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  • 28.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145633

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 01.10.2015 – 22 U 48/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-22 U 48/15

    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 26.02.2015 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel (d.h. unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin sowie unter vollständiger Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 2. und der Anschlussberufung der Beklagten zu 1.) insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin im Falle ihrer Verurteilung von Werklohnforderungen zu einem Anteil von 50 % wie folgt zu befreien:

    -Rechnung der Fa. L. M. Garten- und Landschaftsbau, Nr. … vom 17.06.2010 über 3.411,06 EUR,

    -Rechnung des H. K., firmierend unter A.-BAU-K., Nr. … vom 17.12.2009 über 4.013,79 EUR,

    -Rechnung der Fa. E. M. Malermeister NR. … vom 26.05.2010 über 706,03 EUR.

    2.

    Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin im Falle ihrer Verurteilung von Werklohnforderungen zu einem Anteil von weiteren 50 % wie folgt zu befreien:

    -Rechnung der Fa. L. M. Garten- und Landschaftsbau, Nr. … vom 17.06.2010 über 3.411,06 EUR,

    -Rechnung des H. K., firmierend unter A.-BAU-K., Nr. … vom 17.12.2009 über 4.013,79 EUR,

    -Rechnung der Fa. E. M. Malermeister NR. … vom 26.05.2010 über 706,03 EUR.

    3.

    Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 548,28 EUR und die Beklagten zu 2./3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 548,27 EUR zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2013.

    4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    5.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

    Die Gerichtskosten - mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen von der W. - sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 46 %, den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 26 %, den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 17 % und dem Beklagten zu 3. allein zu 11 % auferlegt.

    Die Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen von der W. werden den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 48 %, den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 32 % und dem Beklagten zu 3. allein zu 20 % auferlegt.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden ihr selbst zu 26 % und der Klägerin zu 74 % auferlegt.

    Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden ihm selbst zu 52 % und der Klägerin zu 48 % auferlegt.

    Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. werden ihm selbst zu 85 % und der Klägerin zu 15 % auferlegt.

    Die Kosten der Streithilfe (auf Beklagtenseite) werden der Klägerin zu 46 % und der Streithelferin selbst zu 54 % auferlegt.

    6.

    Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

    Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 17 % und den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu 83 % auferlegt.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. werden jeweils ihnen selbst auferlegt.

    Die Kosten der Streithilfe (auf Beklagtenseite) werden der Streithelferin selbst auferlegt.

    7.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    8.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    1

    G r ü n d e :

    2

    A.

    3

    Die zulässige Berufung der Klägerin ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe (in Bezug auf die unterschiedlichen Haftungsquoten der Beklagten zu 1. bis 3.) begründet (dazu unter I.). Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten zu 1. ist unbegründet (dazu unter II.). Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2. ist unbegründet (dazu unter III.).

    4

    Die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit teilweise auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen teilweise eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

    5

    I.

    6

    Berufung der Klägerin

    7

    Die zulässige Berufung der Klägerin ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe (in Bezug auf die unterschiedlichen Haftungsquoten der Beklagten zu 1. bis 3. ) begründet.

    8

    1.

    9

    Die Klägerin hat gemäß §§ 634, 280, 426 BGB einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner auf Erstattung von 50 % und gegen die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner auf Erstattung von weiteren 50 % des von ihr mit der Berufung weiterverfolgten Betrages in Höhe von 1.096,55 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt (vgl. 489/793 GA bzw. Seite 9 des Urteils):

    10

    Sanierungskosten gemäß Privatgutachten G.

    11

    (Anlage K 31, 252 ff. GA, dort Seite 18 bzw. 269 GA) 4.599,55 EUR brutto

    12

    bzw. bei Ansatz für Fa. M. mit netto 2.647,38 EUR

    13

    (statt brutto 3.150,38 EUR, vgl. 489 a ff. GA) 4.096,55 EUR

    14

    ./. Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. 3.000,00 EUR

    15

    verbleiben 1.096,55 EUR

    16

    a.

    17

    Entgegen den Ausführungen des LG im angefochtenen Urteil hat die Klägerin hinreichend vorgetragen, dass die vorstehenden Kosten in Höhe von 1.096,55 EUR adäquat-kausal auf das Schadensereignis - den Feuchtigkeitseintritt - zurückzuführen sind.

    18

    Das LG hat - insoweit noch zutreffend - ausgeführt, dass sich das o.a. Angebot der Fa. M. vom 10.02.2010 (489 a ff. GA) auf (weitere) Malerarbeiten bezieht, dabei indes nicht hinreichend berücksichtigt, dass insoweit zwischen Malerarbeiten außen und Malerarbeiten innen zu unterscheiden ist.

    19

    Soweit sich das LG darauf gestützt hat, dass Malerarbeiten im Bereich der Garagenabfahrt bereits Gegenstand der mit Klageantrag zu 1. geltend gemachten Rechnung des Malermeisters M. vom 26.05.2010 (217 GA) über Leistungen "von März-April 2010" seien und beides - Rechnungsdatum und Zeitpunkt der Leistungserbringung - zeitlich nach Erstellung des Angebots vom 10.02.2010 (489 a ff. GA) liege, hat es dabei die unterschiedlichen Leistungstexte der vorstehenden Rechnung vom 26.05.2010 (217 GA: Außenarbeiten im Sockelbereich der Garagenabfahrt) bzw. des vorstehenden Angebots vom 10.03.2010 (489a GA: Innenarbeiten in Heizraum, Büro, Kellerdiele, Garage) nicht hinreichend berücksichtigt.

    20

    b.

    21

    Das LG hat sich auch fehlerhaft darauf gestützt, dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen von der W. weitere Mängelbeseitigungsarbeiten nicht erforderlich seien (Gutachten vom 04.06.2012, Seite 10 331 GA i.V.m. Gutachten vom 05.01.2011, Seite 9 ff. bzw. 148 ff. GA). Richtig ist vielmehr, dass der Sachverständige von der W. Feuchteschäden im Sockelbereich der linken Außenwand, aber auch im Sockelbereich der Wandflächen zu den Kellerräumen (also innen) festgestellt, in Wort (vgl. 142/143 GA) und Bild (vgl. 144 GA) dokumentiert hat und es insoweit (ersichtlich als erste Teilmaßnahme) ausdrücklich für erforderlich gehalten hat, dass zunächst die Restfeuchte durch Querlüfen und Heizen abgeführt wird. Als weitere Teilmaßnahme hat er zudem die Entfernung der mit Latexfarbe gestrichenen Glasfasertapeten auf den Wandflächen in den Kellerräumen "empfohlen", weil die im Mauerwerk anstehende Restfeuchte nur schlecht über die geschlossene Struktur des Latexanstrichs auf einer Glasfasertapete entweichen kann.

    22

    Vor diesem Hintergrund bedurfte es keines weiteren Sachvortrages der Klägerin dazu, dass die im Berufungsverfahren noch in Rede stehenden Malerarbeiten im Innenbereich (d.h. im Bereich des Heizraums, des Büros, der Kellerdiele und der Garage gemäß Angebot M. v. 10.02.2010) mit den von den Beklagten zu 1.-3 zu verantwortenden Pflichtverletzungen in einem hinreichenden Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang stehen.

    23

    Das diesbezügliche pauschale Bestreiten seitens der Beklagten zu 1. (gemäß Schriftsatz vom 15.04.2013, 520 ff. GA) stellt sich unter Berücksichtigung des o.a. Verhaltens ihres Haftpflichtversicherers und den schriftlichen Ausführungen in dem von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Schadensbericht des Privatsachverständigen G. nebst entsprechenden Lichtbildern (Anlage K 31, 252 ff. GA, dort insbesondere Seite 7 ff. bzs. 258 ff. GA) - ungeachtet der Frage der Erwähnung im Tatbestand des angefochtenen Urteils und auch ungeachtet etwaiger materieller Anerkenntnis-/Bindungswirkungen - jedenfalls im prozessualen Sinne des § 138 ZPO als unzureichend bzw. widersprüchlich dar. Auch der Einwand der Beklagten zu 1., die Bezugnahme der Klägerin auf das erstinstanzlich vorgelegte Privatgutachten G. sei verspätet, geht insoweit fehl.

    24

    Vielmehr folgt die Notwendigkeit der noch in Rede stehenden Malerarbeiten gemäß Angebot M. vom 10.02.2010 (insbesondere der weiteren abschließenden Teilmaßnahmen innen nach Entfernung von Tapeten und Abwarten des Austrocknungsprozesses) in hinreichender Weise sowohl aus dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen von der W. als auch dem Schadensbericht des Privatsachverständigen G..

    25

    c.

    26

    Auch wenn der Sachverständige von der W. im Gutachten vom 05.01.2011 (dort Seite 9 unten) explizit "nur" die Entfernung der mit Latexfarbe gestrichenen Glasfasertapeten empfohlen hat, folgt daraus denknotwendig, dass in diesen Bereichen auch Malerarbeiten zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erforderlich sind.

    27

    Dementsprechend haften die Beklagten zu 1. bis 3. keineswegs nur für das bloße Entfernen der Glasfasertapeten in Räumen, in denen solche vor dem Schadensfall verklebt worden waren (vgl. Pos. 6 und 12 des Angebots vom 10.02.2010), sondern auch für die Beiarbeitung der durch nach innen gedrungene Feuchtigkeit entstandenen Schäden im Bereich der übrigen im Angebot M. genannten Räumen bzw. Teilflächen (Heizraum, Büro, Kellerdiele, Garage).

    28

    Dementsprechend kann sich die Beklagte zu 1. nicht mit Erfolg darauf stützen, die Empfehlung des Sachverständigen von der W. beträfe ausschließlich die Pos. 6 und 12 des Angebots und mache lediglich einen Kostenaufwand von ca. 210 EUR aus, die durch die unstreitige Zahlung der Haftpflichtversicherung von 3.000 EUR abgedeckt seien.

    29

    d.

    30

    Auch die Einwendungen der Beklagten zu 2. und 3 gegen die von der Klägerin mit der Berufung weiterverfolgte Zahlungsforderung haben keinen Erfolg.

    31

    aa.

    32

    Soweit der Beklagte zu 2. einwendet, mit den einzelnen Mängelbeseitigungsarbeiten habe er nichts mehr zu tun gehabt, weil er - wie in der Begründung seiner Berufung ausgeführt - für den Mangel bereits in keiner Weise verantwortlich sei und er nach der Aufgabenverteilung für die Organisation und Überwachung von etwaigen Mangelbeseitigungsarbeiten nicht zuständig gewesen sei, dies habe vielmehr der Beklagte zu 3. in die Hand genommen, hat er damit - auch - gegenüber der Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine u.a. Ausführungen zur Berufung des Beklagten zu 2. Bezug.

    33

    Soweit der der Beklagte zu 2. gegenüber der Berufung der Klägerin weiter einwendet, er sei an dem Besprechungstermin vom 25.08.2009 und an den weiteren Vorgängen nicht beteiligt gewesen, so dass er sich dazu nur mit Nichtwissen erklären könne, berücksichtigt er nicht seine prozessuale Obliegenheit, zu den o.a. Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von der W. sowie den o.a. Ausführungen des Privatsachverständigen G. substantiiert Stellung zu nehmen.

    34

    Soweit sich der Beklagte zu 2. darauf beschränkt, der Sachverständige von der W. habe in Bezug auf die Entfernung der Glasfasertapeten zur Erleichterung der Austrocknung nur eine "Empfehlung" ausgesprochen und daher handele es sich nicht um eine notwendige und erstattungsfähige Maßnahme, muss sich die Klägerin - entsprechend der o.a. Feststellungen des Senats - keineswegs darauf verweisen lassen, die - von den Sachverständigen von der W. und G. in Wort und Bild dokumentierten Feuchtigkeitserscheinungen im Innern des Gebäudes würden - quasi von selbst und völlig folgenlos - abtrocknen.

    35

    bb.

    36

    (1)

    37

    Der Beklagte zu 3. wendet ohne Erfolg ein, eine Verspätung des Klägervorbringens folge daraus, dass sich die Klägerin in erster Instanz im Schriftsatz vom 07.11.2011 die Ausführungen des Sachverständigen G. (Anlage K 31 bzw. 250 GA) ausdrücklich nicht zu eigen gemacht habe, so dass das LG zutreffend auf die Wiedergabe im Tatbestand verzichtet habe.

