberichte und acht Statusberichte über Planungsstände entworfen sowie im Rahmen der Steuerungsterminplanung umfangreiche Detailterminpläne undÜbergangtableaus an die Beklagtenseite übergeben. Der Beklagte sei fortlaufend über bauaufsichtsrelevante Vorgänge informiert worden; Problemschwerpunkte in der Terminplanung seien analysiert und Vorschläge unterbreitet worden. Sie habe eine umfassende Analyse des Bauablaufs vorgenommen und regelmäßige Baubesprechungen zur Koordinierung des Bauverlaufs organisiert. Die eingetretene Bauzeitenverzögerung von 2½ Jahren und die hierdurch ausgelösten Mehrkosten habe sie nicht zu vertreten. Die Verzögerung der Bauausführung habe in erster Linie die Firma H. -Technik zu verantworten, die eine mangelhafte Planung für Heizung, Sanitär und medizinische Gase vorgelegt habe. Bereits bei Abschluss der fünf neuen Projektsteuerungsverträge sei ein Bauverzug von 21 Monaten eingetreten, der auf die mangelhaften Planungsleistungen der Firma H. -Technik zurück zu führen sei. Die Schlechtleistung des Staatshochbauamtes habe den Eintritt der Bauverzögerung noch zusätzlich begünstigt. Daneben hätten sich auf die Terminplanung folgende Umstände nachteilig ausgewirkt: Sechs Insolvenzen von Baufirmen, die gegenüber den Firmen M. und I. von dem beklagten Land ausgesprochenen Kündigungen und die gewünschte Umnutzung der HNO-Klinik zur Schmerzambulanz, ein eingetretener Wasserschaden in der Verantwortung der Firma T. sowie die Umplanungen und Änderungswünsche des beklagten Landes bezüglich der Käfigwaschanlagen. Auch die im Zusammenhang mit dem Weiterbelastungsmanagement geschuldeten Leistungen habe sie vollständig und qualifiziert entsprechend den Abstimmungen mit dem Beklagten, wie sie in das Ergebnisprotokoll vom 18. November 2003 Eingang gefunden hätten, erbracht. So habe sie eine detaillierte tabellarische Zusammenstellung der Nachtragsforderungen der Baubeteiligten und der Mehrkosten angefertigt. Im Zusammenhang mit dem Komplex H. -Technik habe sie ein vollständiges Konzept für das Belastungsmanagement erarbeitet. Da das Staatshochbauamt jedoch nur eine sehr unzureichende Baustellendokumentation angefertigt habe, sei sie bei der Aufarbeitung der Vorgänge aus der Vergangenheit an gewisse Grenzen gestoßen. Insgesamt sei sie dabei aber auch nur zu Empfehlungen aus baufachlicher Sicht verpflichtet gewesen. Die von der Beklagtenseite erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages greife nicht durch. Das beklagte Land habe überdies versäumt, sie unter Nachfristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern. Was den Umbau der Transfusionsmedizin anbelange, habe sie die ihr mit Vertrag von Juni 2003 übertragenen Projektsteuerungsleistungen vollständig und mangelfrei erbracht; erst Ende Oktober 2003 habe sie ihre Tätigkeit für den Umbau der Transfusionsmedizin eingestellt.
    54

    Die Klägerin hat beantragt,
    55

    1. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 710.870,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 86.643,54 Euro seit dem 10. Januar 2003, aus 200.219,63 Euro seit dem 30. Juli 2003, aus 28.953,60 Euro seit dem 31. August 2003, aus 162.830,50 Euro seit dem 30. Oktober 2003, aus 14.476,80 Euro seit dem 31.11.2003, aus 75.474,25 Euro seit dem 31. Januar 2004, aus 38.361,67 Euro seit dem 30. April 2004 und aus 103.910,73 Euro seit dem 30. Juli 2004 zu zahlen;
    56

    und hilfsweise,
    57

    2. a) den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Testaterklärung gemäß der Anlage "Sammeltestat" zum Werkvertrag, Stundungsvereinbarung und Forderungskaufvertrag vom 21. April 1999 in Höhe eines zu zahlenden Betrages von 86.643,54 Euro zu erteilen sowie
    58

    b) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 624.227,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 86.643,54 Euro seit dem 10. Januar 2003, aus 200.219,63 Euro seit dem 30. Juli 2003, aus 28.953,60 Euro seit dem 31. August 2003, aus 162.830,50 Euro seit dem 30. Oktober 2003, aus 14.476,80 Euro seit dem 31.11.2003, aus 75.474,25 Euro seit dem 31. Januar 2004, aus 38.361,67 Euro seit dem 30. April 2004 und aus 103.910,73 Euro seit dem 30. Juli 2004 zu zahlen;
    59

    und hilfs-hilfsweise,
    60

    3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Testaterklärung gemäß der Anlage "Sammeltestat" zum Werkvertrag, Stundungsvereinbarung und Forderungskaufvertrag vom 21. April 1999 in Höhe eines zu zahlenden Betrages von 710.870,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 86.643,54 Euro seit dem 10. Januar 2003, aus 200.219,63 Euro seit dem 30. Juli 2003, aus 28.953,60 Euro seit dem 31. August 2003, aus 162.830,50 Euro seit dem 30. Oktober 2003, aus 14.476,80 Euro seit dem 31.11.2003, aus 75.474,25 Euro seit dem 31. Januar 2004, aus 38.361,67 Euro seit dem 30. April 2004 und aus 103.910,73 Euro seit dem 30. Juli 2004 zu erteilen.
    61

    Das beklagte Land hat beantragt,
    62

    die Klage abzuweisen.
    63

    Das beklagte Land ist der Meinung gewesen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sei. Die Klägerin schulde nämlich sowohl im Hinblick auf das Kostencontrolling als auch hinsichtlich des Termin-, Vertrags- und Qualitätsmanagements einen Leistungserfolg, der jedoch insgesamt ausgeblieben sei. Sie habe es übernommen, das beklagte Land von bestimmten Bauherrnaufgaben zu entlasten und gewissermaßen ein "Rund-um-Sorglos-Paket" zu bieten. Der Beklagte hat umfänglich bestritten, dass die Klägerin die vertraglich ihr übertragenen Leistungen erbracht habe. Diese habe die Projektsteuerung vielmehr unvollständig und teilweise mangelhaft verrichtet und den abgerechneten Leistungsstand zu keiner Zeit nachgewiesen. Insofern hat das beklagte Land vorgetragen, die Klägerin sei zu einem sachgerechten Kostenmanagement nicht in der Lage gewesen. Das Zahlenwerk der Kostenberichte sei fehlerhaft und widersprüchlich und die erfassten Kostendaten sowie das gesamte Kostenüberwachungssystem der Klägerin unbrauchbar. Die Mangelhaftigkeit der Kostenberichte habe das beklagte Land mehrfach erfolglos gerügt. Auch das Organisations-, Koordinations- und Vertragsmanagement der Klägerin habe erhebliche Defizite aufgewiesen. Die von der Klägerin vorgelegten Nachträge seien überwiegend von schlechter Qualität und nicht verwertbar gewesen, die Mängel habe die Klägerin trotz mehrfacher Mängelrügen des Beklagten nicht beheben können. Auch habe es die Klägerin unterlassen, die Abnahmetermine ordnungsgemäß vorzubereiten und alle Abnahmevoraussetzungen für die Baugewerke zu schaffen, der Baustab des Klinikums und das Staatshochbauamt hätten die der Klägerin übertragenen Aufgaben zumeist selbst erledigen müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Von einem ordnungsgemäßen Terminmanagement könne nicht die Rede sein. Die Klägerin habe versäumt, gegenüber den Baugewerken Vertragsfristen fest zu setzen und auf eine ausreichende personelle Besetzung der Baustelle hinzuwirken; die von der Klägerin erstellten Terminpläne seien insgesamt unzureichend gewesen. Die Klägerin habe schließlich geeignete Maßnahmen zur Gegensteuerung der Bauzeitenverzögerungen vermissen lassen. Die eingetretenen Bauverzüge habe sie aufgrund von Versäumnissen bei den erforderlichen Zuarbeiten und Nachträgen minderer Qualität zumindest mitverursacht. Hätte die Klägerin ihre Projektsteuerungsleistungen ordnungsgemäß erfüllt, wäre es nicht zu einer Bauzeitenverzögerung von 2½ Jahren gekommen. Auch das Belastungsmanagement der Klägerin sei zu beanstanden. Die Klägerin habe es nicht vermocht, die Mehrkosten dem jeweiligen Verursacher zuzuordnen und Entscheidungsvorschläge über deren Weiterbelastung zu erarbeiten. Eine bloß tabellarischeÜbersicht über die Mehrforderungen erfülle noch nicht die vertraglichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Weiterbelastungsmanagement. Die Klägerin habe es zudem versäumt, den kostenverursachenden Sachverhalt unter baufachlichen Aspekten umfassend zu ermitteln und mit den Baubeteiligten Verhandlungen wegen eines Mehrkostenverzichtes zu führen. Das beklagte Land hat behauptet, die Klägerin habe auf seine Aufforderung zur Nacherfüllung unter Fristsetzung bis zum 30. November 2006 nicht reagiert.
    64

    Das beklagte Land hat im Hinblick auf die behauptete unvollständige und mangelhafte Leistung der Klägerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben. Zudem hat es behauptet, dass die Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Umbau der Transfusionsmedizin nicht etwa von der Klägerin, sondern von dem Staatshochbauamt und dem Klinikum wahrgenommen worden seien. Die Klägerin habe alle Arbeiten dem beklagten Land überlassen und den Projektsteuerungsvertrag schließlich mit Schreiben vom 05. November 2003 unberechtigt gekündigt. Einen Vergütungsanspruch könne die Klägerin für den Bereich Transfusionsmedizin auch bereits aus dem Grunde nicht geltend machen, weil es sich bei den Leistungen im eigentlichen Sinne um eine Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung gehandelt habe. Denn der Umbau der Transfusionsmedizin sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil die zuständige Aufsichtsbehörde wegen bestehender Planungs- und Ausführungsmängel die Betriebserlaubnis versagt habe. Der Beklagte hat zudem behauptet, dass er auf die Honorarforderungen der Klägerin tatsächlich Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.617.247,48 Euro geleistet habe und damit weitaus mehr als von der Klägerin angerechnet. Das beklagte Land ist im Übrigen der Meinung gewesen, dass die Schlussrechnung der Klägerin der Prüfbarkeit und schlüssigen Nachvollziehbarkeit entbehre.
    65

    Hilfsweise hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit Gegenforderungen in Höhe von 1.208.907,50 Euro die Aufrechnung erklärt.
    66

    (1) Mehraufwendungen in Höhe von 91.465,90 Euro für zusätzliche Stundenlohnarbeiten der Firma D. medical AG zur Herstellung der Medienanschlüsse:
    67

    Hierzu hat das beklagte Land vorgetragen, die Schnittstellenkoordination der Klägerin habe nicht funktioniert. Denn die Klägerin hätte rechtzeitig erkennen und dem Beklagten anzeigen müssen, dass die Medienanschlüsse noch nicht vorgelegen hätten. Hätte das beklagte Land rechtzeitig von den fehlenden Medienanschlüssen erfahren, hätte es kostengünstigere Angebote anderer Firmen zum Nachrüsten der Medienanschlüsse zu einem Stundensatz von 31,00 bis 40,00 Euro einholen können und wäre nicht auf das sehr kostenintensive Leistungsangebot der Firma D. GmbH angewiesen gewesen. Die ortsübliche Vergütung für das Erstellen von Medienanschlüssen liege bei einem Stundensatz von 31,00 bis 40,00 Euro. Da sie aber wegen des Terminsdrucks das Angebot der Firma D. zu einem Stundensatz von 72,10 Euro habe annehmen müssen, seien ihr Mehrkosten in Höhe von 91.465,90 Euro entstanden.
    68

    (2) Mehrkosten in Höhe von 95.469,37 Euro für die Einlagerung der Labormöbel:
    69

    Wegen der fehlenden Medienanschlüsse sei auch ein Einbau der Labormöbel nicht möglich gewesen und diese hätten von Februar bis September 2003 eingelagert werden müssen, was Mehrkosten in Höhe von 95.469,37 Euro verursacht habe. Die Klägerin hätte die Einlagerung vermeiden können, wenn sie im Hinblick auf die fehlenden Medienanschlüsse den Abruf der Möbel einstweilen zurück gestellt hätte. Die Klägerin sei durch den Koordinierungsstab Bau mit Schreiben vom 07. März 2003 auf diese Situation hingewiesen worden. Sie hätte die Mehrkosten überdies im Rahmen des Belastungsmanagements dem Verursacher auferlegen müssen.
    70

    (3) Mehrkosten für die Vorhaltung zweier Kräne in Höhe von 101.713,00 Euro:
    71

    Hierzu hat das beklagte Land vorgetragen, dass es auf der Baustelle zwei Kräne bereit gestellt habe, die von den bauausführenden Firmen mit Wissen und Billigung der Projektsteuerin genutzt worden seien, ohne dass die Klägerin im Rahmen des ihr obliegenden Vertrags- oder Nachtragsmanagements dafür gesorgt hätte, dass mit den Nutzern eine vertragliche Regelung zur Umlage der Mietkosten für die Kräne getroffen werde. Die Klägerin habe daher dafür einzustehen, dass die Mietkosten für die beiden Kräne nicht auf die in Anspruch nehmenden Baufirmen umgelegt werden können und das beklagte Land mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 101.713,00 Euro ausgefallen sei.
    72

    (4) Aufrechenbare Mehrkosten in Höhe von 150.000,- Euro für die Bereitstellung eines zentralen Containerplatzes:
    73

    Das beklagte Land sei mit den Kosten, die es für die Einrichtung eines zentralen Containerplatzes aufgewendet habe, in Höhe von 150.000,- Euro ausgefallen. Denn die Klägerin habe es versäumt, mit den betreffenden bauausführenden Firmen eine Vereinbarung über die Umlage der anfallenden Containerkosten zu treffen. Als Projektsteuerin sei die Klägerin aber für die Vertragskontrolle verantwortlich gewesen.
    74

    Hinsichtlich des weitergehenden streitigen Parteivortrages erster Instanz nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
    75

    Das Landgericht hat mit dem am 06. Juli 2007 verkündeten Urteil der Klage im Hinblick auf den zweiten Hilfsantrag statt gegeben und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin eine Testaterklärung gemäß der Anlage "Sammeltestat" zum Werkvertrag, Stundungsvereinbarung und Forderungskaufvertrag vom 21. April 1999 in Höhe eines zu zahlenden Betrages von 710.870,72 Euro nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 493.124,07 Euro seit dem 27. Februar 2004 und aus 217.746,65 Euro seit dem 14. Februar 2007 zu erteilen und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass der Haupt- und erste Hilfsantrag der Klägerin wegen der wirksamen Forderungsabtretung an die B. bank nicht begründet sei. Der Klägerin stehe allerdings der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Annexanspruch auf Erteilung eines Sammeltestates zu, zu dessen Abgabe sich das beklagte Land in § 3 S. 3 der Stundungsvereinbarung und dem Forderungskaufvertrag vom 21. April 1999 gegenüber der Klägerin verpflichtet habe. Da die fünf Folgeverträge aus dem Jahr 2002 den ursprünglichen Projektsteuerungsvertrag vom 16./20.04.1999 vollständig ersetzen sollten, beschränke sich die Stundungsvereinbarung nicht nur auf den Ursprungsvertrag, sondern beziehe sich gleichfalls auf die fünf Folgeverträge. Entsprechend hätten die Parteien das Vertragsverhältnis auch abgewickelt.
    76

    Die Projektsteuerungsverträge aus dem Jahr 2002 würden sich nach Werkvertragsrecht beurteilen, da die umfangreichen Managementaufgaben (Termin-, Vertrags-, Belastungs- und Kostenmanagement) und Kontroll- undÜberprüfungstätigkeiten der Klägerin gemäß dem Leistungsbild nach Anlage 3 aa) der Folgeverträge vom 30. August 2002 einen überwiegend erfolgsbezogenen Charakter trügen. Die vertraglich geschuldeten Projektsteuerungsleistungen habe die Klägerin auch erbracht. Soweit das beklagte Land eine Leistungserfüllung im Hinblick auf den Umbau der Transfusionsmedizin bestritten habe, gehe sie fehl. Die Klägerin habe ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umbau der Transfusionsmedizin durch Vorlage des Anlagenkonvolut K 68 hinreichend konkret dargetan, dieser Sachdarstellung sei das beklagte Land nicht mit Substanz entgegen getreten. Auch das pauschale Bestreiten des beklagten Landes im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erbringung des Belastungsmanagements müsse prozessual unbeachtlich bleiben. Trotz eines richterlichen Hinweises der Kammer habe das beklagte Land davon abgesehen, seinen diesbezüglichen Vortrag zu ergänzen und zu substantiieren. Das beklagte Land habe im Übrigen versäumt, der Klägerin ein Nachbesserungsrecht einzuräumen. Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten sei daher schon wegen Fehlens einer entsprechenden Mängelbeseitigungsaufforderung unerheblich. Soweit das beklagte Land ferner eingewendet habe, der Nachtrag der Firma L. sei nicht nachvollziehbar, gehe auch dieser Einwand fehl. Zum einen sei das Staatshochbauamt für die Erteilung der Nachträge zuständig gewesen, zum anderen habe die Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreites im einzelnen dargelegt, dass sie auch im Hinblick auf den Nachtrag der Firma L. ihren Projektsteuerungsaufgaben nachgekommen sei. Was die Rechnungsprüfung der fertig gestellten Gewerke anbelange, habe das beklagte Land die Leistungserfüllung durch die Klägerin ebenfalls lediglich unsubstantiiert bestritten. Der Testatanspruch der Klägerin seiüberdies fällig, da auch einem entsprechenden Werklohnanspruch die Fälligkeit zukommen würde. Denn die Klägerin habe eine ordnungsgemäße Honorarschlussrechnung nach § 8 Abs. 1 HOAI in Verbindung mit §§ 31 Abs. 1 HOAI, 640, 641, 646 BGB gelegt. Die anfangs auf Abschlagsrechnungen gestützte Klage habe sie nach Schlussrechnungsreife in prozessual zulässiger Weise auf Teilschlussrechnungen umgestellt, die auch inhaltlich keinen Bedenken begegnen würden. Insbesondere könne von einer Doppelabrechnung nicht die Rede sein. Die Klägerin habe vielmehr zu Recht den Honoraranspruch bezüglich der bereits auf der Grundlage des Ursprungsvertrages erbrachten Leistungen gegenüber dem Werklohn bezüglich der Folgeverträge abgegrenzt. Die Abrechnung stehe im Übrigen im Einklang mit den Vertragsgrundlagen. Ihren Erfüllungseinwand nach § 362 Abs. 1 BGB habe das beklagte Land nicht ausreichend substantiiert und vor allen Dingen die erforderliche Zuordnung der geleisteten Zahlungen zu den einzelnen Aufträgen und Kapiteln versäumt. Der Hilfsaufrechnungseinwand des beklagten Landes greife gleichfalls nicht durch.
    77

    Der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wegen einer unterlassenen Schnittstellenkoordinierung und mangelhaften Vertragsmanagements in Höhe der Mehrkosten für die Anbindung der Labormöbel an die Versorgungsmedien sei nicht aus §§ 634, 636, 280, 281 BGB begründet. Das Fehlen der betreffenden Anschlüsse habe die Klägerin nicht zu verantworten, dies sei vielmehr auf einen Mangel der Fachplaner zurück zu führen. Die von der Klägerinübernommene Schnittstellenkoordination umfasse im Übrigen ausdrücklich nicht die Koordination der Planung von Einzelmaßnahmen. Ebenso könne das beklagte Land die Klägerin nicht auf Ersatz der Mehrkosten für die Einlagerung der Labormöbel in Anspruch nehmen. Denn auch diese Einlagerungskosten gingen nicht auf Mängel der klägerischen Leistung zurück. Dass sich der Einbau der Labormöbel verzögert habe und deshalb eine Einlagerung im Zeitraum von Februar bis September 2003 erforderlich geworden sei, habe die Klägerin nicht zu vertreten. Ursächlich hierfür sei vielmehr u. a. der unzureichende Stand der Ausführungsplanung und die neuen Nutzerwünsche des Klinikums gewesen, die dazu geführt hätten, dass die ursprünglichen Terminpläne überarbeitet werden mussten; zudem seien Probleme mit der bauausführenden Firma M. aufgetreten. ImÜbrigen habe die Klägerin das beklagte Land darauf hingewiesen, dass sie die Mehrkosten gegenüber der Firma M. hätte weiter belasten können. Was die Hilfsaufrechnung in Höhe der Mehrkosten für die Bereitstellung der Kräne und des zentralen Containerplatzes anbelange, so liege zwar ein Mangel des klägerischen Vertragsmanagements vor. Ein Schadensersatzanspruch sei gleichwohl nicht begründet, da das beklagte Land die insoweit gebotene Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung unterlassen habe, diese sei hier auch nicht entbehrlich gewesen.
    78

    Eine Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch wegen der Kosten der Ersatzvornahme der rechnerischen Prüfung der Angebote nebst Erstellung eines Preisspiegels scheide ebenfalls aus. Die rechnerische Prüfung der Angebote sei nämlich von den Parteien - in Abänderung der ursprünglichen vertraglichen Absprachen - nachträglich dem Staatshochbauamt übertragen worden. Auch die anteiligen Mehrkosten für die Beseitigung der Mängel des Estrichs in den Häusern 1 und 2 könne das beklagte Land nicht von der Klägerin erstattet verlangen. Die Klägerin habe auf die Art und Weise der Mängelbeseitigung keinen Einfluss gehabt, diese liege vielmehr allein im Verantwortungsbereich der mit der Mängelbeseitigung beauftragten Fachfirma; das beklagte Land habe schließlich auch weder ausreichend dargetan noch bewiesen, dass die gewählte Ausführungsart tatsächlich zu dem behaupteten Mehrkostenaufwand gegenüber dem höheren Auftragen von Estrich geführt habe.
    79

    Die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Überzahlung in Höhe von 102.258,38 Euro bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Eine Zuviel-Zahlung habe das beklagte Land nicht schlüssig dargetan. Schließlich sei auch die Hilfsaufrechnung wegen angeblich fehlerhafter Beratungsleistungen der Klägerin im Zusammenhang mit den Schadensersatzansprüchen der Firma M. nicht gerechtfertigt. Soweit die Klägerin aus baufachlicher Sicht den Abschluss einer Vereinbarung mit der Firma M. empfohlen habe, sei dies nicht zu beanstanden gewesen, da dieser Vorschlag lediglich der Beschleunigung des Bauvorhabens habe dienen sollen und die Klägerin ihre Empfehlung überdies unter dem Vorbehalt gestellt habe, dass eine abschließende Aufstellung der Schadensersatzforderungen der Firma M. nicht möglich sei. Letztlich seien alle zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen auch deshalb nicht begründet, weil die Haftung der Klägerin in § 9 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt gewesen sei.
    80

    Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung, mit der es seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.
    81

    Das beklagte Land rügt eine Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör; denn das Landgericht habe wesentliches Vorbringen des beklagten Landes übergangen und Beweisanträge missachtet. In diesem Zusammenhang vertritt der Beklagte die Ansicht, dass ein Verfahrensfehler bereits darin zu sehen sei, dass das Landgericht einen richterlichen Hinweis zu einer für erforderlich erachteten Ergänzung des Sachvortrages hinsichtlich der Nachbesserungsaufforderungen des Beklagten unterlassen habe. Zu Unrecht habe das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die "Vielzahl der anwaltlichen Hinweise" im Sachvortrag der Klägerin verwiesen, die jedoch einen eigenen prozessleitenden gerichtlichen Hinweis nicht hätten ersetzen können. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens behauptet das beklagte Land in diesem Zusammenhang zudem, dass es speziell im Bereich der Kostenüberwachung die Klägerin wiederholt zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Da das beklagte Land im Prozessverlauf mehrfach Mängel gerügt und von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei bereits hierin eine Nachbesserungsaufforderung zu erblicken. Das beklagte Land meint, dass das Landgericht darüber hinaus die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hinsichtlich einer mangelfreien Vertragserfüllung verkannt habe. Es sei nämlich Sache der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, dass sie die vertraglich geschuldeten Projektsteuerungsleistungen, für die sie Vergütung beanspruche, tatsächlich ordnungsgemäß erbracht habe. Ihrer Behauptungslast sei die Klägerin indessen nicht nachgekommen. Die rein bauliche Fertigstellung des Klinikums belege noch keineswegs automatisch auch eine Vertragserfüllung des Projektsteuerungsvertrages. Die Klägerin habe einen Leistungserfolg geschuldet, nämlich dass das finanzielle Budget eingehalten werde und den Verursachern von Mehrkosten im Rahmen des Weiterbelastungsmanagements diese Mehrkosten real wirtschaftlich zugeordnet werden könnten und dass die einzelnen Aufgaben sowohl in baulicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht so erbracht würden, dass die finanziellen und zeitlichen Vorgaben eingehalten, die baulichen Vorgaben qualitativ erreicht und für den Auftraggeber sich ergebende Aufgaben so aufbereitet würden, dass diese sich umsetzen ließen. Der Eintritt dieses Leistungserfolges sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen fehle es auch an einer Abnahme der Projektsteuerungsleistungen durch das beklagte Land, die hier auch nicht entbehrlich gewesen sei. Auch Abnahmereife sei nicht erreicht, so dass der Vergütungsanspruch jedenfalls der Fälligkeit entbehre.
    82

    Der Beklagte meint, dass das angegriffene Urteil auch deshalb auf einer Rechtsverletzung beruhe, weil das Landgericht die Fälligkeit des Honoraranspruchs an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 HOAI geknüpft habe, § 8 HOAI aber auf Projektsteuerungsleistungen nicht anwendbar sei. Im Übrigen sei die Klägerin mangels Nachweis der Abnahme nach wie vor vorleistungspflichtig, habe jedoch die Erfüllung ihrer Vertragspflichten letztlich verweigert. Das beklagte Land trägt ferner vor, dass die Klägerin schließlich auch keine Vergütung für ein Projektmanagement zum Umbau der Transfusionsmedizin beanspruchen könne, da sie den Vertrag vorzeitig unberechtigt gekündigt habe. Nach vorzeitiger Kündigung hätte sie ihre Honorarforderung nach den Abrechnungsgrundsätzen eines gekündigten Pauschalpreisvertrages berechnen müssen, was sie jedoch versäumt habe. Zudem habe es sich bei dem Umbau der Transfusionsmedizin aber auch im eigentlichen Sinne um eine Nacherfüllung wegen vorangegangener Planungsmängel gehandelt, für die die Klägerin an sich überhaupt kein zusätzliches Honorar verlangen könne. Die Klägerin habe sich darüber hinaus vertraglich dazu verpflichtet, die aufgrund der erheblichen Planungsmängel durch die Firma H. -Technik massiv eingetretenen Störungen im Bauablauf durch eine konsequente Führung und Organisation der Baustelle und Anpassung der Verträge an die geänderte zeitliche Gestaltung auszugleichen, die Mehrkosten zu minimieren und zugleich zuordnungsfähig zu erfassen. Dieser vertraglichen Verpflichtung sei die Klägerin ebenfalls nicht nachgekommen. Das beklagte Land hält zudem an dem Leistungsverweigerungsrecht fest und vertritt überdies die Ansicht, dass die Projektsteuerungsverträge als "Schwerpunktaufgabe" eine Rechtsberatung zum Gegenstand gehabt hätten und dementsprechend wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB insgesamt nichtig seien. Die Klägerin habe neben anderen Aufgaben das Vertrags-, Nachtrags- und Belastungsmanagement übernommen und damit den zulässigen Rahmen des Art. 1 § 5 RBerG überschritten. Der Klägerin stünden bereits aus diesem Grunde - auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung - keine Honoraransprüche zu. Das Landgericht habeüberdies zu Unrecht in die Vertragsklausel des § 9 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsfreizeichnung bei einfacher Fahrlässigkeit hineininterpretiert. Was den Erfüllungseinwand anbelangt, meint das beklagte Land, nicht dazu verpflichtet zu sein, seine Zahlungen einzelnen Kapiteln zuordnen zu müssen. Seine Zahlungen habe es im Übrigen unter Beweisantritt nachgewiesen. An der Hilfsaufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen nicht umlegbarer Krankosten in Höhe von 101.713,00 Euro halte es auch in der Berufungsinstanz fest. Es vertritt die Ansicht, dass eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Nachfristsetzung entbehrlich sei, da eine Nacherfüllung durch eine nachträgliche Kostenbeteiligung der beteiligten Firmen objektiv nicht mehr möglich sei. Gleiches gelte für die Umlage der Containerkosten. Auch diesen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150.000,- Euro mache das Land nach wie vor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend. Das beklagte Land könne seine Hilfsaufrechnung ferner auf einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten von 91.465,90 Euro wegen der fehlenden Anbindung der Labormöbel an die Versorgungsmedien stützen. Der Klägerin sei insofern eine unzureichende Schnittstellenkoordination im Hinblick auf die Vorarbeiten zur Medienanbindung vorzuwerfen. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt die baulichen Voraussetzungen zur Anbindung der Medizintechnik an die Medien vorgelegen hätten. Dementsprechend habe die Klägerin auch für die Einlagerungskosten für die Labortechnik in Höhe von 95.465,37 Euro einzustehen, den diesbezüglichen Ersatzanspruch stelle das beklagte Land weiterhin zur Aufrechnung. Das Landgericht habe in der angegriffenen Entscheidung die Aufgaben des Projektsteuerers zur Schnittstellenkoordination verkannt. Der Klägerin sei insoweit anzulasten, dass sie versäumt habe, mit der Lieferfirma D. einen späteren Liefertermin zu vereinbaren. Das beklagte Land behauptet ferner, dass die Klägerin nicht einmal im Ansatz den Versuch unternommen habe, diese Kosten an die Verursacher der Verzögerung weiter zu belasten.
    83

    Das beklagte Land beantragt,
    84

    das Urteil des Landgerichts Halle vom 06. Juli 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen;
    85

    hilfsweise,
    86

    das Urteil des Landgerichts Halle vom 06. Juli 2007 und das Verfahren aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
    87

    Die Klägerin beantragt,
    88

    die Berufung des Beklagten zurück zu weisen.
    89

    Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts gegen die Berufungsangriffe der Klägerin und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass der von dem Beklagten gerügte Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht letztlich unbeachtlich bleibe, da das beklagte Land auch im Berufungsverfahren seinen Vortrag zu den Nacherfüllungsaufforderungen keineswegs ergänzt habe. Das beklagte Land könne im Übrigen auch nicht mit seinem unsubstantiierten Bestreiten der Vertragserfüllung durch die Klägerin durchdringen. Das Projekt sei realisiert und damit auch alle Projektsteuerungsarbeiten mit Abschluss und Abnahme des Bauvorhabens verrichtet. Das beklagte Land verweigere darüber hinaus zu Unrecht eine Abnahme. Vorsorglich hat die Klägerin das beklagte Land aufgefordert, die Abnahme der Projektsteuerungsleistungen bis zum 03. Dezember 2007 zu erklären. Was den Vergütungsanspruch für die Projektsteuerung des Umbaus der Transfusionsmedizin anbelange, so sei die Klägerin lediglich zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2003 mit der Projektsteuerung beauftragt worden; nicht richtig sei hingegen, dass die Klägerin den Projektsteuerungsvertrag gekündigt habe. Soweit das beklagte Land im Zusammenhang mit den Mehraufwendungen TGA meine, die Klägerin habe eine Garantie übernommen, das Land von sämtlichen Mehraufwendungen schadlos zu stellen, gehe es fehl. Die Klägerin habe sich keineswegs zu einem "Rundum-Sorglos-Paket" im Rahmen eines umfassenden Garantievertrages verpflichtet. Eine Nichtigkeit der Projektsteuerungsverträge wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG sei gleichfalls nicht festzustellen. Soweit der Klägerin im Rahmen des Projektsteuerungsvertrages auch Rechtsbesorgungen übertragen worden seien, handele es sich insoweit lediglich um erlaubnisfreie Nebengeschäfte im Sinne des Art. 1 § 5 RBerG. Dass die Klägerin nicht im Schwerpunkt mit einer rechtlichen Beratung beauftragt worden sei, werde auch darin deutlich, dass das beklagte Land daneben für die rechtliche Betreuung und Begleitung der Baumaßnahme Rechtsanwälte mandatiert habe.
    90

    Gegen das ihr am 12. Juli 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin ebenfalls mit dem am Montag, den 13. August 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 12. September 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
    91

    Die Klägerin trägt vor, dass die B. bank nach Verkündung des Urteils mit Schreiben vom 09. August 2007 und erneut vom 23. August 2007 mitgeteilt habe, dass im Hinblick auf die ausgewiesene Bruttoauftragssumme in Höhe von 2.181.022,89 Euro lediglich noch ein Restbetrag in Höhe von 563.595,43 Euro zur Auszahlung zur Verfügung stehe. Für die darüber hinausgehenden Forderungen der Klägerin gegen das beklagte Land bestehe daher nicht mehr nur ein Testatanspruch, sondern ein unmittelbarer Zahlungsanspruch. Das Landgericht habe überdies zu Unrecht Zinsen erst ab Schlussrechnungslegung zugesprochen. Ihr stünden jedoch Verzugszinsen bereits auf der Grundlage der Abschlagsrechnungen zu.
    92

    Die Klägerin beantragt,
    93

    1. das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin eine Testaterklärung gemäß der Anlage "Sammeltestat zum Werkvertrag / Stundungsvereinbarung und Forderungskaufvertrag vom 21. April 1999 in Höhe eines zu zahlenden Betrages von 563.695,43 Euro zu erteilen;
    94

    2. das beklagte Land ferner zu verurteilen, an sie 147.175,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus 86.643,54 Euro seit dem 10. Januar 2003; aus 200.219,63 Euro seit dem 30. Juli 2004, aus 28.953,60 Euro seit dem 31. August 2003, aus 162.830,50 Euro seit dem 30. Oktober 2003, aus 14.476,80 Euro seit dem 31. November 2003, aus 75.474,25 Euro seit dem 31. Januar 2004, aus 38.361,67 Euro seit dem 30. April 2004 und aus 103.910,73 Euro seit dem 30. Juli 2004 zu zahlen.
    95

    Das beklagte Land beantragt insoweit,
    96

    die Berufung der Klägerin zurück zu weisen.
    97

    Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    98

    B. I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
    99

    Die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin begegnet keinen Bedenken.
    100

    Dass sie ihren Klageantrag in der Berufungsinstanz teilweise umgestellt und neu gefasst hat, steht der Zulässigkeit ihrer Berufung nicht entgegen. Denn sie stützt ihr Rechtsmittel nicht auf einen gänzlich neuen prozessualen Anspruch, den sie erstmals in der Berufungsinstanz einführt, sondern greift mit ihrem Rechtsmittel in erster Linie die in dem erstinstanzlichen Urteil liegende Beschwer an, die darin zu sehen ist, dass sie mit ihrem auf Zahlung gerichteten Haupt- und ihrem ersten Hilfsantrag unterlegen ist (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 22. Aufl., Vor § 511 ZPO Rdn. 10, Rdn. 10 b). Ihr erstinstanzliches Klagebegehren verfolgt sie zumindest teilweise weiter, da sie mit ihrer Berufung zugleich die erstinstanzliche Abweisung des Haupt- und ersten Hilfsantrages anficht und die Umstellung ihres Antrages lediglich eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO darstellt.
    101

    Die Berufung der Klägerin genügt - entgegen der Ansicht des beklagten Landes - im Übrigen auch dem Begründungserfordernis des§ 520 Abs. 3 ZPO. Die Berufungsbegründung der Klägerin ist auf den konkreten Streitfall zugeschnitten und lässt insbesondere erkennen, aus welchem tatsächlichen bzw. rechtlichen Grunde die Klägerin das angefochtene Urteil für unzutreffend erachtet. Dabei stützt sie ihre Berufung in erster Linie auf die neue Tatsache, dass die mit der Stundungsvereinbarung und Forderungskaufvertrag von der B. bank zur Auszahlung zur Verfügung gestellte Bruttoauftragssumme nur noch die Auszahlung weiterer 563.595,43 Euro abdecke, und trägt im Hinblick auf das qualifizierte Zulassungserfordernis nach § 531 Abs. 2 ZPO vor, dass sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz durch eine Mitteilung der B. bank vom 09. August 2007 von der summenmäßigen Begrenzung der Stundungsvereinbarung erfahren habe.
    102

    II. Der insofern zulässigen Berufung der Klägerin ist in der Sache ein Teilerfolg beschieden. Das Rechtsmittel des beklagten Landes bleibt dagegen ohne Erfolg.
    103

    1. Der von der Klägerin in ihrer Berufung umgestellte neue Klageantrag ist zulässig.
    104

    Die Zulässigkeit des erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrages beurteilt sich allerdings nicht nach § 533 ZPO. Denn bei der teilweisen Umstellung der Klage von einem Testatanspruch auf einen Zahlungsanspruch handelt es sich lediglich um eine qualitative Änderung des Antrages bei gleichbleibendem Klagegrund. Diese qualitative Antragsänderung unterfällt der Bestimmung des § 264 Nr. 2 ZPO und ist folglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrages finden diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit der Klageänderung regeln, grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern auch für die berufungsrechtliche Bestimmung des § 533 ZPO, weil § 264 ZPO gemäß § 525 S. 1 ZPO auch in dem Berufungsverfahren heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 158, 295 - 310 zitiert nach juris). Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrages gemäß § 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht überdies dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffes zwischen den Parteien fördern soll. Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO gebieten es ebenfalls nicht, Antragsänderungen gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz als Klageänderungen anzusehen (vgl. BGHZ 158, 295 - 310 zitiert nach juris).
    105

    2. Der zulässige neue Klageantrag ist zum Teil begründet.
    106

    Erster Teil: Honoraranspruch der Klägerin aus den fünf Projektsteuerungsverträgen vom 20. August 2002:
    107

    Im Hinblick auf die Honorarforderungen aus den Projektsteuerungsverträgen vom 16./20. April 1999 und 20. August 2002 kann die Klägerin das beklagte Land lediglich auf Erteilung eines entsprechenden Bautestates in Anspruch nehmen.
    108

    Der Klägerin steht im Umfang einer Bruttoauftragssumme von 638.486,72 Euro ein Anspruch auf Erteilung eines Bautestates aus den Projektsteuerungsverträgen der Parteien vom 16./20. April 1999 und 20. August 2002 in Verbindung mit der Stundungsvereinbarung nebst Forderungskaufvertrag vom 21. April 1999 zu. Ein direkter Anspruch auf Zahlung des Honorars ist in diesem Umfang aufgrund der Stundungsvereinbarung der Parteien mit Forderungskaufvertrag vom 21. April 1999 hingegen ausgeschlossen.
    109

    a) Mit Abschluss der mit "Werkvertrag/Stundungsvereinbarung und Forderungskaufvertrag" überschriebenen Vereinbarung vom 21. April 1999 hat die Klägerin dem beklagten Land die Honorarforderung aus dem Projektsteuerungsvertrag vom 16./20. April 1999 in Höhe von 4.265.710,00 DM (2.181.022,89 Euro) unter Abschnitt 2) in der Weise gestundet, dass die Klägerin als Auftragnehmerin das Honorar erst nach Testierung durch das beklagte Land von der B. bank gemäß dem Forderungskaufvertrag erhalten sollte, das beklagte Land hat sich zugleich zur Erteilung eines Testates gemäß Muster nach ordnungsgemäßer Erbringung der Leistung durch die Klägerin verpflichtet.
    110

    In Höhe der durch das Testat festgestellten Summe hat die Klägerin ihre Forderung gemäß Ziffer 3) § 1 des Vertrages an die B. bank AG als finanzierende Bank verkauft und gemäß § 3 des unter Ziffer 2) mit der B. bank geschlossenen Forderungskaufvertrages nebst Abtretung an diese nach § 398 BGB zugleich voraus abgetreten. Gemäß § 3 des Forderungskaufvertrages stand der Forderungsübergang unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass das beklagte Land zuvor das Bautestat erteilt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 25. Oktober 2006, 6 U 82/06). In § 3 S. 2 des Forderungskaufvertrages zu Ziffer 2) haben die Parteien nämlich vereinbart, dass mit der Erteilung des Testates an die Bank die Forderung auf die Bank nach § 398 BGBübergehen soll.
    111

    Mit Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich der Geltungsbereich der Stundungsvereinbarung nebst Abtretung auch auf die fünf Folgeverträge vom 20. August 2002 erstreckt.
    112

    Denn es entsprach dem ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien, dass die fünf Folgeverträge den Ursprungsvertrag vom 16./20. April 1999 vollinhaltlich ersetzen sollten. Dies haben die Parteien durch handschriftlichen Zusatz unter § 7 des Hauptvertrages über die Erweiterung des Klinikums K. und der Funktionsgebäude 1 bis 6 sowie Magistrale ausdrücklich vertraglich festgelegt. Diese vertragliche Regelung sollte sich nicht nur auf den ersten Vertrag über die Erweiterung des Klinikums K. beschränken, sondern war von den Vertragsparteien ersichtlich auch für die übrigen Folgeverträge gewollt. Dass in die vier weiteren Folgeverträge keine entsprechende Ergänzungsklausel aufgenommen worden ist, ist unschädlich und ist auf ein bloßes "Redaktionsversehen" der Vertragspartner zurück zu führen. Dass die Parteien von einer Ersetzung des Vorläufervertrages ausgegangen sind, lässt sich ohne weiteres aus der den Vertragsabschlüssen zugrunde liegenden Interessenlage der Parteien und den Begleitumständen der Vertragsabschlüsse entnehmen. Grund für das Zustandekommen der Folgeverträge im August 2002 war nämlich neben einer Erweiterung und Konkretisierung des Leistungsbildes der Klägerin in erster Linie das Bestreben nach einer Vereinfachung der Finanzierungszuflüsse und der Mittelzuweisung aufgrund der verschiedenen Förderungs- und Finanzierungsquellen des beklagten Landes. Eine grundlegende inhaltliche Änderung der Zahlungsbedingungen war hiermit hingegen nicht gewollt. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien mit dem Abschluss der Folgeverträge auch eine inhaltliche Änderung der Stundungsregelung erstrebten und den Vertrag vom 21. April 1999 insofern aufheben wollten. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, gingen die Parteien vielmehr übereinstimmend von der Fortgeltung der Stundungsvereinbarung aus. Denn sie haben das Vertragsverhältnis im Folgenden auch weiterhin auf der Grundlage des Stundungsvertrages durch Erteilung von Bautestaten und Auszahlung des Honorars durch die B. bank nach Vorlage entsprechender Bautestate aufgrund der Vorausabtretung der Vergütungsansprüche abgewickelt.
    113

    Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, dass die Stundungsvereinbarung nebst Forderungskaufvertrag und Abtretung vom 21. April 1999 nur noch einen Restforderungsbetrag in Höhe von 563.595,43 Euro abdecke, da aufgrund eingereichter Bautestate bereits Zahlungen in Höhe von 1.617.427,46 Euro von der finanzierenden Bank an die Klägerin geflossen seien, kann sie mit diesem neuen Sachvortrag in dem Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Neues Verteidigungsvorbringen der Klägerin darf in der Berufung nur in den Grenzen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden. Die qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO liegen hier indessen nicht vor. Dass die Klägerin diese neuen Tatsachen nicht schon in erster Instanz vorgebracht hat, beruht vielmehr auf Nachlässigkeit. Zwar mag die Klägerin erst durch das Schreiben der B. bank vom 09. August 2007 davon erfahren haben, dass diese nur noch bereit ist, einen Restbetrag von 563.695,43 Euro zur Auszahlung zu bringen. Dieser von dem Beklagten im Übrigen bestrittene Umstand und deren Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreites hätten der Klägerin bei sorgfältiger Prozessführung aber jedenfalls bereits bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz bekannt sein müssen. Im Rahmen ihrer prozessualen Sorgfaltspflichten war sie nämlich gehalten, sämtliche für ihre erstinstanzliche Prozessführung notwendigen Tatsachen zu ermitteln und rechtzeitig in den Prozess einzuführen. In diesem Zusammenhang hat es ihr oblegen, sich rechtzeitig über den Auszahlungsstand der Stundungsvereinbarung zu erkundigen. Dies hat sie indessen fahrlässig versäumt. Der jetzt in den Prozess eingeführte Sachvortrag wäre der Klägerin mithin ohne weiteres schon auch in erster Instanz vor dem Landgericht möglich gewesen. Dass dies ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sei, trägt sie jedenfalls nicht nachvollziehbar vor.
    114

    b) Die Klägerin kann die Ausstellung des Bautestates unter den gleichen Voraussetzungen beanspruchen, unter denen das beklagte Land als Auftraggeber zur Zahlung auf die Schlussrechnung verpflichtet wäre und der Klägerin mithin ein Honoraranspruch aus den Projektsteuerungsverträgen vom 16./20. April 1999 und 20. August 2002 in der abgerechneten Höhe zustehen würde.
    115

    Gegenüber dem Testatanspruch der Klägerin ist das beklagte Land auch nicht etwa mit Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.
    116

    Dem Bautestat selbst kommt zwar die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu, allerdings nur im Verhältnis des Auftraggebers gegenüber der auszahlenden Bank. Das beklagte Land ist aufgrund der Vereinbarung vom 21. April 1999 gegenüber der finanzierenden Bank, die nach Testatsvorlage und Auszahlung aus den vorausabgetretenen Forderungen vorgeht, nicht berechtigt, Einwendungen und Einreden zu erheben. Denn in Teil 3 der Vereinbarung vom 21. April 1999, der in erster Linie die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der B. bank regelt, ist bestimmt, dass das beklagte Land als Auftraggeber nach Abtretung und gemäß Testat aufgrund der Bestimmungen der zwischen den Parteien geschlossenen Stundungsvereinbarung im Verhältnis zur Bank zur Zahlung der gegenüber der Auftragnehmerin geschuldeten Honorarsumme in Höhe des ausgewiesenen Betrages ("verkaufte Forderung") unabhängig von irgendwelchen ihm zustehenden gegenwärtigen und künftigen Gegenrechten verpflichtet ist. Soweit die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung auf die abgetretenen Honorarforderungen unabhängig von irgendwelchen gegenwärtigen und künftigen Gegenrechten besteht, kann dies bereits dem Wortlaut der Vereinbarung nach ("gemäß Bautestat") nur im Rahmen eines bereits erteilten Bautestates gelten. Diese Regelung besagt hingegen noch nichts über die Voraussetzungen, unter denen ein Bautestat zu erteilen ist. Unter Abschnitt 3 Ziffer 2) der Präambel ist hierzu vielmehr festgelegt, dass die Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, hier der Klägerin, unberührt bleiben. Die Beschränkung der Einwendungen und Einreden bezieht sich mithin lediglich auf die bereits testierten Honorarforderungen und soll ersichtlich allein die finanzierende Bank von einer Beteiligung an Auseinandersetzungen über Qualität und Umfang der Bauleistungen bewahren und dadurch den Zahlungsverkehr vereinfachen. Die Klärung streitiger Einwendungen und Einreden, die in dem Projektsteuerungsvertrag der Parteien wurzeln, sollte durch die Zwischenschaltung der Bautestate gewissermaßen vorverlagert werden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 27. Juli 2005, 5 U 47/05).
    117

    c) Die Klägerin kann das beklagte Land auf Erteilung eines Bautestates über 638.486,72 Euro in Anspruch nehmen, da ihr ohne die Stundungsvereinbarung vom 21. April 1999 ein entsprechender Vergütungsanspruch aus §§ 631, 632 BGB zustehen würde.
    118

    aa) Zwischen den Parteien ist ein Ingenieurvertrag über Projektsteuerungsleistungen betreffend das Bauvorhaben Sanierung und Erweiterung des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Universität H. rechtswirksam zustande gekommen.
    119

    (1) Die Klägerin hat mit dem beklagten Land am 16./20. April 1999 einen Vertrag abgeschlossen, in dem sie sich gegen Zahlung eines Pauschalhonorars zu bestimmten Projektsteuerungsleistungen für das Bauvorhaben Erweiterung Klinikum K. und Sanierung Komplement 3 BA sowie die übergeordnete Schnittstellenkoordination und -steuerung verpflichtet hat.
    120

    Mit Abschluss der fünf Folgeverträge vom 20. August 2002
    121

    - Erweiterungsbau Klinikum K.,
    122

    - Schnittstellenkoordination,
    123

    - Komplementgebäude BA 3
    124

    - Erweiterungsbau/Mehraufwendungen TGA
    125

    - Zuschussfinanzierung MLU-Großgeräte aus Bestand und HBFG-Mitteln
    126

    haben die Parteien den Ursprungsvertrag vom 16./20. April 1999 ersetzt und das Leistungsbild der Klägerin einvernehmlich erweitert, indem ihr zusätzliche Bauherrnfunktionen im Zusammenhang mit dem Vertragsmanagement übertragen wurden.
    127

    (2) Mit Recht hat das Landgericht das Vertragsverhältnis der Parteien dem Werkvertragsrecht unterstellt.
    128

    Bei den vorliegenden Projektsteuerungsverträgen vom 20. August 2002 handelt es sich um Geschäftsbesorgungsverträge, bei denen die werkvertraglichen Komponenten überwiegen.
    129

    (a) Die rechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Projektsteuerungsverträge hängt von den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ab. Diese bestimmen, ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist. Werkvertragsrecht findet stets dann Anwendung, wenn der Projektsteuerer durch seine vertragliche Leistung einen Werkerfolg im Sinne des § 631 BGB schuldet. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Projektsteuerer ausschließlich erfolgsorientierte Pflichten wahrnimmt. Werkvertragsrecht kann vielmehr auch dann anwendbar sein, wenn der Unternehmer ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Gesamtcharakter des Vertrages prägen (vgl. BGH NJW 1999, 3118 - 3119 zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. April 2006, 8 U 131/05, BauR 2007, 1107 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 28. März 2000, 28 U 3035/99 zitiert nach juris; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 773 ff.; Werner/Pastor, Baurecht, 11. Aufl., Kapitel 7 Rdn. 1429; Loecher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 31 HOAI Rdn. 14 f). Es kommt mithin darauf an, wo der Schwerpunkt der vom Projektsteuerer übernommenen Aufgaben liegt.Übernimmt der Projektsteuerer Verpflichtungen im Sinne eines Generalmanagements bzw. einer Qualitätskontrolle, so spricht dies für eine Einordnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten, da die erfolgsorientierten Aufgaben überwiegen (vgl. BGH NJW 1999, 3118 - 3119 zitiert nach juris; OLG Frankfurt BauR 2007, 1107 zitiert nach juris).
    130

    (b) So liegen die Dinge auch hier, was sich insbesondere aus der Beschreibung der Bauaufgaben (Anlage 3 zum Projektsteuerungsvertrag), der Darstellung des Leistungsbildes der Projektsteuerer (Anlage 3 a zu dem Projektsteuerungsvertrag) und aus dem erweiterten Leistungsbild zum Projektmanagement (Anlage 3 aa - zusätzliche Leistungen gemäß Nachtrag) ergibt. Die in den Anlagen 3, 3 a und 3 aa) enthaltene Spezifikation der Aufgaben weist im Wesentlichen erfolgsbezogene Pflichten auf.
    131

    Nach der im Projektsteuerungsvertrag in Bezug genommenen Beschreibung des Vertragsgegenstandes beschränken sich die Aufgaben der Klägerin keineswegs in reinen Beratungs-, Berichterstattungs- sowie Informationsleistungen. Der Klägerin sind vielmehr daneben umfangreiche Kontroll- und Überprüfungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Termin-, Kosten- und Qualitätsmanagement übertragen worden. Nach dem erweiterten Leistungsbild Anlage 3 aa) obliegt der Klägerin neben der Neuordnung der Organisationsstruktur auch die gesamte Terminplanung mit einer Neufestlegung von Terminen sowie die Kostenkontrolle und das Anti-Claim-Management gestörter Bauabläufe mit der Prüfung von Nachträgen. Ihr ist ferner das Vertragsmanagement mit einer Analyse der vorhandenen Planer- und Beraterverträge auf Vollständigkeit der Leistungsbilder und im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Vertragsergänzung sowie die Vorbereitung des Mahnwesens und das Belastungsmanagement übertragen worden. In dem Leistungspaket der Klägerin war zudem die Teilnahme an den Abnahmen mit der Verpflichtung der Klägerin enthalten, die bei der Abnahme fest gestellten Mängel zu kontrollieren und die Mängelbeseitigungsmaßnahmen voran zu bringen. Mit diesen bedeutsamen Projektsteuerungsaufgaben, nämlich der Sicherung und Steuerung der Kosten, Termine und Qualitäten im Rahmen eines Qualitätsmanagements sowie der Gesamtkoordinierung des Bauablaufs hat die Klägerin erfolgsbezogene Tätigkeiten übernommen, die einen beachtlichen Anteil an einer erfolgreichen Realisierung des Gesamtprojektes einnehmen (vgl. BGH NJW 1999, 3118 - 3119 zitiert nach juris; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 773 ff.; Werner in Werner/Pastor, Baurecht, 11. Aufl., Kapitel 7, Rdn. 1429). Diese von der Klägerin vertraglich geschuldeten Leistungen begründen werkvertragliche Erfolgspflichten und verfolgen den zentralen Zweck, die vertragsgerechte Ausführung des Bauvorhabens zu gewährleisten. Sie stehen keinesfalls hinter den Aufgaben eines mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten zurück und sind daher insgesamt nach Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB zu beurteilen.
    132

    (c) Die rechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag besagt - entgegen der Ansicht des beklagten Landes - allerdings noch nicht, dass die Klägerin auch die Einhaltung des ursprünglich vorgesehenen Baufertigstellungstermins unter Wahrung des geplanten Kostenrahmens als Werkerfolg geschuldet hat und sie sich gegenüber dem beklagten Land mithin zu einem "Rundum-Sorglos-Paket" verpflichtete. Den vorliegenden Vertragsunterlagen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Klägerin im Rahmen des Kostenmanagements eine Bausummengarantieübernommen habe. Eine solche Garantiezusage würde eine ausdrückliche Zusicherung der Klägerin voraussetzen, dass die Baukosten eine entsprechende Höchstgrenze in keinem Fallüberschreiten. Eine solche Vereinbarung geht aus den Projektsteuerungsverträgen der Parteien indessen nicht hervor. Auch die vertragliche Festlegung einer Kostenhöchstgrenze vermag der Senat den Projektsteuerungsverträgen der Parteien nicht zu entnehmen. Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin im Rahmen des Terminmanagements zur Einhaltung eines bestimmten Fertigstellungstermins als Projekterfolg verpflichtet hat. Eine garantieartige Terminzusage sieht der Vertrag nicht vor, zumal die Einhaltung eines solchen Projektzieles auch von ganz unterschiedlichen Faktoren abhinge, die außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin liegen würden. Der Projektsteuerer haftet keineswegs generell für die erfolgreiche Durchführung des Bauprojekts, insbesondere übernimmt er in der Regel nicht die Garantie für die vertragsgerechten Tätigkeiten derübrigen Projektbeteiligten. Denn ein zu 100 % durchgeplantes und entsprechend abgewickeltes Bauvorhaben gibt es nicht, zumal in der Baupraxis mit vielen unvorhergesehenen Entwicklungen zu rechnen ist.
    133

    (3) Die Projektsteuerungsverträge vom 20. August 2002 sind nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG in der bis zum 01. Juli 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
    134

    Die Verträge enthalten allerdings durchaus dem Rechtsberatungsgesetz grundsätzlich unterfallende Tätigkeiten.
    135

    (a) Wegen der Vielschichtigkeit der von einem Projektbetreuer übernommenen Aufgaben lässt sich keine generelle Aussage zur Vereinbarkeit von Projektsteuerungsverträgen mit dem Rechtsberatungsgesetz treffen, sondern es ist eine jeweils auf den Einzelfall abzustellende Prüfung anzustellen, bei der festzustellen ist, ob sich der Projektbetreuer bei seiner rechtsberatenden und rechtsbesorgenden Tätigkeit - insbesondere im Hinblick auf den Umfang dieser Tätigkeit - noch im erlaubten Rahmen des RBerG bewegt (vgl. OLG Köln BauR 2005, 741; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 806; Werner in Werner/Pastor, Baurecht, 11. Aufl., Rdn. 1428; Loecher/Köbele/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 31 HOAI Rdn. 37). Denn die Aufgabe des Projektsteuerers lässt sich ohne Berührungspunkte zur Projektaufgabe Recht in der Regel nicht bewältigen. Auch die amtliche Begründung zu § 31 HOAI geht hiervon aus, wenn es dort heißt, dass der Projektsteuerer "die Geschehensabläufe in technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen hat (vgl. Werner in Werner/Pastor, 11. Aufl., Rdn. 1428 m.w.N.; Eschenbruch, aaO., 2. Aufl., Rdn. 797).
    136

    Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, kommt es darauf an, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichen Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH BauR 2007, 576 - 578 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 2458 - 2460). Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsberatung kann, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftliche Betätigung daher kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Dieses ist vielmehr danach zu beurteilen, ob es sich um eine ohne Beeinträchtigung der Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllbare Tätigkeit handelt. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (vgl. BGH NJW 2005, 2458 zitiert nach juris; BGH BauR 2007, 576 - 578 zitiert nach juris).
    137

    Wird von dem Projektsteuerer eine rechtsbesorgende bzw. rechtsberatende Tätigkeit wahrgenommen, so ist danach zu fragen, ob diese noch als erlaubnisfreies Nebengeschäft im Sinne des Privilegierungstatbestandes des Art. 1 § 5 RBerG qualifiziert werden kann (vgl. OLG Köln BauR 2005, 741). Hierfür ist entscheidend, ob es sich bei der Rechtsbesorgung, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit einer bestimmten anderen Berufstätigkeit erlaubnisfrei bleiben soll, lediglich um eine Annextätigkeit zu einer hauptberuflichen Tätigkeit handelt oder um eine selbständige Aufgabe mit nennenswerten Gewicht. Maßgeblich ist mithin, welchen Stellenwert die Rechtsbesorgungsleistung im Gesamtauftragsvolumen einnimmt und ob diese Leistungen als abgrenzbare und selbstständig verkehrsfähige Teilleistung eines Gesamtauftrages erscheinen, was durch Auslegung der Verträge und eine Abwägung der unterschiedlichen vertraglichen Pflichten zu bestimmen ist (vgl. Eschenbruch, aaO., Rdn. 804 m.w.N.).
    138

    (b) Hieran gemessen überschreiten die von der Klägerin geschuldeten Leistungen nicht den zulässigen Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes.
    139

    Die Klägerin hat zwar in den Projektsteuerungsverträgen vom 20. August 2002 das Vertrags- sowie Anti-Claim-Management übernommen. Gemäß Anlage 3 aa) der Projektsteuerungsverträge hat sie sich verpflichtet, die bestehenden Berater- und Planerverträge auf Vollständigkeit der Leistungsbilder sowie die Vertragssituation der Auftragnehmer im Hinblick auf notwendige Vertragsergänzungen zuüberprüfen und gegebenenfalls unterschriftsreife Nachtragsvereinbarungen auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse der Projektbeteiligten zu erstellen. Das in Anlage 3 aa) aufgeführte Leistungsbild enthält hierbei zweifellos rechtsberatende Tätigkeitselemente. Dies besagt allerdings noch nicht, dass die Klägerin für diese Aufgabe einer behördlichen Erlaubnis im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG bedurft hätte. Hierzu ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
    140

    Betrachtet man die hier in Rede stehenden rechtsbesorgenden Tätigkeiten bei Vornahme des Vertrags- und Belastungsmanagement im Gesamtkontext des Vertrages, so muss man im Streitfall feststellen, dass das Aufgabenfeld des Vertrags- und Belastungsmanagement lediglich ein Segment aus dem Gesamtaufgabenspektrum der Projektsteuerungsverträge beschreibt. Eine Dominanz von rechtsberatenden/rechtsbesorgenden Tätigkeiten der Beklagten kann dem Leistungskatalog der Anlage 3 a) der Projektsteuerungsverträge der Parteien, der zwischen den Leistungsphasen Ausführungsvorbereitung sowie Ausführung der Bauleistung/Lieferleistungen und Übergaben (Leistungsphase 3 zu § 31 HOAI) unterteilt, indessen nicht entnommen werden. Im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung muss man vielmehr zu dem Ergebnis gelangen, dass der Schwerpunkt der Aufgaben der Klägerin in der bautechnischen bzw. baufachlichen Überprüfung der Vertragssituation und der Terminlage liegt. Ausweislich der in den Vertrag einbezogenen Leistungsbeschreibungen bezweckte die Tätigkeit der Klägerin auch im Rahmen des Vertragsmanagements im Wesentlichen die baufachliche Kontrolle der Leistungsbilder auf Vollständigkeit und damit die Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit des geplanten Bauvorhabens. Die Vertragsanalyse bezog sich auf die Abstimmung der Leistungsbilder und das Nachtragsmanagement, was im Kern eine Überprüfung unter bautechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderte. Im Vordergrund der Projektsteuerungsleistungen der Klägerin stand dabei insgesamt die baufachliche und wirtschaftliche Betreuung bei der Realisierung des Gesamtprojekts. Das Gewicht liegt auf den Planungs-, Kontroll- und Koordinierungsaufgaben. Diese allgemein als Teil einer Projektsteuerung qualifizierte Aufgabenstellung hat ihren Kern aber in der Regel nicht in einer rechtlichen Beratung (vgl. BGH BauR 2007, 182 - 183 zitiert nach juris; OLG Köln BauR 2005, 741), sondern ist typischer Bestandteil der von Bauingenieuren und Architekten übernommenen Leistungen. Der Umstand, dass eine solche Überprüfung der Planer- und Beraterverträge auf Vollständigkeit der Leistungsbilder und eine Vorbereitung der Nachtragsbeauftragungen nicht ohne Würdigung der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen statt finden kann, erhebt die geschuldete Leistung noch nicht automatisch zur unerlaubten Rechtsberatung. Die mit dieser Tätigkeit zwangsläufig verbundene Rechtsbesorgung stellt sich vielmehr als sachlich notwendiger Teilaspekt und damit als eine Annextätigkeit eines umfänglichen Projektmanagements dar und vollzieht sich hier insgesamt noch im Rahmen der baufachlich definierten Aufgabe als Projektsteuerer, mit der in erster Linie der Zweck verfolgt wird, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens zu sichern (vgl. hierzu BGH BauR 2007, 182 - 183 zitiert nach juris). Vereinzelte rechtliche Berührungspunkte dieser Aufgaben vermögen das Gesamtleistungsbild nicht entscheidend zu prägen, zumal der Klägerin insofern auch stets nur vorbereitende und mitwirkende Funktionen zugekommen und die Vertragsabschlüsse selbst Sache des beklagten Landes geblieben sind (vgl. OLG Köln BauR 2005, 741, 742). Nach Lage der Akten ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin im Bereich der Rechtsbesorgung mehr als eine fachbezogene Mitwirkung aufgrund technischer, organisatorischer und wirtschaftlicher Kompetenz erbringen sollte. Hierfür sprichtüberdies, dass das beklagte Land für die rechtliche Beratung im Rahmen der Bauphase eigens eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt hat.
    141

    Dass sich im Rahmen des Belastungsmanagements an eine baufachliche Beratung möglicherweise auch eine Rechtsverfolgung gegen Verursacher von Mehrkosten anschließen kann, begründet als solches ebenfalls noch keinen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG (vgl. BGH BauR 2007, 576 - 578 zitiert nach juris). Aus dem Inhalt der Projektsteuerungsverträge geht jedenfalls nicht hervor, dass die Tätigkeit der Klägerin über eine baufachliche Zuarbeit für die rechtliche Auseinandersetzung hinausgehen sollte. Ausweislich der Leistungsbeschreibung beschränkte sich die Aufgabe der Klägerin im Zusammenhang mit dem Belastungsmanagement vielmehr auf eine vorbereitende Mitwirkung und Zuarbeit, während die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Mahnwesens sowie der Belastungen bei den Bauherren verbleiben sollten. Den Vertragsunterlagen lässt sich eine Beratungspflicht bei der Durchsetzung der Forderungen nicht entnehmen.
    142

    Nach alledem greift im Streitfall zugunsten der Klägerin der Privilegierungstatbestand des Art. 1 § 5 RBerG durch, da die von der Klägerin im Rahmen der Projektsteuerung als Annex erledigten rechtlichen Angelegenheiten mit dem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbaren Zusammenhang steht. Die im Rahmen des Vertragsmanagement übernommene Rechtsbesorgung ist nach alledem noch als erlaubnisfreies Nebengeschäft im Sinne des Art. 1 § 5 RBerG zu qualifizieren. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz scheidet danach aus.
    143

    bb) Die Klägerin hat die von ihr vertraglich geschuldeten Projektsteuerungsleistungen in dem schlussgerechneten Umfang erbracht.
    144

    Zutreffend weist das beklagte Land in seiner Berufungsbegründung allerdings darauf hin, dass der Klägerin grundsätzlich die Darlegungs- und Beweispflicht bezüglich der Leistungserbringung obliegt. Ihrer diesbezüglichen Behauptungslast ist die Klägerin jedoch in hinreichender Weise nachgekommen. Das pauschale Bestreiten des beklagten Landes vermag demgegenüber nicht zu genügen.
    145

    (1) Die Klägerin hat mit der Projektsteuerung originäre Bauherrenfunktionen übernommen, die in erster Linie der Realisierung des Gesamtbauprojektes dienen sollten. Das Bauvorhaben ist zwischenzeitlich abgeschlossen und die in § 3 Abs. 16 der Projektleistungsverträge vereinbarte Projektlaufzeit abgelaufen. Gemäß § 3 Abs. 16 der Verträge soll die Projektlaufzeit spätestens mit dem Zeitpunkt derÜbergabe des Gebäudes bzw. Bauwerkes an den Nutzer zuzüglich 6 Monate Nachlaufzeit enden. Mit der Fertigstellung des Bauobjektes und der Übergabe an die Nutzer ist der vertragliche Leistungszweck aus den Projektsteuerungsverträgen grundsätzlich erreicht. Soweit das beklagte Land im Rahmen seiner Berufungsbegründung hierzu einwendet, dass die bauliche Fertigstellung des Klinikums noch nicht mit einer Leistungserfüllung durch die Klägerin gleich gesetzt werden könne, ist dies zwar als solches zutreffend. Da die Steuerungstätigkeit der Klägerin aber gerade der Verwirklichung des Gesamtbauvorhabens Klinikum K. dienen sollte, beschreibt der bauliche Fertigungsstand des Bauprojektes den Rahmen, innerhalb dessen sich auch die Tätigkeit der Klägerin bewegt hat, und bestimmt ferner das Leistungsziel der vertraglich übernommenen Steuerungstätigkeit. Soweit aber Projektziel "Realisierung des Gesamtbauvorhabens Klinikum K." erreicht und das Gesamtbauprojekt abgeschlossen ist, spricht vieles dafür, dass die Klägerin die von ihr hierzu vertraglich geschuldeten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
    146

    (2) Die Klägerin hat darüber hinaus im einzelnen schlüssig dargelegt, dass sie die von ihr vertraglich übernommenen Aufgaben in den Bereichen Organisations- und Koordinationsmanagement, Vertrags- und Belastungsmanagement, Schnittstellenkoordination, Termincontrolling sowie Anti-Claim-, Kosten- und Qualitätsmanagement erbracht habe und das Projekt mittlerweile endgültig abgeschlossen und an die Nutzer übergeben worden sei.
    147

    Was das Kostenmanagement anbelangt, so hat die Klägerin - im Ergebnis unbestritten - dargetan, dass sie 16 Kostenberichte für den Erweiterungsbau und 5 Kostenberichte betreffend die Sanierung des Komplementgebäudes jeweils mit einer prognostischen Bewertung des Risikopotenzials erstellt habe. Im Hinblick auf das Vertragsmanagement habe sie ab September 2002 bis Juli 2004 insgesamt 400 Nachtragsvereinbarungen, in denen die aktuellen Vertragsfristen eingearbeitet worden seien, entworfen und dem Staatshochbauamt zur Unterschrift vorgelegt. Bezogen auf den Erweiterungsbau habe sie insgesamt 97 Entscheidungsvorlagen und 66 Änderungsmeldungen erarbeitet. Auch dem diesbezüglichen Vorbringen ist das beklagte Land nicht mit Substanz entgegen getreten. Im Hinblick auf das Belastungsmanagement hat die Klägerin die Mehraufwendungen der Baubeteiligten tabellarisch erfasst und in einer Übersicht (Anlage B 49 - Band II Blatt 116 ff. d. A.) dokumentiert. Im Rahmen des Qualitätsmanagements hat sie unstreitig bis jedenfalls Ende 2004 Bauabnahmen vorbereitet und begleitet. Die Klägerin hat ferner hinreichend substantiiert dargetan, dass sie in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu dem Terminmanagement fünf Terminberichte sowie 8 Statusberichte angefertigt habe, den Beklagten über bauaufsichtsrechtlich relevante Vorgänge informiert sowie nach entsprechender Analyse des Bauablaufs Vorschläge unterbreitet und während der gesamten Projektlaufzeit Baubesprechungstermine organisiert habe. Soweit das beklagte Land dagegen pauschal in Abrede stellt, dass ein Terminmanagement statt gefunden habe, muss das diesbezügliche Verteidigungsvorbringen prozessual unbeachtlich bleiben. Denn das Bestreiten entbehrt der erforderlichen Substanz. Das beklagte Land bestreitet nämlich selbst nicht, dass die Klägerin - wie von ihr behauptet - verschiedene Terminberichte erstellt und Baubesprechungstermine organisiert habe, sondern es ist lediglich der Ansicht, dass die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen unzureichend gewesen seien, um den eingetretenen Bauverzügen wirkungsvoll zu begegnen.
    148

    (3) Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass das beklagte Land in der Baubesprechung vom 08. Mai 2003 den Leistungsstand ihrer Tätigkeiten bis 31. März 2003 für alle von ihr vorgelegten Rechnungen bestätigt habe; zur Substantiierung ihres Vorbringens hat sie das entsprechende Besprechungsprotokoll vom 08. Mai 2003 vorgelegt. Zu dem Inhalt der Baubesprechung vom 08. Mai 2003 hat sich der Beklagte nicht verhalten. Angesichts der unbestritten gebliebenen Bestätigungserklärung in der Baubesprechung vom 08. Mai 2003 wäre es aber Sache des Beklagten gewesen, den mit der Schlussrechnung vom 10. Dezember 2002 abgerechneten Leistungsstand mit der gebotenen Substanz anzugreifen. Dies hat der Beklagte indessen unterlassen. Danach darf aber zumindest davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land jedenfalls den der Schlussabrechnung vom 10.12.2002 über 86.643,54 Euro zugrunde gelegten Leistungsstand inhaltlich anerkannt hat.
    149

    (4) Mit Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung überdies ausgeführt, dass auch der Einwand des beklagten Landes, die Klägerin habe im Hinblick auf den 30. Nachtrag der Firma L. AG eine im Rahmen des Nachtragsmanagements geschuldete Teilleistung nicht erbracht, nicht durchzugreifen vermag. Die Klägerin hat hierzu bereits in erster Instanz vorgetragen, dass sie den 30. Nachtrag der Firma L. zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11. Januar und 25. Januar 2006 (K 117 und K 118 Anlagenband II) endbearbeitet und unter Berücksichtigung der Nachweise und aller Mehr- und Minderkosten eine Nachtragsvereinbarung entworfen habe. Diesem Vorbringen ist das Land nicht entgegen getreten. Die von dem beklagten Land in substantiierter Weise als fehlend gerügte Teilleistung ist danach aber zwischenzeitlich erbracht worden.
    150

    (5) Im Hinblick darauf, dass das Projektziel zwischenzeitlich erreicht ist, hat die Klägerin zu dem von ihr vertraglich geschuldeten Leistungserfolg ausreichend vorgetragen. Das pauschale Bestreiten des beklagten Landes vermag demgegenüber in Anbetracht des substantiierten Sachvorbringens der Klägerin nicht zu genügen. Im Rahmen einer abgeschichteten Darlegungs- und Beweislastverteilung wäre es vielmehr nun Sache des Beklagten gewesen, sein Bestreiten zu substantiieren und im einzelnen darzulegen, welche wesentlichen Leistungsteile die Klägerin nicht ordnungsgemäß erbracht und inwiefern sich dies auf die Gesamtleistung ausgewirkt habe. Da der Enderfolg der Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens Klinikum K. zwischenzeitlich eingetreten ist, kann es nur dann darauf ankommen, was die Klägerin in den Unterabschnitten getan hat, wenn trotz des eingetretenen Erfolges wesentliche Leistungen nicht erbracht worden sind oder sich durch Weglassen einzelner Leistungen die Tätigkeit insgesamt als mangelhaft erweisen würde (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2005, 1670; Werner in Werner/Pastor, 11. Aufl., Rdn. 1429). Hierauf hat bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen. Wird eine vertraglich geschuldete Leistung nämlich teilweise nicht erbracht, so entfällt der Honoraranspruch entsprechend dem Rechtsgedanken des § 649 S. 2 BGB nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung vorsieht (vgl. BGH NJW 2004, 2588, 2589 zitiert nach juris; BGH NZBau 2005, 158; OLG Frankfurt BauR 2007, 1906 - 1911). Insofern hat es aber dem beklagten Land oblegen, hierzu substantiiert vorzutragen. Mit dem bloß abstrakten Vorwurf mangelnder Leistungserbringung durfte sich das beklagte Land jedenfalls nicht begnügen. Denn die pauschale Behauptung fehlender Projektsteuerung und Koordinierung sowie unvollständiger Leistungen im Qualitäts-, Vertrags- und Terminsmanagement stellt lediglich eine rechtliche Wertung eines tatsächlichen Verhaltens des Projektsteuerers dar, die der Beklagte im Streitfall nicht in hinreichender Weise mit subsumtionsfähigen Tatsachen unterlegt hat. Ein derart allgemein gehaltener Vortrag muss jedoch prozessual unerheblich bleiben.
    151

    cc) Das Landgericht hat die Fälligkeit der Honorarforderung zu Recht bejaht.
    152

