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  • 23.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144312

    Vergabekammer Südbayern: Beschluss vom 17.03.2015 – Z3-3-3194-1-56-12/14

    Ein neu gegründetes Unternehmen (hier Architekturbüro) kann sich auf (Büro-) Referenzen eines Vorgängerbüros berufen, soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in dem neu gegründeten Unternehmen, die für die Ausführung des strittigen Auftrag vorgesehen sind, festgestellt werden kann.


    Vergabekammer Südbayern

    Beschl. v. 17.03.2015

    Az.: Z3-3-3194-1-56-12/14

    Leistung: Generalsanierung ...
    Objektplanungsleistungen Gebäude
    Antragstellerin: ... Architekten GmbH
    vertreten durch den: Geschäftsführer Dipl.-Ing. (FH) ...
    Anschrift ...
    Antragsgegnerin: Stadtwerke ... GmbH
    vertreten durch den: Geschäftsführer ...
    Bevollmächtigte: ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
    ...
    Beigeladene: ... architekten gmbh
    vertreten durch den: Geschäftsführer Dipl.-Ing. ...
    ...
    Nachprüfungsantrag vom 16.12.2014
    Die Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern - erlässt auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2015 durch den Vorsitzenden, Herrn Steck, den hauptamtlichen Beisitzer, Herrn Pilz, und den ehrenamtlichen Beisitzer, Herrn Karl, folgenden
    Beschluss:
    Tenor:

    1.

    Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin zu tragen.
    3.

    Für das Verfahren wird eine Gebühr von ... Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen.
    4.

    Es wird festgestellt, dass für die Antragsgegnerin die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

    Gründe

    I.

    Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Vergabe der "Objektplanungsleistung Gebäude" im Rahmen der Generalsanierung ... .... Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgte im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines offenen Verfahrens nach den Bestimmungen der VOF.

    In der Bekanntmachung wurden unter III. 2. 3) Technische Leistungsfähigkeit u.a. folgende Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen, gefordert:

    1. Fachliche Qualifikation des Teilnehmers (max. 70 Punkte):

    1. 1. Erfahrung vergleichbare Bauten, Büroreferenz (max. 20 Punkte).

    Angabe (im Bewerbungsbogen) von maximal 3 ausgewählten Referenzen des Bewerbers über abgeschlossene Sanierungsmaßnahmen aus den vergangenen 10 Jahren (Die Bauleistungen wurden nicht vor dem 01.09.2004 abgeschlossen und befinden sich bis zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung mindestens in der Leistungsphase 8), bei denen der Bewerber Leistungen erbracht hat, die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind.

    [...]

    1.3. Nennung der tatsächlichen Leistungserbringer mit Angabe ihrer Funktion, insbesondere Projektleitung und stellv. Projektleitung. Zu den benannten Personen ist der Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation durch Vorlage der Berufszulassung, durch Angaben zur Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit in Jahren sowie durch 2 Referenzen zu führen. Bei der Beschreibung der personenspezifischen Referenzen ist auch die Funktion in der Referenz zu benennen (Projektleiter, Bauleiter, Sachbearbeiter etc). Für den vorgesehenen Projektleiter und stellv. Projektleiter ist Anlage 1 und 2 des Bewerbungsformulars zwingend zu verwenden.

    [...]

    Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene reichten einen Teilnahmeantrag bei der Antragstellerin ein und wurden mit Schreiben vom 12.11.2014 zum Verhandlungsverfahren eingeladen. Die Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und der Angebote erfolgte durch die Antragsgegnerin und einer von ihr beauftragten Projektmanagement GmbH.

    Mit Informationsschreiben nach § 101a GWB vom 12.12.2014 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Beigeladenen mit den Leistungen der Gebäudeplanung nach §§ 33 ff. HOAI zu beauftragen.

    Diese Entscheidung rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.12.2014, da sie bezweifle, dass die Beigeladene die geforderten Referenzen nachweisen könne.

    Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 16.12.2014, dass sie an ihrer Vergabeentscheidung festhalte und die Rüge der Antragstellerin zurückweise.

    Weil die Rüge vom 15.12.2014 die Antragsgegnerin nicht zur Änderung ihrer Rechtsauffassung bewegte, beantragte die Antragstellerin am 16.12.2014 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. So habe ihre Recherche im Internet die begründete Vermutung ergeben, dass die Beigeladene nicht die in der 1. Stufe im Vergabeverfahren geforderten Bäderreferenzen nachweisen könne, zumal das Büro erst Ende 2011 neugegründet worden sei.

    Es gebe ein anderes Büro ... Architekten GbR in D..., bei dem der Geschäftsführer Hans ... heiße. Der Geschäftsführer der Beigeladenen aus München, Herr W... ..., sei der Sohn von Hans ... und habe früher in dessen Büro gearbeitet. Da es sich um zwei unterschiedliche Büros handle, könnten die Referenzen bei einer Neugründung nicht einfach übernommen werden bzw. von beiden Büros verwendet werden. Zumal im Handelsregisterauszug, den die Antragstellerin im Internet recherchiert habe, ein Neueintrag des Büros der Beigeladenen vermerkt worden sei, das Büro ... Architekten GbR aus D... existiere aber nebenher weiter.

    Hierin sehe die Antragstellerin einen Vergabeverstoß. Die für die Vergabe vorgesehene Beigeladene hätte schon in der 1. Stufe wegen fehlender geforderter Referenzen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden müssen.

    Die Vergabekammer informierte die Antragsgegnerin über den Nachprüfungsantrag mit Schreiben vom 16.12.2014. Diese legte die Vergabeunterlagen vor.

    Mit Schreiben vom 14.01.2015 nahm die Antragsgegnerin zum Nachprüfungsantrag Stellung und erwiderte, dass sie die Ansicht der Antragstellerin über das Vorliegen eines Vergabeverstoßes aufgrund der Wertung unzulässiger Referenzprojekte durch die Vergabestelle nicht teile.

    So gehe aus dem Teilnahmeantrag der Beigeladenen zwar hervor, dass das Büro ... Architekten GbR im Jahr 1965 gegründet und im Jahr 2011 in die Rechtsform einer GmbH überführt worden sei. Dieser Sachverhalt sei durch die Schreiben der Beigeladenen vom 15.12.2014, dem Schreiben der ... Architekten GbR vom 29.09.2011 sowie der ausführlichen Stellungnahme der Beigeladenen vom 08.01.2015 bekräftigt worden.

    Aus dem Teilnahmeantrag der Beigeladenen gehe anhand des angegebenen Projektzeitraums hervor, dass die Büroreferenz "Projekt 01 - St..." von ihr selbst erbracht worden sei. Dies wurde mittels dem im Teilnahmeantrag mitgeliefertem Referenzschreiben des zuständigen Auftraggebers und durch die Schreiben der Beigeladenen bestätigt.

    Die Bearbeitung der Projektreferenzen "Projekt 02-Mi... und Projekt 03-Th..." sei zwar gemäß Teilnahmeantrag vor Gründung der Beigeladenen ausgeführt worden. Der ausführlichen Stellungnahme der Beigeladenen sei aber zu entnehmen gewesen, dass Herr W... ... als Gesellschafter innerhalb der GbR als Projektleiter und Frau B... ... als stellvertretende Projektleiterin für die Büroreferenzen "Projekt 02-Mi... und Projekt 03- Th..." tätig gewesen seien und damit einen wesentlichen Beitrag für das Gelingen dieser Aufträge erbrachten hätten. Weiter sei erklärt worden, dass auch die zum damaligen Zeitpunkt im Projektteam tätigen weiteren Personen nunmehr bei der Beigeladenen beschäftigt seien und somit eine maßgebliche Personenidentität zwischen dem damaligen Projektteam der ... Architekten GbR und den heutigen Mitarbeitern der Beigeladenen bestehe.

    Dieser Sachverhalt bestätige aus Sicht der Antragsgegnerin sowohl die Leistungsfähigkeit und Kontinuität der im Projektteam benannten Personen als auch die zulässige Wertung als Büroreferenz im Sinne von III.2.3) 1.1 der Bekanntmachung.

    Schlussendlich sehe die Antragsgegnerin auf Grundlage der aufgeführten Aspekte alle im Teilnahmeantrag genannten Büroreferenzen als zu werten an. Entgegen der von der Antragstellerin mit dem Nachprüfungsantrag vom 16.12.2014 erfolgten Behauptung, sei aus Sicht der Antragsgegnerin die Beigeladene nicht in der 1. Stufe des Verhandlungsverfahrens wegen fehlender Referenzen auszuschließen gewesen. Daher liege seitens der Antragsgegnerin kein Vergabeverstoß vor, sodass weder der Ausschluss der Beigeladenen noch eine Wiederholung des Wertungsvorgangs in Betracht käme.

    Der ehrenamtliche sowie der hauptamtliche Beisitzer haben die Entscheidung über die Beiladung, den Umfang der Akteneinsicht sowie im Falle eines Rücknahmebeschlusses auf den Vorsitzenden übertragen.

    Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 03.02.2015 die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 geladen.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2015 beantragte die Antragsgegnerin:

    1.

    Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.
    3.

    Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

    So sei die Auffassung der Antragstellerin im Hinblick auf die Wertung der Referenzen rechtsirrig. Es entspreche mittlerweile ständiger vergaberechtlicher Rechtsprechung, dass Referenzen, insbesondere bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen, wenn diese auch bei einem früheren Arbeitsgeber erbracht worden seien, dann herangezogen werden könnten, wenn eine weitgehende Personenidentität festgestellt werden könne.

    Die Voraussetzungen für ein "Herüberziehen" von früheren Referenzen seien im vorliegenden Fall gegeben. Laut Einlassung der Beigeladenen seien diese Referenzprojekte von der damaligen ... Architekten GbR erbracht worden. Herr W... ... sei nach eigenen Angaben Gesellschafter dieser GbR und maßgeblich als Projektleiter mit der Betreuung dieser beiden Referenzprojekte betraut gewesen. Als Gesellschafter und Projektleiter sei Herr W... ... daher in maßgeblicher Form an der Planung und Realisierung dieser beiden Referenzprojekte beteiligt gewesen. Damit lägen auch die Voraussetzungen im Sinne der vergaberechtlichen Rechtsprechung vor, wonach sich die Beigeladene auf früher erworbene Referenzen berufen könne.

    Die Antragsgegnerin habe daher die als Büroreferenz Projekt 02 und Projekt 03 genannten Referenzen werten können und dürfen, sodass die Beigeladene zu recht zur Verhandlung aufgefordert worden sei.

    Mit Schreiben vom 02.03.2015 teilte die Antragstellerin mit, dass sie keine Notwendigkeit sehe, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, da sie alle Einwände gegen die Vergabeentscheidung schriftlich mitgeteilt habe. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidungen hätten mit dem streitgegenständlichen Verfahren nichts zu tun.

    Die mündliche Verhandlung fand am 03.03.2015 in den Räumen der Regierung von Oberbayern ohne die ordnungsgemäß geladene Antragstellerin statt. Die anwesenden Beteiligten hatten Gelegenheit zum Vortrag. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

    Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert. Im Einzelnen wird auf deren Inhalt sowie auf die weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

    II.

    Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig.

    Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV).

    Die Vergabekammer Südbayern ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BayNpV örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz im Regierungsbezirk Niederbayern hat.

    Der 4. Teil des GWB ist anwendbar, da es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Vorliegend handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 99 Abs. 1 und 4 GWB. Der Antragsgegner ist auch als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 1 GWB einzustufen, der gemäß § 98 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 5 VgV die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden hat. Es handelt sich vorliegend um die Vergabe der planungsbezogenen Leistungen der Leistungsphasen 3 - 9 der Objektplanung gem. § 33 HOAI im Rahmen der Generalsanierung ... ..., die als freiberufliche Tätigkeiten erbracht werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösungen nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können (vergl. auch § 1 VOF).

    Der geschätzte Auftragswert überschreitet vorliegend den maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von derzeit 207.000,00 € netto.

    Eine Ausnahmebestimmung des § 100 Abs. 2 GWB liegt nicht vor.

    Der Zuschlag ist noch nicht erteilt.

    1. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

    Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

    1.1 Antragsbefugnis

    Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots nachgewiesen.

    Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, den strittigen Auftrag zu erhalten.

    Da ihr der Zuschlag nicht erteilt wird, droht ihr ein finanzieller Schaden.

    1.2 Unverzügliche Rüge

    Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit fristgerecht nachgekommen.

    Nachdem der Antragstellerin mit Informationsschreiben der Antragsgegnerin nach § 101 a GWB vom 12.12.2014 mitgeteilt worden war, dass die Beigeladene den Zuschlag erhalten solle, rügte sie diese Entscheidung mit Schreiben vom 15.12.2014 gegenüber der Antragsgegnerin als vergaberechtswidrig.

    Damit ist sie ihrer Rügeobligenheit aus § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nachgekommen.

    2. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

    Der zulässige Nachprüfungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin wird durch die geplante Zuschlagserteilung an die Beigeladene nicht in ihren Rechten verletzt. Vielmehr konnte und durfte sich die Beigeladene die Büroreferenzen Projekt 02 und Projekt 03 der früheren ... Architekten GbR zu Eigen machen und im Teilnahmewettbewerb vorlegen.

    Laut Ziffer III.2.3) 1.1 der Bekanntmachung waren im Bewerbungsbogen Angaben von maximal 3 ausgewählten Referenzen des Bewerbers über abgeschlossene Sanierungsmaßnahmen aus den vergangenen 10 Jahren (die Bauleistungen wurden nicht vor 01.09.2004 abgeschlossen und befinden sich bis zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung mindestens in der Leistungsphase 8) zu machen, bei denen der Bewerber Leistungen erbracht hat, die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind.

    Dieser Aufforderung kam die Beigeladene im Teilnahmeantrag nach und legte Referenzen für folgende Projekte vor.

    - Projekt 01 - St... ...

    - Projekt 02 - Mi...

    - Projekt 03 - Th...

    Unstrittig ist, dass das Projekt 01 die Voraussetzungen für eine Wertbarkeit erfüllt, weil dieses Referenzprojekt tatsächlich von der Beigeladenen selbst betreut und abgewickelt wurde, was auch dem Empfehlungsschreiben der St... Freizeitcenter GmbH vom 16.10.2014 zu entnehmen ist.

    Allenfalls für das Projekt 02 und Projekt 03 erscheint es daher diskussionswürdig, ob diese Referenzen der ... Architekten GbR von der Beigeladenen herangezogen und vorgelegt werden durften.

    Nach Ansicht der Vergabekammer durfte sich die Beigeladene auf die Referenzen der ... Architekten GbR berufen und diese im Teilnahmewettbewerb vorlegen.

    Auch wenn Referenzen in der Form von Büroreferenzen gefordert wurden, sind Referenzen in erster Linie personengebunden. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, sich auf die Referenzen zu berufen, die für einen früheren Arbeitgeber erbracht wurden. Dies hat im Besonderen für das VOF-Verfahren zu gelten, bei dem die Leistungen einen ganz persönlichen Charakter aufweisen. Entscheidend ist immer, welchen Beitrag der jeweilige Mitarbeiter im Rahmen der Erarbeitung einer Referenz erbracht hat und welche Phasen des entsprechenden Projekts dieser begleitet hat. Ein Bieter, der durch Neugründung aus einem Unternehmen hervorgegangen ist, die gleichen Personen beschäftigt, über das bisher vorhandene Know-how verfügt und mit im Wesentlichen denselben Anlagen und Werkzeugen arbeitet, kann auf Nachfrage des Auftraggebers auch auf Arbeiten als Referenz verweisen, die dieselben Mitarbeiter in der früheren Firma erbracht haben (Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 15.02.2015, § 97 GWB Rdn. 903 ff).

    Anders als in der Entscheidung des OLG Koblenz v. 04.10.2010 - Az. 1 Verg 9/10, wo die Beschwerdeführerin noch nicht einmal angegeben hatte, dass zwei der vier Referenzobjekte nicht von ihr ausgeführt worden waren und dies erst die Überprüfung der Referenzen durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu Tage förderte, legte die Beigeladene ihrem Teilnahmeantrag auch die Referenzen für das Projekt 02 und Projekt 03 vor, aus denen hervor ging, dass die dort genannten Planungs- und Architektenleistungen von der ... Architekten GbR erbracht wurden. Darüber hinaus wurden in den Anlagen 01 - Referenzliste Projektleiter gemäß III.2.3 - Referenz 2 und 3 das jeweilige Projektteam genannt.

    Allerdings können die Büroreferenzen des bisherigen Unternehmens nur berücksichtigt werden, soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in den neu gegründeten Unternehmen festgestellt werden kann (OLG Frankfurt, B. v. 09.07.2010 - Az. 11 Verg 5/10, grundlegend VK Sachsen, B. v. 14. April 2008 - Az.: 1/SVK/013-08 ). Denn nur bei einer derartigen Fallkonstellation kann der Auftraggeber sicher sein, dass das neu gegründete Unternehmen die Gewähr dafür bietet, dass die bisherigen Leistungen des vorherigen Unternehmens und Referenzgebers auch weiterhin in vergleichbarer Qualität erbracht werden. Entscheidend ist deshalb, ob die Beigeladene den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Personal des in den Referenzen genannten Unternehmens durchführen wird.

    Dies ist hier der Fall. So erklärte die Beigeladene auf Nachfrage der Antragsgegnerin, dass die ... Architekten GbR im Jahr 2011 in die studio ... architekten gmbh, also die Beigeladene, mit allen Projekten und Referenzen überführt wurde.

    Dies allein wäre vorliegend allerdings nicht maßgeblich. Es ist allerdings nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Beigeladene den ausgeschriebenen Auftrag zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Personal der in den Referenzen genannten früheren ... Architekten GbR durchführen wird.

    Insbesondere sind zunächst der Projektleiter Herr W... ... und die stellvertretende Projektleiterin Frau B... im streitgegenständlichen Verfahren dieselben wie bei den Referenzobjekten 02 - Mi... und Projekt 03 - Th... ....

    Damit steht fest, dass die maßgeblichen Leistungserbringer mit denen der Referenzprojekte identisch sind. Um der Büroreferenz neben den - ebenfalls abgefragten - persönlichen Referenzen des Projektleiters und stellvertretenden Projektleiters eine eigenständige Bedeutung zu verleihen, ist es jedoch erforderlich, dass auch beim sonstigen Projektteam eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in den neu gegründeten Unternehmen festgestellt werden kann (so zurecht die Kritik von Hänsel in VPR 2014, 296 am Beschluss der VK Sachsen vom 05.05.2014 - 1/SVK/010-14). Denn nur dann kann sichergestellt werden, dass neben den Projektleitern auch das Architekturbüro als Organisationseinheit den zu vergebenden Auftrag ebenso zuverlässig und fachkundig bearbeitet, wie das referenzgebende Vorgängerbüro.

    Diese Angaben konnten dem Teilnahmeantrag der Beigeladenen nicht ohne weiteres entnommen werden, da diese dort - zulässigerweise - lediglich den Projektleiter und die stellvertretende Projektleiterin benannt hatte.

    In ihrem Schreiben vom 08.01.2015 hat die Beigeladene aber gegenüber dem Projektsteuerer der Antragsgegnerin klagestellt, dass fünf Mitarbeiter (neben Frau ... noch Herr K..., Herr U.., Herr W... und Herr B..., die beim Projekt 02 - Mi... und/oder Projekt 03 - Th... ... den Projektleiter unterstützt haben, nunmehr auch bei der Beigeladenen beschäftigt sind. Die Beigeladene hat nach ihren Angaben sämtliche Mitarbeiter der heute liquidierten ... Architekten GbR übernommen, soweit diese nicht in Ruhestand getreten oder ausgeschieden sind.

    Nach Auffassung der Vergabekammer ist hiermit sowohl eine weitgehende Personenidentität von den Projektteams der Referenzen Projekt 02 - Mi... und/oder Projekt 03 - Th... ... und den heutigen Mitarbeitern der Beigeladenen gegeben. Gerade vor diesem Hintergrund waren die drei Referenzen vollumfänglich als Büroreferenzen der Beigeladenen zu werten.

    3. Kosten des Verfahrens

    Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist.

    Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 128 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und im Einzelfall auf 50.000 Euro erhöht werden kann. Im Einzelfall kann, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag vom 100.000 Euro erhöht werden.

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Für das Verfahren wird eine Gebühr von ... Euro festgesetzt.

    Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft verrechnet.

    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Antragsgegnerin wird als notwendig angesehen.

    Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin beruht auf § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG.

    Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB von ihr nicht erwartet werden kann. Zur Durchsetzung ihrer Rechte ist die Antragsgegnerin hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen.

    RechtsgebietVOFVorschriften§ 5 Abs. 5 VOF