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  • 04.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122679

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 08.06.2010 – 28 U 2751/06

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    28 U 2751/06

    In dem Rechtsstreit
    ...
    erlässt der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden
    Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ...
    und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2010 folgendes
    ENDURTEIL:

    Tenor:
    I.
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 07.03.2006, Az.: 1 O 664/94, in Ziffer III aufgehoben und in Ziffer II wie folgt ergänzt:

    1.
    Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, weitere 133.407,88 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 07.04.1997 zu zahlen. Hiervon sind 55.481,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.914,40 € seit 21.04.2010 an den Pfändungsgläubiger der Beklagten, Walter E., und der verbleibende Rest an die Beklagten selbst als Gesamtgläubiger zu zahlen.
    2.
    Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten denjenigen über 152.358,86 € hinausgehenden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der den Beklagten aufgrund der in den Gründen dieses Urteils unter II C 1.1, 1.2.1., 1.2.2., 1.2.3., 1.3.1., 1.3.2., 1.3.3., 1.3.4., 1.4.1. und 1.4.2. festgestellten Planungs- und Bauüberwachungsfehlern des Klägers zusätzlich noch entsteht.
    Im Übrigen werden die Widerklage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

    .

    II.
    Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht München II, Az.: 14 OH 4137/91, tragen der Kläger 32 % und die Beklagten samtverbindlich 68 %.
    Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen B. im Berufungsverfahren 28 U 2751/06, von denen der Kläger 74 % und die Beklagten samtverbindlich 26 % zu tragen haben.

    IV.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
    V.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe
    I.

    Auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Endurteil vom 07.03.2006, sowie in den vorangegangenen landgerichtlichen Urteilen vom 04.03.2003 (Bl. 604/623 d. A.) und vom 07.07.2000 (Bl. 363/369 d. A.) wird Bezug genommen.

    1. Folgende Ergänzungen sind darzustellen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

    a) Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 30.04.1999, Az.: 1 M 733/99 a + b (Anlage BK 21) hat der Gläubiger E. für seine dort benannte Forderung gegen die Beklagten/Widerkläger nachfolgend: Beklagte) deren Ansprüche gegen den Kläger/Widerbeklagten (nachfolgend: Kläger) auf Ersatz des Schadens am streitgegenständlichen Anwesen wegen Verletzung der dem Kläger obliegenden Pflichten bei der Planung, Statik, Bauaufsicht, Bauleitung und Vergabe gepfändet. Die Höhe der gepfändeten Forderung beläuft sich zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung unstreitig auf 55.481,89 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.914,40 € seit 21.04.2010.

    b) Die Beklagten haben in Bezug auf die streitgegenständlichen Mängel von den ausführenden Firmen folgende Beträge einbehalten:

    - Fa. S. 4.345,98 € (eigener Vortrag der Beklagten)

    - Fa. G. 2.681,57 € (Anlage BK 11)

    - Fa. K. 3.038,36 € (unstreitig)

    Summe 10.065,91 €

    c) Die Parteien haben mit Vertrag Anlage K 1 unter Ziffer 11. ergänzend zu den Bestimmungen der HOAI und der §§ 631 ff BGB auch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag (AVA), Stand 1985, zum Bestandteil des Vertrags gemacht. Diese sehen unter § 5.3. in Verbindung mit Ziffer 8. des Vertrags Anlage K 1 eine Haftungsbeschränkung des Klägers bei lediglich (leicht) fahrlässiger Verletzung seiner Vertragspflichten für versicherbare Schäden auf 150.000,-- DM vor. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Bestimmung, wie auch der Regelung unter § 5.4. der AVA, wird auf die (Sammel-)Anlage K 1 verwiesen.

    2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage mit 18.950,98 € stattgegeben.

    Zwar sei ein Resthonoraranspruch des Klägers von 6.703,04 € gegeben, dieser sei aber durch Aufrechnung erloschen, weil den Beklagten nach § 635 BGB a.F. oder pVV Schadensersatzansprüche von 25.654,02 € zustünden. Die Aktivlegitimation der Beklagten sei zu unterstellen, weil diese sich unwidersprochen mit dem Pfändungsgläubiger E. geeinigt hätten.

    Die aufgetretenen Mauerrisse (Gewerk Fa. S., Gutachten P. vom 03.07.1995 , Az.: 14 OH 4137/91, Seite 97) und die Absenkung der Holzböden (-im OG-, Gewerk G., Gutachten P. a.a.O. Seite 158 f. und Gutachten Prof. G. vom 13.06.1994) beruhten auf einem Planungsfehler des Klägers, der die zulässigen Durchbiegungen (der Holzbalkendecke) baukonstruktiv hätte berücksichtigen müssen. Insoweit bestehe laut Gutachten P. - für eine Sanierung 1995 - ein Schadensersatzanspruch von 17.695,63 €. Inflationsbedingt seien die nunmehr aufzuwendenden Nachbesserungskosten mit 30.000,-- € zu schätzen, so dass sich abzüglich des von den Beklagten vorgenommenen Einbehalts von 4.345,98 € eine Forderung von 25.654,02 € ergäbe.

    Von der Notwendigkeit einer Gesamtsanierung sei nicht auszugehen. Für Ausführungsfehler der Firma S. (Außen-, Innenputz, Sockelleiste) hafte der Kläger nicht, weil nach Beendigung des Architektenwerkvertrags mit Kündigung im September 1991 für den Kläger keine Pflicht zur weiteren Bauüberwachung oder/und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen der Beklagten mehr bestanden habe. Für Mängelerscheinungen am Gewerk K. (Fliesen) sei zur Verantwortlichkeit des Klägers nichts vorgetragen oder ersichtlich.

    Auch im Übrigen sei der Vortrag der Beklagten zu den sonst noch geltend gemachten Schadensersatzansprüchen (Gewerke der Firmen Be., Ba., E., Wei., Wel., Ki., Me., Pr., Sa., Ei.) und zum behaupteten Schaden wegen Baukostenüberschreitung im Wesentlichen unzureichend. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil weitere Schäden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Den geltend gemachten höheren Zinssatz hätten die Beklagten nicht schlüssig begründet.

    3. Die Beklagten haben im Berufungsverfahren zunächst unter Weiterverfolgung der erstinstanzlich verfolgten Ansprüche das Urteil vollumfänglich angegriffen und mit der Berufungsbegründung die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 484.855,68 € nebst Zinsen von 10,5 % seit 07.04.1997 sowie die Feststellung seiner Verpflichtung zum Ersatz des weiteren materiellen Schadens beantragt (Schriftsatz vom 09.06.2006, Bl. 924 d. A.). Im Termin vom 23.01.2007 haben die Beklagten dann unter Beschränkung auf die von den Gutachtern P. und Prof. G. bereits festgestellten Mängel an den Gewerken S., G., K. und Pr. ihren Zahlungsantrag auf weitere 218.304,15 € beschränkt und im Übrigen die Berufung zurückgenommen (Bl. 1003 und 1004 d. A.). Diesen Zahlungsantrag haben die Beklagten im Termin vom 28.08.2007 - nach Einholung gewerksbezogener Angebote von Drittunternehmen zum notwendigen Sanierungsaufwand und zur weiteren Aufschlüsselung zusätzlich anfallender Kosten - unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen - weiter auf 179.419,27 € reduziert (Nachbesserung 205.410,38 € abzüglich zugesprochener 18.950,98 €, abzüglich Einbehalte von 7.040,13 €; Bl. 1064 d. A.) und erklärt, die Klageforderung nicht mehr zu bestreiten. Im Termin vom 20.04.2010 haben die Beklagten schließlich auch Mängelansprüche betreffend das Gewerk Pr. (Schreinerarbeiten) außer Streit gestellt (Bl. 1683 d. A.). Die somit auf Schadensersatzansprüche betreffend die von den Gutachtern P. und Prof. G. an den Gewerken S., G. und K. festgestellten Mängelerscheinungen beschränkte Berufung begründen die Beklagten wie folgt:

    Das Landgericht hätte über die tatsächliche Höhe der jeweils notwendigen Sanierungskosten zusätzlich Beweis durch Hinzuziehung eines Sachverständigen erheben müssen, nicht aber lediglich (zu niedrig) schätzen und die Notwendigkeit einer Gesamtsanierung (Kosten für Räumung, Zwischenlagerung, Abbruch, Beseitigung zwangsläufiger Beschädigungen, Unterbringung) außer Acht lassen dürfen. Die Schadensbeseitigungskosten seien, bezogen auf die einzelnen Gewerke, vorgetragen worden. Eine gewerksbezogene Nachbesserung sei nicht durchführbar. Die Sanierungskosten selbst wie auch die Preissteigerung seit 1995 seien höher als vom Landgericht angenommen.

    Der Kläger habe nicht nur für seine Planungs-, sondern auch für die Bauaufsichtsfehler einzustehen, die ihm bereits vor der Kündigung des Architektenvertrags unterlaufen seien. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, schon während der Durchführung der Arbeiten Mängel zu erkennen und auf deren Unterbindung bzw. Beseitigung hinzuwirken. Es sei weder nachvollziehbar, welche Planungsfehler im Einzelnen das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde lege noch wie sich der vom Landgericht aus dem Gutachten P. abgeleitete Betrag von 17.695,63 € errechne. Mit den vom Landgericht angeführten Mauerrissen seien jedenfalls die Mängelerscheinungen am Gewerk S. (Außen- und Innenputz) nicht vollständig erfasst. Die vom Landgericht zum Gewerk G. festgestellten Fehler des Klägers und die hieraus resultierenden Sanierungskosten können im zuerkannten Schadensbetrag nicht enthalten sein. Die Setzungsrisse beruhten auch auf einem fehlerhaften Bodenaufbau. Der vom Sachverständigen P. bestätigte Vortrag der Beklagten, wonach bautechnisch unzulässig auf die Holzdecke Fliesen, sowie falsche Platten als Unterbau unter die Fliesen, eingebracht worden seien (Gewerk K.) und der Kläger hierfür die Verantwortung zu tragen habe, sei vom Landgericht übergangen worden. Die Begründetheit des Feststellungsantrags resultiere schon daraus, dass noch nicht bezifferbare Schadensposten (wie Lager- und Hotelkosten) zu erwarten seien.

    Auf eine Haftungsbeschränkung in Höhe von 150.000,-- DM könne sich der Kläger gegenüber den Beklagten nicht berufen. § 5.3. a der AVA (Stand 85) sei unwirksam. Im Übrigen gingen die klägerseits zu vertretenden Planungs- und Bauaufsichtsfehler über das Maß der leichten Fahrlässigkeit hinaus.

    Die Beklagten haben deshalb zuletzt beantragt:

    I.
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 07.03.2006 dahingehend abgeändert, dass der Widerbeklagte - an den Pfändungsgläubiger: Herrn Walter E., 55.481,89 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 49.914,40 seit dem 21.04.2010 zu bezahlen hat - sowie 123.937,38 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit 07.04.1997 an die Widerkläger zu bezahlen hat.
    II.
    Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, den Beklagten und Widerklägern allen materiellen Schaden zu ersetzen, der den Beklagten und Widerklägern aufgrund der Verletzung des Architektenvertrags vom 09.05./07.06.1990 seitens des Klägers und Widerbeklagten über die bereits dargestellten und bezifferten Beträge hinaus noch entstehen wird.
    Der Kläger beantragt:

    die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

    hilfsweise

    die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

    Es fehle an der Darlegung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und an der Darlegung der Tatsachen, deren Berücksichtigung eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 3, 4 ZPO).

    Das Landgericht habe seiner Entscheidung das Gutachten P. zugrunde gelegt. Kosten wegen der Notwendigkeit der Gesamtsanierung seien in den vom Sachverständigen P. angesetzten Beträgen enthalten. Zulässige Einwendungen gegen die Schadensberechnung des Landgerichts seien nicht erhoben worden. Ausgetauschter Sachvortrag, sowie völlig neue Anspruchsbegründungen seien nicht zu berücksichtigen, zumal wenn diese nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen worden seien.

    Eine Haftung des Klägers für Bauaufsichtsfehler habe das Erstgericht zu Recht aus Rechtsgründen verneint, da für den Kläger nach der Kündigung des Architektenvertrags weder eine Möglichkeit noch eine Verpflichtung zur weiteren Bauüberwachung oder/und zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bestanden habe. Der Kläger habe die Mitwirkung an der Mängelbeseitigung angeboten und die Beklagten auf das Nachbesserungsrecht der Unternehmer hingewiesen. Die Unternehmer selbst haben eine solche angeboten. Die Beklagten hingegen haben keinerlei Nachbesserung zugelassen. Die Beklagten hätten sich deshalb zudem in Annahmeverzug befunden, weshalb ihnen im Verhältnis zum Kläger auch keine Verzugszinsen zustünden.

    Die Nachbesserungskosten für Setzungsrisse seien im zuerkannten Schadensersatz aufgrund von Planungsfehlern (Gewerk S.) enthalten. Der Kläger verwahre sich weiterhin gegen die Überbürdung der Planungsverantwortung für eine vom Statiker geplante, nicht gebrauchstaugliche Tragwerkskonstruktion und beantrage die Erholung eines Obergutachtens zum Leistungsumfang und zur Leistungsabgrenzung zwischen Gebäudeplaner und Tragwerksplaner. Die Aussage des Zeugen A. sei im Detail unpräzise. Der Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Fachplaner das vor Ausarbeitung seiner Planung mit ihm diskutierte Problem zutreffend gelöst habe. Die Beklagten hätten nicht spezifiziert vorgetragen, welche Mängel am Gewerk G. gerügt würden. Zur Verantwortlichkeit des Klägers betreffend die Mängel am Gewerk K. sei nichts vorgetragen. Neuer Vortrag hierzu sei nicht zuzulassen. Eine nachvollziehbare Zuordnung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu den streitgegenständlichen Mängeln sei nicht erfolgt. Die Preisentwicklung sei im angegriffenen Urteil (zum Nachteil des Klägers) berücksichtigt. Zumindest sei auch ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Eine Haftung des Klägers sei überdies gemäß § 5.3.a. der AVA (Stand 85) wirksam auf 150.000,-- DM beschränkt.

    Zum Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen, verbunden mit dem Hinweis, dass der weitere Vortrag der Parteien zur in zweiter Instanz erfolgten Begutachtung durch den Sachverständigen B. der besseren Übersicht halber jeweils im Rahmen der Feststellungen unter II C dieses Urteils dargestellt werden wird.

    4. Der Senat hat Hinweise erteilt (19.12.2006 - Bl. 985/988 d. A.; 15.03.2007 - Bl. 1018 d. A.; 03.04.2007 - Bl. 1024 d. A.; 28.08.2007 - Bl. 1064 d. A.; 16.10.2007 - Bl. 1087 d. A.; 25.05.2009 - Bl. 1480 d. A.; 27.08.2009 - Bl. 1500 d. A.; 26.11.2009 - Bl. 1602 d. A.; 26.01.2010 - Bl. 1628 d. A.) und gemäß Beweisbeschluss vom 25.09.2007 (Bl. 1071/1076 d. A.), ergänzt durch Beschluss vom 18.02.2008 (Bl. 1110 d. A.), einen weiteren Sachverständigen und einen weiteren Beirat hinzugezogen, weil der Sachverständige P. altersbedingt nicht mehr beauftragt werden konnte (vgl. Aktenvermerk vom 18.01.2007, Bl. 989 d. A.).

    Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 15.01.2009 (Bl. 1148/1395 d. A.), das erste Ergänzungsgutachten vom 02.11.2009 (Bl. 1518/1596 d. A.), das zweite Ergänzungsgutachten vom 15.04.2010 (Bl. 1641/1669 d. A.), das dritte Ergänzungsgutachten vom 16.04.2010 (Bl. 1670/1673 d. A.) und das Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen B. im Termin vom 20.04.2010 (Bl. 1677/1686 d. A.) verwiesen.

    Mit Beschluss vom 23.10.2007 (Bl. 1003 d. A.) ist den Beklagten Prozesskostenhilfe gewährt worden.

    II.

    A.

    Die Berufung ist zulässig.

    Insbesondere erfüllt die Berufungsbegründung in Bezug auf die zuletzt noch verfolgten Berufungsgegenstände die an sie zu stellenden Anforderungen (§ 520 Abs. 3 ZPO). Der rechnerischen Zusammensetzung des ursprünglichen Antrags in der Berufungsbegründung liegt aus sich heraus verständlich der Vortrag in erster Instanz (vgl. Urteil des Landgerichts Seite 10 unten) zugrunde. Die Beklagten haben im Übrigen - soweit noch entscheidungserheblich - ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Urteils der ersten Instanz für unrichtig halten. Sie berufen sich erkennbar darauf, dass das Landgericht bereits vom Sachverständigen P. bejahte Planungsfehler des Klägers nicht nachvollziehbar und nicht erschöpfend beurteilt, zu Unrecht eine Haftung des Klägers wegen Bauaufsichtsverschuldens verneint und zur rechnerisch ohnehin nicht nachvollziehbaren Schadenshöhe eine notwendige Beweiserhebung unterlassen habe.

    B.

    Das Urteil des Landgerichts hält - soweit noch angegriffen - einer Überprüfung nicht stand. Der Senat hat lediglich im Interesse der Parteien von einer erneuten Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

    1. Es ist weder nachvollziehbar wie sich der festgestellte Schaden von 25.654,02 € zusammensetzt, noch welche Planungsfehler im Einzelnen in Bezug auf welche Mängelerscheinungen welcher Gewerke Grundlage des Schadensersatzanspruchs von 18.950,98 € sein sollen. Nach der nur ansatzweisen Begründung des Landgerichts wird immerhin eindeutig ein Planungsfehler in Bezug auf die Mauerrisse an den auf den Balken aufgemauerten Ziegelwänden bejaht (Verweis auf die Gutachten P. und dessen Anhörungen am 11.05.1999, Bl. 291/293 d. A., und am 09.06.1999, Bl. 307 d. A.,: konstruktive Mängel, Mauerrisse infolge von Durchbiegungen und Schwingungen). Auch die Senkung des Fußbodens (wo?) führt das Landgericht auf diesen Planungsfehler zurück (Verweis auf Gutachten Prof. G. vom 13.06.1994). Zusätzlich wird ein Mitverschulden des Klägers an der Schrumpfung des Holzes (Planungsfehler? Wo?) festgestellt. Ausführungen dazu, dass und warum bei den vom Sachverständigen P. angeführten Mängeln an den Gewerken Außenputz, Innenputz/ Anschluss Holz (jeweils Gewerk S.) und/oder Fliesenböden (Gewerk K.) dem Kläger kein Planungsverschulden treffen soll, fehlen.

    2. Soweit das Landgericht Schadensersatz wegen Bauaufsichtsfehler des Klägers lediglich unter Hinweis auf die erfolgte Kündigung des Architektenvertrags abgelehnt hat, hat es verkannt, dass der Kläger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauaufsicht verpflichtet sein kann, schon das Entstehen von Mängeln zu verhindern. Die notwendige weitere Aufklärung hierzu (erneute Hinzuziehung des Sachverständigen zur technischen Beratung) ist in erster Instanz unterblieben.

    3. Das Gutachten P. vom 16.10.1998 (Bl. 229/233 d. A.) legt in Beantwortung der gestellten Beweisfrage die Notwendigkeit einer Gesamtsanierung im Einzelnen dar und weist darauf hin, dass hierdurch bislang nicht erfasste Kosten entstünden. Wie das Landgericht gleichwohl zu der Auffassung gelangen konnte, der Sachverständige unterstelle lediglich die Erforderlichkeit einer Gesamtsanierung, ohne dies ansatzweise näher zu begründen, ist unverständlich. Das Landgericht seinerseits begründet selbst nicht, warum eine Gesamtsanierung nicht notwendig sein soll.

    4. Schon im Hinblick auf die vom Sachverständigen P. nicht erfassten Kosten aber auch im Hinblick auf die zeitablaufbedingten Preissteigerungen hätte es zur Feststellung der endgültigen Schadenshöhe der erneuten Hinzuziehung eines Sachverständigen bedurft. Das Landgericht hat die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung in objektiv nachprüfbarer Weise nicht angegeben.

    5. Die Abweisung des Feststellungsantrags wird mit der fehlenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit von Spätschäden begründet, ohne sich mit dem hierzu erfolgten Vortrag (Umzugskosten, Unterbringungskosten etc.) auseinanderzusetzen.

    C.

    Der Zahlungsantrag der Beklagten ist dahingehend auszulegen, dass die Verurteilung zur Zahlung weiterer 179.419, 27 € (zusätzlich zu den bereits geurteilten 18.950, 98 €) erstrebt wird (vgl. Antragstellung in den Terminen vom 23.01.2007 und 28.08.2007).

    Aus der Tatsache, dass im Termin vom 20.04.2010 der Feststellungsantrag ausdrücklich nicht mehr gestellt worden ist, kann nicht dessen Zurücknahme abgeleitet werden. Die zuvor erklärten teilweisen Zurücknahmen haben sich jeweils ausdrücklich nur auf den Zahlungsantrag bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten ihren im Termin vom 23.01.2007 gestellten und im Termin vom 28.08.2007 wiederholten Feststellungsantrag nicht mehr weiterverfolgen wollen, bestehen nicht. Die streitigen Erörterungen auch noch im Termin vom 20.04.2010 haben sich ausschließlich auf den Zahlungsantrag bezogen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der zweimal gestellte Feststellungsantrag aufrechterhalten bleibt und bei seiner Entscheidung einzubeziehen ist (BGHZ 141, 146; NJW 2004, 2019; Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 137 Rdnr. 2).

    D.

    Die Berufung ist teilweise begründet.

    Der Kläger haftet den Beklagten wegen Mängeln seiner Planung und/oder Bauüberwachung gemäß § 635 BGB a.F. für einen Schaden von 162.424,77 €. Abzüglich der bereits erstinstanzlich zugesprochenen 18.950,98 € und von 10.065,-- € für von den Beklagten gegenüber den Firmen S., G. und K. vorgenommenen, ihren Schaden mindernden Einbehalten ergibt sich ein zusätzlich im Rahmen der Widerklage noch zuzusprechender Betrag von weiteren 133.407,88 €, nebst Zinsen.

    Hiervon hat der Kläger aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Weilheim vom 30.04.1999, Az.: 1 M 733/99 a + b, an den Pfändungsgläubiger E. 55.481,89 € nebst Zinsen und den Rest an die Beklagten direkt zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Kläger für etwaige weitere Schäden aufgrund seiner Planungs- und Bauüberwachungsfehler einzustehen.

    Im Übrigen ist die Widerklage der Beklagten ab- und deren Berufung zurückzuweisen.

    Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat auf der Grundlage der - wie dargestellt - vom Senat nachzuholenden Beweisaufnahme durch ergänzende Hinzuziehung eines (weiteren) Sachverständigen. Der Senat hat sich nach eigener Überprüfung die technischen Ausführungen des Sachverständigen B. und des von diesem hinzugezogenen Beirats T. zu Eigen gemacht und diese rechtlich beurteilt.

    Der Sachverständige B. hat unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen, unter richtiger Auswertung und nachvollziehbarer Bewertung der Vorgutachten P. und Prof. G., auf der Grundlage eigener Feststellungen unter Mithilfe des Sachverständigen T. alle Argumente der Parteien sorgfältig abgewogen, sowie die Fragen des Senats umfassend, widerspruchsfrei und überzeugend beantwortet. An der Unparteilichkeit und Sachkunde des dem Senat aus langjähriger Zusammenarbeit bestens bekannten und vom Senat deshalb auch geschätzten Sachverständigen besteht kein Zweifel. Durch dessen Begutachtung ist für den Senat der Sachverhalt insgesamt mit einer für die rechtliche Beurteilung ausreichenden Sicherheit geklärt.

    1. Im Einzelnen hat der Kläger für diejenigen Schäden einzustehen, die dadurch entstanden sind, dass

    - sich Planungsfehler des Klägers im Bauwerk realisiert haben und/oder

    - der Kläger seiner Pflicht das Entstehen eines mangelfreien Bauwerks zu überwachen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

    Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Bauaufsichtspflicht gehört es zwar nicht, jeden Baumangel durch ständige Anwesenheit auf der Baustelle zu verhindern. Gleichwohl muss, auch bei einem Bau unter Zeitdruck, insbesondere bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten für den Gesamterfolg und nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken im Rahmen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht bereits rechtzeitig vor Verwirklichung von Mängeln im Bauwerk das Entstehen von Mängeln verhindert, bzw. rechtzeitig deren Behebung veranlasst werden. Maßgeblich für eine in diesem Sinn geschuldete intensive Objektüberwachung sind Art und Umfang des Baumangels, seine Erkennbarkeit während der Bauerrichtung und seine Zuordnung zu einem für den Gesamterfolg wichtigen Gewerk. Eine in diesem Sinn versäumte Bauaufsicht kann nicht nachgeholt werden.

    Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger wegen mangelhafter Planung und/oder Bauüberwachung für die nachfolgend angeführten am Bauwerk der Beklagten aufgetretenen Mängelerscheinungen und die hieraus resultierenden Schäden (Behebungskosten) einzustehen:

    1.1. Außenputz - 17.082,-- € netto (Gewerk S.)

    Als Außenputz ist ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit einem Kellenwurfputz als Dickputzschicht aufgebracht, der im Bereich der Laibungen durch einen Reibeputz ergänzt wurde.

    a) Mängelerscheinungen am Bauwerk

    aa) Es fehlt die detailgerechte fachmännische Anarbeitung und damit die Schlagregendichtigkeit an sämtlichen Bauteilan- und abschlüssen (Sparren und Untersichtschalung, Fensterrahmen, Rolläden bzw. Rolladenführungsschienen, Fensterbänke, Wasserhahn, Sockelanschluss, Lichtschächte, Terrasse) und zwar an allen Fassadenseiten. Zusätzlich ist beim Sockelputz die ausgeführte Putzoberkante zu hoch. Sie endet deutlich oberhalb der durch die Planung vorgegebenen Gebäudeanschlusshöhe. Ein Anschütten des Geländes ist ohne Abänderung der Sockelkonstruktion nicht möglich. Im Bereich der Lichtschächte ist die Kelleraußenwand ungedämmt.

    bb) Der Kellerwurfputz ist sehr unregelmäßig aufgetragen. Die Unterschiede der Putzschichtdicke verursachen Spannungen, die bereits zu Rissbildungen geführt haben.

    b) Verantwortlichkeit des Klägers

    aa) Die Schlagregendichtigkeit der Anschlüsse wäre in jedem Fall vor Aufbringen der ersten Putzschicht mit Hilfe von Dichtbändern herzustellen gewesen. Vor Beginn der Putzarbeiten hätte sich der Kläger im Rahmen der Bauaufsicht zumindest von der ordnungsgemäßen Ausführung der Abdichtungsmaßnahmen bei den Anschlüssen an angrenzende Bauteile überzeugen müssen und deren Fehlen rügen müssen. Mängelrügen erst nach Fertigstellung des Putzes erfüllen die Anforderungen an eine ausreichende Bauüberwachung nicht, sie bedingen erhebliche Rückbaumaßnahmen und eine Erneuerung der gesamten Putzschicht. Zusätzlich beruhen die fehlerhafte Sockelausbildung und die fehlende Wärmedämmung an der Kelleraußenwand im Bereich der Lichtschächte auf einer vom Kläger zu verantwortenden Planungslücke (fehlendes Sockeldetail), bzw. auf einem vom Kläger zu verantwortenden unkontrollierten Bauablauf. Der Putz sollte offensichtlich unter Gebäudeniveau geführt werden. Da jedoch unter der Bauaufsicht des Klägers der Arbeitsraum bereits vor der Bitumen- Wellpappe mit Kies aufgefüllt war, bevor der Putz hinter der Bitumen-Wellpappe unter Geländeniveau herabgeführt wurde, war eine in das Gelände einstehende absatzlose Putzschicht ohne Aushub der erfolgten Arbeitsraumhinterfüllung nicht mehr zu realisieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger ein Sockeldetail mit Sockelanschlussprofil entwerfen müssen. Der Sockelanschluss eines WDVS ist an allen Gebäudeseiten gegen aufsteigende Feuchtigkeit und vor Spritzwasser zu schützen. Das Gelände darf nicht so hoch aufgefüllt werden, dass über die Fensteranschlüsse Wasser eindringen kann. Alleine die Nachbesserung des Sockelanschlusses ohne Veränderung der Fassade bedingt eine Überarbeitung der gesamten Fassade; eine Veränderung der bestehenden Fassadengestaltung müssen die Beklagten nicht hinnehmen.

    bb) Die Unebenheiten/Fehlstellen der Putzoberfläche beruhen zwar auf reinen vom Unternehmer zu verantwortenden Ausführungsfehlern. Dem Kläger oblag im Rahmen der Bauaufsicht lediglich die Pflicht, die unsaubere Ausführung zu rügen. Es hätte allerdings weder die Armierschicht noch der Oberputz aufgetragen werden dürfen, da die fachgerechte Ausführung der An- und Abschlüsse nicht gegeben war. Ob und in wieweit der Kläger deshalb insoweit seiner Bauaufsicht ausreichend nachgekommen ist und eine Nachbesserung durch den Unternehmer letztlich nur daran gescheitert ist, dass die Beklagten eine Nachbesserung mit Hinweis auf die Notwendigkeit einer Gesamtsanierung abgelehnt haben, kann hier jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Beim Außenputz ist nämlich von vornherein mit Blick auf die Anschlussund Sockelproblematik schon für sich alleine betrachtet eine Gesamtsanierung erforderlich, für die zum einen der Kläger (mit)verantwortlich zu machen ist (siehe oben aa) und die zum anderen so vom Kläger gegenüber den Unternehmern auch nie gerügt worden war.

    c) Schaden

    Seit dem Jahr 1994 dürfen nurmehr WDVS mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (AbZ) ausgeführt werden. Nur WDVS, die auf der Grundlage einer AbZ und gemäß der verbindlichen Ausführungshinweise der Hersteller ausgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Regeln der Technik. Deshalb muss nun das gesamte System rückgebaut und durch ein WDVS mit Verwendungsnachweis ersetzt werden. Infolge der zwischenzeitlich erhöhten Wärmeschutzanforderungen sind höhere Dämmstärken auszuführen.

    Im Einzelnen fallen hierdurch folgende Kosten an:

    Leistung Menge EP GP
    Gerüst 150 qm 6 900 €
    Container/Schuttentsorgung 1.000 €
    Demontage Fensterläden/ Wiedereinbau 300 €
    Demontage Regenrohr/ Fensterbänke etc. 400 €
    Demontage Lichtschächte/ Wiedereinbau 4 200 800 €
    Schutz der angrenzenden Bauteile 200 €
    Aushub bis ca. 60 cm unter Gelände/Wiederverfüllung 15 lfm. 40 600 €
    Rückbau WDVS/ Verbringen in Container 185,62 qm 6 1.114 €
    Begradigen des Putzuntergrundes 185,62 qm 5 928 €
    Neuerstellung WDVS inkl. Anschlüsse Anstrich 185,62 qm 80 14.850 €
    Erneuerung der Fensterbänke 27 Stück 70 1.890 €
    Montage der RR etc. 100 €
    Wiederherstellen der Gartenanlage 1.000 €
    Summe 24.082 €

    Die Kosten für die Demontage und den Wiedereinbau der Lichtschächte sind anzusetzen, um eine wärmebrückenfreie Dämmschicht zu erhalten. Der Kläger hat nicht behauptet, dass der Keller nicht gedämmt sei. Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung die vom Sachverständigen ermittelte Fläche von 185,62 qm als um 18,35 qm zu groß behauptet hat, bestand kein Anlass erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Kläger hatte zum einen schon anlässlich der Fragen zum Erstgutachten die Möglichkeit, dem Sachverständigen die von ihm ermittelte Fläche vorzuhalten, zum anderen hätte er dies, unabhängig vom Erhalt des dritten Ergänzungsgutachtens, ohne weiteres spätestens während der mehrstündigen Anhörung des Sachverständigen vorbringen können und müssen.

    Zwar wäre im Jahr 1991 nach den damals noch gültigen Herstellervorgaben eine Überarbeitung des fehlerhaften WDVS möglich gewesen (Kosten heute ca. 17.290,-- €, Kosten 1991 ca. 13.270,-- €, jeweils inklusive Beseitigung der unregelmäßigen Putzoberflächen). Hierauf müssen sich die Beklagten jedoch nicht mehr verweisen lassen.

    Grundsätzlich stand es ihnen frei, sich wegen der Mängel am Außenputz an den verantwortlichen Unternehmer oder an den Kläger zu halten. Soweit dieses Wahlrecht generell gemäß §§ 254, 242 BGB begrenzt ist, ist diese Grenze vorliegend nicht überschritten worden. Die Beklagten durften insbesondere ohne Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht eine Nachbesserung durch den Unternehmer solange ablehnen, bis durch eine sachverständige Begutachtung die Ungewissheit über Art, Umfang und Ursache der Mängel des Außenputzes sowie über die genaue Art und Weise der insgesamt notwendigen Mängelbeseitigung ausgeräumt war. Dies umso mehr, als die vom Unternehmer angebotene Nachbesserung in Form eines weiteren Anstrichs als Sanierungsmaßnahme keinesfalls ausreichend war.

    Deshalb haben die Beklagten nunmehr Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Nachbesserung nach den jetzt gültigen allgemeinen Regeln der Technik. Allerdings stellt ein WDVS nach den heutigen Anforderungen ein besseres, bewährteres und risikofreieres Bauteil dar, als ein WDVS nach dem Stand von 1991. Objektive Kriterien für die Bewertung der hierdurch bedingten Verbesserung gibt es nicht. Der Senat hält gleichwohl einen Vorteilsausgleich für angebracht, zumal die Beklagten einen neuen Außenputz erhalten. Unter grundsätzlicher Orientierung an der Kostendifferenz zwischen den unterschiedlichen Sanierungsmethoden erachtet der Senat deshalb einen Abschlag von 7.000,-- € netto für angemessen.

    Dies führt im Ergebnis dazu, dass den Beklagten wegen der Mängel am Außenputz ein vom Kläger zu ersetzender Schaden von 17.082,-- € netto (24.082,-- € - 7.000,-- €) entstanden ist.

    1.2. Innenputz (Gewerk S.)

    1.2.1. Anschluss Holz - 8.489,70 € netto

    a) Mängelerscheinungen am Bauwerk

    Im Bereich der Holzdeckenbalkenköpfe im EG, OG und DG sind Putzabplatzungen aufgetreten. Der Putz ist ans Holz herangeführt worden. Infolge Schwindens der Holzkonstruktion und dadurch bedingter Formänderungen des Querschnitts, einschließlich dabei aufgetretener Verdrehungen des Holzes, ist es zu Abplatzungen der Anschlussbereiche im Innenputz gekommen.

    b) Verantwortlichkeit des Klägers

    Mangels Vorliegens eines Leistungsverzeichnisses oder sonstiger Unterlagen kann zwar ein Planungsverschulden des Klägers nicht festgestellt werden. Grundsätzlich gehört die Anschlussausbildung des Putzes an Bauteile aus Holz mit Hilfe einer Abfugung auch zum Standardwissen einer ausführenden Firma. Zur ordnungsgemäßen Bauaufsicht des Klägers hätte es aber in jedem Fall gehört, den erkennbaren Mangel noch während der Bauausführung, d. h. während oder unmittelbar nach Auftragen des Putzes zu erkennen und zu verhindern. Zumindest hätte sofort nach dem Auftrag des Putzes sowie vor der Ausführung der Endbeschichtung und vor den Bodenaufbauarbeiten auf die Fehlerbeseitigung gedrängt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Architektenvertrags hatte sich der Bauüberwachungsfehler des Klägers somit bereits im Bauwerk verkörpert, die von ihm geschuldete Bauaufsicht konnte nicht mehr nachgeholt werden.

    c) Schaden

    Der Putzanschluss sämtlicher Balkenköpfe ist zu überarbeiten, indem die lockeren Putzteile entfernt werden und eine saubere Fuge hergestellt wird. Darüber hinaus sind alle betroffenen Wände nachzuspachteln und neu zu beschichten, weil eine strukturgleiche Putzergänzung nicht erwartet werden kann. Hierdurch fallen folgende Kosten an:

    Leistung Menge EP GP
    Baustelleneinrichtung/ Abdecken 300,00 €
    Putzflächen säubern/ vorbereiten 327 qm 2,00 654,00 €
    Überarbeiten Anschluss Balkenköpfe 108 Stück 25 2.700,00 €
    Überarbeiten Anschluss Streichbalken 50 lfm. 10,50 525,00 €
    Haftgrund 327 qm 2,50 817,50 €
    Spachtelung 327 qm 8,00 2.616,00 €
    Farbbeschichtung 327 qm 3,60 1.177,20 €
    Summe 8.489,70 €

    Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass insgesamt 108 Anschlüsse/ Balkenköpfe betroffen sind.

    Ob dem Kläger hinsichtlich weiterer Mängel der Beiputzarbeiten im Bereich des Windfangs/EG ein Bauaufsichtsverschulden zur Last zu legen ist, kann dahinstehen, weil der Kläger schon aufgrund der fehlerhaften Putzanschlüsse an die Bauteile aus Holz für die Sanierung des Innenputzes einzustehen hat und mit den hierfür erforderlichen Sanierungsmaßnahmen auch die Mängel der Beiputzarbeiten im Bereich des Windfangs beseitigt werden.

    Im Ergebnis hat der Kläger somit wegen der Mängel am Innenputz/ Anschluss Holz für einen Schaden von 8.489,70 € netto einzustehen.

    1.2.2. Zwischenwände - 19.939,20 € netto

    (vgl. auch nachfolgend unter 1.3.4 und 1.4)

    a) Mängelerscheinungen am Bauwerk

    Im Bereich der auf Holzbalken stehenden, nicht im Verband gemauerten Zwischenwände haben sich Risse gebildet, im ersten OG im Bereich Schlafzimmer, der beiden Kinderzimmer und im Flur hat sich der Boden gesenkt.

    Ursächlich ist, dass teilweise die gemauerten Wände ausschließlich von den Holzwänden getragen werden. Unter der Eigen- und Auflast der gemauerten Wände haben sich deshalb die Holzbalken durchgebogen, was sich durch Schwind- und Kriechprozesse erhöht haben kann. Im Bereich der Trennwand zum Kamin wurde das Tragsystem zusätzlich durch eine nicht ausreichend tragfähige Auswechslung der Anschlüsse (Deckenbalken/ Wechsel und Wechselenden/Deckenbalken) in der Decke über dem EG abgefangen.

    Die Ziegelwände waren nicht in der Lage, die unvermeidbaren Formänderungen der Holzdeckenbalken ohne Risiko zu überstehen. Die gemauerten Zwischenwände hätten deshalb als Leichtbauwände ausgeführt werden müssen.

    b) Verantwortlichkeit des Klägers

    aa) Das Landgericht hat, gestützt auf das Gutachten P., insoweit bereits einen Planungsfehler des Klägers bejaht und ihn deshalb zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Dies hat der Kläger nicht mit einer (Anschluss-)Berufung angegriffen. Bereits aus diesem Grund wäre der Senat gehindert, ein fehlendes Planungsverschulden des Klägers festzustellen und die Haftung des Klägers insoweit schon dem Grunde nach zu verneinen, weshalb auch weder die Erholung eines "Obergutachtens", noch eine Anhörung/Vernehmung des Klägers zur Zeugenaussage A. - unterstellt beides wäre überhaupt veranlasst gewesen - in Betracht kamen.

    bb) Unabhängig davon hat das Landgericht durchaus zu Recht die Verantwortlichkeit des Klägers bejaht. Das Tragsystem eines Gebäudes wird in Zusammenarbeit zwischen Architekt und Statiker entwickelt. Zwar muss der Tragwerksplaner, in Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber den Beklagten, den Architekten grundsätzlich auf eine gegebenenfalls vorhandene Schadensträchtigkeit der konzipierten Konstruktion hinweisen. Selbst wenn dies - entgegen des Beweisergebnisses (Zeugeneinvernahme A.) - vorliegend tatsächlich nicht ausreichend erfolgt sein sollte, entlastete dies den Kläger in seinem Vertragsverhältnis zu den Beklagten aber nicht. Durch den Abschluss eines Vertrags mit dem Statiker sind die Pflichten des Klägers aus dem Architektenvertrag nicht eingeschränkt worden. Diese Pflichten sind (spiegelbildlich) in den Leistungsbildern der HOAI nicht erschöpfend beschrieben. Aus dem Charakter des Architektenvertrags als Werkvertrag und auch aus der Stellung des Architekten als Sachwalter seines Auftraggebers heraus hat der Architekt insgesamt die Verpflichtung, ein mangelfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen. Er hätte, weil dies zum Grundwissen eines Architekten gehört, erkennen müssen, dass gemauerte Bauwerkswände auf Holzbalken schadensträchtig sind. Vorliegend konnte das Zusammenwirken von Holzbalken, fester Mauer mit starrem Verputz und Fliesen auf weichem Estrich keinen Erfolg haben. Der Kläger hätte sich deshalb in jedem Fall zur Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber den Beklagten zumindest von sich aus mit dem Tragwerksplaner abstimmen und die Wahl der Baustoffe und Bauteile so vornehmen müssen, dass keine Unverträglichkeiten der Materialien und deren Eigenschaften entstehen können. Auch ein unterstellter zusätzlicher Verstoß des Tragwerksplaners A. gegen dessen gegenüber den Beklagten bestehenden Vertragspflichten wäre im Übrigen auf die Haftung des Klägers gegenüber den Beklagten ohne Einfluss, da beide - Statiker und Architekt - den Beklagten gegenüber insoweit als Gesamtschuldner haften.

    cc) Auch die entgegen der Tragwerksplanung ausgeführte und nicht mit dem Tragwerksplaner abgestimmte Auswechslung in der Decke über EG im Umfeld des Kamins muss sich der Kläger als Planungsfehler zurechnen lassen.

    dd) Zusätzlich hätte der Kläger den Ausführungsfehler der nicht im Verband gemauerten Ziegelwände zumindest vor dem Verputzen rügen und beseitigen lassen müssen.

    c) Schaden

    Die im Gutachten B. vom 15.01.2009 auf den Skizzen der Seiten 140, 142 grün angelegten gemauerten Wände sind abzubrechen und durch Trockenbauwände zu ersetzen. Die dort grün gestrichelten Trennwände in Ost-West-Richtung können beibehalten und mit einer Vorsatzschale versehen werden. Zusätzlich ist nach Abbruch der Wände die Auswechslung der Deckenbalken in der Decke über EG im Umfeld des Kamins unter Beiziehung eines Tragwerksplaners zu ertüchtigen.

    Hierdurch fallen insgesamt folgende Kosten an:

    Leistung Menge EP GP
    Abbruch gemauerte Trennwände/Entsorgung 70 qm 46 3.220 €
    Schutzmaßnahmen 500 €
    Versäubern der Abbruchkanten 12 qm 35 420 €
    De- und Remontage Treppe 1. OG/DG 3.000 €
    De- und Remontage Türen 7 Stück 150 1.050 €
    De- und Neumontage Versorgung Leitungen 1.200 €
    De- und Neumontage Elektro 1.000 €
    Ertüchtigung der Kaminauswechslung 1.500 €
    Montage Trockenbauwände 70 qm 80 5.600 €
    Zulagen für Türlaibungen/ UK Sanitär 500 €
    Vorsatzschale 17 qm 40 680 €
    Sparrendurchführung 12 Stück 30 360 €
    Spachtelung 87 qm 8 696 €
    Farbbeschichtung 87 Stück 3,60 313,20 €
    Gesamtsumme 20.039,20 €

    In den für die Ertüchtigung der "Kaminauswechslung" anfallenden Kosten von 1.500,-- € sind 100,-- € an Sowieso-Kosten enthalten, die bei der Schadensberechnung in Abzug zu bringen sind.

    Die weiteren durch Bodenabsenkung entstandenen Schäden werden nachfolgend unter 1.3.4 und 1.4 erfasst, so dass zunächst festzustellen bleibt, dass der Beklagte in Zusammenhang mit der fehlerhaften Konstruktion "gemauerte Wände auf Holzbalken" als ersten Schadensposten für den notwendigen Austausch der Zwischenwände mit 19.939,20 € einzustehen hat.

    1.2.3. Innenputz Keller - 1.920,-- € netto

    a) Mängelerscheinungen am Bauwerk

    Die Anschlüsse der Putzschicht an die Stahlumfassungszargen der Kellertüren sind unsauber (ausgefranst, unterschiedlich und in sich abweichend) ausgeführt. Da die Zargen lotrecht gesetzt sind, müssen die Wände nicht lotrecht verputzt worden sein. Auch in der Waschküche ist der Anschluss des Wandputzes zur Decke sehr unsauber und unregelmäßig ausgebildet. Im Heizraum ist der Verputz unvollständig.

    b) Verantwortung des Klägers

    Wenn bereits die Wände nicht lotrecht errichtet waren, hätte der Kläger hierauf bei dem Nachfolgegewerk Putz planend reagieren müssen. Sollten vom Putzer unterschiedliche Putzstärken aufgebracht worden sein, hätte dies vom Kläger unmittelbar nach Auftragen des Putzes vor dessen Beschichtung erkannt, gerügt und abgestellt werden müssen. Soweit der Putz nur unvollständig bzw. unsauber aufgebracht worden ist, hätte umgehend eine Abhilfe veranlasst werden müssen.

    c) Schaden

    Die nicht lotrecht verputzten Wände sind mit einer egalisierenden Putzschicht zu begradigen. Wände, in die Türzargen eingebaut sind, sind beidseitig zu verputzen. Insgesamt sind die neu verputzten Flächen zu beschichten. Hiervon betroffen sind die nördliche Trennwand mit zwei Türzargen (Sauna), die östliche Trennwand mit einer Zarge (Vorratsraum), der Heizraum (unvollständiger Putz) und die Nordwand der Waschküche.

    Es fallen folgende Kosten an:

    Leistung Menge EP GP
    Egalisieren der Putzwände 66 qm 10 660 €
    Farbbeschichtung 350 qm 3,60 1.260 €
    Summe 1.920 €

    Hierfür hat der Kläger im Wege des Schadensersatzes einzustehen. Für den weiteren vom Sachverständigen festgestellten Mangel der Rissbildung des Putzes in der Waschküche am Rabitzkasten (Kosten 100,-- €) kann ein ursächliches Bauaufsichtsverschulden des Klägers nicht festgestellt werden.

    1.3. Fliesenböden (Gewerk K.)

    Vorbemerkung: Soweit der Kläger beanstandet, der tatsächliche Bodenaufbau der Fliesenböden sei nicht umfassend durch Bauteilöffnungen abgeklärt worden, hindert dies den Senat nicht, die vom Sachverständigen hierzu getroffenen Ausführungen zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Der Sachverständige hat plausibel dargelegt, warum er vom beschriebenen Bodenaufbau ausgeht. Der Kläger hat demgegenüber nicht vorgetragen, dass ein anderer Bodenaufbau geplant und ausgeführt worden sei, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der bloße Vorwurf des Klägers, der Sachverständige arbeite insoweit mit Vermutungen, ist deshalb unbehelflich. Ihm war nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger den vom Sachverständigen angenommenen Bodenaufbau nicht in rechtlich relevanter Weise bestritten hat.

    1.3.1. Fliesenboden Küche/EG - 3.454,95 € netto

    a) Mängelerscheinungen am Bauwerk

    aa) Der Boden weist eine über das zulässige Maß hinausgehende Gefällebildung auf.

    bb) Der Bodenaufbau entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik. Die Trockenestrichschicht wurde auf einer Trockenschüttung verlegt, die für sich unter Belastung nachgibt. Statt des (im LV) vorgesehenen Unterbodens Knauf F 141 bzw. F 142 (Dicke 25 mm) wurden unstreitig lediglich Knauf- Estrichplatten F 121 (Dicke 19 mm) eingebaut. F 121- Platten eignen sich aber nur für die Verlegung auf einem homogenen biegesteifen Heizestrich.

    b) Verantwortlichkeit des Klägers

    aa) Der Kläger hätte sich vor Aufbringung des Fliesenbelags (ausführende Firma: Fa. K.) von der Ebenheit der des Trockenestrichs (ausführende Firma: Fa. G.) überzeugen und auf Abhilfe drängen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Ausführungsfehler der Fa. G. noch relativ einfach zu beheben gewesen.

    bb) Der Kläger hätte sich vor Ort davon überzeugen müssen, dass von der Fa. G. das geplante Material verwendet und eingebaut wird. Der eingetretene Baufehler hätte hierdurch vermieden werden können. Zumindest vor Verlegung der Fliesen hätte der Kläger die Verwechslung der Platten bemerken und auf einen Austausch bestehen müssen. Danach war der Baufehler augenscheinlich nicht mehr festzustellen.

    c) Der Kläger hat deshalb für folgende Sanierung einzustehen:

    Leistung Menge EP GP
    Aus- und Einbau Kücheneinrichtung 1.500 €
    Rückbau Fliesenbelag mit Unterbau 13,5 qm 25 337,50€
    Entsorgung Abbruchmaterial 150 €
    Einbau Estrich 13,5 qm 45 607,50 €
    Fliesenbelag 13,5 qm 63,70 859,95 €
    Summe: 3.454,95 €

    1.3.2. Fliesenboden Eingangsdiele/Windfang/WC - 5.529,81 € netto

    a) Mängelerscheinungen am Bauwerk

    wie oben 1.3.1. a), bb) (fehlerhafter Bodenaufbau)

    b) Verantwortlichkeit des Klägers

    wie oben 1.3.1. b), bb) (Bauaufsichtsfehler)

    c) Schaden:

    Leistung Menge EP GP
    Aus- und Einbau Treppe EG bis 1. OG 3.000 €
    Rückbau Fliesenbelag mit Unterbau 17,65 qm 25 441,25 €
    Entsorgung Abbruchmaterial 170 €
    Einbau Estrich 17,65 qm 45 794,25 €
    Fliesenbelag 17,65 qm 63,70 1.124,31 €
    Summe 5.529,81 €

    1.3.3. Fliesenboden Keller - 9.891,10 € netto

    a) Mängelerscheinungen am Bauwerk

    aa) Wie oben 1.3.1. a), bb) (fehlerhafter Bodenaufbau).

    bb) Es fehlt der Schutz gegen aufsteigende Feuchtigkeit.

    Selbst wenn bislang möglicherweise noch kein Schaden entstanden sein sollte, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass auch in Zukunft kein Schaden eintreten wird. Der geplante und ausgeführte Bodenaufbau im Keller ist (auch) insoweit jedenfalls nicht funktions- und gebauchstauglich. Da feuchteempfindliche Materialien eingesetzt wurden (Estrichplatten aus faserverstärktem Gips), hätten diese gegen die Wasserdampfdiffusion aus dem Erdreich, gegen die Baurestfeuchte und gegen Tauwasserbildung geschützt werden müssen.

    b) Verantwortlichkeit des Klägers

    aa) Wie oben 1.3.1. b), bb) (Bauaufsichtsfehler)

    bb) Der Kläger hätte eine Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit (nach DIN 1895 Teil 5 oder eine funktionierende alternative Abdichtung mit Dampfsperre) vorsehen müssen (Planungsfehler). Die im Herstellerblatt der Fa. Knauf vorgesehene Abdichtung mittels "Knauf-Flächendicht" oder "Knauf-Bau- und Fliesenkleber" und "Knauf-Elast" funktioniert nur bei nicht nachgiebigen Untergründen. Auch eine erstellte Abdichtung mittels PE-Folie würde nicht ausreichen.

    c) Schaden:

    Leistung Menge EP GP
    Ausräumen 600 €
    Rückbau Fliesenbelag mit Unterbau 53 qm 35 1.855 €
    Entsorgung Abbruchmaterial 350 €
    Abdichtung 53 qm 25 1.325 €
    Einbau Estrich 53 qm 45 2.385 €
    Fliesenbelag 53 qm 63,70 3.376,10 €
    Summe 9.891,10 €

    Die Parteien haben die sanierungsbedürftige Fliesenfläche mit 53 qm unstreitig gestellt. Auf eine sonst noch notwendige weitere Aufklärung zum Fußbodenaufbau im Hobbyraum (Holzdielenboden) haben die Beklagten verzichtet. Soweit der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 18.05.2010 unter Vorlage bereits im Januar 2010 eingeholter Vergleichsangebote den vom Sachverständigen für die Abdichtung angegebenen Einheitspreis als überhöht beanstandet, ist dem nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger diese Angebote im Rahmen der mehrstündigen Anhörung des Sachverständigen dem Sachverständigen zur Überprüfung hätte vorhalten können und müssen. Hinderungsgründe, warum dies nicht erfolgt ist, sind nicht vorgetragen. Eine Auseinandersetzung mit dem angabegemäß dem Kläger erst am 19.04.2010 übermittelten dritten und vierten Ergänzungsgutachten war hierfür jedenfalls nicht erforderlich.

    Der Kläger hat somit insoweit für einen Schaden von 9.891,10 € einzustehen.

    1.3.4. Fliesenboden WC/Bäder 1. OG/DG - 13.827,90 € netto

    a) Mängelerscheinungen am Bauwerk

    aa) Im Bad 1. OG ist der Boden abgesunken, es haben sich Risse im Fliesenbelag gebildet.

    Ursächlich ist der falsche Bodenaufbau. Die Holzbalkendecken sind als Untergrund zu nachgiebig, um einen Fliesenboden schadlos tragen zu können. Die Trockenestrichkonstruktion war nicht in der Lage, die Durchbiegungen der Holzbalkendecke zu kompensieren (vgl. oben 1.3.1. a), bb)). Hinzukommt, dass die westliche gemauerte Wand des Badezimmers im OG auf einem Holzbalken abgefangen wird (vgl. oben 1.2.2. a)). Allein der Einbau von F 141-Platten (Dicke 25 mm) hätte somit die aufgetretenen Rissbildungen wohl auch nicht verhindert. Es hätte vielmehr der geringen Eigensteifigkeit des Trockenestrichs durch einen Höhenausgleich der Unebenheiten des tragenden, biegesteifen Untergrundes begegnet werden müssen. Damit sich bei der Konstruktionsart Trockenestrich keine Absenkungen einstellen, muss dieser nämlich vollflächig auf dem Verlegegrund aufliegen. Hierfür ist es unerlässlich, einen Höhenausgleich der darunterliegenden Bodenkonstruktion (Holzbalken, Betonsteine) vorzunehmen.

    bb) Es fehlt eine Abdichtung nach DIN 1895 Teil 5 bzw. eine alternative Verbundabdichtung. Das eingebaute Trockenbausystem besteht aus Gipsfasern, die sehr feuchteempfindlich sind. Zusätzlich ist die Holzdeckenkonstruktion vor Feuchtigkeit zu schützen. Ein Fliesenbelag ist auch im unversehrten Zustand nicht in der Lage, Feuchtigkeit dauerhaft von der Unterbodenkonstruktion abzuhalten. Insbesondere reicht eine Abdichtung nur mit Hilfe von elastischen Verfugungen nicht aus.

    b) Verantwortlichkeit des Klägers

    Dem Kläger ist schon bei der Entwicklung des Tragsystems des Gebäudes ein Planungsfehler vorzuwerfen (vgl. oben 1.2.2. b)).

    Die auf Holzbalken aufliegenden Zwischenwände verursachen u.a. eine Durchbiegung der Decke.

    Zusätzlich wurde mit dem Trockenestrichsystem eine zu nachgiebige Unterbodenkonstruktion gewählt (Planungsfehler). Spätestens nach Einbau der Zwischenwände und der Beschwerungsplatten zwischen den Holzbalken und vor Verlegung der Estrichplatten hätte der bereits eingetretenen Deckendurchbiegung durch Sicherstellung eines biegesteifen Untergrundes begegnet werden müssen.

    Demgegenüber ist nicht einmal der Einbau von Platten F 141 überwacht worden (vgl. oben 1.3.1. b), bb)).

    Hinzukommt, dass bei der Planung eine Abdichtung zum Schutz der feuchteempfindlichen Unterkonstruktion hätte vorgesehen werden müssen.

    c) Zusätzlich zu den bereits unter 1.2.2. c) angeführten Maßnahmen und Kosten ist noch folgende Sanierung erforderlich:

    Leistung Menge EP GP
    Demontage Sanitärgegenstände 275 €
    Abbruch Wandfliesen 35 qm 15 525 €
    Abbruch Bodenfliesen u. Unterbau 19 qm 35 655 €
    biegesteife Untergrund/ inkl. Höhenausgleich 19 qm 85 1.615 €
    Zementestrich 19 qm 45 855 €
    Neuverlegung Fußbodenheizung in den Bädern 2 800 1.600 €
    Verbundabdichtung inkl. Hohlkehle 25 qm 25 625 €
    Leitungsinstallation 2.000 €
    Montage Sanitärgegenstände/ Anschluss 900 €
    Badewanne neu 500 €
    Fliesenbelag Boden 19 qm 63,70 1.210,30 €
    Fliesenbelag Wände 48 qm 63,70 3.057,60 €
    Summe 13.827,90 €

    1.4. Holzfußböden (Gewerk G.)

    1.4.1. Holzfußboden Obergeschoße - 22.929,-- € netto

    a) Mängelerscheinungen am Bauwerk

    Die Fußböden haben sich gesenkt. Diese Mängelerscheinung wurde bereits unter 1.2.2. beschrieben (zu hohe Lasten auf den Abfangträgern der Zwischenwände, vgl. auch 1.3.4.). Die mit der Durchbiegung der Decken einhergehende Absenkung der Holzböden wurde noch dadurch verstärkt, dass eine zu nachgiebige Dämmung (Trittschalldämmung unter den Lagerhölzern und Dämmung zwischen den Hölzern) und zu feuchtes Holz eingebaut worden sind.

    b) Verantwortlichkeit des Klägers

    Vgl. oben 1.2.2. b) (Planungsfehler). Weitere Ausführungen zur Verantwortlichkeit des Klägers betreffend die nachgiebige Dämmung und das zu feuchte Holz bedarf es an dieser Stelle nicht, weil der Kläger schon allein wegen der Bodenabsenkung aufgrund der Last der Zwischenwände für den Mangel einzustehen hat.

    c) Schaden

    Hierfür fallen zusätzlich zu dem unter 1.2.2. c) und 1.3.4. c) angeführten Maßnahmen und Kosten folgende weitere Maßnahmen und Kosten an:

    Der Holzfußboden muss ausgewechselt werden. Zusätzlich sind die Lagerhölzer auszubauen, sowie die Trittschalldämmung und die Dämmung zwischen den Lagerhölzern gegen ein druckfestes Material auszuwechseln.

    Im Einzelnen:

    Leistung Menge EP GP
    Ausbau und Entsorgen der Holzdielen 96 qm 42 4.032 €
    Unterbau Lagerhölzer/ Dämmung 96 qm 55 5.280 €
    Einbau Holzdielenboden 96 qm 110 10.560 €
    Schleifen und Versiegeln 96 qm 17 1.632 €
    Sockelleisten 120 lfm. 10 1.200 €
    putzbündige Sockelleisten 5 Stück 45 225 €
    Summe 22.929 €

    Der vom Sachverständigen angabegemäß aufgrund eingeholter Vergleiche ermittelte Einheitspreis von 110 € für den Einbau von Holzdielenböden wird durch die Vorlage preiswerterer Angebote durch den Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt. Dem (Bau-)Senat ist bekannt, dass Angebote erheblich differieren können. Ein ausreichender Anlass, die Angaben des Sachverständigen deshalb in Zweifel zu ziehen und von ihm unter Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung die Vorlage der eingeholten Vergleichsangebote zu verlangen, besteht somit nicht, zumal der Kläger die Angebote bereits im Januar 2010 erhalten hat und sie ohne weiteres im Rahmen der mehrstündigen mündlichen Anhörung des Sachverständigen diesem zur Überprüfung hätte vorlegen können.

    Im Ergebnis hat der Kläger insoweit für einen Schaden von 22.929,-- € einzustehen.

    1.4.2. Holzfußboden Wohnzimmer - 8.866,-- € netto

    a) Mängelerscheinungen am Bauwerk

    Der Boden ist geschrumpft, es sind so breite Fugen entstanden, dass der Boden unbrauchbar ist.

    Das Erscheinungsbild des Bodens lässt nur den Schluss zu, dass zu feuchtes Holz verwendet wurde. Das Holz wurde entweder schon zu feucht angeliefert oder aber jedenfalls während der Lagerung auf der Baustelle durchfeuchtet. Eine Feuchteaufnahme nach Verlegung von trockenen Holzdielen kann vom Schadensbild her ausgeschlossen werden.

    b) Verantwortlichkeit des Klägers

    Der Kläger hätte sich vor Verlegen des Holzfußbodens einen aussagekräftigen Trockenheitsnachweis für die Holzdielen geben lassen müssen (Bauaufsichtsfehler). Zwar mag der Kläger sich bei der Anlieferung des Holzes vom Vorhandensein eines Trockenheitsnachweises überzeugt haben. Das Holz lag aber längere Zeit auf der Baustelle und war der Witterung ausgesetzt. Entscheidend ist deshalb die Feuchtigkeit des Holzes bei Arbeitsbeginn. Einen Nachweis zum Feuchtigkeitsgrad des Holzes zu diesem Zeitpunkt hat sich der Kläger nicht vorlegen lassen. Insbesondere reicht es nicht aus, lediglich nachzufragen, "ob das mit der Trockenheit passt". Selbst wenn der Kläger hierauf die (falsche) Auskunft erhalten haben sollte, die Holzfeuchte gehe in Ordnung, so hätte er sich ohne eigene (Mit-)Überprüfung allein darauf nicht verlassen dürfen.

    c) Schaden

    Der Holzfußboden ist einschließlich des Unterbaus zu erneuern. Hierfür fallen folgende Maßnahmen und Kosten an:

    Leistung Menge EP GP
    Ausbauen/Entsorgen der Holzdielen 40,5 qm 42 1.701 €
    Unterbau Lagerhölzer/ Dämmung 40,5 qm 45 1.822,50 €
    Einbau Holzdielenboden 40,5 qm 110 4.455 €
    Schleifen und Versiegeln 40,5 qm 17 688,50 €
    Sockelleisten 28 lfm. 10 280 €
    Summe 8.866 €

    Zum Einheitspreis von 110 € für den Einbau von Holzdielen. wird auf die Ausführungen unter 1.4.1. c) verwiesen.

    Der Kläger hat für einen Schaden von 8.866,-- € einzustehen.

    2. Den Beklagten kann (auch) bezüglich der Schadensposten 1.2.1., 1.2.2., 1.2.3., 1.3.1., 1.3.2., 1.3.3., 1.3.4., 1.4.1. und 1.4.2. nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass sie den einzelnen Unternehmen gegenüber die Nacherfüllung verweigert haben.

    Der Umfang der insgesamt erforderlichen, teilweise ineinander greifenden Nachbesserungsmaßnahmen erfordert nämlich vor Beginn der Arbeiten eine intensive Vorbereitung, um die Leistung jedes Einzelgewerks innerhalb eines koordinierten Bauablaufs abrufen zu können. Die Aufeinanderfolge der Leistungen muss dabei grundsätzlich in derselben Reihenfolge geschehen, wie es bei der Neuerstellung des Bauwerks notwendig war. Das Gebäude muss vollständig geräumt werden. Die Möbel sind auswärts zu lagern, um ein zeitaufwendiges Umräumen zu vermeiden. Insgesamt wird die Nachbesserung ca. 3 bis 4 Monate beanspruchen, wobei die reine Bauzeit auf ca. 4 bis 6 Wochen beschränkt werden kann. Die Sanierungsmaßnahmen sind zu planen und teilweise zeichnerisch darzustellen. An der Planung sind ein Architekt und ein Tragwerksplaner zu beteiligen. Es sind u.a. Leistungsverzeichnisse zu erstellen und Firmenangebote einzuholen. Neben den reinen Umbauten und Sanierungsmaßnahmen müssen sich die Planer intensiv auch mit dem zu erhaltenden Bestand (z. B. Elektroleitungen, wasserführende Leitungen) befassen.

    Vor diesem Hintergrund stand es den Beklagten frei, sich wegen der Mängel des Bauwerks an den Kläger zu halten. Ihnen war nicht zuzumuten, vom Nachbesserungsrecht gegenüber den einzelnen Unternehmern Gebrauch zu machen, zumal dies zusätzlich zwangsläufig langwierige Auseinandersetzungen über die Verantwortlichkeit der einzelnen Unternehmer mit sich gebracht hätte.

    Auch ein Abzug neu für alt ist nicht in Betracht zu ziehen. Ein solcher ist den Beklagten ob der von Anfang an erheblichen Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks infolge der streitgegenständlichen Mängel nicht zuzumuten.

    3. Im Ergebnis errechnet sich somit der insgesamt vom Kläger zu vertretende Schaden unter Berücksichtigung der seit der schriftlichen Begutachtung (15.01.2009) eingetretenen Erhöhung der Nettobaukosten, der Kosten der Planer (15 % der Nettoherstellungskosten), der Kosten der Räumung (5.000,-- €) und der Kosten einer notwendigen Endreinigung (2.000,-- €) inklusive Mehrwertsteuer wie folgt:

    a) Baukosten

    Außenputz (1.1., unter Abzug des Vorteilsausgleichs) 17.082,00 €
    Innenputz Anschluss Holz (1.2.1.) 8.489,70 €
    Innenputz Zwischenwände (1.2.2.) 19.939,20 €
    Innenputz Keller (1.2.3.) 1.920,00 €
    Fliesenboden Küche (1.3.1.) 3.454,95 €
    Fliesenboden Eingangsdiele etc. (1.3.2.) 5.529,81 €
    Fliesenboden Keller (1.3.3.) 9.891,10 €
    Fliesenboden WC/Bäder 1. OG/DG (1.3.4.) 13.827,90 €
    Holzfußboden OG (1.4.1.) 22.929,00 €
    Holzfußboden WZ (1.4.2.) 8.866,00 €
    Zwischensumme 111.929,66 €
    Anpassung Baupreisindex 0,6 % 671,57 €
    Zwischensumme 112.601,23 €

    b) Honorar Planer (15 % der Herstellungskosten) 16.890,18 €

    c) Räumung 5.000,00 €

    d) Feinreinigung 2.000,00 €

    Zwischensumme Gesamtbaukosten netto 136.491,41 €

    zuzüglich 19 % MWSt. 25.933,36 €

    Endsumme 162.424,77 €

    In den Gesamtkosten brutto von 162.424,77 € sind die Kosten für die notwendige Fremdunterbringung nicht enthalten. Abzüglich der Einbehalte von 10.065,91 € und des bereits zugesprochenen Schadensersatzes von 18.950,98 € ergibt sich somit ein weiterer Schaden von 133.407,88 €.

    4. Der weitere Betrag von 133.407,88 € ist gemäß §§ 288 Satz 1 BGB a.F., 291 BGB ebenfalls mit (nur) 4 % seit 07.04.1997 (Zustellung Widerklage) zu verzinsen, weil die Beklagten auch im Berufungsverfahren den verlangten höheren Zinssatz nicht begründet haben.

    Somit hat der Kläger zusätzlich zum bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag noch weitere 133.407,88 € nebst Zinsen von 4% seit 07.04.1997zu zahlen, die er durch Zahlung von 55.481,89 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.914,40 € an den Pfandgläubiger E. und des verbleibenden Restes an die Beklagten als Gesamtgläubiger auszugleichen hat.

    5. Aus Ziffer 11 des Architektenvertrags K 1 in Verbindung § 5 Nr. 3 und Nr. 4 der AVA Stand 1985 kann keine Haftungsbeschränkung des Klägers auf die Summe von 150.000,- DM abgeleitet werden.

    Diese Bestimmungen sind wegen Verstoßes gegen den hierauf anzuwendenden § 2 Nr. 2 AGBG unwirksam (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.1991, Az.: 13 U 190/90; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdnr. 2088- 2090; Locher/Koeble/Fritz, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., Einleitung Rdnr. 157- 150; Motzke in Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Graf von Westphalen, Architektenvertrag, Rdnr. 366, 367).

    Die Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot. Ihnen kann nicht entnommen werden, was unter "versicherbaren" oder "nicht versicherbaren" Schäden zu verstehen ist. Unklar bleibt, welche Schäden der Architekt durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht zu decken hat, bzw. decken kann. Verständlich würde diese Klausel erst, wenn der Vertragspartner wüsste, wogegen sich ein Architekt versichern kann. Dies ergibt sich nur aus den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB) und den "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren" (BRB), die weder den AVA noch dem Vertrag Anlage K 1 beigefügt sind.

    Der Verwender von Klauseln ist aber verpflichtet, seinem Vertragspartner die Kenntnis von allen Bedingungen zu ermöglichen, die er dem Vertrag zugrunde legt. Ein bloßer Verweis auf weitere im verfügbaren Text nicht abgedruckte Bestimmungen reicht regelmäßig nicht aus (vgl. z. B. auch die Einbeziehung der VOB Teil B in einen Bauvertrag mit einer Privatperson). Vorliegend verweisen die AVA nicht einmal auf die AHB/BRB. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagten über den Umfang seiner Versicherung Bescheid wussten.

    Da die Klauseln somit schon wegen Verstoßes gegen § 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind, kann dahingestellt bleiben, ob streitgegenständlich versicherbare oder nicht versicherbare Schäden sind, ob die Begrenzung der Haftung für "versicherbare Schäden" auf 150.000,-- DM und/oder die Begrenzung der Haftung für "nicht versicherbare Schäden" auf 150.000,-- DM, jedoch nicht über das vertragliche Honorar hinaus, einer Wirksamkeitsüberprüfung nach § 9 AGBG standhielten. Insbesondere hinsichtlich der Haftungsbegrenzung für "nicht versicherbare Schäden" erscheint letzteres zumindest äußerst fraglich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).

    6. Der Feststellungsantrag der Beklagten ist begründet.

    Es ist denkbar, dass über den vom Kläger auszugleichenden Schaden von insgesamt 152.358.86 € (133.407,88 € plus 18950,98 €) hinaus noch nicht bezifferbare Folgeschäden entstehen, für die der Kläger zumindest nach positiver Vertragsverletzung ebenfalls einzustehen hätte. Schon jetzt ist z. B. absehbar, dass zusätzlich Unterbringungskosten während der notwendigen Sanierungsarbeiten anfallen können.

    7. Soweit die Beklagten auch zuletzt noch eine höhere Verurteilung des Klägers und einen höheren Zinssatz verfolgt haben, ist ihre Berufung erfolglos geblieben und ihre Widerklage abzuweisen.

    Die vom Sachverständigen B. ermittelten Herstellungskosten, die sich die Beklagten hilfsweise zu eigen gemacht haben, erreichen die mit der Widerklage noch geltend gemachten Beträge nicht. Auf eine weitere notwendige Aufklärung zum Bodenaufbau im Hobbyraum/Keller haben die Beklagten verzichtet. Die Einbehalte belaufen sich anstatt des dem Antrag der Beklagten zugrunde liegenden Betrags von 7.040,13 € auf 10.065,91 €. Weitere Mängelerscheinungen an den Gewerken der Firmen S., K. und G., für die der Kläger einzustehen hätte, bestehen nicht. Die Beklagten haben außer Streit gestellt, dass eine Verantwortlichkeit des Klägers für Mängel an den Schreinerarbeiten (Gewerk Pr., 474,-- € - 45,-- € = 429,-- € netto) nicht gegeben ist.

    III.

    Nebenentscheidungen:

    1. Kosten: §§ 92, 96, 97, 516 III ZPO

    Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, wobei dieses Verhältnis bei Zahlungs- und Feststellungsantrag entsprechend bewertet wurde. Darüber hinaus ist berücksichtigt worden, dass sich die Beweiserhebung im Berufungsverfahren 28 U 2751/06 nur mehr auf einen erheblich eingeschränkten Widerklageantrag bezogen hat.

    2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    3. Nichtzulassung der Revision: § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

    Gründe für die Zulassung der Revision sind weder behauptet noch gegeben.

    Verkündet am 08.06.2010

    RechtsgebietBGB a.F.Vorschriften§ 635 BGB a.F.