Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209328

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 23.01.2018 – 12 U 111/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Urt. v. 23.01.2018


    Tenor:

    Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 10. Zivilkammer - vom 22.07.2015, Az.: 10 O 4/14, wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das klagende Land zu tragen, es ist von den Gerichtskosten befreit.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem angefochtenen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 63.817,42 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Das klagende Land nimmt die Beklagte aus Architektenhaftung in Zusammenhang mit einer Sanierung des Küchenbereiches in der Gaststätte des Schlosses X in Stadt1 in Anspruch. Das klagende Land ist Eigentümer des Schlosses. In der Küche kam es in der Vergangenheit, das heißt vor 2006, mehrfach zum Eindringen von Wasser in den Bodenbereich. Das klagende Land wandte sich daher an die Beklagte zur Planung eines neuen Küchenbodens. Die Küchengeräte standen seinerzeit auf einem Küchenblock, dessen Sockelanlage direkt auf der Rohdecke aufsaß. Aus Kostengründen äußerte das klagende Land das Interesse, den Küchenblock bestehen zu lassen. Die Beklagte erhob hiergegen keine Bedenken. Die Parteien schlossen daraufhin unter dem 12.04.2006 einen Architektenvertrag über die Sanierung der Restaurantküche. Beauftragt wurden die Leistungsphasen 3, 5, 6, 7 und 8 der HOAI a.F..

    Die Beklagte fertigte ein Leistungsverzeichnis. Das Leistungsverzeichnis sah das Einbringen eines neuen Estrichs sowie dem Auftrag einer Acryl-Quartzsandbeschichtung vor. Zudem war für die Ränder ein Hohlkehlprofil vorgesehen, wobei die konkrete Ausführung nicht näher spezifiziert wurde. Wegen der Einzelheiten des Leistungsverzeichnisses wird auf Bl. 178 ff d.A. verwiesen.

    Die Bodenarbeiten wurden an die A GmbH vergeben. Die Küchengeräte verblieben während der Arbeiten auf dem Küchenblock. Vor der Abnahme der Arbeiten der ausführenden Firma wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 13.04.2006 an jene. Sie teilte mit, dass einige Mängel festgestellt worden seien. Insbesondere seien Nacharbeiten aller Sockelausbildungen erforderlich. In der Folgezeit kam es wegen unzureichend ausgeführter Anschlüsse zum Eindringen von Wasser in den Boden in dem Bereich um den Küchenarbeitsblock herum. Am 03.07.2006 fand eine gemeinsame Besichtigung des Bodens zusammen mit der Herstellerfirma des aufgebrachten Materials statt. Es wurde vereinbart, Bohrkerne zu ziehen. Die Analyse der Bohrkerne durch die Herstellerfirma ergab, dass der Estrich porig sei. Es sei übermäßig abgesendet worden, bevor das Material aufgetragen worden sei. Es sei eine zweite Grundierung erforderlich gewesen. Die vorgefundene Blasenbildung sei auf die Einwirkung von Feuchtigkeit zurückzuführen. Das Ergebnis der Untersuchung teilte die Beklagte der ausführenden Firma mit Schreiben vom 27.07.2006 mit. Die Beklagte verweigerte die Abnahme der Arbeiten der A GmbH.

    Die A GmbH beseitigte die festgestellten Mängel nicht. Im Jahr 2010 meldete sie Insolvenz an. Wegen der Schäden aufgrund der Mängel erklärte das klagende Land gegenüber der Firma Anstrich- und Spritzindustrie A die Aufrechnung gegen dieser gegen das klagende Land zustehender Werklohnforderungen. Mit Vereinbarung vom 20.12.2011 akzeptierte die Anstrich- und Spritzindustrie A einen Abzug i.H.v. 5.325,15 EUR. Der mangelhafte Bodenbelag wurde unter der Regie der Beklagten aus- und ein neuer Belag wurde eingebaut, wobei diesmal der Küchenarbeitsblock entfernt wurde. Unter dem 10.08.2012 berechnete die Beklagte die verlorenen Aufwendungen mit 46.690,55 EUR brutto und die Mangelfolgeschäden mit 27.832,21 EUR (Bl. 56 ff d.A.).

    Das klagende Land behauptet, durch eine Schlechtleistung der Beklagten sei ihm ein Schaden in Höhe der von der Beklagten ausgerechneten Beträge entstanden. Hiervon seien abzuziehen die mit der Anstrich- und Spritzindustrie A vereinbarten Vergleichssumme sowie Sowiesokosten, die daher rühren, dass bei den neuerlichen Sanierungsarbeiten der Küchenarbeitsblock entfernt wurde. Das klagende Land ist der Ansicht, die Beklagte habe einen Planungsfehler begangen, indem ihre ursprüngliche Planung das Verbleiben des Küchenarbeitsblocks vorgesehen habe.

    Jedenfalls hätte sie das klagende Land auf die Gefahren hinweisen müssen, die mit einem Verbleib des Küchenblocks ohne weitere Abdichtung verbunden gewesen seien. Ein Planungsfehler liege auch darin, die Sockelanschlüsse nicht mit Détailzeichnungen geplant zu haben. Zudem habe sie ihre Bauüberwachungspflicht verletzt, indem sie die Abdichtungsarbeiten und die Fertigung der Sockelanschlüsse nicht hinreichend überwacht habe.

    Das klagende Land hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land 63.817,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, da der Küchenarbeitsblock aus Kostengründen verbleiben sollte, habe es eine Planungsvorgabe gegeben, die einzuhalten gewesen sei. Grund sei gewesen, dass die Entfernung des Küchenblocks erhebliche Zeitverzögerungen mit sich gebracht hätte. Überdies hätten die noch funktionierenden Küchengeräte nicht beschädigungsfrei entfernt werden können, und ein Unternehmen, das diese dann wieder eingebaut hätte, wäre nicht zu finden gewesen. So habe sich das klagende Land dafür entschieden, die Planung mit dem Belassen des Küchenblockes vornehmen zu lassen. Die Beklagte ist daher der Ansicht, eine andere Planung sei nicht gewollt gewesen. Überdies sei es nicht planungsfehlerhaft, den Küchenarbeitsblock zu belassen. Ein Verstoß gegen Bauüberwachungsaufgaben könne schon nicht vorliegen, weil die Beklagte gegenüber der ausführenden Firma noch vor Abnahme die Mängel gerügt habe. Zudem habe es sich bei dem Aufbringen von Estrich um bauhandwerkliche Selbstverständlichkeiten gehandelt, die nicht besonders überwachungsbedürftig gewesen seien. Bei der Mangelursache habe es sich schlicht um einen Ausführungsfehler der Fa. A GmbH gehandelt.

    Des Weiteren ist sie der Ansicht, das klagende Land habe eine rechtzeitige Geltendmachung der Mängelbeseitigungsansprüche verschleppt.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Mit Urteil vom 22.07.2015 hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Planungsfehler liege nicht vor. Ob ein Fehler bei der Bauüberwachung vorliege, könne dahingestellt bleiben, weil letztlich nicht erwiesen sei, dass der Mangel durch einen Fehler bei der Bauüberwachung hervorgerufen worden sei. Auch liege ein Beratungsfehler nicht vor, weil die umgesetzte Planung nicht fehlerhaft gewesen sei, so dass auf andere sichere Varianten nicht hätte hingewiesen werden müssen.

    Hiergegen wendet sich das klagende Land mit der am 31.08.2015 eingereichten und unter dem 22.09.2015 begründeten Berufung. Es vertieft das erstinstanzliche Vorbringen. Darüber hinaus ist es der Ansicht, das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Es sei Sache der Beklagten, nachzuweisen, dass sie keinen Fehler begangen habe, weil das Architektenwerk nicht abgenommen worden sei.

    Das klagende Land beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22.07.2015, Az.: 10 O 4/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 63.817,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und ist ferner der Ansicht, es habe eine konkludente Abnahme des Architektenwerks stattgefunden.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen B. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2017 (Bl. 493 ff der Akte) verwiesen.

    II.

    Die zulässige, weil frist- und formgerecht eingereichte, Berufung hat keinen Erfolg.

    Die Berufung ist unbegründet. Dem klagenden Land steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Erbringung einer Architektenleistung zu (§§ 280, 281, 631 BGB). Jedenfalls hat das klagende Land die Voraussetzungen eines Anspruchs nicht beweisen können.

    Zwischen den Parteien besteht ein Architektenvertrag, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob etwaige Schlechtleistungen der Beklagten nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff BGB zu beurteilen sind, weil das Architektenwerk noch nicht abgenommen wurde, oder nach den §§ 634 ff BGB, weil das Rechtsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 235/15 - beck-online). Für die zu beantwortenden Rechtsfragen spielt dies keine Rolle.

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Planungsfehler nicht darin zu sehen ist, dass der Küchenarbeitsblock nicht entfernt werden sollte und überdies Détailzeichnungen für den Anschluss der Bodenabdichtung an den Küchenarbeitsblock nicht gefertigt wurden.

    Beweisbelastet dafür, dass kein Planungsfehler vorliegt, ist die Beklagte. Denn eine Abnahme kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte trägt zu einer ausdrücklichen Abnahme nichts vor. Für eine konkludente Abnahme sieht das Gericht keine Grundlage. Konkludent nimmt ein Auftraggeber ein Architektenwerk ab, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 220/12, beck-online). Bei Ablauf einer angemessenen Prüffrist kann von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werden, wenn nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen gerügt werden. Insbesondere, wenn eine Schlussrechnung bezahlt wird, kann der Architekt davon ausgehen, dass seine Leistung nicht mehr gerügt wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2010, VII ZR 64/09 - NJW-RR 2010, 748). So liegen die Dinge hier nicht. Eine Schlussrechnung stellte die Beklagte bisher nicht. Auch im Übrigen bedurfte es keiner ausdrücklichen Rüge des Architektenwerkes, um zu vermeiden, dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass ihr Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt wird. Denn das klagende Land hatte bereits auf die Mängel der Bodenabdichtung hingewiesen. Die Beklagte war bereits involviert, sich um diese Mängel zu kümmern und dementsprechend eine Abnahme zu verweigern. Da die Ursache für den Wassereintritt unklar war, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass das klagende Land nicht doch noch den Vorwurf erheben werde, dass entweder ein Planungs- oder aber ein Bauüberwachungsmangel vorliegt.

    Solange eine Abnahme nicht gegeben ist, ist es an dem Architekten, nachzuweisen, dass weder ein Planungs- noch ein Bauüberwachungsmangel vorliegen. Dies betrifft nicht nur die Beweislast in einem Rechtsstreit über die Fälligkeit der Vergütung, sondern auch für etwaige Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017, 4 U 112/14, beck-online; OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2015, 1 U 87/10, beck-online; Kniffka/Koeble-Kniffka, 4. Teil, Rdnr. 13).

    Der Beweis, dass ein Planungsfehler nicht darin zu sehen ist, dass der Küchenarbeitsblock verbleibt, ist der Beklagten gelungen. Dies ergibt sich aus den für das Gericht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass das klagende Land ein Interesse daran hatte, dass der Küchenarbeitsblock in der Küche verbleibt. Die Beklagte durfte somit zunächst von einer solchen Planungsvorgabe ausgehen. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist der Anschluss an einen Sockel nicht mit mehr Gefahren verbunden als ein Wandanschluss. Dies ist jedenfalls solange der Fall, solange auf den Sockel selbst von oben nicht viel Feuchtigkeit gerät. Überragt also die Arbeitsplatte der Küchengeräte den Sockel, ist es unwahrscheinlich, dass die fehlende Abdichtung des Küchenarbeitsblocks eine Gefahr darstellt dergestalt, dass Wasser in die Bodenschichten gerät. Weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeitsplatte der Küchengeräte wasserdicht ist. Wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung erläutert hat, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfläche eine hinreichende Dichtigkeit aufweist.

    Die einzelnen Metallplatten der Arbeitsfläche sind überlappend und gefalzt. Damit ist ausgeschlossen, dass von oben auf den Betonsockel eine größere Menge Wasser gerät. Soweit das klagende Land unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Architekten C auf die Lichtbilder verweist, die den Bereich unterhalb der Arbeitsgeräte nach deren Abbau zeigten, kann daraus nicht der Schluss hergeleitet werden, dass eine größere Menge Flüssigkeit von oben auf den Sockel fließt. Das Gericht hält die Deutungen des gerichtlichen Sachverständigen hierzu für überzeugend, dass der auf den Lichtbildern zu sehende Auftrag auch daher rühren kann, dass beim Abspritzen der Bodenfläche Feuchtigkeit auf die Oberfläche des Küchenarbeitsblocks gerät, dies aber nicht in einem Maße, dass ein Problem gegeben wäre. Wie in dem schriftlichen Gutachten dargestellt wies der Bereich unter dem Küchenarbeitsblock keine erhöhte Feuchtigkeit auf. Ein Wassereintritt über den Küchenarbeitsblock in die Deckenschichten hinein konnte von dem Sachverständigen gerade nicht festgestellt werden.