    (1) Im Streitfall mag dahin gestellt bleiben, ob die Abnahme nach Ablauf der von Klägerseite bis zum 03. Dezember 2007 gesetzten Abnahmefrist fingiert werden kann oder ob das beklagte Land im Hinblick auf die Fristsetzung der Klägerin in der Berufungserwiderungsschrift vom 19. November 2007 berechtigt war, die Abnahme innerhalb der ihm von der Klägerin gesetzten Frist zu verweigern (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).
    153

    Denn die Fälligkeit des Werklohnanspruchs der Klägerin setzt eine Abnahme der Projektsteuerungsleistungen nach § 640 BGB nicht voraus.
    154

    (a) Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die Art und Beschaffenheit der von der Klägerin geschuldeten Projektsteuerungsleistungen gegen eine Abnahmefähigkeit spricht. Die Planungs-, Überwachungs-, Koordinierungs- und Steuerungsleistungen sind nicht in irgendeiner Weise gegenständlich verkörpert, so dass für diese geistigen Leistungen eine körperliche Hinnahme unter Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht von vorneherein ausscheiden muss. Aber auch das Erfordernis einer bloßen Anerkennung als vertragsgemäße Leistung macht hier jedenfalls nach endgültigem Abschluss des Bauprojektes und Übergabe an die Nutzer keinen Sinn mehr. Denn durch die - sei es auch möglicherweise fehlerhafte - Werkvollendung ist ein endgültiger, nicht mehr abänderbarer Zustand geschaffen worden (vgl. Schwenker in Erman, BGB, 11. Aufl., § 640 BGB Rdn. 9). Ist aber eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, so tritt die Fälligkeit des Entgeltanspruchs gemäß § 646 BGB ohne weiteres mit der Vollendung und Abschluss der Arbeiten ein.
    155

    Der Senat kann allerdings im Ergebnis offen lassen, ob die Projektsteuerungsleistungen der Klägerin grundsätzlich als abnahmefähig einzustufen sind (so Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 1038) und insofern eine Abnahmepflicht nach § 640 BGB bestanden hat.
    156

    (b) Denn auch ungeachtet einer grundsätzlich bestehenden Abnahmepflicht ist hier von der Fälligkeit des Werklohnanspruchs der Klägerin auszugehen.
    157

    Die Abnahme ist als Fälligkeitsvoraussetzung nämlich auch dann entbehrlich, wenn der Erfüllungsanspruch aus § 631 BGB einschließlich des Nacherfüllungsanspruchs nach § 634 BGB zwischenzeitlich entfallen ist. Ist der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers untergegangen, wird das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt, in dem sich, wenn der Unternehmer Vergütung verlangt, dieser Anspruch etwaigen Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers gegenüber steht (vgl. BGH BauR 2002, 1295 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., Bearbeitung 2008, § 641 BGB Rdn. 4, Busche in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 641 BGB, Rdn 29).
    158

    Einer Abnahme bedarf es nicht mehr. Dies ist auch der Fall, wenn mit Abschluss des Bauvorhabens ein endgültiger, nicht mehr abänderbarer Zustand geschaffen wird (vgl. Schwenker in Erman, BGB, 11. Aufl., § 640 BGB Rdn. 9).
    159

    So liegen die Dinge hier.
    160

    Eine Erfüllung oder auch Nacherfüllung nach§§ 634 Nr. 1, 635 BGB als modifizierter Erfüllungsanspruch ist der Klägerin jedenfalls nach Abschluss des Bauvorhabens objektiv nicht mehr möglich. Nacherfüllung und Neuherstellung scheiden hier vielmehr nach Fertigstellung des Gesamtbauprojektes und Beendigung der Bauarbeiten bereits aufgrund der Natur der vertraglich geschuldeten Projektleistung grundsätzlich aus. Die Projektsteuerungsleistungen der Klägerin knüpfen an die einzelnen Bauabschnitte an, zu deren Verwirklichung sie dienen und sind damit gewissermaßen zeitgebunden. Ist aber das Projekt endgültig abgeschlossen, können auch die unmittelbar das Bauvorhaben betreffende Projektsteuerungsarbeiten von dem Projektsteuerer nicht mehr erbracht werden. Das beklagte Land kann an einer Nacherfüllung auch selbst kein Interesse mehr hegen, da mit Beendigung und Abrechnung des Bauprojekts die Projektsteuerungsleistungen ihren vertraglich vorgesehen Zweck, nämlich die Realisierung des Bauvorhabens zu fördern, nicht mehr erfüllen können. Vielmehr müssen die Projektsteuerungsleistungen in der Regel in den jeweiligen Bauphasen des Projektes erbracht werden, denen sie grundsätzlich zugeordnet sind (vgl. für Leistungen des Architekten: BGH BauR 2005, 400, 405). Eine Nachholung weiterer Kostenberichte im Rahmen des Kostenmanagements oder weiterer Organisationsplanungen und Maßnahmen im Rahmen des Vertragsmanagements würde nach Realisierung des Bauvorhabens zu nichts mehr führen. Durch die Änderung eines Terminplans oder Bauberichtes würde ein gerügter Mangel aufgrund des Projektfortschrittes nicht behoben werden können, und die Kontrolle und Bauaufsicht ist nicht nachholbar (vgl. für Nachbesserung des Architektenwerkes: BGHZ 43, 227, 232).
    161

    Folge der Unmöglichkeit ist das Entfallen des primären Erfüllungsanspruchs und auch erst Recht eines Nachbesserungsanspruchs nach§§ 634 Nr. 1, 635 BGB (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Teil Rdn. 159). Ist aber der Erfüllungsanspruch untergegangen, bedarf es für die Fälligkeit der Vergütung auch keiner Abnahme mehr (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 641 BGB Rdn. 4; Schwenker in Erman, BGB, 11. Aufl., § 640 BGB Rdn. 9; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Teil Rdn. 159, Busche in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 641 BGB, Rdn. 29).
    162

    (2) Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Projektsteuerers setzt hier schließlich auch nicht die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung voraus. Denn § 8 HOAI findet auf den Entgeltanspruch des Projektsteuerers keine Anwendung. Die Vorschriften der HOAI sind nur auf natürliche und juristische Personen anwendbar, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (vgl. BGH BauR 2007, 724 - 726 zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen bei einem Projektsteuerungsvertrag indessen nicht vor.
    163

    dd) Auch wenn die Prüffähigkeit der Schlussrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Honorarforderung des Projektsteuers ist, muss der Auftraggeber allerdings gleichwohl in die Lage versetzt werden, die in der Schlussrechnung vorgenommene Berechnung nachvollziehen und überprüfen zu können. Ohne eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung kann eine Honorarforderung grundsätzlich nicht schlüssig geltend gemacht werden (vgl. BGH BauR 2007, 724 - 726 zitiert nach juris).
    164

    Die Gesamtabrechnung der Klägerin vermag diesen Anforderungen zu genügen.
    165

    (1) Mit Recht hat die Klägerin die von ihr zunächst geltend gemachten Abschlagsrechnungen im Verlaufe des Rechtsstreites auf Teilschlussrechnungen umgestellt. Denn die Parteien befinden sich nach Beendigung des Vertrages nunmehr im Schlussabrechnungsstadium. Mit Abschluss des Bauprojektes ist Schlussrechnungsreife eingetreten, so dass nachÜbergang in das Abrechnungsverhältnis aus den einzelnen Abschlagsrechnungen nicht mehr vorgegangen werden kann, sondern eine Gesamtabrechnung durch Schlussrechnung zu erfolgen hat (vgl. BGH BauR 1987, 453 zitiert nach juris; BGH BauR 1999, 1317 - 1318 zitiert nach juris; BGH BauR 2004, 1146 - 1147; OLG Hamm NZBau 2004, 439 - 441 m.w.N. zitiert nach juris).
    166

    Die Überleitung von den Einzelrechnungen in eine Gesamtschlussabrechnung begegnet keinen Bedenken.
    167

    (2) Die Klägerin hat ihre Leistungen in den Teilschlussrechnungen nachvollziehbar und hinreichend substantiiert abgerechnet. Sie hat dargelegt, dass sie die Abrechnung entsprechend den Zahlungsvorgaben des beklagten Landes (Anlage K 5 - 1. Anlagenband) vorgenommen und die Einzelrechnungen dementsprechend nach den aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsquellen vorgegebenen Finanzierungskapiteln aufgesplittet habe. Ausweislich des Besprechungsprotokolls der Parteien vom 28. November 2002 (Anlage K 13 des 1. Anlagenbandes) haben die Parteien seinerzeit einvernehmlich festgelegt, dass wegen der Finanzierung der Projektsteuerungsverträge aus unterschiedlichen Finanzierungsquellen eine Aufteilung der Rechnungen erfolgen müsse; die Rechnungen für die fünf Einzelverträge sollten auf insgesamt 11 verschiedene Einzelrechnungen aufgeteilt werden. Die mit den Teilschlussrechnungen geltend gemachten Zahlungsforderungen hat die Klägerin in ihrer Schlussrechnung - entsprechend dem von dem beklagten Land vorgegebenen Buchhaltungssystem - den einzelnen Kapiteln und Aufträgen zugeordnet und zudem eine abschließende Zusammenstellung der geleisteten Zahlungen und offenen Forderungen vorgenommen (Band IV Blatt 208 ff. d. A.) Zur Erläuterung ihrer Schlussrechnungslegung durfte sie sich dabei auf ihr schriftsätzliches Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 21. November und 21. Dezember 2006 beziehen (Band IV Blatt 113 ff. und Band IV Blatt 232 ff. d. A.). Denn schriftliche Erläuterungen der Honorarrechnung können auch aus dem Prozessvertrag hervorgehen (st. Rspr. vgl. BGH BauR 2007, 724 - 726 m.w.N. zitiert nach juris).
    168

    (3) Auch die den Vorgängervertrag vom 16./20. April 1999 betreffende Teilschlussrechnung der Klägerin vom 10. Dezember 2002 ist als solches nicht zu beanstanden. Soweit das beklagte Land gegenüber der Teilschlussrechnung vom 10. Dezember 2002 einwendet, dass die Forderung unschlüssig sei, da das seinerzeit im Jahre 1999 vereinbarte Leistungssoll in die Folgeprojektsteuerungsverträge vom 20. August 2002 vollständig eingeflossen sei, geht es fehl. Die fünf Folgeverträge haben den Ursprungsvertrag vom 16./20. April 1999 zwar insgesamt ersetzt, und dessen Auftragsvolumen hat in die fünf neuen Projektsteuerungsverträge unstreitig Eingang gefunden. In der Baubesprechung über die Rechnungsstellung/-aufteilung und Vertragsgestaltung vom 28. November 2002 haben die Vertragsparteien aber seinerzeit ausdrücklich vereinbart, dass eine Schlussrechnung des Altvertrages vorgenommen und der bis dahin erzielte Leistungsstand für die Leistungsteile Projektsteuerung Erweiterungsbau, Projektsteuerung Komplementgebäude 3 BA und Schnittstellenkoordination schlussabgerechnet werde. Das Ergebnis der Besprechung vom 28. November 2002 ist in dem durch die Klägerin vorgelegten Besprechungsprotokoll (Anlage K 13 - 1. Anlagenband) festgehalten. Das beklagte Land ist dem durch Vorlage des Besprechungsprotokolls vom 28. November 2002 substantiierten Vorbringen der Klägerin nicht qualifiziert entgegen getreten. Mit Blick auf das vorgelegte Besprechungsprotokoll vom 28. November 2002 entbehrt die Gegenbehauptung des beklagten Landes vielmehr einer ausreichenden Substanz. Die Abrechnung des aufgrund des Ursprungsvertrages bisher erzielten Leistungstandes entsprach danach den vertraglichen Absprachen der Parteien, die einen "gesonderten Schlussrechnungstatbestand" für den Ursprungsvertrag ausdrücklich festgelegt haben.
    169

    Mit der Schlussrechnung vom 10. Dezember 2002 (Anlage K 4 des 1. Anlagenbandes) hat die Klägerin die von ihr auf der Grundlage des Ursprungsvertrages erbrachten Leistungsteile auch hinreichend klar bezeichnet und von den Neuverträgen insgesamt abgegrenzt.
    170

    Dem Landgericht ist überdies darin beizupflichten, dass bereits aus den einzelnen Honorarvereinbarungen gemäß Anlagen 3 bzw. 4 der fünf neuen Projektsteuerungsverträgen hervorgeht, dass die Parteien die Projektphasen voneinander abgegrenzt und das Honorar entweder dem Grundvertrag oder einem den Neuverträgen zugrunde liegenden Leistungsbild zugeordnet haben.
    171

    ee) Der von der Klägerin geltend gemachte Honoraranspruch ist nicht aufgrund der durch das beklagte Land behaupteten Zahlungen durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
    172

    Wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, hat das insofern darlegungs- und beweispflichtige beklagte Land die Einwendungstatsachen des § 362 Abs. 1 BGB - trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises des Landgerichts - nicht schlüssig darzulegen vermocht.
    173

    Das beklagte Land hat nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit es auf die hier streitgegenständlichen Einzelforderungen aus den Teilschlussrechnungen der Klägerin tatsächlich Zahlungen geleistet habe. Die von ihm behaupteten Tilgungsleistungen lassen sich den Rechnungskapiteln jedenfalls nicht ohne weiteres zuordnen.
    174

    Die Klägerin hat die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 vorgetragene Schlussrechnungsforderung - entsprechend den Vorgaben des beklagten Landes - nach einzelnen Kapiteln und Auftragsnummern untergliedert und darüber hinaus in einer abschließenden Zusammenstellung der offenen Forderungen zu jeder Auftrags- und Kapitelnummer die von dem beklagten Land geleisteten Abschlagszahlungen zugeordnet. Mit einer weiteren Zahlungsübersicht in Anlage K 119 (Band V Blatt 29 ff. d. A.) hat sie erneut den für die Aufträge eins bis fünf sowie 11 bis 19 abgerechneten Gesamtforderungen die von dem beklagten Land geleisteten Abschlagszahlungen gegenüber gestellt. In Anbetracht dieses Klagevortrages zu den auf die einzelnen Aufträge und Kapitel in Anrechnung gebrachten Abschlagszahlungen wäre es nun aber Sache des beklagten Landes gewesen, die von ihm geleisteten Zahlungen den vorgegebenen Kapiteln - Nummern konkret zuzuordnen. Denn das beklagte Land trägt für die tatsächlichen Voraussetzungen des Erfüllungstatbestandes aus § 362 Abs. 1 BGB die Behauptungs- und Beweislast. Seiner Darlegungspflicht ist er indessen nicht hinreichend nachgekommen, worauf ihn bereits das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 07. Februar 2007 hingewiesen hat.
    175

    Das Vorbringen des beklagten Landes weist überdies Unstimmigkeiten und Unklarheiten auf.
    176

    So hat der Beklagte zunächst behauptet, er habe bezogen auf die Einzelrechnungen der Klägerin mindestens 892.404,24 DM (456.279,04 Euro) gezahlt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreites trägt er jedoch ein ganz anderes Zahlungsvolumen vor und ordnet einzelnen Aufträgen Zahlungsbeträge zu, die den zuvor von ihm behaupteten Gesamtbetrag und auch sämtliche noch offenen Forderungen der Klägerin bei weitemübersteigen und sich mit der Forderungsaufstellung der Klägerin auch nicht ansatzweise in Einklang bringen lassen.
    177

    Das beklagte Land behauptet ohne nähere Darlegung, die Forderung bezüglich des Auftrags Nr. 11 durch Zahlung von 1.617.427,46 Euro getilgt zu haben, was die Gesamthonorarforderung der Klägerin aus dem Auftrag 11 in Höhe von 657.778,56 Euro jedoch bei weitem übersteigt. Bezüglich des Auftrages 11 PM Erweiterungsbau/Sonderfinanzierung macht die Klägerin nämlich unter Anrechnung zweier Abschlagszahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 299.898,93 Euro eine Restforderung in Höhe einer Schlussrechnungsforderung in Höhe von 357.879,63 Euro (Auftragssumme 657.778,56 Euro abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen von 299.898,93 Euro) geltend.
    178

    Im Hinblick auf den Auftrag Nr. 12 hat die Klägerin mit Rechnung vom 30. Juni 2004 eine Gesamtrechnungsforderung in Höhe von 131.182,79 Euro ermittelt, von der sie eine Abschlagszahlung des beklagten Landes in Höhe von 65.351,33 Euro in Abzug gebracht hat. Das beklagte Land behauptet hingegen, auf den Auftrag Nr. 12 Zahlungen in Höhe von insgesamt 317.687,47 Euro erbracht zu haben, was sich wiederum mit den Forderungen der Klägerin zum Auftrag Nr. 12 nicht in Einklang bringen lässt.
    179

    Was die Aufträge mit den Nummern 16, 17 und 18 zur Zuschussfinanzierung anbelangen, so behauptet der Beklagte per Zahlungsstand 30. September 2004 41.379,56 Euro gezahlt zu haben. Dabei fällt auf, dass dieser Betrag in der Summe exakt den von der Klägerin insoweit zu den Aufträgen 16, 17 und 18 noch geltend gemachten offenen Einzelforderungen entspricht,
    180

    nämlich Auftrag 16 25.967,36 Euro
    181

    Auftrag 17 11.038,75 Euro
    182

    Auftrag 18 4.373,45 Euro
    183

    Insgesamt: 41.379,56 Euro.
    184

    Im Hinblick auf die Aufträge 13 und 14 zur Schnittstellenkoordination trägt das beklagte Land Zahlungen in Höhe von insgesamt 407.704,25 Euro vor. Auch dieser Zahlungsbetrag lässt sich den Entgeltforderungen der Klägerin zu den Aufträgen 13 und 14 nicht zuordnen. Die von der Klägerin zu den Aufträgen 13 und 14 abgerechneten Forderungen gehen vielmehr von einem gänzlich anderen Auftragsvolumen aus. Die Klägerin hat nämlich in ihrer Aufstellung zu dem Auftrag 13 eine Gesamtrechnungsforderung von lediglich 12.910,09 Euro ermittelt, hierauf hat sie Zahlungen des beklagten Landes in Höhe von 7.373,64 Euro angerechnet. Auftrag 14 weist nach der Rechnungslegung der Klägerin eine Gesamthonorarforderung in Höhe von 43.220,75 Euro auf, gegengerechnet sind Abschlagszahlungen des Beklagten in Höhe von 24.685,69 Euro.
    185

    Das von dem beklagten Land in diesem Zusammenhang zum Zwecke der Substantiierung der behaupteten Zahlungsvorgänge vorgelegte Maßnahmenjournal des Staatshochbauamtes H. vom 23. März 2006 verhält sich hingegen über einen anderen Abrechnungszeitraum; die tabellarische Übersicht weist - bezogen auf den Ursprungsvertrag aus dem Jahre 1999 - Zahlungen auf 14 Abschlagsrechnungen mit Buchungsdatum bis zum 11.12.2001 aus und ist damit als Beleg für die hier behaupteten Zahlungsvorgänge nicht geeignet.
    186

    Auch im Rahmen der Berufungsinstanz hat das beklagte Land seinen Sachvortrag zum Erfüllungseinwand aus § 362 Abs. 1 BGB nicht ergänzt.
    187

    ff) Gegenüber dem fälligen Vergütungs- bzw. Testatanspruch der Klägerin kann sich das beklagte Land nicht mit Erfolg auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 641 Abs. 3, 320 Abs. 1 BGB berufen.
    188

    Denn dem beklagten Land steht ein Nacherfüllungsanspruch nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB nicht zu.
    189

    (1) Der Nacherfüllungsanspruch nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB ist ein qualifizierter Erfüllungsanspruch, der hier jedoch zwischenzeitlich weitestgehend - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - durch Unmöglichkeit untergegangen ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Die von der Klägerin geschuldeten Projektsteuerungsleistungen zum Koordinations- und Organisations-, Qualitäts-, Termins-, Kosten- und Vertragsmanagement knüpfen an das Bauprojekt Sanierung des Klinikum K., dessen Verwirklichung sie dienen, unmittelbar an und lassen nach Abschluss und endgültigerÜbergabe des Bauvorhabens eine Nachbesserung bzw. Nacherfüllung nicht mehr zu, denn diese bringt dem Auftraggeber in der Regel nichts mehr. Das beklagte Land kann an einer Nacherfüllung selbst kein Interesse mehr hegen, da mit Beendigung und Abrechnung des Bauprojekts die Projektsteuerungsleistungen ihren vertraglich vorgesehen Zweck, nämlich die Realisierung des Bauvorhabens zu fördern, nicht mehr erfüllen können (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 1152). Vielmehr müssen die Projektsteuerungsleistungen als Teil eines dynamischen Planungs- und Kontrollprozesses in der Regel in den jeweiligen Bauphasen des Projektes erbracht werden, denen sie grundsätzlich zugeordnet sind (vgl. für Leistungen des Architekten: BGH BauR 2005, 400, 405). Aufgrund des Baufortschrittes lassen sich die behaupteten Mängel des Qualitäts-, Termins-, Kosten- und Vertragsmanagements daher nachträglich zumeist nicht mehr beheben (vgl. Eschenbruch, aaO., Rdn. 1152). Maßnahmen der Kosten- und Terminsteuerung könnten zwar theoretisch wiederholt werden, haben sich jedoch angesichts des Fortschreitens der Projektrealisierung generell überholt. Sobald das zu projektierende Bauwerk fertig gestellt ist und sich ein Mangel der Projektleistung darin verwirklicht hat, verliert eine Nacherfüllung der Projektsteuerungsleistung für den Bauherrn mithin jeden Nutzen (vgl. BGHZ 43, 227, 232; Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159).
    190

    Folge der Unmöglichkeit ist das Entfallen des primären Erfüllungsanspruchs und damit des Nacherfüllungsanspruchs (vgl. BGHZ 43, 227, 232; Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1576; Eschenbruch, aaO., Rdn. 1152). Dem Auftraggeber bleibt es in diesem Fall allerdings unbenommen, die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrechte der Minderung nach § 638 BGB, des Rücktritts (§§ 634 Nr. 2, 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB) und des Schadensersatzes nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 und 283 BGB geltend zu machen.
    191

    bb) Soweit das beklagte Land daneben Defizite des Belastungsmanagements der Klägerin gerügt hat, mag zwar etwas anderes gelten, denn dessen Nacherfüllung erscheint auch nach Abschluss des Bauprojektes grundsätzlich noch möglich.
    192

    Auch die Tatsache, dass das beklagte Land der Klägerin in dem Schriftsatz vom 29.09.2006 eine Nachfrist bis zum 30. November 2006 unter Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Nachfrist ergebnislos verstrichen ist, hat den Nacherfüllungsanspruch nicht in Fortfall bringen können, dieser bleibt vielmehr bis zur Ausübung des Wahlrechtes unter den Mängelgewährleistungsrechten grundsätzlich bestehen (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 634 BGB Rdn. 2).
    193

    Die Mängeleinrede des beklagten Landes aus § 641 Abs. 3 BGB greift aber letztlich auch hinsichtlich des Belastungsmanagements nicht durch.
    194

    Denn das beklagte Land hat versäumt, die Mangelhaftigkeit der im Hinblick auf das Belastungsmanagement geschuldeten Leistungen der Klägerin mit der gebotenen Substanz vorzutragen. Das Vorbringen des beklagten Landes erschöpft sich im wesentlichen in dem abstrakten Vorwurf, dass das Belastungsmanagement der Klägerin gänzlich unbrauchbar sei, die Klägerin habe es unterlassen, den Mehrkosten verursachenden Sachverhalt unter baufachlichen Aspekten aufzunehmen, Verantwortlichkeiten zuzuordnen und entsprechend zu dokumentieren. Mit diesem pauschalen Sachvorbringen hat das beklagte Land seiner Darlegungspflicht zu der Mangelhaftigkeit der Projektsteuerungsleistung indessen nicht zu genügen vermocht. Denn das beklagte Land beschränkt sich dabei lediglich auf eine Bewertung der von der Klägerin insofern erbrachten Leistungen, ohne jedoch zugleich die für die Subsumtion erforderlichen Tatsachen vorzutragen.
    195

    Ausweislich der vertraglichen Leistungsbeschreibung ist die Klägerin im Rahmen des Belastungsmanagements verpflichtet gewesen, Mehrkostenforderungen der Baubeteiligten zu erfassen und - soweit möglich - anderen Baubeteiligten als Verursacher zuzuordnen. Gemäß der vertraglichen Absprachen der Parteien, wie sie in den Schreiben der Klägerin vom 02. Dezember 2002 und vom 25. Februar 2003 fixiert worden sind, hat die Klägerin eine Kategorisierung und sukzessive Untersuchung der relevanten Vorgänge geschuldet sowie die Veranlassung der Abgabe von Belastungsanzeigen. Nach der von dem Beklagten selbst zur Akte gereichten tabellarischen Übersicht (B 49) hat aber die Klägerin die Mehr- und Zusatzaufwendungen der Baubeteiligten im Einzelnen zusammengestellt und kategorisiert. Sie hat darin nicht nur die Mehrkosten nach den bauausführenden Firmen, Gewerken und Nachtragsinhalten bezeichnet, sondern zugleich eine Verursachungszuordnung mit Kurzerläuterung vorzunehmen versucht. In Anbetracht der vorliegenden Dokumentation und des qualifizierten Sachvortrages der Klägerin hätte es aber nun wiederum dem beklagten Land oblegen, im einzelnen konkret darzulegen, inwiefern die vorliegende Dokumentation unzureichend gewesen sein soll und welche Mehrkosten und Nachträge das beklagte Land den Baubeteiligten nicht zuzuordnen vermag und inwiefern sich dies auf das gesamte Mehrkostenvolumen ausgewirkt hat. Die erforderliche Substantiierung hat das beklagte Land hingegen unterlassen. Der Senat vermag anhand des Sachvorbringens des Beklagten den pauschalen Vorwurf, die vorliegende Dokumentation sei nicht vertragsgerecht und ersetze ein ordnungsgemäßes Weiterbelastungsmanagement nicht, jedenfalls so nicht nachzuvollziehen.
    196

    In diesem Zusammenhang hat die Klägerin überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Weiterbelastung von Mehrkosten stets auch an gewisse Grenzen stößt und eine Zuordnung an einen Verursacher von Mehraufwendungen nicht in jedem Fall möglich ist, sich vielmehr in einigen Bausachverhalten ein gewisses Bauherrenrisiko verwirklicht. Mehraufwendungen und Nachträge können nämlich auf Faktoren zurück zu führen sein, die eine Zuordnung an einen Verantwortlichen nicht zulassen. Hierzu hat die Klägerin beispielhaft die Schlechtleistung des Staatshochbauamtes und Änderungswünsche auf Nutzerseite angeführt sowie ferner die Entscheidung des beklagten Landes, die fehlerhafte Planung der H. -Technik nicht durch umfassende Neupläne zu ersetzen, was zu Bauverzögerungen und Mehrkosten geführt habe.
    197

    gg) Der Honoraranspruch der Klägerin ist hier nicht aufgrund Minderung nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB entfallen.
    198

    Das beklagte Land hat das Gestaltungsrecht nach § 638 BGB nicht ausgeübt.
    199

    Nur vorsorglich sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es auch im übrigen an einer schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts aus §§ 634 Nr. 3, 638 BGB fehlt.
    200

    Zwar scheidet eine Minderung der Vergütungsansprüche nicht schon deshalb aus, weil das beklagte Land der Klägerin keine Nachfrist zur Nacherfüllung nach §§ 634 Nr. 3, 636, 638 323 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Denn eine Fristsetzung ist hier von vorneherein entbehrlich gewesen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kommt eine Nachbesserung nach § 635 BGB nicht mehr in Betracht, da der mit der Leistung vertraglich vorgesehene Zweck nach Fertigstellung des Bauwerkes nicht mehr erfüllt werden kann und eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung insofern nutzlos wäre (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, aaO., Rdn. 1152). Dem beklagten Land mag zwar während des Bauvorhabens zumutbar gewesen sein, eine Nachfrist zum Zwecke der Nacherfüllung zu setzen. Dieser Zeitpunkt ist jedoch für die Beurteilung eines Minderungsrechts des beklagten Landes nicht mehr maßgeblich (vgl. BGH BauR 2005, 400, 405).
    201

    Der im Rahmen des § 638 BGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat zur Mangelhaftigkeit der Projektsteuerungsleistungen der Klägerin, die eine Herabsetzung des Werklohnes bzw. gar ein Entfallen des Honoraranspruchs rechtfertigen könnten, nicht mit der gebotenen Substanz vorgetragen. Der Beklagte war zwar nicht gehalten, die geltend gemachten Mangelerscheinungen präzise als Planungs-, Koordinierungs- undÜberwachungsfehler einzuordnen. Zu den Ursachen der Fehler brauchte er sich nicht zu verhalten, es genügt vielmehr, wenn er die Mangelerscheinungen (Symptome), die er dem Kläger zum Vorwurf machen wollte, hinreichend genau bezeichnet. Das hat er jedoch gleichfalls versäumt. Er hat nicht ausreichend konkret dargetan, inwiefern die von der Klägerin erbrachten Projektsteuerungsleistungen mit einem bestimmten Mangel behaftet waren und welche vertraglichen Leistungsteile tatsächlich nicht erbracht worden sind und wie deren Fehlen konkret zu bewerten ist. Soweit das beklagte Land die Unvollständigkeit der Leistungserbringung der Klägerin bezogen auf das Kosten-, Vertrags-, Qualitäts- und Belastungsmanagement rügt, wäre es Sache des beklagten Landes gewesen, im einzelnen hinreichend substantiiert darzulegen, welche konkreten Arbeitsschritte die Klägerin als Teilerfolge nach dem Vertrag geschuldet hätte, welche nicht erbracht worden sind und wie dieses Versäumnis konkret zu bewerten ist (vgl. OLG Celle BauR 2006, 1161/1162; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1670).
    202

    Seiner diesbezüglichen Darlegungslast ist er bislang nicht nachgekommen.
    203

    Anhand des Sachvortrages des beklagten Landes vermag der Senat insbesondere auch nicht den Minderwert bzw. die Minderungsquote zu bemessen. Sofern das beklagte Land die Minderung auf die gesamte Honorarforderung der Klägerin beziehen wollte, hätte es eines ergänzenden Sachvortrages bedurft, dass und inwiefern die Leistungen der Klägerin gänzlich unbrauchbar und unverwertbar gewesen seien.
    204

    Zweiter Teil: Transfusionmedizin:
    205

    1. Was die Honorarforderung der Klägerin für ihre Projektsteuerungsleistungen bezüglich des Projektabschnittes Umbau Transfusionsmedizin anbelangt, kann sie Zahlung direkt an sich verlangen.
    206

    Der auf Zahlung gerichtete Hauptantrag ist insofern begründet und der Berufung der Klägerin in diesem Umfang ein Erfolg beschieden.
    207

    Im Hinblick auf die Vergütung aus dem Projektmanagementvertrag Umbau der Transfusionsmedizin vom 19. Mai/16.06.2003 (Anlage K 7 des 1. Anlagenbandes) haben die Parteien keine der Stundungsvereinbarung vom 21. April 1999 entsprechenden Zahlungsmodalitäten vereinbart.
    208

    Die Stundungsvereinbarung nebst Forderungskaufvertrag vom 21. April 1999, aufgrund derer der Honoraranspruch dem beklagten Land in der Weise gestundet worden ist, dass die Klägerin als Auftragnehmerin einen Betrag in Höhe ihres Honorars erst nach Testierung durch den Auftraggeber von der B. bank gemäß dem gleichzeitig zustande gekommenen Forderungskaufvertrag erhält, bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich auf die Honorarforderungen aus dem Ingenieurvertrag Projektsteuerung vom 16. April 1999, der durch die fünf Folgeverträge vom 20. August 2002 einvernehmlich erweitert und insgesamt ersetzt worden ist.
    209

    Dem beklagten Land mag zwar darin beizupflichten sein, dass die Stundungsregelung der Parteien im Zuge der Vertragsfortschreibung auch auf erforderliche Nachträge einvernehmlich erweitert werden konnte. Eine solche einvernehmliche Erweiterung des Geltungsbereichs der Stundungsregelung, die eine dreiseitige Vereinbarung unter Einschluss der Zessionarin, nämlich der B. bank, bedurft hätte, ist hier jedoch weder dargetan noch ersichtlich.
    210

    Das die Transfusionsmedizin betreffende Angebot eines Projektsteuerungsvertrags vom 19. Mai/16. Juni 2003 verhält sich an keiner Stelle über eine Stundung des Honorars und nimmt insofern auch nicht Bezug auf den Inhalt der Projektsteuerungsverträge vom 20. August 2002. In der Vertragsurkunde wird die Stundungsvereinbarung nebst Forderungskaufvertrag vom 21. April 1999 nicht ausdrücklich einbezogen. Soweit Ziffer 2) des Vertrages auf den Hauptvertrag Projektmanagement Erweiterungsbau vom 20. August 2002 verweist, bezieht sich dieser Verweis ausdrücklich nur auf das in dem Projektsteuerungsvertrag vom 20. August 2002 vereinbarte Leistungsbild des Projektsteuerers, lediglich die Leistungsbeschreibung ist damit Gegenstand des neuen Vertrages über die Projektsteuerung der Transfusionsmedizin geworden.
    211

    Die vertragliche Einbeziehung der den Umbau der Transfusionsmedizin betreffenden Projektsteuerungsleistungen in den Stundungsvertrag nebst Forderungskauf hätte aber einer ausdrücklichen vertraglichen Absprache unter Mitwirkung der B. bank bedurft, da die Stundungsvereinbarung der Parteien vom 21. April 1999 unmittelbar an den mit der Bank zustande gekommenen Forderungskaufvertrag nebst Vorausabtretung gekoppelt ist. Da die Stundungsregelung eng verknüpft ist mit dem Forderungskaufvertrag nebst Vorausabtretung, können die Vertragsparteien die Stundungsvereinbarung nicht ohne Zustimmung der B. bank auf den Honoraranspruch betreffend die Transfusionsmedizin erstrecken. An einer solchen dreiseitigen Absprache fehlt es hier jedoch.
    212

    Sofern aber die Stundungsvereinbarung nebst Forderungskauf vom 21. April 1999 nicht auf den Vertrag über die Projektsteuerungsleistungen Umbau der Transfusionsmedizin Anwendung findet, kann die Klägerin das beklagte Land direkt auf Zahlung eines entsprechenden Honorars in Anspruch nehmen.
    213

    b) Der den Umbau der Transfusionsmedizin betreffende Vergütungsanspruch der Klägerin ist aus dem Projektsteuerungsvertrag der Parteien vom 19. Mai/16. Juni 2003 in Verbindung mit §§ 631, 632 BGB begründet.
    214

    aa) Die Parteien haben auf der Grundlage des Angebots am 19. Mai/16. Juni 2003 einen Projektmanagementvertrag über den Umbau der Transfusionsmedizin rechtswirksam abgeschlossen.
    215

    Die mit Schreiben vom 16. Juni 2003 übersandte Vertragsofferte der Klägerin (Anlage K 7 1. Anlagenband) hat das beklagte Land unstreitig angenommen.
    216

    Die Klägerin hat sich hierin verpflichtet, die Projektsteuerung der Transfusionsmedizin gegen Zahlung eines Zeithonorars zu übernehmen.
    217

    (1) Dem Vertrag haben die Parteien einvernehmlich die Leistungsbeschreibung aus dem Projektsteuerungsvertrag Erweiterungsbau vom 20. August 2002 zugrunde gelegt (Ziffer 2).
    218

    Da die der Klägerin in dem Vertrag übertragenen Projektsteuerungsleistungen dem Leistungsbild der 5 Projektsteuerungsverträgen vom 20. August 2002 inhaltlich entsprechen sollten, wies der die Transfusionsmedizin betreffende Projektsteuerungsvertrag vom 16. Juni 2003 gleichfalls ganz überwiegend erfolgsorientierte Leistungspflichten auf und muss daher als Werkvertrag nach § 631 BGB qualifiziert werden.
    219

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Teil 1) Buchstaben c) lit aa) Ziffer (2) verwiesen.
    220

    (2) Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Projektsteuerungsvertrag allerdings nicht zeitlich befristet und ist nicht mit Ablauf der vertraglich vorgesehenen Projektdauer am 31. Juli 2003 automatisch ausgelaufen. Die Parteien haben zwar unter Ziffer 1.3 Ausführungstermine von Mai 2003 bis Juli 2003 vereinbart. Die insofern geregelten Vertragsfristen betreffen den vertraglich geplanten Bearbeitungs- bzw. Ausführungszeitraum, innerhalb dessen die Klägerin die geschuldeten Projektsteuerungsleistungen verrichten sollte. Die vertraglich vereinbarte Projektlaufzeit wirkt sich jedoch nicht auf den Fortbestand des Vertrages selbst aus. Dass die Parteien von dem Fortbestand des Projektvertrages auch nach Ablauf der Regellaufzeit ausgegangen sind, kommt insbesondere in der unter Ziffer 3.2 getroffenen Vergütungsregelung zum Ausdruck. Für den Fall der Überschreitung der Projektlaufzeit haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin ein zusätzliches Honorar von 12.000,- Euro für jeden weiteren Monat erhalten soll. Diese Regelung macht nur dann einen Sinn, wenn der Projektsteuerungsvertrag selbst nicht zeitlich befristet war.
    221

    (3) Die Rechtswirksamkeit des Projektsteuerungsvertrages Umbau Transfusionsmedizin begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Insbesondere verstößt der Vertrag nicht gegen das gesetzliche Verbot aus Art.1§ 1 Rechtsberatungsgesetz und ist insofern nicht nach § 134 BGB nichtig.
    222

    Auch insofern nimmt der Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die obigen, unter Teil 1) Buchstabe c) lit. aa) Ziffer (3) getroffenen Ausführungen Bezug.
    223

    b) Die Klägerin hat die vertraglich übernommenen Projektsteuerungsleistungen in dem abgerechneten Ausführungszeitraum ordnungsgemäß erbracht.
    224

    (1) Die insofern darlegungspflichtige Klägerin hat zu den von ihr verrichteten Tätigkeiten hinreichend substantiiert vorgetragen und zum Beleg der von ihr erbrachten Leistungen ein Anlagenkonvulut K 15 (1. Anlagenband) und K 68 (2. Anlagenband) mit vielfältigen Arbeitsunterlagen und Schriftverkehr, insbesondere Zeitplänen und Ergebnisprotokollen, vorgelegt. In Anbetracht dieses qualifizierten Sachvortrages der Klägerin, den sie durch Vorlage entsprechender Arbeitsunterlagen belegt hat, wäre es Sache des beklagten Landes gewesen, hierauf qualifiziert zu erwidern und die behaupteten Teilleistungen substantiiert zu bestreiten, worauf auch bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Recht hingewiesen hat. Dies hat das beklagte Land indessen unterlassen. Der Beklagte hätte sich nicht auf die pauschale Behauptung beschränken dürfen, dass sich die Klägerin aus dem Vorhaben gänzlich zurück gezogen habe und das Staatshochbauamt und das Klinikum die Projektsteuerung letztlich anstelle der Klägerin vorgenommen hätten. Der zur Akte gereichte Schriftverkehr und die Besprechungsprotokolle lassen sich mit dieser pauschalen Behauptung nicht in Einklang bringen. Dass die Klägerin keineswegs untätig geblieben ist, lässt sich im Übrigen der von dem beklagten Land selbst zusammengestellten Übersicht der Besprechungstermine bis 13. November 2003 (Band IV Blatt 67 d. A.) entnehmen. Auch aus dem von dem beklagten Land vorgelegten Schreiben vom 13. November 2003 geht hervor, dass die Klägerin im Hinblick auf den Umbau der Transfusionsmedizin Aktivitäten entfaltet hat. In dem Schreiben setzt sich das beklagte Land nämlich mit der Ankündigung der Klägerin, die Arbeiten an dem Umbau der Transfusionsmedizin künftig einstellen zu wollen, inhaltlich auseinander und wertet diese Mitteilung als Teilkündigung des Vertrages. Daraus lässt sich aber entnehmen, dass die Klägerin bis dahin durchaus Tätigkeiten verrichtet hat, wenngleich in den Augen des beklagten Landes nicht ordnungsgemäß.
    225

    Auch das Vorbringen des Beklagten zur Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit der Leistungen entbehrt der erforderlichen Substanz, wie das Landgericht ebenfalls bereits in der angegriffenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat. Das beklagte Land hat sein diesbezügliches Bestreiten auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zu substantiieren vermocht.
    226

    (2) Soweit das beklagte Land gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin einwendet, dass die Klägerin Honorar für den Umbau der Transfusionsmedizin schon deshalb nicht verlangen könne, weil es sich bei den nach dem Projektsteuerungsvertrag vom 16. Juni 2003 geschuldeten Projektmanagementleistungen um eine Nacherfüllung der Klägerin im Sinne des § 635 BGB und damit um eine Gewährleistungshandlung handele, vermag dies nicht zu überzeugen.
    227

    Dem Vorbringen des beklagten Landes lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Verweigerung der Betriebsgenehmigung durch das Landesamt für Versorgung und Soziales in Ansehung der Transfusionsmedizin tatsächlich auf einen Kontroll- bzw. Koordinierungsfehler der Klägerin zurück zu führen ist. Dass die Klägerin wegen der Verweigerung der Abnahme der Transfusionsmedizin durch das Landesamt für Versorgung und Soziales seinerzeit zur Nacherfüllung verpflichtet gewesen wäre, ist weder schlüssig dargetan noch hier nach Lage der Akten ersichtlich. Dagegen spricht im übrigen, dass die Parteien über die der Klägerin übertragenen Projektsteuerungsleistungen einen gesonderten Vertrag abgeschlossen haben und sich das beklagte Land hierin zur Zahlung eines Honorars verpflichtet hat. Der Abschluss eines eigenständigen Vertrages macht aber keinen Sinn, wenn es sich bei der die Transfusionsmedizin betreffenden Projektsteuerung um einen Gewährleistungsvorgang nach §§ 634, 635 BGB gehandelt hätte.
    228

    c) Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs begegnet keinen Bedenken.
    229

    aa) Die Fälligkeit der Honorarforderung nach § 641 Abs. 1 BGB setzt eine vorherige Abnahme der Projektsteuerungsleistungen nicht voraus.
    230

    Dahin gestellt bleiben kann, ob bereits aufgrund Art und Beschaffenheit der vertraglich geschuldeten Leistung eine Abnahme von vorne herein ausscheidet und die Abnahmewirkungen schon mit der Vollendung des Projektes eintreten (§ 646 BGB). Selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Abnahmefähigkeit der Projektsteuerungsleistungen wäre jedoch nach Lage der Dinge eine Abnahmeverpflichtung jedenfalls zwischenzeitlich entfallen, denn eine Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen ist der Klägerin nach dem derzeitigen Projektstand nicht mehr möglich, da das Gesamtbauvorhaben bereits seit Jahren beendet, an die Nutzer übergeben und weitestgehend abgerechnet ist.
    231

    Der Senat verweist wegen der Einzelheiten auf seine obigen Ausführungen unter Teil 1) Buchstabe c) .
    232

    bb) Auch die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung ist im Streitfall nicht erforderlich, um die Fälligkeit der Vergütungsforderung auszulösen. § 8 Abs. 1 HOAI findet auf Projektsteuerungsleistungen keine Anwendung.
    233

    cc) Die Klägerin hat die Honorarforderung auch in Ansehung der Projektsteuerung Transfusionsmedizin nachvollziehbar abgerechnet. Das beklagte Land wird durch die vorliegenden Teilschlussrechnungen in die Lage versetzt, die von der Klägerin vorgenommene Berechnung auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Gemäß Ziffer 3.1 haben die Parteien eine an die Projektlaufzeit gekoppelte Vergütung vereinbart. Aus der vertraglichen Regelung der Ziffer 3) geht hervor, dass das Honorar pro weiteren Tätigkeitsmonat 12.000,- Euro betragen sollte.
    234

    d) Der Honorarforderung der Klägerin kann das beklagte Land nicht mit Erfolg die Mängeleinrede aus § 641 Abs. 3, 320 Abs. 1 BGB entgegen halten.
    235

    Ungeachtet der Tatsache, dass das beklagte Land Mängel der Leistungserbringung nicht mit der gebotenen Substanz dargetan hat, ist ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB nach endgültigem Abschluss des Bauprojektes und Übergabe an die Nutzer jedenfalls zwischenzeitlich entfallen (§ 275 Abs. 1 BGB). Da der mit der Projektsteuerung verfolgte Zweck der Realisierung dieses Bauabschnittes eingetreten und das Gesamtbauobjekt beendet ist, hätte eine Nacherfüllung der Projektsteuerung für den Bauherrn keinen Nutzen mehr. Auch hierzu verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen, die hier entsprechend gelten.
    236

    Dritter Teil: Eventualaufrechnung
    237

    Der Eventualaufrechnungseinwand des beklagten Landes aus § 389 BGB greift nicht durch. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist nicht durch die Hilfsaufrechnung des beklagten Landes nach § 389 BGB erloschen.
    238

    a) Die Eventualaufrechnung des beklagen Landes ist dem Senat zur Entscheidung angefallen. Denn die innerprozessuale Bedingung, unter der der Aufrechnungseinwand gestellt war, ist eingetreten. Das beklagte Land vermochte mit seinem Hauptverteidigungsvorbringen nicht durchzudringen.
    239

    b) Die Prozessaufrechnung des beklagten Landes ist zulässig. Der Beklagte hat die Eventualaufrechnung in dem Rechtsstreit in prozessual ordnungsgemäßer Weise nach § 388 BGB erklärt. Das im Hinblick auf die Rechtskrafterstreckung aus § 322 Abs. 2 ZPO zu beachtende Bestimmtheitsgebot entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO ist im Streitfall ebenfalls gewahrt. Der Beklagte hat die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nach einer bestimmten Reihenfolge gestaffelt geltend gemacht, der Höhe nach beziffert und dem Grunde nach hinreichend individualisiert.
    240

    c) Die Eventualaufrechnung des beklagten Landes ist indessen nicht materiell-rechtlich begründet (§ 387 BGB).
    241

    aa) Der Aufrechnung steht nicht schon entgegen, dass der Klägerin im Geltungsbereich der Stundungsvereinbarung nebst Forderungskaufvertrag und Vorausabtretung vom 21. April 1999 lediglich ein Testatanspruch zusteht und sich insofern nicht gleichartige, auf eine Geldzahlung gerichtete Forderungen gegenüber zu stehen scheinen. Die Stundungsvereinbarung regelt allerdings in erster Linie die Zahlungsmodalitäten, indem sie dem beklagten Land durch die Testierung einen Zahlungsaufschub gewährt. Die Parteien haben im übrigen in der Stundungsvereinbarung ausdrücklich festgelegt, dass die Gegenrechte des beklagten Landes gegenüber der Auftragnehmerin von der Testaterteilung unberührt bleiben und dem vorgelagerten Testatanspruch der Klägerin entgegen gehalten werden können.
    242

    Auch die Abtretung der Honorarforderungen an die B. bank gemäß Forderungskauf- und Zessionsvertrag vom 21. April 1999 lässt eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB nicht entfallen. Die Gegenseitigkeit von Hauptforderung und zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist gegeben.
    243

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, stand der unter§ 3 des 2. Abschnittes des Forderungskaufvertrages vereinbarte Forderungsübergang nämlich unter der aufschiebenden Bedingung einer entsprechenden Testaterteilung (§ 158 Abs. 1 BGB). Der Vereinbarung lässt sich im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) entnehmen, dass die Bayerische Hypovereinsbank nur im Falle der Testierung an die Klägerin zahlen und auch nur in diesem Umfang die Forderungen durch Zession erwerben sollte. Bis zur Testierung durch das beklagte Land steht die Honorarforderung daher nach wie vor der Klägerin zu.
    244

    bb) Dem beklagten Land stehen die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen indessen nicht zu.
    245

    (1) Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mehrkosten für die Anbringung der Medienanschlüsse durch die Firma D. in Höhe von 91.465,90 Euro:
    246

    Das beklagte Land kann die Klägerin nicht wegen einer angeblich fehlerhaften Schnittstellenkoordination auf Ersatz der Mehrkosten für die nachträgliche Anbindung der Versorgungsmedien durch die Firma D. aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB in Anspruch nehmen.
    247

    Ein Fehler der Projektsteuerung nach § 633 Abs. 1 BGB, der den geltend gemachten Mehrkostenschaden herbeigeführt hat, kann der Klägerin nicht angelastet werden.
    248

    (a) Wie schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Recht ausgeführt hat, hat die Klägerin für etwaige Planungsmängel der Baufachplaner für Labormöbel nicht einzustehen. Ziel der Projektsteuerung war zwar die Realisierung des Gesamtbauprojektes, entgegen der Ansicht des beklagten Landes haftet der Projektsteuerer jedoch damit nicht für alle Mängel des Bauvorhabens; denn dieses schuldet er nicht als körperliche Sache. Nicht jeder Mangel am Bauwerk stellt sich zugleich auch als Mangel der Projektsteuerung dar; vielmehr können nur diejenigen Mängel, die auf eine vertragswidrige Erfüllung der dem Projektsteuerer übertragenen Koordinierungsaufgaben zurück zu führen sind, Mängelansprüche auslösen. Es ist insofern exakt zwischen dem Bauwerk als solchen und den von dem Projektsteuerer geschuldeten, nicht verkörperten (geistigen) Projektmanagementaufgaben zu unterscheiden (vgl. ähnlich Architektenwerk: BGHZ 31, 224, 227; BGHZ 43, 230; BGH NJW 1962, 390; Pastor in Werner/Pastor, 12. Aufl., Rdn. 1639; ders. Rdn. 1475 m.w.N.; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 1135).
    249

    (b) Einen Fehler der von der Klägerin vertraglichübernommenen Schnittstellenkoordination hat das darlegungs- und beweispflichtige beklagte Land nicht hinreichend dargetan. Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Klägerin hätte im Rahmen ihrer Aufgabenstellung zur Schnittstellenkoordination das Planungsdefizit hinsichtlich der fehlenden Medienanschlüsse rechtzeitig erkennen und hierauf reagieren müssen, indem sie den Mangel dem beklagten Land anzeigt, vermag diese pauschale Behauptung - in Anbetracht des qualifizierten Gegenvortrages der Klägerin - nicht zu genügen. Das beklagte Land wäre vielmehr gehalten gewesen, sich mit dem Verteidigungsvorbringen der Klägerin inhaltlich auseinander zu setzen. Die Klägerin hat hierzu in erheblicher Weise dargetan, dass ihr die Schnittstellenkoordination dadurch erschwert worden sei, dass aufgrund einer Bauherrenentscheidung des beklagten Landes keine ausführungsreifen Haustechnikplanungsunterlagen vorgelegen hätten. Nachdem der Firma H. -Technik AG wegen deren Planungsversagens gekündigt worden sei, habe die Klägerin eine komplette Neuplanung durch ein qualifiziertes Fachplanungsbüro empfohlen, um eine sichere Arbeitsgrundlage für die Realisierung der Haustechnik zu erreichen; dieser Empfehlung sei das beklagte Land aus Kostengründen jedoch nicht gefolgt, so dass die Planung nur punktuell überarbeitet worden sei. Auch einer Empfehlung der Klägerin zur Koordinierung der Fachplanungen für die Haustechnik durch einenübergeordneten Fachplaner habe das beklagte Land nicht entsprochen. Die Klägerin habe ihre entsprechenden Bedenken dem beklagten Land nochmals mit Schreiben vom 30. Juli 2002 angezeigt. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin zu den Ursachen dieses Planungsdefizites ist das beklagte Land hingegen in keiner Weise entgegen getreten.
    250

    In Anbetracht des qualifizierten Gegenvortrages der Klägerin hätte es hier aber einer weitergehenden Substantiierung des Mangelvortrages bedurft, worauf das beklagte Land bereits in erster Instanz durch das Landgericht hingewiesen worden ist.
    251

    (c) Im übrigen hat das beklagte Land aber auch versäumt, den erforderlichen haftungsbegründenden Kausalzusammenhang zwischen dem der Klägerin vorgeworfenen Koordinierungsmangel hinsichtlich der Anzeige der fehlenden Medienanbindung und den geltend gemachten Mehrkosten schlüssig darzulegen.
    252

    Dass die verzögerte Anzeige der fehlerhaften Planung der Medienanschlüsse ursächlich war für das Auslösen der Mehrkosten, lässt sich dem Vorbringen des beklagten Landes nicht ohne weiteres entnehmen.
    253

    Soweit das beklagte Land behauptet, der übliche Stundensatz für die Herstellung der Medienanschlüsse belaufe sich auf 31,00 bis 40,00 Euro anstelle des von der Firma D. angebotenen Stundensatzes von 71,00 Euro, und diese Tatsachenbehauptung zugleich unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt, besagt dies indessen noch nicht, dass eine qualifizierte Drittfirma seinerzeit tatsächlich mit ausreichenden personellen Kapazitäten zur Übernahme der Arbeiten zu dem mittleren Preis von 36,05 Euro bereit geständen hätte. Denn weder substantiiert dargetan noch ersichtlich ist, dass das beklagte Land in der Lage gewesen wäre, relativ zeitnah ein kostengünstigeres Leistungsangebot einer Drittfirma für die erforderlichen Arbeiten einzuholen.
    254

    Auf der anderen Seite geht aus dem Vorbringen des beklagten Landes aber auch nicht zweifelsfrei hervor, dass das beklagte Land auf die Annahme des Leistungsangebotes der Firma D. angewiesen gewesen sei und andere Möglichkeiten nicht mehr in Betracht gekommen seien.
    255

    Die Klägerin hat demgegenüber zu den Gründen für die Beauftragung der Firma D. substantiiert vorgetragen, nämlich dass die Firma D. medical AG aus planungstechnischer Sicht optimale Voraussetzungen geboten habe, da sie die erforderlichen Anschlussmodule vorhielt und für die Ausführung der Anschlussarbeiten an ihren vorkonfektionierten Möbeln am qualifiziertesten erschien, während die Haustechnikfirma damals nicht über ausreichende personelle Kapazitäten verfügt habe, um die Anschlussarbeiten zu verrichten. Auch dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ist der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Das Vorbringen des beklagten Landes lässt es vielmehr auch im Hinblick auf den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang zwischen Mangel und behaupteten Mehrkostenaufwand an der erforderlichen Substanz vermissen.
    256

    (2) Schadensersatzforderung wegen der Mehrkosten für die Einlagerung der Labormöbel in Höhe von 95.469,27 Euro:
    257

    Dem beklagten Land steht auch wegen der Kosten für die Zwischenlagerung der Labormöbel ein aufrechenbarer Gegenanspruch aus§§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB gegen die Klägerin nicht zu.
    258

    Dass die für die Einlagerung der Labormöbel aufgewandten Kosten in Höhe von 95.469,37 Euro auf einen Mangel der Projektsteuerungsleistungen der Klägerin zurückgehen, vermag der Senat anhand des Vorbringens des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht zu erkennen.
    259

    (a) Einen Fehler der von der Klägerin übernommenen Schnittstellenkoordination hat das beklagte Land weder hinreichend substantiiert dargelegt noch zu beweisen vermocht.
    260

    Das beklagte Land hat seiner Darlegungslast nicht schon dadurch genügt, indem es pauschal behauptet hat, die Klägerin hätte im Rahmen der Schnittstellenkoordination für einen termingerechten Abruf der Labormöbel entsprechend dem Bautenstand Sorge tragen müssen.
    261

    Der Klägerin hat im Rahmen der Schnittstellenkoordination zwar grundsätzlich die Aufgabe oblegen, die terminlichen Rahmenbedingungen unter Beachtung der gegenseitigen Abhängigkeiten der Baumaßnahmen herzustellen, und zwar durch Organisation von Baubesprechungen, Erstellung und Fortschreibung von Gesamtterminplänen und der Festlegung von Gegensteuerungsmaßnahmen. Ausweislich des vertraglichen Leistungsbildes zur Schnittstellenkoordination und Schnittstellensteuerung aus Anlage 2 a des Projektsteuerungsvertrages vom 16./20.April 1999 umfasste die der Klägerinübertragene Schnittstellenkoordination indessen nicht auch die Koordinierung der Planungen von Einzelmaßnahmen, die Klägerin war insofern zwar mit der übergeordneten Koordination und Planung des Gesamtablaufs betraut, nicht jedoch mit der Detailplanung.
    262

    Im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Koordinationspflichten hat die Klägerin im übrigen substantiiert vorgetragen, dass die mit dem Abruf ausgelöste Vorbereitung und Herstellung der Labormöbel nur bedingt an die unkalkulierbaren und nachhaltig gestörten Bauabläufe habe angepasst werden können. Die Herstellung der Labormöbel sei seinerzeit veranlasst worden, um den Zeitpunkt der Raumausstattung nicht zu weit nach hinten zu verschieben und dadurch zusätzliche Bauverzüge und Baubehinderungen auszulösen. Die zusätzlichen Bauverzögerungen, die eine Einlagerung der Labormöbel hätten notwendig werden lassen, hätten außerhalb der ihr übertragenen Schnittstellenkoordination gelegen. Die ursprünglichen Terminplanungen seien vielmehr durch den unzulänglichen Stand der Ausführungsplanung der Sanitärtechnik durch die Firma H. -Haustechnik GmbH und die daraus resultierenden Bauablaufschwierigkeiten mit der Firma M. und durch zusätzliche Nutzerwünsche des Klinikums und einer Neuverteilung der Forschungsflächen konterkariert worden. Die unzureichende Ausführungsplanung und das unkooperative Verhalten der Firma M. hätten dazu geführt, dass die fertig gestellten Einbaumöbel nicht zu dem vorgesehenen Termin hätten montiert werden können.
    263

    Mit diesem Sachvortrag der Klägerin hat sich das beklagte Land indessen in keiner Weise inhaltlich auseinander gesetzt. Auch in zweiter Instanz hat sich das beklagte Land zu dem klägerischen Verteidigungsvorbringen nicht erklärt.
    264

    (b) Soweit das beklagte Land erstmals im Berufungsverfahren auch einen Mangel des Belastungsmanagements der Klägerin behauptet, kann der Senat dahin gestellt sein lassen, ob dieses neue Vorbringen in zweiter Instanz überhaupt nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann. Denn das beklagte Land vermag mit dieser Behauptung in jedem Fall nicht durchzudringen. Es lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Klägerin bereits in erster Instanz vorgetragen hat, dass sie die hier in Rede stehende Bauablaufstörung und die darauf resultierenden Mehrkosten in ihr Belastungsmanagement aufgenommen und dem beklagten Land mit Schreiben vom 20. März 2003 (Anlage K 90 2. Anlagenband) die Firma M. als für die Bauverzögerung maßgeblich Verantwortlichen benannt habe. Sie hat dem beklagten Land ferner die Weiterbelastung der Kosten gegenüber der Firma M. empfohlen.
    265

    (c) Auch im Hinblick auf einen haftungsbegründenden Schaden lässt das Sachvorbringen der Klägerin die erforderliche Substanz vermissen.
    266

    Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der aufgewandten Einlagerungskosten begegnet Bedenken. Dass die Aufwendungen für die Einlagerung der Labormöbel objektiv erforderlich waren und ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Beklagten die Kosten in gleicher Weise ausgelöst hätte, ist weder hinreichend dargetan noch hier nach den Umständen ersichtlich. Die Klägerin hat in prozessual beachtlicher Weise in Abrede gestellt, dass es einer kostenträchtigen Einlagerung durch die Firma D. Medical AG bedurft hätte. Hierzu hat sie behauptet, das beklagte Land hätte die Labormöbel auch kostenfrei in eigenen leerstehenden Räumlichkeiten der Funktionsgebäude 1 bis 4 unterstellen können. Zu diesem Vorbringen der Klägerin hat sich das beklagte Land nicht erklärt; es hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchem Grund es den Vorschlag der Klägerin, zur Vermeidung von Einlagerungskosten die zur Verfügung stehenden Lagerräume der Funktionsgebäude 1 bis 4 am Standort K. für die Unterstellung der Möbel zu nutzen, nicht gefolgt ist. Die bloße pauschale Behauptung, eine kostengünstigere Alternative habe es nicht gegeben, vermag in Anbetracht des qualifizierten Gegenvortrages der Klägerin jedenfalls nicht zu genügen. Das beklagte Land hätte sich vielmehr dazu verhalten müssen, aus welchem Grund einer kostenpflichtigen Einlagerung der Möbel durch die Firma D. AG gegenüber der vorgeschlagenen Unterstellung in den leer stehenden Räumlichkeiten der Funktionsgebäude 4 und 5 der Vorzug zu geben gewesen sei.
    267

    Das beklagte Land hat sich darüber hinaus auch nicht dazu erklärt, ob es wegen der Einlagerungskosten mit seiner Schadensersatzforderung gegen die Firma M. AG, die für die Bauzeitenverzögerung in erster Linie verantwortlich gewesen sei, durchzudringen vermochte.
    268

    Da das beklagte Land nicht die kostenneutrale Variante der Einlagerung der Labormöbel in geeigneten eigenen Räumlichkeiten gewählt hat, sondern für die Einlagerung der Möbel ein Entgelt entrichtet hat, ist ihm in diesem Zusammenhang in jedem Fall eine Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen.
    269

    cc) Mehraufwendungen in Höhe von 101.713,00 Euro für die Vorhaltung zweier Kräne:
    270

    Das beklagte Land kann gegenüber dem Honoraranspruch der Klägerin schließlich auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen des Unterlassens einer Umverteilung von Mietkosten für die Vorhaltung zweier Kräne aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB aufrechnen.
    271

    (1) Was die Mietkosten für die Bereitstellung zweier Baukräne anbelangt, könnte ein Mangel der Projektsteuerung allerdings darin zu sehen sein, dass die Klägerin im Hinblick auf das in den Projektsteuerungsverträgen vom 20. August 2002 übernommene Vertragsmanagement versäumt hat, eine vertragliche Regelung über die Umlage und Umverteilung der Mietkosten nachzuholen und damit ein entsprechendes Versäumnis des Staatshochbauamtes auszugleichen. Zur Zeit der Anmietung und Bereitstellung der Baukräne durch die Firma W. AG im Jahre 2000 lag das Vertragsmanagement zwar noch ausschließlich in der Verantwortung des Staatshochbauamts. Die Klägerin hätte nach Übernahme des Vertragsmanagements in den Projektsteuerungsverträgen vom 20. August 2002 sich aber darum bemühen können, die betroffenen Baufirmen dazu zu bewegen, sich an den Mietkosten für die Kräne nachträglich anteilig zu beteiligen.
    272

    (2) Ein Gewährleistungsanspruch des beklagten Landes würde auch noch nicht daran scheitern, dass das beklagte Land unstreitig versäumt hat, der Klägerin eine Nachfrist für eine Nacherfüllung nach §§ 635, 281 Abs. 1 BGB zu setzen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist eine Nachfristsetzung hier entbehrlich gewesen, weil nach endgültigem Abschluss und Abwicklung des Bauprojektes eine Nacherfüllung ihren Sinn verloren hat und dem beklagten Land insgesamt keinen Nutzen mehr bringt. Es ist jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich, dass das beklagte Land nach Beendigung und Abwicklung des Bauvorhabens ein Interesse an einer nachträglichen Regelung der Krankosten haben könnte. Dass während der Projektdurchführung eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung durchaus möglich und dem beklagten Land auch zumutbar gewesen ist, bleibt für die hier in Rede stehende Gewährleistungshaftung dagegen ohne Belang. Denn dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung des Anspruchs nicht maßgeblich (vgl. BGH BauR 2005, 400, 406).
    273

    (3) Ein Schadensersatzanspruch des beklagten Landes nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB scheidet hier aber deshalb aus, weil das beklagte Land nicht schlüssig darzulegen vermocht hat, dass ihr durch das Versäumnis der Klägerin ein kausaler Schaden entstanden ist.
    274

    Die Kosten für die Anmietung der Kräne sind notwendige Kosten der Bauausführung, die das beklagte Land in jedem Fall ohnehin als Bauherr zu tragen hätte (Sowieso-Kosten). Die Mietkosten für die Vorhaltung zweier Kräne würden sich tatsächlich nur dann als Mehrkosten und damit als ein Vermögensschaden des Beklagten darstellen, wenn die an dem Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmen die ihnen zur Verfügung gestellten Kräne für ihre Werkausführung unentgeltlich genutzt und diese Kostenposition gleichwohl als Baunebenkosten für die Baustelleneinrichtung in ihrer Werklohnkalkulation und Schlussabrechnung mit eingerechnet hätten und das beklagte Land damit doppelt, nämlich zum einen über die Vergütungsforderung der Bauunternehmen und zum anderen über die Rechnung der die Kräne zur Verfügung stellende Firma W. AB, mit den Krankosten belastet würde. Hätte der Bauherr die Kräne nicht zentral angemietet, dann hätte die Anmietung der Kräne von den bauausführenden Bauunternehmen selbst veranlasst werden müssen, da die Krannutzung für die Bauausführung mancher Gewerke unumgänglich war. Die insoweit betroffenen Baufirmen hätten die für eine ordnungsgemäße Bauausführung notwendig aufgewandten Krannutzungskosten aber sodann in jedem Fall in ihrer Schlussrechnung auf den Bauherrn umgelegt, ihre Werkausführung wäre in diesem Fall um diese Kostenposition teurer geworden. Dass die Bauunternehmen die von Beklagtenseite zentral angemieteten Kräne ohne Zahlung eines Entgeltes nutzten und in ihrer Preiskalkulation zu den Errichtungs- und Baunebenkosten gleichwohl einen entsprechenden Kostenbetrag für Baugerätschaften von vorneherein in Ansatz gebracht hatten, ist hier indessen weder dargetan noch nach Lage der Akten ersichtlich. Es hätte hierzu jedenfalls eines ergänzenden Sachvortrages des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten bedurft.
    275

    (4) Hilfsaufrechnung mit einem Ersatzanspruch wegen des Ausfalls mit den Kosten für die Vorhaltung von Abfallcontainern in Höhe von 150.000,- Euro:
    276

    Dem beklagten Land steht der zur Aufrechnung gestellte Ersatzanspruch wegen des Ausfalls mit den Kosten für den bereit gestellten Abfallcontainer nicht aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB zu.
    277

    Auch hier könnte ein haftungsbegründender Mangel der Projektsteuerungsleistungen der Klägerin möglicherweise darin liegen, dass diese nach Übernahme des Vertragsmanagements im August 2002 nicht nachträglich dafür Sorge getragen hat, dass die von dem Staatshochbauamt nicht vorgenommene vertragliche Regelung zur Umverteilung der Kosten für die Bereitstellung der Container nachgeholt wird.
    278

    Eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung im Sinne der§§ 634 Nr. 1, 635, 281 Abs. 1 BGB wäre hier gleichfalls entbehrlich gewesen, da der mit einer Nacherfüllung verfolgte Zweck nach endgültigem Abschluss und Abwicklung des Bauvorhabens nicht mehr erreicht werden konnte.
    279

    Aber auch in diesem Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass dem beklagten Land durch das Versäumnis der Klägerin, für eine ausdrückliche vertragliche Regelung Sorge zu tragen, ein Vermögensschaden entstanden sei. Denn die Kosten für die Beseitigung der Bauabfälle stellen sich ebenfalls als notwendige Kosten der Bauausführung dar, die der Bauherr letztlich ohnehin selbst zu tragen hat, ggf. durch Einstellung des von dem Bauunternehmen aufgewandten Kostenbeitrages in der jeweiligen Schlussrechnung. Auf die obigen Ausführungen zu den Krankosten wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend verwiesen.
    280

    (5) Weitere Gegenforderungen hat das beklagte Land mit seiner Berufung nicht mehr geltend gemacht. Es hat in seiner Berufungsbegründung vielmehr die übrigen Forderungen ausdrücklich außer Streit gestellt.
    281

    Das Landgericht hat die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche danach zu Recht abgewiesen.
    282

    Der Tilgungseinwand der Aufrechnung greift nicht nach § 389 BGB durch.
    283

    III. Der Zinsanspruch der Klägerin ist ganz überwiegend aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, 280 BGB gerechtfertigt.
    284

    1. Die Klägerin kann bis zum Zugang der Schlussrechnung aus den Schriftsätzen vom 21. November und 21. Dezember 2006 spätestens zum 04. Januar 2007 Verzugszinsen aus den Abschlagsrechnungen nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB geltend machen und spätestens seit dem 14. Februar 2007 - wie erstinstanzlich zuerkannt - eine Verzinsung der Schlussrechnungsforderung vom 21. November/21. Dezember 2006 aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB verlangen.
    285

    a) Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass nach Erteilung der Schlussrechnung das Recht zu einer vorläufigen Abrechnung erloschen ist und damit zugleich auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung durchzusetzen und die Verzugsfolgen hieraus fortwirken zu lassen (vgl. BGH BauR 2004, 1146 - 1147 zitiert nach juris; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn.1228). Die Fälligkeit der Abschlagsforderung wirkt nach einer Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung nämlich nicht fort. Die Abschlagsforderung verliert durch die endgültige Abrechnung vielmehr zwangsläufig ihren selbständigen Charakter und damit ihre Durchsetzbarkeit. Ein Verzug wird beendet (vgl. BGH BauR 2004, 1146 - 1147 zitiert nach juris).
    286

    b) Hiervon unberührt bleibt allerdings das Recht des Auftragnehmers, die Ansprüche selbständig zu verfolgen, die sich aus dem Verzug mit der Begleichung der Abschlagsforderung ergeben haben. Diese Ansprüche gehen nicht unter. Der Auftragnehmer ist mithin nicht gehindert, einen Verzugsschaden zu verfolgen, der dadurch entstanden ist, dass die Abschlagsforderung nicht beglichen worden ist und deshalb der entsprechende Geldbetrag dem Auftragnehmer nicht zur Begleichung von eigenen Schulden oder zur Kapitalanlage zur Verfügung stand. Begrenzt ist lediglich der Zeitraum des Verzugs, so dass der Anspruch nicht mehr ab dem Zeitpunkt verlangt werden könne, zu dem die Schlussrechnung erteilt worden ist (vgl. BGH BauR 2004, 1146 - 1147 zitiert nach juris).
    287

    c) Auch die Stundungsvereinbarung der Parteien vom 21. April 1999 steht dem Verzugsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin hat mit der Vereinbarung vom 21. April 1999 ihren Honoraranspruch zwar zugunsten des beklagten Landes gestundet und damit den Fälligkeitszeitpunkt hinausgeschoben. Der Zahlungsaufschub sollte aber letztlich nur bis zur Erteilung des Testates durch das beklagte Land gelten, zu dem sich das beklagte Land ausweislich der vorliegenden Stundungsvereinbarung verpflichtet hat. Mit seiner Verpflichtung zur Erteilung des Testates ist das beklagte Land hier jedoch in Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 1 BGB geraten, da es dem Testierungsanspruch der Klägerin trotz Mahnung nicht nachgekommen ist.
    288

    d) Mit Zugang der Schlussrechnung der Klägerin vom 21. November/21. Dezember 2006 (spätestens) am 04.01.2007 endeten die Verzugsfolgen hinsichtlich der Abschlagszahlungen.
    289

    2. Ein Zinsanspruch aus der Schlussrechnungsforderung ist in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit Rechtshängigkeit (§§ 261 Abs. 2, 297 ZPO) des entsprechenden Antrages aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 2, 291 BGB gerechtfertigt. Die Klägerin hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2007 ihre Klage auf die Schlussrechnung umgestellt und ihre Haupt- und Hilfsanträge entsprechend neu gefasst.
    290

    IV. Das Vorbringen des beklagten Landes aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 10. März 2008 gibt dem Senat keine Veranlassung, die geschlossene mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen.
    291

    V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage nicht durchzudringen vermochte, hat sich ihr Unterlegen nicht kostenrechtlich ausgewirkt. Denn die Zuvielforderung der Klägerin hat keine zusätzlichen Kosten veranlasst.
    292

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    293

    Die Revision an den Bundesgerichtshof wird nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO zugelassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

    RechtsgebieteAIHonO, BGB, RBerGVorschriftenAIHonO § 31; § 134 BGB; § 631 BGB; § 675 Abs. 1 BGB; Art. 1 § 1 RBerG; Art. 1 § 5 RBerG