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  • 24.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141237

    Verwaltungsgerichtshof Bayern: Beschluss vom 09.09.2013 – 14 ZB 12.1899

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgerichtshof Bayern

    Beschl. v. 09.09.2013

    Az.: 14 ZB 12.1899

    In der Verwaltungsstreitsache
    *** ****** ****,
    ********* ***** *** ***************,
    ***** *** *, ***** *******,
    - ******** -
    **************:
    ************* *****, *****,
    **********. ** *, ***** ******** *. **.,
    gegen
    Große Kreisstadt Weißenburg i. Bay.
    vertreten durch den Oberbürgermeister,
    Rechtsamt,
    Marktplatz 19, 91781 Weißenburg i. Bay.,
    - Beklagte -
    wegen
    Feststellung und Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung;
    hier: Anträge der Klägerin und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juli 2012,
    erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,
    durch
    die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch,
    den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer
    den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder,
    ohne mündliche Verhandlung am 9. September2013
    folgenden
    Beschluss:
    Tenor:

    I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juli 2012 wird zugelassen, soweit die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. Dezember 2010 verpflichtet wurde, den Antrag der Klägerin vom 7. September 2010 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einem Einzelhandelsgeschäft zu einem Drogeriemarkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
    II.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juli 2012 wird zugelassen, soweit der Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen wurde.
    III.

    Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin abgelehnt.
    IV.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
    V.

    Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, auf 67.200 Euro festgesetzt.
    VI.

    Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert vorläufig auf 67.200 Euro festgesetzt.

    Gründe
    1

    Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind zum Teil begründet.
    2

    1. Soweit die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2010 verpflichtet wurde, den Antrag der Klägerin vom 7. September 2010 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einem Einzelhandelsgeschäft zu einem Drogeriemarkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Bruttogeschossfläche für den geplanten Drogeriemarkt (mit einer Verkaufsfläche von über 800 m2) 1.187 m2 beträgt. Wie die Beklagte dargelegt hat, dürfte die Bruttogeschossfläche unter Einbeziehung des Anlieferungsgebäudes (5 m x 8,6 m) 1.230 m2 betragen. Dies ist für den Senat anhand der vorgelegten Pläne nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung der Bruttogeschossfläche von 1.230 m2 ergibt sich gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Geltung der Regelvermutung, dass Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO anzunehmen sind, wenn ein Betrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine Geschossfläche von 1.200 m2 überschreitet. Damit wäre das Bauvorhaben nur in einem festgesetzten Sondergebiet zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).
    3

    b) Weiter hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26. Juli 2012 - diesmal in richtiger zeitlicher Abfolge durch zwei selbständige Beschlüsse - erneut über die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 und den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Gemäß § 1 Abs. 8, § 14 Abs. 1 BauGB kann die am 4. August 2012 bekanntgemachte Veränderungssperre dem streitgegenständlichen Bauvorhaben entgegengehalten werden. Für die Dauer der Veränderungssperre sind Bauvorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 der Beklagten für das Gebiet "An der A********* Straße" bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 BauGB, dass Vorhaben, die Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, nicht durchgeführt und damit auch nicht genehmigt werden dürfen. Da (rechtzeitig vorgetragene) Tatsachen, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben haben, zu berücksichtigen sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 21 f.), ist auch aus diesem Grund die Berufung zuzulassen.
    4

    2. Soweit der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung (teilweise) abgelehnt wurde, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil offen ist, ob die Sache nicht hätte spruchreif gemacht werden müssen.
    5

    3. Soweit der Antrag der Klägerin auf Feststellung, "dass die Nutzung des Ladenlokals "V***************" im Erdgeschoss des Anwesens A********* Straße **, FlNr. 2572, Gemarkung W*********, zum Betrieb eines Drogeriemarktes von der der H*** M*** GmbH mit Datum vom 19. Juni 2002 unter Az. 166/01 erteilten Baugenehmigung in ihrer Fassung des der H*** M*** GmbH mit Datum vom 31. Mai 2005 unter dem Az. 71/05 erteilten Änderungsbescheids gedeckt ist und dass es für diese Nutzung keiner neuen Baugenehmigung bedarf" abgewiesen wurde, lassen die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht hervortreten.
    6

    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nach den Darlegungen der Klägerin nicht.
    7

    Die Klägerin rügt, dass die Variationsbreite der vorliegenden Baugenehmigung auch den Betrieb eines Drogeriemarkts erfasse. Das Verwaltungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise die bisherige genehmigte Nutzung auf das "Lebensmittel- und Getränkesortiment (einschließlich der üblichen Randsortimente)" beschränkt und damit den nutzungsbezogenen Inhalt der Baugenehmigung in unzulässiger Weise verkürzt. Zuzugeben ist der Klägerin, dass sich der weite Begriff "Einkaufsmarkt" im Betreff der Genehmigungen vom 19. Juni 2002 und 6. Juni 2003 bzw. der Begriff "Verbrauchermarkt" in den Genehmigungen vom 17. Mai 2005 und 31. Mai 2005 findet. Jedoch ist für die Festlegung der Variationsbreite der Genehmigung nicht lediglich auf die Bezeichnung des Vorhabens im Betreff des (jeweiligen) Bescheids bzw. im Tenor des Bescheids abzustellen. Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Bescheid sowie durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - [...] Rn. 6).
    8

    Dem Bescheid vom 19. Juni 2002 war die Nebenbestimmung beigefügt, dass - wie beantragt - die Verkaufsflächen für die Nutzung "Lebensmittelmarkt" höchstens 555 m2, für die Nutzung "Getränkemarkt" höchstens 410 m2 und für die Nutzung "Drogeriemarkt" höchstens 150 m2 betragen durften. Dies entspricht insoweit den Angaben in der Betriebsbeschreibung vom 10. August 2001, in der als Art des Betriebs "Lebensmittelmarkt, Drogerie, Bäcker, Getränkemarkt, Diskothek" angegeben ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht daraus schlussfolgert, es sei nicht schlechthin ein Einkaufsmarkt genehmigt worden, sondern ein solcher beschränkt auf die konkret beantragten Nutzungen, die wiederum einer flächenmäßigen Beschränkung unterlagen. Diese Beschränkung der Nutzung wird durch die folgenden Bescheide fortgeführt. So wird im Bescheid vom 6. Juni 2003 die Nutzung auf das Lebensmittelsortiment einschließlich der branchenüblichen Randsortimente beschränkt. Die Genehmigung umfasst damit die in der Betriebsbeschreibung genannten Nutzungen "Lebensmittelmarkt, Back-Shop, Getränkemarkt und Diskothek". Gegenüber der Ausgangsgenehmigung entfällt die Vorgabe der Flächenaufteilung auf die verschiedenen Nutzungen. Die dem Bauantrag zugrunde liegende Betriebsbeschreibung umfasst keinen Drogeriemarkt mehr.
    9

    Die Verwendung des Begriffs "Verbrauchermarkt" anstelle des Begriffs "Einkaufsmarkt" im Bescheid vom 17. Mai 2005 führt zu keinem weitergehenden Inhalt der Genehmigung. Denn die dem Bescheid beigefügte Nebenbestimmung legt die Gesamtverkaufsfläche (zzgl. Bäcker) auf 1.200 m2 und die Nutzung auf das Lebensmittel- und Getränkesortiment (einschließlich der üblichen Randsortimente) fest. Nach Auffassung der Klägerin ist allein maßgebend der Bescheid vom 31. Mai 2005, da die Auflagen in den vorangegangenen Bescheiden aufgehoben worden seien. Zwar ist es richtig, dass es in diesem Bescheid lediglich heißt, die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Getränke einschließlich der üblichen Randsortimente zuzüglich Bäcker dürfe höchstens 1.250 m2 betragen. Die Klägerin argumentiert, die Nutzung sei auf das Lebensmittel- und Getränkesortiment beschränkt gewesen. Mit dem Wegfall der Regelung habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie an dieser Beschränkung nicht weiter festhalte. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Denn damit würde sich die Flächenbeschränkung nur auf Lebensmittel und Getränke erstrecken und alle anderen Verkaufsartikel könnten flächenmäßig unbeschränkt verkauft werden. Für eine solche Auslegung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Mit dem Verwaltungsgericht (UA S. 14 f.) geht der Senat davon aus, dass es für einen derartigen Umfang der Genehmigung schon an einem entsprechenden Bauantrag fehlt. Denn der Bauantragsteller selbst hat in den mit dem Bauantrag eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen die Nutzung auf Lebensmittel- und Getränkemarkt (sowie Küchenstudio und Lager) beschränkt.
    10

    Die Klägerin macht geltend, dass die Annahme, die bisher genehmigte Nutzung umfasse nicht die Nutzung als Drogeriefachmarkt, rechtlich bedenklich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Nutzungsänderung gemäß § 29 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben, durch dessen Verwirklichung die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2010 - 4 C10.09 -BVerwGE 138, 166). An diese Vorgaben hat sich das Erstgericht gehalten. Denn die von der Klägerin nach dem Inhalt ihres Bauantrags für das Erdgeschoss auf einer Fläche von 896 m2 (Verkaufsfläche einschließlich der Kassenzone) beabsichtigte neue Nutzung "Drogeriefachmarkt" verlässt den durch die bisher genehmigte Nutzung vorgegebenen Rahmen (s. oben). Entscheidend ist, dass die Anlage die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dabei ist auf die Möglichkeit der bauleitplanerischen Einflussnahme abzustellen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zu berücksichtigen. Dieser Belang wird durch die beabsichtigte Änderung berührt; insoweit wird die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen. Denn ein Drogeriemarkt wirkt sich auf den genannten Belang anders aus als ein Lebensmittelmarkt. Das Warenangebot eines Drogeriemarkts und der damit von ihm angesprochene Kundenkreis unterscheidet sich wesentlich von dem eines Lebensmittelmarkts.
    11

    Die Klägerin weist darauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob die Variationsbreite einer vorliegenden Baugenehmigung verlassen werde, danach beurteilt, ob das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die beabsichtigte Änderung zumindest nicht nur unerheblich erweitert werde. Dies sei hier nicht der Fall. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (dazu BVerwG, B.v. 9.12.1994 - 4 B 260.94 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 54) ist jedoch die Nutzung als Drogeriefachmarkt für einen Lebensmittelmarkt nicht mehr charakteristisch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass das Warensortiment eines Drogeriefachmarkts durch ein spezialisiertes Angebot gekennzeichnet ist, das insbesondere Heilmittel (Tees, Essenzen und Tinkturen), Artikel für die Schönheitspflege sowie Wellnessartikel (Kräuter- und Hautpflegeprodukte, Parfüms, ätherische Öle, Kosmetik usw.), biologische Reformprodukte und vollwertige Nahrungsmittel sowie Artikel für die Fachpflege im Haus umfasst. Demgegenüber liegt der Schwerpunkt eines Lebensmittelmarkts im Angebot von Nahrungs- und Genussmitteln. Entgegen der Auffassung der Klägerin verfügen Drogeriemärkte bei typisierender Betrachtungsweise nicht annähernd über das gleiche Sortiment wie Lebensmittelmärkte. Zwar mag es Einzelfälle geben, in denen ein Drogeriefachmarkt auch viele Lebensmittel anbietet und ein Lebensmittelmarkt über die Randsortimente viele Drogerieartikel. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Sortimente der Lebensmittel- und der Drogeriemärkte überwiegend übereinstimmen. Denn bei typisierender Betrachtungsweise haben die beiden Märkte eine völlig unterschiedliche Schwerpunktbildung. Während Lebensmittelmärkte ihren Schwerpunkt bei den Lebens- bzw. Nahrungs- und Genussmitteln haben, liegt der Schwerpunkt bei den Drogeriemärkten auf den Drogerieartikeln. Mag eine einzelne Stärkung des jeweiligen Randsortiments noch zu einer Nutzungsintensivierung führen, die noch keine Nutzungsänderung bedeutet (dazu BVerwG, B.v. 11.7.2001 - 4 B 36.01 -BRS 64 Nr. 73), so führt jedenfalls die beabsichtigte Nutzung "Drogeriefachmarkt" auf einer Fläche von 896 m2 zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem genehmigten Lebensmittelmarkt.
    12

    Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen rechtliche Zweifel am Urteil auch nicht insofern, als das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Nutzungsänderung auch städtebauliche Relevanz habe, davon ausgegangen ist, die Nutzung des Gebäudes A********* Straße ** zum Betrieb eines Drogeriemarkts könne in Ansehung des genehmigten Lebensmittelmarkts bodenrechtliche Belange neu berühren. Die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarkts überschreitet 800 m2, weshalb von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auszugehen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die planungsrechtliche Relevanz des Vorhabens infolge von möglichen geänderten bauplanungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO bejaht hat. Einer Umnutzung eines Lebensmittelmarkts zu einem Drogeriefachmarkt kann nicht lediglich eine Verschiebung im Sortimentsschwerpunkt attestiert werden. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ändert sich das Warenangebot, wie oben bereits dargelegt wurde, wesentlich. Der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO belegt, dass das Warenangebot auch bauplanungsrechtliche Fragestellungen betrifft. Denn die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vorgenannten Auswirkungen schon bei weniger als 1.200 m2 Geschossfläche vorliegen. Dabei ist das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BauNVO). Damit besitzt der Wechsel von einem Lebensmittelmarkt bzw. einem Verbrauchermarkt mit Schwerpunkt im Bereich Lebensmittel und Getränke hin zu einem Drogeriemarkt die nötige planungsrechtliche Relevanz. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Geschossfläche 1.200 m2 überschreitet.
    13

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass unabhängig davon, ob man der Änderung des Warenangebots bereits wegen des Wortlauts des § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BauNVO bauplanungsrechtliche Relevanz beimisst, das Vorhaben wohl schon deshalb bauplanungsrechtliche Fragestellungen betrifft, weil mit ihm eine Geschossfläche von 1.200 m2 überschritten wird. Ob das Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in einem Sondergebiet zu verwirklichen ist, entscheidet sich - u.a. - danach, ob sich das Vorhaben nach Art, Lage oder Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auch Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Gemeinde oder in anderen Gemeinden. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stellt die Vermutung auf, dass Auswirkungen im Sinn des Satzes 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn ein Betrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine Geschossfläche von 1.200 m2 überschreitet. Auch von daher ist von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen.
    14

    b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der vorliegende Fall zeigt keine über einen baurechtlichen Standardfall hinausgehende Schwierigkeiten. Die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass sich das Urteil nicht zu der Frage verhält, worin im Einzelnen der sortimentsbezogene Unterschied zwischen einem Lebensmittelmarkt und einem Drogeriemarkt besteht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise reicht es aus, wenn das Verwaltungsgericht die generellen Unterschiede zwischen einem Drogeriefachmarkt und einem Lebensmittelmarkt herausarbeitet (UA S. 16). Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, welche speziellen Sortimente angeboten werden, war nicht veranlasst.
    15

    c) Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Tatbestand der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36). Dies ist hier nicht der Fall.
    16

    Die Klägerin stellt die Frage, ob sich die Variationsbreite eines Lebensmittelmarkts tatsächlich nur auf das Sortiment Lebensmittel beschränkt. Wie oben bereits dargelegt wurde, kommt es diesbezüglich auf eine typisierende Betrachtungsweise an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 für die Gebietsverträglichkeit; B.v. 19.12.1994 - 4 B 260.94 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 54 für die Nutzungsänderung). Diese Frage ist bereits hinreichend geklärt.
    17

    Die Klägerin wirft die weitere Frage auf, ob bei der Ermittlung der städtebaulichen Relevanz einer Sortimentsverschiebung oder einer Sortimentsänderung ohne Weiteres auf die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 4 BauNVO im Allgemeinen und auf das dort angeführte Warenangebot im Besonderen abgestellt werden kann, oder ob zumindest zusätzlich ein nachvollziehbares und objektivierbares Kriterium herangezogen werden muss wie die Zentren- oder Nahversorgungsrelevanz. Wie oben bereits dargelegt wurde, lässt sich diese Frage ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten. Die Klärungsbedürftigkeit der Frage ist daher zu verneinen.
    18

    Die Kostenentscheidung über den abgelehnten Teil des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
    19

    Die Streitwertfestsetzung für den abgelehnten Teil des Zulassungsverfahrens beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG; sie entspricht der Hälfte des von der Vorinstanz insgesamt angesetzten Streitwerts von 134.400 Euro. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
    20

    Belehrung:
    21

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich des abgelehnten Teils (3. der Gründe) rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Hinsichtlich des zugelassenen Teils (1. und 2. der Gründe) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtungs (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

    Vorschriften§ 14 Abs. 1 BauGB; § 29 Abs. 1 BauGB; § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3, 4 BauNVO; § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO