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  • 26.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141910

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 06.03.2014 – 5 U 84/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-5 U 84/11

    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.04.2011 verkündete Schlussurteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 37 O 108/00, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt die Beklagte.

    Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
    3

    IM NAMEN DES VOLKES
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    URTEIL
    5

    In dem Rechtsstreit pp
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    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2014 durch den Vorsitzenden Richter am OberlandesgerichtJ…, die Richterin am Oberlandesgericht B… und den Richter am Landgericht Dr. B…
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    für R e c h t erkannt:
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    Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.04.2011 verkündete Schlussurteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 37 O 108/00, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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    Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt die Beklagte.
    10

    Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    11

    Die Revision wird nicht zugelassen.
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    Gründe:
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    I.
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    Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten zu 1. restliches Architektenhonorar geltend. Die Beklagte macht mit der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend.
    15

    Die Beklagte beauftragte die Drittwiderbeklagte zu 1. mit Architektenleistungen für Gebäude und Freianlagen am Bauvorhaben „Bürohaus R…“ . Gegenstand des Architektenvertrages vom 17.07.1996 nebst Nachtrag Nr. 1 vom 12.05./17.07.1997 waren u.a. hinsichtlich des Leistungsbildes Gebäude die Leistungsphasen 1 bis 5 gemäß HOAI vollständig sowie die „künstlerische Oberleitung“.
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    Die Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. sind die Gesellschafter der Drittwiderbeklagten zu 1.
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    Die Klägerin hat von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten zu 1. restliches Architektenhonorar in Höhe von 250.000 DM (= 127.822,97 €) verlangt. Die Beklagte hat ihrerseits die Aufrechnung mit einem Teilbetrag in Höhe der Klageforderung wegen eines Schadenersatzanspruchs gegen die Drittwiderbeklagte zu 1. aufgrund fehlerhafter Beratung und Planung des außen liegenden Sonnenschutzes an dem Gebäude erklärt, da sie den zunächst ausgeführten Sonnenschutz in Form von Stoff-Screens durch Aluminium-Lamellen hat ersetzen lassen.
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    Das Landgericht hat die Beklagte mit Vorbehaltsurteil vom 23.07.2001 verurteilt, an die Klägerin 250.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.11.2010 zu zahlen unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit der Gegenforderung wegen Schlechterfüllung des zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten zu 1. am 17.09.1996 abgeschlossenen Architektenvertrages, weil bei Planung und Ausführung des Bauvorhabens Bürohausprojekt „R…“ den äußeren Wärmelasten durch Sonneneinstrahlung nicht hinreichend Rechnung getragen worden sein soll.
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    Im Laufe des weiteren Verfahrens hat die Beklagte ihre Ansprüche gegen die Drittwiderbeklagten wegen Beratungs-, Planungs- und Bauüberwachungsfehlern weiterverfolgt. Sie hat gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt, im Wege der Widerklage Rückzahlung der inzwischen geleisteten 127.822,97 € verlangt und mit Schriftsatz vom 29.08.2007 weitere Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten auf Schadenersatz in Höhe von 1.663.938,23 € erhoben.
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    Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
    21

    Das Landgericht hat mit Schlussurteil und Urteil vom 14.04.2011 das Vorbehaltsurteil vom 23.07.2001 für vorbehaltlos erklärt und Widerklage sowie Drittwiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beklagten gegenüber den Drittwiderbeklagten geltend gemachten Gewährleistungsansprüche seien nicht begründet. Die Beklagte habe gegen die Klägerin / Drittwiderbeklagten keinen Anspruch wegen der Auswahl von Stoff-Screens („Screens“) statt Aluminium-Lamellen („Alu-Lamellen“) zur Herstellung des außen liegenden Sonnenschutzes beim R…. Den Drittwiderbeklagten sei in diesem Zusammenhang kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Beklagte habe über sämtliche Informationen verfügt, die sie unter Abwägung des Für und Wider zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Entscheidung der Frage befähigt habe, welche Art von Sonnenschutz habe ausgeführt werden sollen. Die von der Beklagten beauftragten Fachingenieure, nämlich die Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 1. und die Streithelfer zu 3. und 4., hätten gutachterliche Stellungnahmen zum Thema Sonnenschutz / sommerlicher Wärmeschutz erstellt. Die Streithelferin zu 2. habe die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Arten des Sonnenschutzes in dem „Vergleich Sonnenschutzanlagen Screen/ Lamellenstore“ vom 17.09.1997 zusammengefasst. Da die Beklagte einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht widersprochen habe, sei davon auszugehen, dass sie die Äußerungen der Fachplaner und sonstigen Baubeteiligten bei der Entscheidung für die Screens gekannt habe und ihre nach Aktenlage als sachkundig einzuschätzenden Vertreter diese Informationen aufgenommen sowie zutreffend einzuordnen gewusst hätten.
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    Mangels substantiierten Vortrages der Beklagten sei auch nicht erkennbar, dass insbesondere der Architekt I… die Beklagte in unzulässiger, die freie Willensbildung beeinträchtigender Weise beeinflusst habe. Auch wenn dieser sich eindeutig für die Screens ausgesprochen haben mag, so habe die Beklagte die Entscheidung selbst in der Hand gehabt. Die pauschalen Behauptungen, die von den Sonderfachleuten geäußerten Bedenken seien vom Architekt I… „weggewischt“ und ein Geschäftsführer der Beklagten, Herr S…, sei „überredet“ worden, stellten nicht mit konkretem Sachvortrag unterlegte Wertungen dar, die eines Beweises nicht bedürften.
    23

    Aus den ihr zugänglichen Informationen sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass – wie auch der Sachverständige Z… festgestellt habe – die Screens aus bauphysikalischer Sicht zur Ausbildung des äußeren Sonnenschutzes zwar nicht ungeeignet gewesen seien, jedoch Alu-Lamellen diesen Zweck besser erfüllten. Dieser Tenor ziehe sich durch die Stellungnahmen sämtlicher Sonderfachleute. Aufgrund der Äußerungen der Fachingenieure hätten auch die Drittwiderbeklagten von der grundsätzlichen Eignung der Screens ausgehen dürfen. Es gebe keine Anhaltspunkte für schwerwiegende oder für sie offensichtliche Fehler der immerhin drei im Auftrag der Beklagten tätig gewordenen Sonderfachleute.
    24

    Wie der „Aktenvermerk S…“ vom 16.07.1997 zur Schaffung der baulichen Voraussetzungen für die Nachrüstung einer mechanischen Kühlung zeige, sei sich die Beklagte zudem des Risikos der später gewählten Ausführung bewusst gewesen und habe Vorkehrungen für den Fall treffen wollen, dass sich die gewählten Screens als nicht ausreichend erwiesen würden. Gehe aber der Bauherr bei der Planung des Bauvorhabens bewusst ein bestimmtes Risiko ein, so seien Ansprüche gegen den Architekten grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich dieses Risiko später verwirkliche.
    25

    Die Drittwiderbeklagten hätten auch nicht für die mangelhafte Planung / Ausführung der Screens einzustehen, die durch einen zu geringen Abstand zur Fassade und einen zu geringen Abstand der einzelnen Elemente zueinander eine ausreichende Hinterlüftung des Sonnenschutzes nicht zugelassen habe. Der Abstand zur Fassade sei unstreitig unter Beteiligung der Streithelfer zu 1. und 3. festgelegt worden und eine spätere Änderung sei von der Streithelferin zu 3. im Schreiben vom 07.10.1997 als noch akzeptabel bezeichnet worden. Ein für die Drittwiderbeklagten offensichtlicher Fehler der Fachingenieure sei daher insoweit ebenfalls nicht gegeben. Abgesehen davon habe die Beklagte ihren Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig begründet. Sie könne allenfalls die erforderlichen Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Stoffscreen-Sonnenschutzes beanspruchen. Sie trage jedoch nichts dazu vor, ob diese den geltend gemachten Kosten für die Installation von Alu-Lamellen entsprechen. Die Beklagte habe ebenso wenig Anspruch auf Erstattung der Kosten des nachträglich angebrachten innen liegenden Blendschutzes, weil es sich dabei um Sowiesokosten handle.
    26

    Die für die Nachrüstung der mechanischen Kühlung geltend gemachten Kosten seien nicht erstattungsfähig, weil den Drittwiderbeklagten insoweit ebenfalls kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Aus den Stellungnahmen der Sonderfachleute in der Planungsphase hätten sich – teils deutliche – Hinweise darauf ergeben, dass der Einbau einer mechanischen Kühlung sinnvoll sei. Das habe die Beklagte auch zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Aktenvermerk S… vom 16.07.1997 ergebe. Wenn die Beklagte das Risiko auf sich nehme, zunächst zu versuchen, das Gebäude ohne mechanische Kühlung zu betreiben, so seien durch den nachträglichen Einbau entstandene Mehrkosten nicht auf Architekten oder die beteiligten Sonderfachleute abwälzbar.
    27

    Zuletzt sei auch ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten für die Screens wegen deren Windanfälligkeit nicht begründet. Die Beklagte habe schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Drittwiderbeklagten hinsichtlich der Steuerung der Beschattungsanlage sowie Position und Zahl der verbauten Windwächter ein Verschulden treffe. Eine Haftung könne sich danach nur aus einer größeren Schadenanfälligkeit der Screens im Vergleich zu Alu-Lamellen bei jeweils den Herstellerempfehlungen entsprechendem, ordnungsgemäßem Betrieb ergeben. Das sei dem Beklagtenvortrag indes nicht zu entnehmen. Abgesehen davon habe die Beklagte trotz Hinweises nicht zu jedem Schadenfall den konkreten Hergang unter Einbeziehung der Witterungsbedingungen vorgetragen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Frage der Ursächlichkeit eines Verschuldens der Drittwiderbeklagten überprüfen zu können.
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    Die Drittwiderklage sei zulässig, habe allerdings aus den angeführten Gründen in der Sache keinen Erfolg.
    29

    Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge – bis auf den innenliegenden Blendschutz in Höhe von 144.810,78 Euro – weiter.
    30

    Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe fehlerhaft einen Gewährleistungsanspruch wegen der fehlerhaften Auswahl von Screens statt Alu-Lamellen verneint. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zum Entscheidungsprozess sei nicht vollständig und erfasse wesentlichen Schriftverkehr zwischen den Parteien nicht. Nachdem sie mehrfach Bedenken gegen die Ausgestaltung der Fassade wegen der im Sommer zu erwartenden hohen Temperaturen geäußert und auf das gemeinsame Ziel eines Betriebs des Gebäudes ohne mechanische Kühlung hingewiesen habe, hätten die Drittwiderbeklagten mit Schreiben vom 28.04.1997 die Temperaturentwicklung in den Büros für den sommerlichen Lastfall als unbedenklich eingestuft und die Kosten für eine zusätzliche Kühlungsanlage als unverhältnismäßig bezeichnet. Obwohl sämtliche Beteiligte gegenüber der vorgesehenen Fassade skeptisch gewesen seien, hätten die Drittwiderbeklagten in der Folgezeit die Probleme bagatellisiert und habe Herr N… in der Besprechung vom 06.05.1997 herausgestellt, sämtliche Anforderungen an die Fassade laut Gutachten der Streithelferin zu 3. seien erfüllt. Obwohl sie sich anschließend zunächst für Alu-Lamellen entschieden habe, habe der Architekt I… sie in der Folgezeit immer wieder bedrängt, den von ihm favorisierten Screenbehang zu realisieren. Nach Eingang der Stellungnahmen der Streithelfer zu 3. und 4. vom 10.07.1997 habe dieser sie mit Schreiben vom 11.07.1997 sogar gebeten, aus architektonischen Gründen den Screen-Behang zu realisieren, wobei er die Einschätzungen der Fachplaner als äußerst positiv für die Wahl des Screen-Behangs dargestellt habe. Er habe in diesem Schreiben gleichzeitig deutlich gemacht, dass diese Frage für ihn von außerordentlicher Bedeutung sei. Daran sei erkennbar, dass er insoweit sein erhebliches Eigeninteresse vor die Interessen des Bauherrn gestellt habe. In einem anschließenden Telefonat habe Herr I… erklärt, die Fassadenplanung sei ohne weiteres genehmigungsfähig, für die konkrete Nutzung funktionstauglich und mangelfrei, wobei die Stellungnahmen der Fachplaner nichts anderes aussagen würden. Aufgrund dieser Anpreisungen und Zusicherungen und der Zurückweisung jeglicher Bedenken habe sie sich für die Screen-Lösung entschieden. Im abschließenden Telefonat vom 16.09.1997 habe der Architekt I… zudem versichert, es werde mit den Stoff-Screens zwar an einigen Tagen warm, aber nicht unzumutbar warm. Es würden keinesfalls Temperaturen erreicht, die einer Nutzung des Gebäudes zu dem vorgesehenen Zweck entgegenstünden. Jedenfalls seien die Alu-Lamellen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sonderfachleute klimatechnisch nicht derart überlegen, dass die Wahl aus klimatechnischen Gründen auf sie fallen müsse, sondern die Unterschiede seien nur marginal. Auf diese Aussagen habe Herr S… vertraut und die Zusicherung des Architekten I… zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das Landgericht habe übersehen, dass es auf die von der Streithelferin zu 2. unter dem 17.09.1997 gefertigte Vergleichsübersicht nicht ankomme, weil sie erst nach der Entscheidung gefertigt worden sei und während der Entscheidungsfindung nicht vorgelegen habe. Eine Kenntnis habe das Landgericht daher nicht unterstellen dürfen.
    31

    Aufgrund der Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 8 OH 13/00, stehe fest, dass die Planung der Drittwiderbeklagten bezüglich der Fassade des R… inklusive Sonnenschutz mangelhaft und ihre Zusicherungen falsch gewesen seien. Insbesondere stelle es einen Mangel dar, dass Screens anstelle von Alu-Lamellen vorgesehen worden seien. Ferner seien der Abstand der Screens zur Fassade und zueinander viel zu gering geplant worden, was im Ergebnis zu einer „Kaminwirkung“ führe. Zudem werde mit der geplanten zentralen Steuerung des Sonnenschutzes den unterschiedlichen Sonnenständen entlang des Gebäudes nicht Rechnung getragen. Weiter seien die Screens auch aufgrund ihrer Größe und Befestigung derart windanfällig, dass bereits bei leichtem Wind der gesamte Sonnenschutz automatisch hochgefahren werden müsse. Geschehe dies nicht rechtzeitig, würden die Screens durch den Wind beschädigt. Außerdem fahre der Sonnenschutz viel zu weit nach unten, so dass auch keine Belüftung von unten möglich sei. Zuletzt hätte die Glasfassade mindestens mit generell zu öffnenden Fenstern geplant werden müssen, damit eine Nachtauskühlung überhaupt erst möglich wäre. Diese Mängel hätten zur Folge, dass in einer solchen Häufigkeit Temperaturen erreicht werden, die nicht den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstättenrichtlinie sowie der DIN 1946, Teil 2, und der DIN 4108, Teil 2, genügten. Die Planung entspreche damit nicht den Regeln der Technik.
    32

    Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil habe der Sachverständige Z… in seinem Gutachten vom 14.01.2003 nicht die grundsätzliche Eignung von Screens zur Ausbildung eines außenliegenden Sonnenschutzes festgestellt. Vielmehr seien demnach Screens nur dann ebenso effektiv wie Alu-Lamellen, wenn sie stark hinterlüftet ausgebildet werden. Das sei jedoch zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen.
    33

    Ferner habe das selbständige Beweisverfahren ergeben, dass sämtliche Aussagen der Drittwiderbeklagten hinsichtlich des zu wählenden Sonnenschutzes unzutreffend gewesen seien.
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    Die Feststellung des Landgerichts, die Architektenhaftung der Drittwiderbeklagten für die dargestellten Mängel sei ausgeschlossen, weil sie – die Beklagte – bewusst ein bestimmtes Risiko eingegangen sei, sei fehlerhaft. Die Übersicht vom 17.09.1997 sei keine geeignete Entscheidungsgrundlage, weil sie nur pauschal die Vor- und Nachteile der jeweiligen Sonnenschutzanlage aufzeige, nicht jedoch die tatsächlichen Risiken und Folgen ihrer Ausführung. Das Landgericht sei ferner zu Unrecht „nach Aktenlage“ davon ausgegangen, dass der Zeuge S… sachkundig sei. Er sei vielmehr bautechnischer Laie. Zudem trage die Klägerin die Beweislast für eine aufgrund vorhandener Sachkunde geminderte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Abgesehen davon sei es nicht ihre – der Beklagten – Aufgabe gewesen, die technischen Stellungnahmen der Sonderfachleute zu bewerten. Vielmehr habe sie gerade die Drittwiderbeklagten damit beauftragt, anhand der Äußerungen der Fachingenieure einen Vorschlag für die Ausgestaltung der Fassade nebst Sonnenschutz zu unterbreiten und die Planung zu fertigen. Von ihr könne nicht verlangt werden, dass sie die mehrfache Zusicherung, die Screens seien geeignet, überprüfe und hinterfrage.
    35

    Ferner seien die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss deshalb nicht erfüllt, weil die Drittwiderbeklagten sie nicht über sämtliche nunmehr bestehenden Mängel aufgeklärt hätten. Stattdessen habe Herr I… das Vertrauen von Herrn S… in seine Fachkunde ausgenutzt, um den Screen-Behang durchzusetzen.
    36

    Eine bewusste Risikoübernahme lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass sie die baulichen Voraussetzungen für die Nachrüstung einer mechanischen Kühlung zugelassen habe. Das sei vielmehr lediglich auf ausdrücklichen Wunsch der Drittwiderbeklagten geschehen, wobei sich dies auf Umluftkühlgeräte für einzelne besonders exponierte Räume beschränkt habe. Keineswegs habe sie eine mechanische Kühlung für das gesamte Gebäude vorgehalten, weshalb es auch erforderlich gewesen sei, für die nachträglich ausgeführte Kühlung ganz erheblich Platz im Keller des Objekts neu zu schaffen. Es seien weder Möglichkeiten für die Aufstellung von Kühlgeräten oder Eisspeichern noch in irgendeiner Weise für die Nachrüstung erforderliche Schächte, Durchbrüche etc vorgehalten worden. Hätte sie tatsächlich das Risiko erkannt, so hätte sie entweder eine andere Fassadenkonstruktion oder eine optimale Kühlung in Form einer RLT-Anlage mit Lüftungsfunktion gewählt, die jedoch im Nachhinein nicht mehr zu realisieren gewesen sei.
    37

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheide ein Verschulden der Drittwiderbeklagten nicht deshalb aus, weil sie – die Beklagte – Sonderfachleute eingeschaltet habe, um die Planung zu überprüfen. Die Planung der Fassade einschließlich Sonnenschutz sei allein von den Drittwiderbeklagten erbracht worden. Die beauftragten Fachingenieure hätten demgegenüber lediglich Beratungsleistungen erbracht. Die Drittwiderbeklagten hätten die Stellungnahmen der Sonderfachleute zwar übermittelt, die darin enthaltenen Hinweise aber stets „kleingeredet“. Wenn Herr I… bei dem Telefonat im September 1997 Kenntnis von der Vergleichsübersicht vom 17.09.1997 gehabt habe, so hätte er zudem Herrn S… erst Recht nicht dazu überreden dürfe, den Screenbehang zu wählen.
    38

    Abgesehen davon hafte ein Architekt jedenfalls dann für Mängel von Sonderfachleuten, wenn der Mangel auf seinen Vorgaben beruhe. Das sei hier der Fall, da die verwirklichte Fassadenplanung allein von den Drittwiderbeklagten stamme. Da es sich um eine erkennbar schwierige und risikoreiche Planung gehandelt habe und ihnen dies bewusst gewesen sei, hätten sie besondere Prüfungs- und Aufklärungspflichten gehabt, denen sie nicht nachgekommen seien. Stattdessen hätten sie sich sogar über sämtliche Warnungen der Fachingenieure hinweggesetzt.
    39

    Der Anspruch stehe ihr ferner in der geltend gemachten Höhe zu. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne sie nicht nur die Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Stoffscreen-Sonnenschutzes verlangen. Bei dem durchgeführten Austausch des Sonnenschutzes – Alu-Lamellen statt Screenbehang –, der Kosten in Höhe von 956.165,- € verursacht habe, handle es sich um die vom Sachverständigen Z… im Gutachten vom 14.01.2003 vorgeschlagene Mängelbeseitigungsmaßnahme. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch die Drittwiderbeklagten von vornherein Alu-Lamellen als Sonnenschutz gewählt hätte. Ungeachtet dessen würden die Kosten für die Herstellung eines mangelfreien Stoffscreen-Sonnenschutzes die geltend gemachten Kosten für die Installation der Alu-Lamellen übersteigen.
    40

    Zudem könne sie die zusätzlichen Kosten für die nachträgliche Installation der (mechanischen) Kühlung in Höhe von 558.298,34 € ersetzt verlangen. Es handle sich dabei nur um die Kosten, die deshalb erforderlich geworden seien, weil die mechanische Kühlung nicht von Anfang an geplant und eingebaut worden sei. Die Drittwiderbeklagten hätten sie zu keinem Zeitpunkt auf die Erforderlichkeit einer mechanischen Kühlung hingewiesen und folgerichtig eine solche bei ihrer Planung des Bürogebäudes nicht berücksichtigt. Stattdessen sei stets die Zusicherung erfolgt, eine mechanische Kühlung sei nicht erforderlich. Darauf habe sie – die Beklagte – sich verlassen. Tatsächlich sei der Einbau einer mechanischen Kühlung unabhängig von der Wahl des Sonnenschutzes notwendig gewesen.
    41

    Das Landgericht gehe ferner zu Unrecht davon aus, dass die Drittwiderbeklagten für den zu geringen Abstand der einzelnen Screens zur Fassade und zueinander nicht einzustehen hätten, weil ihre Planung von den Sonderfachleuten bestätigt worden sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Z…. vom 14.01.2003 gehe hervor, dass die Ausführungsplanung der Drittwiderbeklagten mangelhaft sei, indem der Abstand zwischen Sonnenschutzkasten und Fassade zu gering geplant und die Verwendung eines Screenbehangs an Glasfassaden ohne mechanische Kühleinrichtung unüblich sei. Davon ausgehend könne sie sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil wiederum nicht auf den Einsatz von Sonderfachleuten berufen, da diese ihr – der Beklagten – lediglich beratend zur Seite gestanden hätten und die Drittwiderbeklagten allein die risikobehaftete Ausführungsplanung erbracht hätten.
    42

    Da die Herstellung eines mangelfreien Zustandes auch insoweit einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, seien aufgrund dieser Pflichtverletzung ebenfalls die Kosten für die Installation der Alu-Lamellen in Höhe von 956.165,- € sowie die Mehrkosten für die nachträgliche Installation der mechanischen Kühlung von 558.298,34 € zu ersetzen. Auch eine nachträglich andere Einstellung der Screens zueinander hätte im Übrigen erhebliche Kosten verursacht.
    43

    Zuletzt habe sie entgegen der Auffassung des Landgerichts einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für die Screens wegen deren Windanfälligkeit in Höhe von 132.487,08 €. Trotz des auf dem Dach installierten Windwächters und einer elektronischen Steuerung der Anlage seien die Screens aufgrund ihrer Größe und Befestigung derart windanfällig gewesen, dass bereits bei leichtem Wind der gesamte Sonnenschutzbehang habe automatisch hochgefahren werden müssen. Wenn dies nicht schnell genug geschehen sei, seien die Screens „zerfetzt“ worden. Diese Windschäden wären bei ordnungsgemäßer Auswahl der Alu-Lamellen als Sonnenschutz nicht aufgetreten.
    44

    Hinzu komme, dass die Drittwiderbeklagten der Ansicht gewesen seien, durch eine Verstärkung der Aufhängung könne der Sonnenschutz so eingestellt werden, dass er bis zu einer Windstärke von 4 Beaufort nutzbar sei. Tatsächlich seien die Screens wiederholt bei einer geringeren Windstärke als 4 Beaufort beschädigt worden.
    45

    Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil ergebe sich eine größere Schadenanfälligkeit der Screens im Vergleich zu Alu-Lamellen auch allein daraus, dass letztere unstreitig noch bis zu einer Windstärke von 7 Beaufort nutzbar seien. Deswegen sei der Hinweis des Landgerichts, dass ihr Sachvortrag insoweit nicht ausreichend sei, nicht nachvollziehbar.
    46

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14.04.2011, Az. 37 O 108/00,
    47

    1. das Vorbehaltsurteil vom 23.07.2001 aufzuheben;
    48

    2. die Klage abzuweisen;
    49

    3. die Klägerin zu verurteilen, an sie 127.822,97 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
    50

    4. die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.519.127,45 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
    51

    5. festzustellen, dass die Drittwiderbeklagten verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schäden aus dem Bauvorhaben Bürohausprojekt „R..“ hinsichtlich der äußeren Wärmelasten durch Sonneneinstrahlung zu ersetzen.
    52

    Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen,
    53

    die Berufung zurückzuweisen.
    54

    Die Streithelfer zu 1. bis 4. schließen sich dem Antrag der Klägerin und der Drittwiderbeklagten an.
    55

    Klägerin und Drittwiderbeklagte tragen vor, die Frage, ob Screens oder Alu-Lamellen verwendet werden sollen, sei zwischen den Parteien monatelang unter Abwägung des Für und Wider diskutiert worden. Die Beklagte habe auf ihre Empfehlung Sonderfachleute beauftragt, welche die Auswirkungen des Behangs auf das Raumklima untersucht, einmütig Screens für geeignet erachtet und eine mechanische Klimatisierung empfohlen hätten.
    56

    Die Streithelferin zu 2. habe auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten in der Ausarbeitung vom 17.09.1997 die Vor- und Nachteile der beiden Alternativen dargestellt, damit sie vor ihrer endgültigen Entscheidung eine geeignete Grundlage habe. Die Behauptung der Beklagten, die Unterlage habe bei ihrer Entscheidung nicht vorgelegen, treffe daher nicht zu. Man habe es zwar ursprünglich wegen der Ergebnisse der thermischen Gebäudesimulation für möglich gehalten, unter Inkaufnahme von Komfortverlusten auf eine mechanische Klimatisierung zu verzichten. In der Folgezeit sei der Beklagten jedoch in den gemeinsamen Besprechungen mit den Sonderfachleuten deutlich aufgezeigt worden, dass eine mechanische Klimatisierung unabhängig von der Art des Sonnenschutzes notwendig sei.
    57

    Wie sich aus der Aktennotiz S… vom 16.07.1997 ergebe, sei die Empfehlung, unabhängig von der Art des Sonnenschutzes eine mechanische Klimatisierung baulich vorzubereiten, jedenfalls planerisch umgesetzt worden. Um den Dachausbau dafür auszulegen, habe die Drittwiderbeklagte zu 1. eine entsprechende Vergrößerung eingeplant, die auch von der Beklagten baulich umgesetzt worden sei.
    58

    Die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinien seien im Architektenvertrag nicht als Planungssoll vereinbart worden. Daher würde eine Nichteinhaltung keinen Mangel darstellen. Ferner seien die Empfehlungen an den sommerlichen Wärmeschutz bei der Planung der Screens eingehalten worden.
    59

    Sie hätten weiter den Abstand der Screens von der Fassade nicht fehlerhaft geplant. Als der Generalunternehmer diesen Abstand auf 6 cm habe verringern wollen, habe die Streithelferin zu 3. dies als noch akzeptabel bezeichnet.
    60

    Die Streithelferin zu 2. trägt vor, es habe sich um die freie Entscheidung der Beklagten und nicht um einen Beratungsfehler des Architekten gehandelt, Screens aus optischen Gründen den Vorzug zu geben. Der Beklagten sei die Problematik der Screens bekannt gewesen. Zudem belege die Aktennotiz vom 16.07.1997, dass die Beklagte die etwaige Notwendigkeit einer mechanischen Kühlung damals schon ins Kalkül gezogen habe.
    61

    Der bestrittene neue Vortrag der Beklagten, die Kosten für eine Veränderung der Screens hätten über den Kosten eines Austausches durch Alu-Lamellen gelegen, sei verspätet.
    62

    Die Kosten für den nachträglichen Einbau einer mechanischen Kühlung seien Sowiesokosten. Soweit im Vergleich zu einem anfänglichen Einbau Mehrkosten entstanden sein sollten, beruhe dies auf der freien Entscheidung der Beklagten, noch keine mechanische Kühlung einzubauen, sondern sich nur planerisch auf eine spätere Nachrüstung einzurichten.
    63

    Der Vorwurf einer mangelhaften Ausführungsplanung und Objektüberwachung sei ebenfalls unberechtigt, da der letztlich ausgeführte Abstand und die endgültige Ausführungsart der Screens von den Fachplanern ausdrücklich bestätigt worden seien. Auch die Windanfälligkeit der Screens sei kein Planungsmangel.
    64

    Die Streithelferin zu 1. verweist ebenfalls darauf, die Beklagte habe sich in vollem Bewusstsein des Risikos und der Nachteile für die aus ihrer Sicht optisch schöneren Screens entschieden.
    65

    Die Streithelferin zu 3. trägt vor, sie habe die Beklagte mehrfach auf die zu erwartenden erhöhten Temperaturen beim Einbau von Screens hingewiesen und die Vorteile von Alu-Lamellen erläutert. Ferner habe sie auf die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Kühlung hingewiesen und deutlich gemacht, dass wegen der Hinterlüftung auf einen hinreichenden Abstand der Screens zur Fassade zu achten sei.
    66

    Die Streithelferin zu 4. schließt sich der Berufungserwiderung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1. bis 3. an.
    67

    Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
    68

    II.
    69

    Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die in der Berufungsinstanz allein gegenständlichen Gegenansprüche der Beklagten als nicht begründet zurückgewiesen.
    70

    A.
    71

    Hinsichtlich der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. war das Rubrum zu berichtigen, nachdem Herr O…. als deren ehemaliger Gesellschafter am 21.02.2007 verstorben ist. Die Drittwiderbeklagte zu 2. war nach deren unbestrittenen Ausführungen im Schriftsatz vom 14.11.2012 (Bl. 1335) allerdings bereits vor dem Tod von Herrn O… in eine OHG und danach in eine GbR umgewandelt worden. Deren Rechtsnachfolger ist wiederum das Architekturbüro „i“, I. Der dadurch begründete Fortbestand der Drittwiderbeklagten zu 2. wirkt sich bei der Drittwiderbeklagten zu 1. dahingehend aus, dass sie nunmehr deren Gesellschafterin ist.
    72

    B.
    73

    Die Berufung ist unbegründet.
    74

    Die Drittwiderklage ist zulässig. Es handelt sich um eine sog. „isolierte Drittwiderklage“, die unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zugelassen wird, d.h. bei Einwilligung des Drittwiderbeklagten oder wenn die subjektive Klagehäufung sachdienlich ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 33, Rn. 21 ff, m.w.N.). Das Landgericht hat die Drittwiderklage in nicht zu beanstandender Weise inzidenter zugelassen.
    75

    Die Widerklage ist auch gegen die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. zulässig, ungeachtet der Tatsache, dass Herr Jürgen Overdiek am 21.02.2007 und damit vor Erhebung der Drittwiderklage am 20.09.2007 verstorben ist, da aus den vorgenannten Gründen beide Drittwiderbeklagte fortbestehen.
    76

    Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Gegenansprüche der Beklagten wegen der Kosten des Austausches des Sonnenschutzes (unten 1.), wegen Schäden aufgrund der Windanfälligkeit des Screenbehangs (unten 2.) und wegen der Kosten des nachträglichen Einbaus einer mechanischen Kühlung (unten 3.) bestehen nicht. Die der Klägerin mit Vorbehaltsurteil vom 23.07.2001 zugesprochene Forderung auf Zahlung von restlichem Architektenhonorar in Höhe von umgerechnet 127.822,97 d€ ist nicht durch die Aufrechnung der Beklagten gemäß §§ 387, 389, 406 BGB mit einem Anspruch auf Schadenersatz in dieser Höhe aus § 635 BGB (a.F.) erloschen. Die Beklagte kann daher auch nicht Rückzahlung der inzwischen geleisteten 127.822,97 d€ aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 4 BGB verlangen. Ferner hat die Beklagte gegen die Drittwiderbeklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.519.127,45 €.
    77

    1. Kosten des Austausches des Sonnenschutzes
    78

    Der Beklagten steht gegen die Drittwiderbeklagte kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 956.165 € für den erfolgten Austausch des Sonnenschutzes aus § 635 BGB (a.F.) zu. Es finden gemäß Art. 229 § 5 EGBGB vorliegend die Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, weil Beklagte und Drittwiderbeklagte zu 1. den zugrunde liegenden Architektenvertrag vor dem 01.01.2002 abgeschlossen haben.
    79

    a)
    80

    Die Beklagte und die Drittwiderbeklagte zu 1. haben einen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB über Architektenleistungen abgeschlossen. Dieser Vertrag umfasste u.a. die Leistungsphasen 1 bis 5 gemäß HOAI für das Bürogebäude und die künstlerische Oberleitung im Rahmen der Bauausführung.
    81

    Die Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. haften als BGB-Gesellschafter der Drittwiderbeklagten zu 1. grundsätzlich persönlich für die Verpflichtungen gegenüber der Beklagten aus dem Architektenvertrag.
    82

    b)
    83

    Es kann offen bleiben, ob das Architektenwerk der Drittwiderbeklagten Mängel im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB in Form von Planungsfehlern (Planung von Stoffscreens anstatt von Alu-Lamellen) aufweist, da mit den Stoffscreens die Anforderungen an den Wärmeschutz des Bürogebäudes nicht eingehalten werden können. Denn jedenfalls fehlt es an einem – für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen – Verschulden der Drittwiderbeklagten.
    84

    Der Architekt haftet nach § 635 BGB (a.F.) für Mängel seiner Planung nur bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten. An einem derartigen Verschulden fehlt es, wenn der Architekt die gebotene Sorgfalt bei der Planung beachtet.
    85

    Im Rahmen seiner Planung hat der Architekt die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und Zielvorstellungen ergeben, zu analysieren und zu klären. Inhalt und Umfang der Beratung richten sich nach ihrem Zweck, dem Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, welche Planung verwirklicht werden soll. Dazu gehört es, ihm die verschiedenen Planungsalternativen aufzuzeigen, ihn darüber aufzuklären, welche Möglichkeiten der Umsetzung bestehen und die jeweiligen Vorteile, Nachteile und Risiken zu erörtern. Er muss dabei sämtliche Umstände offenbaren, die nach der Verkehrsanschauung für die Willensbildung des Auftraggebers wesentlich sind (OLG Saarbrücken, Urteil v. 24.06.2003, 7 U 930/01, juris). Art und Umfang der Beratung richten sich dabei nach allgemeinen Grundsätzen auch nach dem – gegebenenfalls durch Sonderfachleute vermittelten – Kenntnisstand des Auftraggebers. Soweit der Architekt nicht über notwendige Spezialkenntnisse verfügt, hat er dies dem Auftraggeber zu offenbaren, damit dieser einen Sonderfachmann einschalten kann, der die fehlenden Fachkenntnisse vermittelt (vgl. OLG Saarbrücken, aaO, OLG Hamburg, Urteil v. 07.11.2008, 11 U 88/06, juris).
    86

    Gerade dies ist vorliegend geschehen, was zur Beauftragung der Streithelfer zu 1., 3. und 4. durch die Beklagte führte, um Fassade und Sonnenschutzalternativen unter bauphysikalischen Aspekten zu begutachten. Die Einschaltung von Sonderfachleuten entbindet den Architekten allerdings nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit. Er haftet vielmehr für die Auswahl des Sonderfachmannes und hat dessen Gutachten oder Fachplanung nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse zu überprüfen. Für ein fehlerhaftes Gutachten ist er (mit-) verantwortlich, wenn der Mangel auf seinen Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder er Mängel nicht beanstandet, die für ihn nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (vgl. BGH NJW 1997, 2173; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2058 f und 2942).
    87

    Nach diesen Grundsätzen liegt kein schuldhafter Beratungs- und Planungsfehler darin, dass die Drittwiderbeklagten auf Basis der Stellungnahmen der Streithelfer zu 1., 3. und 4. die Verwendung von Stoffscreens und nicht von Alu-Lamellen als außenliegenden Sonnenschutz empfohlen haben.
    88

    (1)
    89

    Dies gilt zunächst im Hinblick auf eine etwaige Nichteinhaltung der DIN 4108-2 (1981).
    90

    Der Architekt ist zwar verpflichtet, den notwendigen Wärmeschutz für das geplante Gebäude anhand der DIN zu ermitteln, weil sie eine vereinfachte, für einen Architekten mögliche und zumutbare Prüfung der thermischen Situation vorsieht. Falls er selbst die Berechnung nicht vornehmen kann, muss der Architekt die Beauftragung eines Fachplaners anregen (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2009, 1926).
    91

    Es kann offen bleiben, ob vorliegend ein Abminderungsfaktor von z = 0,4 oder höher zu berücksichtigen wäre, woraus sich eine Nichteinhaltung der DIN 4108-2 (1981) ergeben würde. Denn auch in diesem Fall konnten die Drittwiderbeklagten dies nicht erkennen. Die Streithelferin zu 3. hat eine thermische Gebäudesimulation durchgeführt und in der zusammenfassenden Beurteilung ihrer Bauphysikalischen Bearbeitung vom 03.04.1997 (Anl. B 6, Bl. 72 ff) ausgeführt:
    92

    „Für den Abschirmfaktor des angesetzten Sonnenschutzes wird ein Wert von z = 0,25 angesetzt, der z.B. von außenliegenden beweglichen Alulamellen bzw. Gewebestores im geschlossenen Zustand sicher erreicht bzw. noch unterschritten wird.“
    93

    In der „Zusammenfassenden Beurteilung“ heißt es sodann:
    94

    „Die Simulationsergebnisse zeigen die unbedingte Erfordernis eines hochwertigen beweglichen angeordneten außenliegenden Sonnenschutzes. Der außenliegende Sonnenschutz muss einen Abschirmungsfaktor von z ≤ 0,25 aufweisen, was mit den vom Entwurfsverfasser vorgesehenen außenliegenden Gewebestores realisiert werden kann.“
    95

    Der Abminderungsfaktor von Sonnenschutzanlagen, die nicht ausdrücklich in der Tabelle 5 der DIN 4108-2 (August 1981) aufgeführt sind, gehört nicht zum notwendigen Fachwissen eines Architekten. Dieser kann vielmehr nur durch einen Fachingenieur für Bauphysik ermittelt werden. Dass sie nicht über ausreichendes bauphysikalisches Fachwissen verfügten, um das Temperaturverhalten des Bürogebäudes bei den alternativ in Betracht kommenden Fassadengestaltungen und Sonnenschutzanlagen zuverlässig einschätzen zu können, haben die Drittwiderbeklagten der Beklagten offenbart, und aus diesem Grund hat diese die Streithelferin zu 3. beauftragt. Die Drittwiderbeklagten hatten ferner keine Veranlassung, die Beurteilung der Streithelferin zu 3., wonach die Screens die Anforderungen der DIN 4108-2 (August 1981) an den sommerlichen Wärmeschutz einhalten, zu beanstanden. Insbesondere hätte es sich ihnen – angesichts der eindeutigen vorgenannten Stellungnahme – nicht aufdrängen müssen, wenn für Screens stattdessen der Abminderungsfaktor von z=0,4 für Markisen anzusetzen gewesen wäre.
    96

    (2)
    97

    Auch wegen eines allgemein ungünstigeren Temperaturverhaltens des Bürogebäudes (im Vergleich zu Alu-Lamellen) fehlt jedenfalls ein Verschulden der Drittwiderbeklagten.
    98

    Nach den Stellungnahmen der von der Beklagten beauftragten Fachingenieure für Bauphysik – die Streithelfer zu 1., 3. und 4. – waren die geplanten Screens grundsätzlich als Sonnenschutz geeignet. Sie hatten zwar im Vergleich zu Alu-Lamellen Nachteile im Hinblick auf einen komfortablen sommerlichen Wärmeschutz. Diese Nachteile waren der Beklagten jedoch zum Einen bekannt und sie waren zum Anderen nicht so erheblich, dass die Drittwiderbeklagten bei der erforderlichen planerischen Gesamtbetrachtung Screens nicht mehr hätten empfehlen und planen dürfen.
    99

    Es ist bereits zweifelhaft, ob die Verwendung von Stoffscreens letztlich überhaupt den Planungs- und Beratungsleistungen der Drittwiderbeklagten zugerechnet werden kann. Denn diese war das Ergebnis eines ausführlichen Entscheidungsprozesses, bei dem auch die Nachteile der Screens thematisiert und der Beklagten bekannt gemacht wurden. Die Streithelferin zu 3. hat mehrere „Bauphysikalische Bearbeitungen“ mit Thermischen Gebäudesimulationen vorgelegt, die konkrete Ergebnisse zum Temperaturverhalten des Bürogebäudes bei massiver Brüstung/Ganzglasfassade (03.04.1997, s.o.) sowie für einen Sonnenschutz mit Alu-Lamellen (20.05.1997, Anl. 11, Bl. 167) oder mit Screens (16.06.1997, vgl. Anl. 13, Bl. 187) ausweisen. Die Streithelfer zu 1. und 4. haben die Stellungnahmen der Streithelferin zu 3. gutachterlich bewertet und selbst Empfehlungen abgegeben. Die Streithelferin zu 3. hat dabei in ihrer Stellungnahme von 27.05.1997 (Anl. B 8, Bl. 81 ff) auf den besseren Abschirmfaktor von Alu-Lamellen im Vergleich zu Screens und darauf hingewiesen, dass sich bei Gebäuden mit einem Screenbehang erfahrungsgemäß höhere Innentemperaturen einstellen würden als bei vergleichbaren Gebäuden mit Alu-Lamellen. Ferner hat sie die besseren Lüftungsmöglichkeiten bei Alu-Lamellen bei heruntergefahrenem Sonnenschutz hervorgehoben. In der Stellungnahme vom 10.07.1997 hat sie Alu-Lamellen im Vergleich zu Screens als physikalisch höherwertigen Sonnenschutz bezeichnet (Anl. B 10, Bl. 89). In der Empfehlung der Streithelferin zu 4. (Anl. B 9, Bl. 84) ist die Anzahl der thermisch unbehaglichen Stunden (mehr als 26° C) bei Verwendung von Alu-Lamellen und Screens konkret genannt worden (bei Verwendung von Screens demnach bis zu 250 Stunden, und damit bis zu 50 Stunden mehr). Ausdrücklich hat sie betont, dass im Juli und August „wohl geschwitzt werden“ müsse und der Prozentsatz der unzufriedenen Mitarbeiter bis zu 20 % und damit deutlich höher sei als bei einem behaglich gekühlten Gebäude.
    100

    Sämtliche zitierten Stellungnahmen haben der Beklagten vorgelegen. Sie konnte diese nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch verstehen. Sie kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, das für das Bauvorhaben zuständige Vorstandsmitglied Schönberg sei bautechnischer Laie gewesen. Die zitierten Ausführungen der Streithelfer zu 3. und 4. zum Temperaturverhalten des Gebäudes sind in ihren Kernaussagen allgemein verständlich, so dass es insoweit keiner Fachkenntnisse bedarf.
    101

    Hinzu kommt, dass ausweislich der vorgelegten Besprechungsprotokolle (vom 28.05.1997, Anl. B 13, Bl. 95; vom 26.06.1997, Anl. 13, Bl. 186; vom 11.07.1997, Anl. 14, Bl. 189; vom 15.09.1997, Anl. B 12, Bl. 92), die Frage, ob als außenliegender Sonnenschutz Screens oder Alu-Lamellen gewählt werden, immer wieder eingehend zwischen den Parteien erörtert worden ist, und zwar – wie die Teilnehmerlisten zeigen – stets unter Beteiligung von Fachingenieuren. Insbesondere sind dort die verschiedenen Stellungnahmen der Streithelfer zu 1., 3. und 4. zum Temperaturverhalten des Bürogebäudes bei den verschiedenen Sonnenschutzalternativen besprochen worden. Die richtige Wiedergabe des Gesprächsinhalts in diesen Protokollen hat die Beklagte nicht bestritten. Davon ausgehend wusste sie aber, dass bei einem Screenbehang mit höheren Innentemperaturen und einer häufigeren Überschreitung der als angenehm empfundenen Temperaturen zu rechnen ist.
    102

    Jedenfalls trifft die Drittwiderbeklagten kein Verschulden an einer fehlerhaften Beratung zur Verwendung der Stoffscreens. Denn aus den Stellungnahmen der Streithelfer zu 1., 3. und 4. ergab sich nicht, dass der empfohlene Screenbehang als außenliegender Sonnenschutz für das Bürogebäude aus bauphysikalischen Gründen nicht geeignet oder unbrauchbar wäre. Die Streithelferin zu 3. hat in ihrer Bauphysikalischen Bearbeitung vom 03.04.1997 ausdrücklich erklärt, der Abschirmungsfaktor von z=0,25 könne mit den vorgesehenen Gewebestores realisiert werden (s.o). Die Streithelferin zu 4. hat den Screenbehang als Sonnenschutz empfohlen, weil die thermisch unbehaglichen Mehrstunden beim Screen gegenüber den Alu-Lamellen „nicht dominant“ seien (Anl. B 9, Bl. 85). Die Streithelferin zu 1. hat in ihrer Stellungnahme vom 14.07.1997 (Anl. B 16, Bl. 199) ausgeführt, dass „unabhängig von dem Einsatz eines Screens oder eines Aluminiumrasters“ die Behaglichkeitsgrenze bei einer üblichen Bürobelegung eingehalten werde, während sie in beiden Fällen für 3-Achsräume – bei entsprechend höherer Belegung – überschritten werden. Überdies haben die Streithelferin zu 3. (u.a. in ihren Stellungnahmen vom 03.04.1997 (Anl. B 6, Bl. 75) und vom 20.05.1997 (Anl. 11, Bl. 173)), die Streithelferin zu 4. (in ihrer Empfehlung vom 10.07.1997 (Anl. B 9, Bl. 84)) und – besonders deutlich – die Streithelferin zu 1. in der Stellungnahme vom 14.07.1997 (Anl. 16, Bl. 201) auf die große Bedeutung der inneren Wärmelasten, d.h. die Belegung der Räume sowie das Nutzer- bzw. Lüftungsverhalten, hingewiesen, womit sie den Einfluss der Fassadengestaltung und der Wahl des Sonnenschutzes relativiert haben.
    103

    Auf dieser Grundlage durften die Drittwiderbeklagten die Screens im Vergleich zu Alu-Lamellen als geeigneten Sonnenschutz ansehen und daher auch eine entsprechende Beratung und Planung vornehmen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass – was offen bleiben kann – die Stellungnahmen der Streithelferinnen fehlerhaft waren, indem sie die Auswirkungen des Sonnenschutzes auf das Temperaturverhalten des Bürogebäudes unterbewertet und insbesondere Anzahl und Umfang der Temperaturüberschreitungen bei Screens unterschätzt haben, liegt kein Verschulden der Drittwiderbeklagten vor. Ein Architekt muss nicht über das notwendige bauphysikalische Fachwissen verfügen, um selbst zu ermitteln, wie sich verschiedene Sonnenschutzalternativen jeweils konkret auf das thermische Verhalten eines Gebäudes auswirken. Auch bei den Drittwiderbeklagten kann entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht das Gegenteil unterstellt werden, selbst wenn sie zuvor schon mehrfach Gebäude mit Glasfassaden geplant hatten. Das zeigt sich allein daran, dass sie die Beklagte dazu veranlassten, Fachingenieure einzuschalten.
    104

    Es liegt auch keine der vorgenannten Ausnahmen vor, wonach eine Verantwortlichkeit des Architekten trotz Hinzuziehung eines Sonderfachmannes bestehen kann:
    105

    Etwaige Mängel in den Gutachten und Stellungnahmen beruhten nicht auf Vorgaben der Drittwiderbeklagten. Der bei Einschaltung der Streithelfer zu 1., 3. und 4. bereits vorgesehene Stoffscreen war keine „Vorgabe“ in diesem Sinne, weil die Fachingenieure gerade vor einer endgültigen Planungsentscheidung die Auswirkungen von Screens und Alu-Lamellen auf das thermische Verhalten des Bürogebäudes überprüfen und damit zur Entscheidungsfindung beitragen sollten. Anhaltspunkte für tatsächlich fehlerhafte Vorgaben der Drittwiderbeklagten, wie z.B. falsche Angaben zur verwendeten Baumaterialien, welche die bauphysikalische Begutachtung der Sonderfachleute beeinflusst hätten, sind nicht ersichtlich.
    106

    Auch ein Auswahlverschulden kann den Drittwiderbeklagten nicht vorgeworfen werden. Zweifel an der Fachkompetenz der Sonderfachleute hat die Beklagte nicht geäußert und sind auch sonst nicht ersichtlich.
    107

    Schließlich sind keine offensichtlichen Mängel der Stellungnahmen erkennbar. Die Streithelferin zu 3. hat thermische Gebäudesimulationen durchgeführt und ihre bauphysikalischen Stellungnahmen auf dieser Grundlage ausführlich und plausibel begründet. Die an die Simulationen anknüpfenden Empfehlungen der Streithelfer zu 1. und 4. sind ebenfalls nachvollziehbar und einleuchtend. Grobe Mängel zeigt die Beklagte selbst nicht auf.
    108

    Dass die Beauftragung der Sonderfachleute durch die Drittwiderbeklagten geschah, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.06.2013 vorgetragen hat (Bl. 1396), ändert an dem Ergebnis nichts. Denn insoweit handelten die Beklagten nicht in eigenem Interesse, sondern im Auftrag der Beklagten. Laut Klageerwiderung erfolgte die Einschaltung der Streithelferin zu 4. „aufgrund eines Wunsches der Beklagten“ (Bl. 49). Nach der Streitverkündungsschrift vom 25.03.2002 (Bl. 309) sind auch die weiteren Streithelferinnen „von der Beklagten“ beauftragt worden.
    109

    (3)
    110

    Ein Planungs- oder Beratungsfehler folgt auch nicht aus einer größeren Windanfälligkeit der Screens im Vergleich zu Alu-Lamellen. Aus keiner der gutachterlichen Stellungnahmen im Entscheidungsprozess ergibt sich, dass dieser Gesichtspunkt relevante praktische Auswirkungen auf das thermische Verhalten des Bürogebäudes hätte. Wenn immerhin drei Sonderfachleute diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung beimessen, so musste sich aber den Drittwiderbeklagten ein Mangel nicht aufdrängen und sie brauchten insbesondere nicht erkennen, dass sie deswegen von der Empfehlung, Screens als außenliegenden Sonnenschutz zu verwenden, hätten absehen müssen.
    111

    (4)
    112

    Auch liegen keine weiteren Umstände vor, aus denen sich eine schuldhaft verursachte Ausführung der Stoffscreens ergeben würde. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Drittwiderbeklagten in unangemessener Weise auf diese Ausführungsart gedrängt hätten.
    113

    Die von der Beklagten im Schreiben vom 25.04.1997 (Anl. B 5, Bl. 70) geäußerten Bedenken und die anschließend gefertigte Stellungnahme der Drittwiderbeklagten vom 28.04.1997 (Anl. B 4, Bl. 66) begründen kein derartiges Verschulden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, standen diese Schreiben am Anfang einer monatelangen Diskussion über die Wahl des Sonnenschutzes. Sämtliche dafür relevanten Stellungnahmen der Streithelfer – die Bearbeitung der Streithelferin zu 3. vom 03.04.1997 betraf noch die Wahl der Fassade – erfolgten erst anschließend. Für die die Entscheidung der Beklagten im September 1997 war das Schreiben der Drittwiderbeklagten vom 28.04.1997 daher erkennbar nicht von Bedeutung. Insbesondere war die dortige Aussage überholt, dass Screens einen größeren Abschirmfaktor als Alu-Lamellen hätten. Diesen Fehler haben die Drittwiderbeklagten rechtzeitig korrigiert, indem der Beklagten bereits in der Besprechung vom 23.05.1997 das Gegenteil mitgeteilt wurde (vgl. Protokoll vom 28.05.1997, Anl. B 13, Bl. 96). Im Übrigen wurde im Schreiben vom 28.04.2007 – mit Ausnahme der Erforderlichkeit einer mechanischen Kühlung – an die Aussagen der Streithelferin zu 3. vom 03.04.1997 angeknüpft, deren etwaige Unrichtigkeit sich den Drittwiderbeklagten aus den angeführten Gründen zumindest nicht aufdrängen musste.
    114

    Auch die von der Beklagten behaupteten Äußerungen des Architekten I… in einem Telefonat mit Herrn S… vom 16.09.1997 – welche die Klägerin und die Drittwiderbeklagten bestreiten – würden vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahmen der Streithelfer zu 1., 3. und 4. keinen schuldhaften Beratungsfehler begründen. Die angeblichen Erklärungen, die Screen-Lösung sei geeignet und die Alu-Lamellen seien unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sonderfachleute klimatechnisch nicht derart überlegen, dass aus klimatechnischen Gründen die Wahl auf sie fallen müsste, entsprachen – wie ausgeführt – den Gutachten der Fachingenieure. Dass hierdurch die Nachteile von Stoffscreens weniger deutlich zum Ausdruck kamen, als etwa in der Stellungnahme der Streithelferin zu 3. vom 27.05.1997 (Anl. B 8, Bl. 83), in der ausdrücklich höhere Innentemperaturen bei der Verwendung von Screens im Vergleich zu Alu-Lamellen hervorgehoben wurden, begründet kein schuldhaftes Handeln. Da über die generelle Eignung der Screens als Sonnenschutz zwischen immerhin drei Fachingenieuren im Grundsatz Übereinstimmung bestand, bewegen sich die behaupteten Äußerungen und dokumentierten Erklärungen der Drittwiderbeklagten noch im Rahmen einer zulässigen und objektiven Beratung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Wahl des Sonnenschutzes im Wege einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen hatte, bei der neben bauphysikalischen Anforderungen auch andere Aspekte von Bedeutung waren, insbesondere der städtebauliche Eindruck des Gebäudes und die ästhetische Wirkung des Sonnenschutzes. Diese hatte auch für die Beklagte eine erhebliche Bedeutung, wie sich nicht zuletzt aus dem Protokoll der Besprechung vom 28.05.1997 (Anl. B 13, Bl. 96) ergibt, wo es unter „Entscheidung“ heißt:
    115

    „Trotz der besseren Abschirmungswerte der Alu-Lamellen stimmt der Bauherr der Ausführung des Stoffscreens zu, um zu verhindern, dass das Gebäude bei heruntergefahrenen Alu-Lamellen als abgeschottetes metallenes Gebäude erscheint“.
    116

    Die Drittwiderbeklagten durften daher auch aufgrund der Planungswünsche der Beklagten gestalterischen und ästhetischen Aspekten bei der Wahl des Sonnenschutzes wesentliche Bedeutung beimessen, insbesondere nachdem die eingeschalteten Fachingenieure für Bauphysik keine wesentlichen Nachteile für das Temperaturverhalten des Gebäudes bei Einsatz eines Screenbehangs beschrieben haben.
    117

    Das weitere Vorbringen der Beklagten, der Architekt I… habe bekannte Risiken der Screens „weggewischt“, diesen Sonnenschutz wider besseres Wissen angepriesen und sie zur Wahl der Screens gedrängt, ist – soweit dies nicht ohnehin bloß eine zusammenfassende subjektive Wertung des Telefonats vom September 1997 und der bekannten schriftlichen Äußerungen der Drittwiderbeklagten darstellt – nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht hinreichend substantiiert und daher unbeachtlich.
    118

    Zudem war die Entscheidungsgrundlage der Beklagten – wie dargestellt – eben gerade nicht nur das – behauptete – letzte Telefonat, sondern auch alle vorangegangenen Stellungnahmen und Besprechungen. Es ist unzutreffend, wenn die Beklagte nunmehr behauptet, allein auf Grundlage des Telefonats ihre Entscheidung getroffen zu haben. Selbst wenn sie dies getan haben sollte, so läge hierin eine nicht den Drittwiderbeklagten zuzurechnende Außerachtlassung sämtlicher weiterer Informationen vor.
    119

    Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus den – zwischen den Parteien streitigen – Umständen zur Kenntnis des „Vergleichs Sonnenschutzanlagen Screen/Lamellenstore“ der Streithelferin zu 2. vom 17.09.1997 (Anl. CHB 36, Bl. 779). Zu Recht hat das Landgericht eine Kenntnis der Beklagten von dieser Übersicht angenommen, nachdem es mit Hinweisbeschluss vom 14.02.2011 (Bl. 800 ff.) darauf hingewiesen hat, es gehe davon aus, dass die Beklagte die Vergleichsübersicht der Streithelferin zu 2. vom 17.09.1997 gekannt habe. Soweit die Beklagte in zweiter Instanz nunmehr behauptet, sie habe diese Unterlage erst erhalten, nachdem sie ihre Entscheidung getroffen habe, ist dies als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der erstinstanzlich unterbliebene Sachvortrag beruht nicht auf einem Verfahrensfehler, § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte hat sich zu dem gerichtlichen Hinweis nicht geäußert, weshalb das Landgericht zu Recht im angefochtenen Urteil diese Tatsache zugrunde legte, zumal die Streithelferin zu 2. sie erkennbar gerade zu diesem Zweck gefertigt hatte. Letztlich kann die Frage der Kenntnis der Beklagten von dieser Übersicht aber auch offen bleiben, da sie auch ohne diese Übersicht über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Ausführungsmethoden hinreichend informiert war (s.o.).
    120

    Andererseits begründet diese Übersicht auch keine Haftung der Drittwiderbeklagten, weil diese Übersicht etwa falsch oder irreführend gewesen wäre. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Drittwiderbeklagten selbst bei der Beratung und Planung von dem Inhalt dieses Schriftstücks Kenntnis hatten. Die Beklagte behauptet dies auch nicht, sondern trägt lediglich allgemein vor, Herr S…. habe Herrn I… in dem Telefonat am 16.09.2007 davon berichtet. Daraus ergibt sich nicht, dass sämtliche Punkte aus dieser Vergleichsübersicht angesprochen wurden. Abgesehen davon führt der Vergleich übersichtlich und gut verständlich die Vor- und Nachteile beider Sonnenschutzalternativen auf, weshalb die Drittwiderbeklagten – ihre Kenntnis unterstellt – gerade davon ausgehen durften, dass die Beklagte über sämtliche Informationen verfügte, um sich für eine der beiden Sonnenschutzalternativen zu entscheiden, und sie deshalb einer weitergehenden Aufklärung nicht bedurfte.
    121

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es die Beklagte selbst war, die sich für die Verwendung von Stoffscreens und gegen die Verwendung von Alu-Lamellen entschieden hat. Diese Entscheidung oblag letztlich allein ihr und nicht den Drittwiderbeklagten. Die Beklagte trug bei der Entscheidungsfindung eine gewisse Eigenverantwortlichkeit. Aufgabe der Drittwiderbeklagten war es, sie zusammen mit den Streithelferinnen bei dieser Entscheidungsfindung zu unterstützen. Ein schuldhaftes Fehlverhalten seitens der Drittwiderbeklagten ist dabei nicht feststellbar.
    122

    c)
    123

    Die Drittwiderbeklagten sind auch nicht für einen zu geringen Abstand der Screens zur Fassade verantwortlich.
    124

    Für die – allein maßgebliche – tatsächlich ausgeführte Fassadenplanung haben die Drittwiderbeklagten in Absprache mit der Beklagten (vgl. das Schreiben der Drittwiderbeklagten vom 08.10.1997, Anl. 26, Bl. 220) die Streithelferin zu 3. eingeschaltet und dieser einen Vertikalschnitt (Bl. 222) übersandt. Dabei ging es gerade um die fachliche Bewertung der Frage, ob der von 8 cm auf 6 cm verringerte geplante Abstand zwischen Sonnenschutzkasten und Fassade insbesondere im Hinblick auf die Hinterlüftung noch den Anforderungen an den Wärmeschutz genüge. Die Streithelferin zu 3. hat daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 02.10.1997 (Anl. 24, Bl. 216) diesen aktuellen Abstand des Profils zur Fassade von 6 cm trotz der Erforderlichkeit eines möglichst großen Abstandes für eine möglichst umfassende Hinterlüftung als „noch akzeptabel“ bezeichnet. Auch insoweit kann den Drittwiderbeklagten keine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten angelastet werden.
    125

    Die Streithelferin zu 3. ist Fachingenieurin für Bauphysik. An ihrer fachlichen Kompetenz und Zuverlässigkeit bestehen keine Zweifel (s.o.). Von einem Architekten können eigene fachliche Detailkenntnisse über den notwendigen Mindestabstand zwischen Sonnenschutzanlage und Fassade nicht erwartet werden. Die gutachterliche Stellungnahme der Streithelferin zu 3. war ferner nicht erkennbar fehlerhaft. Die Drittwiderbeklagten durften sich vielmehr auf die Richtigkeit verlassen, weil die Streithelferin zu 3. ihre Zustimmung zur Verringerung des Abstandes zwischen Sonnenschutzkasten und Fassade einleuchtend damit begründet hat, dass der Screen selbst einen deutlich höheren Abstand aufweise und somit selbst bei Winddruck auf der Fassade die Hinterlüftung nicht weiter minimiere.
    126

    Die Streithelferin zu 3. hat mit dieser Stellungnahme im Übrigen gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass der Abstand zwischen Fassade und Screen, der nach der Planung 12 cm betragen hat und ebenso ausgeführt worden ist, ebenfalls keinen Bedenken im Hinblick auf den Wärmeschutz begegnet. Somit konnten die Drittwiderbeklagten insoweit ebenfalls von einer ordnungsgemäßen Planung ausgehen, weil die Streithelferin diesen Abstand, der aus dem übersandten Vertikalschnitt ebenfalls hervorgeht, ausdrücklich in ihre Bewertung einbezogen hat.
    127

    Soweit die Beklagte geltend macht, die Drittwiderbeklagten hätten im von ihnen gefertigten Ausführungsdetail „Screen“ (Anl. 21, Bl. 210) einen Abstand zwischen Sonnenschutzkasten und Fassade dargestellt, der mit 5,6 cm sogar noch niedriger gewesen sei als der Vorschlag des Generalunternehmers, so ist dies unbeachtlich, weil diese Planung geändert und nicht zur Ausführung gekommen ist.
    128

    d)
    129

    Auch im Übrigen liegen keine schadensrelevanten Planungsmängel vor.
    130

    Der vom Sachverständigen Z… auf S. 14 und 16 seines Gutachtens vom 14.01.2003 angeführte unzureichende Abstand der Screens untereinander ist kein Planungsfehler. Selbst wenn man insoweit einen Mangel des Architektenwerkes bejahen würde, so hat dies jedenfalls nicht zu einem Schaden geführt.
    131

    Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass bei herabgelassenen Screens der geringe Abstand untereinander von etwa 22 cm einen Anstieg der Temperaturen von Geschoss zu Geschoss bewirke (sog. Kaminwirkung), wobei er einschränkt, dass diese Aufheizung vorwiegend nicht dadurch, sondern infolge des zu geringen Abstandes zwischen Sonnenschutzkasten und Fassade bewirkt werde (S. 16 des Gutachtens vom 14.01.2003). Er hat jedoch weiter ausgeführt, dass der Hub der einzelnen Sonnenschutzanlagen so verändert werden könne, dass diese nicht so weit heruntergefahren werden und dadurch eine größere Fuge zur Verbesserung der Hinterlüftung des Sonnenschutzes entstehe (S. 19 des Gutachtens). Bereits der Sachverständige D… hatte in seiner Stellungnahme vom 09.05.2001 (Bl. 103 der Beiakte 8 OH 13/00, LG Düsseldorf) darauf hingewiesen, dass die Screens in ihrer Hublänge so anzupassen seien, dass sie nicht die Stirnseiten der Betondecken abdecken. In seinem Gutachten vom 14.02.2003 hat der Sachverständige D… insoweit von Programmieraufwand gesprochen (Bl. 246 der Beiakte). Wenn sich die geplanten und ausgeführten Screens auf eine andere Länge einstellen lassen, so ist aber nicht nachvollziehbar, warum insoweit ein Planungsfehler vorliegen soll, und erst recht nicht, warum ein Austausch der Screens erforderlich sein soll.
    132

    Ebenso kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Drittwiderbeklagten fehlerhaft eine zentrale Steuerung des Sonnenschutzes vorgesehen hätten. Zwar hat der Sachverständige D… in seiner Stellungnahme vom 09.05.2001 erklärt, es sei eine zentrale Steuerung gewählt worden, obwohl eine dezentrale Steuerung unerlässlich gewesen sei (vgl. Bl. 104 der Beiakte). Er hat diese Feststellung jedoch nicht näher begründet; sie war auch nicht Teil seines Gutachtenauftrags. Mit der Steuerung des Sonnenschutzes hat sich vielmehr der Sachverständige Z… im Gutachten vom 14.01.2003 und im Ergänzungsgutachten vom 16.05.2006 detailliert auseinandergesetzt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass die Steuerung des Sonnenschutzes richtig geplant ist. Es sei zwar eine Zentraleinheit zur Ansteuerung von Sonnenschutzanlagen zur Ausführung gekommen. Mit dieser Zentraleinheit seien jedoch bis zu zwölf verschiedene Fassadenabschnitte wählbar. Auf diese Weise werde vermieden, dass der gesamte Sonnenschutz hochgefahren werden müsse, wenn nur an einer Seite des Gebäudes Windböen auftreten (S. 14 des Gutachtens vom 14.01.2003). Er hat weiter ausgeführt, dass die Sonnenschutzanlage eine ausreichende Anzahl von Windwächtern aufweise, um die einzelnen Abschnitte ordnungsgemäß ansteuern zu können. Die Einstellungen der Steuerungseinheit seien für sechs vorhandene Fassadenorientierungen separat vorgenommen. Die Steuerungseinheit könne so programmiert werden, dass die einzelnen Fassadenbereiche getrennt erfasst und entsprechend gesteuert werden (S. 9 des Ergänzungsgutachtens vom 16.05.2006). Windgeschwindigkeitsmesser und Windrichtungsgeber seien unter Berücksichtigung der Dreiecksform des Gebäudes ferner an der richtigen Stelle platziert und in ausreichender Zahl vorhanden. Die Sonnenschutzanlage lasse sich daher ordnungsgemäß bedienen. Die Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Zimmermann hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Davon ausgehend liegt aber kein Planungsfehler hinsichtlich der Steuerung der Sonnenschutzanlage vor.
    133

    Es kann offen bleiben, ob ein Planungsfehler darin besteht, dass die Glasfassade nicht mit „generell zu öffnenden“ Fenstern geplant worden ist. Denn der geltend gemachte Schaden beruht nicht auf einem derartigen Planungsfehler. Die Beklagte verlangt Ersatz der Kosten für den Austausch des Sonnenschutzes, nicht für eine Nachrüstung der Glasfassade mit zusätzlichen Fenstern. Dass die Beklagte bei „generell zu öffnenden“ Fenstern an den Stoffscreens festgehalten und so die Austauschkosten erspart hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit sie anführt, generell zu öffnende Fenster seien erforderlich, um eine Nachtauskühlung überhaupt erst zu ermöglichen und damit wesentliche Voraussetzung für die behauptete Planvorgabe, dass eine mechanische Kühlung nicht notwendig werden sollte, ist dies zudem nicht nachvollziehbar: Es ist unstreitig, dass für das Gebäude eine mechanische Kühlung erforderlich ist und sie hat eine solche auch nachträglich installieren lassen (dazu im Einzelnen unten 3.). Die Beklagte kann aber davon ausgehend nicht gleichzeitig Maßnahmen verlangen, welche die Notwendigkeit von Kühleinrichtungen vermeiden sollen.
    134

    e)
    135

    Zusammenfassend sind die Drittwiderbeklagten für den erfolgten Austausch der Stoffscreens zugunsten von Alu-Lamellen nicht verantwortlich. Auf ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten und auf die Frage der Höhe des Schadens kommt es nicht an.
    136

    2. Schäden aufgrund der Windanfälligkeit des Screenbehangs
    137

    Die Beklagte hat gegen die Drittwiderbeklagten auch keinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 132.487,08 € aus § 635 BGB (a.F.) aufgrund der Windanfälligkeit des Screenbehangs.
    138

    Da die Auswahl von Screens anstatt Alu-Lamellen an sich nicht auf einen schuldhaften Beratungs- oder Planungsfehler seitens der Drittwiderbeklagten zurückzuführen ist, käme eine Haftung der Drittwiderbeklagten nur für vor dem Austausch erfolgte Beschädigungen in Betracht, die darauf zurückzuführen sind, dass die Screens aufgrund einer fehlerhaften Ausführungsplanung von Stoff, Größe und/oder Befestigung bereits bei Windstärken von 4 oder weniger gerissen wären, ohne dass dies durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen verhindert worden wäre. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten jedoch schon unsubstantiiert. Insbesondere trägt sie nicht vor, bei welcher Windstärke die Screens gerissen sein sollen. Überdies besteht die Möglichkeit, dass entweder Bedienungsfehler oder Defekte der Steuerungsanlage vorgelegen haben, für welche die Drittwiderbeklagten nicht verantwortlich sind. Damit ist aber nicht feststellbar, dass die konkrete Planung der Screens – insbesondere die im Rahmen der Ausführungsplanung der Leistungsphase 5 von den Drittwiderbeklagten festgelegten Merkmale Größe, Stoff und Befestigung – fehlerhaft gewesen und sie deswegen beschädigt worden wären.
    139

    Überdies wurde der geltend gemachte Schaden nicht schlüssig vorgetragen. Der geforderte Betrag von 132.487,08 € setzt sich ausweislich der Anlage CBH 27 (Bl. 387) aus einer Vielzahl von Vorfällen zusammen. Zu den einzelnen Beschädigungen der Screens hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Wie das Landgericht bereits richtig ausgeführt hat, wäre es jedoch für schlüssigen Sachvortrag erforderlich gewesen, jeweils zum konkreten Hergang unter Einbeziehung der Witterungsbedingungen – insbesondere der Windverhältnisse – vorzutragen. Nur dann wäre überhaupt eine Feststellung dazu möglich, ob die Planung und Auswahl der verwendeten Screens, insbesondere Stoff, Größe und Befestigung, für konkrete Beschädigungen ursächlich gewesen sein kann oder ob jeweils andere Ursachen in Betracht kämen. Das Landgericht hatte die Beklagte mit Beschluss vom 14.02.2011 (Bl. 806) bereits auf diesen Gesichtspunkt und die Unschlüssigkeit ihres Vorbringens hingewiesen.
    140

    Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.05.2012 erstmals vorgetragen hat, die Drittwiderbeklagten hätten eine Verstärkung der Aufhängung empfohlen, so dass der Sonnenschutz erst bei einer Windstärke von 4 Beaufort automatisch hochgezogen werden müsse, tatsächlich die (wohl zu groß geplanten) Screens aber bereits bei geringeren Windstärken (und damit vor dem Hochziehen) zerfetzt worden seien, so war dieser Vortrag mangels Angabe von Zulassungstatsachen in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Überdies ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert, da weiterhin nicht vorgetragen wurde, wann und bei welcher Windstärke welche Screens zerstört worden sein sollen.
    141

    3. Kosten des nachträglichen Einbaus einer mechanischen Kühlung
    142

    Schließlich steht der Beklagten auch kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 558.298,34 € aus § 635 BGB (a.F.) wegen Mehrkosten für den erfolgten nachträglichen Einbau der mechanischen Kühlung zu.
    143

    a)
    144

    Zwar ist das Architektenwerk der Drittwiderbeklagten insoweit mangelhaft, da sie keine mechanische Kühlung für das Bürogebäude geplant haben.
    145

    Die Drittwiderbeklagten waren über die Leistungsphasen 2 und 3 hinaus auch mit der Leistungsphase 5 („Ausführungsplanung“) nach § 15 Abs. 1 HOAI (1996) beauftragt, die neben dem Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen auch die zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben vorsieht. Dazu gehören die notwendigen Anlagen und sonstigen Einrichtungen für eine mechanische Kühlanlage.
    146

    Eine mechanische Kühlung für das Bürogebäude ist aufgrund seines thermischen Verhaltens objektiv notwendig, um unzumutbar hohe Innentemperaturen im Hochsommer zu vermeiden, wie sie u.a. im TÜV-Gutachten vom 22.10.1999 (Anl. B 14, Bl. 98) in mehreren Büroräumen unterschiedlicher Ausrichtung gemessen worden sind. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren 8 OH 13/00, LG Düsseldorf, fest. Der Sachverständige Z… hat dargelegt, dass an zahlreichen Tagen die Raumtemperaturen des Objekts im Sommer höher als die Außentemperaturen liegen (S. 18, 49 f., Anlagen 6.4 und 6.5 des Gutachtens vom 14.01.2003). Eine mechanische Kühlung wäre regelmäßig weder durch kontrolliertes Lüftungsverhalten und Nachtauskühlung über zu öffnende Fenster (S. 36 des Gutachtens vom 14.01.2003), noch durch die Wahl eines anderen Sonnenschutzes als Screens, noch durch eine andere Ausbildung der Fassade vermeidbar gewesen. Nur besondere Bedingungen, die technische und gravierende gestalterische Änderungen erfordert hätten, hätten Kühleinrichtungen entbehrlich gemacht, wobei er als Beispiel eine Massivfassade mit geringem Fensteranteil, generell zu öffnenden Fenstern und einem äußeren Alu-Lamellenbehang anführt, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Dies bedeutet, bei der gewählten Ganzglasfassade ist eine mechanische Kühlung in dem Gebäude auch mit Einsatz eines Alu-Lamellenstores nicht vermeidbar (vgl. S. 12 f, 43 des Gutachtens vom 14.01.2003). Wie der Sachverständige Z… im Ergänzungsgutachten vom 28.01.2010 weiter ausgeführt hat, treten diese Temperaturüberschreitungen an allen ihm bekannten raumhoch verglasten Bürogebäuden auf (Bl. 828 der Beiakte 8 OH 13/00, LG Düsseldorf). Dass die Glasfassade nach dem vereinfachten Berechnungsverfahren der DIN EN 13363-1:2007-09 rechnerisch die Empfehlung an den sommerlichen Wärmeschutz gerade einhält (vgl. S. 6 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Z… vom 13.11.2008, Bl. 737 der Beiakte 8 OH 13/00, LG Düsseldorf), ändert nichts daran, dass tatsächlich unzumutbar hohe Innentemperaturen entstehen.
    147

    An der Richtigkeit dieser Ausführungen bestehen keine Zweifel. Sie stimmen mit den Stellungnahmen der Streithelfer zu 1., 3. und 4. überein. Die Streithelferin zu 3. hat immer wieder – u.a. mit Schreiben vom 03.04.1997 (Anl. B 6, Bl. 75) und vom 11.07.1997 (Anl. B 10, Bl. 89) – darauf hingewiesen, dass es unabhängig von der Art des Sonnenschutzes bei einer Belegung von 3-Achs-Räumen mit 3 Personen und 3 PC´s erforderlich sei, eine Spitzenkühlung vorzusehen und dass andernfalls eine Raumlufttemperatur von bis zu 26° C während einer sommerlichen Warmwetterperiode nicht gewährleistet werden könne. Sie hat ferner mit Schreiben vom 04.07.1997 (Bl. 71 der Beiakte 8 OH 13/00, LG Düsseldorf) ausdrücklich betont, dass dies auch beim Einsatz von Alu-Lamellen gelte. Die Streithelfer zu 1. und 4. haben in ihren Stellungnahmen vom 10.07.1997 (Anl. B 9, Bl. 84) und vom 14.07.1997 (Anl. 16, Bl. 199) ausdrücklich bestätigt, dass bei hoher Belegung in jedem Fall mechanisch gekühlt werden müsse.
    148

    Dabei ist davon auszugehen, dass das gesamte Bürogebäude einer mechanischen Kühlung bedarf. Der Sachverständige Z… hat festgestellt, es komme unabhängig von der Lage des 3-Achs-Standardraumes zu Überhitzungen. Für 2-Achs-Räume gelte dies sinngemäß, weil die Verhältnisse gleich oder nur geringfügig besser seien (Bl. 36, 37 des Gutachtens vom 14.01.2003). Die einzelnen Auswertungen des Sachverständigen (Anlagen 2 bis 6 zum Gutachten vom 14.01.2003) bestätigen dies, zumal extreme Sommertage mit mehr als 30° C dabei noch nicht einmal berücksichtigt sind. Auf die Belegung der einzelnen Büroräume kann es ebenfalls nicht ankommen, weil der bauliche Wärme- und Sommerschutz auf die höchste zu erwartende Belegung mit drei Personen ausgelegt sein muss.
    149

    b)
    150

    Es kann offen bleiben, inwieweit die Drittwiderbeklagten die erforderliche mechanische Kühlung tatsächlich geplant haben, inwieweit nur Vorhaltemaßnahmen (also vorbereitende Maßnahmen für einen späteren Einbau der mechanischen Kühlung) geplant wurden und welche dieser Planungen tatsächlich umgesetzt wurden. Denn trotz des Vorhandenseins von Mängeln haften die Drittwiderbeklagten vorliegend nicht, da die nicht vollständige Ausführung der mechanischen Kühlung auf einer bewussten Vorgabe der Beklagten beruht und die Drittwiderbeklagten insoweit ihren auf die Vertragserfüllung gerichteten Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (vgl. BGH, NJW 2008, 511).
    151

    Auch kann offenbleiben, ob es zunächst eine Planvorgabe für ein Bürogebäude ohne mechanische Kühlung gab. In jedem Fall oblag den Drittbeklagten eine Hinweispflicht dazu, dass dieses Planungsziel nicht erreicht werden kann, sondern bei der vorgesehenen Ganzglasfassade unabhängig von der Wahl des Sonnenschutzes eine mechanische Kühlung erforderlich ist. Den Architekten trifft eine Bedenkenhinweispflicht, wenn der Auftraggeber ihm eine bindende Vorgabe für die Planung macht, die ein mangelhaftes Bauwerk – insbesondere einen Verstoß gegen die Regeln der Technik – zur Folge hat oder sonst zu erheblichen Nachteilen führt (dazu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 6. Teil, Rn. 47, m.w.N.)
    152

    Eine Haftungsbefreiung des Architekten erfolgt in diesen Fällen, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und aus dem Verhalten des Auftraggebers der Schluss gezogen werden durfte, dieser wolle die Fortführung der aus Sicht des Architekten bedenklichen Leistung (Kniffka/Koeble, aaO, Rn. 47). Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht ist der Architekt. Denn die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit (BGH, aaO).
    153

    Vorliegend haben die Drittwiderbeklagten die Bedenkenhinweispflicht in der Form erfüllt, dass aus dem Verhalten der Beklagten der Schluss gezogen werden konnte, eine weitere Aufklärung sei nicht erforderlich und sie wolle die bedenkliche Leistung ausführen.
    154

    Zwar haben die Drittwiderbeklagten mit Schreiben vom 28.04.1997 ausdrücklich erklärt, eine zusätzliche Kühlungsanlage erzeuge „als weitere Komfortlösung“ zusätzliche Kosten, die angesichts der Ergebnisse der Gebäudesimulation als unverhältnismäßig erscheinen würden (Anl. B 4, Bl. 68). Den vorliegenden Schreiben und Besprechungsprotokollen lässt sich nicht entnehmen, ob sie in der Folgezeit von dieser Auffassung abgerückt sind und gegenüber der Beklagten erklärt haben, eine mechanische Kühlung sei entgegen ihrer zuvor geäußerten Einschätzung unbedingt erforderlich, weil andernfalls insbesondere im Hochsommer unzumutbar hohe Raumtemperaturen eintreten können. Indes haben die gutachterlichen Stellungnahmen der Fachingenieure übereinstimmend die Notwendigkeit einer mechanischen Kühlung betont (s.o.). Die Beklagte hat diese Empfehlung auch verstanden, weil sie allgemein verständlich war. Sie hat auch darauf reagiert und ausweislich der Aktennotiz Schönberg vom 16.07.1997 (Anl. 18, Bl. 206) konkrete bauliche Maßnahmen für eine Kühlung besonders exponierter Räume und – was vorliegend entscheidend ist – auch für eine spätere Nachrüstung des Gebäudes mit einer mechanischen Kühlung veranlasst hat. Unstreitig wurde jedenfalls der Dachaufbau, der nach der Aktennotiz vom 16.07.1997 „bei Auslegung der Kälteeinrichtung auf sämtliche Räume zu gering dimensioniert“ war, entsprechend vergrößert geplant und ausgeführt. Dass auch noch weitere Vorbereitungsmaßnahmen durchgeführt wurden, erscheint naheliegend, da ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Dipl.-Ing. G… zu verschiedenen Alternativen einer mechanischen Kühlung vom 24.09.1999 (Anlage CBH 2 zum Schriftsatz v. 24.08.2012) Steigleitungen mit Reserven vorhanden sind. Aus dem vorgelegten Leistungsverzeichnis zum nachträglichen Einbau der mechanischen Kühlung (Anlage CBH 5 zum Ss. v. 24.08.2012, Anlagenband) ergibt sich ebenfalls, dass ausreichende Steigleitungen vorhanden sind (Seite 4.01). Letztlich kann dies aber offen bleiben.
    155

    Denn der Beklagten war jedenfalls – als Ergebnis der bis dahin stattgefundenen Besprechungen und Beratungen – bekannt, dass eine nachträgliche Installation einer mechanischen Kühlung nicht nur eine theoretische Option war. Sie wurde durch ganz konkrete, von der Beklagten veranlasste Maßnahmen – die auch Kosten mit sich brachten – bereits vorbereitet. Lediglich die sofortige Ausführung wurde aufgeschoben, um den Mehraufwand und vor allem die Mehrkosten der mechanischen Kühlung zunächst noch zu ersparen. Dies geschah offenbar vor dem Hintergrund, dass der Betrieb des Gebäudes ohne mechanische Kühlung stets das gemeinsame Ziel der Beklagten und der Drittwiderbeklagten war (vgl. S. 4 und 8 der Berufungsbegründung, Bl. 1023/1027; so auch schon der Vortrag in der Klageerwiderung, Bl. 47). Allerdings war sich die Beklagte angesichts der Aktennotiz vom 16.07.1997 bewusst, dass eine spätere Nachrüstung notwendig werden könnte. Ansonsten hätte sie keine Vorbereitungsmaßnahmen für eine Nachrüstung getroffen.
    156

    In dieser Situation, in der sich die Beklagte die spätere Nachrüstung einer mechanischen Kühlung bewusst offen ließ, diese aber angesichts des Ziels des Betriebs des Gebäudes ohne mechanische Kühlung zunächst aufschob, verschob sich die den Drittwiderbeklagten obliegende Bedenkenhinweispflicht von der Frage, ob eine mechanische Kühlung überhaupt notwendig ist, auf die Frage, ob eine spätere Installation wirtschaftlich noch sinnvoll ist oder ob angesichts der dadurch entstehenden Mehrkosten eine sofortige Installation geboten ist. Denn der Architekt ist auch zu einer Belehrung darüber verpflichtet, dass die vom Auftraggeber favorisierte Planlösung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und zukünftig zu erheblichen Mehrkosten führen kann (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1997).
    157

    Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass als bekannt vorausgesetzt werden kann, dass eine spätere Nachrüstung einer mechanischen Kühlung immer gewisse Mehrkosten verursacht, insb. für Umbauten und Umzugsmaßnahmen. Dies wusste auch die Beklagte; hierüber brauchten die Drittwiderbeklagten sie nicht aufzuklären. Die Bedenkenhinweispflicht bezog sich daher nur auf für die Beklagte nicht vorhersehbar hohe Mehrkosten. (Nur) in dem Fall, dass die Nachrüstung der mechanischen Kühlung derart hohe Mehrkosten verursacht, dass ein Abwarten der tatsächlichen Umstände bei Verzicht auf eine mechanische Kühlung und die darin liegende Chance, die Kosten gänzlich zu ersparen, bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht sinnvoll erschien, mussten die Drittwiderbeklagten auf gerade diesen Umstand hinweisen. Dementsprechend hat der Senat im Beschluss vom 24.05.2013 (Bl. 1245) darauf hingewiesen, dass die Drittwiderbeklagten auf die wirtschaftlichen Konsequenzen hätten hinweisen müssen, soweit sich die Beklagte gemäß dem Aktenvermerk vom 16.07.1997 auf die bloße „Vorhaltung“ (Vorbereitung) einer mechanischen Kühlung beschränken wollte. Denn eine „Vorhaltung“ ist unwirtschaftlich und daher nicht sachgerecht, wenn diese Vorgehensweise im Vergleich zum sofortigen Einbau einer mechanischen Kühlung zu erheblichen Mehrkosten führt.
    158

    Indes ist vorliegend keine Situation gegeben, in der die Nachrüstung der mechanischen Kühlung derart hohe Kosten verursacht hat, dass ein Abwarten mit deren Installation – insbesondere vor dem grundsätzlichen Ziel des Verzichts auf eine mechanische Kühlung – wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre und die Drittwiderbeklagten hierauf hätten hinweisen müssen. Der Vortrag der Beklagten, auch auf den Hinweisbeschluss des Senats hin, lässt derartig hohe Kosten nicht erkennen. Vielmehr belegen die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Nachrüstung gerade, dass es sehr wohl wirtschaftlich sinnvoll war, das Risiko einer späteren Nachrüstung einzugehen:
    159

    Soweit die Beklagte als Mehrkosten der Nachrüstung pauschal 30 % der von der Fa. GfKK abgerechneten Kosten von 1.750.310,66 DM (vgl. Anl. CBH 28, Bl. 390), also 268.475,89 €, ansetzt, so ist dieser Betrag angesichts der abgerechneten Leistungen deutlich zu hoch angesetzt. Aus dem vorgelegten Leistungsverzeichnis zum Bauvorhaben „Kühlung“ (Anl. CBH 5 zum Schriftsatz vom 24.08.2012) ergibt sich, dass es sich bei den durch den nachträglichen Einbau entstandenen Kosten, die nicht ohnehin angefallen wären, in erster Linie um die in Titel 6 des Leistungsverzeichnisses genannten Baumaßnahmen handelt (z.B. Türdemontage, Kernbohrungen, Demontage und Wiedermontage der Zwischendecken). Die Kosten der Baumaßnahmen laut Titel 6 des Leistungsverzeichnisses betrugen 78.307,20 DM (vgl. Bl. 1291 sowie Titelpreisspiegel vom 26.06.200, Anl. CBH 4 zum Schriftsatz vom 24.08.2012). Demgegenüber betrafen die Titel 1 bis 5 des Leistungsverzeichnisses (Anl. CBH 5) Geräte und Materialien, die jedenfalls ganz überwiegend keine Mehrkosten des nachträglichen Einbaus darstellen. Dies gilt auch und gerade für Titel 5 („Elektro / MSR und Zubehör“), welche die Beklagte im Schriftsatz vom 24.08.2012 ohne weitere Erläuterung als Mehrkosten ansieht. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum die Menge an Kabeln, Rohren, Abzweigdosen, Schaltgeräten etc. bei einer Nachrüstung wesentlich höher sein sollte, als bei einem sofortigen Einbau. Auch Titel 6 enthält in nicht unbeträchtlichem Umfang Maßnahmen, die ohnehin erforderlich gewesen wären (z.B. Brandschottung). Soweit die Beklagte behauptet, dass sich der erhöhte Aufwand einer Nachrüstung auch in erhöhten Einheitspreisen bzw. im Pauschalpreis niederschlage (Bl. 1291), so ist dieser Vortrag zu pauschal, um konkret Berücksichtigung zu finden.
    160

    Dem von der Beklagten auch für die Frage, bei welchen Positionen des Leistungsverzeichnisses es sich um reine Nachrüstkosten handelt, angetretenen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war insoweit nicht nachzugehen. Der Senat ist nach Vorlage des Leistungsverzeichnisses aus eigener Fachkenntnis in der Lage jedenfalls zu beurteilen, bei welchen Positionen es sich um Nachrüstkosten handeln könnte und bei welchen nicht. Dies ist – wie gesagt – vor allem bei den Maßnahmen laut Titel 6 der Fall und allenfalls in geringem Umfang bei den Maßnahmen der übrigen Titel. Substantiierter Vortrag dazu, dass weitere Positionen als Nachrüstkosten anzusehen wären, fehlt. Selbst wenn man aber die Kosten des Titels 6 (78.307,20 DM) überwiegend und zusätzlich noch Teile von Titel 5 (81.049,10 DM) und der weiteren Titel als Kosten der nachträglichen Installation der mechanischen Kühlung annimmt, so liegen die Kosten der Nachrüstung durch die Fa. G… auch bei einer großzügigen Schätzung entsprechend § 287 ZPO zugunsten der Beklagten bei maximal ca. 100.000 DM (= ca. 50.000 €).
    161

    Damit liegen aber keine ungewöhnlich hohen Mehrkosten vor, über welche die Drittbeklagten hätten aufklären müssen. Von den Gesamtkosten der Fa. G… (1.750.310,66 DM = 894.919,63 €) macht dieser Betrag weniger als 6 % aus. Dass eine Nachrüstung in diesem Umfang teurer ist, als eine sofortige Installation einer technischen Anlage, ist aber kein außergewöhnlicher Umstand, welcher der Beklagten als wirtschaftlich denkendem Unternehmen nicht ohnehin bekannt gewesen wäre. Eine Hinweispflicht der Drittwiderbeklagten würde sich erst bei deutlich höheren Mehrkosten ergeben.
    162

    Gleiches gilt auch für die weiteren geltend gemachten Mehrkosten der Nachrüstung. Der Beklagten musste – auch ohne Hinweis seitens der Drittwiderbeklagten – bewusst sein, dass ein nachträglicher Einbau der mechanischen Kühlung Mehrkosten in Form von Umzugskosten, Schreinerarbeiten und vor allem „Regiekosten“ (Architekt, Projektsteuerung) mit sich bringen würde. Auch insoweit beschränkte sich die Bedenkenhinweispflicht der Drittwiderbeklagten auf von der Beklagten nicht vorherzusehende ungewöhnlich hohe Kosten. Solche macht die Beklagte aber nicht geltend. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und inwieweit die Schreinerarbeiten (48.275,85 €, Anl. 31, Bl. 395) und die Kosten des Architekten (Hr. G…, 106.757,74 €, Anl. 29, Bl. 393) und der Projektsteuerung (Fa. D…, 126.330,00 €, Anl. 30, Bl. 394) tatsächlich auf die nachträgliche Installation zurückzuführen sind und ob vor allem die „Regiekosten“ notwendig waren. Entscheidend ist, dass ihr grundsätzliches Entstehen ohne Weiteres vorhersehbar war und mit dem Verzicht auf den sofortigen Einbau der mechanischen Kühlung in Kauf genommen wurde. Es war nicht Aufgabe der Drittwiderbeklagten, im Einzelnen auszurechnen, welche Kosten entstehen würden. Nur auf nicht vorhersehbar hohe Kosten musste sie hinweisen. Solche sind aber schon gar nicht vorgetragen. Weder die Umzugskosten, noch die Schreinerkosten (teilweise), noch die „Regiekosten“ erscheinen ungewöhnlich hoch für den nachträglichen Einbau einer mechanischen Kühlung bei einem Bürohaus der vorliegenden Größe. Das gilt sowohl hinsichtlich der absoluten Kosten als auch und gerade im Verhältnis dieser Kosten zum Umfang des Gesamtprojekts von fast 20 Mio. € (anrechenbare Kosten von 38,5 Mio. DM laut Schlussrechnung der Drittwiderbeklagten vom 29.10.1998, Anl. 6, Bl. 17).
    163

    Die Beklagte ist also bewusst ein Risiko eingegangen, zunächst auf eine mechanische Kühlung zu verzichten. Dies war ihrem Ziel geschuldet, auf eine mechanische Kühlung möglichst zu verzichten. Dieser Entschluss hat Mehrkosten verursacht, die aber nicht so hoch waren, dass sie den Entschluss – auch aus der ex-post-Betrachtung – als wirtschaftlich unvernünftig erscheinen lassen. Demgemäß mussten die Drittwiderbeklagten keine Bedenken an dem Verzicht auf die mechanische Kühlung äußern. Sie sind ihrer Bedenkenhinweispflicht ausreichend nachgekommen und damit von der Haftung für das mangelhafte Werk befreit.
    164

    Es kann damit offen bleiben, ob die Beklagte bei einer Beratung über die Höhe der Mehrkosten sofort eine mechanische Kühlung hätte einbauen lassen (obwohl es wirtschaftlich nicht unvernünftig war, es zunächst zu unterlassen) oder sie gar eine andere Fassadenkonstruktion oder eine andere ordnungsgemäße Kühlmöglichkeit gewählt hätte (so die Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung, Bl. 1041). Denn eine Haftungsfreistellung aufgrund der Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht erfolgt, sofern das Verhalten des umfassend aufgeklärten Auftraggebers den Schluss zulässt, er lasse sich auf die bedenkliche Leistung ein (Kniffka/Koeble, aaO). Dieser Fall lag hier vor. Ausweislich des Aktenvermerks vom 16.07.1997 hat die Beklagte eine ausgewogene Entscheidung für die Durchführung von lediglich vorbereitenden Maßnahmen für eine spätere Nachrüstung der mechanischen Kühlung getroffen. Die Verantwortlichkeit für diese – im Nachhinein bereute – Entscheidung trug die Beklagte, nicht die Drittwiderbeklagten. Da die Drittwiderbeklagten ihren Pflichten nachgekommen sind, kommt es auf die Frage der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung nicht an.
    165

    4.
    166

    Da somit insgesamt keine Gegenansprüche der Beklagten bestehen, ist auch der zulässige Feststellungsantrag nicht begründet.
    167

    Überdies hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass zukünftig weitere Schäden „hinsichtlich der äußeren Wärmelasten durch Sonneneinstrahlung“ möglich sind. In der Drittwiderklage hatte sie den Feststellungsantrag damit begründet, dass die Gesamtkosten für den Austausch des Sonnenschutzes auf Grundlage des Angebotes der Firma B… noch nicht feststehen würden (Bl. 370). Nachdem laut Drittwiderklage die Arbeiten „nunmehr“ ausgeführt wurden und seitdem fast 6 ½ Jahre vergangen sind, ist aber nicht ersichtlich, dass weiterhin nicht geklärt sein soll, ob insoweit zusätzliche Kosten anfallen.
    168

    III.
    169

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
    170

    Streitwert für die Berufung: 1.646.950,42 €