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  • 28.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131685

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 18.12.2012 – 9 U 3932/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG München

    18.12.2012

    9 U 3932/11 Bau

    In dem Rechtsstreit

    xxx, vertreten durch den 1. Bürgermeister xxx

    - Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte;

    Rechtsanwälte xxx

    gegen

    xxx

    - Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte xxx

    wegen. Forderung

    erlässt das Oberlandesgericht München -9. Zivilsenat- durch den Richter am Oberlandesgericht xxx als Einzelrichter am 18.12.2012 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

    Endurteil:
    Tenor:

    1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 30.08.2011, Az. 3 O 1032/04, wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab- " wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
    4.

    Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

    Beschluss:

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.262,96 € festgesetzt.
    Gründe

    I.

    Die klagende Stadt begehrt - nach Beanstandung durch den kommunalen Prüfungsverband - in Höhe von 21.262,96 € teilweise Rückzahlung von Honorar für Leistungen des Beklagten als Landschaftsarchitekt, das die Klägerin am 15.01.1998 auf die geprüfte Schlussrechnung des Beklagten vom 28.11.1997 gezahlt hatte (Anlagen 2/1 und 2/2).

    Die Klägerin beauftragte im Zusammenhang mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets den Beklagten durch Vertrag vom 15.06.1994/24.11.1994 mit der Planung der öffentlichen Freiflächen und der Geländeform im öffentlichen Bereich (§ 1 Ziffer 1.1 des Vertrages; Anlage K 1). Das Vertragsmuster und die anliegenden ZVB und AVB waren vom Beklagten vorgegeben. In der Folgezeit erbrachte der Beklagte dementsprechend die Leistungen der Phasen 1 bis 9. Ferner wurde in § 1 Ziffer 1.1 des Vertrages als Pflicht des Beklagten genannt:

    "Für ein Wasserrechtsverfahren und die nachfolgende Ausführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Unterlagen auszuarbeiten".

    Von der Klägerin beauftragt mit dem Betreiben des Wasserrechtsverfahrens und mit anderen Leistungen war die Ingenieurgesellschaft EEB. In der Schlussrechnung vom 28.11.1997 (Anlage 2/1) rechnete der Beklagte die Grundleistungen für die Leistungsphasen 1 bis 4 und 5 bis 9 auf der Basis von anrechenbaren Kosten ab. Im Anschluss daran lautet die Rechnung:

    "Besondere Leistungen

    Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren (Wasserrechtliches Verfahren)


    130 Std. Dipl.-Ing. (FH) * DM 110,00


    DM


    14.300,00

    131,5 Std. Computerarbeiten einschl. Bearbeiter * DM 155,00


    DM


    20.382,50

    Fahrten im Rahmen des WRV


    1.264 km* DM 1,00


    DM


    1.264,00

    1 Transparent-Plot


    DM


    125,00

    10,53 m2 SW-Pausen * DM 8,63


    DM


    90.87"

    Die Summe der vorgenannten Rechnungspositionen (netto) beträgt 36.162,37 DM. Dies entspricht brutto 41.586,73 DM bzw. 21.262,96 €. Diesen Betrag und einen weiteren Betrag von brutto 8.538,75 DM forderte die Klägerin mit der Klage zurück. Der Beklagte habe keine besonderen Leistungen erbracht, sondern nur Grundleistungen. Einen mündlichen oder schriftlichen Auftrag für besondere Leistungen habe es insoweit nicht gegeben.

    Hilfsweise rechnete der Beklagte auf mit einer Honorarnachforderung in Höhe von 38.722,31 € für seine Grundleistungen auf der Grundlage der korrigierten Schlussrechnung vom 15.02.2005 (Anlage zum Schriftsatz vom 04.03.2005, Seite 15). Seine Widerklage wegen des übersteigenden Betrags verfolgte er bereits in erster Instanz nicht weiter.

    Durch Urteil vom 30.08.2011 hat das Landgericht Passau die Klage abgewiesen. Zu dem Rückforderungsanspruch von 21.262,96 € hat das Landgericht ausgeführt, dass dieser nicht vertraglicher, sondern bereicherungsrechtlicher Natur sei. Der Klägerin sei es nicht gelungen, ihrer Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhaft überhöhte Schlussrechnung nachzukommen. Soweit Planungsänderungen der Klägerin die Leistungen des Beklagten veranlasst hätten, läge darin nach § 4 Ziffer 4.11 des Vertrages ohne Schriftformerfordernis der Auftrag für besondere Leistungen.

    Gegen das Urteil richtet sich teilweise die Berufung der Klägerin. Sie beantragt,

    unter Abänderung des Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.262,96 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit 01.02.1998 aus 18.489,52 € zu bezahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen. '

    Die Klägerin meint, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, im Umfang der Überzahlung habe die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung. Der Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass ihm die Zahlungen der Klägerin endgültig zustehen. Das Landgericht habe auch die Regelungen In § 4 Ziffern 4.10 und 4.11 des Vertrages falsch angewendet und sei so zur Entbehrlichkeit der Schriftform für die Beauftragung besonderer Leistungen gelangt. Die Klägerin hält die Honorarnachforderung des Beklagten für unbegründet und für verjährt. Der Beklagte hat seine Honorarnachforderung durch Schriftsätze vom 01.08.2012 und 30.10.2012 weiter erläutert und hält das Rückforderungsverlangen der Klägerin für verjährt und verwirkt.

    Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil, das Protokoll vom 03.07.2012 samt Hinweisen des Einzelrichters und den Beschluss vom 10.10.2012 (Anordnung des schriftlichen Verfahrens) wird zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Gründe des Ertsurteils wird mit den folgenden Ergänzungen Bezug genomen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    Auf das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem 01.01.2002 geltenden Gesetze anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB) sowie die bei Vertragsschluss 1994 geltende Fassung der HOAI (§ 55 HOAI n.F.,§ 103 HOAI a.F.).

    1.

    Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Architektenvertrag keine Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch enthält, sondern dieser nach § 812 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist.

    a)

    Das von der Klägerin zitierte Urteil des BGH vom 22.11.2007 (NJW-RR 2008, 328 [BGH 22.11.2007 - VII ZR 130/06]) steht dem nicht entgegen. Denn dort ging es um die Rückforderung von Honorarvorauszahlungen bei einem nicht vollständig durchgeführten Vertrag, hier geht es um die teilweise Rückforderung einer Schlusszählung. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen enthält auch die vertragliche Pflicht des Zahlungsempfängers zur endgültigen Abrechnung und zur etwaigen Rückzahlung von Überzahlungen (BGH NJW 2002, 1567 [BGH 24.01.2002 - VII ZR 196/00]). Darauf kann der Anspruch hier aber nicht gestützt werden. Der Beklagte ist seiner vertraglichen Abrechnungspflicht durch die Schlussrechnung vom 28.11.1997 nachgekommen. Die Klägerin hat durch ihren zuständigen Bediensteten, Stadtbaumeister xxx Rechnung geprüft, mit Einverständnis des Beklagten gekürzt und am 15.01.1998 den daraus folgenden Schlusssaldo von 59.705,64 DM überwiesen. Damit ist die Abrechnungspflicht des Beklagten prüffähig erfüllt (§ 8 Abs. 1 HOAI a.F.). Ferner folgt aus der rügelosen Zahlung der Schlussrechnung des Beklagten die Abnahme der Leistungen des Beklagten insgesamt (Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2004, § 10 Rdnr. 25). Rechtsfolge der Abnahme ist - wie bei jedem Werkvertrag - die Fälligkeit der Gesamtvergütung (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Auf die Pflicht zu Abschlagszahlungen kommt es nicht mehr an (BGHZ 182,158).

    Der vorliegenden teilweisen Rückforderung einer Schlusszahlung kann daher keine vertragliche Pflicht im Zusammenhang mit Abschlagszahlungen zu Grunde liegen. Der Anspruch richtet sich nach Bereicherungsrecht (BGH NJW 2012, 3569 [BGH 11.10.2012 - VII ZR 10/11] Rdnr. 17; BGH NJW 2008, 2427 [BGH 08.05.2008 - VII ZR 106/07]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rdnrn. 784, 1216, 2429).

    Der Vertrag enthält auch sonst keine eigenständige Regelung der ganzen oder teilweisen Rückgewähr der Schlusszahlung. Insbesondere folgt aus § 7 Ziffer 7.3 AVB eine solche Regelung nicht. Dort ist lediglich für den Fall der Geltendmachung von gesetzlichen Bereicherungsansprüchen die Zinspflicht beschränkt und zu Lasten des beklagten Auftragnehmers der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

    c)

    Der Rückforderungsanspruch ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Denn im Zeitpunkt der Schlusszahlung hatte keiner der Bediensteten der Klägerin, insbesondere der die Schlussrechnung des Beklagten prüfende Stadtbaumeister xxx Kenntnis von einem etwa fehlenden Rechtsgrund der Zahlung, weil schwierige Fragen der Vertragsauslegung und der HOAI berührt waren und weil bei der Rechnungsprüfung dies jedenfalls nicht erkannt wurde. Erstmals infolge der Erkenntnisse aus der Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (Bericht vom 25.06.2001; Anlage K 3) entstanden bei der Klägerin Zweifel am Rechtsgrund.

    2.

    Die etwaigen bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Zunächst galt bis zum 31.12.2001 nach § 195 BGB a.F. eine Frist von dreißig Jahren. Danach galt eine Frist von drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB; BGH MDR 2010, 1067 [BGH 15.06.2010 - XI ZR 309/09]; BGH NJW 2008, 2427 [BGH 08.05.2008 - VII ZR 106/07]). Vor Ablauf der am 31.12.2004 endenden Dreijahresfrist ging die vorliegende Klage am 28.10.2004 beim Landgericht Passau ein und hemmte die Verjährung (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB). Die Hemmung dauert seither ununterbrochen an.

    3.

    Die etwaigen Ansprüche der Klägerin sind nicht verwirkt. Denn auch wenn der Beklagte mit den Kürzungen seiner Schlussrechnung einverstanden war, handelte es sich um eine bloße Rechnungsprüfung durch den Stadtbaumeister und nicht um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder ein Anerkenntnis der Klägerin (Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 2429). Sonstige vertrauensbildende Umstände vor Verjährungseintritt sind nicht ersichtlich (BGH NJW 2012, 3569 [BGH 11.10.2012 - VII ZR 10/11] Rdnr. 20).

    4.

    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin sei der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nicht nachgekommen. Daher ist der Klageanspruch abzuweisen.

    a)

    Die Klägerin hat nicht alle vom Beklagten behaupteten Rechtsgründe für die streitige Zahlung ausgeräumt (BGH BauR 1991, 223). Denn der Vertrag vom 15.06.1994/24.11.1994 kann nach §§ 133, 157 BGB so ausgelegt werden, dass er einen Rechtsgrund bietet. Dass eine solche Auslegung keinesfalls zutreffend ist, hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

    b)

    Aus § 4 Ziffern 4.1 bis 4.9 der Vertragsurkunde geht hervor, dass der Beklagte Grundleistungen der Phasen 1 bis 9 erbringen sollte. Dies kann (muss nicht) so verstanden werden, dass damit ausschliesslich die in § 1 Ziffer 1.1 des Vertrages genannte Leistung "Planung der öffentlichen Freiflächen und die Planung der Geländeform im im öffentlichen Bereich" gemeint war und nicht auch die dort genannte Ausarbeitung von Unterlagen für ein Wasserrechtsverfahren. Letztere Unterlagen waren nicht notwendig zur Erreichung des vereinbarten Leistungsziels hinsichtlich Freiflächen und Geländeform. Und unstreitig nur hinsichtlich Freiflächen und Geländeform waren die Leistungsphasen 1 bis 9 auszuführen, naturgemäß nicht aber für die Ausarbeitung von Unterlagen, die durch die Ingenieurgesellschaft EEB weiter verwendet werden sollten. Insofern enthält der Vertrag durch die Verpflichtung zur Ausarbeitung von Unterlagen ein Nebenziel, das außerhalb der vereinbarten Hauptleistung (Freiflächen und Geländeform) steht. Es wäre naheliegend, wenn die Vertragsparteien darin die schriftliche Beauftragung mit Besonderen Leistungen gesehen haben, ohne dies nochmals ausdrücklich in § 4 Ziffer 4.10 des Vertrages niederzulegen. Dann wäre aber auch die in § 7 Ziffern 7.2 und 7.3 des Vertrages vorgesehene Vergütung nach Stundensätzen eröffnet. Qualifiziert man diese Besonderen Leistungen als solche "zu den Grundleistungen" nach § 5 Abs. 4 HOAI a.F., dürfte es sich um nicht mit Grundleistungen vergleichbare Leistungen handeln, weil sie nicht zur Erreichung des vereinbarten Leistungsziels hinsichtlich Freiflächen und Geländeform erforderlich waren. Demzufolge wäre die Vereinbarung von Zeithonorar nach § 6 HOAI zulässig. Die dort genannten Grenzen beachtet der Vertrag, die Schlussrechnung des Beklagten beachtet den Vertrag. Damit wäre diestreitige Rechnungstellung zulässig und begründet. Sollte man die vereinbarten Besonderen Leistungen dagegen als isolierte Besondere Leistungen qualifizieren, wäre das Honorar ohnehin frei vereinbar (Thode/Wirth/Kuffer, a.a.O., § 23 Rdnr. 40). Dann wäre ebenfalls das abgerechnete Honorar von der Klägerin geschuldet.

    Für diese Auslegung des Vertrags sprechen auch die Angaben des Stadtbaumeisters Txxx (Zeugenaussage gemäß Protokoll vom 13.09.2005, S. 7). Er war im Zeitpunkt der Bauwerkserstellung (und auch bei seiner Rechnungsprüfng) der Auffassung, "dass die abgerechneten besonderen Leistungen durchaus zu honorierende Leistungen seien. Das, was Herr Axxx abgerechnet hat, ist im Prinzip korrekt mit Ausnahme der Frage, ob diese besonderen Leistungen überhaupt abgerechnet werden dürften." Letztere Frage ist erst durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband aufgeworfen worden. Die übrige Aussage des Zeugen zeigt aber sein damaliges Verständnis des Vertrags: Die streitigen Leistungen standen außerhalb des vertraglichen Hauptleistungsziels, waren daher als Besondere Leistungen gewollt und die Abrechnungsweise des Beklagten war vertragskonform. Das damalige Verständnis des in maßgeblicher Funktion bei der Klägerin beschäftigten Zeugen entspricht dem damaligen Verständnis der Klägerin und der Parteien.

    c)

    An der Anzahl der vom Beklagten abgerechneten Stunden zweifelte der Zeuge nicht (Protokoll vom 13.09.2005, S. 8 oben). Überdies wäre für eine geringere Anzahl geleisteter Stunden die Klägerin im. Rahmen ihres Rückforderungsanspruchs beweisbelastet. Sollten die Stunden in unwirtschaftlich hoher Anzahl angefallen sein, würde sich das Honorar des Beklagten nicht unmittelbar und rückforderbar vermindern, sondern der Klägerin stünde ein aufrechenbarer auf Schadensersatz gerichteter Gegenanspruch zu, für den sie ebenfalls beweisbelastet wäre (BGHZ 180, 235).

    d)

    Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen legen nicht nahe, dass der Beklagte ausschließlich Grundleistungen erbracht habe (2. ergänzende Stellungnahme vom 28.12.2010; mündliche Anhörung vom 19.07.2011). Weitere wesentliche Gesichtspunkte für die Auslegung des Vertrages sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist die soeben dargelegte Auslegung des Vertrages möglich und keine andere, der Klägerin günstigere Auslegung, etwa die des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, bewiesen (vgl. Palaridt/pllenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 133 Rdnr. 29). Zweifel gehen bei der Rückforderung zu Lasten der klagenden Anspruchstellerin.

    5.

    Weil die Klageforderung hiernach nicht begründet ist, kommt es auf die Hilfsaufrechnung (oder eine daraus zu entnehmende andere Begründung für den ausbezahlten Rechnungsbetrag) nicht an. Darüber war nicht zu entscheiden.

    III.

    Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

    Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 45, 47, 48 GKG

    Richter am Oberlandesgericht

    Verkündet am 18.12.2012

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 157 BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB