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  • 18.09.2023 · IWW-Abrufnummer 237396

    Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 02.08.2023 – 14 U 200/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Celle

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    14 U 200/19
    8 O 275/17 Landgericht Verden  

    Verkündet am 2. August 2023

    In dem Rechtsstreit

    …,
    Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,

    Prozessbevollmächtigte:
    Anwaltsbüro …

    gegen

    …,
    Kläger, Berufungsbeklagter und Berufungskläger,

    Prozessbevollmächtigte:
    Anwaltsbüro …

    hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO am 2. August 2023 durch … für Recht erkannt:

    Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Oktober 2019 - 8 O 275/17 - werden zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 36% und der Beklagte 64%.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Beide Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 82.725,33 €

    Gründe:

    I.

    Die Parteien streiten über die Zahlung restlichen Architektenhonorars für den Umbau und die Modernisierung des Wohnhauses des Beklagten in Sulingen.

    Der Beklagte beauftragte den Kläger, einen Architekten, im Mai 2015 mit dem Umbau und der Modernisierung seines Einfamilienhauses. Die Parteien schlossen keinen schriftlichen Architektenvertrag ab, vereinbarten aber mündlich die Erbringung von Grundleistungen der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung (Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8 gem. § 34 HOAI 2013) durch den Kläger. Streitig ist, ob auch eine Vereinbarung im Hinblick auf die Erbringung von kostenpflichtigen Planungsleistungen durch den Kläger zur technischen Ausrüstung des umgebauten Gebäudes des Beklagten vorliegt. Die Parteien streiten ferner über den Umfang der erbrachten Leistungen des Klägers.

    Der Beklagte zog mit seiner Familie im Juli 2015 aus dem Objekt aus.

    Während der Bauarbeiten fanden regelmäßige Baubesprechungen statt. Der Kläger übersandte dem Beklagten Kostenberechnungen bzw. -zusammenstellungen (vgl. hierzu die Ausführungen im LGU, Seite 2).

    Am 12.07.2016 unterzeichnete der Beklagte das Nachabnahmeprotokoll betreffend die Parkettarbeiten der Firma B. GmbH (Anlage K 23, Bl. 17 f. AH). Der Beklagte zog mit seiner Familie Ende Juli 2016 wieder in das umgebaute Haus ein.

    Mit Schlussrechnung vom 9. Juni 2017 rechnete der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Restbetrag in Höhe von 82.725,33 € brutto ab (Einzelheiten siehe LGU, Seite 3 und Schlussrechnung Anlage K 25, Bl. 7 ff. AH).

    Auf den Gesamt-Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 93.326,10 € netto zahlte der Beklagte Abschläge in Höhe von 15.000,00 € und 8.809,02 €. Mit seiner Klage macht er den sich aus der Differenz zzgl. Mehrwertsteuer ergebenden Betrag in Höhe von 82.725,33 € geltend.

    Nach Prüfung der Schlussrechnung durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten lehnte der Beklagte weitere Honorarzahlungen an den Kläger ab.

    Der Kläger hat behauptet, die Leistungen seien durch den Beklagten jedenfalls konkludent abgenommen worden. Es lägen zehn verschiedene von dem Beklagten unterzeichnete Abnahmeprotokolle einzelner Gewerke vor. Die gesamte Baumaßnahme sei damit abgenommen. Wegen der Parkettarbeiten gebe es ein Nachabnahmeprotokoll, wonach gerügte Mängel beseitigt worden seien. Ferner sei der Beklagte in das Haus wieder eingezogen, sodass eine tägliche Nutzung seit über einem Jahr vorliege.

    Er habe gemäß § 34 HOAI 2013 92 % der Grundleistungen erbracht. Hierzu kämen ein Umbauzuschlag von 20 % sowie Fahrtkosten und Druckkosten. Wegen der hohen Planungsanforderungen bei der Modernisierung des Gebäudes seien die Leistungen der Honorarzone IV zuzuordnen gem. § 35 Abs. 2 HOAI 2013.

    Schließlich sei er durch den Beklagten jedenfalls konkludent mit der technischen Gebäudeausstattung beauftragt worden. Es habe insoweit eine umfassende Kommunikation über die technische Gebäudeausstattung per E-Mail gegeben. Außerdem habe es umfassende Kommunikation mit den an der Gebäudeausstattung beteiligten Handwerkern gegeben. Der Kläger habe auch die gestellten Handwerkerrechnungen geprüft.

    Der Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers sei schon wegen fehlender Abnahme nicht fällig, die Leistungen seien auch nicht abnahmefähig. Eine Abnahme läge auch nicht dadurch vor, dass er wieder in das Gebäude eingezogen sei. Denn es fehle insoweit an einem entsprechenden Erklärungswillen, zudem sei er gezwungenermaßen dort eingezogen, denn das andere Haus sei verkauft worden. Die Mängel an den Parkettarbeiten seien bis heute nicht vollständig beseitigt.

    Die Schlussrechnungen der Firmen R., S. und G. Dächer lägen nicht vor, sodass eine Rechnungsprüfung durch den Kläger nicht habe stattfinden können.

    Die abgerechneten Leistungen seien durch den Kläger nicht vollständig erbracht, die gewählten Honorarzonen seien nicht einschlägig und der Umbauzuschlag nicht angefallen, soweit kein Umbau im Sinne des § 2 Abs. 5 HOAI 2013 vorliege. Der Beklagte verweist dazu auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Privatsachverständigen Prof. Dr.-Ing. Sch. (Bl. 49 ff. Bd. I d.A.)

    Das Landgericht hat den Beklagten nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zahlung von 52.727,45 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht legt bei der Bemessung des Honoraranspruchs den Mindestsatz nach § 7 Abs. 5 HOAI 2013 zugrunde, weil eine konkrete Honorarvereinbarung zwischen den Parteien nicht gegeben sei. Die Mindestsätze der HOAI 2013 stellten nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls die übliche Vergütung für Architekten im Jahr 2015 auch in Sulingen dar. Es könne dem Kläger überdies nicht zugemutet werden, unabhängig von der HOAI im Nachhinein zur ortsüblichen Vergütung in Sulingen von Architekten im Jahr 2015 vorzutragen. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass, wenn keine konkrete Honorarvereinbarung getroffen wurde, die Mindestsätze der HOAI gelten würden. Nur in Kenntnis dieser gesetzlichen Regelung habe der Kläger es unterlassen, eine ansonsten zu treffende Honorarvereinbarung zu schließen, die z.B. auf die Mindestsätze der HOAI hätte Bezug nehmen können.

    Das Landgericht hat zur Bemessung des Honoraranspruchs die Feststellungen des Sachverständigen zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass der Kläger 81 % der Grundleistungen betreffend das Gebäude und 49,50 % der Grundleistungen betreffend die Technische Ausrüstung erbracht habe. Die Leistungen des Klägers für das Gebäude seien der Honorarzone III zuzuordnen.

    Gegen dieses Urteil, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge verwiesen wird, wenden sich die Parteien mit beiderseitig eingelegten Berufungen.

    Der Kläger meint, er könne seiner Rechnung die Honorarzone IV zugrunde legen. Vorliegend sei ein komplettes Gebäude entkernt und einschließlich des Daches mit aufwendigem Aus- und Aufbauten neu durchstrukturiert und konstruiert worden. Hinzu komme, dass alle Fenster ausgetauscht worden seien, was sich aus den Unterlagen ergebe und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei. Ferner sei ihm ein Umbauzuschlag in Höhe von 20% zu Unrecht versagt worden.

    Das Landgericht habe ihm auch zu Unrecht die Nebenkosten versagt. Der diesbezügliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung sei deutlich zu spät und völlig überraschend erfolgt. Das Landgericht hätte ebenfalls die Zinsforderung und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zusprechen müssen. Insoweit sei unstreitig, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Schlussrechnungsstellung in Verzug befunden habe.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Oktober 2019 aufzuheben soweit die Klage abgewiesen wurde und nach Maßgabe der in erster Instanz verfolgten Anträge zu entscheiden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Oktober 2019 - 8 O 275/17 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

    Der Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine Abnahme der Architektenleistungen angenommen. Eine solche habe - bis heute - nicht stattgefunden. Er habe zudem keine Leistungen der Technischen Ausrüstung in Auftrag gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass diese Leistungen Bestandteil der Gebäudeplanung seien. Dass diese einen eigenen Honoraranspruch auslösten, sei ihm nicht bewusst gewesen.

    Die Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI (2013) sei zudem gegenstandslos. Die Mindestsätze entsprächen auch nicht der üblichen Vergütung des § 632 Abs. 2 BGB, wie das Landgericht in einer Hilfserwägung meine. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den Einwendungen des Beklagten gegen das gerichtliche Gutachten befasst. Der Beklagte habe hierzu die Stellungnahme eines Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. Sch. vorgelegt, mit der sich das Landgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Überdies habe der Kläger dem Beklagten einen Nachlass von 10% eingeräumt, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe.

    Der Senat hat Beweis erhoben durch drei weitere Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. und ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. J. Auf das Gutachten vom 20. September 2021 und die Gutachten vom 2. August 2022, 23. Dezember 2022 und 17. April 2023 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2020 mit den dortigen Hinweisen wird verwiesen.

    Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2023 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 30. Juni 2023 bestimmt.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

    II.
    Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache haben beide Berufungen keinen Erfolg.

    1.    Der Kläger hat einen Anspruch gem. §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB iVm den Gebührenregelungen der HOAI 2013 auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 52.727,45 €. Auf die Berechnung im landgerichtlichen Urteil, Seite 16, wird Bezug genommen. Darüber hinaus besteht kein weiterer Anspruch des Klägers. Im Einzelnen:  

    a)    Die Parteien haben unstreitig einen Architektenvertrag geschlossen, wonach der Kläger Leistungen der Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung sowie der Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung (gem. Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8 des Leistungsbildes Gebäude und Innenräume gem. § 34 HOAI 2013 a.F.) erbringen sollte. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen vom 10. Juli 2013 (in Kraft getreten am 17. Juli 2013, in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung) anzuwenden (im Folgenden: HOAI).

    b)    Vertraglich vereinbart war auch die Erbringung von Planungsleistungen im Bereich der Technischen Ausrüstung (§§ 53 ff. HOAI).

    aa)    Ein solcher Vertrag kann auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen, sofern diesem ein entsprechender Rechtsbindungswille beigemessen werden kann. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war, beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, sondern danach, ob der Leistungsempfänger - hier also der Beklagte - aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellt. Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005 - 22 U 210/02, Rn. 37 - nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZR 234/05, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Senat, Urteil vom 17. Februar 2010 ‒ 14 U 138/09, Rn. 28 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2018 ‒ 21 U 108/17, Rn. 71; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 ‒ 14 U 116/21, Rn. 32, nachgehend BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 21/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, alle zitiert nach juris).

    Der Abschluss eines Architektenvertrages richtet sich dabei allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Durch die Verwertung von Planungsleistungen gibt der Auftraggeber in der Regel schlüssig zu erkennen, dass die erbrachten Architektenleistungen seinem Willen entsprechen und er die Honorarzahlungspflicht übernehmen will (vgl. KG, Urteil vom 28. Dezember 2010 ‒ 21 U 97/09, juris; nachgehend BGH, Beschluss vom 29. April 2013 ‒ VII ZR 32/11, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen ‒ IBR 2013, 688). Ein etwaiger innerer Wille, keinen Vertrag abschließen zu wollen, steht dem Vertragsabschluss nicht entgegen (vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 11. Teil, Rn. 287; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 ‒ 14 U 116/21, Rn. 34, juris).

    So liegt der Fall hier. Der Senat folgt der Ansicht des Landgerichts, dass sich vorliegend aus dem Verhalten der Parteien, namentlich aus den vorgelegten Unterlagen, eine gewollte und vergütungspflichtige Beauftragung seitens des Beklagten ergibt, die der Kläger angenommen hat. Die vom Kläger vorgelegten Anlagenkonvolute K39 und K40 enthalten ca. 270 E-Mails und belegen, dass der Beklagte intensiv in die Planung des Klägers einbezogen wurde und diese gewollt hat. Der Beklagte hat dabei die umfangreichen Planungen und Koordinierungsleistungen des Klägers (und seiner Mitarbeiter) nicht nur entgegengenommen, sondern auch eingefordert. Er war mit den klägerischen Mitarbeitern in einem kleinteiligen permanenten Austausch über einzelne Planungsschritte (exemplarisch: E-Mail vom 3.1.2016 des Beklagten: „bitte halten sie mich informiert, sollte das aktualisierte angebot der fa. S. vorliegen“; E Mail vom 20.1.2016 des Beklagten: „wie heute bereits telefonisch besprochen…erteilten sie bitte den auftrag gemäß absprache…bitte berücksichtigen sie bei der prüfung, dass wir keine kabelfernbedienung für die wandgeräte benötigen…sobald sie das Angebot bzgl. des wartungsvertrags bekommen haben, können wir das gerne besprechen und erledigen…ist somit das thema - erweiterung klimaanlage - komplett geklärt und meinerseits abgeschlossen?“;  E-Mail des Beklagten vom 15.1.2016: „bitte weisen sie die fa. Sch. darauf hin, dass die komponenten zur regelung der klimageräte (…) von der fa. S. bezogen werden. Weiterhin werden meiner meinung nach keine kabelfernbedienungen (…) benötigt, ich gehe davon aus, daß dies über den bus (z.) erfolgt, oder?“; E-Mail des Beklagten vom 18.1.2016: guten tag frau Mischke, würden sie bitte bei der fa. R. und/oder S. die datenblätter vom elektro- und serverschrank (datenschrank) anfordern, dankeschön. hauptsächlich geht es mir um die abmessungen, damit ich mich entscheiden kann, wo die bohrung zum abwurfschacht erfolgen muß, damit der restliche HWR beplant werden kann.“ E-Mail des Beklagten vom 21.1.2016: guten Tag frau M., bitte finden sie anbei die informationen zum datenschrank. würden sie bitte die informationen an die fa. R. und S. entsprechend weiterreichen, dankeschön.“ E-Mail des Beklagten vom 17.2.2016: guten morgen frau M., wurde sie bitte bei dem hersteller nochmal nachfassen, ob wir ein datenblatt von dem funk-steuergerät bekommen können, (..)“).

    Soweit der Beklagte zunächst behauptet hatte, er habe keine Leistungen im Bereich der Technischen Ausrüstung beauftragt, behauptet er nunmehr, er sei davon ausgegangen, dass die Leistungen der Technischen Ausrüstung Bestandteil der Gebäudeplanung gewesen seien.

    Der Senat erachtet (auch) diesen Vortrag als eine Schutzbehauptung. In Bezug auf die zunächst aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe keinen Auftrag für Leistungen im Bereich der Technischen Ausrüstung erteilt, wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen, die deutlich belegen, dass der Beklagte die vom Kläger und seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen gewollt hat (Anlagenkonvolut K39 und K40 mit ca. 500 Seiten E-Mail Korrespondenz im Zeitraum vom 2. September 2015 bis 11. November 2016, die vom Kläger bzw. seinen Mitarbeitern und dem Beklagten sowie mit ausführenden und anbietenden Firmen geführt wurde).

    In Bezug auf die nunmehr geänderte Behauptung des Beklagten, er sei davon ausgegangen, dass die Leistungen des Klägers in der Gebäudeplanung inbegriffen seien, setzt dies indes einen (zuvor bestrittenen) Vertragsschluss voraus.

    Ist aber von einem Vertragsschluss auszugehen, richtet sich die Vergütungspflicht nach § 632 Abs. 1 BGB. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ferner gilt § 632 Abs. 2 BGB: Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Architekt die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, darlegen und beweisen; dass die Leistungen gleichwohl unentgeltlich erbracht werden sollten, muss dagegen der Auftraggeber darlegen und beweisen (z.B. BGH, Urteil vom 9. April 1987 ‒ VII ZR 266/86, juris). Es besteht ein Erfahrungssatz, dass Architekten üblicherweise nur entgeltlich tätig werden (BGH, aaO, Rn. 12, juris). Dies gilt jedenfalls außerhalb der Akquisitionsphase (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 ‒ 14 U 116/21, nachgehend BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 21/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, juris).

    Danach ist hier anzunehmen, dass der Kläger entgeltlich tätig geworden ist. Hierfür spricht der Umfang der erbrachten Leistungen im Bereich der Technischen Ausrüstung. Es handelt sich nicht nur um geringfügige Leistungen oder solche zur Beantwortung von Vorfragen.

    Es wäre daher an dem Beklagten gewesen zu beweisen, dass der Kläger vergütungsfrei für ihn gearbeitet hat. Dies ist nicht erfolgt und wird in dieser Konsequenz (wohl) auch nicht behauptet.

    Der Beklagte führt vielmehr aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Leistungen des Klägers zu bezahlen seien und nicht in den Kosten für die Gebäudeplanung inbegriffen seien. Dieser (seitens des Senats unterstellte) innere Vorbehalt des Beklagten ist indes unbeachtlich.

    Der Beklagte hat - wie auch im landgerichtlichen Urteil auf Seite 7 ausgeführt - monatliche Kostenaufstellungen erhalten, in denen auch die Kosten für Leistungen im Bereich der Technischen Ausrüstung enthalten waren (vgl. exemplarisch Anlagen K10, K11, K12, K13). Aus den Kostenaufstellungen ergeben sich im Einzelnen die Kosten für die einzelnen Gewerke (auch im Bereich der Technischen Ausrüstung) und die insoweit anfallenden Architektenkosten (vgl. exemplarisch: Anlage K13, Kostenaufstellung vom 31.1.2016, Seite 3 „Technische Gebäudeausrüstung“ nach einzelnen Gewerken und Seite 4 „Nebenkosten“ Architekt).
     
    Es war ohne weiteres für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger seine Leistungen im Bereich der Technischen Ausrüstung, wie auch von der HOAI vorgesehen, abrechnet und diese nicht in der Gebäudeplanung inkludiert sind.

    Dieses Ergebnis gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil es sich bei dem Beklagten nicht um eine geschäftlich unerfahrene Partei handelt, sondern um ein Vorstandsmitglied einer international tätigen Aktiengesellschaft, dem - bei lebensnaher Betrachtung - unterstellt werden kann, dass er in geschäftlichen Dingen, wie auch dem Lesen von Kostenaufstellungen und Rechnungen, erfahren ist und die Zahlungspflichtigkeit der klägerischen Leistungen unschwer erkannt hat. Einwendungen gegen die Kostenaufstellungen hat der Beklagte in der gesamten Bauzeit nicht erhoben, sondern - im Gegenteil - die Leistungen des Klägers weiter eingefordert.

    Wenn der Beklagte aber umfangreiche Leistungen des Klägers einfordert und von diesem regelmäßig Kostenschätzungen, -berechnungen und -zusammenstellungen erhält und zu keinem Zeitpunkt Einwände erhebt - worauf das Landgericht im Übrigen schriftlich hingewiesen hat (Beschluss vom 4. Februar 2019, S. 1, Bl. 257) - sind seine etwaigen inneren Vorstellungen, keine Vergütung zahlen zu müssen, unbeachtlich (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 ‒ 14 U 116/21, Rn. 34, nachgehend BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 21/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; KG, Urteil vom 28. Dezember 2010 ‒ 21 U 97/09, alle juris, nachgehend BGH, Beschluss vom 29. April 2013 ‒ VII ZR 32/11, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen ‒ IBR 2013, 688; s. auch die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage, Rn. 617 iVm Rn. 127).

    bb)    Gegenrechte gem. §§ 280 Abs. 1, 241, 631, 633, 634 BGB, die der Beklagte dem Honoraranspruch des Klägers entgegenhalten könnte, stehen ihm nicht zu. Der Beklagte hat keine Beanstandungen in Bezug auf die klägerischen Leistungen erhoben.

    cc)    Soweit der Beklagte rügt, der Kläger habe als Architekt keine Kompetenz gehabt, Planungen im Bereich der Technischen Ausrüstung zu erbringen, und der gerichtliche Sachverständige habe nicht die Kompetenz, diese zu bewerten, ist das nicht richtig.

    Es handelt sich vorliegend nicht um eine fachtechnische Planung bzw. Bewertung, sondern der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung bekundet, er habe nur in den Bereichen geplant, in denen dies ohne technische Kenntnisse möglich gewesen sei. Er hat ausgeführt, die Vereinbarung mit dem Beklagten im Bereich der Technischen Anlagen sei ein „schleichender Prozess“ gewesen. Wenn ein Gebäude geplant werde, werde zwangsläufig auch über technische Gewerke gesprochen, so auch hier. Er habe dann im weiteren Verlauf auch bspw. die Elektropläne erstellt. Da er aber kein Fachplaner sei, könne er nur bis zu bestimmten Abschnitten planen, beispielsweise könne er nicht den Querschnitt von Rohrführungen berechnen. Derartige Leistungen habe er aber auch nie abgerechnet (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2018, Seite 2, Bl. 217).

    Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. R. hat diese Vorgehensweise bestätigt. Es habe sich vorliegend um einen planerischen Bereich ohne spezielle fachtechnische Kenntnisse gehandelt. Der Architekt bespreche die Wünsche des Bauherrn mit diesem und stelle sie in Plänen dar, die sodann mit dem jeweiligen Fachplaner oder - bei kleineren Objekten - mit den jeweiligen Fachfirmen abgestimmt würden.  So sei auch der Kläger vorgegangen. Er habe die Wünsche des Beklagten gesammelt und mit diesem zusammen Planungen erstellt. Diese (geläufige) Vorgehensweise setze kein technisches Fachwissen voraus (vgl. Gutachten vom 23. Dezember 2022, Seite 7 und Gutachten vom 17. April 2022, Seite 4).

    In seiner Vernehmung ist der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. R. erneut auf diesen Punkt eingegangen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2019, Seite 2). Es gebe bei technischen Anlagen Teilbereiche, die auch ein Architekt planen und koordinieren könne. Den technischen Teil stimme er mit einem Fachplaner oder - bei kleineren Objekten - mit den jeweiligen Fachfirmen ab. Als Beispiel könne die Elektroplanung herangezogen werden, bei der zunächst der Architekt mit dem Bauherrn die Anordnung der Steckdosen, Schalter und bspw. Alarmanlagen abspreche, einen Plan erstelle und diesen dann mit dem Fachplaner durchgehe. Vorliegend handele es sich zudem um ein relativ einfaches Gebäude mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, so dass ein Architekturbüro den vom Kläger erstellten Anteil der TGA-Planung selbst leisten könne und - vorliegend - auch geleistet habe, wie dokumentiert (vgl. Gutachten vom 17. April 2023, Seite 6, s.o.).

    Diese Erläuterungen des Sachverständigen sind für den Senat nachvollziehbar und auch als übliche Vorgehensweise aus anderen Verfahren bekannt. Es handelt sich bei dieser Zusammenarbeit zwischen dem Architekten und dem Fachplaner um ein geläufiges und sinnvolles Vorgehen. Die jeweiligen Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn werden vorab sortiert, priorisiert und in Plänen aufbereitet. Der technische Bereich wird sodann von dem Fachplaner übernommen.

    dd)    Der Senat folgt auch nicht den weiteren Einwendungen, die der Beklagte im Bereich der Technischen Ausrüstung erhoben hat.

    (a)    Der Einwand des Beklagten, die Audioanlage gehöre nicht in die Kostengruppe 450 gem. DIN 276-1:2008-12, ist nicht richtig (vgl. Privatgutachten vom 7. August 2019, Seite 12). Der gerichtliche Sachverständige hat korrekt festgestellt, dass die Audioanlage des Beklagten als „Beschallungsanlage“ in der Kostengruppe 454 der vorgenannten DIN unter „Elektroakustische Anlagen“ aufgeführt ist und diese Anlagengruppe geprüft.

    Die Kosten der Audioanlage sind vom Kläger aber auch nicht in seiner Kostenberechnung aufgeführt (Anlage K11, anders, als der Beklagte offensichtlich meint, vgl. Privatgutachten vom 7. August 2019, Seite 13). Die Leistungen für die Audioanlage (KG 454) sind damit nicht über die anrechenbaren Kosten berücksichtigt, so dass unklar ist, was der Beklagte konkret rügt.

    (b)    Der Senat folgt auch der Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen, die erbrachten klägerischen Leistungen mit 7,75 Prozentpunkten von 22 möglichen Prozentpunkten zu bewerten. Die technischen Bewertungen (Berechnungen, Bemessungen) wurden von Dritten (den jeweiligen ausführenden Fachfirmen) erbracht, so dass dem Kläger nur seine planerische Vorarbeit und die Vermittlung und Koordination zwischen den Vorstellungen des Beklagten und den Möglichkeiten der Fachfirmen zu vergüten ist. Der Senat erachtet diese Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen als nachvollziehbar und schlüssig.

    (c)    In Bezug auf einen Umbau- und Modernisierungszuschlag im Bereich der Technischen Ausrüstung hat der gerichtliche Gutachter diesen nur bei zwei von fünf Anlagengruppen für gerechtfertigt erachtet. Der stattgefundene Eingriff in den Bestand der Anlage rechtfertige insoweit den gewährten Umbauzuschlag. Dieser Bewertung schließt sich der Senat nach einer eigenen Überprüfung an.

    Ein Umbauzuschlag, der bei mindestens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad in Ermangelung einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung mindestens 20 % des Planungshonorars beträgt (§ 56 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 HOAI), fällt nach der Verordnungsregelung nur dann an, wenn sich die Planungsleistungen auf einen Umbau iSv § 2 Abs. 5 HOAI eines „Objekts" im Sinne des § 2 Abs. 1 HOAI beziehen. Der Kläger war mit der Planung der technischen Ausrüstung des Gebäudes betraut (Objekt im Sinne des § 2 Abs. 1 HOAI). Gem. § 2 Abs. 5 HOAI sind Umbauten Umgestaltungen mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Wesentliche Eingriffe stellen „deutliche“ Eingriffe dar (vgl. Wirth/Galda, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. 2016, § 2, Rn. 15). Es kommt darauf an, ob die vorhandene Bausubstanz Einfluss auf die planerischen und überwachenden Tätigkeiten des Architekten hatte und in seine Planungen einzubeziehen war.

    Bei der Planung einer vollständigen neuen technischen Anlage im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes wäre demnach kein Umbauzuschlag zu gewähren (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. November 1999 ‒ 4 U 47/99, Rn. 26, juris; Wuchner, in: Korbion/Matscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl., § 56, Rn. 29 mwN).

    Der Senat folgt den nachvollziehbaren Ergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen, der nur für den Bereich der Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen (KG 410) und im Bereich der Starkstromanlagen (KG 440) einen Umbauzuschlag gewährt und diesen ansonsten verneint.

    Ein Umbauzuschlag für den Bereich der Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen (KG 410) ist zu gewähren, weil die Sanitärobjekte zumindest teilweise an vorhandene Wasser- und Abwasserrohre angeschlossen wurden, was der Kläger bei seiner Planung zu berücksichtigen hatte.


    Dass möglicherweise ein Schmutzwasserrohr neu verlegt worden war (so der Beklagte), führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn die übrigen Objekte an bereits vorhandene Wasser- und Abwasserleitungen angeschlossen wurden (vgl. Gutachten vom 5. Juni 2019, Seite 26). Dass eine komplette Neuinstallation der Gruppe der Abwasser- Wasser und Gasanlagen stattgefunden habe, lässt sich aus den Unterlagen nicht erkennen (vgl. Gutachten vom 23. Dezember 2022, Seite 10).

    Bei der Frage, ob ein Umbauzuschlag zu gewähren ist, spielt auch keine Rolle, wie das Verhältnis des Wertes der Neugestaltung der Sanitäreinrichtung zum Erstellungspreis einer Schmutzwasserleitung ist (so der Beklagte, Privatgutachten vom 7. August 2019, Seite 17). Der „Wert bzw. Preis“ einer Neugestaltung ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Es kommt ausschließlich auf den Einfluss der vorhandenen Bausubstanz auf die planerischen bzw. überwachenden Tätigkeiten des Architekten an.

    Schließlich rügt der Kläger, dass der gerichtliche Sachverständige ihm einen Umbau- und Modernisierungszuschlag für Heizungsanlagen, Lüftung und Fernmeldeanlage verwehrt habe (Schriftsatz vom 20. Januar 2020, Seite 3, Bl. 549), weil der Sachverständige dazu keine Feststellungen habe treffen können.

    Diese Behauptung ist nicht richtig, wie sich aus dem Gutachtens vom 5. Juni 2019 und der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen vom 9. September 2019 (Protokoll Seite 6, Bl. 414) ergibt.

    Der gerichtliche Sachverständige hat sich mit den vorbenannten Anlagen in dem Gebäude auseinandergesetzt und Feststellungen getroffen. Zu den Wärmeversorgungsanlagen hat er unter Ziffer 4.2.2 seines Gutachtens vom 5. Juni 2019 ausgeführt, dass es sich hierbei um eine neu geplante und errichtete Anlage gehandelt habe („Das Gebäude einschl. der Garage erhält eine komplett neue Heizungsanlage mit Brennwertheizgerät, Fußbodenheizung und bereichsweise Radiatoren, wie die Angebote (…) und die Schlussrechnung (…) belegen“, aaO, Seite 27). Er erachte daher einen Zuschlag nicht für gerechtfertigt.


    Der gerichtliche Sachverständige hat ebenso für die Lüftungsanlage ausgeführt, dass diese komplett neu in das Gebäude eingebaut worden sei (aaO, Seite 27).

    Für den Bereich der Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnischen Anlagen hat der gerichtliche Sachverständige differenziert zwischen den Anlagen der Gruppe 440 und 450. Die Elektroinstallation seien als Umbaumaßnahmen mit Zuschlag zu werten, weil diese an Schnittstellen in den Bestand eingriffen. Dagegen sei die Alarmanlage (KG 450) eine Neu-Installation, so das diesbezüglich kein Zuschlag gerechtfertigt sei (aaO, Seite 27). Der Senat schließt sich dieser Bewertung nach eigener Überprüfung an. Es lässt sich der Akte weder entnehmen, dass der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. R. von falschen Tatsachen ausgegangen ist noch einen falschen Bewertungsmaßstab gewählt hat.

    2.    Die Honorarrechnung des Klägers ist auch fällig gem. § 15 Abs. 1 HOAI 2013. Das Landgericht ist zu Recht von einer konkludenten Abnahme der Architektenleistungen ausgegangen. Soweit der Beklagte rügt, das Landgericht habe die Abnahme der Bauleistungen mit der Abnahme des Architektenwerkes verwechselt, folgt der Senat dieser Einwendung nicht.

    a)    Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - VII ZR 64/09; BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, juris). Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist, weil sich bspw. Mängel noch nicht gezeigt haben, und er durch sein Verhalten die Billigung des Werkes zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 ‒ VII ZR 26/12, juris).

    Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (BGH, Urteil vom 20. September 1984 ‒ VII ZR 377/83, juris).

    Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - VII ZR 64/09; BGH, Urteil vom 11. März 1982 - VII ZR 128/81, beide juris). Es ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1984 - VII ZR 377/83, juris), nicht gerechtfertigt, den Prüfungszeitraum beliebig zu erweitern (BGH, Urteil vom 26. September 2013 ‒ VII ZR 220/12, Rn. 20, juris).

    Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 ‒ VII ZR 220/12, Rn. 19 mwN, juris). Der Bundesgerichtshof geht insofern von einer ca. sechsmonatigen Prüfungsfrist bei einem Einfamilienhaus aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 ‒ VII ZR 220/12, Rn. 21, juris).

    b)    Nach diesen Maßstäben lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung der Schlussrechnung im Juni 2017 eine konkludente Abnahme der Architektenleistungen des Klägers vor. Der Kläger ist mit seiner Familie bereits im Juli 2016 in das umgebaute modernisierte Objekt eingezogen. Ausgehend von einer ca. sechsmonatigen Prüfungsfrist wäre diese bereits im Januar 2017 abgelaufen. Spätestens aber mit Stellung der Schlussrechnung im Juni 2017 ist von einer konkludenten Abnahme der Architektenleistungen des Klägers auszugehen, zumal der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen an den Architektenleistungen des Klägers vorgebracht hat.

    Die Behauptung des Beklagten, er sei unter Zwang infolge der bereits erfolgten Veräußerung seiner zwischenzeitlichen Unterkunft in das umgebaute Objekt eingezogen, führt zu keiner anderen Betrachtung. Der Beklagte hatte ausreichend Zeit, die Architektenleistungen des Klägers in dem bezogenen Objekt zu prüfen (s.o.).

    Der Umstand, dass an einem Teilgewerk - namentlich dem Parkett - ein evtl. Restmangel bestanden hat, hindert nicht die Abnahme der Architektenleistung. Überdies hat der Beklagte noch bereits im Juli 2016 - und somit noch deutlich vor Ablauf der vorgenannten Prüffrist - ein Nachabnahmeprotokoll unterschrieben (vgl. Anlage K23).

    c)    Die zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen, ob die geltend gemachten Mindestsätze gem. § 7 Abs. 5 HOAI europarechtswidrig seien und sodann zur üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB Beweis zu erheben wäre, sind zwischenzeitlich geklärt. Der vom Kläger geltend gemachte Honoraranspruch ist, soweit er die Mindestsätze gem. § 7 Abs. 5 HOAI zugrunde legt, zulässig.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass der Dienstleistungsrichtlinie eine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht zukommt und die zuständigen nationalen Gerichte nicht allein aufgrund eines gemäß den Art. 258 bis 260 AEUV erlassenen Urteils verpflichtet sind, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 31-37, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin). Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof zur HOAI 2013 entschieden, dass eine Unverbindlichkeit der Mindestsätze und die Wirksamkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung im Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht mit einer richtlinienkonformen Auslegung begründet werden kann (BGH, Urteil vom 3. November 2022 ‒ VII ZR 724/21, Rn. 39, juris).

    3.    Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 52.727,45 €. Der Senat folgt den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. R., der sich in weiteren drei Ergänzungsgutachten vom 2. August 2022, vom 23. Dezember 2022 und vom 17. April 2023 - zusätzlich zu dem Ausgangsgutachten vom 5. Juni 2019 - ausführlich, widerspruchsfrei und überzeugend mit den Einwänden der Parteien und insbesondere denjenigen des Privatsachverständigen des Beklagten auseinandergesetzt und diese in nachvollziehbarer, umfassender und logischer Argumentation entkräftet hat. Der Senat sieht nach insgesamt vier Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. alle Gegenargumente widerlegt und keinen Raum für eine weitere Aufklärung. Auch die beiden Parteien haben insoweit erklärt, dass sie keine persönliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen mehr benötigen. Im Einzelnen:

    a)    Honorarzone
    Der Senat folgt der Einordnung des gerichtlichen Sachverständigen, dass die klägerischen Leistungen der Honorarzone III zuzuordnen sind. Der Kläger rügt, dass der Sachverständige die Honorarzone IV hätte zugrunde legen müssen, weil aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass auch ein Austausch der Fenster stattgefunden habe. Der Senat hat den gerichtlichen Sachverständigen hierzu um schriftliche Stellungnahme gebeten, und dieser hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 2. August 2022 einen Komplettaustausch der Fenster zugrunde gelegt. Dennoch kommt er zu dem Ergebnis, dass selbst die Zugrundelegung eines Komplettaustauschs der Fenster keine höhere Honorarzone begründen würde. Der Senat schließt sich der im folgenden nachvollziehbaren Begründung des Sachverständigen an.

    Der Sachverständige führt im Einzelnen aus, dass die Honorarzone eines Objekts den qualitativen Parameter für die Berechnung einer angemessenen Vergütung darstellt, indem sie für den Einzelfall die Schwierigkeit der Planungsanforderungen berücksichtigt. Die vom Kläger gerügte Nichtberücksichtigung der Eingriffe in die Konstruktion und den Bestand gehörten aber zu den konstruktiven Planungsanforderungen. Die Vergütung dieses - durch konstruktive Planungsanforderungen - erschwerten Planungsaufwandes erfolgt nicht über die Honorarzone, sondern über die anrechenbaren Kosten.

    Ein Fensteraustausch sei ein konstruktiver Eingriff, der nicht die qualitativen Planungsanforderungen erhöhe, sondern den quantitativen Planungsaufwand (Gutachten vom 2. August 2022, Seite 6). Der Senat erachtet die Erläuterungen des Sachverständigen für plausibel und nachvollziehbar. Die Planungsanforderungen an einen Architekten steigen nicht qualitativ, wenn der Bauherr den Austausch der Fenster wünscht. Die diesbezügliche Mehrarbeit in konstruktiver Hinsicht wird über die anrechenbaren Kosten honoriert.

    Soweit der Kläger die Anzahl der Funktionsbereiche anführt, die vorliegend abweichend vom Standard seien und somit eine höhere Honorarzone begründeten, folgt der Senat ebenfalls den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen der Kläger nicht weiter entgegengetreten ist.

    Der gerichtliche Sachverständige führt sowohl in seinem Gutachten als auch in seiner Vernehmung vom 9. September 2019 (Bl. 411) aus, es bleibe bei einem Funktionsbereich, „dem Wohnen“ (Gutachten vom 2. August 2022, Seite 6). Zusätzliche Funktionsbereiche wie bspw. ein Büroraum mit Kundenbesuch oder ein Gästebereich mit eigenem Zugang seien nicht vorgesehen gewesen. Ein anspruchsvoller Standard, wie der Kläger ausführt, werde nicht durch eine Erhöhung der Anzahl der Funktionsbereiche honoriert, sondern (ebenfalls) bei den anrechenbaren Kosten.

    Der Sachverständige bekundet weiter, dass Schwierigkeiten bei Umbaumaßnahmen nicht eine höhere Honorarzone begründeten, sondern bspw. einen Honorarsatz oberhalb des Mindestsatzes oder die Vereinbarung eines Umbauzuschlages bis 33 % zuließen (vgl. Gutachten vom 2. August 2022, Seite 7).

    Der Senat hat keinerlei Zweifel, dass die nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen zutreffend sind. Danach ist der - bereits erstinstanzlich ausgeurteilte - Anspruch des Klägers in Bezug auf das Gebäude nach den Berechnungen des gerichtlichen Sachverständigen in Höhe von 45.120,92 € (brutto) richtig (vgl. Gutachten vom 5. Juni 2019, Seite 28).

    b)    Erbrachte Leistungen
    In seinem Gutachten vom 23. Dezember 2022 setzt sich der gerichtliche Sachverständige mit den Einwendungen des Beklagten bzw. dessen Privatgutachters bei der Bewertung der erbrachten Leistungen auseinander.

    Soweit der Beklagte rügt, es habe keine zeitlich vorgelagerte Planung der Haustechnik gegeben, diese sei erstmals im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung für das Gebäude erfolgt, erwidert der gerichtliche Sachverständige, dies sei nicht richtig. Der Kläger habe bereits in den Leistungsphasen 2 und 3 Zeichnungen zu der Technischen Ausrüstung erstellt (siehe: Gutachten vom 17. April 2023, Seite 5 und vom 5. Juni 2029, Seite 6, Tabelle 2 mit Angaben zu Zeichnungen im Bereich Heizung/Sanitär, Elektro, Audio in Leistungsphase 2 und Leistungsphase 3).

    Hinzu komme aber, dass der Kläger vorliegend in Personalunion das Gebäude und einen Teil der Technischen Ausrüstung geplant habe. Eine Planungskoordination in den Leistungsphasen 2 und 3 sei daher - naturgemäß - nicht besonders dokumentiert worden. Der Kläger habe vielmehr das Ergebnis seiner Planungen im Bereich der Technischen Ausrüstung in die Gebäudeplanung übernommen (vgl. Gutachten vom 23. Dezember 2022, Seite 4). Der Senat erachtet diese Vorgehensweise für nachvollziehbar. Im Übrigen ist aus der Tabelle 2 ersichtlich, dass die Planung im Bereich der Technischen Ausrüstung in den Planungsablauf eingearbeitet worden ist (vgl. Tabelle 2, Seite 7, Gutachten vom 5. Juni 2019, Bl. Nr. 010a-016). Dies ist nicht zu beanstanden.

    Der Aussage des Parteigutachters, der Gerichtsgutachter gehe von falschen Prämissen aus, weil die Übernahme der Haustechnik in die Architektenplanung eine Grundleistung darstelle und nicht gesondert vergütet werde (Parteigutachten vom 11. Februar 2023, Seite 5), wird seitens des Senats nicht gefolgt. Es geht vorliegend um Grundleistungen eines TGA-Planers, die der Kläger abrechnet, und die (noch) ohne technisches Fachwissen erbracht werden können (s.o.). Der technische Planer kann auch die Gebäudeplanung des Architekten verwenden und in diese seine technische Planung einzeichnen. Der Sachverständige führt aus, er habe die vom Kläger erbrachten Leistungen aufgrund der vorgelegten Dokumentation festgestellt und bewertet.

    Der Senat folgt auch den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser die Leistungen des Klägers nach den Vergütungsbestimmungen der HOAI und nicht - wie der Privatgutachter des Beklagten - aus bauwirtschaftlicher Sicht bewertet (vgl. Privatgutachten vom 7. August 2019, Seite 20, Bl. 369). Es mag insoweit zu unterschiedlichen Leistungsbewertungen kommen, maßgeblich sind aber die fachlichen Vergütungsbestimmungen der HOAI und nicht bauwirtschaftliche Überlegungen.

    Der gerichtliche Sachverständige hat auch den Einwand der Beklagtenseite entkräftet, es fehlten im Rahmen der Vorplanung und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3) Ansichten und Schnitte. Ebenso fehle ein Lageplan (vgl. Privatgutachten vom 7. August 2019, Seite 7, Bl. 356). Der gerichtliche Sachverständige führt insoweit aus, Ansichten, Schnitte und ein Lageplan seien bei der hiesigen Umbauplanung nicht erforderlich, sie könnten deshalb auch nicht fehlen. Gem. § 3 Abs. 2 HOAI sind Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, in Leistungsbildern erfasst. Die Bezeichnung als „im Allgemeinen erforderlich sind“ soll klarstellen, dass nicht alle in den Leistungsbildern aufgeführten Leistungen bei jedem Objekt zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind (Wirth/Galda, in: Korbion/Mantscheff/ Vygen, HOAI, 9. Aufl. 2016, § 3, Rn. 2).

    So liegt der Fall hier. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, bei dem vorliegenden Objekt seien Schnitte, Ansichten und ein Lageplan nicht zur Auftragserfüllung erforderlich gewesen. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat bspw. die Notwendigkeit dieser Leistungen für die Auftragserfüllung bekundet.

    Soweit der Beklagte rügt, die klägerischen Planungen hätten vielfach vor Ort angepasst werden müssen bzw. seien nicht ausführbar gewesen (Privatgutachten vom 7. August 2019, Seite 7, Bl. 356), fehlt es an konkreten Mängelbehauptungen.

    Die weitere Rüge des Beklagten, die Bewertung der erbrachten Leistungen des gerichtlichen Sachverständigen bei den Leistungsphasen 6 und 7 sei zu hoch, geht gleichfalls ins Leere. Gem. § 34 Abs. 3 Nr. 6 HOAI sind die Grundleistungen in der Leistungsphase 6 bei Gebäuden mit 10 Prozentpunkten für die gesamte Leistungsphase bewertet. In der Leistungsphase 7 sieht die HOAI bei Gebäuden 4 Prozentpunkte für die gesamte Leistungsphase vor. Der gerichtliche Sachverständige hat die erbrachten Leistungen für die Vorbereitung der Vergabe mit 3,5 Prozentpunkten bewertet und die Mitwirkung bei der Vergabe mit 3 Prozentpunkten. Insgesamt hat der gerichtliche Sachverständige für die beiden Leistungsphasen 6 und 7 von den maximal möglichen 14 Prozentpunkten nach den Maßgaben der HOAI bei einer vollen Erbringung der jeweiligen gesamten Grundleistungen weniger als die Hälfte erfüllt gesehen. Der Sachverständige hat dies damit begründet, dass auch wenn der Kläger keine Ausschreibungen mit Mengen und Leistungsbeschreibungen durchgeführt habe, er die entsprechenden Informationen durch direkte Abstimmungen mit den beteiligten Firmen erhalten habe. Insbesondere enthält das Anlagenkonvolut (K39 und K40) eine Fülle von E Mails zwischen dem Kläger bzw. seinen Mitarbeitern und Unternehmen über die Ausführung von Gewerken, aus denen deutlich werde, dass der Kläger die notwendigen Informationen, die es für die Erbringung der Leistungsphase 6 bedarf, erhalten habe.

    Der Senat folgt der gut nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen. Insbesondere sind nicht alle in § 34 Abs. 3 HOAI (Anhang 10.1) aufgeführten Grundleistungen vollständig zu erbringen, wenn die Beauftragung und die notwendig damit verbundenen Leistungen zum vertraglichen Leistungsumfang dies nicht erforderlich machen. Dies ergibt sich aus der Erfolgsbezogenheit des Architektenvertrages, der die Entstehung einer umfassenden gebrauchsfähigen Architektentätigkeit voraussetzt. Es handelt sich insoweit bei § 34 Abs. 3 HOAI und dessen Anhang 10.1. nicht um eine abschließende Darstellung, sondern um eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 ‒ VII ZR 42/05, Rn. 25, juris; Korbion, in: Korbion/Mantscheff/ Vygen, HOAI, 9. Aufl. 2016, § 34, Rn. 48).

    Der Beklagte hat bereits nicht behauptet, dass der Kläger bestimmte Grundleistungen nicht erbracht hat, welche aber erforderlich gewesen wären, um die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Allein die beklagtenseits erhobene Rüge, es seien nicht alle in § 34 HOAI, Anhang 10.1, aufgeführten Grundleistungen erbracht worden, führt - ohne einen Mangel in der Bauwerksleistung - nicht zu einer Vergütungsminderung bzw. einem Schadensersatzanspruch gegen den Architekten. Ein Mangel in dem Architektenwerk wurde vorliegend nicht geltend gemacht.

    Die vorgenannten Maßgaben geltend auch für die Einwände des Beklagten in Bezug auf die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen der Leistungsphase 8. Die vom Privatgutachter herangezogenen tabellarischen Übersichten (vgl. Privatgutachten vom 7. August 2019, Seite 9f., Bl. 358f.) mögen zwar ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden, dies ist aber nicht zwingend. Der Senat schließt sich der Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen an, der die Leistungen der Objektüberwachung mit 30,25 Prozentpunkten bewertet. Er habe die Bauleitung mit Anwesenheit vor Ort beispielhaft belegt durch die Protokolle der Baubesprechungen. Der Bauablauf sei belegt durch Terminpläne und Bauprotokolle. Ebenso sei die Rechnungsprüfung belegt (siehe Gutachten vom 5. Juni 2019, Seite 14). Die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Leistungen werden von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, er meine nur, es müssten für eine vollständige Erbringung darüber hinaus auch die von ihm aufgeführten Leistungen (s.o.) erbracht worden sein. Dem folgt der Senat mit den vorgenannten Argumenten nicht.

    Soweit der Beklagte stets wiederholt, der gerichtliche Sachverständige sei von einer Abnahme und mangelfreien Leistungen ausgegangen (bspw. Privatgutachten vom 11. Februar 2023, Seite 4), widerspricht der gerichtliche Sachverständige. Er habe unabhängig von einer Abnahme die erbrachten Leistungen dokumentiert (Gutachten vom 17. April 2023, Seite 4). Er habe dabei zwischen Bauleistungen und Planungsleistungen differenziert. Die Mangelfreiheit sei nicht Gegenstand seines Auftrags gewesen.

    Der Privatgutachter des Beklagten unterstellt dem gerichtlichen Sachverständigen, das Anlagenkonvolut K39 und K40 nicht untersucht zu haben, obwohl sie ihm selbst nicht vorgelegen hätten („die hier nicht vorliegenden Anlagen K39 und K40 (…), Privatgutachten vom 11. Februar 2023, Seite 5). Der gerichtliche Sachverständige bekundet indes, alle „270 Mails gelesen, inhaltlich sortiert und die darin enthaltenen ‚Leistungen‘ des Klägers bewertet“ zu haben. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass der gerichtliche Sachverständige, der alle an ihn gerichteten Beweisfragen detailliert und nachvollziehbar beantwortet hat, seine Gutachten ohne genaue Kenntnis der Pläne und sonstigen Dokumente erstellt hat.

    c)    Nebenkosten
    Der Senat erachtet die landgerichtliche Entscheidung zu einem Anspruch auf Nebenkosten in Höhe von 1.339,84 € netto für richtig. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung anmerkt, dass die von ihm angesetzten Nebenkosten in Höhe von 1.681,84 € netto üblich und angemessen und im Übrigen unstreitig seien, verkennt er, dass der Beklagte im Rahmen seines Parteigutachtens vom
    4. Januar 2018, Seite 18 (Bl. 66) lediglich von begründeten Nebenkosten in Höhe von 1.339,84 € netto ausgeht und somit der Restbetrag streitig ist, worauf das Landgericht auch im Termin hingewiesen hat. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Der Kläger rügt weiter, der Hinweis in der mündlichen Verhandlung sei zu spät erfolgt. Es hätte ihm aber freigestanden, auf diesen Hinweis vorzutragen. Dies ist nicht erfolgt. Es wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, Seite 13, Bezug genommen.

    d)    Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen Nachlass in Höhe von 10% auf die begründeten Forderungen des Klägers berufen. Zwar ist ein Architekt nicht gehindert, ein unter den Mindestsätzen liegendes Pauschalhonorar zu verlangen, wenn die Preisvereinbarung unwirksam ist und er den Mindestsatz fordern könnte (BGH, Urteil vom 13. September 2001 ‒ VII ZR 380/00; BGH, Versäumnisurteil vom 13. Januar 2005 ‒ VII ZR 353/03, Rn. 12, beide juris), soweit der Senat aber eine Honorarrechnung zu überprüfen hat, geschieht dies gemäß den Grundsätzen der HOAI, die einen pauschalen Abschlag von 10% nicht vorsehen. Da die Honorarforderung des Klägers nicht unter der vom Senat ermittelten Summe liegt, dringt der Beklagte mit seiner hilfsweise erhobenen Forderung nicht durch.

    Hinzu kommt, dass der vom Kläger gewährte Nachlass in Höhe von 10% lediglich in einer Teilrechnung aus dem Jahr 2016 zu finden ist (vgl. 2. Teilrechnung vom 1. Juni 2016, Seite 3, Bl. 402). Daraus lässt sich keinesfalls schließen und ist von dem Beklagten auch nicht bewiesen, dass der Kläger auf sämtliche Leistungen einen solchen Nachlass gewährt hätte.  

    4.    Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, Seite 16f., verwiesen. Ein Hinweis war gem. § 139 Abs. 2 ZPO entbehrlich, so dass eine Gehörsverletzung nicht in Betracht kommt.

    Selbst wenn man diese aber annehmen wollte, hätte der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung die Möglichkeit gehabt, zu diesem Punkt Stellung zu beziehen und gegebenenfalls vorzutragen.
    Ein Prozessbeteiligter muss die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, Rn. 4 mwN, juris). Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020
    XII ZB 445/19, Rn. 13 f., juris).
    Nach diesen Maßgaben hätte der Kläger nach Kenntnis der Rechtsposition des Landgerichts ‒ was spätestens mit Zustellung des Urteils der Fall war ‒ den gebotenen Vortrag halten können. Dies ist nicht erfolgt.
    5.    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Der Senat folgt der Ansicht des Landgerichts (siehe LGU, Seite 17). Der klägerische Prozessbevollmächtigte war bereits vor der Stellung der Schlussrechnung tätig, d.h. bevor der Beklagte mit einer Zahlung in Verzug gekommen war. Soweit der Kläger mit seiner Berufung rügt, dass später weitere Tätigkeiten notwendig gewesen seien, ist nicht vorgetragen, inwieweit dadurch ein weitergehender Gebührenanspruch im Innenverhältnis ausgelöst worden ist, der über den bereits bestehenden 1,3-fachen Gebührensatz hinausgeht.
    Ein möglicher Verzug des Beklagten in Bezug auf Teilbeträge aus vorherigen Abschlagsrechnungen ist vom Kläger nicht dargelegt und wäre vom Landgericht auch nicht eigenständig unter Berücksichtigung der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen herauszuarbeiten gewesen. Das Beweisangebot des Klägers bezog sich insoweit auf die Richtigkeit seiner Schlussrechnung. Ein Hinweis des Landgerichts war im Hinblick auf die Geltendmachung einer Nebenforderung nicht geboten, § 139 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu den Pflichten eines Prozessbeteiligten verwiesen, denen der Kläger mit seiner Berufungsbegründung nicht nachgekommen ist.
    III.
    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    IV.
    Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

    V.
    Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.