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  • 18.11.2020 · IWW-Abrufnummer 218994

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 06.09.2018 – 10 U 101/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verkündet am: 6. September 2018

    IM NAMEN DES VOLKES

    ENDURTEIL

    In dem Rechtsstreit

    F. …  GmbH, …,
    vertreten durch die Geschäftsführer … …

    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte …

    gegen

    Stadt X., …,
    vertreten durch den Oberbürgermeister …

    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte …

    wegen Honorarforderung aus Ingenieurvertrag

    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K.,
    Richter am Oberlandesgericht F. und
    Richter am Oberlandesgericht Dr. S.

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018

    für Recht erkannt:

    1.    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. Januar 2018, Az.: 2 O 1564/17, abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 40.601,32 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2017 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage
    2.    Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
    3.    Von den Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - hat die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
    4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    5.    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Beschluss:

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.491,71 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig, durch das ihr Anspruch auf Vergütung von Ingenieurleistungen nach behaupteter Störung der Geschäftsgrundlage als unbegründet abgewiesen worden ist.

    Auf die Aufforderung der Beklagten vom 28. September 2012 (Anlage B 1) mit den Anlagen

    1. Leistungsbeschreibung, -bewertung Örtliche Bauüberwachung
    2. Allgemeine Vertragsbedingungen AVB
    3. Honorarermittlung Örtliche Bauüberwachung
    4. Auszug aus dem Vertragsformular ING 1 (§ 7 Vergütung)
    5. Ermittlung der anrechenbaren Kosten
    6. Zusammenfassung der Ausführungsplanung
    7. Lageplan
    8. Zeitplan Bauausführung
    9. Aufkleber zur Kennzeichnung des Umschlags für die Angebotsabgabe

    bot die Klägerin am 17. Oktober 2012 (1) die besondere Leistung einer „örtlichen Bauüberwachung“ bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen gemäß der Ziffern 2.8.8 und 2.9 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 HOAI (2009) und (2) die ökologische Baubegleitung im Hinblick auf das Projekt „Sicherung und Rekultivierung der Deponie zzz' im Ortsteil Y.“ zu einem Pauschalpreis von 30.000,00 EUR netto (zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer) an (Anlage K 2). Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin am 14. Januar 2013 einen Ingenieurvertrag (Anlage B 3), den die Klägerin am 16. und die Beklagte - nach Rücksendung - am 22. Januar 2013 unterzeichnete (Anlage K 1). Um der Klägerin eine Erfüllung des Ingenieurvertrages zu ermöglichen, übergab die Beklagte ihr am 15. Januar 2013 zwei Ordner mit der gesamten Ausführungsplanung sowie zwei Ordner mit der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis für das ausführende Unternehmen, die H. …  GmbH (Anlagen B 4 und B 5). Im Februar 2013 nahm das ausführende Unternehmen ihre Arbeiten zur Sicherung und Rekultivierung der Deponie in Y. auf.

    Nach Durchführung eines Ortstermins am 11. Februar 2013 und Einsichtnahme in den von der Gemeinde Y. bei der B. …  GmbH im Jahre 1992 in Auftrag gegebenen Erläuterungsbericht über die „Historische Erkundung gefahrverdächtiger Standorte“ (Anlage B 8) vertrat die Klägerin gegenüber der Beklagten und dem ausführenden Unternehmen die Auffassung, dass eine Kampfmittelüberwachung während der Baumaßnahme erforderlich sei (Anlagen B 9 und B 10). Am 21. Februar 2013 führte die D. …  GmbH auf der Deponie „zzz“ weitere Untersuchungen durch, welche „Indikationen für metallische Störkörper auch in den im nördlichen Deponie-Randbereich lagernden Haufwerken“ ergaben. Die Erkenntnisse sowohl der Klägerin als auch der D. …  GmbH waren Gegenstand der ersten Bauberatung am 28. Februar 2013 (Anlage B 11).

    In der Folgezeit bewahrheitete sich der Verdacht einer erheblichen Belastung der Deponie mit Kampfmitteln. So wurde nach dem „Abschlussbericht“ der D. …  GmbH vom 26. Februar 2014 (Anlage K 7) in dem Zeitraum vom 22. April bis zum 8. Mai 2013 im Bereich der Stubbenrodungen Signalmunition, Nebelkörper und 2 cm-Granaten sichergestellt. Diese Erkenntnis machte den Einsatz gepanzerter Baufahrzeuge erforderlich und führte zu einer Reihe von Änderungen der Baumaßnahme. Die ausführende Firma, die Firma H. …  GmbH, konnte die von ihr übernommenen Arbeiten nur unter erschwerten Bedingungen durchführen (vgl. die Schreiben der H. …  GmbH an die Beklagte vom 28. Februar, 5. März und 7. März 2013, Anlagen K 17 bis K 19). Die geänderte Bauausführung fand ihren Niederschlag in zehn Nachträgen, welche von der H. … GmbH gestellt worden sind. Zudem konnte der ursprüngliche Bauzeitenplan, welcher eine Beendigung der Arbeiten im Oktober 2013 vorsah (Anlage K 6), nicht eingehalten werden. Er wurde durch einen neuen Bauablaufplan (Anlage K 8) ersetzt, welcher nunmehr eine Beendigung der Baumaßnahme im Oktober 2014 vorsah. Die Baukosten stiegen von zunächst 1,6 Mio. € auf mindestens 2,1 Mio. €.

    Die Klägerin unterbreitete daraufhin am 12. Juni 2014 ein Nachtragsangebot (Anlage K 13), welches am 17. Juli 2014 mit der Beklagten verhandelt wurde. Das auf Grund der Nachverhandlung überarbeitete Nachtragsangebot vom 23. Juli 2014 über 52.565,68 € brutto (Anlage K 14) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2015 endgültig ab (Anlage K 15).

    Die Klägerin hat behauptet, dass sie bei Abgabe ihres Angebots vom 17. Oktober 2012 genauso wie die Beklagte angenommen habe, dass auf der Deponie keine besonderen Bodenbelastungen (Kampfmittel) anzutreffen seien. Denn nach der damals vorliegenden Baugrundbeschreibung des Ingenieurbüros R. …  GmbH habe bei der Deponie „zzz“ in Y. lediglich ein „geringes Gefährdungspotential“ vorgelegen (Anlage K 3). Die nach Abschluss des Ingenieurvertrages aufgetretenen Änderungen seien für sie nicht vorhersehbar gewesen und bei der Kalkulation des Angebots nicht mitberücksichtigt worden. Da sich die Geschäftsgrundlage des Vertrages im Hinblick auf die Bodenverhältnisse und auf die zeitliche Dauer der Baumaßnahme geändert habe, könne sie eine Anpassung der Vergütung an die neuen Verhältnisse verlangen. Es sei ihr nämlich unzumutbar, an dem Pauschalhonorar von 30.000,00 EUR festgehalten zu werden. Sie habe daher ihre Honorarforderung auf der Grundlage der Urkalkulation fortgeschrieben, was zu einer berechtigten Mehrforderung von 52.491,71 € führe.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

    1.    die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.491,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 25. Juli 2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
    2.    die Beklagte zu verurteilen, auf die von ihr verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 1.998,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,
     
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin bereits vor Abgabe ihres Angebots vom 17. Oktober 2012 Kenntnis von der Kontaminierung der Deponie mit Kampfmitteln gehabt habe. Denn die B. …  GmbH, welche im Jahre 1992 den Erläuterungsbericht zur Deponie „zzz“ verfasst habe, sei eine der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin (Anlagen B 6 und B 7). Die Kenntnis der Klägerin ergebe sich auch daraus, dass ihr am 15. Januar 2013 u.a. das Leistungsverzeichnis des bauausführenden Unternehmens übermittelt worden sei. Das Leistungsverzeichnis enthalte unter Ziffer 5.1 die Position „Kampfmittelüberwachung“. Die verlängerte Bauzeit berechtige die Klägerin nicht zu einer Anpassung ihrer Vergütungsforderung. Denn das Angebot der Klägerin sei nicht auf der Grundlage der Bauzeit, sondern der anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens kalkuliert worden. Wenn überhaupt, könne die Klägerin daher nur auf Grund der Kostensteigerung eine Anpassung ihres Honorars verlangen. Eine Nachforderung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es die Klägerin unterlassen habe, auf eine widersprüchliche und unvollständige Leistungsbeschreibung hinzuweisen und auf eine Klärung hinzuwirken. Es sei zu bestreiten, dass mit der Bauzeitverlängerung Mehrleistungen der Klägerin einhergegangen seien. Die Berechnung der Mehrforderung sei unschlüssig und stehe nicht mit den Vertragsgrundlagen in Einklang.

    Mit Urteil vom 2. Januar 2018 hat das Landgericht Leipzig die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

    Für das Gericht sei nicht zu erkennen, dass sich die Umstände, welche Grundlage des Ingenieurvertrages zwischen den Parteien geworden seien, schwerwiegend geändert hätten. Denn die Klägerin habe vor Abschluss des Vertrages die Ergebnisse des Erläuterungsberichts der Firma B. …  GmbH aus dem Jahre 1992 gekannt oder aber hätte diese kennen müssen. Dass sich die Verhältnisse in dem Zeitraum von 1992 bis Anfang 2013 geändert hätten, sei von keiner der Parteien vorgetragen worden. Außerdem habe die Klägerin dem Leistungsverzeichnis, welches dem Angebot der bauausführenden Firma zu Grunde gelegen habe, entnehmen können, dass sie im Bereich der Deponie mit Kampfmitteln rechnen muss. Insoweit könne also nicht davon ausgegangen werden, dass die Existenz von Kampfmitteln in der Deponie ein neuer Umstand sei, der sich erst nach Baubeginn gezeigt habe. Es liege im Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn sie ein Angebot unterbreite, bei dem sie Erschwernisse, wie die Existenz von Kampfmitteln, unberücksichtigt gelassen habe.

    Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

    Das Landgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es wesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Denn sie - die Klägerin - habe bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Erkundungsbericht aus dem Jahre 1992 keine sicheren Erkenntnisse über die Existenz von Kampfmitteln in der Deponie enthalte. Dies stimme mit der Einschätzung der D. …  GmbH überein (Anlage K 20). Es treffe auch nicht zu, dass sie auf Grund des Leistungsverzeichnisses des ausführenden Unternehmens, der Firma H. … GmbH, die notwendigen Maßnahmen einer Kampfmittelbereinigung „hätte ersehen können“. Denn die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen hätten mit den später erforderlichen Mehraufwendungen, wie sie von der Beklagten gegenüber der Firma H. … GmbH anerkannt worden seien, nichts zu tun. Das Leistungsverzeichnis habe ihr, wie das Landgericht verkannt habe, überdies erst nach Angebotsabgabe vorgelegen, so dass sich für sie aus ihm die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeit nicht ergeben habe. Schließlich übersehe das Landgericht, dass die Beklagte die Sanierung der Deponie in Y. geplant und dabei notwendige Untersuchungen unterlassen habe.

    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 2. Januar 2018, Az. 2 O 1564/17, zu verurteilen:
    1.    an sie 52.491,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
    2.    auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 1.998,00 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Nach Auffassung der Beklagten hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin bei Abgabe ihres Angebots im Oktober 2012 von der Existenz außergewöhnlicher Bodenbelastungen im Sinne von Kampfstoffen gewusst habe. Denn aus dem von ihr selbst im Jahre 1992 erstellten Erkundungsbericht ergebe sich, dass sich in der Deponie mit großer Wahrscheinlichkeit militärische Abfälle befinden. Schließlich sei die Klage unschlüssig, da die Klägerin ihren Mehraufwand infolge der Bauzeitverlängerungen nicht konkret berechnet habe.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

    II.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. Januar 2018 hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung weiterer 52.491,71 € nebst Zinsen insgesamt als unbegründet zurückgewiesen.

    1. Die Klägerin hat auf der Grundlage von § 313 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Anpassung des am 16./22. Januar 2013 mit der Beklagten abgeschlossenen Ingenieurvertrages über die besondere Leistung einer „örtlichen Bauüberwachung“ bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen gemäß der Ziffern 2.8.8. und 2.9 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 HOAI [2009] und der ökologischen Baubegleitung im Hinblick auf das Projekt „Sicherung und Rekultivierung der Deponie 'zzz' im Ortsteil Y.“ (Anlage K 1). Die Umstände, die zur Grundlage dieses Vertrages geworden sind, haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert, so dass es der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, am unveränderten Vertrag festgehalten zu werden.

    1.1. Bei Abschluss des Ingenieurvertrages vom 16./22. Januar 2013 und der zugleich getroffenen Vereinbarung eines Pauschalpreises von 30.000,00 € netto (vgl. die §§ 3 Abs. 1, 7 des Ingenieurvertrages) gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass trotz des allseits bekannten Verdachts auf Kampfmittel keine besondere Gefahrenvorsorge erforderlich ist und die Deponie innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten würde saniert werden können. Beide Annahmen haben sich als unzutreffend erwiesen. Angesichts der auf der Deponie vorgefundenen Kampfmittel bedurfte es einer Umstellung des Sanierungskonzepts, was zu einer Verlängerung der Baumaßnahme von rund einem Jahr (21 Monate statt 9 Monate) geführt hat. Die dadurch verursachte Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen der Ingenieurleistung der Klägerin und der von der Beklagten geschuldeten (vertraglichen) Pauschalvergütung fällt nicht allein in den Risikobereich der Klägerin und führt zu einer Anpassung ihrer Honorarforderung.

    1.1.1. Die Beklagte hat der Klägerin in ihrer Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28. September 2012 (Anlage B 1) als „weitere Kalkulationshilfe“ u.a. eine Kurzbeschreibung des Vorhabens (vgl. Anlage 6: „Zusammenfassung der Ausführungsplanung zur Sicherung / Rekultivierung der Deponie 'zzz' in Y.“, Anlagen B 1 und K 3) und einen Bauzeitenplan (Anlage 8: „Zeitplan Bauausführung“, Anlage B 1) übermittelt, welche zu den „Grundlagen des Angebots“ der Klägerin gehören (vgl. das Schreiben vom 17. Oktober 2012, Anlage K 2). Die „Zusammenfassung der Ausführungsplanung“, welche von dem Ingenieur-Büro R. …GmbH verfasst worden ist, gibt die behördliche gebilligte Einschätzung wieder, wonach „unter Zugrundelegung der vorhandenen Datenlage (...) bei der Deponie „zzz“ ein geringes Gefährdungspotential vor(liegt)“ (vgl. das Schreiben vom 28. September 2012, Anlage B 1: „Grundlage der Baumaßnahme bildet die behördlich bestätigte Ausführungsplanung ....“). Die Klassifizierung als „Deponie mit geringem Gefährdungspotential“, welche sich nicht in der Deponieverordnung findet, folgt der „Sächsischen Stilllegungsmethodik Altdeponien“ (vgl. die Niederschrift zur Beratung Sicherung/Rekultivierung Deponie „zzz“ in Y., Anlage K 20, dort Blatt 4 unter Ziffer 5.) und hat Einfluss auf die Art der erforderlichen Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen (vgl. die „Überarbeitete Stilllegungsmethodik Alt-Deponien“ des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Stand: Dezember 2003: „geringer Handlungsbedarf“). Die Dauer der eigentlichen Sicherungs- und Rekultivierungsarbeiten war nach dem Schreiben der Beklagten vom 28. September 2012 mit ca. neun Monaten veranschlagt (vgl. im Übrigen die „Zusammenfassung der Ausführungsplanung zur Sicherung/Rekultivierung der Deponie 'zzz' in Y.“, Anlagen B 1 und K 3: „ca. 8 Monate“).

    1.1.2. Die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthaltenen Annahmen der Beklagten, welche sowohl Grundlage des Angebotes der Klägerin als auch „gemeinsame Vorstellungen beider Parteien“ bei Abschluss des Ingenieurvertrages am 22. Januar 2013 bildeten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - VII ZR 13/10, NJW 2011, S. 3287 ff, Rn. 21, zitiert nach juris), haben sich nachträglich nicht aufrechterhalten lassen. Ausgelöst durch eine Stellungnahme der Berufsgenossenschaft (vgl. insbesondere das Schreiben der H. …  GmbH vom 28. Februar 2013, Anlage K 17) und infolge einer Baubehinderungsanzeige des bauausführenden Unternehmens, der H. …  GmbH (vgl. das Schreiben vom 7. März 2013, Anlage K 19), mussten die Erwartungen einer „Deponie mit einem geringen Gefährdungspotential“ und einer Durchführung der Baumaßnahme binnen neun Monaten revidiert werden. Es stellte sich nämlich heraus, dass die Deponie erheblich mit Kampfmitteln belastet ist (vgl. den Abschlussbericht der D. …  GmbH vom 26. Februar 2014, Anlage K 7). Dies hatte nicht nur zur Folge, dass die Ausführungstechnologie tiefgreifend verändert werden musste („deutlich teurere und zeitaufwendigere Technologie“, vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 15. September 2017, S. 22 und 28), sondern auch, dass sich der ursprüngliche Zeitplan für die Baumaßnahme nicht halten ließ und sich die Bauzeit bis in die 44. Kalenderwoche des Jahres 2014 (27. Oktober 2014 - 2. November 2014) hinein verlängerte (vgl. Anlage K 10).

    1.1.3. Aufgrund der nach Vertragsschluss festgestellten Kampfmittelbelastung der Deponie in Y. hat sich auch die Geschäftsgrundlage des Ingenieurvertrages der Klägerin mit der Beklagten schwerwiegend verändert. Die örtliche Bauüberwachung bezog sich nicht mehr lediglich auf die von der Beklagten am 28. September 2012 ausgeschriebenen Leistungen (vgl. Anlage B 5), sondern auf eine technologisch tiefgreifend veränderte Leistung der H. … GmbH. Unstreitig ist überdies, dass sich der Umfang der Leistungen des bauausführenden Unternehmens um zehn Nachträge mit einem Volumen von rund 985.000,00 € brutto (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 7. Juli 2017, S. 18) erweiterte und sich die Gesamtbaukosten von rund 1,6 Mio. € (Anlage K 11) auf - zumindest - 2,1 Mio. € (Anlage K 4) erhöht haben. Schließlich hat sich die Bauzeit von rund 9 Monaten auf rund 21 Monate verlängert. Es liegt auf der Hand und ist von der Beklagten auch nicht erheblich bestritten worden, dass sich die Leistungen der Klägerin, wie sie in der Anlage 1 zum Ingenieurvertrag vom 22. Januar 2013 aufgelistet sind, infolge der Veränderungen der Bauausführung nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich erheblich geändert und erweitert haben.

    1.1.4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin nicht einseitig das Risiko einer nach Vertragsschluss eintretenden Änderung der Geschäftsgrundlage zu tragen.

    Der „Erläuterungsbericht“ der B. …  GmbH vom April 1992 (Anlage B 8) verschaffte der Klägerin keinen Infomationsvorsprung gegenüber der Beklagten. Genauso wie der Klägerin, welche aus einer Verschmelzung der B. …  GmbH mit weiteren Firmen hervorgegangen ist (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 15. September 2017, S. 15, mit Anlage B 7), hat auch der Beklagten der Erläuterungsbericht vom April 1992 vorgelegen. Denn die Beklagte ihrerseits ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Y., die - wie in der mündlichen Verhandlung am 9. August 2018 erörtert worden ist - im Jahre 1999 in die Beklagte eingemeindet worden ist. Ferner vermittelte der Erläuterungsbericht der B. …  GmbH weder der Klägerin noch der Beklagten objektive Erkenntnisse über die genaue Beschaffenheit und Zusammensetzung der Deponie „zzz“ in Y.. Denn der Bericht beruhte lediglich auf der Aussage von Zeugen, die den Verdacht einer Verunreinigung der Deponie mit Kampfmitteln geäußert hatten. Der Bericht endete daher mit der nachdrücklich formulierten Empfehlung, dem durch die Zeugen geäußerten Verdacht von Kampfmitteln durch konkrete Untersuchungen der Deponie nachzugehen (vgl. den Erläuterungsbericht vom April 1992, Anlage B 8, S. 10 unter Ziffer 11: „Bei der vorliegenden Verdachtsfläche 'zzz' ist eine weitergehende umfangreiche Erkundung als dringend erforderlich anzusehen“).

    1.1.5. Die Klägerin musste sich in Ansehung des ihr am 15. Januar 2013 übergebenen (Anlage B 4) Leistungsverzeichnisses (Anlage B 5) bei der Kalkulation ihres Angebots nicht darauf einstellen, dass sich in der Deponie in Y. Kampfmittel befinden. Es mag sein, dass ein isoliert nur mit der Objektüberwachung betrauter Architekt (oder Ingenieur) sich dadurch haftbar macht, dass er Mängel der Ausschreibung bei Überwachung der Bauausführung nicht erkennt und nicht auf Abhilfe dringt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 362/99, NJW 2001, S. 965/6, Rn. 11, zitiert nach juris).

    Vorliegend geht es indessen nicht um eine Haftung des Architekten bzw. Ingenieurs, sondern um die mit der Angebotsabgabe übernommenen Kalkulationsrisiken. Für die Kalkulation des Angebots der Klägerin spielte das Leistungsverzeichnis, das dem ursprünglichen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der H. … GmbH zugrunde lag, jedoch keine Rolle. Nach der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten vom 28. September 2012 (Anlage B 1) gehörte das Leistungsverzeichnis (Anlage B 5) nämlich nicht zu denjenigen Unterlagen, auf deren Grundlage die Bieter ihr Angebot abzugeben hatten. Es ist der Klägerin vielmehr erst am Tag vor Unterzeichnung des schriftlichen Ingenieurvertrages (Anlage K 1) am 16. Januar 2013 „zur Erfüllung des Ingenieurvertrages“ übergeben worden (Anlage B 4).

    Unabhängig war die Klägerin nicht dazu verpflichtet zu kontrollieren, ob die ausgeschriebenen Leistungen zur Erreichung des von der H. …  GmbH geschuldeten Werkerfolgs ausreichend sind oder nicht.

    Es gab daher für sie auch keinen Anlass, ihr eigenes Angebot vom 17. Oktober 2012, an das sie sich bis zum 28. Februar 2013 gebunden hatte (§§ 145, 148 BGB), und den ihr von der Beklagten am 14. Januar 2013 übersandten Vertragsentwurf über die „örtliche Bauüberwachung“ in Frage zu stellen und ihre Leistungen neu zu kalkulieren.

    1.2. Im Ergebnis kann die Klägerin daher nach § 313 Abs. 1 BGB die Anpassung des Ingenieurvertrages vom 22. Januar 2013 wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Weder aufgrund der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung noch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist ihr ein Festhalten an dem ursprünglichen Vertrag zumutbar.

    2. Infolge der Änderung der Geschäftsgrundlage kann die Klägerin von der Beklagten eine zusätzliche Vergütung von 40.601,32 € brutto nebst Zinsen beanspruchen.

    2.1. Die Parteien haben das Honorar für die örtliche Bauüberwachung und die ökologische Baubegleitung gemäß § 7 des Ingenieurvertrages vom 22. Januar 2013 frei als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von 30.000,00 € vereinbart. Eine derartige freie Honorarvereinbarung ist aufgrund von § 3 Abs. 3 S. 2 HOAI [2009] in Verbindung mit den Ziffern 2.8.8 und 2.9 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 S. 1 HOAI [2009] zulässig.

    2.2. Eine Anpassung der Vergütung der Kläger hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht über eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten zu erfolgen, § 7 HOAI [2009]. Denn die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass die Parteien die Vergütung der Klägerin anhand der anrechenbaren Kosten der Baumaßnahme ermittelt haben. Zwar findet sich in der Anlage 3 zum Architektenvertrag vom 22. Januar 2013 (HVA F-StB, Anlage B 1) die Angabe anrechenbarer Kosten von 1.480.976,00 €. Es fehlen indessen jegliche Angaben zu der von den Parteien angenommenen Honorarzone, zu der Bewertung der klägerischen Leistungen in Prozent des Gesamthonorars und zu etwaigen Zuschlägen zum Honorar. Aus der Höhe des angebotenen (und später reduzierten) Gesamthonorars von 33.440,00 € lässt sich auch nicht auf eine prozentuale Bewertung der klägerischen Leistungen zurückschließen.

    2.3. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gehalten, einen konkreten Mehraufwand dazulegen. Einer solchen Verpflichtung widerspricht bereits der Umstand, dass das Honorar des Ingenieurs grundsätzlich aufwandsneutral gewährt wird (vgl. Thode, Wirth, Kuffer [Kuhn], Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl. 2016, § 21 Rn. 74, S. 794 und 795).

    2.4. Der Senat schätzt die von der Klägerin zu beanspruchende Mehrvergütung auf 40.601,32 € brutto, § 287 ZPO.

    2.4.1. Die Klägerin selbst hat angegeben, dass sie die Positionen 1.1., 1.3. und 2.1. auf der Grundlage eines Leistungszeitraums von 9 Monaten kalkuliert hat. Bei einem Leistungszeitraum von 12 Monaten, um die sich die Leistungszeit verlängert hat, ergeben sich für die besagten Positionen Beträge von 19.506,67 €, 2.786,67 € und 10.230,00 € netto (Gesamt: 32.523,34 €).

    2.4.2. Bei der Position 1.6. hat die Klägerin einen konkreten Mehraufwand von 109 Ingenieurstunden à 55,00 € behauptet, welcher von der Beklagten bestritten worden ist. Nimmt man auch hier an, dass die ursprüngliche Vergütung von 3.300,00 € im Hinblick auf eine Leistungszeit von 9 Monaten berechnet worden ist, so ergibt sich bei einem Zeitraum von 12 Monaten eine Vergütung von 4.400,00 € (3.300,00 € : 9 x 12 Monate).

    2.4.3. Insgesamt errechnet sich folglich für die verlängerte Leistungszeit von 12 Monaten ein Netto-Honoraranspruch von 36.923,34 € (32.523,34 € + 4.400,00 €). Abzüglich des Synergie-Abschlags von 10,28708 % (3.798,33 €) ergibt sich ein Betrag von 33.125,01 €. Addiert man hierzu die Nebenkosten in einer vereinbarten Höhe von 3 % (993,75 €) kommt man auf einen Honoraranspruch von 34.118,76 € netto/40.601,32 € brutto.

    2.4.4. Ein gesonderter Zuschlag für erhöhte technische Anforderungen ist weder schlüssig dargetan noch gerechtfertigt. Denn die Veränderungen in der Sanierungstechnologie der Deponie haben sich bereits in der Verlängerung der Bauzeit niedergeschlagen, ohne dass ersichtlich wäre, dass daneben auch die Anforderungen an die örtliche Bauüberwachung und die ökologische Baubegleitung nochmals gesondert zu einem erhöhten Zeitaufwand geführt hätten.

    2.4.5. Der Betrag von 40.601,32 € brutto ist ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 25. Juli 2017 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 291 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
    3. Ein Anspruch auf Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 1.998,00 € besteht nicht, da ein konkreter Zinsschaden nicht dargetan ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2012 - 8 U 66/11, NJW 2013, S. 473 ff, Rn. 49, zitiert nach juris; OLG Jena, Urteil vom 25. September 2013 - 7 U 180/13, Rn. 10, zitiert nach juris).

    4. Die mündliche Verhandlung ist entgegen dem Antrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 29. August 2018 nicht wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. Weder liegt ein Verfahrensfehler vor (und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht), der nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würde (vgl. dazu. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 156 ZPO Rn. 3, S. 605), noch besteht die Notwendigkeit einer weiteren Erörterung der Sache mit den Parteien, § 156 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu: Zöller-Greger, a.a.O., § 156 ZPO Rn. 1 und 4, S. 605). In Ermangelung eines Wiedereröffnungsgrundes ist etwaiges neues Vorbringen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 29. August 2018 nach § 296a ZPO in Verbindung mit den §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Rechtsausführungen der Beklagten hat der Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.  

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Entscheidung beruht auf den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles.

    Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte auf der Grundlage der §§ 3, 4 ZPO, 47 GKG.

    BESCHLUSS

    In dem Rechtsstreit

    F. GmbH, …,
    vertreten durch die Geschäftsführer …

    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte …

    gegen

    Stadt X, …,
    vertreten durch den Oberbürgermeister …

    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte …

    wegen Honorarforderung aus Ingenieurvertrag

    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K.,
    Richter am Oberlandesgericht Dr. S. und
    Richter am Oberlandesgericht F.

    ohne mündliche Verhandlung am 06.09.2018

    beschlossen:

    Das Senatsurteil vom 6. September 2018, Az.: 10 U 101/18, wird von Amts wegen unter Ziffer 1 des Tenors berichtigt.

    Der Satz 3 des Tenors unter Ziffer 1 „Im Übrigen wird die Klage“ wird um das Wort „abgewiesen“ ergänzt.

    Gründe

    Das Senatsurteil vom 6. September 2018 ist im Tenor unter Ziffer 1 (S. 2 des Urteils) von Amts wegen zu berichtigten, da es unter einem Mangel im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO leidet. Der 3. Satz unter Ziffer 1. des Tenors ist - wie ein Vergleich von Tenor und Entscheidungsgründen ergibt - offensichtlich unvollständig. Denn der Senat hat der auf Zahlung von 52.491,71 € gerichteten Klage lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 40.601,32 € stattgegeben (vgl. unter II. 2 des Urteils), so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war. Der unvollständige Satz: „Im Übrigen wird die Klage“ ist daher um das Verb „abgewiesen“ zu ergänzen.