    Die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen wird auch nicht durch das vorgelegte Privatgutachten des Architekten C vom 24.04.2015 erschüttert. Soweit der Privatgutachter ausführt, dass eine Abdichtung auf der horizontalen Fläche mindestens empfohlen hätte werden müssen, so hat der Sachverständige dem insoweit beigepflichtet, als er dies als die sicherere Variante betrachten würde.

    Gleichwohl bleibt das Gericht dabei, dass die Ausführung des Sachverständigen insofern überzeugt, als der Anschluss an den Küchenarbeitsblock als solches keine besondere Gefahr darstellt und nicht als Planungsfehler zu werten ist, wenn die Arbeitsfläche der Küchengeräte den Küchenarbeitsblock überragt. Der Privatgutachter stellt apodiktisch fest, dass der Anschluss der Küchenelemente niemals so dicht sein kann, dass Spritzwasser aus Reinigungsvorgängen dort nicht eindringen könnte. Eine Begründung findet sich in dem Gutachten nicht. Der Privatgutachter schließt dies anscheinend daraus, dass der Boden unter den Küchengeräten verschmutzt war. Die von dem gerichtlichen Sachverständigen jedoch vorgenommene Deutung, dass die gefalzt überlappenden Flächen wasserdicht sind, überzeugt das Gericht weitaus mehr. Wie bei normalen Reinigungsvorgängen Wasser über die Falz in den Bodenbereich kommen soll, erschließt sich nicht. Allein aufgrund des Lichtbildes zu urteilen, dass Spritzwasser aus Reinigungsvorgängen von oben auf den Küchenarbeitsblock kommen würde, überzeugt das Gericht nicht und weckt auch keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen. Wenn die Küchengeräte jahrelang dort standen, kann sich durch Verdunstung bei den Kochvorgängen und durch vereinzeltes Hinüberspritzen bei der Bodenreinigung eine Ablagerung auf dem Podest bilden.

    Dies bedeutet aber nicht, dass das Wasser notwendig zwischen den Arbeitsflächen der Küchengeräte von oben auf den Sockel gekommen sein muss.

    Der Beklagten ist des weiteren der Nachweis gelungen, dass ein Planungsfehler nicht darin zu sehen ist, dass keine Détailzeichnung der Hohlkehle gefertigt wurde. Die Ausführungen des Sachverständigen überzeugen das Gericht. Das klagende Land hatte mit der nunmehr insolventen A GmbH ein Fachunternehmen beauftragt. Die Beklagte konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass eine textliche Beschreibung in dem Leistungsverzeichnis reichen würde, eine Détailzeichnung war hierfür nicht erforderlich. Das Leistungsverzeichnis sieht Grundierung, Beschichtung sowie eine Versiegelung vor, mithin die einzelnen Schichten. Wie der Sachverständige für das Gericht überzeugend ausführt, genügen diese Darstellungen. Der Sachverständige legt in seiner schriftlichen Ausfertigung ein Bild einer Détailzeichnung vor, der Erkenntnisgewinn für einen Fachunternehmer dürfte gering sein. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass ein Fachunternehmen aufgrund der textlichen Darstellung weiß, wie es die Schichten aufeinander zu fügen hat und in welcher Schichtdicke. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen ergeben sich nicht aus den privatgutachterlichen Ausführungen des Architekten C. Dieser behauptet, Abdichtungen seien grundsätzlich im Détail zu planen. Dies sieht der Sachverständige ebenso, allerdings war die Frage, ob eine Détailzeichnung vonnöten ist oder eine Détailbeschreibung genügt. Dass eine Détailzeichnung erforderlich ist, behauptet auch der Privatgutachter nicht. Er lässt sich dazu aus, dass im Détail geplant hätte werden müssen, dass der Küchenarbeitsblock abgedichtet wird. Dies ist jedoch nicht die Frage gewesen, sondern fraglich war, ob eine Détailzeichnung der Schichten erforderlich war, was der Sachverständige überzeugend verneint.

