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  • 15.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190660

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.11.2016 – VII ZR 99/14


    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Borris als Einzelrichterin
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 13. September 2016 (Kassenzeichen 780016134861) wird zurückgewiesen.



    Gründe



    I.

    1


    Mit Beschluss vom 8. September 2016 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.


    2


    Mit seinen Schreiben vom 29. September 2016 und 21. Oktober 2016 macht der Kläger geltend, die Forderung aus der Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt.


    3


    Die Kostenbeamtin hat die Eingaben des Klägers als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.




    II.

    4


    Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter ( BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 , NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15 , [...] Rn. 2).




    III.

    5


    Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.


    6


    1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die zweifache Gebühr gemäß KV 1242 GKG in Höhe von 882 € nach dem vom Senat festgesetzten Streitwert in Höhe von 31.564,10 € angefallen.


    7


    2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Kläger nicht, vielmehr gegen die zugrunde liegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06 , [...] Rn. 5 m.w.N.).




    IV.

    8


    Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.


    Borris

    Vorschriften§ 66 GKG, § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, KV 1242 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG