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  • 18.07.2022 · IWW-Abrufnummer 230294

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 25.04.2022 – 29 U 185/20

    1. Ein mit der Grundlagenermittlung und der Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein etwaiges denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären.

    2. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht verpflichtet den Architekten mangels besonderer Abreden nicht zum Ersatz reiner Vermögensschäden, die aus dem Verlust steuerlicher Vergünstigungen resultieren.

    3. Auf Nacherfüllungsangebote von Bauunternehmern "aus Kulanz" muss sich der Besteller grundsätzlich nicht einlassen. Der Architekt kann seiner Haftung wegen des betreffenden Mangels dann nicht entgegenhalten, dass der Bauunternehmer doch zur Mängelbeseitigung bereit sei.


    OLG Frankfurt 29. Zivilsenat

    25.04.2022


    Tenor

    Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 24.8.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-26 O 117/18) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.359,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.775,29 € seit dem 14.6.2018 und aus einem Betrag in Höhe von 584,14 € seit dem 7.10.2018 zu zahlen und die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € freizustellen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 30%, die Beklagten 70% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 40%, die Beklagten 60% zu tragen.

    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

    II.

    Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig, jedoch allein die Anschlussberufung in geringem Umfang begründet (Ziff. 1). Im Übrigen sind Berufung (Ziff. 2) und Anschlussberufung (Ziff. 3) unbegründet.

    1. Die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet, soweit die Klägerin sich gegen eine vom Landgericht als berechtigt angesehene Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung in Höhe von 333,20 € wegen fehlerhafter Prüfung der Firma A wendet. Denn ein solch aufrechenbarerer Anspruch der Beklagten besteht nicht.

    Die Klägerin hat in der Anschlussberufungsbegründung unter Vorlage der E-Mail des Beklagten zu 1) vom 22.5.2018 (Anlage BB1; Bl. 387 d.A.) unbestritten vorgetragen, dass die Beklagten die Erhöhung der Stundensätze in der Rechnung der Firma B von 42 € auf 46 € bzw. 22 € auf 26 € für den Auszubildenden im Hinblick auf die zeitliche Streckung der Ausführung der Arbeiten als angemessen angesehen haben. Nach Überzeugung des Senats hätte daher auch ein Hinweis der Klägerin auf die im Umfang vergleichbare Erhöhung der Stundensätze in der Rechnung der Firma A von 45 Euro auf 46 Euro bzw. 23 Euro auf 28 Euro für den Auszubildenden nichts daran geändert, dass die Beklagten diese akzeptiert hätten. Denn Gründe, warum die Beklagten die Erhöhung bei der Firma B in der Sache hätten akzeptieren sollten, bei der Firma A aber nicht, sind nicht in nachvollziehbarer Weise vorgetragen und erscheinen auch im Hinblick auf das Verhältnis der Mehrkosten von 333,22 € zu den Gesamtkosten des Sanierungsvorhabens von unstreitig jedenfalls 120.000,00 € fernliegend. Die Beklagten sind in der Erwiderung auf die Anschlussberufung diesem Einwand der Klägerin nicht substantiell entgegengetreten, sondern haben den Verweis auf die Rechnung der Firma B vielmehr als rechtlich irrelevant betrachtet. Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr hat die Klägerin hiermit zur Überzeugung des Senats den Nachweis rechtmäßigen Alternativverhaltens geführt.

    2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Soweit sie sich in dieser Instanz allein noch dagegen wenden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Ersatz eines von den Beklagten behaupteten Steuerschadens als bereits dem Grunde nach nicht entstanden angesehen hat, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn den Beklagten steht ein solcher Anspruch nicht zu.

    Die Klägerin hat zwar eine Pflicht aus dem Architektenvertrag verletzt, indem sie die Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, dass - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen, die der Beauftragung im Architektenvertrag vom Juni 2016 zu Grunde lagen, der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedurften. Dies begründet jedoch im Ergebnis keinen Anspruch der Beklagten auf Ersatz daraus resultierender Schäden gem. § 634 Nr. 4 BGB i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB, da es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden fehlt.

    a) Übernimmt der Architekt - wie vorliegend - die Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung, dann folgt bereits hieraus grundsätzlich auch die Pflicht, den Besteller unter anderem über die Genehmigungsbedüftigkeit eines Bauvorhabens vollständig und richtig zu informieren (so ausdrücklich OLG Celle, Urt. v. 20.7.2017 - 16 U 124/16, juris, Rn. 33; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2016 - 19 U 188/14, BeckRS 2016, 137285 Rn. 44). Dies ergibt sich, anders als die Klägerin meint, auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urt. v. 10.7.2014 - VII ZR 557/13. Danach hat der Architekt bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf zu erbringen, was eine vollständige und richtige Information des Bestellers über die Genehmigungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Bauvorhabens umfasst (BGH, Urt. v. 10.7.2014 - VII ZR 557/13, NZBau 2014, 568 Rn. 10). Die Erfüllung dieser Pflicht setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass der Architekt sich zunächst im Klaren darüber wird, ob - und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften - überhaupt eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht. Denn nur dann kann er ermitteln, anhand welchen Maßstabs er die Genehmigungsfähigkeit des vom Besteller gewünschten Bauvorhabens beurteilen muss, um dann in einem nächsten Schritt den Besteller entsprechend den zuvor genannten Maßgaben vollständig und richtig aufzuklären. Die Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit ist also notwendige Vorbereitungshandlung für eine vollständige und richtige Information über die Genehmigungsfähigkeit.