    Nicht bewiesen hat die Beklagte jedoch, ob sie ihren Beratungspflichten und ihren Bauüberwachungspflichten hinreichend nachgekommen ist.

    Was die Beratungspflichten angeht, so ist es an der Beklagten gewesen, über bestehende Risiken der Planung und des Bauvorhabens das klagende Land als Auftragnehmerin aufzuklären. Dass die Beklagte darüber aufgeklärt hätte, dass der sichere Weg der gewesen wäre, entweder den Küchenarbeitsblock gänzlich zu entfernen oder aber die Oberfläche mit abzudichten, hat sie selbst nicht vorgetragen. Sie beruft sich darauf, dass es die Vorgabe des klagenden Landes gegeben hätte, den Küchenarbeitsblock dort zu belassen, weil die Entfernung des Küchenblocks zu Zeitverzögerungen geführt hätte, und die Entfernung der Arbeitsgeräte nicht möglich gewesen wäre, ohne dass neue Geräte eingebaut werden müssten. Darüber hinaus beruft sie sich darauf, dass die Mitarbeiter des klagenden Landes hinreichend fachkundig gewesen wären, zu erkennen, dass die Entfernung der Küchenarbeitsgeräte oder die gänzliche Entfernung des Küchenblocks die sicherste Variante gewesen wäre, sie sich aber bewusst dagegen entschieden hätten. Für die ordnungsgemäße Aufklärung bzw. für die Entbehrlichkeit der Aufklärung des Auftraggebers trägt jedoch die Beklagte als Architektin die Darlegungs- und Beweislast (Werner/Pastor-Werner/Frechen, Rdnr. 1993). Insoweit dürften die Ausführungen des Landgerichtes unzutreffend gewesen sein, dass es hierauf nicht ankomme, weil es sich bei der Variante, den Küchenarbeitsblock zu belassen, um eine Planung handeln würde, die keinen Planungsfehler darstelle. Denn wie der Sachverständige in seiner neuerlichen Anhörung dargestellt hat, stellt es nicht eine ebenso sichere Variante, sondern eine sicherere Variante dar, die Oberfläche des Küchenblocks abzudichten. Es wäre somit an der Beklagten gewesen, vorzutragen und gegebenenfalls Beweis zu stellen, dass das klagende Land auf die Entfernung der Arbeitsgeräte verzichtet hätte, selbst wenn es auf das damit verbundene höhere Risiko hingewiesen worden wäre. Es mag zutreffend sein, dass das klagende Land an der letztlich ausgeführten Planung festgehalten hätte, weil es sich bei dem Belassen des Sockels eben nicht um eine besondere Gefahr gehandelt hätte. Das steht für das Gericht jedoch nicht fest. Bei der Annahme eines Beratungsfehlers ist es indes an dem Architekten, darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2013, VII ZR 4/12, beck-online).

    Ebenso wenig ist der Beklagten der Nachweis gelungen, dass sie ihre Bauüberwachungspflichten eingehalten hat. Sie ist ihren Überwachungspflichten nicht allein dadurch nachgekommen, dass sie festgestellte Mängel im Nachhinein gerügt hat. Denn die Beklagte trafen auch Überwachungspflichten während der Bauausführung. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass handwerkliche Selbstverständlichkeiten keiner besonderen Überwachung bedürfen, allerdings ging es um die Wasserdichtigkeit des Bodens. Abdichtungsarbeiten sind besonders überwachungsbedürftig. Der Maßstab der Überwachung richtet sich nach der Komplexität der Tätigkeit und der Möglichkeit der Überwachung.

    Einfache standardisierte Abdichtungsarbeiten eines fachkundigen Handwerkers, die jeder Anbieter von Abdichtungsarbeiten beherrschen muss, bedürfen keiner zusätzlichen Überwachung (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2010, 10 U 67/10, juris). Dies gilt vorliegend für das Absanden. Es handelt sich dabei um eine einfache Tätigkeit, die auch nicht besonders gefahrgeneigt ist. Wie der Sachverständige erläutert hat, bedarf es hierzu technisch gesehen keiner besonderen Überwachung.

    Anders verhält es sich mit der Überwachung, ob die Trockenheit des Estrichs geprüft wurde. Da der Erfolg des Bodens davon abhängt, ob der Estrich trocken ist, war die Überwachung, ob eine Überprüfung der Trockenheit des Estrichs stattgefunden hat, erforderlich. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat zudem erläutert, wie eine Überprüfung stattfindet. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie überhaupt überprüft hat, ob eine solche Feuchtigkeitsmessung vorgenommen wurde. Da jedoch das Austrocknen des Estrichs im Gegensatz zum Absanden oder zum Aufbringen des Estrichs kein Vorgang ist, der in kürzester Zeit erfolgt, ist von einem Architekten zu erwarten, dass er überwacht, dass die Trockenheit des Estrichs geprüft wird. Mangels Vortrags, sich dessen vergewissert zu haben, ist die Beklagte beweispflichtig und beweisfällig geblieben, ihren Bauüberwachungspflichten nachgekommen zu sein.

    Gleichwohl bleibt der Berufung der Erfolg versagt, da ein Beweis nicht gegeben ist, dass ein Verstoß gegen die Bauüberwachungspflichten oder der Verstoß gegen die Beratungspflichten ursächlich für den Schaden war. Auch ist dies nicht unstreitig.

    So hat der Sachverständige auf mehrfache Nachfrage ausgeführt, dass er einen Zusammenhang zwischen einem Verstoß gegen die Bauüberwachungspflichten und dem eingetretenen Schaden nicht bejahen kann. Zwar konnte er ihn auch nicht verneinen, für das Vorliegen der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden bleibt jedoch auch bei fehlender Abnahme der Auftraggeber beweisbelastet, hier also das klagende Land (vgl. Palandt-Grüneberg, § 280, Rdnr. 38 mwN). Entgegen den Angaben der Klägerin, dass sich gerade das Risiko realisiert habe, das dadurch geschaffen wurde, dass der Küchenarbeitsblock unverändert geblieben ist, konnte der Sachverständige gerade nicht feststellen, dass der Eintritt des Wassers in den Bodenaufbau mit dem Küchenarbeitsblock in Verbindung steht. Was letztendlich der Mangel war und welche Ursache er hatte, steht nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht fest. Auch das Gericht kann den zur Akte gereichten Anlagen nicht entnehmen, wie es letztendlich zu einem Wassereintritt in den Bodenaufbau gekommen ist. Beschrieben ist eine Bläschenbildung. Die hinzugezogene Herstellerfirma der Bodenmaterialien konnte die Ursache für die Bläschenbildung ebenfalls nicht feststellen. Grund konnte sein eine mangelnde Austrocknung des Estrichs oder auch eine übermäßige Nutzung des Quarzsandes. Diese beiden Varianten hat auch der Sachverständige mitgeteilt. Die anscheinend nicht nur um den Arbeitsblock herum festgestellte Bläschenbildung konnte der Sachverständige nicht mit einem mangelhaften Anschluss des Bodenaufbaus an den Sockel erklären. Wie der Sachverständige überzeugend dargestellt hat, ist es schwer vorstellbar, dass bei einem massiven Estrich, wie er hier eingebracht wurde, und bei einer Mehrfachbeschichtung Wasser über den Küchenblock schädigend den Bodenaufbau unterlaufen würde. Die flächendeckende Bläschenbildung und das Auftreten von Wasser im Bodenbelag könnten Folge mangelnder Bauüberwachung sein, so sie auf die mangelnde Austrocknung des Estrichs zurückzuführen sind. Gleichsam ist aber auch möglich, dass das Mischungsverhältnis der eingebrachten Materialien nicht zutreffend war. Dies ist jedoch, wie der Sachverständige erläutert hat, etwas, das bei der Bauausführung nicht überwacht werden kann. Allenfalls stichprobenartig kann anhand der genutzten Materialien überprüft werden, ob ein richtiges Mischungsverhältnis eingehalten wurde. Diese nachträgliche Berechnung ändert nichts daran, dass das Material bereits eingebracht ist. Somit stehen als mögliche Ursachen für den Schaden eine Variante zur Verfügung, die mit der Bauüberwachung zusammenhängen könnte, und eine, bei der ein Verstoß gegen die Bauüberwachung nicht kausal für den eingetretenen Schaden ist. Da keine der beiden Varianten wahrscheinlicher ist, spricht auch nicht der Anschein dafür, dass der Schaden auf einen Verstoß gegen die Bauüberwachung zurückzuführen ist. Das klagende Land kann sich zudem nicht auf die so genannte Symptom-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, nach der ein Anschein für einen Architektenfehler spricht, wenn ein Mangel auftritt, der typischerweise auf einen solchen zurückzuführen ist (grundlegend Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2002, VII ZR 81/00; OLG Köln, Urteil vom 13.03.2013, 16 U 123/12; Kniffka/Koeble-Kniffka, 12. Teil, Rdnr. 677). Dieser Anscheinsbeweis verhilft einem Auftraggeber nur zum Nachweis einer Bauaufsichtspflichtverletzung, wenn ein Schaden für einen typischen Geschehensablauf spricht, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung mangelhaft war. Bestehen jedoch für einen Schaden mehrere Möglichkeiten der Ursachen, die für sich gesehen jeweils gleich wahrscheinlich sind, fehlt es an einem typischen Schadensbild, so dass einem Anscheinsbeweis die Grundlage fehlt.

    Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Parteien unstreitig vortragen, dass im Bereich des Küchenarbeitsblocks Wasser eingetreten sei aufgrund einer mangelhaften Ausführung der Anschlüsse. Die Beklagte hat zwar ebenfalls wie das klagende Land ausgeführt, zu dem Schaden sei es gekommen, weil die Abdichtungen im Sockel des Küchenblocks nicht fachgerecht ausgeführt worden sei. Gleichwohl hat sie in der Duplik vom 03.04.2014 dargestellt, dass Ursache des Mangels gewesen sei, dass der Herstellungsprozess fehlerhaft gewesen wäre. Der Estrich werde in kürzester Zeit eingebracht, er müsse anschließend trocknen und danach werde die Beschichtung aufgetragen. Sie beruft sich mithin darauf, dass nicht der Sockel selbst ein Risiko dargestellt hätte, sondern dass entweder der Estrich nicht ausgetrocknet war oder dass Absanden unzureichend ausgeführt wurde. Der Vortrag deckt sich mit den Angaben der Herstellerfirma und des Sachverständigen. Es ist mithin nicht unstreitig, dass von dem Arbeitsplatz selbst Wasser hinter die Bodenabdichtung gelaufen ist. Mithin besteht keine Grundlage für das Gericht, anzunehmen, es habe sich eben das Risiko verwirklicht, das sich ergibt, wenn der Küchenblock an der Oberfläche nicht zusätzlich abgedichtet wird. Auch hier kann sich das klagende Land nicht auf Beweiserleichterungen berufen, die sich bei Beratungsfehlern ergeben. Hierbei ist eine Beweislastumkehr dergestalt anerkannt, dass der Architekt nachweisen muss, dass der ordnungsgemäß aufgeklärte Bauherr gleichwohl an dem Bauvorhaben festgehalten hätte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2013, VII ZR 4/12, beck-online). Da die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass sie das klagende Land ausreichend über die Risiken der ausbleibenden Abdichtung des Sockels hingewiesen hat bzw. dass es gleichwohl zu der Planung mit Verbleiben des Sockels gekommen wäre, muss unterstellt werden, dass das klagende Land gewollt hätte, dass entweder der Küchenarbeitsblock gänzlich entfernt wird oder aber oberhalb abgedichtet. Wäre dies erfolgt, würde trotzdem nicht feststehen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, weil keinerlei Anzeichen dafür sprechen, dass das Wasser über den Arbeitsblock in den Boden gelaufen ist. Die nach dem Sachverständigen möglichen Varianten würden gleichermaßen im Raum stehen. Da auch in diesem Fall keine Variante die wahrscheinlichere ist, kann auch nicht auf Beweiserleichterungen zu Gunsten des klagenden Landes zurückgegriffen werden.

    Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlungen.

    Die Kostenentscheidung ergeht aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

    Die Festsetzung des Wertes des Berufungsverfahrens folgt aus § 47 Abs. 1 GKG.