22.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253619
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 16.07.2025 – 16 U 50/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2024 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 277/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 77.591,62 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
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A.
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Architektenhonorar nach Kündigung des Vertragsverhältnisses in Anspruch.
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Betreffend ein Bauvorhaben in W. beauftragte der Bauherr T. J. die Beklagte als (Haupt-)Architektin mit den Leistungen der HOAI-Leistungsphasen [nachfolgend auch: LP] 1 bis 8 und die Beklagte mit Vertrag vom 18.07.2019 den Kläger als (Sub-)Architekten mit der Übernahme der Grundleistungen der LP 6, 7 und 8 (Bl. 10 f. LG). Auf Basis eines Schreibens der Beklagten vom 20.11.2020 (Bl. 12 f. LG) wurde zwischen den Parteien letztlich ein Honorar von 134.453,78 € netto = 160.000 € brutto für die drei Leistungsphasen sowie eine Aufteilung von 5% für LP-6, 2% für LP-7 und 32% für LP-8 (Bezugspunkt: der vom Kläger zu erbringende Anteil an der Gesamtleistung der Beklagten für den Bauherrn) vereinbart.
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Im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachte die Beklagte an den Kläger auf sein Honorar anrechenbare Zahlungen in der Gesamthöhe von 56.508 €.
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Ab Mitte 2020 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten, die u.a. zu folgenden Schreiben führten:
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- Behinderungsanzeigen des Klägers vom 25.05.2020 (Bl. 100 LG), 13.08.2021 (Bl. 101 f. LG) und 11.10.2021 (Bl. 103 LG)
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- Kündigungen seitens des Klägers vom 26.10.2021 (Bl. 104 LG) und vom 11.11.2021 [diese in Kopie an den Bauherrn übersandt] (Bl. 105 LG), jeweils aus wichtigem Grund sowie nur die LP 6 und 7 betreffend
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- Abmahnungen seitens der Beklagten vom 18.11.2021 (Bl. 298 ff LG) und 23.11.2021 (Bl. 301 LG).
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Wegen des genauen Inhalts dieser Schreiben wird auf die zur erstinstanzliche Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 03.12.2021 (Bl. 65-69 LG) kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger sodann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund mit Wirkung zum 05.12.2021 und begründete dies mit dem Vorliegen zahlreicher Kündigungsgründe. Auch insoweit wird wegen des genauen Inhalts des Schreibens auf die erstinstanzliche Akte Bezug genommen.
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Unmittelbar nach ihrem Kündigungsausspruch beauftragte die Beklagte den Architekten K. mit der Fortführung der LP 8.
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Gemäß Schlussrechnung vom 25.05.2022 (Bl. 14 ff LG) machte der Kläger restliches Honorar in Höhe von 109.455,31 € geltend. Der Rechnung lag zugrunde, dass der Kläger 38,29 % der von ihm vertraglich geschuldeten Arbeiten als erbracht ansah und von dem Betrag für die in Höhe von 61,71 % nicht erbrachten Leistungen ersparte Aufwendungen in Höhe von 500 € für nicht mehr notwendige Pkw-Fahrten zur Baustelle abzog. Der Kläger lässt sich darüber hinaus weitere 1.340 € für Sachkosten sowie 2.500 € für einen in 2022 ausgeführten Kleinauftrag, insgesamt also 4.340 € anrechnen. Die Beklagte wies die Schlussrechnung mit Schreiben vom 21.06.2022 (Bl. 29 ff. LG) als nicht prüffähig zurück. Mit diesem Schreiben übersandte sie dem Kläger eine Übersicht „Inhaltliche Prüfung Schlussrechnung“ (Bl. 31 LG), in der das Honorar für erbrachte Leistungen mit 47.058,82 € netto angegeben und daneben eine „Kürzung auf mind. 35%“ vermerkt ist.
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Am 11.08.2022 kündigte der Bauherr das Vertragsverhältnis zur Beklagten aus wichtigem Grund und beauftragte jedenfalls ab September 2022 nunmehr seinerseits direkt den Kläger, die noch unerledigten Leistungen der LP 6 bis 8 fortzuführen. Aufgrund einer Erkrankung des Klägers wurde die Zusammenarbeit des Klägers mit dem Bauherrn vorzeitig beendet.
