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  • 18.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143531

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 12.10.2006 – 5 U 111/06

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Beschl. v. 12.10.2006

    Az.: 5 U 111/06

    In dem Rechtsstreit
    ...
    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart
    unter Mitwirkung
    von Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein,
    Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und
    Richter am Landgericht Dr. Stauß
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. Mai 2006 - Az.: 3 O 9/06 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPOzurückgewiesen.
    2.

    Die Kläger tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

    Streitwert der Berufung: 109.513,70 Euro

    Gründe
    1

    Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
    2

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 13.9.2006 Bezug genommen.
    3

    Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 29.9.2006 hiergegen erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung:
    4

    1.

    Die Kläger machen insbesondere geltend, der Senat habe sich in seinem Beschluss nur unzureichend mit dem Stand der Rechtsprechung zu den Pflichten und zur Haftung des Architekten für die Bearbeitung rechtlicher Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit Genehmigungsfragen, befasst.
    5

    Dabei wird übersehen, dass die Überzeugung des Senats über die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung weniger auf einer anderen Beurteilung der Architektenpflichten zu Rechtsfragen im Hinblick auf Genehmigungsprobleme beruht, sondern darauf, dass der Senat aus den unter II. 2. des Beschlusses angeführten Gründen zum Ergebnis gelangt ist, dass die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Probleme hier einvernehmlich aus dem Architektenvertrag herausgenommen worden ist, da der Kläger selbst die erforderlichen Kenntnisse über die Rechtslage und die rechtlichen Risiken hatte und deshalb kein Beratungsbedarf bestand.
    6

    Die Gründe für diese Auffassung des Senats sind unter Anführung der Aktivitäten des Klägers, des Schriftverkehrs, der eigenen Einlassungen des Klägers im Termin vor dem Landgericht und des unbestritten gebliebenen Vortrags der Beklagten unter II. 2. des Hinweisbeschlusses im Einzelnen dargelegt. Auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen. Angesichts der dort angeführten Fülle von Fakten, mit denen sich die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 29.09.2006 nicht argumentativ auseinandersetzen, ist ihr unsubstantiierter Einwand, es handle sich bei dieser Auffassung des Senats um eine reine Fiktion, nicht nachvollziehbar.
    7

    2.

    Dass die Gefahr der Genehmigungsbedürftigkeit bestand, wusste der Kläger von Anfang an und hat schon vor Abschluss des Architektenvertrags und vor Baubeginn sich insoweit abzusichern versucht.
    8

    Die Beklagten hätten ihm daher nicht mehr mitteilen können als er ohnehin schon gewusst hat. Eine sichere Prognose, wie ggfs. die Verwaltungsgerichte entscheiden würden, war ohnehin nicht möglich.
    9

    Eine pflichtwidrige Unterlassung wäre, wie ausgeführt, daher auch nicht kausal geworden, da der Kläger aus eigener Überzeugung und auf Grund vollständiger eigener Rechtskenntnis entschieden hatte, keine Genehmigung zu beantragen, die er nach seiner Überzeugung - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt hat - ohnehin nicht hätte erhalten können.
    10

    3.

    Angesichts dessen, dass die streitgegenständliche Problematik aus dem Architektenvertrag einvernehmlich herausgenommen worden ist, hätte sich, gewissermaßen als vertragliche Nebenpflicht zum Architektenvertrag im übrigen, eine Hinweispflicht der Beklagten allenfalls dann ergeben, wenn für die Beklagten eine eindeutige und offensichtliche Fehleinschätzung der Kläger über die Genehmigungsproblematik offenbar geworden wäre. Dies war jedoch aus den angeführten Gründen nicht der Fall.
    11

    Mit den unter II. 4. und 5. des Beschlusses angesprochenen weiteren Problemen haben sich die Kläger nicht mehr befasst.
    12

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.