    38

    Der Beklagte zu 3. berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass diese Formulierung der Klägerin - bei lebensnaher anwaltlicher Vorsicht - dahingehend zu verstehen ist, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt das im Berufungsverfahren noch in Rede stehende Angebot der Fa. M. vom 10.02.2010 selbst noch nicht vorliegen hatte (vgl. 251 GA) und sich insoweit lediglich etwaig anspruchsfeindliche bzw. anspruchsbegrenzende Ausführungen des Privatsachverständigen des gegnerischen Haftpflichtversicherers nicht zu eigen machen wollte, d.h. sie zwar bestreiten wollte, dass "lediglich" die auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 07.11.2011 unten aufgeführten 3 Rechnungen als Sanierungskosten zu akzeptieren seien. Selbstredend wollte sie sich indes die für sie günstigen Tatsachen des Schadensberichts zu eigen machen, wozu gehörte, dass zumindest die vom Privatsachverständigen G. akzeptierten Sanierungskosten tatsächlich zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, weil andernfalls die Überreichung des Schadensberichts auch sinnfrei gewesen wäre.

    39

    (2)

    40

    Der Beklagte zu 3. macht auch ohne Erfolg geltend, die Ausführungen des Sachverständigen G. seien zu bestreiten, da er im Wesentlichen die Behauptungen der Beklagten zu 1. zugrundelege und den Zustand vor der Sanierung nie gesehen habe (257 GA), so dass er der Verwertung widerspreche. Der Beklagte zu 3. übersieht dabei, dass der Privatsachverständige G. die Innenräume - wie von ihm ausdrücklich ausgeführt - im beschädigten, noch unbearbeiteten Zustand gesehen und auch beweiskräftig in Wort und Bild dokumentiert hat (vgl. dort Seite 7 ff.). Gleiches gilt für die entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von der W..

    41

    (3)

    42

    Der Beklagte zu 3. macht ohne Erfolg geltend, die Erklärungen der V. als Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1. in deren Schreiben vom 13.04.2010 (799 GA) hätten keine (materiellen) Bindungswirkungen zu seinen - des Beklagten zu 3. - Lasten und sie hätten auch keine Gesamtwirkung gemäß § 425 Abs. 1 BGB.

    43

    Auch der Beklagte zu 3. hat jedenfalls prozessual von den beiden Sachverständigen von der W. und G. in Wort bzw. Bild dokumentierte Mangelfolgeschäden im Innneren des Gebäudes bereits nicht hinreichend bestritten, so dass sie als zugestanden gelten (§ 138 Abs. 3 ZPO); darüber hinaus werden durch die Ausführungen beider Sachverständiger die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen gemäß Angebot der Fa. M. hinreichend belegt.

    44

    (4)

    45

    Der Beklagte zu 3. macht auch ohne Erfolg geltend, etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls durch Vergleich gemäß §§ 779, 145 BGB erloschen, da die Zahlung der V. nach dem Inhalt ihres o.a. Schreibens, das ausdrücklich auf die gutachterlichen Feststellungen Bezug nehme, "pauschal zur vergleichsweisen Erledigung" erfolgt sei und die Klägerin dieses Angebot durch Einlösung des Schecks über 3.000 EUR angenommen habe, wobei die Erfüllungswirkung dieses Vergleichs gemäß § 422 Abs. 1 BGB auch den Beklagten zu 2. und 3. zugutekomme.

    46

    Der Beklagte zu 3. berücksichtigt dabei nicht, dass die Einlösung eines Schecks über einen Teilbetrag einer zuvor gestellten Forderung jedenfalls dann keinen (konkludenten) Verzicht auf den weiteren Teilbetrag enthält, wenn sich aus einem Widerspruch bzw. den sonstigen Umständen das Fehlen eines Annahmewillens ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.1990, VIII ZR 258/89, BGHZ 111, 97/01; OLG Celle, Urteil vom 09.01.1992, 22 U 290/90, NJW-RR 1992, 884; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 397, Rn 6/7 mwN; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 151, Rn 2a mwN). Hier hat die Klägerin indes durch ihr Schreiben vom 15.04.2010 (Anlage B 4) unmissverständlich erklärt, dass sie den übermittelten Verrechnungsscheck nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Überprüfung bzw. Nachforderung einlösen (vgl. 890 GA).

    47

    Außerdem ist hier maßgeblich, dass die Reduzierung des Betrages seitens der VHV-Versicherung von geforderten 4.599,55 EUR auf vergleichsweise gezahlte 3.000,00 EUR nicht auf Zweifeln hinsichtlich der Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit der Mängelbeseitigungskosten (innen) beruhte, sondern auf eine - nach Ansicht der VHV - nur "anteilige Verursachung" durch die Beklagte zu 1. als ihrer VN an dem (von ihrem Privatsachverständigen G. festgestellten) "Gesamtschaden" (in Höhe von 4.599,55 EUR).

    48

    Zudem hat die Klägerin auf das Schreiben der V. vom 13.04.2010 und nach ihrem o.a. ausdrücklichen Vorbehalt im Schreiben vom 15.04.2010 (Anlage B 4) dann zeitnah gegen alle drei Beklagten im Juli 2010 Leistungs- bzw. Feststellungsklage erhoben, so dass auch deswegen die Annahme eines Vergleichs- bzw. Verzichtswillens der Klägerin ersichtlich fehlgeht.

    49

    (5)

    50

    Soweit der Beklagte zu 3. schließlich ebenfalls einwendet, es fehle an der notwendigen Darlegung nebst Beweisantritt der Klägerin zu der - bereits in erster Instanz (520 GA) - bestrittenen Notwendigkeit der Arbeiten und ein diesbezüglicher neuer Vortrag der Klägerin nebst Beweisantritt sei nunmehr jedenfalls verspätet, gelten die o.a. Feststellungen des Senats entsprechend. Auch der Beklagte zu 3. berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass die Klägerin die Notwendigkeit von diversen Innenarbeiten gemäß o.a. Angebot der Fa. M. - gestützt bzw. bewiesen durch die Ausführungen der Sachverständigen von der W. und G. - hinreichend vorgetragen hat und - auch - der Beklagte zu 3. diesen Vortrag in beiden Instanzen nicht ebenso substantiiert und damit unzureichend bestritten hat (§ 138 Abs. 3 ZPO).

    51

    2.

    52

    Zinsen schulden die Beklagten 1., 2. und 3. der Klägerin als Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB seit Zugang des Schriftsatzes der Klägerin vom 08.04.2013 (488 GA).
    53

    II.

    54

    Anschlussberufung der Beklagten zu 1.

    55

    Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten zu 1. ist unbegründet.

    56

    Soweit die Beklagte zu 1. mit ihrer Anschlussberufung - ohne Einwände gegen ihre Einstandspflicht als solche, d.h. ausschließlich - geltend macht, die Forderungen, von denen sie - die Beklagte zu 1. - die Klägerin nach Ansicht des LG freistellen solle, seien - wie von ihr bereits in erster Instanz eingewendet - verjährt, hat sie damit auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.
    57

    1.

    58

    Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass dem Erfolg der Fest- bzw. Freistellungsklage nicht entgegensteht, dass die davon betroffenen Ansprüche infolge Verjährungseintritts etwaig nicht mehr durchsetzbar sind. Selbst einen Ablauf der Verjährungsfristen unterstellt, war bzw. ist die Klägerin - im hier allein maßgeblichen Verhältnis zu den Beklagten zu 1. bis 3. - nicht verpflichtet, gegenüber den jeweiligen Gläubigern die Einrede der Verjährung tatsächlich zu erheben.

    59

    a.

    60

    Die Beklagte zu 1. macht hiergegen weiterhin ohne Erfolg geltend, für einen - unterstellten - Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Freistellung fehle bereits das Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO. Dabei übersieht die Beklagte zu 1., dass die Klägerin ihren Antrag in zulässiger Weise dahingehend formuliert hat, dass sie die Feststellung der Freistellung (nur) für den Fall ihrer Verurteilung begehrt (BGH, Urteil vom 20.11.1990, VI ZR 6/90 NJW 1991, 634; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 257, Rn 1; § 249, Rn 4) und die Klägerin eine Inanspruchnahme durch die Drittgläubiger auch nach wie vor zu befürchten hat (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 254, Rn 13a mwN; OLG Hamm, Urteil vom 24.05.1995, 12 U 159/94, NJW-RR 1996, 1338; OLG Hamburg, Urteil vom 06.09.1984, 6 U 218/83, VersR 1986, 385), wobei dies - entsprechend den nachfolgenden Feststellungen des Senats - tatsächlich der Fall ist.

    61

    b.

    62

    Die Beklagte zu 1. macht auch weiterhin ohne Erfolg geltend, jedenfalls sei die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht verpflichtet, gegenüber den angeblichen Gläubigern die Einrede der Verjährung zu erheben.

    63

    Die Beklagte zu 1. berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass die Klägerin - jedenfalls im Hinblick auf die bislang nicht rechtskräftig geklärte Haftungssituation - weder im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen eine Pflicht bzw. Obliegenheit traf bzw. trifft, gegenüber den Gläubigern die Verjährungseinrede zu erheben.

    64

    Dies gilt schon deswegen, weil ansonsten der Werkunternehmer bzw. Architekt es als Haftungsschuldner in der Hand hätten, durch - unberechtigte - Einwände die rechtskräftige Klärung der Haftungssituation (bzw. von diesbezüglichen Fest-/Freistellungsansprüchen) bis zum Eintritt der Verjährung im Verhältnis des Bauherrn zu den Auftragnehmern der Mängelbeseitigungsarbeiten als Werklohngläubigern zu verzögern. Insoweit stellt sich ein solches Ansinnen der Beklagten zu 1. als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar.

    65

    Daran ändern auch die von der Beklagten zu 1. zitierten Kommentarstellen (BeckOK-Lorenz, Stand 05/2014, § 254, Rn 36; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254, Rn 45) bzw. Rechtssprechungsnachweise nichts, da es auch danach auf die Umstände des Einzelfalles - insbesondere auch die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Erhebung der Verjährungseinrede - ankommt.

    66

    Im Urteil des LG Würzburg vom 14.05.1997 (42 S 75/97, NJW 1997, 2606) hatte die Klägerin (als Geschädigte eines Verkehrsunfalls) eine Mietwagenfirma während der laufenden Verjährungsfrist mehrmals vergeblich zur Erstellung einer Rechnung aufgefordert.

    67

    Im Urteil des OLG Hamm vom 24.05.1995 (12 U 159/94, NJW-RR 1996, 1338) lag ein Verhalten der Gläubigerin des Drittanspruchs vor, das dafür sprach, dass sie inzwischen tatsächlich nicht mehr ernsthaft eine Realisierung ihrer Ansprüche gegen die dortige Klägerin beabsichtigte und daher eine Gefährdung der Klägerin dort nicht mehr zu besorgen war.

    68

    Solche besonderen Umstände sind hier von der Beklagten zu 1. weder dargetan noch sonst für den Senat erkennbar. Der Klägerin ist es hier vielmehr - unter Berücksichtigung der hier gegebenen Fallkonstellation - nicht nur nicht zumutbar, sich nunmehr gegenüber den Gläubigern der Werklohnforderungen in Zusammenhang mit der Beseitigung der von den Beklagten zu 1. bis 3. zu verantwortenden Mängeln deren Werk- bzw. Architektenleistungen auf die Einrede der Verjährung zu berufen, sondern vielmehr würde sich ein solches Verhalten der Klägerin im Verhältnis zu den Drittgläubigern seinerseits als widersprüchliches Verhalten bzw. unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB darstellen.

    69

    2.

    70

    Hilfsweise hat sich das LG zutreffend darauf gestützt, dass der Ablauf der Verjährungsfristen hier jedenfalls gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits infolge der Verhandlungen über die anspruchs-/rechnungsbegründenden Umstände und die Passivlegitimation der Klägerin (vgl. zu den Rechnungen der Fa. H. bereits AG Krefeld 3 C 317/10) gehemmt sei, wobei - schon im Hinblick auf den vorgelegten Schriftwechsel (vgl. insbesondere den Schriftwechsel mit Fa. M., Anlagen K 29/30 bzw. 247/247a GA bzw. mit Fa. M., Anlagen K25.1/2 bzw. 240 ff. GA bzw. mit Fa. K./A.-BAU, vgl. Anlage K 26/32-34 bzw. 242/538 ff. GA) von einer zumindest konkludenten Vereinbarung der Klägerin mit den weiteren Gläubigern mit Rücksicht auf die unklare Passivlegitimation auszugehen ist, den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits, in dem zumindest maßgebliche Teilausschnitte geklärt werden, abzuwarten.

    71

    Die Beklagte zu 1. macht hiergegen weiterhin ohne Erfolg geltend, die vom LG getroffene Annahme einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen der Klägerin mit den Gläubigern i.S.v. § 203 BGB entbehre einer notwendigen Grundlage im Vortrag der Klägerin, da die Klägerin sogar ihre Passivlegitimation für die Forderungen bestritten habe, den Beklagten zu 2. (in Bezug auf M./M.) bzw. den Beklagten zu 3. (in Bezug auf K.) als Auftraggeber behauptet und damit gegenüber der Fa. H. in Gestalt der rechtskräftigen Abweisung deren Klage mangels Passivlegitimation der Klägerin obsiegt habe. Dieses Verhalten der Klägerin belegt - unter Berücksichtigung der als solchen unstreitigen Gesamtumstände - ja gerade, dass es sich um eine ungeklärte Haftungs- bzw. Regresssituation handelt, in der zumindest maßgebliche Teilausschnitte durch den vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden, und diese Besonderheit auch den Drittgläubigern im Rahmen der Auftragserteilung bzw. Rechnungsstellung ohne weiteres bewusst bzw. bekannt war, wobei auch deren teilweise langes Zuwarten sich allein mit einer konkludenten Stillhaltevereinbarung mit der - zumindest teilweisen - Aufarbeitung der Haftungs- bzw. Regresssituation im vorliegenden Rechtsstreit erklärt.
    72

    Dies gilt umso mehr, als der Begriff von "Verhandungen" i.S.v. § 203 BGB grundsätzlich weit auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 18/08, WM 2009, 1597, Rn 16) und daher jeder Meinungsaustauch über den Anspruch bzw. seine Grundlagen genügt, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt bzw. Verhaltensweisen an den Tag legt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der in Anspruch Genommene lasse sich auf Erörterungen über die Ansprüche ein, wobei nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006, VII ZR 194/05, NJW 2007, 587; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 203, Rn 2/3 mwN). Eine derart durch Verhandlungen (in diesem nach der Rechtsprechung weiten Verständnis) eingetretene Hemmung endet sodann erst durch die ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen, wofür grundsätzlich - wiederum unter ergänzender Berücksichtigung von § 242 BGB - ein klares und eindeutiges Verhalten einer Partei im Sinne einer Verneinung des Anspruchs einerseits und jedweder weiterer Verhandlungen andererseits erforderlich ist (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 203, Rn 4 mwN).

    73

    Gemessen daran macht die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. ohne Erfolg geltend, die Annahme des LG, eine konkludente Vereinbarung der Klägerin mit den Gläubigern, den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abzuwarten, sei nicht gerechtfertigt, denn dass über den vorsorglichen Verzicht auf die Verjährungseinrede der Klägerin gegenüber der Fa. K. bis zum 31.12.2013 hinaus irgendwelche Verhandlungen geführt worden seien, habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan.

    74

    Die Beklagte zu 1. berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass es sich um Forderungen von Drittgläubigern gegen die Klägerin aus Dezember 2009 bzw. Mai bzw. Juni 2010 handelt und das Zuwarten der jeweiligen Drittgläubiger auch nach den o.a. Schriftwechsel mit der Klägerin den Schluss nahelegt, dass sie sich mit der Klägerin - zumindest konkludent im Sinne eines Stillhalteabkommens - auf ein Zuwarten mit der Geltendmachung der Mängelbeseitigungskosten bis zur Aufarbeitung zumindest eines maßgeblichen Teils der Haftungsfragen im vorliegenden Rechtsstreit i.S.v. Verhandlungen gemäß § 203 BGB abgestimmt haben. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klägerin weiterhin ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch die Drittunternehmer rechnen muss.

    75

    III.

    76

    Berufung des Beklagten zu 2.

    77

    Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2. ist unbegründet.

    78

    1.

    79

    Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass auch der Beklagte zu 2. der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 257 BGB haftet, da er seine Vertragspflichten (Kontrolle der Ausführungsplanung, sachkundige Vertretung der Bauherrschaft auf der Baustelle, Projektkontrolle des gesamten Bauvorhabens) verletzt hat. Das LG ist der Ansicht des Beklagten zu 2, bei Anlage K 1 handele es sich nicht um ein rechtsverbindliches Vertragsdokument, zutreffend schon nach dem Wortlaut der Anlage K 1 nicht gefolgt, zumal der Beklagte zu 2. die vorstehend aufgeführten Leistungen am 15.09.2008 mit Anlage K 5 umfangreich abgerechnet hat und auch die nicht unerhebliche Höhe der gezahlten Vergütung ein gewichtiges Indiz für die Übernahme der Verantwortung für die Umsetzung seiner Planungen auch noch im Ausführungsstadium ist. Dementsprechend ist das LG zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2. im Rahmen der von ihm übernommenen Kontrolle der Ausführungsplanung bzw. der Projektkontrolle des gesamten Bauvorhabens dafür zu sorgen hatte, dass im Hinblick auf die Tiefgaragenabfahrt eine hinreichende Abdichtung in die Ausführungsplanung aufgenommen und auch umgesetzt wurde. Dass der Beklagte zu 2. dies nicht sichergestellt und die Änderung der Planungen im Hinblick auf eine fachgerecht vorzunehmende Abdichtung der Abfahrt nicht hinreichend kontrolliert und korrigiert hat, hat das LG zutreffend als Verletzung seiner vertraglichen Pflichten bewertet, die auch ursächlich für den entstandenen Schaden ist.

    80

    2.

    81

    Das LG hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte sich nicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet hat.

    82

    a.

    83

    Dies gilt zum einen deswegen, weil der Beklagte zu 2. - mangels Ergiebigkeit der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme - dafür beweisfällig geblieben ist, dass allein der Beklagte zu 3. für die in Rede stehende Planungsänderung im Hinblick auf die Abdichtung der Tiefgaragenabfahrt verantwortlich gewesen ist, wobei auch die Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. vom 29.01.2015 das LG zutreffend zu keiner anderen Bewertung veranlasst hat. An die diesbezügliche Beweiswürdigung des LG (Seite 19 des Urteils, dort 2. Absatz) ist der Senat im Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 ZPO gebunden.

    84

    b.

    85

    Zum anderen hat sich das LG zutreffend darauf gestützt, dass es den Beklagten zu 2. jedenfalls auch nicht entlasten würde, wenn man seinen Sachvortrag als wahr unterstellt, dass er sich von dem Bauvorhaben in dem Stadium, als es um die Tiefgaragenabfahrt gegangen sei, "komplett zurückgezogen" habe, da sich auch dies als vertragswidriges Verhalten darstellen würde. Da der Beklagte zu 2. sich - entsprechend der o.a. Feststellungen - zur Kontrolle der Ausführungsplanung vertraglich verpflichtet hat und dafür auch das vertraglich vereinbarte Entgelt in nicht unerheblicher Höhe vereinnahmt hat, musste er sich auch mit etwaigen eigenmächtigen Anordnungen/Planungsänderungen seitens des Beklagten zu 3.- - jedenfalls im Rahmen seiner Koordinierungspflichten für den insgesamt reibungslosen Ablauf des Baugeschehens und das erfolgreiche Zusammenwirken aller Baubeteiligten (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2014, Rn 2008-2010 mwN) - inhaltlich auseinandersetzen und ggf. korrigierend eingreifen und durfte sich unter den gegebenen Umständen keinesfalls - jedenfalls aber nicht ohne eindeutigen Hinweis an die Klägerin als Bauherrin (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2018; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.12.1984, VII ZR 305/83, BauR 1985, 229;) darauf zurückziehen, mit alledem habe er schlicht nichts mehr zu tun.

    86

    3.

    87

    Die hiergegen gerichteten Einwände der Berufung des Beklagten zu 2. sind insgesamt unbegründet.

    88

    a.

    89

    Der Beklagte zu 2. macht mit seiner Berufung insbesondere ohne Erfolg geltend, das LG habe verkannt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen den Feuchtigkeitsschäden und einer Verletzung von Vertragspflichten durch ihn - den Beklagten zu 2. - nicht vorliege bzw. die Entscheidung des LG beruhe offensichtlich auf einem Missverständnis des Zusammenhangs zwischen der im Prozess vermeintlich umstrittenen Änderungsanordnung und den wirklich schadensursächlichen Fehlern bei den Abdichtungsanschlüssen.

    90

    aa.

    91

    Soweit sich der Beklagte zu 2. zur Begründung eines vermeintlich fehlenden Ursachenzusammenhangs darauf stützt, nicht die im August 2008 besprochenen Änderungen der Rampenausführung seien ursächlich für den Schaden, sondern die grob mangelhafte handwerkliche Ausführung der zweiten Abdichtungsschicht auf der geänderten Tiefgaragenrampe, berücksichtigt er dabei nicht, dass er sowohl für Mängel der insoweit notwendigen Detailplanung (einschließlich deren Änderungen) als auch für Mängel der Bauüberwachung (auch der geänderten Ausführungsweise) die (Mit-)Verantwortung trägt.

    92

    Der Beklagte zu 2. musste - auch nach Änderung der Rampenausführung - zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zum einen eine Detailplanung der abdichtungstechnischen Einzelheiten in den Anschlussbereichen zur Rinne bzw. zu den aufgehenden Wänden (unter Berücksichtigung des in diesem Zeitpunkt vorliegenden Bautenstandes in Bezug auf die Rinne bzw. die Wärmedämmung) vornehmen und zum anderen im Rahmen der von ihm vertraglich ebenfalls übernommenen Bauüberwachung die planungsgerechte Ausführung dieser notwendigen Detailplanung vor Ort - zumindest stichprobenartig - überprüfen.

    93

    Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2. ist die Abdichtung der Rampe keine "Routinearbeit", die keine Detailplanung erforderte, sondern - entsprechend der eigenen Detailskizze des Beklagten zu 2., die vor und hinter der Rinne das Wort "Abdichtung" (ohne dass weitere notwendige Details dort hinreichend zu erkennen sind, vgl. 346 GA) enthält - auch von ihm selbst als eine wesentliche und wichtige Maßnahme zum Schutz des gesamten unteren Baukörpers vor Feuchtigkeit gesehen und planerisch eingeordnet worden. Dementsprechend war der der Beklagte zu 2. nicht nur zu einer weitergehenden bzw. geänderten Detailplanung (insbesondere bei Änderung der Grundkonstruktion bzw. der Arbeitsabfolge), sondern auch zu einer Überprüfung vor Ort verpflichtet, ob die Beklagte zu 1. die Abdichtung (auch unter Berücksichtigung des im Abdichtungszeitpunkt vorliegenden Bautenstandes) fachgerecht vorgenommen hatte.

    94

    Auch wenn den im August 2008 vorgetragenen, berechtigten Bedenken der Beklagten zu 1., die zweite Abdichtungsschicht nicht auf die Schotterschicht zu kleben, durch den unstreitigen Einbau einer Betonplatte auf der Rampe - nach den Ausführungen des Sachverständigen von der W. in erforderlicher Weise (Seite 11 des Protokolls vom 15.11.2013, 602 GA) - Rechnung getragen worden ist, musste die Abdichtung - wie von der Berufung des Beklagten zu 2. insoweit zutreffend ausgeführt wird - fachgerecht auf der Betonplatte aufgeklebt und an allen Seiten fachgerecht angeschlossen werden. Hierzu bedurfte es indes einer der neuen "Grobkonstruktion" (Betonrampe) in jeder technischen Beziehung gerecht werdenden (Detail-)Planung aller maßgeblichen Ausführungsdetails, insbesondere in den - regelmäßig kritischen - Anschlussbereichen an eine in diesem Zeitpunkt etwaig bereits vorhandene Rinnenkonstruktion bzw. an angrenzende Bauteile (einschließlich in diesem Zeitpunkt etwaig darauf schon aufgebrachter Wärmedämmung).

    95

    Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2. durfte er insoweit weder auf eine Detailplanung (bzw. deren Änderung) noch auf die Überprüfung deren Befolgung durch die Beklagte zu 1. verzichten, da es sich - jedenfalls nach den hier als solchen unstreitigen Gesamtumständen - keineswegs um eine "Routinearbeit" handelte, die ein fachkundiger Dachdecker und ein Bauleiter auch ohne Detailplanung hätte bewerkstelligen müssen. Vielmehr handelte es sich um besonders riskante und daher im Detail zu planende und auch besonders überwachungsbedürftige Abdichtungsarbeiten (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 2001 sowie Rn 2017 mwN in Fn 318; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil, Rn 726 mwN in Fn 1407 und Rn 736 mwN in Fn 1448) und jedenfalls nach Änderung der Ausführungsweise (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2017 mwN in Fn 341) bzw. erst recht nach Bedenkenanmeldung seitens der Beklagten zu 1. als Werkunternehmerin (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2017 mwN in Fn 342/343) trafen den Beklagten zu 2. gesteigerte Planungs- bzw. Überwachungspflichten, auf deren Verletzung der eingetretene Schaden auch beruht.
    96

    b.

    97

    Der Einholung eines vom Beklagten zu 2. beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, weil der Sachverständige von der W. zu den in Rede stehenden Umständen und Ursachenzusammenhängen sowohl in seinem Ergänzungsgutachten vom 04.06.2012 (dort Seite 5 und 7 , vgl. Zitate 847 GA) als auch in seinem weiteren Ergänzungsgutachten vom 26.09.2012 (Zitat 848 GA) bereits überzeugende und hinreichend beweiskräftige Ausführungen gemacht hat, die das Landgericht in vom Senat im Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise gewürdigt hat.

    98

    Den Einleitungssatz des Sachverständigen von der W. im Terminprotokoll vom 15.11.2013 (wonach jeder Unternehmer nach den derart gut ausgeführten Plänen des Beklagten zu 2. habe bauen können) hat der Sachverständige - unter Berücksichtigung seiner anschließenden Ausführungen, wonach die ursprüngliche Planung des Beklagten zu 2. nicht fachgerecht bzw. nicht ausführbar gewesen sei (Seite 11 des Protokolls) - ersichtlich eingeschränkt bzw. relativiert.

    99

    c.

    100

    Der Beklagte zu 2. macht auch ohne Erfolg geltend, die Abdichtungsanschlüsse habe die Beklagte zu 1. zu dem Zeitpunkt, als ihre Arbeiten für die zweite Abdichtungsebene abgerufen worden seien, nur noch fachgerecht erstellen können, wenn der Beklagte zu 3. auf die von der Beklagten zu 1. mündlich bei ihm angemeldeten Bedenken die schon eingebaute Rinne am unteren Ende der Rampe hätten entfernen lassen und ebenso die an den Rampenwänden schon aufgebrachte Wärmedämmung soweit, wie es zur notwendigen Hochführung der Abdichtung dort notwendig gewesen wäre, wobei der Beklagte zu 3. dies - nach der Klageerwiderung der Beklagten zu 1. und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - indes ebenso abgelehnt habe wie die Ersatzmaßnahme, die seitliche Abdichtung auf den Wärmedämmputz hochzuziehen.

    101

    Der Beklagte zu 2. verkennt dabei, dass (auch) ihn hier - schon im Hinblick auf die (als solche unstreitige) Abfolge der einzelnen Werkleistungen bei der Erstellung bzw. Änderung der Konstruktion der Rampe bzw. bei deren Abdichtung, indes erst recht nach Bedenkenanmeldung seitens der Beklagten zu 1. - besondere Pflichten zu einer fachgerechten Detailplanung bzw. zur Überwachung deren Ausführung trafen, die er nicht erfüllt hat.

    102

    d.

    103

    Der Beklagte zu 2. macht ebenso ohne Erfolg geltend, er habe nach dem gemeinsamen Gespräch im August 2008 zu Recht keine Einwände mehr gegen die Rampenänderung erhoben und er habe sich nicht wegen weiterer Bedenken um die geänderte Planung und Ausführung der Tiefgarage kümmern müssen, da dies "nicht weiter problematisch" gewesen sei.

    104

    Der Beklagte verkennt dabei, dass sich durch die Rampenänderung seine Vertragspflichten im Rahmen der Planung bzw. Bauüberwachung nicht vermindert haben, sondern eine Änderung der Bauausführung während der Bauphase sogar regelmäßig - wie auch hier - zu einer Erhöhung der Pflichten des Architekten führt, da es gilt, die "Kompatibilität" der geänderten Details mit den unverändert gebliebenen Details sowohl planerisch als auch im Rahmen der Ausführung sorgfältig zu überprüfen und zu überwachen.

    105

    Entgegen seiner mit der Berufung geäußerten Ansicht durfte der Beklagte zu 2. daher keineswegs die Umsetzung nunmehr der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 3. überlassen und musste daher bei vertrags- und pflichtgemäßer Verhaltensweise rechtzeitig erkennen und rechtzeitig verhindern, dass der Beklagte zu 3. im Zuge der Umsetzung der Beklagten zu 1. - entgegen deren ausdrücklichen Bedenken - anweisen würde, die o.a. schwerwiegenden Fehler bei den Abdichtungsarbeiten "einzubauen".

    106

    Es kann den Beklagten zu 2. - im Rahmen seiner auch nach Änderung von Ausführungsdetails der Rampe fortbestehenden Pflichten zur Detailplanung und Überwachung deren Ausführung - nicht entlasten, dass ihm anschließend weder die Beklagte zu 1. noch der Beklagte zu 3. davon "berichtet" haben sollen. Auch ohne einen solchen "Bericht" musste dem Beklagten zu 2. die mangelhafte Planung bzw. Ausführung bei pflichtgemäßer Prüfung ohne weiteres auffallen.

    107

    Insoweit kann dahinstehen, ob auch bei einer späteren abrechnungstechnischen Kontrolle der Tiefgaragenrampe (etwa bei der Überprüfung der Leistungserbringung) dem Beklagten zu 2. die schadensursächlichen Fehler hätten auffallen können bzw. müssen. Jedenfalls durfte er auch in dieser Phase - ohne zumindest stichprobenartige Kontrollen vor Ort - nicht davon ausgehen, dass technisch einwandfreie Anschlüsse der zweiten Abdichtungsschicht im Bereich der Entwässerungsrinne und der Rampenwände "selbstverständlich" ausgeführt worden seien. Woher der Beklagte dieses "Selbstverständnis" nimmt, ist bei diesen abdichtungstechnisch anspruchsvollen Details im Hinblick auf die geänderte Baukonstruktion und die Bedenkenanmeldung seitens der Beklagten zu 1. nicht ansatzweise nachvollziehbar.

    108

    Ob im Endzustand die Anschlussbereiche sowohl an der Rinne als auch an den Wänden durch die Rinne, das Pflaster und die Wärmedämmverkleidung verdeckt worden sind und ihr Fehlen von dem Beklagten zu 2. in diesem späten Zeitpunkt nicht mehr bemerkt werden konnte, kann dahinstehen, da ihn bereits zu einem früheren Zeitpunkt die o.a. Pflichten tragen; demgemäß bedarf es der dazu vom Beklagten zu 2. beantragten Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens ebenfalls nicht.

    109

    Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2. haftet für die schadensursächlichen fehlenden Abdichtungsanschlüsse daher nicht allein der Beklagte zu 3. als beauftragter Bauleiter, sondern neben ihm auch der Beklagte zu 2., dessen vertraglichen Pflichten - neben dem Beklagten zu 3. - auch die - zumindest stichprobenartige Prüfung der Abdichtungsanschlüsse an die Rinne und bzw. die aufgehenden Wände (unter Berücksichtigung der dort bereits vorhandenen Wärmedämmung) umfasste. Dabei handelt es sich - entgegen der Formulierung des Beklagten zu 2. - keineswegs um eine "absolut sinnwidrige Auslegung seines Auftrags", sondern um - unter Berücksichtigung von Vertragsinhalt, Entgelthöhe und den unstreitigen bzw. bewiesenen Gesamtumständen - seine originären Pflichten im Rahmen der von ihm übernommenen (Detail-)Planung und Bauüberwachung.

    110

    Der Beklagte zu 2. macht auch ohne Erfolg geltend, die vom LG vorgenommene Bewertung der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. (Seite 19/20 des Urteils) sei widersprüchlich, denn es sei unverständlich, warum er - der Beklagte zu 2. für die schadensursächlichen falschen Anweisungen des Beklagten zu 3. haften solle, zumal kein Schaden entstanden wäre, wenn der Beklagte zu 3. die Beklagte zu 1. so hätte arbeiten lassen, wie diese es vorgehabt habe. Auch dabei verkennt der Beklagte zu 2., dass er - neben dem Beklagten zu 3. - seine o.a. vertraglichen Pflichten zu erfüllen hatte, wozu auch die Überprüfung von Bedenkenhinweisen der Beklagten zu 1. sowie die Überprüfung der Reaktion des Beklagten zu 3. auf diese Bedenkenhinweise gehörte.

    111

    IV.1.

    112

    Die Kostenentscheidung in erster Instanz beruht auf §§ 91, 92, 100, 101 ZPO.

    113

    a.

    114

    Der Berufungseinwand der Klägerin, die Kostenentscheidung des LG sei zu korrigieren, da die wesentlichen Kosten des Verfahrens durch Sachverständigenkosten (in Höhe von rd. 6.000 EUR) entstanden seien, die den klägerseitigen Standpunkt zu 100 % bestätigt hätten, so dass diese Sachverständigenkosten aus den Gerichtskosten zu separieren und ausschließlich den Beklagten aufzuerlegen seien, hat Erfolg.

    115

    Gemäß § 96 ZPO können die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei bzw. den Parteien auferlegt werden, die es geltend gemacht hat bzw. haben, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt bzw. obsiegen.

    116

    Eine solche Kostentrennung ist hier hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen von der W. zu Lasten der Beklagten zu 1. bis 3. vorzunehmen. Ihnen sind die durch ein unbegründetes Verteidigungsmittel (wozu auch ein Beweisantrag bzw. -mittel in Gestalt eines Sachverständigengutachtens zählt) entstandenen Kosten aufzuerlegen, auch wenn über die Klage aus anderen Gründen (hier Klagerücknahme bzw. Teilerledigung) nicht zu ihren Lasten entschieden wird (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 96, Rn 1 mwN).

    117

    Dementsprechend hat der hiergegen gerichtete Einwand des Beklagten zu 2., eine Veranlassung zur Differenzierung bei der Kostenverteilung im Hinblick auf die Sachverständigenkosten bestehe - wie im Bauprozess auch bei Bezug nur auf einzelne Streitpunkte üblich - nicht, da § 96 ZPO nicht einschlägig sei und die ZPO eine solche Differenzierung auch ansonsten nicht vorsehe, keinen Erfolg. Hier liegt gerade kein Fall vor, bei dem tatsächliche Behauptungen der Beklagten in fachlicher Hinsicht durch den Sachverständigen von der W. bestätigt worden sind. Vielmehr hat der Sachverständige von der W. die von der Klägerin behaupteten Mängel der Planung bzw. Bauausführung bzw. Bauüberwachung im Bereich der Rampe zur Tiefgarage vollinhaltlich bestätigt und das Landgericht hat auf Basis dieser fachlichen Ausführungen des Sachverständigen zutreffend die entsprechende Haftpflicht der Beklagten zu 1. bis 3. begründet.

    118

    b.

    119

    Der weitere Berufungseinwand der Klägerin, die Kostenentscheidung sei bei einem Teilunterliegen von lediglich 1.096,55 EUR auch quotenmäßig verfehlt, hat hingegen keinen Erfolg. Die Klägerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass das LG seine unter Ziff. III des Urteils ausführlich begründete Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der geänderten Klageanträge (vgl. 524 GA) - auch - auf §§ 91a ZPO sowie auf § 269 Abs. 3 ZPO gestützt hat, da das Klagebegehren zu Ziff. 1. zunächst auf Rechnungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 16.747,04 EUR (vgl. 2 GA) gerichtet war, wovon die Klägerin zuletzt nur noch 8.130,88 EUR weiterverfolgt hat und nur in dieser Höhe gegenüber den drei Beklagten (wenngleich aus Rechtsgründen mit unterschiedlichen Anteilen bzw. Haftungsquoten) obsiegt hat.

    120

    2.

    121

    Die Kostenentscheidung zweiter Instanz beruht auf §§ 91, 92, 97, 100 ZPO.

    122

    V.

    123

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    124

    VI.

    125

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt:

    126

    Berufung der Klägerin: 1.096,55 EUR

    127

    Berufung des Beklagten zu 2: bis 9.000 EUR

    128

    Anschlussberufung des Beklagten zu 1.: bis 9.000 EUR

    129

    VII.

    130

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 130 BGB; § 203 BGB