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  • 31.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112926

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 21.07.2011 – 24 U 151/04


    Oberlandesgericht Hamm

    I-24 U 151/04

    Tenor:
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.11.2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster dahin abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
    Die Sache wird im übrigen unter Aufhebung des Urteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tenor:
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.11.2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster dahin abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

    Die Sache wird im übrigen unter Aufhebung des Urteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Gründe
    A.

    Der Kläger hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Architekt wegen fehlerhaft zu niedriger Baukostenermittlung im Hinblick auf den Umbau des Altbaus und einen neu zu errichtenden Anbau auf dem Grundstück B-Str. in F auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

    Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und bezüglich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.

    Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin S abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beklagten nicht anzulasten sei, nicht auf die Einhaltung einer Kostenobergrenze von 600.000,00 DM brutto geachtet zu haben, und ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, dass die Baumaßnahmen zu diesen Baukosten nicht zu realisieren waren. Denn der Beklagte habe nur einen geringen Teil der Aufträge für den Kläger vergeben, welche den von ihm angegebenen Kostenrahmen für diese Gewerke nicht um mehr als noch zu tolerierende 20 % überschritten hätten. Im Übrigen habe es dem Kläger oblegen, dafür zu sorgen, dass die Kostenvorgaben eingehalten würden.

    Der Kläger habe nicht ausreichend belegt, dass der vom Beklagten geplante Umbau nicht für 600.000,00 DM brutto zzgl. einer 20%igen Toleranz zu bewerkstelligen gewesen sei. Auch die Schadensberechnung des Klägers auf der Grundlage, dass er sich andernfalls für die Neubauvariante entschieden hätte, stehe nicht mit dem von ihm angegebenen Kostenrahmen von bis zu 600.000,00 DM in Einklang.

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt.

    Er macht geltend, dass er entgegen der Annahme des Landgerichts in der Lage gewesen wäre, durch Einnahmen bei einer Vermietung des Altbaus Neubaukosten bis zur Höhe von 900.000,00 DM zu finanzieren.

    Das anstelle der Durchführung des Neubaus mit einem Aufwand von etwa 800.000,00 DM umgebaute Gebäude befinde sich noch immer in einem desolaten Zustand. Obwohl das Auftragsvolumen erheblich zusammengestrichen worden sei, habe ein nur teilweiser Sanierungstand erreicht werden können, hinsichtlich dessen der Kläger nähere Einzelheiten ausführt.

    Die vom 21.12.1994 datierende Kostenschätzung mit einem Betrag von 843.755,00 DM für die Umbaumaßnahme habe der Beklagte im Frühjahr 1995 mit einem Federstrich auf die passende Summe von 600.000,00 DM heruntergerechnet. Darauf hin habe er sich zum Umbau des Altbaus entschlossen und dem Beklagten den Auftrag erteilt, die Baugenehmigung zu beantragen. Allerdings habe auf der Grundlage dieser Kostenschätzung weder der gewünschte Schallschutz, die Wärmeschutzmaßnahmen und die Sanierung der Kellerräume erreicht werden können.

    Auch bei seiner Kostenschätzung aus Juli 1995 mit einem Betrag von 633.700,00 DM zzgl. Nebenkosten und MwSt seien noch notwendige Maßnahmen im Hinblick auf Kellersanierung und Wärmedämmung außer Acht gelassen worden. Schließlich sei auch die Kostenschätzung aus August 1995 mit einem Betrag von 583.700,00 DM zzgl. Nebenkosten und MwSt unrealistisch gewesen. Der Beklagte habe bei seinen Kostenermittlungen Schätzungen ins Blaue hinein abgegeben.

    Bei einer Besprechung Ende August 1995 habe der Beklagte seine Berechnungen auf der Grundlage der eingeholten Angebote ohne nachvollziehbare Erklärungen gekürzt. Er, der Kläger, habe den Vorschlag durch Schwarzgeldzahlungen Einsparungen zu erzielen, abgelehnt.

    Der Kläger macht geltend, dass ihm aufgrund der fehlerhaften Kostenermittlungen des Beklagten schon deshalb ein Schaden entstanden sei, weil er sich andernfalls nicht für die Durchführung des Bauvorhabens in Gestalt eines Umbaus des Altbaus entschieden hätte. Entweder hätte er gänzlich von dem Bauvorhaben Abstand genommen oder hätte sich für die von ihm ebenfalls finanzierbare Neubauvariante entschieden, bei welcher die investierten Baukosten allerdings zu einer deutlich höheren Wertsteigerung des Objektes geführt hätten.

    Der Kläger beantragt,

    den Beklagten abändernd zu verurteilen, 166.169,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 09.04.2001 zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er macht geltend, dass ihn für gegenüber den Kostenschätzungen tatsächlich angefallene höhere Baukosten keine Verantwortung treffe, weil er aufgrund seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Bauvorhaben keinen Einfluss auf Vergabeverhandlungen habe nehmen können. Bei den von ihm angegebenen Kosten von 600.000,00 DM handele es sich um die im Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten. Weil er nur mit Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 4 beauftragt gewesen sei, habe er keinen Einfluss auf die mit der über 4-jährigen Bauzeit verbundenen zusätzlichen Kosten nehmen können.

    Im Hinblick auf die im Spätsommer 1995 und nach seinem Vorbringen erst am 15.09.1995 geführte Besprechung behauptet der Beklagte, dass er gebeten worden sei, zwischen dem Kläger und der Architektin S vermittelnd tätig zu werden. Er habe lediglich aufgezeigt, bei welchen Positionen grundsätzlich gespart werden könne und gespart werden müsse und ohne über eine konkrete Ausführung der einzelnen Gewerke zu sprechen oder diese festzulegen. Letzteres sei Aufgabe der Architektin S gewesen, der er hierdurch lediglich Anstöße habe geben wollen, indem er aufgezeigt habe, an welcher Stelle Einsparungen erfolgen könnten.

    Der Beklagte rügt, das Vorbringen des Klägers zu einer möglichen Finanzierung einer Neubaumaßnahme auf dem Nachbargrundstück sei erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt und deshalb verspätet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird ergänzend auf die in erster Instanz und in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

    Der Senat hat durch Einholung schriftlicher und später mündlich erläuterter Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X sowie durch Vernehmung der Zeugen Dr. M1 und M Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt der Senat auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 12.08.2008 und 16.11.2010 sowie auf die Berichterstattervermerke zu den Verhandlungsterminen vom 25.03.2010 (Bl. 800 ff. d.A.) und vom 03.05.2011 (Bl. 834 ff. d.A.) Bezug.

    B.

    Auf die Berufung des Klägers war das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO aufgrund des in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrages des Klägers nach Zuerkennung des Klageanspruches dem Grunde nach aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

    I.

    Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

    Der Beklagte ist dem Kläger gem. § 635 BGB a.F. bzw. nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung aufgrund der bis zum 01.01.2002 geltenden Rechtslage wegen fehlerhafter Baukostenermittlung und fehlerhafter Beratung über die Möglichkeit, eine Kostenobergrenze von 600.000,00 DM einzuhalten, schadens-ersatzpflichtig.

    1.

    Zwar kann schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht von der Vereinbarung einer selbständigen oder unselbständigen Baukostengarantie des Beklagten ausgegangen werden. Die Annahme einer Baukostengarantie ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Architekt verspricht, im Rahmen einer persönlichen Verpflichtung für die Einhaltung eines bestimmten Baukostenbetrages in jedem Fall persönlich einzustehen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 2281; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rdn. 457 f. m.w. RsprN). Für ein derartiges, auf die Übernahme einer persönlichen Haftung gerichtetes Versprechen des Beklagten ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte.

    2.

    Der Beklagte hat allerdings seine ihn als Architekten treffenden vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger durch die von ihm im Frühjahr 1995 vorgenommene Neuberechnung der bis dahin vorliegenden Kostenschätzung der für ihn tätigen Architektin S (Bl. 60 d.A.) und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen, wonach durch Kosteneinsparungen eine Einhaltung des von dem Kläger vorgegebenen Finanzierungsrahmens von 600.000,00 DM für die Baumaßnahme zu ermöglichen sei, verletzt, obwohl der Kläger ihm erklärt hatte, eine Überschreitung des Rahmens sei für ihn nicht tragbar.

    a)

    Der Architekt ist gegenüber seinem Auftraggeber gehalten, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehört insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2289). Schon im Rahmen der Grundlagenermittlung trifft den Architekten die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn abzustecken. Auch im Rahmen der Vorplanung hat der Architekt den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken und ihm bekannte Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen (vgl. Kniffka/Koebele, a.a.O., 12. Teil Rdn. 405, 407 m. RsprN.).

    Bestehen bei den Planungsvorgaben des Auftraggebers Unklarheiten, muss der Architekt die Grundlagen ermitteln, den Leistungsbedarf klären und die Zielvorstellungen abstimmen. Durch eine zutreffende Beratung bei der Kostenermittlung soll der Bauherr in die Lage versetzt werden, ggf. eine einfachere Ausführung zu wählen oder das Bauvorhaben auch ganz fallen zu lassen (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2290).

    b)

    Diesen Pflichten ist der Beklagte durch die von ihm vorgenommene Neuberechnung der ursprünglichen und bis zu diesem Zeitpunkt aktuellen Kostenschätzung und auch nachfolgend bis zum Spätsommer des Jahres 1995 nicht in der gebotenen Weise nachgekommen.

    Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten zu einer zutreffenden Kostenermittlung im Hinblick auf die von ihm im Frühjahr 1995 vorgenommenen Korrekturen der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen und von seiner Mitarbeiterin, der Architektin S, gefertigten Kostenschätzung, die mit einem Betrag von 777.055,00 DM endete, verletzt.

    aa)

    Der Beklagte hat nach seinem ursprünglich anders lautenden Sachvortrag, wonach er bereits ab Herbst 1994 nicht mehr für den Kläger tätig geworden sei und ab diesem Zeitpunkt Planungsleistungen von der Architektin S selbständig gegenüber dem Kläger erbracht worden seien (Bl. 80 d.A.), nicht mehr festgehalten und eingeräumt, dass er bis einschließlich der nach der Leistungsphase 4 des § 15 HOAI (Genehmigungsplanung) zu erbringenden Leistungen für den Kläger tätig war (Bl. 109, 110, 111, 112 d.A.). Damit schuldete der Beklagte bereits im Rahmen der nach den Leistungsphasen 2 und 3 zu erbringenden Leistungen zutreffende Kostenermittlungen durch eine Kostenschätzung und durch Gegenüberstellung der Kostenschätzung und der Kostenberechnung.

    Auch wenn die Architektin S im Verlauf des Bauvorhaben selbständig für den Kläger tätig gewesen sein sollte und der Beklagte den Kläger lediglich zusätzlich beraten hätte, hätte diese Beratung richtig, umfassend und interessengerecht sein müssen.

    bb)

    Die von ihm vor Abfassung des Baugenehmigungsantrages vom 15.05.1995 vorgenommene Ermittlung der zu erwartenden Baukosten für das vom Kläger und seiner Ehefrau beabsichtigte Bauvorhaben, welches Gegenstand der Entwurfsplanung war und Gegenstand der Genehmigungsplanung werden sollte, war unzureichend und nicht geeignet, dem Kläger in ausreichender Weise einen Überblick über die zu erwartenden Baukosten zu geben.

    (1)

    (a)

    Der Beklagte ist dem mehrfach wiederholten Sachvortrag des Klägers, wonach der Beklagte zunächst die Neuberechnung der Kostenschätzung der Architekten S (Bl. 60 d.A.) vorgenommen und nachfolgend den Baugenehmigungsantrag vom 15.05.1995 gestellt hat (Bl. 543, 545, 786 d.A.) schon nicht entgegengetreten.

    (b)

    Zudem ergibt sich auch aus den Bekundungen der Zeugin M (Bl. 801 d.A.), dass der Beklagte dem Kläger die mit einem Betrag von 600.000,00 DM endende Kostenschätzung bereits Mitte/Ende April des Jahres 1995 vorlegte.

    Der Senat folgt den Angaben der Zeugin M sowohl bezüglich dieser zeitlichen Einordnung als auch im Hinblick auf die von ihr bekundeten Erklärungen des Beklagten zu dieser Kostenermittlung und hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufes.

    Die Angaben der Zeugin sind frei von beachtenswerten Widersprüchen und stehen im Einklang mit den zu den Akten gereichten Unterlagen. Insoweit konnte die Zeugin die Geschehensabläufe zwischen Frühjahr 1995 bis Spätsommer 1995 sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich der Entwicklung der geschätzten Baukosten sicher wiedergeben. Gleiches gilt auch für die von ihr und dem Kläger übereinstimmend dargestellten Randumstände des Geschehensablaufes im Hinblick auf Einzelheiten zum Beginn der Sanierungsmaßnahmen ab Juni 1995. Schließlich stehen die Angaben der Zeugin M auch in wesentlichen Punkten im Einklang mit dem eigenen Vorbringen des Beklagten. Im Hinblick auf die Anpassung der Kostenschätzung hat der Beklagte eingeräumt, die Zahlenangaben auf Wunsch des Klägers nach unten korrigiert zu haben (Bl. 81 d.A.) und dass er diese Vorschläge lediglich überschlägig gemacht habe, weil Angebote der jeweiligen Bauunternehmer nicht vorgelegen hätten (Bl. 117 d.A.).

    Im Hinblick auf den von der Zeugin M datierten Zeitpunkt der von dem Beklagten vorgenommenen Neuberechnung der Kostenschätzung entspricht es nach Auffassung des Senat auch durchaus der Lebenserfahrung, dass dem Architekten erst dann der Auftrag zur Fertigung und Einreichung der Genehmigungsplanung erteilt wird, wenn zuvor - wie auch nach den Leistungsphasen der HOAI vorgesehen - der finanzielle Rahmen zur Durchführung der Baumaßnahme abgesteckt ist.

    (2)

    Die Kostenermittlung des Beklagten war deshalb in vorwerfbarer vertragspflichtwidriger Weise fehlerhaft, weil die von dem Beklagten hierbei angenommenen Baukosten für den Umbau des Altbaus, die der Beklagte mit 1.300,00 DM je qm anstelle der zuvor von der Architektin S mit 1.800,00 DM je qm angegebenen Baukosten beziffert hat, nicht ausreichend waren, um die Sanierungs- und Umbaumaßnahme des Altbaus nach Maßgabe des damaligen Planungsstandes zu finanzieren.

    (a)

    Unabhängig davon, ob der Beklagte in dieser Planungsphase ohne eine detailiertere Kostenschätzung zur Ermittlung der Baukosten noch auf Erfahrungswerte zurückgreifen durfte, war der von ihm angesetzte Betrag von 1.300,00 DM je qm jedenfalls für das zu diesem Zeitpunkt geplante Bauvorhaben des Klägers keinesfalls auskömmlich.

    Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. X, der dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren als überaus erfahrener und gewissenhaft arbeitender Sachverständiger bekannt ist, wonach der Beklagte insoweit mit rein fiktiven Zahlen gearbeitet habe und ohne im Rahmen der von dem Sachverständigen spätestens in der Leistungsphase 2 gerade wegen des von ihm als individuell bezeichneten Bauvorhabens geforderten genauen Substanzermittlung zu klären, welche Änderungen bei den einzelnen Gewerken erfolgen sollten.

    Der Sachverständige hat bereits den von der Architektin S angesetzten Betrag von 1.800,00 DM nur als Kompromisslösung angesehen und den vom Beklagten angesetzten Betrag von 1.300,00 DM Baukosten je qm für unrealistisch gehalten und hierzu weiter ausgeführt, dass die ermittelte Bausumme von 600.000,00 DM nicht zur Genehmigungsplanung passe.

    Bereits aus diesem Grunde war die vom Beklagten angegebene Bausumme von 600.000,00 DM fehlerhaft und damit vertragspflichtwidrig ermittelt worden.

    Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen auch insoweit, als die Annahme von Baukosten in Höhe von 1.300,00 DM je qm sich als Versuch des Beklagten darstellten, noch zu einer machbaren Summe zu gelangen. Diese Annahme steht im Einklang mit dem wesentlichen Vorbringen beider Parteien und den Angaben der Zeugin M zu den näheren Umständen, unter denen diese Beträge Eingang in die Baukostenermittlung des Beklagten gefunden haben.

    Der Beklagte hat - wie bereits ausgeführt - schriftsätzlich eingeräumt, die Kürzungen auf Wunsch des Klägers vorgenommen zu haben und auch im Rahmen seiner Anhörung angegeben, die Summe im Hinblick auf die Kostenvorgabe des Klägers heruntergerechnet zu haben (Bl. 804 d.A.).

    (b)

    Auch wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang - wie von ihm angegeben - erklärt haben mag, dass die von der Architektin S ermittelte Summe von 1.800,00 DM je qm an sich der zutreffende Betrag sei, entlastet ihn dies nicht vom Vorwurf einer vertragspflichtwidrigen Kostenermittlung, weil er unrichtigerweise zum Ausdruck gebracht hat, die Kosten könnten durch geeignete Maßnahmen auf das dem Kläger mögliche Limit von 600.000,00 DM begrenzt werden.

    Zunächst hält der Senat das Vorbringen des Beklagten für widerlegt, wonach der Kläger den Wunsch geäußert habe, die von der Architektin S ermittelten Kosten durch Eigenleistungen und durch Vergabe einzelner Bauleistungen in Schwarzarbeit zu senken. Der Senat folgt insoweit den sich mit den Angaben des Klägers deckenden Bekundungen der Zeugin M, wonach über die Möglichkeit der Vergabe einzelner Leistungen in Schwarzarbeit nicht schon zu diesem Zeitpunkt sondern erst nach Vorlage der maßgeblichen Angebote im August 1995 gesprochen worden und dies für den Kläger im übrigen auch nicht in Betracht gekommen sei.

