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  • 24.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122653

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 16.09.2010 – 2 U 712/06

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    2 U 712/06

    in dem Rechtsstreit
    ...
    Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    g e g e n
    ...
    Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2010
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1)
    Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. April 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
    Die Beklagte wird unter weitergehender Klageabweisung über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 140.241,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2000 hinaus zur Zahlung eines weiteren Betrages von 230.431,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2000 an die Klägerin verurteilt.

    Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

    2)
    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    3)
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    Gründe
    I.

    Die Klägerin erbrachte aufgrund zweier am 28.09.1992 (GA 21 ff.) und am 1.7/22.07.1993 (GA 35 ff.) mit der Beklagten geschlossener Verträge Ingenieurleistungen bei der Erweiterung der Gruppenkläranlage ...[Z] in ...[Y] Durch einen weiteren Vertrag vom 15./19.09.1994 (GA 49 ff.) wurde der Klägerin auch die örtliche Bauüberwachung übertragen.

    Nachdem die Klägerin unter dem 31.12.1993 zunächst eine Schlussrechnung für die Planungsleistungen (GA 60 ff.) vorgelegt hat, die bei einer Honorarsumme von 874.692,26 DM und geleisteten Zahlungen von 680.200,--DM mit einem Betrag von 194.491,26 DM endete, anschließend nach Auseinandersetzungen eine neue Schlussrechnung vom 28.02.1995 (GA 83 ff) vorlegte, die mit einer Honorarsumme von 783.549,05 DM und geleisteten Zahlungen in Höhe von wiederum 680.200,00 DM mit einem Betrag von 103.349,05 DM endete, die Beklagte im Zuge der Rechnungsprüfung etwa 6.000 DM Abzüge vornahm, die Restsumme aber gleichwohl nicht zur Auszahlung brachte, hat die Klägerin zunächst eine weitere Schlussrechnung, datiert auf den 31.12.1993 (GA 90), vorgelegt, die bei einer Honorarsumme von 925.728,--DM und geleisteten Akonto-Zahlungen mit einem Betrag von 51.035,74 DM endete.

    Dieser Betrag wurde anschließend neben einem Honorarbetrag aus einer Abschlagsrechnung für die Ausführungsphase in Höhe von 720.000,00 DM im Mahnverfahren geltend gemacht.

    Die Klägerin hat schließlich - gestützt auf ein Privatgutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. ...[A] vom 25.09.2000 (GA 126 ff) - neue Schlussrechnungen sowohl für die Planungs- wie für die Ausführungsphase erstellt, die jetzt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.

    Die neue Schlussrechnung Nr. 958/0/18/43 für die Planungsphase vom 31.12.1993, die den Vermerk "vorgelegt: 27.09.2000" trägt (GA 170 ff), errechnet das Honorar mit brutto 1.089.431,03 DM und ergänzt die geleisteten Zahlungen um eine weitere vom 16.12.1994 in Höhe von 85.000,00 DM, so dass nach Abzug der Zahlungen in Höhe von 765.200,00 DM ein restliches Honorar von 324.231,03 DM verbleibt.

    Die Schlussrechnung Nr. 958/0/19/44 vom 26.09.2000 für Ingenieurleistungen in der "Ausführungsphase" (GA 178 ff) errechnet das Honorar mit 2.014.737,60 DM, wobei abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 1.240,800,00 DM ein Restbetrag von 773.937,60 DM verbleibt. Die Summe aus beiden Beträgen in Höhe von 1.098.168,63 DM abzüglich einer weiteren im Dezember 2000 geleistete Zahlung in Höhe von 100.000 DM, mithin 998.168,83 DM (510.355,52 EUR) hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht.

    Die Klägerin hat ihre Mehrforderungen darauf gestützt, dass nach dem Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing ...[A] feststehe, dass in den ursprünglich gestellten Rechnungen das Honorar weitaus zu niedrig errechnet worden sei. Eine Bindung an die mit der Beklagten geschlossenen Verträge bestehe nicht, da deren Anwendung zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI führe und damit gem. § 4 Abs. 2 HOAI unzulässig sei. Eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ergebe die nunmehr von ihr geltend gemachten Restbeträge. Fehlerhaft sei insbesondere die Einstufung des Vorhabens in die Honorarzone IV des Abschnitts VII der HOAI, die separate Berechnung der Kosten für das Betriebsgebäude nach dem II. Abschnitt der HOAI, die Nichtberücksichtigung eines Zuschlages von 21% für die technische Ausrüstung bei der Objektplanung nach dem VII. Abschnitt der HOAI und des Honorars für die örtliche Bauleitung sowie die Berechnung des Honorars für die Planung und Ausführung der Tragwerke nach einem einzelnen, aufsummierten Kostenbetrag. Die einzelnen Tragwerke der verschiedenen Bestandteile der Kläranlage seien vielmehr getrennt abzurechnen.

    Die Klägerin hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 510.355,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.11.2000 zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat hinsichtlich des geltend gemachten Honorars für Planungsleistungen die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen vorgetragen, das Honorar der Klägerin sei insgesamt nach dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag abzurechnen. Dies führe nur noch zu geringen Zahlbeträgen zugunsten der Klägerin. So habe sie die Rechnung vom 28.02.1995 (GA 83 ff), die mit einem Betrag von 103.349,05 DM geendet habe, lediglich noch um etwa 6.000,00 DM reduziert und im Übrigen als richtig anerkannt. Eine Auszahlung habe aber nicht erfolgen können, da sich in der Folgezeit herausgestellt habe, dass die Klägerin für erbrachte Leistungen in der "Ausführungsphase" bereits zu hohe Abschläge erhalten habe. Die zwischen den Parteien bestehenden Verträge seien bindend. Sie habe nicht die Klägerin in die Mindestsätze der HOAI unterschreitende und daher gem. § 4 Abs. 2 HOAI unzulässige Vereinbarungen hineingetrieben. Die geschlossenen Verträge beruhten vielmehr hinsichtlich aller einzelnen Vereinbarungen zur Honorierung auf dem Angebot der Klägerin. Schon aus diesem Grund verbiete sich die Liquidierung nunmehr weitaus höherer Beträge, zumal die Klägerin zumindest hinsichtlich des geforderten Honorars in der Planungsphase an die ursprünglich gestellte Schlussrechnung vom 28.02.1995, die weitgehend den vertraglichen Vereinbarungen entspreche, gebunden sei. Die Einzonung des Objekts in die Honorarzone IV gem. § 56 HOAI sei zutreffend, wobei das Vorhaben eher geringere Anforderungen stelle, die eine Einzonung in die Honorarzone III, keinesfalls aber in die Honorarzone V rechtfertigten.

    Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 140.241,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2000 zu zahlen.

    Das Landgericht (GA 783) ist teilweise der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat ausgeführt, dass das Honorar zwar vorrangig nach den zwischen den Parteien bestehenden Verträgen abzurechnen sei, eine Unterschreitung der Mindestsätze nach § 4 Abs. 2 HOAI aber nicht erlaubt sei. Eine solche Mindestsatzunterschreitung könne sich durch die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone oder dem Ansatz zu niedriger anrechenbarer Kosten ergeben. Die Objektplanung hinsichtlich der Erweiterung des Betriebsgebäudes sei nach dem II. Abschnitt der HOAI, die weitere Planung nach dem VII. Abschnitt der HOAI "Ingenieurbauwerke" abzurechnen. Das Landgericht hat als anrechenbare Kosten für das Honorar hinsichtlich der Planung für die Erweiterung des Betriebsgebäudes in Höhe von 725.000,00 DM angenommen, die Beklagte hat in ihrer Kostenberechnung 550.000,00 DM (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.02.2002) in Ansatz gebracht. Das Landgericht hat sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ...[B] gestützt.

    Hinsichtlich des Honorars für die Objektplanung (Abschnitt VII) ergebe sich folgende Situation:

    Nach der Kostenberechnung seien die Baukosten mit 14.200.000,00 DM in Ansatz zu bringen. Hiervon abzuziehen seien die Kosten für das bereits nach dem II. Abschnitt behandelte Betriebsgebäude in Höhe von 550.000,00 DM und für die technische Ausrüstung in Höhe von 1.110.000,00 DM. Hinzuzurechnen sei die vorhandene Bausubstanz über den vertraglich vereinbarten Betrag von 1.020.000,00 DM hinaus mit weiteren 1.260.000,00 DM, da nach den Ausführungen des Sachverständigen ...[B] nicht nur, wie im Vertrag berücksichtigt, das Belebungsbecken und der Sandfang, sondern auch das Nachklärbecken, mit 1.070.000,00 DM und das vorhandene Pumpwerk mit 35.000,00 DM zu berücksichtigen seien. Da auch diese Anlagenteile unstreitig in die Planung der Klägerin einzubeziehen seien, würde die Nichtberücksichtigung zu einer Berechnung des Honorars nach zu niedrigen anrechenbaren Kosten und damit zu einer Mindestsatzunterschreitung im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI führen. Die anrechenbaren Kosten betrügen somit 14.820.000,00 DM.

    Das Honorar sei nach der Honorarzone IV gem. §§ 53, 54 HOAI zu berechnen. Diese vertragliche Vereinbarung entspreche der HOAI. Insoweit habe der Sachverständige Dipl .Ing. (FH) ...[B] für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass bei Zugrundelegung der Kriterien des § 53 Abs. 2 HOAI für das Objekt 30 Bewertungspunkte anzusetzen seien, was der Honorarzone IV entspreche. Demgegenüber habe die Klägerin keine Kriterien aufgezeigt, die eine Einzonung in die Honorarzone V erforderten. Es sei insbesondere nicht dargetan, dass es sich um eine Anlage mit weit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen handelt. Bereits die Honorarzone IV hebe das Objekt über die eher durchschnittlichen Anforderungen der Honorarzone III hinaus, ohne dass es sich um eine schwierige Abwasserbehandlungsanlage mit mehrstufigen oder kombinierten Verfahren der Schlammbehandlung handele.

    Bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 14.820.000,00 DM betrage das Grundhonorar 620.694,08 DM. Hiervon entfielen auf die Planungsphase entsprechend der vertraglichen Vereinbarung 52 v.H., so dass sich das Honorar mit 322.760,92 DM errechne.

    Das Urteil wird sowohl von der Beklagten als auch von der Klägerin angegriffen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Sie meint, das Landgericht habe sie zu.U.nrecht verurteilt, den Betrag von 140.241,24 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin erstrebt unter Abänderung des angefochtenes Urteils über die Zahlung von 140.241,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2000 hinaus die Zahlung weiterer 230.431,79 EUR nebst Zinsen.

    Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts, soweit dieses eine Bindung an die ursprüngliche Schlussrechnung und die Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Kostenberechnung und Einstufung in Honorarzonen im Hinblick auf das Verbot der Unterschreitung der Mindestsätze verneint hat. Das Nichtfesthalten an den ursprünglichen Vereinbarungen und das Lösen von der erstmalig ergangenen Schlussrechnung stellten einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die Parteien hätten sich im Übrigen im Wege des Vergleichs auf eine bestimmte Art und Weise der Abrechnung verständigt. Schließlich sei eine Akontozahlung von 85.000,00 DM vom Landgericht nicht berücksichtigt worden. Die Forderung sei im Übrigen verjährt.

    Die Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 230.431,79 EUR nebst Zinsen aus insgesamt 370.673,03 EUR in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.11.2000 zu zahlen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche nur insoweit weiter, als dies Leistungen aus der Ausführungsphase betrifft. Die Klägerin hat hierfür unter Berücksichtigung einer im Dezember 2000 erfolgten Teilzahlung von 100.000,--DM einen Betrag von 673.937,60 DM geltend gemacht, das Landgericht hat einen Betrag von 223.252,28 DM bezüglich der Ausführungsphase zugesprochen. Demnach sind nach Auffassung der Klägerin Beträge in Höhe von noch 450.685,32 DM bzw. 230.431,79 EUR offen, die mit der Berufung weiterverfolgt werden.

    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich der Objektplanung betreffend die Erweiterung des Betriebsgebäudes nach dem II. Abschnitt der HOAI und der weiteren Planung nach dem VII. Abschnitt der HOAI (Ingenieurbauwerke) nur eine einheitliche Abrechnungseinheit in Betracht komme. Sie wendet sich gegen die Versagung des Zuschlagsfaktors für Planungsleistungen von 1,2 für die Planungsleistungen für die Prozess- und Verfahrenstechnik. Das Landgericht habe für die Erbringung der Leistungsphasen 5 ff, gemäß § 15 HOAI in Teil II HOAI, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ...[B] zu niedrige anrechenbare Kosten in Ansatz gebracht. Für die Ermittlung der Honorare für die Ingenieurleistungen gemäß Teil II HOAI habe das Landgericht zu.U.nrecht nur die Honorarzone III und nicht die Honorarzone IV in Ansatz gebracht. Bei den Planungsleistungen nach Teil VII HOAI seien ebenfalls zu niedrige anrechenbare Kosten in Ansatz gebracht worden. Fehlerhaft sei die Einordnung in Honorarzone IV gemäß §§ 53, 54 HOAI. Das Objekt sei in die Honorarzone V einzuordnen, weil es sich um eine mehrstufige Behandlungsanlage gehandelt habe.

    Nachdem das Landgericht bereits Beweis gemäß den Beweisbeschlüssen vom 07.08. 2002 (GA 361 f.), vom 02.10.2002 (GA 377 f.) und vom 05.12.2002 (GA 398 f.) durch Vernehmung der Zeugen ...[C] und ...[D] erhoben und die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ...[B] angeordnet hat, wegen dessen Inhalts auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) ...[B] vom 10.12.2003 (GA 543 ff.) nebst Ergänzungen vom 29.12.2004 (GA 626 ff.) und 30.09.2005 (GA 680 ff.) sowie die Erläuterungen vor der Kammer vom 16.02.2006 (GA 745 ff.) und die Sitzungsniederschriften vom 26.09.2002 (GA 366 ff.) und 21.11.2002 (GA 387 ff.) Bezug genommen wird, hat der Senat mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14.06.2007 (GA 968 ff.) die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit der Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] beauftragt worden. Mit Beschluss vom 12.09.2007 (GA 987 ff.) ist der Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14.06.2007 ergänzt worden. Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] hat unter dem 05.01.2009 ein Gutachten und dem 15.03.2010 ein Ergänzungsgutachten erstattet. Mit Beschluss vom 31.08.2009 ist die Anhörung des Sachverständigen angeordnet worden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] hat in der Sitzung vom 24.06.2010 (GA 1199 ff.) in Anwesenheit des Privatgutachters der Klägerin, Dipl. Ing. ...[A], und des Privatgutachters der Beklagten, ...[F], sein Gutachten erläutert. Dem Senat lag ferner das Gutachten des Privatsachverständigen der Klägerin, Dipl.-Ing. ...[A], vom 25.09.2000 (GA 126 ff.) und das Privatgutachten der Beklagten, des Sachverständigen für Architekten- und Ingenieurhonorare ...[F], vom 06.05.2010 (Anlage B 29) vor.

    Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

    II:

    Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, die Berufung der Klägerin ist - mit Ausnahme der Höhe des Zinsanspruchs - in vollem Umfange begründet.

    1) Berufung der Beklagten

    a) Die Beklagte beruft sich zunächst ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren hinsichtlich aller Leistungen, sowohl der Planungs- als auch der Ausführungsphase auf die Einrede der Verjährung berufen.

    Das Landgericht hat für die Planungsphase einen Honoraranspruch von 694.141,80 DM in Ansatz gebracht. Hinzu kam eine Pauschale von 7,5% für Nebenkosten in Höhe von 52.060,34 DM, wonach sich ein Betrag von 746.202,44 DM zzgl. 15% MWSt., mithin insgesamt 858.132,80 DM ergab. Hierauf waren 680.000,00 DM Abschlagszahlungen in Ansatz zu bringen, so dass ein restlicher Honoraranspruch von 178.132,80 DM verblieb. Hinsichtlich des 51.035,74 DM übersteigenden Betrages hat es die Einrede der Verjährung für die Planungsphase durchgreifen lassen. Dies wird von der Klägerin nicht angegriffen. Die Beklagte meint hingegen, auch dieser Restanspruch sowie der Anspruch für die Ausführungsphase seien verjährt.

    Die Einrede der Verjährung greift nicht.

    Die Verträge sind vor dem 1.1.2002 geschlossen worden. Nach § 196 Nr. 7, 201 BGB a.F. verjährten die Ansprüche in 2 Jahren ab Jahresende nach Anspruchsentstehung. Gemäß § 8 HOAI wurde das Honorar fällig mit Überreichung der prüffähigen Schlussrechnung. Die Rechnung bezüglich der Planungsphase datierte auf den 31.12.1993. Wenn die Rechnung noch in 1993 überreicht worden wäre, wäre Verjährung am 31.12.1995 bzw. ggf. mit Zugang der Rechnung 1994 Ende 1996 eingetreten. In dieser Zeit verhandelten die Parteien jedoch noch über die Höhe des Honorars. Dies stellt nach Treu und Glauben einen Hemmungsgrund dar, so dass noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Beklagte hat mit Erklärung vom 17.12.1999 (GA 272) bis zum 28.02.2000 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Verjährung ist wirksam durch Einreichung eines Mahnantrages beim Amtsgericht Euskirchen unterbrochen worden. Auf die Ausführungen des Landgerichts kann verwiesen werden. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom 17.12.1999 (GA 272) wirkte sich nur insoweit, als die Klägerin diesen Anspruch in ihrer Schlussrechnung vom 31.12.1993 geltend gemacht hat, nicht auf die weitergehenden, erst im Rechtsstreit geltenden gemachten Ansprüche.

    Hinsichtlich der Ausführungsphase datiert die Schlussrechnung vom 26.09.2000. Der Anspruch wäre am 31.12.2002 verjährt gewesen. Die Forderung ist mit Mahnantrag am 28.02.2000 geltend gemacht worden, der Mahnbescheid wurde 08.03.2000 erlassen und am 10.03.2000 in nicht verjährter Zeit zugestellt.

    b) Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts, soweit dieses eine Bindung an die ursprüngliche Schlussrechnung und die Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Kostenberechnung und Einstufung in Honorarzonen im Hinblick auf das Verbot der Unterschreitung der Mindestsätze verneint hat.

    Nach Auffassung der Berufung der Beklagten verstößt es gegen Treu und Glauben, weil sich die Klägerin nicht mehr an ihre eigene Abrechnung gebunden fühle und nunmehr die Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs. 2 HOAI geltend mache. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2007 (GA 961 ff.) dargelegt und im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14.06.2007 ausgeführt, teilt der Senat die Auffassung der Beklagten nicht. Nach § 4 Abs. 2 HOAI dürfen die Mindestsätze der HOAI nicht durch schriftliche Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden. Das Berufen auf § 4 Abs. 2 HOAI ist nicht treuwidrig. Die vertragliche Regelung ist auch nicht von der Klägerin vorgegeben worden, sondern beruhte auf Verhandlungen, die dem Vertragsschluss vorausgingen. Insbesondere in der Sitzung vom 10.05.2007 haben die Beklagte und ihr Werksleiter, Herr ...[G], ausführlich dargelegt, welche Absprachen zwischen den Parteien vor und während der Bauphase getroffen wurden. Es handelt sich bei der Beklagten um eine Gemeinde, die über fachkundiges Personal und einen Werksausschuss verfügt. Die Regelungen der HOAI mussten ihr bekannt sein. Die Klägerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass das Gespräch am 22.02.1995 mitten in der Planungs-/Bauphase stattgefunden habe, und zu diesem Zeitpunkt Vereinbarungen über die Höhe des Ingenieurhonorars ohnehin nicht mehr möglich waren. Aus § 4 Abs. 1 HOAI folgt, dass die Höhe des Honorars in dem Zeitraum nach Auftragserteilung bis zur endgültigen Beendigung aller Ingenieurleistungen der Disposition der Parteien entzogen ist.

    Es hat auch keine Hinweispflicht der Klägerin bestanden, dass die Honorarvereinbarung eine Unterschreitung der Mindestsätze nach der HOAI zum Inhalt haben kann.

    c) Die Berufung der Beklagten wendet ohne Erfolg ein, die Parteien hätten sich im Wege des Vergleichs (§ 779 BGB) auf eine bestimmte Art und Weise der Abrechnung verständigt. Die Berufung der Beklagten führt hierzu aus:

    In der Entscheidung des Landgerichts werde nicht ausreichend die Vereinbarung der Prozessparteien vom 22.02.1995 (GA 221) gewürdigt, die unter anderem auf Seite 5 ff. im Schriftsatz vom 19.11.2001 unter Beweisantritt dargestellt worden sei.

    Es sei am 22.02.1995 zu einem klärenden Gespräch zwischen den Parteien gekommen, in welchem sich diese darauf verständigten, die anrechenbaren Kosten nach Kostenberechnung zu ermitteln, Grundlage hierfür habe die fortgeschriebene Kostenberechnung vorn 06.12.1993 sein sollen. Für das Betriebsgebäude habe man sich darauf geeinigt, dass der Betrag von 870.000,00 DM auf 550.000,00 DM reduziert werde. Hinsichtlich der Ingenieurbauwerke sei eine Einigung darüber erzielt worden, dass bei der Kostenberechnung die korrigierten Summen für das Betriebsgebäude in Höhe von 550.000,00 DM sowie für die Mess- und Regeltechnik in Höhe von 1.110.000,00 DM in Abzug gebracht werden. Bezüglich der vorhandenen Bausubstanz hätten die Parteien vereinbart, dass die seinerzeit im Honorarangebot ausgewiesene Masse von 5.100 m3 für das Belebungsbecken in Ansatz gebracht werde. Für den Sandfang sollte ebenfaIls die Kubatur gemäß Honorarangebot berücksichtigt werden, das Volumen sollte auf 50 m3 reduziert werden. Auch für die Statikingenieurbauwerke sei eine Einigung hinsichtlich der anrechenbaren Baukosten erzielt worden (Ziffer 6 des Protokolls zum Abstimmungsgespräch vom 22.02.1995). Das Protokoll zum Abstimmungsgespräch sei im Übrigen von der Klägerin erstellt und unterzeichnet worden. Die Klägerin habe sich sodann hinsichtlich der weiteren Abschlagsrechnungen an diese Absprache gehalten.

    Die Argumentation der Beklagten überzeugt nicht. Die Parteien haben mit dieser Absprache keinen Vergleich geschlossen, sondern versucht bestimmte Berechnungsmerkmale festzuhalten. Auch diese Absprache vom 22.05.1995 hat während der Planungs- und Bauphase stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, wo eine vergleichsweise Vereinbarung über das Ingenieurhonorar nicht mehr möglich war. Nach § 4 Abs. 1 HOAI sind nach Auftragserteilung bis zur endgültigen Beendigung des Werks Vereinbarung jeglicher Disposition entzogen.

    d) Die Beklagte macht zu.U.nrecht geltend, eine Zahlung von 85.000,--DM sei bei den Akontozahlungen durch das Landgericht nicht berücksichtigt worden.

    Die Berufung beanstandet, dass das Landgericht lediglich Akontozahlungen von 1.240.000,00 DM berücksichtigt habe. Die Akontozahlungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten darüber, wie die 7. Akontozahlung von 240.000,00 DM Berücksichtigung findet. Die Berufung meint, das Landgericht habe, ohne hierfür eine Begründung zu geben, einen Teilbetrag von 85.000,00 DM als Abschlagszahlung auf die Schlussrechnung Planungsphase gebucht, den Restbetrag von 155.000,00 DM auf die Ausführungsphase. Dies wirkt sich nachteilig für die Beklagte aus, da die Klägerin mit ihrer Berufung die honorarmäßige Beurteilung der Planungsphase durch das Landgericht akzeptiert hat. Die Klägerin hat mit der Abschlagsrechnung vom 16.02.1994 sowohl Leistungen aus der Planungsphase als auch solche aus der Ausführungsphase abgerechnet. Die von der Berufung der Beklagten angegriffene Zuordnung (85.000,--DM für Planungsphase, 155.000,--DM Ausführungsphase) hat sie selbst so gewollt. Die ursprünglich vorgelegte Schlussrechnung vom 31.12.1993, Nr. 958/0/7/8 (K 10, K 18; GA 936) schloss mit einem Bruttobetrag von 874.692,26 DM. Die Klägerin hatte aus der 7.Abschlagszahlung brutto 194,492,26 DM der Planungsphase zugeordnet (GA 944). Die Beklagte hat die Rechnung geprüft und die Position von 194.492,26 DM auf 85.000 DM geändert und diesen Betrag selbst der Planungsphase zugeordnet.

    Dies hat der Werksleiter ...[G] auf Vorhalt des Senats in der Sitzung vom 10.05.2007 als richtig eingeräumt.

    Die Klägerin hat daraufhin in ihrer Rechnung Nr. 958/0/17/42 vom 21.02.2000 zurecht einen Teilbetrag von 155.000,--DM aus einer Zahlung von 240.000,--DM der Ausführungsplanung zugeordnet (K 12, GA 111, 124).

    e) Soweit die Berufung der Beklagten rügt, dass die Abrechnungen nach den Honorarvereinbarungen zu keiner Unterschreitung der Mindestsätze im Sinne der HOAI geführt hätten, für die Feststellung des Verstoßes gegen den Mindestpreischarakter eine Gesamtkontrolle der getroffenen Vereinbarung einerseits mit dem richtig berechneten Mindestsatz andererseits erforderlich sei und eine umfangreiche Vergleichsberechnung vorzunehmen sei (vgl. BGH BauR 2005, 735; Locher/Koeble/Frik, HOAI, § 4 Rn. 77), hat der Senat, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2007 und im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14.06.2007 ausgeführt, diesen Punkt für beweiserheblich gehalten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit der Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige Dr. Ing. ...[E] beauftragt worden.

    Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. ...[E] ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass auch unter Berücksichtigung einer umfassenden Vergleichsberechnung eine Unterschreitung der Mindestsätze vorliegt.

    Der Sachverständiger Dr. Ing. ...[E] hat hierzu in seinem Gutachten vom 05.01.2009 ausgeführt, dass die anrechenbaren Kosten für die Objekte des Teils II HOAI nach der DIN 276 in der Fassung vom April 1981 unter Beachtung von § 10 Abs. 2 bis 7 HOAI zu ermitteln seien. Bei Objekten des Teils VII HOAI erfolge die Ableitung der anrechenbaren Kosten aus den Herstellungskosten unter Beachtung von § 52 Abs. 2 bis 9 HOAI. Die anrechenbaren Kosten für Leistungen bei der Tragwerksplanung für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen seien entsprechend § 62 Abs. 2 HOAI unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 zu ermitteln. Bei Ingenieurbauwerken würden dagegen die anrechenbaren Kosten aus den vollständigen Kosten nach § 62 Abs. 6 HOAI übernommen. Für Leistungen bei der "Technischen Ausrüstung" würden die anrechenbaren Kosten nach § 69 Abs. 3 HOAI unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 aufgestellt. Bei den vermessungstechnischen Leistungen seien die Herstellungskosten des Objekts die anrechenbaren Kosten, die bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5 HOAI, bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4 HOAI sowie bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs.4, 5 und 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4 HOAI aufzustellen seien.

    Der Sachverständige legte dar, dass eine Unterschreitung der Mindestsätze grundsätzlich durch eine fehlerhafte Ermittlung der anrechenbaren Kosten und/oder durch eine falsche Einordnung der Honorarzone erfolgen könne. Im Allgemeinen erfolge eine Mindestsatzunterschreitung jedoch nicht durch eine Unterschreitung der anrechenbaren Kosten, es sei denn der Auftragnehmer missachte die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 3 bis 4 HOAI und lege dadurch zu niedrige anrechenbare Kosten seiner Honorarabrechnung zugrunde. In der Regel führe dieser Parameter bei der Honorarabrechnung aber selten zu einer Mindestsatzunterschreitung. Mindestsatzunterschreitungen resultierten in der Regel aus einer zu niedrig gewählten Honorarzone für die Abrechnung von Leistungen (S. 6 des Gutachtens).

    Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass in der Objektliste für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten (Teil II HOAI) des § 12 HOAI kein "Betriebsgebäude für Kläranlagen" aufgeführt sei. In derartigen Fällen seien vergleichbare Objekte für eine analoge Zuordnung zu einer Honorarzone bzw. über eine Punktebewertung nach § 11 Abs. 3 HOAI heranzuziehen. In der Objektliste von § 12 Nr. 3 HOAI seien in der Honorarzone III folgende annähernd vergleichbare Objekte zu finden, die in ihrem Schwierigkeitsgrad den Planungsanforderungen eines Betriebsgebäudes entsprächen, so Fertigungsgebäude für die metallverarbeitende Industrie; Werkstätten, Druckereien und Kühlhäuser. In der Honorarzone IV seien hingegen überwiegend Produktionsgebäude sowie hochwertige Dienstleistungs- und Verwaltungsgebäude erfasst. Eine Punktebewertung nach Bewertungsmerkmalen entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen nach § 11 Abs. 3 HOAI ergebe folgendes Bild: Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung 2 von maximal 6 Punkten; konstruktive Anforderungen 5 von maximal 6 Punkten; technische Ausrüstungen und Ausbau 5 von maximal 6 Punkten; Anzahl der Funktionsbereiche 6 von maximal 9 Punkten und gestalterische Anforderungen 5 von maximal 9 Punkten, mithin insgesamt 23 Punkte. Die Anzahl von insgesamt 23 Punkten rechtfertige eine Zuordnung zur Honorarzone III entsprechend § 11 Abs. 2 HOAI, welche Gebäude der Honorarzone III mit Punktzahlen von 19 bis 26 Punkten beschreibe (Seite 7 des Gutachtens).

    Der Sachverständige gelangte demnach zu dem Ergebnis, dass das Objekt "Betriebsgebäude" in der Honorarzone III abzurechnen sei.

    Hinsichtlich der Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (Teil VII HOAI) führte der Sachverständige aus, dass sich in der Objektliste des § 54 Abs. 1 HOAI kein Objekt "Kläranlage" bzw. "Abwasserreinigungsanlage" befinde. Es seien dagegen in den verschiedenen Honorarzonen entsprechend den unterschiedlichen Planungsanforderungen "Abwasserbehandlungsanlagen" und Schlammbehandlungsanlagen als Einzelobjekte aufgeführt. Der Sachverständige Dr. Ing. ...[E] verwies darauf, dass in der Praxis seit Jahren ein Streit darüber bestehe, ob man hinsichtlich der Einordnung in die richtige Honorarzone von einer einheitlichen Funktion oder von Einzelobjekten auszugehen habe. Die Planung der Gruppenkläranlage "...[Z]" bestehe aus den Einzelobjekten "Abwasserbehandlungsanlage", "Schlammbehandlungsanlage" und dem "Betriebsgebäude". Die funktionelle Verflechtung der Gesamtanlage sei derart vielfältig, dass entsprechend der "Amtlichen Begründung" zu § 51 HOAI "Bauwerke oder Anlagen", die funktionell eine Einheit bildeten, als ein Objekt anzusehen seien, wobei jedoch Objekte, die nach unterschiedlichen Teilen der HOAI abzurechnen seien, aufgrund verschiedener Honorartafeln, nicht zusammenzufassen seien. Die Beklagte habe auf der Grundlage bekannter Ingenieurvertragsmuster den Ingenieurverträgen den Objektbegriff "Ingenieurbauwerk Abwasserereinigung" verwendet. Es biete sich daher nur eine Objektzuordnung über eine Punktebewertung nach dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen nach § 53 Abs. 2 HOAI bzw. eine Zuordnung der Einzelobjekte "Abwasserbehandlungsanlage" und "Schlammbehandlungsanlage" nach der Objektliste von § 54 Abs. 1 HOAI mit einer abschließenden Zusammenfassung beider Einzelobjekte zu einem Objekt an (Seite 8 des Gutachtens). Bei der geplanten und ausgeführten Gruppenkläranlage "...[Z]" handele es sich um eine mehrstufige Abwasserbehandlungsanlage mit zusätzlicher und weitergehender Reinigung/Elimination von Phosphor und Schwebstoffen (Prospekt der Gruppenkläranlage, Seite 250). Für die Abwasserreinigung sei ein komplexes Verfahren entwickelt worden. Die Schlammbehandlungsanlage sei mehrstufig mit anaerober Stabilisierung sowie Schlammabsetz- und Entwässerungsanlagen geplant. In der Objektliste von § 54 Abs. 1 HOAI habe der Verordnungsgeber die Abwasserbehandlungsanlagen als sog. schwierige Abwasserbehandlungsanlagen in die Honorarzone V eingeordnet. Wenn jedoch die Einzelobjekte "Abwasserbehandlungsanlage" und "Schlammbehandlungsanlage" bereits zur Honorarzone V zu zählten seien, sei - so der Sachverständige - das Gesamtobjekt ebenfalls in die Honorarzone V einzuordnen.

    Der Sachverständige hat gewissermaßen als Kontrollüberlegung parallel dazu eine Punktebewertung entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen nach § 53 Abs. 3 HOAI vorgenommen. Danach hat sich folgende Bewertung ergeben: geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten 4 von maximal 5 Punkten, technische Ausrüstung oder Ausstattung 4 von maximal 5 Punkten, Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld 5 von maximal 5 Punkten, Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven oder technischen Anforderungen 9 von maximal 10 Punkten, fachspezifische Bedingungen 13 von 15 Punkten. Insgesamt ermittelte der Sachverständige 35 Punkte. Die Anzahl von insgesamt 35 Punkten bewege sich im Punkterahmen von 34 bis 40 Punkten, die eine Zuweisung des Objekts "Ingenieurbauwerk Abwasserreinigung" in die Honorarzone V zufolge habe (Seite 9 des Gutachtens).

    Hinsichtlich der Leistungen bei der Tragwerksplanung (Teil VIII HOAI) führt der Sachverständige aus, dass der Vertrag HOAI-widrig entgegen § 66 Abs. 1 HOAI alle konstruktiv verschiedenen Tragwerke zu einem einzigen Tragwerk zusammengefasst habe, obgleich die einzelnen Tragwerke einzeln abzurechnen seien. Entsprechend den Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 4 sei nur bei konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken dieselbe Honorarzone angezeigt. Bei den verschiedenen Tragwerken der Gruppenkläranlage handele es sich sowohl um statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten mit geringem Schwierigkeitsgrad (HZ II § 63 Abs. 1 Nr. 2 HOAI) als auch um schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten mit durchschnittlichem bzw. überdurchschnittlichem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad (HZ III bzw. IV, § 63 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 4 HOAI). Die Wahl einer einheitlichen Honorarzone III bei einer Zusammenfassung aller Tragwerke zu einem Tragwerk könne zu einer Mindestsatzunterschreitung, ggf. sogar zu einer Höchstsatzüberschreitung führen. Es sei dabei jedoch nicht auszuschließen, dass aufgrund der gegenläufigen Auswirkungen Honorarerhöhungen aufgrund der Abrechnung nach Einzeltragwerken wegen Vermeidung der Degression bzw. Honorarminderungen aufgrund einer niedrigeren Honorarzone für einzelne Tragwerke eintreten, so dass das Mindesthonorar eingehalten werde (Gutachten Seite 10)..

    Bezüglich der Leistungen bei der Technischen Ausrüstung (Teil IX HOAI) habe eine Abrechnung nach den verschiedenen Anlagengruppen des § 68 HOAI zu erfolgen. Eine Zusammenfassung einzelner bzw. aller Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung zu einer Anlagengruppe führe aufgrund der Honorardegression in der Honorartafel von § 74 Abs. 1 HOAI zu einer Mindestsatzunterschreitung. Eine einheitliche Zuordnung bei Zusammenfassung aller Anlagengruppen zur HZ III führe zu einer Höchstsatzüberschreitung, da die verschiedenen Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung nur durchschnittliche Planungsanforderungen aufwiesen und entsprechend § 71 Abs. 1 HOAI nur der Honorarzone II zuzuordnen seien.

    Hinsichtlich der "Vermessungstechnischen Leistungen" (Teil XIII HOAI) sei aufgrund des vermessungstechnischen Schwierigkeitsgrades von durchschnittlichen Anforderungen auszugehen, so dass eine Einordnung in die Honorarzone III gemäß § 97 a Abs. 1 Nr. 3 HOAI gerechtfertigt sei. Eine Überprüfung dieser Honorarzuordnungen entsprechend den Bewertungsmerkmalen nach § 97 a Abs. 2 und 3 HOAI ergebe folgende Bewertung: Qualität des vorhandenen Kartenmaterials 4 von maximal 5 Punkten, Anforderungen an Genauigkeit 4 von maximal 5 Punkten, Qualität der vorhandenen Lage- und Höhenfestpunkte 3 von maximal 5 Punkten, Beeinträchtigung durch die Geländebeschaffenheit 4 von maximal 10 Punkten, Behinderung durch Umbau und Bewuchs 5 von maximal 10 Punkten, Behinderung durch Verkehr 2 von maximal 10 Punkten Topographiedichte 6 von maximal 15 Punkten, insgesamt 28 Punkte. Die Anzahl von insgesamt 28 Punkten rechtfertige eine Zuordnung zur Honorarzone III entsprechend § 97 a Abs. 2 HOAI, welche Vermessungstechnische Leistungen der Honorarzone III mit Punktzahlen von 26 bis 37 Punkten beschreibe. Fehler beim Ablesen des Honorars aus den Honorartafeln seien als Mindestsatzunterschreitung auszuschließen.

    Der Sachverständige Dr. Ing. ...[E] gelangte aufgrund der vorgenommenen Einzelbewertung zu dem Ergebnis, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Ingenieurverträge bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Mindestsatzunterschreitung nach der HOAI führen (Seite 11 des Gutachtens).

    Der Sachverständige hat entsprechend dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14.06.2007 (B.I. 1) eine Vergleichsberechnung vorgenommen und dabei eine Gesamtkontrolle der getroffenen Honorarvereinbarung einerseits und den für die Planungs- und Ausführungsphase in Ansatz zu bringenden Mindestsätzen nach der HOAI andererseits vorgenommen. Dabei hat der Sachverständige zunächst auf die Schwierigkeiten verwiesen, dass die entsprechenden Aufstellungen für die anrechenbaren Kosten nur für das Betriebsgebäude, nicht aber für andere Einzelobjekte vorliegen. Außerdem seien die anrechenbaren Kosten für die Einzelbauwerke für eine Honorarermittlung für die Leistungen der Tragwerksplanung nicht verwendbar, da die anrechenbaren Kosten übersetzt seien. Diese seien wesentlich niedriger, da für Leistungen bei der Tragwerksplanung nur die Gewerke gemäß § 62 Abs. 6 HOAI zu berücksichtigen seien. Für eine absolut korrekte Honorarabrechnung sei zwar erforderlich, dass für alle Leistungsbereiche der HOAI komplette neue anrechenbare Kosten aufgrund der Entwurfsunterlagen und Kostenfeststellungen für die einzelnen Bauleistungen zu ermitteln wären; es sei jedoch im Rahmen einer Vergleichsberechnung auch aussagekräftig, wenn aufgrund falscher anrechenbarer Kosten eine sog. fiktive Honorarermittlung aufgestellt werde. Wenn für beide fiktiven Honorarermittlungen dieselben faktischen anrechenbaren Kosten zugrunde gelegt würden, bleibe die vorzunehmende Vergleichsberechnung vollkommen ausreichend und aussagekräftig. Hierbei genüge eine umfassende Vergleichsbrechung für die Ausführungsphase auf der Grundlage der Kostenfeststellungen (Seite 12 des Gutachtens).

    Der Sachverständige führte aus, dass für die Abwasserreinigung mit der Honorarzone IV statt V eine zu niedrige Honorarzone gewählt worden sei (Gutachten Seite 9, 12), alle Tragwerke des Objekts Abwasserreinigung seien bei der Tragwerksplanung der Honorarzone III zugeordnet worden, obgleich einzelne Tragwerke unterschiedlichen Honorarzonen zuzuordnen seien, daher sei das Mindesthonorar unterschritten (Gutachten Seite 9, 13), Entsprechendes gelte für alle Anlagengruppen bei der Technischen Ausrüstung für das Objekt "Abwasserreinigung (Gutachten Seite 10, 13), für die Grundleistungen für die Ausführungsplanung sei der Mindestsatz von 15 v.H. hingegen überschritten. Aufgrund der Zusammenfassung von einzelnen Tragwerken bei der Tragwerksplanung und von den Anlagengruppen bei der Technischen Ausrüstung sowie den daher einheitlichen Honorarabrechnungen jeweils unter der Honorarzone III könnten sich ebenfalls Honorarüberschreitungen ergeben.

    Der Sachverständige resümierte aus dem Vergleich der beiden Honorarermittlungen, dass für das Objekt "Betriebsgebäude" sich keine Honorarabweichungen ergeben. Bei dem Objekt "Abwasserreinigung" errechne sich nur ein geringfügig höheres Honorar für die Ausführungsphase aufgrund der Vereinbarungen im Ingenieurvertrag. Diese sei darauf zurückzuführen, dass die Bewertung der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 v.H. höher als die Mindestbewertung von 15 v.H. vereinbart sei. Diese höhere Bewertung kompensiere weitgehend die niedrigeren Honorare aus der vertraglich vereinbarten Honorarzone IV im Vergleich mit den Honoraren aus der Honorarzone V. Die Honorarabrechnung für die Tragwerksplanung weise eine erhebliche Mindestsatzunterschreitung auf, da aufgrund der Zusammenfassung der Einzeltragwerke zu einem Gesamttragwerk die Grundsätze von § 66 HOAI unterlaufen würden. Damit werde eine vom Verordnungsgeber nicht gewollte Honorardegression herbeigeführt. Bei der Honorarabrechnung für die "Technische Ausrüstung" sei aufgrund der Zusammenfassung der einzelnen Anlagen zu einer Gesamtanlage zunächst eine Honorardegression festzustellen, da jedoch die Honorarzone III - Anlagen mit hohen Planungsanforderungen gemäß § 71 Abs. 1 HOAI - für die Gesamtanlage zu hoch gewählt werde, werde eine Mindestsatzunterschreitung zunächst vermieden. Bei der Honorarabrechnung für die "Vermessungstechnischen Leistungen" seien keine Unterscheide festzustellen.

    Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine Mindestsatzunterschreitung bei der Honorarabrechnung der Ausführungsphase erkennbar sei. Diese Mindestsatzunterschreitung werde bei der Honorarabrechnung der Planungsphase noch deutlicher werden, da eine Kompensation bei der Abrechnung für das Objekt "Abwasserreinigung" bei der Bewertung der Leistungsphasen in der Ausführungsphase mit 20,83% (58-48 ./. 48 x 100) in der Planungsphase nicht gegeben sei und die zu niedrig gewählte Honorarzone IV mit ca. 10% im Sinne einer Mindestsatzunterschreitung voll wirksam werde. Es handele sich allerdings nur um eine Vergleichsbetrachtung und keine reale Honorarermittlung.

    Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] ist daher in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.01.2009 sowohl vom Ansatz der vorgenommenen Punktebewertung der einzelnen Kriterien, die in eine Honorarabrechnung einfließen, als auch aufgrund einer vorgenommenen Vergleichsberechnung im Rahmen einer Gesamtkontrolle der getroffenen Honorarvereinbarung und den für die Planungs- und Ausführungsphase in Ansatz zu bringenden Mindestsätzen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer Gesamtbetrachtung eine Mindestsatzunterschreitung vorliegt.

    Hiergegen hat die Beklagte, u.a. mit Schriftsatz vom 26.03.2009 (GA 1042 ff.), Einwendungen erhoben und sich gegen die Einordnung der Abwasser- und Schlammbehandlung unter die Honorarzone V gewandt. Die Beklagte hat sich dabei auf das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) ...[B] - dem das Landgericht gefolgt ist - gestützt, wonach bei Zugrundelegung der nach §§ 53, 54 HOAI erforderlichen Kriterien 30 Bewertungspunkte im Rahmen eines Spektrums von 26 bis 33 Punkten in Ansatz zu bringen seien, das Objekt danach der Honorarzone IV für überdurchschnittliche Planungsanforderungen zuzuordnen sei (gutachterliche Stellungnahme ...[B] vom 30.09.2005, GA 680 ff, 685-687).

    Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] hat sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.03.2010 (S. 2 ff.) mit den Gutachten des in erster Instanz tätigen Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[B] vom 10.12.2003 (GA 534 bis 564), dem Ergänzungsgutachten vom 29.10.2004 (GA 626 bis 630) und der ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2005 (GA 680 ff.) befasst. Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] hat hierzu ausgeführt, dass sich der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) ...[B] in seinem Gutachten vom 10.12.2003 (GA 534 bis 564) auf Seiten 549, 554, 560 nur mit knappen Ausführungen mit der Honorarzone befasse und in der Anlage 2 a kommentarlos die Honorarzone IV aus dem Ingenieurvertrag übernommen habe. Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] legte eingehend dar, dass der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) ...[B] die Objektzuordnung gemäß § 53 HOAI 1991 nur unvollständig zitiert habe. Die Honorarzone IV erfasse Abwasserbehandlungsanlagen, soweit sie nicht in Honorarzonen II, III oder V erwähnt seien, die Honorarzone V schwierige Abwasserbehandlungsanlagen. Der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) ...[B] habe zwar in seinem Gutachten vom 30.05.2005 auf einen Kommentar von Jochem zurückgegriffen, wonach die Bewertungspunkte gemäß § 53 Abs. 1 HOAI mit den Planungsanforderungen in einem Zusammenhang dargestellt worden seien. Es sei dabei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass sich in der 4. VO zur Änderung der Honoraranforderungen für Architekten und Ingenieure vom 13.12.1990 (BGBl. I S. 2707) in Absprache mit den Ingenieuren im Ausschuss für Honorarordnung die Kriterien geändert hätten und anstatt der Qualifizierung "einfach" oder "schwierig" auf die Kriterien "ingenieurtechnischer Art oder objektspezifische Faktoren" abgestellt werde. Der Sachverständige ...[B] habe in seiner Stellungnahme vom 30.09.2005 die Punkte nicht nach diesen neuen Kriterien beurteilt (Ergänzungsgutachten ...[E] 15.3.2010, Seite 3). Im Einzelnen beanstandete Dr.-Ing. ...[E], dass der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) ...[B] die geologischen und baugrundtechnischen Gegebenheiten nur mit 2 Punkten bewertet habe, weil kein Bodengutachten vorliege. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Planung von Kläranlagen aufgrund des mehrstufigen Verfahrens, mit denen Abwässer in verschiedener Zusammensetzung mechanisch, bakteriell und ggf. auch noch chemisch zu reinigen seien, nachweislich zu den kompliziertesten ingenieurtechnischen Planungen zählten. Zur Sicherstellung der vorgenannten Forderungen seien Bauwerke der Abwasser- und Schlammbehandlung in einem komplizierten Zusammenwirken mit Verbindungs- und Verzweigungsbauwerken, Pumpwerken, Speicherbecken, Messstationen u.a. zu planen und zu entwerfen. Eine fertige Planung könne nicht die Planungsanforderungen beschreiben. Es seien stets die Planungsanforderungen vor dem Beginn der Planung zu bewerten (Ergänzungsgutachten ...[E] 15.3.2010, Seite 4). Der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) ...[B] habe sich nicht dazu erklärt, wie und warum er zu seinen angesetzten Bewertungspunkten komme. Hinsichtlich der weiteren Einwände der Beklagten führte der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] aus, dass eine Mindestsatzunterschreitung nicht ausschließlich aus der Sicht der Honorarzuordnung gesehen werden könne, sondern aus der Gesamtsicht der gesamten Honorarermittlung (Ergänzungsgutachten ...[E] 15.3.2010, Seite 5/6).

    Der Sachverständige Dr. Ing. ...[E] wies in Übereinstimmung mit dem Privatsachverständigen der Klägerin, Dipl. Ing. ...[A], und dem Sachverständigen Dipl. Ing. ...[B] - so in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 16.12.2006, GA 747 - darauf hin, dass es sich bei der Kläranlage um eine mehrstufige und nicht nur um eine einstufige Anlage handele (Ergänzungsgutachten ...[E] 15.3.2010, Seite 6). Der Sachverständige hat auf S. 7 bis 9 seines Ergänzungsgutachtens vom 15.3.2010, auf das Bezug genommen wird, nochmals die einzelnen Bewertungspunkte, die mit 35 Punkten im Rahmen eines Punkterahmens von 34 bis 40 Punkten für die Honorarzone V abschließt, erläutert. Der Sachverständige legte nochmals dar, warum die einzelnen Tragwerke gemäß § 66 HOAI getrennt abzurechnen seien (Ergänzungsgutachten ...[E] 15.3.2010, Seite 9).

    Der Sachverständige Dr. Ing. ...[E] hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat in der Sitzung vom 24.06.2010 zunächst hinsichtlich der in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten dargelegt, dass er die fiktiv angesetzten anrechenbaren Kosten teilweise dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) ...[B] und dem des Privatsachverständigen Dipl. Ing. ...[A] entnommen habe. Er trat dem Einwand des Privatsachverständigen der Beklagten, ...[F], entgegen, dass eine Honorarermittlung wegen der fehlenden Einigkeit über die anrechenbaren Kosten und der Einordnung verschiedener Parameter nicht möglich sei. Wenn die tatsächlichen anrechenbaren Kosten von seinen fiktiven Annahmen abweichen sollten, würde sich am rechnerischen Endergebnis nichts Wesentliches ändern. Bei einer Abweichung von 10% hinsichtlich der anrechenbaren Kosten, würde sich dies schätzungsweise auf das Ergebnis der Honorarermittlung nur in einer Größenordnung von 3 bis 4% auswirken. Die Parteien haben in der Sitzung vom 24.06.2010 übereinstimmend erklärt, dass anlässlich des Ortstermins vom 18.03.2003 keine Einigung über die anrechenbaren Kosten erzielt worden sei, es habe lediglich kein Streit über die Herstellungskosten der einzelnen Bereiche bestanden, weshalb auch die erste Rechnung durch die Rechnungsprüfung der Beklagten nicht beanstandet worden sei. Hinsichtlich der Bausubstanz verwies der Sachverständige auf ein Besprechungsprotokoll vom 22.02.1995 (GA 223), wonach sich die Parteien ausgehend von einer Bausubstanz von 518 cbm abgerundet auf 500 cbm geeinigt haben. Soweit der Werksleiter der Beklagten, Herr ...[G], in der Sitzung vom 24.06.2010 (GA 1199 ff.) weiterhin der Auffassung war, dass nur 100 cbm in Ansatz zu bringen seien, vermochte der Sachverständige, wie auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und dem Landgericht dieser Ansicht nicht zu folgen, ebenso wenig, wie die von der Klägerin in der Schlussrechnung für die Ausführungsphase in Ansatz gebrachten 646 cbm (Gutachten ...[E] vom15.01.2009, S. 16 f.). Der Werksleiter der Beklagten, ...[G], hat zwar abweichend von den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, ...[H], erklärt, dass anlässlich der Besprechung vom 22.02.1995 keine Einigung auf 500 cbm erfolgt sei, räumte aber ein, dass er dem Protokoll im Hinblick auf die 6 Tage später vorgenommene Kürzung der Rechnung nicht ausdrücklich widersprochen habe. Angesichts der dezidierten Ausführungen zu dem Komplex "vorhandene Bausubstanz" unter Ziffer 4.2. des Besprechungsprotokolls (GA 223) wäre aber seitens der Beklagten ein konkreter Hinweis auf die vermeintliche Unrichtigkeit des Besprechungsprotokolls erforderlich gewesen.

    Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] hat sich im Rahmen der Anhörung schließlich eingehend mit der von ihm vorgenommenen Punktebewertung befasst und ausgeführt, dass er bei der Bewertung der Stand der Technik in den Jahren 1992 bis 1995 berücksichtigt habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe es sich um eine sehr komplizierte Kläranlage gehandelt. Es habe sich um eine mehrstufige Anlage gehandelt, wie von dem Privatsachverständigen Dipl. Ing. ...[A] aufgrund der Planungsunterlagen in der Sitzung vom 24.06.2010 dem Senat anschaulich erläutert wurde. Danach werde das Abwasser zunächst einer mechanischen, dann einer biologischen und zeitweise auch einer chemischen Reinigung unterzogen. Zunächst erfolge die Entfernung von Grobgut in einer Rechenanlage und das Abwasser werde in einen Sandfang geleitet, in dem sich vorhandene Sandpartikel absetzen. Anschließend laufe das Wasser in ein Vorklärbecken, danach in mehrere Belebungsbecken, wo zunächst Sauerstoff zugeführt und dann wieder entzogen werde. Hier komme es zum Abbau von Phosphaten und Stickstoff. Je nach Temperatur werde das Abwasser dann noch einer chemischen Reinigung zugeführt, um Phosphat und Stickstoff weiter abbauen zu können. Anschließend gelange das Wasser in ein Nachklärbecken, wo sich wiederum feste Bestandteile absetzen könnten. Auch die Schlammbehandlung erfolge in mehreren Stufen. Der Sachverständige Dr. Ing. ...[E] hat die Demonstration der Kläranlage durch den Privatsachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] bestätigt.

    Soweit die Beklagte durch ihren Werksleiter darauf verwies, dass im Angebot der Klägerin und auch in der Voruntersuchung nur von einer einstufigen Anlage die Rede gewesen sei, hat der Geschäftsführer der Klägerin für den Senat überzeugend ausgeführt, dass im Laufe der Verhandlungen und im Hinblick auf die öffentlich rechtlichen Anforderungen die Anlage weiter entwickelt und letztlich die konkrete Ausgestaltung erhalten habe.

    Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Gutachtern Dipl. Ing. ...[A], Dipl. Ing. (FH) ...[B] und dem Sachverständigen Dr.-Ing. ...[E] davon aus, dass es sich um eine mehrstufige Anlage handelt.

    Schließlich hat der Sachverständige Dr. Ing. ...[E] nochmals betont, dass die Kläranlage in die Honorarzone V einzuordnen sei, weil es sich nicht nur um eine einfache mehrstufige Anlage, sondern um eine mehrstufige Anlage mit biologischer und chemischer Reinigung handele.

    Der Senat folgt den von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. ...[E]. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die in dieses Verfahren eingebunden Privatsachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] und der Sachverständige für Architekten- und Honorarfragen ...[F] sowie auch der in erster Instanz tätige Gerichtsgutachter Dipl. Ing. (FH) ...[B] andere Lösungsansätze haben. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. ...[E] zu dem Komplex der getrennten Abrechnung Betriebsgebäude einerseits Abwasser-/Schlammbehandlung andererseits, der Einzelabrechnungen bezüglich der Tragwerksplanung und der Zuordnung der Kläranlage zu der entsprechenden Honorarzone waren überzeugend. Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] hat dem Senat dargelegt, dass er seit vielen Jahren in den entsprechenden Fachausschüssen für Honorarfragen bei Ingenieurbauten tätig sei, die Entwicklung der Änderungen der HOAI mitverfolgt und im weiteren Sinne mitgestaltet habe. Dr. Ing. ...[E] ist ein Spezialist für Honorarfragen auf dem Gebiet der Kläranlagen. Deshalb folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. ...[E].

    Der Senat hat sich anknüpfend an die Schriftsätze der Beklagten vom 26.03.2009 (GA 1042 ff, 1051) und vom 22.06.2010 (GA 1196 ff, 1198) eingehend mit der Frage befasst, ob den Parteien bei der Einordnung der entsprechenden Honorarzonen und Gestaltung des Vertrages ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, der eine Bindung an die zunächst ergangenen Schlussrechnungen nach Maßgabe der Ingenieurverträge rechtfertigen könnte. Der Senat ist aber angesichts des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. ...[E] zu der Auffassung gelangt, dass hier mehrere Kriterien nach der HOAI in der damals gültigen Fassung nicht eingehalten wurden und sowohl nach dem Kriterienkatalog der HOAI als auch der Vergleichsberechung im Rahmen einer Gesamtkontrolle eine Mindestsatzunterschreitung der berechtigten Honorare vorliegt, die nicht hinzunehmen ist.

    Führt danach die Honorarermittlung aufgrund der abgeschlossenen Ingenieurverträge zu einer Mindestsatzunterschreitung nach der HOAI, sind die Angriffe der Beklagten gegen die vom Sachverständigen Dr.-Ing. ...[E] vorgenommene Honorarermittlung auf der Grundlage der HOAI 1991 nicht erfolgreich.

    Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist zurückzuweisen.

    2) Berufung der Klägerin

    Die Berufung der Klägerin hat - den Zinsanspruch teilweise ausgenommen - Erfolg.

    Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] hat in seinem Gutachten vom 05.01.2009, wie bereits oben dargestellt, ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen in der Sitzung der Kammer vom 18.03.2003 (GA 420) die anrechenbaren Kosten keineswegs unstreitig sind, was sich aus den gewechselten Schriftsätzen der Parteien ergebe. Die Parteien haben vor dem Senat lediglich darin übereingestimmt, dass damit gemeint gewesen sei, dass über die Baukosten kein Streit bestanden habe. Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] hat die Behauptungen der Klägerin bestätigt, dass der Sachverständige ...[B] bei seiner Honorarberechnung lediglich die anrechenbaren Kosten für das Betriebsgebäude und für die Tragwerksplanung, nicht aber die Planungen gemäß Teil II der HOAI berücksichtigt habe. Die anrechenbaren Kosten für eine Tragwerksplanung erfassten lediglich die Rohbaukosten. Der Sachverständige legte dar, dass auch dann, wenn der Auftragnehmer die Installation, zentrale Betriebstechnik und/oder die betrieblichen Einbauten nach den Kostengruppen 3.2 bis 3.4 sowie 3.5.2 bis 3.5.4 der DIN 276 fachlich nicht plane und deren Ausführung fachlich auch nicht überwache, diese anrechenbaren Kosten entsprechend der Maßgabe von § 10 Abs. 4 HOAI dennoch zu den anrechenbaren Kosten des Objekts gehörten. Der Auftragnehmer sei darüber hinaus berechtigt, ein getrenntes Honorar nach Teil IX HOAI - Leistung bei der Technischen Ausrüstung - zu berechnen, sofern er diese Leistungen erbringe. Der Sachverständige hat die Historie der HOAI hinsichtlich der anrechenbaren Kosten der Technischen Leistungen erörtert. Es sei beabsichtigt gewesen, bei Objekten mit einem hohen Anteil an Technischer Ausrüstung und/oder sonstigen betrieblichen Honoraren in einem angemessenen Verhältnis abzurechnen. Für eine Anrechnung entsprechend § 10 Abs. 4 HOAI reiche es aus, wenn der Auftragnehmer die Leistungen der "Technischen Ausrüstung" in seine Planung fachlich einbeziehe bzw. die Ausführung fachlich überwache. Die anrechenbaren Kosten der "Technischen Ausrüstung" seien daher im Rahmen der Kostenberechnung nach der Maßgabe des § 10 Abs. 4 HOAI den anrechenbaren Kosten des Betriebsgebäudes hinzuzurechnen (Gutachten vom 05.01.2009, Seite 13). Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass wie die Klägerin behauptet, aufgrund der Vernachlässigung der anrechenbaren Kosten der Technischen Ausrüstung die anrechenbaren Kosten bei dem Objekt "Betriebsgebäude" zu niedrig und unzutreffend angesetzt worden seien.

    Soweit die Klägerin behauptet hat, die vorhandene Anlagensubstanz des Betriebsgebäudes sei mit 500 cbm zu niedrig angesetzt, es seien 646 cbm in Ansatz zu bringen, vermochte sie mit ihrer Behauptung nicht durchzudringen. Der Sachverständige hat auf Seite 16/17 seines Gutachtens die widersprüchlichen Angaben der Parteien hierzu aufgeführt. Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund des Besprechungsprotokolls vom 22.02.1995 (GA 223) von 500 cbm auszugehen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ein Bauvolumen von 646,39 cbm, wie in der Schlussrechnung Nr. 958/0/7/8 vom 31.12.1993 (GA 90) enthalten, nicht nachvollziehbar sei. Der Senat nimmt im Übrigen auf die unter II. 1 e) gemachten Ausführungen Bezug.

    Hinsichtlich der Überprüfung der anrechenbaren Kosten für das Betriebsgebäude bei der Honorarabrechnung der Ausführungsphase im Vergleich mit den anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung (Beweisbeschluss vom 14.07.2007 Ziffer II. 1 Abs. 3) ist der Sachverständige dem Ansatz des Privatsachverständigen Dr.-Ing. ...[A] entgegengetreten, im Rahmen der Honorarrechnung wegen der Verflechtungen des Betriebsgebäudes, der Abwasserbehandlungs- und Schlammbehandlungsanlage unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten eine einheitliche Honorarermittlung vorzunehmen. Noch in der Abschlagsrechnung vom 21.02.2000 (GA 113 ff.) ist entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eine getrennte Honorarrechnung für das Objekt Betriebsgebäude gewählt worden. Der Sachverständige Dr.-Ing. Dr. ...[E] weist - wie auch im Ergebnis der Senat in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14.07.2007 (A.I.3. a Absatz 9) - darauf hin, dass eine Zusammenfassung beider Objekte - Betriebsgebäude einerseits, Abwasser- und Schlammbehandlungsanlage andererseits - zu einer Unterschreitung der Mindestsätze führe. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats unter II. 1 e) zur Frage der Abrechnungsart und der Mindestsatzunterschreitung wird Bezug genommen.

    Der Sachverständige hat die anrechenbaren Kosten letztlich der Abschlagsrechnung Nr. 958/0/017/42 vom 21.12.2000 (GA 113 ff.) entnommen. Eine Überprüfung der Einzelbeträge in den anrechenbaren Kosten war dem Sachverständigen nicht möglich, da die geprüften Schlussrechnungen der einzelnen Firmen nicht vorlagen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12.08.2008 (GA 1002 ff.) eine geänderte Aufstellung der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom April 1981 vorgelegt. Der Sachverständige hat die anrechenbaren Kosten in die Honorarermittlung der Anlagen 1 und 2 in seinem Gutachten vom 05. 01.2009 eingearbeitet. Der Sachverständige hat aufgrund der vorliegenden Unterlagen in der Anlage 1 eine Honorarermittlung auf der Grundlage der Mindestsätze nach der HOAI 1991 vorgenommen, die zunächst mit 2.265.014,42 DM (Seite 18 der Anlage 1) abschließt. In der Anlage 2 ist eine Honorarermittlung für die Ausführungsphase auf der Grundlage der Ingenieurverträge nach der HOAI 1991 vorgenommen worden, die mit einem Betrag von 2.173.429,53 DM endet (Seite 10 der Anlage 2). Beide Beträge haben über dem von der Klägerin mit Schlussrechnung Nr. 958/0/19/44 vom 26.09.2000 für Ingenieurleistungen in der Ausführungsphase (GA 178 ff.) errechneten Honorar von 2.014.737,60 DM gelegen.

    Der Sachverständige hat allerdings auf Einwand der Beklagten Korrekturen zu den Anlagen 1 und 2 seines Ausgangsgutachtens vorgenommen. Er hat hierzu ausgeführt, dass das Honorar fehlerhaft aus der Honorartafel zu § 16 Abs. 1 HOAI (Teil II), statt aus der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 (Teil VII) entnommen worden sei. Er hat darauf in den neuen Anlagen 1 und 2 seines Ergänzungsgutachtens die entsprechenden Werte korrigiert, was im Ergebnis aber keine Auswirkungen auf die Aussagen in seinem Ausgangsgutachten in Bezug auf die Vergleichsberechnung habe (Ausgangsgutachten S. 11 ff; Ergänzungsgutachten S. 12 f.). Im Übrigen verwies er darauf, dass in der Anlage 2 ein Schreibefehler sei und statt der Honorarzone II es Honorarzone III heißen müsse, das Honorar selbst sei nach § 74 Abs.1 HOAI aber korrekt ermittelt worden.

    Der Sachverständige Dr.-Ing. ...[E] hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.02.2010 unter der Anlage 1 (neu) auf der Grundlage der Mindestsätze nach der HOAI 1991 unter Berücksichtigung einer vorhandenen Bausubstanz von 500 cbm für das Betriebsgebäude ein Honorar vom 1.802.148,74 DM (Anlage 1 neu, S. 18) ermittelt. Auf der Grundlage der Verträge gelangte er in der Anlage 2 (neu) zu einem Honorar von 1.677.479,49 DM (Anlage 2 neu, Seite 10). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist wegen des Verbots der Mindestsatzunterschreitung vorliegend das Honorar auf der Grundlage der HOAI 1991 (Anlage 1 neu) vorzunehmen.

    Danach ergibt sich folgende Situation:

    Das Honorar beläuft sich auf 1.802.148,74 DM. Hinzu kommen die gemäß § 7 Abs.3 HOAI 1991 in Ansatz zu bringenden Nebenkosten, die die Parteien im Vertrag vom 20.08/28.09.1992 (GA 25) pauschal mit 7,5% vereinbart haben. Dies ergibt einen Betrag von 135.161,16 DM. Auf den Zwischenbetrag von 1.9373.09,90 DM sind in Höhe von damals 15% Mehrwertsteuer hinzurechnen, mithin 290.596,49 DM. Insgesamt ergibt sich danach ein Gesamthonorar von 2.227.906,39 DM.

    Hiervon sind Zahlungen in Höhe von 1.240.800,00 DM und eine weitere im Dezember 2000 geleistete Zahlung von 100.000,00 DM in Abzug zu bringen.

    Das Landgericht hat für die Planungsphase der Klägerin einen Betrag von 51.035,74 DM zugesprochen. Die Klägerin hat insoweit das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen. Für die Ausführungsphase hat das Landgericht der Klägerin einen offenen Restwerklohnanspruch von 223.252,28 DM zugesprochen, beide Positionen insgesamt 274.288,02 DM bzw. 140.241,245 EUR.

    Das Gesamthonorar von 2.227.906,39 DM für die Ausführungsphase abzüglich erbrachten Zahlungen von 1.340.800,00 DM, ergibt ein noch offen stehendes Resthonorar von 887.106,39 DM. Vom Landgericht zugesprochen wurden für die Ausführungsphase 223.252,28 DM, so dass im Berufungsverfahren weitere 663.854,11 DM bzw. 339.423,22 EUR als Restwerklohn offen wären. Dies liegt über dem Betrag, den die Klägerin Berufungsverfahren mit weiteren 230.431,79 EUR verfolgt.

    Die Berufung der Klägerin hat hinsichtlich des Hauptantrags in vollem Umfange Erfolg. Hinsichtlich des Zinsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass es um einen Altvertrag vor Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes handelt. Es sind nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 15.11.2000 gemäß §§ 284, 288 BGB a.F. in Ansatz zu bringen. Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren abweichend vom erstinstanzlichen Antrag 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt, wird dies nicht begründet.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 1 ZPO

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 370.673,03 EUR (Berufung Beklagte 140.241,24 EUR, Berufung Klägerin 230.431,79 EUR) festgesetzt.

    RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriften§ 196 Nr. 7 BGB a. F. § 201 BGB a.F. § 8 HOAI