    Dass die Beklagten die Klägerin nicht mit der Leistungsphase 4 beauftragt haben, ändert daran nichts. Denn bereits die Entwurfsplanung, die der Klägerin vorliegend gemäß § 2 Ziff. 2 des Architektenvertrags unstreitig oblag, muss genehmigungsfähig erstellt werden (OLG Köln, Beschl. v. 21.2.2019 - 16 U 140/18, NJW 2019, 1886 Rn. 18; Koeble in:Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Rn. 780). Auch dies setzt aber bereits die Prüfung durch die Klägerin voraus, ob die Baumaßnahme überhaupt der Genehmigung bedarf. Die Leistungsphase 4 enthält dagegen in erster Linie rein verwaltungstechnische Leistungen, wie Zusammenfassen der Pläne sowie der Beiträge der Sonderfachleute und das Stellen der Anträge (Koeble, a.a.O, Rn. 801).

    Insoweit kommt es zumindest im Rahmen der Pflichtenbestimmung nicht darauf an, ob die Beklagten bei der Beauftragung der Klägerin zum Ausdruck gebracht haben, dass sie bestimmte steuerliche Vergünstigungen wegen der Sanierung der Wohnung in Anspruch nehmen wollten. Denn die Beklagten werfen der Klägerin nicht vor, sie fehlerhaft rechtlich in steuerlichen Belangen beraten zu haben, sondern allein, dass die Klägerin sie nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt habe, woraus ihnen ein Schaden entstanden sei.

    b) Allerdings fehlt es vorliegend am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem von den Beklagten behaupteten Steuerschaden. Denn es müsste sich hierfür bei dem von den Beklagten geltend gemachten Steuerschaden in Form einer von ihnen behaupteten entgangenen steuerlichen Absetzungsmöglichkeit nach § 7h EStG nicht nur um einen Schaden handeln, der kausal auf die Pflichtverletzung der Klägerin zurückzuführen ist, sondern auf dessen Verhinderung der Schutzzweck der architektenvertraglichen Pflicht zur Information über das denkmalschutzrechtliche Genehmigungserfordernis (zumindest auch) zielt. Denn im Vertragsrecht ist insbesondere bei Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn dessen Eintritt diese Pflicht gerade verhindern soll (BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 300/90, NJW 1992, 555, 556; Urt. v. 18.1. 2007 - IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742, 743; Oetker, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rdn. 123 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, richtet sich vornehmlich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB). An einem solchen Schutzzweckzusammenhang fehlt es hier jedoch. Nach § 3 Ziff. 2 des Vertrages hatte die Klägerin alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zur Herbeiführung des werkvertraglich geschuldeten Leistungserfolgs erforderlichen Leistungen und Tätigkeiten, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, zu erbringen. Die Arbeit des Architekten zielt bei - wie vorliegend - vertraglichem Bezug auf die Leistungsphasen der HOAI auf die Bewirkung der Entstehung des Bauvorhabens in Form zahlreicher Einzelerfolge (vgl. Koeble, a. a. O., Rn. 702 f.). Im Zuge dessen übernimmt der Architekt durchaus auch vermögensbezogene Pflichten und muss wirtschaftliche Interessen des Bestellers berücksichtigen (BGH, Urt. v. 7.7.1988 - VII ZR 72/87 -, juris, Rn. 11; OLG München, Urt. v. 30.1.2001 - 13 U 4744/00, juris, Rn. 10). So treffen ihn im Rahmen der Grundlagenermittlung Aufklärungs- und Beratungspflichten, die auch wirtschaftliche Fragen betreffen (Koeble, a.a.O. Rn. 769). Dazu gehört insbesondere auch, dass er den wirtschaftlichen Rahmen für das Bauvorhaben absteckt, um den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - VII ZR 128/03, NZBau 2005, 158, 159). Eine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bestellers wahrzunehmen, besteht jedoch nicht (BGH, Urt. v. 7.7.1988 - VII ZR 72/87 -, juris, Rn. 11). Die unter lit. a) beleuchtete Verpflichtung des Architekten, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung des Bauvorhabens dessen (denkmalschutzrechtliche) Genehmigungsbedürftigkeit zu ermitteln, betrifft nicht diese wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern dient dazu, bereits in einem frühen Stadium zu ermitteln, ob das Vorhaben überhaupt realisierbar ist, welche öffentlich-rechtlichen Vorgaben für dessen Realisierung gelten und ob ggf. entsprechende Antragstellungen erforderlich sind. Sie zielt - jedenfalls ohne weitere Vereinbarung oder besondere Umstände - nicht darauf, dem Besteller die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen zu erschließen. Solche Vergünstigungen sind vielmehr allein Reflex einer Genehmigung. Ob etwas Anderes dann gilt, wenn das Bauvorhaben nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien als Abschreibungsobjekt geplant war oder die steuerliche Geltendmachung für den Architekten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar ein für den Auftraggeber entscheidungserheblicher Gesichtspunkt bei der Realisierung und/oder Finanzierung war, kann dahinstehen. Denn beides ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

    Dem Antrag des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung, ihm zu diesem Gesichtspunkt noch Gelegenheit zu ergänzender schriftsätzlicher Stellungnahme einzuräumen, war nicht nachzukommen. Der vorstehende Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme, die von beiden Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch genutzt wurde. Zudem handelt es sich auch in der Sache um keinen neuen tatsächlichen Gesichtspunkt. Denn bereits das Landgericht hat auf S. 11, letzter Absatz die materiellen Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen der Senat einen Anspruch ablehnt.

    3. Auch die Anschlussberufung ist im Übrigen unbegründet.

    a) Den Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 464,00 € brutto wegen des versetzten und damit nicht den Plänen entsprechend ausgeführten Elektroauslasses für die Deckenlampe zu. Die Klägerin selbst hat, was unstreitig ist, einen Deckenauslass entsprechend ihrer Zeichnung Anlage B4 (Bl. 109 d.A.) geplant. Ebenso unstreitig ist, dass die Firma A den Elektroauslass nicht an dieser Stelle ausgeführt hat, sondern 40 cm weiter zur Tür hin. Die Klägerin ist dem Vorbringen in der Klageerwiderung, die Lampe hänge nunmehr nicht mittig im Raum über der Tafel, sondern zur Zimmertür hin, was störend sei, nicht entgegengetreten.

    Die Klägerin hätte hier jedenfalls bei Abnahme der Leistungen der Firma A einen Vorbehalt gem. § 640 Abs. 2 BGB a.F. erklären bzw. die Beklagten darauf hinweisen müssen, einen solchen Vorbehalt zu erklären (vgl. Koeble, a. a. O., Rn. 817). Dass die Ausführung des Elektroauslasses auch von nicht unerheblicher Bedeutung war, zeigt die von der Klägerin selbst in der Anschlussberufungsschrift angeführte E-Mail vom 6.11.2017 (Anlage BB 2; Bl. 389 d. A.), in der sie auf den mittig auszuführenden Deckenauslass hinweist. Wie aus den Plänen ersichtlich, handelte es sich bei der Position des Deckenauslasses für die Elektroleitung auch um einen wichtigen Gesichtspunkt, da er für die Positionierung des Esstisches von Bedeutung ist. Insoweit liegt auch das von der Klägerin in der Anschlussberufung angeführte Argument, sie könne nicht jede Leitung nachmessen, neben der Sache.

    Dass die Abweichung vom Plan auf einer Ausführungsanweisung der Beklagten beruht, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Diese Feststellung des Landgerichts ist mit der Anschlussberufung weder angegriffen worden, noch begegnet sie Zweifeln i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO.

    b) Den Beklagten steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Kondensatsperre in Höhe von 157,01 € zu. Die Klägerin hatte nach eigenem Vortrag die Planung für die Installationen in der Küche übernommen. Unstreitig hat sie den Beklagten in diesem Zusammenhang zur Anschaffung einer Kondensatsperre geraten. Unstreitig passte diese nicht in die dafür vorgesehene Aussparung. Dem Vortrag der Beklagten bereits in der Klageerwiderung, dass die Kondensatsperre diese entsprechenden Ausmaße jedoch aufweisen müsse, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Damit hat die Klägerin aber jedenfalls eine Nebenpflicht aus dem Architektenvertrag verletzt, indem sie den Beklagten zu einer Anschaffung geraten hat, die nach den Gegebenheiten vor Ort nicht eingebaut werden und die von den Beklagten auch nicht anderweitig verwendet werden konnte. Insoweit steht den Beklagten aber ein Schadensersatzanspruch gem. § 634 Nr. 4 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB zu.

    c) Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin eine architektenvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie gegenüber der Firma C bei Abnahme keinen Vorbehalt hinsichtlich des Einbaus des innenliegenden Musselinglasfensters der Firma D erklärt bzw. die Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, einen solchen Vorbehalt zu erklären. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass sie der Firma C eine Anweisung zur Art des Einbaus gegeben haben. Die vorgelegte E-Mail der Beklagten zu 2) vom 21.3.2018 (Anlage BB4; Bl. 393 d. A.) streitet auch dagegen. Jedoch erweist sich der von der Klägerin auf die Anfrage der Beklagten zu 2) in der E-Mail vom 21.3.2018 erteilte Hinweis, die Änderung des Fensters könne von der Firma C nur gegen Stundenlohn verlangt werden (E-Mail vom 21.3.2018; Anlage B8; Bl. 115 d. A.) als unzutreffend. Denn ausweislich der ihrem Inhalt nach unstreitigen Installationsanleitung der Firma D (Anlage BB3; Bl. 391 d. A.) war das Fenster so gestaltet, dass es sich bei der einen (mit satiniertem Muster versehenen) Seite um die sog. „Schauseite“ handelte, die in der Regel „nach außen“ zeigend eingesetzt wird. Bereits vor diesem Hintergrund ging die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit dahin, dass die Schauseite in das Esszimmer, nicht aber in den Abstellraum zeigen sollte. Jedenfalls aber hätte es der Firma C oblegen, bei den Beklagten nachzufragen, wie das Fenster einzubauen ist. Denn aufgrund der erkennbaren Differenz der beiden Fensterseiten durfte die Firma C nicht davon ausgehen, dass die Beklagten ihnen die Auswahl der Seiten überlassen würde. Daher hätten die Beklagten von der Firma C eine Nacherfüllung verlangen können. Diese Möglichkeit ist ihnen aufgrund der fehlerhaften Auskunft der Klägerin auf die Nachfrage der Beklagten mangels erklärtem Vorbehalt bei Abnahme der Leistungen der Firma C genommen worden. Dies begründet einen Anspruch der Beklagten wie zuerkannt in Höhe von 174,00 €.

    d) Den Beklagten steht schließlich auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu, weil diese die Parkettverlegungsarbeiten abgenommen hat, ohne den Beklagten Rechte für die mangelhafte Ausführung der Türschwelle gemäß § 640 Abs. 2 BGB a.F. vorzubehalten.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Anschlussberufung ist die Ausführung der Wohnungstürsituation durch die Firma E in ihrer optischen Gestaltung nicht mangelfrei ausgeführt worden. Der Sachverständige hat die optische Situation in seinem Gutachten auf S. 6 festgehalten und hierzu festgestellt, dass bei geschlossener Wohnungseingangstür die Ausführung des innerhalb der Wohnung liegenden Parketts zum Teil sichtbar ist. Erfahrungsgemäß sollte das Parkett der Wohnung aber in Altbauten von der Hausflurseite bei geschlossener Tür nicht sichtbar sein (Gutachten vom 15.8.2019; S. 7, Bl. 231 d.A.). Legt man diese sachverständige Bewertung zu Grunde, weist die Parkettausführung im Bereich der Türschwelle jedenfalls nicht die Beschaffenheit aus, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann, § 633 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Dass eine optische Beeinträchtigung vorliegt, die zu korrigieren ist, hat die Klägerin auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern in der Replik ausdrücklich zugestanden. Sie war lediglich der Auffassung, die Beseitigung könne durch Einbau einer Vollholzschwelle im Wert von 70 € erfolgen. Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen zur Schadenshöhe allerding nicht der Fall.

    Soweit die Klägerin in der Anschlussberufung beanstandet, der Sachverständige habe lediglich die optische Gestaltung beschrieben, die Beklagten aber nie behauptet, eine bestimmte optische Gestaltung beauftragt zu haben, verfängt dies im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen zur üblicherweise in der vorliegenden Parkettverlegesituation zu erwartenden Gestaltung vor dem Hintergrund des § 633 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wie ausgeführt nicht. Im Übrigen ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass das Innenparkett vor Ausführung der Arbeiten aufgrund einer verlegten Türschwelle nicht sichtbar gewesen ist.

    An der Haftung der Klägerin ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Firma E ausweislich des in Anlage K16 vorgelegten Schreibens bereit erklärt hat, die Holzschwelle an der Tür so zu verbreitern, dass von der Treppenhausseite der Ansatz des Parketts nicht mehr zu sehen ist. Denn dieses Angebot erfolgte ausdrücklich lediglich aus Kulanz sowie unter Hinweis, dass ein Baumangel nicht vorliege und eine „Schuld“ nicht anerkannt werde. Hierauf muss sich die Klägerin nicht einlassen, zumal ihr bei fehlerhafter Ausführung dieser Nachbesserungsarbeiten keinerlei Ansprüche gegen die Firma E zustehen würden, was Folge der Verletzung der architektenvertraglichen Pflicht der Klägerin ist.

    4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 634 Nr. 4 BGB, § 280 Abs. 1 BGB