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  • 21.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145612

    Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 28.05.2013 – 2 U 111/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    2 U 111/12
    13 O 3181/08 Landgericht Oldenburg Verkündet am 28. Mai 2013

    In dem Rechtsstreit

    Beklagte und Berufungsklägerin,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ------------------

    gegen

    Diplom-Ingenieur H……. S………. H….. V……,

    Kläger und Berufungsbeklagter,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ---------------------------------

    hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …….., den Richter am Oberlandesgericht ……und die Richterin am Oberlandesgericht ………. auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2013 für Recht erkannt:

    I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31.10.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Klage wird abgewiesen.

    II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

    V. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 209.210,68 € festgesetzt.

    G r ü n d e

    I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Architekten- und Ingenieurhonorar.

    Der Honorarforderung liegen Leistungen des Klägers betreffend den Neubau der …………………………C……………..V…… zu Grunde. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob zwischen ihnen ein Generalplanervertrag über Architekten- und Ingenieursleistungen geschlossen, ob ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, und ob der Kläger daran gebunden ist.

    Bauherrin des Neubaus mit 63 Wohnungen, 6 Gewerbeflächen und einer Tiefgarage war die Firma W……………….. GmbH & Co KG (im Folgenden: W....). Persönlich haftende Gesellschafterin dieser Firma ist die Wohn- und Projektbau V.....
    Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: W.... GmbH). Die Gesellschaften befanden sich bei Baubeginn in Gründung. Die Beklagte (G.....) ist als Kommanditistin an der W.... beteiligt. Der Kläger war mit einer weiteren Person Geschäftsführer der W..... Er war zudem alleiniger Geschäftsführer der Beklagten und der W.... GmbH. Gesellschafter der Beklagten waren die Zeugen B..... und B.......... sowie der Kläger. Dieser erhielt als Geschäftsführer kein Gehalt, sondern eine Aufwands- und Kostenpauschale von 1.000 oder 1.500 DM monatlich.

    Als Geschäftsführer der Beklagten war der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 10 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten lautet:

    „Die Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorhergehenden Einwilligung der Gesellschafterversammlung“.

    Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags sind „Gesellschafterversammlungen ... auch ohne Einhaltung einer Ladungsfrist und der Förmlichkeit zulässig, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind“.

    Am 11.7.1996 fand eine gemeinschaftliche Gesellschafterversammlung der W………..GmbH statt. Dabei wurde vereinbart, in welchem Umfang und zu welchen Entgelten die zur Realisierung des Neubaus erforderlichen Leistungen und Maßnahmen von der Beklagten und der Fa………GmbH & CO KG (V+ G) erbracht werden sollten.

    Im maschinenschriftlichen Protokoll wurde folgendes festgelegt:

    „ ... folgende Beschlüsse für die Abwicklung der Objektmaßnahme „Neubau Seniorenwohnanlage ……………… V……….“ gefasst.

    (1) Die zur Realisierung der Objektmaßnahme erforderlichen Leistungen und Maßnahmen werden durch die [Beklagte] und die …………… GmbH & Co KG ...in nachstehendem Umfange und zu den nachstehenden Entgelten gegenüber der W…. erbracht.

    Leistungen der [Beklagten] Vergütung (inkl. 15 % MwSt.]
    Projektentwicklung 346.000,- DM
    Architektur ...........................115.000,- DM
    Ausführungsplanung ............170.000,- DM
    Statik 147.500,- DM
    Bauleitung 280.000,- DM
    Planung Heizung /Sanitär 71.000,- DM
    Planung/Elektro 49.000,- DM
    Auftragsvergabe 32.500,- DM
    Allgem. Verwaltung 84.000,- DM
    Geschäftsleitung 225.000,- DM
    Summe: 1.500.000,- DM

    Leistungen der V+ G Vergütung (inkl. 15 MwSt.)
    Projektleitung ...
    Vertrieb Kaufverträge ...
    Kalkulation, Baubeschreibung ...
    Auftragsvergabe ...
    Werbung, Marketing ... ...
    Finanzierung ...
    Finanzwesen, Buchhaltung ...
    Erarbeitung Teilungserklärungen ...
    Geschäftsleitung ...

    Summe : 1.000.000,- DM ......................“

    Eine ähnliche Verteilung der Leistungen findet sich bereits im Wesentlichen in einem Verteilerschlüssel der voraussichtlichen Arbeiten und Kosten, den der Kläger im Mai 1996 erstellt hatte. Dort ist bereits explizit vorgesehen, dass die Projektentwicklung der Beklagten übertragen wird, und dass die Erschließung, Architektur, Ausführungsplanung, Bauleitung, Statik und Auftragsvergabe durch den Kläger erfolgt.

    Das von der Beklagten vorgelegte Protokoll der Versammlung weist handschriftliche Eintragungen auf, die das vom Kläger vorgelegte Protokoll nicht zeigt. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger von der Beklagten oder der W.. mit den Architekten und Ingenieursleistungen beauftragt und ob ein Pauschalhonorar vereinbart wurde. Es ist aber nunmehr unstreitig, dass sämtliche von der Beklagten gem. dem Protokoll gegenüber der W… geschuldeten Leistungen faktisch durch den Kläger erbracht wurden, und dass sich bei einer Abrechnung nach H.......-Mindestsätzen der vom Landgericht zugesprochene Rest-Honoraranspruch von knapp 210.000,- € ergäbe.

    Die Bauverträge bzgl. der einzelnen Gewerke schloss der Kläger im Namen der W… ab. Auch die Baustandsberichte erstattete er an die W…. und führte dort die Architektenleistungen in gleicher Weise wie die Kosten für die Einzelgewerke auf.

    Der Kläger rechnete seine Leistungen zunächst mit 9 Abschlagsrechnungen gegenüber der W… im Zeitraum 23.1.97 - 17.3.98 über den Betrag von insgesamt 785.500 DM brutto ab, die auch sämtlich bezahlt wurden. Am 26.3.98 erteilte er eine Schlussrechnung über einen Gesamtbetrag von 787.500,- €, von dem noch 2.000 DM offen waren, und die am 20.4.98 bezahlt wurde. Die Schlussrechnung vom 26.3.1998 liegt nicht vor, erfolgte aber unstreitig auf der Basis eines Pauschalpreises, nicht nach den Mindestsätzen der H........
    Danach rechnete der Kläger Kosten für Bauleitungstätigkeit direkt gegenüber der Beklagten ab, und zwar pauschal berechnet. Die Beklagte bezahlte die Rechnungen. Am 14.8.1998 erstellte der Kläger eine Übersicht (Zwischenstand), die auszugsweise lautet:

    Zahlungen der [W....] an die [Beklagte] ...... 447.500 DM
    Zahlungen der [W....] an den [Kläger] ... Schlussrechnung ... 787.500 DM
    insgesamt bereits erhalten 1.235.000,00 DM
    Vergütungsanspruch gesamt lt. Vereinb. v. 11.7.96 1.500.000,00 DM
    Restforderung 265.000,00 DM (inkl. 16 % MwSt.)

    Der Kläger stellte der Beklagten 8 Abschlagsrechnungen für Bauleitungstätigkeiten im Zeitraum 26.3.98 - 3.6.99, die sämtlich bezahlt wurden. Seine Leistungen für die Bauleitung vom 1.4.98 bis 30.4.2001 rechnete der Kläger mit einer Schlussrechnung vom 7.5.2001 ab, und zwar nicht nach Mindestsätzen der H......., sondern mit einem Pauschalpreis von 218.965,561 DM netto. Die Parteien vereinbarten, dass der Restbetrag aus dieser Rechnung in Höhe von 30.992,41 DM netto erst „bei Realisierung der Restforderung der G………………… GmbH &Co KG in Höhe von DM 250.000,- brutto, mindestens aber dass aus og. Forderung DM 135.492,31 eingehen“ gezahlt werden sollte. Ein entsprechender Zusatz wurde handschriftlich auf der Schlussrechnung vermerkt und vom Kläger unterschrieben.

    Der Neubau wurde im Jahr 1998 abgeschlossen, die Wohnungen wurden veräußert.

    Im Jahr 2004 kam es zum Streit zwischen dem Kläger und den übrigen Beteilig-ten. Einige Wohnungseigentümer rügten Mängel, die die W…… dem Kläger anlastete. Am 21.8.2004 schrieb der Kläger an die W....:
    „Obwohl ich es mündlich schon des Öfteren erklärt habe, besteht hier ja wohl dringender Aufklärungsbedarf. Vorweg schicken möchte ich eins:

    Es gibt keinen Architektenvertrag zwischen der W.. V….. bezüglich der Seniorenwohnanlage mit dem Architekturbüro S……, auch nicht mit der [Beklagten] bzw. der G……mbH & Co KG. .

    In der Gesellschafterversammlung der W…-V…. vom 11.7.96 … wurde die G…….., und nicht das Architekturbüro S…….. mit den nachfolgenden Leistungen beauftragt. ….. Ein Auftrag nach H....... mit dem Architekturbüro S……… gibt, und gab es nie. Im Rahmen meiner Geschäftsführertätigkeit wurden von mir diese Leistungen für die G………. erbracht. Falls ein Vertrag mit dem Architekturbüro S………….. nach H....... bestünde, hätte die Pos Projektentwicklung auch an das Architekturbüro gezahlt werden müssen. …. Diese Vergütung habe ich nie erhalten. Ich glaube, jeder von euch erinnert sich genau daran, dass diese Vergütung von der G…………als Stammkapital in die W..-V…….. eingezahlt wurde.
    Außerdem möchte ich euch an unsere Gesellschafterversammlung der G.................GmBH und der G.................GmbH & Co KG anlässlich unseres Besuchs bei Alex (Silberhochzeit) ... erinnern. Hier wurde vereinbart: Das ich als Geschäftsführer ein Grundgehalt von 1.500,- DM erhalte, und bei den Bauvorhaben der G.................GmbH und G.................GmbH & CO KG ein zusätzliches Geschäftsführergehalt in Form von erbrachten Leistungen laut H....... Mindestsatz erhalte... Ich möchte nochmals betonen, dass eine Leistungsphase laut § 15 Abs. 9 der H....... von mir nicht berechnet wurde bzw. auch nicht dem Architekturbüro in Auftrag gegeben wurde. …..“

    Am 19.12.2005 trat die Beklagte Schadenersatzansprüche aus der „Vollarchitektenbeauftragung des Architekturbüros Dipl.-Ing- Architekt H.........S........“ an die W.... ab.

    Am 28.12.05 schrieb der Steuerberater A.........B........an den Kläger:

    „… namens und im Auftrag meiner Frau………B…..in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der [W.... GmbH] und der G.........V........mbH möchte ich zu Ihrem Schreiben vom 17.12.2005 wie folgt Stellung nehmen: Es mag wohl nach Ihrer Auffassung richtig sein, dass es keinen schriftlichen Architektenvertrag für das o.g. Bauvorhaben gibt. Sicherlich gibt es aber eine mündliche Vereinbarung über die Leistungen Ihrer Person dargestellt, dass Sie mit Ihrem Architekturbüro alle Leistungen …. erbringen. …. Nochmals wer soll denn nach Ihrer Auffassung die Leistungen eines Architekten für das o.g. Bauvorhaben erbracht haben, wenn nicht Sie! …. Sie können auch die Leistungen nicht als Geschäftsführer der [Bekl. ] erbracht haben. Die Leistungsabrechnung erfolgte zwischen der [Beklagten] und ihrem Architekturbüro. Das allein belegt auch die überlassene Rechnung von Ihnen über brutto DM 254.000 für Bauleistung. Insgesamt hat die [Bekl.] Ihnen über DM 1.000.000 vergütet. … Als Geschäftsführer wäre eine solche Vergütung aus steuerlichen Gründen nicht zulässig und ich wäre als steuerlicher Berater der Firma sicherlich gegen eine solche Vergütungsart eingeschritten. ... Soll etwa die ganze Leistung des Architekten für diese Bauvorhaben nicht versichert sein? Nur weil Sie an der G..... GmbH beteiligt waren? .... Sicherlich hätte man eine andere Konstruktion gewählt, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Das Bauvorhaben ohne den Versicherungsschutz des Architekten: Tödlich! ...…. Bitte unterrichten Sie gegebenenfalls auch die von Ihnen angesprochene Haftpflichtversicherung, da dieses Bauvorhaben in Ihre Zeit als Geschäftsführer fiel. ….“

    Am 13.4.2007 schrieb der Anwalt der W.... an die Vertreter des Klägers):

    „Hierzu ist auszuführen, dass die [Beklagte] aus V..... Ihren Mandanten seinerzeit mit der Erbringung der Architektenleistungen für die Seniorenwohnanlage …. in V..... nachweislich beauftragte…“

    Der Kläger berief sich weiter gegenüber der Beklagten darauf, dass es „keinen Architektenvertrag“ gebe (Schreiben v. 22.5.2007). Am 4.9.2007 trafen die Partei-en und der Steuerberater B..... schließlich folgende Vereinbarung:

    „ [Der Kläger] zahlt zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen aus dem ehemals zwischen den Parteien bestandenen Architektenvertrag, seine Architektentätigkeit betreffend (Leistungsbild 1 - 9 H.......) sowie zur Abgeltung von Steuerberatungskosten einen Betrag in Höhe von 80.000 €. ....
    2. Nach Zahlung sind Ansprüche der W...., G....., OT-B..... gegen den Architekten H.........S........ und der U……… aus dem Architektenvertrag erledigt.“

    Der Kläger erstellte unter dem 3.12.2007 Schlussrechnungen über einen Betrag von insg. DM 1.506.5411,21 brutto. Mit Schreiben vom 13.12.2007 wies die Beklagte die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zurück. Außerdem erhob sie die Einrede der Verjährung mit der Begründung, der Kläger habe die Leistungen bereits am 26.3.1998 abgerechnet, und ihr seien die neuen Honorarrechnungen erst am 7.12.2007 zugestellt worden. Verjährung sei auch im Hinblick auf die Rechnung vom 7.5.2001 eingetreten.

    Mit der Klage hat der Kläger das Honorar für Architektenleistungen, Tragwerksplanung, technische Ausrüstung, Freianlagen und Nebenkosten nach H....... Mindestsätzen in Höhe von 1.0506,541,21 DM brutto, abzüglich von der Beklagten gezahlten 999.100,- DM geltend gemacht, mithin DM 507.441,21 bzw. 259.450,57 €.

    Der Kläger hat behauptet, bei der Gesellschafterversammlung der W.... und der W.... GmbH i.Gr. am 11.7.1996 seien sich alle Beteiligten, insbesondere auch die Gesellschafter A. B....., B………… und H……., darüber einig gewesen, dass die Projektierung und Realisierung des Vorhabens durch den Kläger erfolgen solle. Weiter sei vereinbart gewesen, dass der Kläger sämtliche Architektenleistungen (die Tragwerksplanung, die Planung der technischen Ausrüstung und die Planung der Freianlagen sowie die Projektentwicklung) im Auftrage und für Rechnung der Beklagten erbringen sollte, zu den Mindestsätzen der H........ Die Zusätze im Protokoll seien nachträglich gemacht worden, der Kläger wisse davon nichts. Eine Pauschalierungsvereinbarung über 929.000 € habe es nie gegeben. Der Generalplanervertrag sei mündlich geschlossen und die Abrechnung nach H....... Mindestsätzen vereinbart worden. In der Gesellschafterversammlung am 11.7.1996 habe Einigkeit bestanden, dass die Projektierung und Realisierung des Vorhabens durch ihn erfolgen sollten und er für seine Geschäftsführertätigkeit lediglich eine Pauschale für die laufenden Kosten erhalten sollte.

    Der Kläger hat behauptet, die Vereinbarung sei später bei der Silberhochzeit der Eheleute B..... bestätigt worden. Alle Gesellschafter der Beklagten seien anwesend gewesen und hätten ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger die Planungsleistungen für das Objekt erbringen und diese nach den Mindestsätzen der HOIA abrechnen sollte.

    Pauschalierungen seiner Leistungen seien nicht vereinbart worden. Die handschriftlichen Zusätze in dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll seien ihm nicht bekannt und entsprächen nicht der Beschlusslage.

    Bezüglich der nicht von der handschriftlichen Klammer im Protokoll umfassten Leistungen (technische Ausrüstung, Freianlagen, Gewerbeflächen, Nebenkosten) sei jedenfalls stillschweigend ein Vertrag zustande gekommen, da der Kläger die Leistungen erbracht und die Beklagte sie entgegengenommen habe.

    Der Kläger hat behauptet, dass die Abrechnung nur nominell über die W.... gelaufen sei, weil zunächst die Finanzbuchhaltung über die V…… erfolgt sei, und dass sämtliche Zahlungen der W.... an den Kläger mit Forderungen der Beklagten an die W.... verrechnet wurden. Der Kläger hat ferner behauptet, die beauftragten Leistungen vollständig erbracht zu haben. Das Projekt sei nach seinen planerischen Vorgaben genehmigt und gebaut worden. Er habe das gesamte Bauvorhaben durch ständige Überwachung zum ordnungsgemäßen Abschluss gebracht und im Auftrag der Beklagten die Abnahme der erbrachten Bauleistungen mit den Handwerkern durchgeführt. Eine Pauschalvereinbarung sei nicht getroffen worden. Selbst wenn aber, so sei sie unwirksam. Die übrigen Beteiligten seien in der Baubranche erfahren, so dass sie nicht schutzwürdig seien und § 4 II H....... kennen müssten. Der Kläger habe für seine umfangreiche Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten kein Geschäftsführergehalt bekommen, dafür habe er nach H....... abrechnen sollen. Auch ein schlechthin untragbares Ergebnis liege nicht vor. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie die Summe nicht aufbringen könne. Zudem werde die Kalkulation aus dem Protokoll nur geringfügig überschritten. Die Schriftform sei nicht eingehalten, auch die handschriftlichen Zusätze im Protokoll genügten nicht, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten dazu unterstelle. Dieser Vortrag sei falsch, der Kläger habe die Zusätze erst mit der Klagerwiderung gesehen.

    Der Kläger hat gemeint, die Forderung sei nicht verjährt, da er erst am 7.12.2007 prüfbar abgerechnet habe. Am 26.3.2001 bzw. 7.5.2001 habe er nur die Bauleitungstätigkeiten schlussgerechnet. Da er die Leistungsphase 9 noch nicht erbracht haben konnte, sei für die Beklagte auch ersichtlich gewesen, dass keine abschließende Berechnung erfolgten sollte. Die Teil-Schlussrechnungen seien zudem nicht prüffähig gewesen. Die Beklagte könne auch mit dem Einwand, es sei nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt worden, nicht mehr gehört werden, da dieser verspätet sei. Er hätte binnen zwei Monaten nach Zustellung erhoben werden müssen. Die Honorarrechnung sei am 7.12.2007 zugestellt worden, die Einwände aber erst mit der Klageerwiderung vorgebracht worden.

    Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von 64.894,37 t€ verlangt hat, hat er zuletzt beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 259.450,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2007 zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat behauptet, von den Leistungen, die ihr gem. dem Protokoll vom 11.7.96 übertragen worden seien, seien einzelne Bereiche, nämlich von Architektur bis allgemeine Verwaltung, dem Kläger übertragen. Vertragspartner des Klägers habe die W.... sein sollen, es sei ein Pauschalhonorar von 929.000,- DM vereinbart worden. Dem entsprechend habe der Kläger auch seine Rechnungen an die W.... gerichtet, die ihn auch bezahlt habe. Später hat sie vorgetragen, sie habe nie bestritten, dass sie den Kläger mit der Erbringung von Teilarchitektenleistungen beauftragt habe und diesbezüglich auch einen Pauschalpreis mit ihm vereinbart habe. Sie hat vorgetragen, in der Vereinbarung vom 4.9.2007 sei nur von einem Architektenvertrag die Rede gewesen, um klarzustellen, dass der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten Architektenleistungen erbracht habe und da dem Kläger diese Bestätigung möglicherweise im Vertragsverhältnis zu seiner Haftpflichtversicherung dienlich hätte sein können. Später hat sie behauptet, die Vereinbarung habe sich ausschließlich auf die dem Kläger übertragenen (pauschalierten)Teilleistungen bezogen, ebenso wie ihre weiteren Schreiben, in denen von einem Architektenvertrag ausgegangen werde.

    Ein Gesellschafterbeschluss der Beklagten sei am 11.7.96 nicht gefasst worden. Die Gesellschafter B.......... und Herr B..... seien am 11.7.96 nicht in V..... anwesend gewesen, sie hätten dementsprechend das Protokoll auch nicht unterschrieben. Am 11.7.96 seien nur die Leistungsbeziehungen zwischen W...., W.... GmbH und Beklagter geregelt worden. Ein Vertragsabschluss mit dem Kläger sei nicht erfolgt. Die Gesellschafter der Beklagten einschließlich des Klägers hätten sich später zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten getroffen. Auf Grundlage des Protokolls vom 11.7.96 seien die dort auf die Beklagte entfallenden Leistungen auf diese und auf den Kläger verteilt worden. Wie in den handschriftlichen Ergänzungen in dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll erkennbar, seien die dort geklammerten Leistungen dem Kläger zu einem Pauschalpreis von 929.000 € übertragen worden. Die Projektentwicklung sei hingegen bei der Beklagten verblieben, so dass dieser Teil des Entgelts von der W.... allein der Beklagten zugestanden habe. Damit sei die Schriftform eingehalten worden: Das Protokoll vom 11.7.96 habe im Entwurf vorgelegen, dann seien in der Gesellschafterversammlung die handschriftlichen Änderungen erfolgt, dann sei von allen unterzeichnet worden. Für die Planung der technischen Ausrüstung, der Freianlagen und der Gewerbeflächen sowie für Nebenkosten sei kein Auftrag erkennbar.

    Andere Gesellschafterversammlungen hätten dazu nicht stattgefunden, auch nicht anlässlich der Silberhochzeit des Gesellschafters B...... Später hat die Beklagte erklärt, man habe vereinbart, dass der Kläger die auch in dem Gesellschafterprotokoll vom 11.7.96 aufgeführten Leistungen als Architekt erbringe. Das habe quasi eine Art Tätigkeit als Geschäftsführer sein sollen. Dafür habe der Betrag von 929.000,- € gezahlt werden sollen. In der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2010 hat der Beklagtenvertreter vorgetragen, es seien einzelne Architektenleistungen dem Kläger von der W.... übertragen worden. Die Beklagte sei nur deren Kommanditistin und könne als solche nicht in Anspruch genommen werden. Die Beklagte habe als Vertreterin der W.... gehandelt. Dementsprechend habe auch die W.... den Kläger bezahlt. Nur diese Vertragskonstruktion sei steuerlich sinnvoll.
    Die Berufung auf die fehlende Schriftform durch den Kläger sei treuwidrig. Dieser habe die maßgeblichen Vereinbarungen selber zu verantworten, da er auf beiden Seiten gehandelt habe - als Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten und für sich als Architekt. Der Kläger habe auch gem. der Pauschalierung abgerechnet, wie sich aus der Schlussrechnung vom 7.5.2001 ergebe. Mit Ausnahme des Klägers sei den übrigen Beteiligten aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit, in der überwiegend mündliche Verträge geschlossen worden seien, nicht bewusst gewesen, dass Form- und Gültigkeitserfordernisse den mündlichen Abreden entgegengestanden hätten. Treuwidrig sei das Berufen auch vor dem gesamten Hintergrund: Aufgrund des Kostenansatzes einschl. der Honorare durch den Kläger habe die Gesellschaft, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Kläger war, beschlossen das Projekt durchzuführen, im Vertrauen auf diese Kalkulation. Anschließend sei der Kläger als Architekt für die Gesellschaft tätig geworden. Der Kläger sei zudem als Gesellschafter und Geschäftsführer verpflichtet gewesen, die übrigen Gesellschafter auf das Formerfordernis hinzuweisen.

    Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger sei an seine Schlussrechnung vom 7.5.2001 gebunden, so dass Verjährung eingetreten sei.
    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Vernehmung der Zeugen B……….., H……….., L…….und H……. vernommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 209.210,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und der Gründe wird auf die Entscheidung Bezug genommen.
    Mit der Berufung wendet sich die Beklagte nur gegen den Grund des Anspruchs.
    Sie rügt die Annahme eines Generalplanervertrags. Dem Kläger seien durch die W.... nur einzelne Architektenleistungen übertragen worden. Der Schluss der Landgerichts, im Anschluss an die Gesellschafterversammlung der W.... und der W.... GmbH sei bei einer Gesellschafterversammlung der Beklagten der Auftrag erteilt worden, sei nicht gerechtfertigt. Keiner der Zeugen habe entsprechendes bekundet. Sie seien auch in der Beweisaufnahme nicht danach gefragt worden. Die Beklagte habe selber nicht nachgefragt, weil der Kläger für das Zustandekommen des Vertrags beweispflichtig sei. Tatsächlich sei kein Vertrag geschlossen worden. Selbst wenn ein Generalplanervertrag geschlossen worden sei, liege ein unzulässiger, nicht genehmigter Vertragsschluss vor, aus welchem keine Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Ansprüche seien verjährt, und zwar aufgrund der erfolgten Resthonorarforderung gem. Schlussrechnung vom 26.3.1998. Der Kläger habe in der Zwischenstandsberechnung selber auf die Schlussrechnung vom 26.3.1998 Bezug genommen. Er müsse deshalb nachweisen, dass er am 26.3.98 keine Schlussrechnung erstellt habe. Da er diesen Beweis nicht geführt habe, sei die Honorarforderung verjährt. Auch die pauschale Schlussrechnung vom 7.5.21001 müsse er sich entgegen halten lassen. Die Berufung auf § 4 H....... sei treuwidrig. Der Kläger habe selber auf dem Protokoll vermerkt, dass er pauschal 929.000,- DM erhalten solle, dies also selber schriftlich fixiert. Dies sei als schriftliche Honorarvereinbarung anzusehen. Die Gesellschafter hätten, wie auch von den Zeugen bekundet, einander vertraut und sich darauf verlassen, dass im Ergebnis nur die verabredeten Beträge gezahlt würden. Der Kläger habe zudem in unzulässiger Weise mit der Beklagten eine Kommanditistin verklagt.

    Die Beklagte beantragt,
    1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage insgesamt abzuweisen.

    2. den Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg zurück zu verweisen.
    Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
    Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er beruft sich darauf, dass er zu der angeblichen Schlussrechnung vom 26.3.1998 nicht Stellung nehmen könne, da die Beklagte sie nicht vorgelegt hat. Er verweist darauf, dass er danach weitere Rechnungen gestellt und die Bauleistungstätigkeiten unter dem 7.5.2001 schlussgerechnet habe. Eine Gesamtschlussrechnung sei damit nicht vor dem 7.12.2007 erstellt worden.

    II. Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung restlichen weiteren Architektenhonorars, da eine mündliche Pauschalpreisabrede getroffen wurde, an die der Kläger nach Treu und Glauben gebunden ist.

    Eine schriftliche Honorarvereinbarung gem. § 4 Abs. 2 H....... a.F. liegt nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils (dort S. 10, 11) wird Bezug genommen.

    Es liegt aber eine mündliche Pauschalvereinbarung dahin vor, dass sämtliche dem Kläger übertragenen Leistungen mit einem Pauschalpreis von 929.000 DM abgegolten sein sollten. Dies hat das Landgericht auf S. 11 des Urteils in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Aussagen der Zeugen B.......... und B..... festgestellt. Diese haben übereinstimmend bekundet, es sei mündlich ein Pauschalhonorar von 929.000 DM vereinbart worden.

    Der Zeuge B..... hat angegeben, nach der Gesellschafterversammlung der W.... hätten sich auch die Gesellschafter der Beklagten einschließlich des Klägers versammelt. Dabei sei besprochen worden, wer welche Aufgaben, die gem. dem Protokoll der Gesellschafter Versammlung auf die Beklagte entfielen, übernehme, und wie die Gelder zu verteilen seien. Dabei sei besprochen worden, dass der Kläger als selbständiger Architekt tätig werden und dafür 929.000,- DM erhalten sollte. Die G..... habe den Betrag für die Projektentwicklung von 346.000,- DM erhalten sollten. Zu einer schriftlichen Niederlegung habe für sie kein Anlass bestanden. Sie hätten sehr lange zusammen gearbeitet. Auf die genaue Abrechnung habe man nicht geachtet. Sie hätten Vertrauen in den Kläger gehabt und auch mal ein wenig mehr gezahlt, als vereinbart gewesen sei. Bei dem streitgegenständlichen Objekt sei es aber so gewesen, dass mehr als die insgesamt geleisteten rund 1.000.000 DM nicht gezahlt werden konnten. Insofern habe man sich auf die getroffene Vereinbarung berufen müssen. Da sei nichts mehr gegangen, und damit sei auch jeder einverstanden gewesen. Der Zeuge B…………. hat angegeben, die Gesellschafter der Beklagten einschließlich des Klägers hätten sich zusammengetan, weil sie gemeinsam Bauprojekte verwirklichen wollten. Sie hätten es immer so gemacht, dass jeder die Summe X für die von ihm erbrachten Leistungen erhielt. Sie hätten immer pauschale Summen vereinbart. Es sei bei dem streitgegenständlichen Projekt ein Zettel entworfen worden, auf dem gestanden habe, welche Leistungen die Beklagte mache und welche Leistungen die V….. Im Anschluss daran habe es eine Gesellschafterversammlung der Beklagten gegeben. Bei dieser habe man geklärt, wer von den Gesellschaftern welche Leistungen erbringen solle. Sie hätten klar die Absprache getroffen, dass der Kläger für seine Leistungen den vereinbarten Betrag bekomme. Den Betrag selber wisse er nicht auswendig. Es müsse aber irgendwo aufgeschrieben worden sein. Auf Vorhalt der Anlage B 3: Dort stehe das, was er gerade ausgesagt habe, ja geschrieben. Die 346.000 für die Projektentwicklung sollten quasi die Einlage bilden. Der Kläger habe 929.000 DM für seine Leistungen erhalten sollen. Damit habe alles abgegolten sein sollen. Konkrete Gedanken, wie die Erbringung der Leistungen des Klägers rechtlich einzuordnen sei, habe man sich nicht gemacht, und auch nicht darüber gesprochen. Es sei letztlich egal gewesen, was in den erstellten Rechnungen des Klägers gestanden habe. Es sei nur wichtig gewesen, dass am Ende die Summe X nicht überschritten werde.

    Aufgrund der Aussage des Zeugen B..... ergibt sich auch, dass der Umstand, dass die Beklagte bereits unstreitig mehr als das vereinbarte Pauschalhonorar gezahlt hatte, einer solchen Vereinbarung nicht widerspricht. Sie spiegelt vielmehr wieder, dass – ungeachtet der Vereinbarung – die Parteien gemeinsam wirtschafteten und unerwartete Überschüsse unter ihnen verteilt wurden.

    Der Kläger muss sich an dieser Vereinbarung nach Treu und Glauben festhalten lassen. Auch wenn die Schriftform nach H....... nicht eingehalten ist, ist die Berufung darauf nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 284). Das ist hier der Fall.

    Die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung scheitert hier allein an der fehlenden Schriftform. Es lag nämlich ein Ausnahmefall i. S. von § 4 Abs. 2 H....... a.F. vor, in dem die (schriftliche) Vereinbarung eines die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalhonorars zulässig gewesen wäre. Was ein Ausnahmefall ist, sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. Das bedeutet zum einen, dass die zulässigen Ausnahmefälle nicht dazu führen dürfen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen „ruinösen Preiswettbewerb“ unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits können alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinn deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann bspw. bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein (BGHZ 136, 1 ff).

    Solche engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Art liegen hier vor. Es handelt sich nicht um den typischen Fall eines Bauprojektes, bei dem der Architekt vom Bauherren - wie andere Gewerke auch - beauftragt wird und bei dem sich die Beziehungen auf diesen Vertrag beschränken. Vielmehr handelte es sich hier faktisch um eine gemeinsame wirtschaftliche Unternehmung des Klägers mit den übrigen Gesellschaftern der Beklagten und weiteren Beteiligten. Wie der Zeuge B..... ausgesagt hat, hat der Kläger das gesamte Bauvorhaben initiiert. Der Kläger hatte danach mit dem Zeugen B....., einem Steuerberater, den er aus gemeinsamer Jugend in V..... und über einen gemeinsamen Freund kannte, bereits mehrere gemeinsame Bauprojekte durchgeführt. Dem Kläger war dann bekannt geworden, dass das Grundstück in V..... gem. den Auflagen der Stadt mit einer Seniorenwohnanlage bebaut werden sollte. Der Kläger sprach daraufhin den Zeugen B....., den Zeugen B.......... sowie den inzwischen verstorbenen Herrn M; und M……. und B……….. waren damals Inhaber der Sanitär- und Heizungsfirma S+H. Alle Beteiligen - Kläger, B....., M………..und B…….. - waren damals Gesellschafter der Beklagten. Man überlegte, ob man das Projekt durchführen konnte, bezog die Firma V....G......ein. Für die Durchführung des Projektes wurde die W.... gegründet. Deren Gesellschafter (Kommanditisten) waren u.a. die Beklagte und die Herren V………. und G………. Der Kläger war damals Geschäftsführer sowohl der W.... als auch der Beklagten. Er plante sodann die Aufgaben des Projektes und die Verteilung auf die Beteiligten: Der vom Kläger erstellte Verteilerschlüssel vom 29.5.1996 sah bereits vor, dass die W.... nicht selber aktiv wurde, sondern die anfallenden Aufgaben im Wesentlichen auf die „C…….“ (dort V……..+ G……. GmBH & Co KG) und „V.....“ (Beklagte, Kläger, S+H) verteilt wurden. In der Gesellschafterversammlung der W.... am 11.7.1996, an der der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten teilnahm, wurde dies dahin konkretisiert, dass die W.... die Aufgaben zu bestimmten Preisen an die Beklagte und die V…….. + g……..GmbH & CoKG verteilte. Wie die Zeugen B..... und B.......... übereinstimmend bekundet haben, sollte von der von der W.... an die Beklagte fließenden Summe ein Teil bei der Beklagten verbleiben und ein Teil, nämlich 929.000,- DM, als Pauschalhonorar an den Kläger fließen, wodurch dessen sämtliche Leistungen abgegolten sein sollten. Dementsprechend kalkulierte auch der Kläger selber die Verkaufspreise. Aus seinen Kostenberechnungen ergibt sich, dass auf die Kosten für Grundstück und Errichtung der Gebäude durch Dritte (ca. 16 Millionen DM) genau 3 Millionen DM aufgeschlagen wurden, um den angestrebten Verkaufspreis zu ermitteln, also die Leistungen an Beklagte und V......+ G.........GmbH % Co KG über insgesamt 2.500.000,- DM plus 500.000 angestrebter Gewinn.

    Danach lag ersichtlich eine enge wirtschaftliche und rechtliche Verflechtung der Parteien vor, die sich deutlich vom Normalfall eines Architektenvertrags unter-scheidet. Die Zusammenarbeit der Parteien stellt sich nicht als Beauftragung eines Architekten durch den Bauherren dar, sondern als ein Gemeinschaftsprojekt unter gleichwertigen Partnern. Hinzu kommt eine offenbar persönliche Verbundenheit, die sich darin ausdrückt, dass der Kläger G….. auf der Silberhochzeit des Zeugen B..... war. In dieser Situation wäre eine schriftliche Vereinbarung nach § 4 Abs. 2 H....... gerechtfertigt gewesen.

    Die Berufung auf mangelnde Schriftform stellt sich aufgrund dieser Umstände in Verbindung mit weiteren Aspekten des vorliegenden Falles als unzulässige Rechtsausübung dar. Zwar ist die Berufung auf eine Formvorschrift nur in extremen Ausnahmefällen als treuwidrig anzusehen, wenn die Nichtanerkennung des formnichtigen Vertrags für die betroffene Partei ein schlechthin untragbares Ergebnis auslöst, das in den Fällen ihrer Existenzgefährdung oder einer besonders schweren Treuepflichtverletzung ihres Vertragspartners anerkannt ist. Dies ist vorwiegend für die Einhaltung der notariellen Beurkundung von Grundstücksgeschäften entschieden (BGH, NJW 1989, 166 m.w.Nw.; BGHZ 48, 396). Für das Schriftformerfordernis gem. §§ 4 H......., 126 BGB hat das OLG Düsseldorf (BauR 2012, 284) entschieden, dass die Berufung hierauf ausgeschlossen ist, wenn dies insoweit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, als der Architekt durch die von ihm selbst initiierte Gestaltung des schriftlichen Angebots und die von ihm damit vorgegebene und eingeschlagene Verfahrensweise bei seinem Auftraggeber aktiv das berechtigte Vertrauen erweckt hat, eine formwirksame Pauschalhonorarvereinbarung zu schließen.
    Der vorliegende Fall lässt die Berufung auf die Formvorschrift als in entsprechen-der Weise nach Treu und Glauben schlechthin nicht tolerierbare Rechtsausübung erscheinen. Der Kläger handelte, wie jeder Architekt, der sich einer getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung nicht festhalten lassen will, widersprüchlich. Dies gilt hier jedoch in so besonderem Maße, dass sein Verhalten einer besonders schweren Treupflichtverletzung gleichkommt: Ungeachtet des Umstandes, dass die Pauschalpreisabrede unter allen Gesellschaftern der Beklagten mündlich besprochen wurde, handelt es sich dabei um rechtlich betrachtet um einen Vertrag, den der Kläger in Form eines In-Sich-Geschäfts schloss, da er damals Geschäftsführer der Beklagten war. Der Vertrag wurde durch die Beteiligung der übrigen Gesellschafter sodann genehmigt. Diese Konstruktion war zwar nach den Vollmachten des Klägers zulässig. Es erscheint aber als in besonderem Maße treuwidrig, dass der Kläger, der als Architekt unstreitig die Formvorschrift des § 4 Abs. 2 H....... kannte, es bei Ausschöpfen dieser Vollmachten durch ein Insichgeschäft in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten unterließ, die für die Wirksamkeit der Abrede notwendige Schriftform einzuhalten. Treuwidrig erscheint weiter, dass er es unterließ, seine Mitgesellschafter vor der Genehmigung darauf hinzuweisen, dass – ungeachtet des Vorliegens eines Ausnahmefalles nach § 4 Abs. 2 H....... a.F. – die Pauschalpreisabrede allein wegen fehlender Einhaltung der Schriftform unwirksam war und somit die Möglichkeit erheblicher Mehrforderungen eröffnen würde. Dies gilt auch ungeachtet des Umstandes, dass die übrigen Gesellschafter der Beklagten schon seit längerem im Baugewerbe tätig waren. Der Kläger behauptet nicht, dass die übrigen Beteiligten die Vorschrift des § 4 H....... kannten. Es kann dahinstehen, ob sie diese hätten kennen müssen. Dem Kläger, der die Pauschalabrede als Architekt, Geschäftsführer der Beklagten und (Mit)-Gesellschafter der Beklagten zu verantworten hatte, war ersichtlich, dass die übrigen Mitgesellschafter auf die Wirksamkeit der Abrede vertrauten, er selber wollte sich damals – wie aus seinem weiteren Verhalten hervorgeht – auch selber in seiner Eigenschaft als Architekt daran festhalten lassen. In dieser Lage hätte er dafür sorgen müssen, dass die dafür notwendige Form eingehalten wurde.
    Auch das weitere Verhalten des Klägers lässt es als treuwidrig erscheinen, dass er nunmehr die Mindestsätze geltend macht. Der Kläger hatte, wie sich aus seinen Abrechnungen ergibt, sich zunächst an eine pauschale Abrechnungsweise gehalten und darauf basierende Schlussrechnungen erstellt. Dementsprechend gingen die Parteien offenbar bis zum Jahr 2007 übereinstimmend davon aus, dass die Leistungen des Klägers mit den erhaltenen 999.100,- DM abschließend abgegolten seien. Das Projekt wurde unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers im Vertrauen darauf abgewickelt: Der Kläger selber hatte auf der Basis des Protokolls der Gesellschafterversammlung der W.... und den darauf basierenden Absprachen der Gesellschafter der Beklagten die Verkaufspreise der Anlage kalkuliert. Er war maßgeblich für das Gesamtprojektverantwortlich, da er im Zeitpunkt der Kalkulation, Durchführung und Abwicklung des Projektes nicht nur im Auftrag der Beklagten Architektenleistungen erbrachte, sondern zugleich Geschäftsführer der Beklagten, Gesellschafter der Beklagten, Geschäftsführer der W.... als Bauherrin und Geschäftsführer der Komplementärin der W...., der W.... GmbH, war.

    Erst nachdem es zu einem Streit über Fehler des Klägers gekommen war, in dem der Klägers bestritt, einen Architektenvertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben, und der mit einem Vergleich dahingehend endete, dass der Kläger zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen aus dem Architektenvertrag an die Beklagte 80.000 DM zahlte, verlangte der Kläger erstmals auf ihm noch zustehendes Honorar nach der H......., also zu einem Zeitpunkt, in dem das Projekt unter Zugrundelegung der mündlichen Pauschalabrede bereits seit mehreren Jahren unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers abgewickelt worden war.

    Die Gesamtheit dieser Umstände lässt die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Schriftform und die daraus resultierende Nachforderung des Klägers gem. den Mindestsätzen der H....... nach Treu und Glauben als ein schlechthin untragbares Ergebnis erscheinen. Die Klage ist daher abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 543 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.