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Die Parteien haben - bereits - in erster Instanz insbesondere bezüglich folgender Punkte unterschiedliche Behauptungen und Ansichten vertreten:
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- Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 25.05.2022
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- Wirksamkeit der Kündigungen, insbesondere der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 03.12.2021
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- hinreichende Substantiierung und Schlüssigkeit der für die erbrachten Leistungen geltend gemachten Honorarforderung
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- bei der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen zu berücksichtigende weitere Abzugspositionen in Form eines sog. Füllauftrages durch die spätere Beauftragung des Klägers unmittelbar durch den Bauherrn, ersparter Aufwendungen und böswillig unterlassene Erwerbsmöglichkeiten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
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Nachdem im ersten Verhandlungstermin beim Landgericht am 27.10.2023 für die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen war, reduzierte der Kläger auf entsprechende Hinweise der Kammer seinen ursprünglich auf Zahlung von 109.455,31 € gerichtete Klageantrag auf einen Betrag von 83.752,75 € nebst Zinsen (Bl. 117 f. LG), woraufhin das Landgericht antragsgemäß ein dementsprechendes Versäumnisurteil vom 27.10.2023 erließ (Bl. 119, 121 ff LG).
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Nach rechtzeitigem Beklagten-Einspruch hat das Landgericht auf den Einspruchs-Termin vom 26.01.2024 mit Urteil vom 12.04.2024 das Versäumnisurteil vom 27.10.2023 in Höhe von 77.591,62 € (nebst Zinsen) aufrechterhalten, es im Übrigen aufgehoben und die Klage insoweit teilweise abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt, dass
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- die Schlussrechnung vom 22.05.2022 prüffähig sei,
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- die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen der LP 6 + 7 56.000 € betrage, da die von dem Kläger im Laufe des Rechtsstreits vorgenommene Reduzierung der Leistungserbringung von zunächst 38,29% auf die von der Beklagten akzeptierten 35% unstreitig sei und
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- dem Kläger für nicht erbrachte Leistungen der LP 8 eine Vergütung von 78.099,62 € zustehe, da die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 03.12.2021 nicht aus wichtigem Grund, sondern frei erfolgt sei und über die unstreitigen Beträge von insgesamt 4.340 € hinaus insbesondere kein Füllauftrag in Form der Beauftragung des Klägers unmittelbar durch den Bauherrn anzurechnen sei.
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Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
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Während der Kläger die Teil-Aufhebung des Versäumnisurteils nebst teilweiser Klagabweisung in einer Höhe von 6.161,13 € akzeptiert, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung insgesamt gegen ihre Verurteilung.
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Mit ihrer Berufung vertritt die Beklagte grundsätzlich unverändert ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen und Ansichten zu den streitgegenständlichen Positionen. Sie rügt im Einzelnen, das Landgericht habe zu Unrecht die Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 25.05.2022 bejaht. Entgegen der Ansicht der Kammer habe sie bezüglich der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen keinen Leistungsumfang von 35% unstreitig gestellt. Ein Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen stehe dem Kläger schon generell nicht zu, insoweit habe das Landgericht ihre außerordentliche Kündigung vom 03.12.2021 fälschlicherweise als unwirksam bewertet. Jedenfalls habe das Landgericht zur Anspruchshöhe die Substantiierungsanforderungen an den Klägervortrag zu gering angesetzt und somit insbesondere den von dem Bauherrn unmittelbar dem Kläger erteilten Auftrag zu Unrecht nicht als Füllauftrag berücksichtigt.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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unter Abänderung des Urteils des LG Köln (18 O 277/22) vom 12. April 2024 das Versäumnisurteil des LG Köln vom 27.10.2023 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angegriffene Entscheidung. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.07.2025 hat er eine neu erstellte Schlussrechnung „SR-250522_korr“ vom 01.07.2025 (Bl. 130 ff OLG) eingereicht, auf die er seinen Anspruch hilfsweise stützt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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B.
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Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat zurecht sein Versäumnisurteil vom 27.10.2023 gemäß § 343 Satz 1 ZPO insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 77.591,62 € (dazu I.) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2023 (dazu II.) zu zahlen.
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I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen fälligen (dazu 1.) Anspruch auf Zahlung von 77.591,62 €. Dieser besteht in Höhe von 56.000 € für die von ihm bereits erbrachten Architektenleistungen (dazu 2.) und in Höhe von 78.099,62 € für die noch nicht erbachten Leistungen (dazu 3.), wobei die Beklagte auf den Gesamtbetrag von (56.000 € plus 78.099,62 € =) 134.099,62 € bereits Zahlungen von 56.508 € geleistet hat, womit infolge der damit eingetretenen Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) ein Restbetrag von (134.099,62 € abzgl. 56.508 € =) 77.591,62 € verbleibt.
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1. Der HOAI-Vergütungsanspruch des Klägers ist fällig.
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a. Soweit gemäß § 15 Abs. 1 HOAI für die Fälligkeit des Honoraranspruchs grundsätzlich eine - nicht vorgetragene - Abnahme der Leistung erforderlich ist, bedarf es einer solchen nicht, wenn das Erfüllungsstadium beendet ist (vgl. Wirth/Galda in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. 2016, § 15 Rn. 15). Unabhängig von der Frage der rechtlichen Einordnung der beidseitigen Kündigungen ist das (Erfüllungs-)Vertragsverhältnis durch die jedenfalls als freie Kündigung wirksame Kündigung der Beklagten vom 03.12.2021 beendet und in ein reines Abrechnungsverhältnis übergeleitet worden.
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b. Auch die nach § 15 Abs. 1 HOAI für die Fälligkeit erforderliche Überreichung einer prüffähigen Schlussrechnung ist durch die Übersendung der Schlussrechnung vom 25.05.2022 erfolgt.
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Das Landgericht hat zurecht die von der Beklagten bestrittene Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung bejaht, die in der Sitzung vom 15.05.2025 vom Senat vorgetragenen Bedenken (vgl. Bl. 97 f. OLG) stehen dem im Ergebnis nicht entgegen.
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Prüffähigkeit ist dann gegeben, wenn der Architekt die Schlussrechnung so aufstellt und gliedert, dass sein Auftraggeber in der Lage ist, zu überprüfen, ob sie sachlich und rechnerisch richtig ist (vgl. Wirth/Galda, a.a.O., Rn. 27). Er muss ihr entnehmen können, welche Leistungen im Einzelnen berechnet worden sind und auf welchem Wege und unter Zugrundelegung welcher - gleichfalls überprüfbaren - Parameter die Berechnung vorgenommen worden ist (Wirth/Galda, a.a.O.). Bei der vorliegenden Konstellation des gekündigten Architektenvertrages mit mehreren Leistungsphasen, pauschaler Honorarvereinbarung und nur teilweise erbrachten Leistungen sind die erbrachten Leistungen je Leistungsphase für sich darzustellen, zu bewerten und insgesamt im Hinblick auf das Pauschalhonorar zu gewichten (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2005 - VII ZR 353/03, NJW 2005, 749). Insoweit reicht es nicht aus, dass ohne weitere Begründung statt der vollen Prozentsätze nur pauschal abgesenkte Prozentsätze in Rechnung gestellt werden (OLG Rostock, Urt. v. 15.04.1993 - 1 U 197/92, NJW-RR 1994, 661). Insgesamt ist bezüglich der Prüffähigkeit einschränkend zu beachten, dass die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung von den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers bestimmt und begrenzt werden und die Prüfbarkeit somit kein Selbstzweck ist (s. BGH, Urt. v. 30.09.1999 - VII ZR 231/97, NJW 2000, 206), sowie, dass die Schlussrechnung zur Erfüllung der Prüffähigkeit nicht sachlich und rechnerisch richtig sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1999 - VII ZR 388/97, NJW 2000, 808).
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Gemäß vorstehenden Grundsätzen erfüllt die Schlussrechnung vom 25.05.2022 die an ihre Prüffähigkeit zu stellenden Anforderungen. Sie berücksichtigt die im November 2020 getroffene Pauschalhonorarvereinbarung von 134.458 € netto = 160.000 € brutto, die im Vertrag vom 18.07.2019 festgehaltene Bewertung der LP 6 mit 5%, der LP 7 mit 2% sowie der LP 8 mit 32 % und bewertet die von dem Kläger zu einzelnen Kostengruppen tatsächlich erbrachten Leistungen im Verhältnis zu der nach dem Vertrag zu 100% geschuldeten Gesamtleistung. Den Senats-Einwand aus der Sitzung vom 15.05.2025, es sei nicht erläutert, weshalb die Addition der Einzel-Prozentsätze nicht in der Summe 100% ergäben, hat der Kläger in seiner nachgelassenen Stellungnahme vom 03.07.2025 nachvollziehbar damit erklärt, dass nur die Kostengruppen, zu denen überhaupt Teil-Leistungen erbracht wurden, aufgeführt wurden. Auch den Senats-Vorbehalt, es sei unverständlich, weshalb neben dem für erbrachte Leistungen ausgewiesenen Anteil von 38,29 % in der tabellarischen Aufstellung links davon keine Angabe zu dem Gesamtvolumen des Auftrags bzw. der sonstigen Zusammensetzung aufgeführt werde, hat der Kläger durch seinen Hinweis darauf, dass die entsprechenden Beträge sich an mehreren anderen Stellen der Schlussrechnung befinden und die Beklagte diesen Aspekt auch gar nicht als Grund für die von ihr monierte fehlende Prüfbarkeit aufgeführt hat, ausgeräumt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte als Architekten-GmbH selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, die Prüffähigkeit der Schlussrechnung kein Selbstzweck ist und die Schlussrechnung zur Erfüllung der Prüffähigkeit nicht in allen Verästelungen sachlich und rechnerisch richtig sein muss, ist die Prüffähigkeit zu bejahen. Dafür spricht auch, dass es der Beklagten gemäß ihrem Schreiben vom 21.06.2022 tatsächlich auch möglich war, die Schlussrechnung vom 25.05.2022 zu prüfen. Insoweit ist sie auch zu einem Ergebnis gelangt, denn anstelle der von dem Kläger für die erbrachten Leistungen ausgewiesenen 38,29% geht sie von höchstens 35% aus. Auch die geringe Differenz von 3,29 Prozentpunkten stellt die Prüffähigkeit keineswegs in Frage, sondern zeigt, dass die von dem Kläger angewandten Parameter grundsätzlich zutreffen und die Berechnung ermöglichen. Welcher exakte Prozentsatz der Forderung zugrunde zu legen ist, ist eine Frage der materiellen Begründetheit und gerade nicht der Prüffähigkeit, die ja nicht zwingend sachliche und rechnerische Richtigkeit verlangt.
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2. Unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis durch eine Kündigung aus wichtigem Grund beendet wurde (vgl. § 648a Abs. 5 BGB), steht dem Kläger gegen die Beklagte für die von ihm bereits erbrachten Architektenleistungen gemäß den §§ 631 Abs. 1, 650q Abs. 1 BGB ein Vergütungsanspruch in Höhe von 56.000 € zu. Denn der Kläger hat insoweit Leistungen von 35% der vereinbarten Netto-Auftragssumme von 134.453,78 € netto, also (134.453,78 € x 35% =) 47.058,82 € netto = 56.000 € brutto erbracht.
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In Bezug auf die allein streitige Prozentsatzhöhe hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Prozentsatz von 35% aus prozessualen Gründen unstreitig geworden ist. Dies ergibt sich aus der Entwicklung des erstinstanzlichen Parteivortrags:
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Auf die den Prozentsatz von 38,29% vortragende Klageschrift (Bl. 7 LG) erwiderte die Beklagte (Bl. 61 LG) unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 21.6.2022, sie habe lediglich einen Schätzbetrag in Ansatz bringen können - in der zugleich übersandten Übersicht „Inhaltliche Prüfung Schlussrechnung“ ist insoweit „Kürzung auf mind. 35%“ vermerkt. Nach dem Erlass des Versäumnisurteils riet das Landgericht den Parteien in der Termins-Verfügung vom 19.11.2023 (Bl. 163 LG) angesichts der geringen „Differenz … (38,29 Prozent zu 35 Prozent)“ einen Teilvergleich über den Leistungsstand zu schließen, oder aber, dass der Kläger die Quote der Beklagten akzeptiert. Nachdem zunächst beide Parteien ihre grundsätzliche Bereitschaft für eine vergleichsweise Regelung auf die rechnerische Mitte von 36,50 % signalisiert hatten (s. Bl 184, 212 LG), war im Folgetermin vom 26.01.2024 (Bl. 260 LG) eine gütliche Einigung auf 36,50 % nicht möglich. Im Protokoll ist sodann weiter festgehalten (Bl 260 LG): „Der Klägervertreter erklärt nunmehr, dass er sich die Rechnungsprüfung der Beklagten, wie sie zur Akte gelangt ist, im Hinblick auf den prozentualen Anteil der erbrachten Leistungen zu eigen macht. Damit stellt er dies unstreitig.“
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Aus dieser Prozesserklärung des Klägers ergab sich gemäß der analog den §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass der Kläger den zuvor seitens der Kammer in der Termins-Verfügung vom 19.11.2023 als Behauptung der Beklagten angeführten Prozentsatz von 35% unstreitig stellte. Da die Beklagte dem Protokoll zufolge daraufhin nicht reagierte und ihren Vortrag zur Kürzung auf „mindestens“ 35% - was auch einen geringeren Prozentsatz umfasst - nicht wiederholte, erteilte sie durch dieses wiederum gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegende Verhalten ihr Einverständnis damit, den Prozentsatz von 35% insgesamt als unstreitig zu behandeln. In ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.02.2024 konnte die Beklagte ihr Bestreiten nicht mehr aufgreifen. Das Landgericht hat insoweit zurecht darauf hingewiesen, dass der in der Sitzung vom 26.01.2024 antragsgemäß gewährte Schriftsatznachlass ausdrücklich nur die Frage der außerordentlichen Kündigung betraf (s. Bl 261 f LG).
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3. Für die von dem Kläger im Hinblick auf die LP 8 noch nicht erbrachten Leistungen kann dieser von der Beklagten gemäß den §§ 648 Satz 2, 650q Abs. 1 BGB eine Vergütung in Höhe von 78.099,62 € verlangen.
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a. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht durch eine Kündigung aus wichtigem Grund - die gemäß den §§ 648a Abs. 5, 650q Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf ein Architektenhonorar für noch nicht erbrachte Leistungen gewährt - beendet worden.
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(1) Die von dem Kläger am 26.10.2021 und 11.11.2021 aus wichtigem Grund ausgesprochenen Kündigungen betreffen nicht die LP 8, sondern allein die LP 6 und 7.
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(2) Die mit Schreiben vom 03.12.2021 mit Wirkung zum 05.12.2021 von der Beklagten ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht wirksam, da zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe kein wichtiger Grund gegeben war.
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Gemäß § 648a Abs. 1 Satz 2 liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Beruft sich der Kündigende auf Vertragspflichtverletzungen, so besteht nach den §§ 648a Abs. 3 iVm 314 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Abmahnpflicht. Deren Funktion besteht darin, dem Kündigungsempfänger die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor den Folgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Vertragsfortsetzung für den Vertragspartner regelmäßig unzumutbar erscheinen (s. BGH, Urt. v. 12.10.2011 - VIII ZR 3/11, NJW 2012, 53 Rn. 18).
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Diese Voraussetzungen lagen am 03.12.2021 aus folgenden Gründen nicht vor:
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(a) In dem Zeitraum zwischen den Abmahnungen vom 18.11.2021 bzw 23.11.2021 bis zum Kündigungsausspruch am 03.12.2021 hat der Kläger sein abgemahntes Verhalten nicht fortgesetzt.
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In dem Kündigungsschreiben vom 03.12.2021 beruft sich die Beklagte auf mehrfaches Fehlverhalten des Klägers, welches sie insbesondere auf den Seiten 2-4 in insgesamt 18 Spiegelstrichen beschreibt. Die darin festgehaltenen Umstände betreffen zum überwiegenden Teil im Einzelnen beschriebene fachliche Fehler in Form mangelhafter bzw verspäteter Leistungserbringungen und zum anderen persönliches Fehlverhalten, konkret bei der internen Kommunikation, dem Handeln gegenüber der Beklagten und Dritten sowie durch die Weitergabe von Vertragsinterna an Dritte.
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Nicht nur die fachlichen Fehler betreffen Vertragspflichtverletzungen, sondern auch das vorgeworfene persönliche Fehlverhalten, denn nach § 241 Abs. 2 BGB bestehen diesbezüglich nebenvertragliche Rücksichtspflichten. Beide Umstände unterlagen daher der Abmahnpflicht, der die Beklagte auch nachgekommen ist, denn nach den zutreffenden und von der Berufung auch nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte die im Kündigungsschreiben aufgeführten Umstände in ihren Schreiben vom 18.11.2021 und 23.11.2021 im Einzelnen abgemahnt.
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Die Beklagte hat aber nicht weiter vorgetragen, dass der Kläger bis zum Kündigungsausspruch vom 03.12.2021 das abgemahnte Verhalten weiterhin gezeigt hat.
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Ohne erneuten Verstoß gegen die abgemahnten Tatbestände können die in dem Kündigungsschreiben vom 03.12.2021 vorgetragenen Umstände eine außerordentliche Kündigung schon generell nicht begründen, denn die Beklagte muss sich als Abmahnende nach § 242 BGB an eine einmal erfolgte Abmahnung festhalten lassen (vgl. Grüneberg-Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 314 Rn. 8). Dies betrifft insbesondere auch die in dem Kündigungsschreiben ohnehin nur mittelbar angesprochenen Umstände, wonach der Kläger die für die Beklagte handelnden Personen verspottet und dem Bauherrn eine Kopie seines Kündigungsschreibens vom 11.11.2021 übersandt hat. Die Beklagte muss sich an den durch ihre Abmahnungen einmal eingeschlagenen Weg festhalten lassen und kann die abgemahnten Umstände ohne Wiederholung des Verhaltens nach den Abmahnungen nicht zum Ausspruch einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund verwenden.
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(b) Was die von der Beklagten angesprochenen fachlichen Mängel der Leistung des Klägers anbelangt, ist außerdem festzustellen, dass die Vorwürfe ganz überwiegend zu unkonkret geblieben sind (Beispiele aus dem Kündigungsschreiben vom 03.12.2021: „Verzug der Baustelle aus Gründen Deiner zu spät erfolgten und mangelhaften Arbeitsvorbereitung“; „mangelnde Kommunikation“; „Störung des Bauablaufes durch Dein wiederholtes Intervenieren in bereits durch die Fachplaner und Planer definierten Vorgaben“ u.s.w.). Insoweit ist auch im Rechtsstreit keine weitere Konkretisierung erfolgt. Soweit überhaupt konkrete Umstände angesprochen wurden, so die im Abmahnschreiben vom 18.11.2021 unter Fristsetzung angeforderten Leistungsverzeichnisse (Gerüste, Rolladen, Klinker) und Vergaben (Dachdecker), reichen diese einzelnen Gesichtspunkte in der Gesamtgewichtung der zu erbringenden Leistungen nicht aus, um eine sofortige Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Fehlleistungen des Klägers zu rechtfertigen.
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(c) Soweit der Kläger sein eigenes Kündigungsschreiben vom 11.11.2021 in Kopie an den Bauherrn übersandt hat, war auch dies kein hinreichender Grund für eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger. Allerdings liegt hierin grundsätzlich ein von der Beklagten zu Recht beanstandetes Verhalten des Klägers, welches geeignet war, die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen. Derartige Interna aus dem Subunternehmerverhältnis betreffen zunächst nur die unmittelbaren Vertragsparteien und sind nicht dazu bestimmt, unmittelbar an den Hauptauftraggeber weitergegeben zu werden. Dass dieses Verhalten des Klägers allerdings konkret keinen hinreichenden Grund für die Kündigung ergab, folgt aus der eigenen Reaktion der Beklagten, welche das „Durchstechen“ der Kündigung des Klägers an den Hauptauftraggeber gerade nicht zum Anlass für eine sofortige Kündigung genommen hat, sondern dieses Verhalten im Schreiben vom 18.11.2021 nochmals abgemahnt hat. Dies zeigt, dass die Vorgehensweise des Klägers seinerzeit für die Beklagte nicht das Gewicht hatte, das Vertragsverhältnis sofort zu beenden. Wird ein Verhalten abgemahnt, so wird dem Vertragspartner die Gelegenheit gegeben, dieses zukünftig zu unterlassen. Vor einer Kündigung bedarf es daher auch insoweit eines erneuten Verstoßes gegen das abgemahnte Verhalten. Insofern gelten die oben beschriebenen Grundsätze.
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(d) Auch die der Kündigung der Beklagten vorausgegangene Teilkündigung der Leistungsphasen 6 und 7 durch den Kläger berechtigte die Beklagte nicht zur fristlosen Kündigung. Grundsätzlich ist auch insoweit allerdings festzustellen, dass eine - unberechtigte - Teilkündigung eines Vertragsverhältnisses durch einen Vertragsteil Anlass für den anderen Vertragsteil sein kann, dass Vertragsverhältnis insgesamt aufzulösen. Es kann offenbleiben, ob die Teilkündigung des Klägers gerechtfertigt war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, lieferte sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles keinen hinreichenden Anlass für die Beklagte, das Vertragsverhältnis insgesamt fristlos zu kündigen. Auch hierzu ist festzustellen, dass die Beklagte die Teilkündigung nicht unmittelbar zum Anlass genommen hat, das Vertragsverhältnis ihrerseits zu beenden. Die Teilkündigung wurde vielmehr im Abmahnschreiben vom 18.11.2021 zwar thematisiert („geht gänzlich ins Leere“), aber nicht zurückgewiesen. Im Abmahnschreiben wird lediglich die Auffassung vertreten, der wahre Grund für die Teilkündigung liege in einer „Vertragsreue“. Da die Beklagte die Teilkündigung aber weder klar zurückgewiesen noch zum Anlass genommen hat, das Vertragsverhältnis insgesamt, also in Bezug auf die ausstehende Leistungsphase 8, zu kündigen, ist aus diesem Verhalten zu schließen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger mit dessen Teilkündigung weder stehen noch fallen sollte. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass die Teilkündigung in den im Kündigungsschreiben der Beklagten vom 03.12.20221 mitgeteilten Gründen nicht ausdrücklich erwähnt wird.
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(e) Die vorstehend erörterten Kündigungsgründe rechtfertigen weder für sich genommen noch im Rahmen der nach § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB gebotenen Gesamtabwägung eine außerordentliche Kündigung. Der Senat verkennt in der Gesamtabwägung nicht, dass die Zusammenarbeit der Parteien gestört war. Allerdings war dies gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht in einem so erheblichen Umfang der Fall, dass aus Sicht der Beklagten die Notwendigkeit bestand, diese sofort zu beenden.
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b. Die unwirksame Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund ist gemäß den §§ 133, 157 BGB in eine freie Kündigung nach § 648 BGB umzudeuten, denn in ihrem Schreiben vom 03.12.2021 kommt durch die am Ende stehende Mitteilung, die Beklagte sehe keinen anderen Ausweg und der neue Bauleiter werde bereits am 06.12.2021 bei der Stadt angemeldet, hinreichend zum Ausdruck, dass sie das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden wollte (zu dieser Umdeutungs-Voraussetzung s. BGH, Urt. v. 24.07.2003 - VII ZR 218/02, NJW 2003, 3474 f.).
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c. Der somit gemäß den §§ 648 Satz 2, 650q Abs. 1 BGB bestehende Anspruch des Klägers auf Vergütung für von ihm nicht erbrachte Leistungen der LP 8 beläuft sich der Höhe nach auf 78.099,62 €.
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(1) Die für die LP 8 vereinbarte Vergütung beläuft sich auf 82.439,62 €:
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Von der Netto-Honorarvereinbarung iHv 134.453,78 € entfallen 32/39 auf die LP 8, das ergibt einen Betrag von 110.321,05 €. Ob gemäß der aktuellen EuGH-Entscheidung vom 28.11.2024 zu C-622/23 auch die Vergütung für nicht ausgeführte Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht unterfallen, kann dahinstehen, da der Senat aufgrund der vom Landgericht erfolgten Netto-Berechnung, die der Kläger seinem Forderungsbegehren zugrunde legt, nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO daran gebunden ist.
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Abzüglich der unstreitigen Abzüge von 1.168,72 € für KG 200 sowie 10.700,52 € und 16.012,19 € für die Untergruppen „Baugrube, Verbau“ und „Rohbauarbeiten“ verbleibt zunächst ein Betrag von 82.439,62 €.
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(2) Gemäß § 648 Satz 2 BGB hat der Kläger sich ersparte Aufwendungen von 500 € für ersparte Pkw-Fahrten und 1.340 € für ersparte Sachkosten anrechnen zu lassen, so dass sich die Vergütung auf 80.599,62 € reduziert.
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Weiter anzurechnende ersparte Aufwendungen bestehen nicht. Soweit die Berufung moniert, das Landgericht habe bzgl. der Abzugspositionen allein auf unzureichende Ausführungen der Beklagten abgestellt und die „Erstdarlegungslast“ des Klägers außer acht gelassen, ist folgendes festzuhalten: Wie sich aus der Negativformulierung des § 648 Satz 2 BGB („er muss sich jedoch anrechnen lassen“) ergibt, trägt der Besteller die Beweis- und auch Darlegungslast für die Abzugspositionen (Küpper, in: Handbuch der Beweislast, 4. Aufl., § 648 BGB, Rn. 15 und 19 mit Rspr-Nw). Da aber ersparte Aufwendungen den Vergütungsanspruch von vornherein - und nicht nur bei erhobener Einwendung - reduzieren, ist der Unternehmer zur Darlegung der ersparten Aufwendungen verpflichtet, dies auch deshalb, weil er allein dazu in der Lage ist (Küpper, a.a.O., Rn. 17 und 19). Bei ordnungsgemäßer Darlegung hat dann der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass die Positionen tatsächlich höher waren (vgl. Küpper, a.a.O., Rn. 17 f. und 22).
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Der Kläger ist seiner Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Er hat zum einen nachvollziehbar vorgetragen, dass die Pauschale von 500 € die Kosten für nicht mehr notwendige PKW-Fahrten zur Baustelle abbildet. Zum anderen hat er für sämtliche weiteren Sachkosten (wie Papier- und Pauskosten) als Pauschale 1 Prozent der Nettoauftragssumme, also 1.340 € angesetzt. Da der Kläger seinerzeit ein Einmann-Büro betrieb und etwaige Miet- und sonstige Bürokosten infolge der Kündigung nicht erspart wurden, ist seine Darlegung auch insoweit überzeugend. Dass die Positionen tatsächlich höher waren, hat die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, sondern lediglich vermutet.
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(3) Gemäß § 648 Satz 2 BGB hat der Kläger sich weiterhin 2.500 € Erwerbserlös für einen im Jahr 2022 ausgeführten Kleinauftrag anrechnen zu lassen, so dass sich die Vergütung abschließend auf 78.099,62 € beläuft.
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Entgegen der Ansicht der Berufung muss sich der Kläger den Erwerbserlös aus dem ihm von dem Bauherrn jedenfalls ab September 2022 erteilten Auftrag zur Fortführung der unerledigten Leistungen der LP 6 bis 8 nicht anrechnen lassen. Bei diesem Vertragsverhältnis handelt es sich nicht um einen der Anrechnung unterliegenden sogenannten Füllauftrag. Ein solcher liegt vor, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Werkvertrages und der Erteilung des Ersatzauftrages besteht (MüKo-Busche, BGB, 9. Aufl., § 648 Rn. 29; OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.05.2005 - 4 U 216/04, NZBau 2005, 693, 695), und zwar in der Form, dass der Unternehmer ausschließlich durch die Kündigung in die Lage versetzt wurde, einen anderweitigen Auftrag auszuführen (Rodemann in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Kap 5 Rn. 1674).
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Dieser Ursachenzusammenhang ist nicht gegeben. Aufgrund der erheblichen Zeitspanne von 9-10 Monaten zwischen der Kündigung vom 03.12.2021 und dem Bauherren-Auftrag aus September 2022, der unmittelbar im Dezember 2021 erfolgten Besetzung der Bauleitung bei der Beklagten durch Herrn K., des Ausscheidens der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Bauherrn noch vor der Auftragserteilung seitens des Bauherrn an den Kläger, ist eine Kausalität der Kündigung gerade für den Erhalt des Ersatzauftrages nicht dargetan. Gemäß diesen verschiedenen, auf die Ursächlichkeit einwirkenden Tatumständen wurde der Kläger nicht - wie geboten - ausschließlich durch die Kündigung in die Lage versetzt, den Auftrag des Bauherrn anzunehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte den bereits vom Landgericht vermissten Vortrag dazu, wie lange der Kläger ohne die Kündigung für die Beklagte noch tätig gewesen wäre, weiterhin nicht gehalten hat.
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(4) Eine Anrechnung böswillig unterlassener Erwerbseinkünfte nach § 648 Satz 2 BGB scheidet aus, denn auf den substantiierten Vortrag des Klägers, wonach er über den Kleinauftrag hinaus zunächst keinen Architektenvertrag habe abschließen können, hat die nunmehr darlegungspflichtige Beklagte nicht weiter substantiiert vorgetragen.
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II. Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 186 BGB begründet.
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C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Rechtsstreit auf der Grundlage der anerkannten Grundsätze zur Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund sowie zu den Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eines Architekten alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts entschieden.