    Von entscheidendem Gewicht ist nach Auffassung des Senats, dass der Beklagte den Klägern mit dieser Kostenermittlung den falschen Eindruck vermittelt hat, das Bauvorhaben sei nach dem damaligen Planungsstand mit Ausnahme einer veränderten Ausführung der Rückfassade ohne größere Abstriche und ohne außergewöhnliche Maßnahmen im Hinblick auf in größerem Umfang zu erbringenden Eigenleistungen oder einer teilweisen Auftragsvergabe in Schwarzarbeit auch mit der geringeren Summe durchführbar.

    Die Zeugin M hat bei ihren beiden Vernehmungen vor dem Senat jeweils auf der Grundlage der damaligen Interessenlage nachvollziehbar und überzeugend angegeben, dass der Beklagte erklärt habe, dass das Bauvorhaben zu einem Betrag von 600.000,00 DM machbar sei.

    Der Beklagte habe den Betrag von 1.300,00 DM damit erklärt, dass der Ausbaustandard gesenkt werden müsse und dass die Einsparung erzielt werden könne, wobei die Zeugin davon ausgegangen war, dass der Beklagte "Luxusvarianten" geplant hatte. Nach dieser in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers stehenden Darstellung verbleibt kein Zweifel daran, dass der Beklagte den Klägern ohne nähere Überprüfungen den Eindruck vermittelt hat, das Bauvorhaben sei ohne grundlegende Einschnitte auch mit einem Betrag von 1.300,00 DM je qm realisierbar.

    Dem Beklagten ist auch in Anbetracht des damaligen Planungsstadiums vorzuwerfen, dass er den Kläger und seine Ehefrau im Zusammenhang mit den von ihm gewählten Ansatz eines qm-Preises von nur 1.300,00 DM nicht ausreichend beraten und nicht über nähere Einzelheiten aufgeklärt und Vorschläge unterbreitet hat, ob und mit welchen Auswirkungen auf den damaligen Planungsstand eine derartige Ersparnis überhaupt erzielt werden konnte. Mit seinen verharmlosenden Erklärungen, dass die Realisierbarkeit von der gewünschten Ausführung abhänge und die Eheleute M/M1 dann eben "bescheidener" bauen müssten, hat er bei dem Kläger und seiner Ehefrau die nach Einschätzung des Sachverständigen X unzutreffende Vorstellung hervorgerufen, dass die Entwurfsplanung entsprechend der von ihnen an den Beklagten herangetragenen Wünsche grundsätzlich auch nach der nach unten korrigierten Kostenschätzung des Beklagten umgesetzt werden könne.

    Auch die nachfolgende Entwicklung belegt, dass die mit einem Betrag von 600.000,00 DM endende Baukostenermittlung keinesfalls auskömmlich war, um das Bauvorhaben nach dem damaligen Planungsstand zu realisieren.

    Zwar ist eine Kostenschätzung zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten versehen, sodass der Bauherr grundsätzlich innerhalb bestimmter Toleranzen mit höheren Kosten rechnen muss.

    Hier gilt aber etwas anderes. Die Zeugin M hat überzeugend ausgesagt, dass es angesichts der finanziellen Gegebenheiten nicht nur um eine vorläufige Bewertung der Kosten ging, sondern darum, ob das Kostenlimit von 600.000,00, das Voraussetzung für die Machbarkeit war, eingehalten werden konnte.

    cc)

    Dieser dem Kläger und seiner Ehefrau vermittelte Eindruck führte dazu, dass die Kläger sich daraufhin entschlossen, dem Beklagten die zur Beantragung der Baugenehmigung für dieses Vorhaben notwendigen weiteren Architektenleistungen zu übertragen und sich bereits kurze Zeit nach Einreichung der Baugenehmigung (15.05.1995) im Laufe des Monats Juni 1995 nach Anfrage der Architektin S entschlossen, die ersten Leistungen zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Entfernung der alten Heizungs- und Sanitäranlagen und teilweise Entfernung der Fenster - durchführen zu lassen und ab diesem Zeitpunkt den Altbau nicht mehr bewohnten.

    Auch nachfolgende Bemühungen, die nach Vorlage von Angeboten für einzelne Gewerke im Laufe des Monats Juli auf 633.000,00 DM netto und ohne Nebenkosten veranschlagten Baukosten (Kostenaufstellung Bl. 62 d.A.) zu senken, führten trotz eines zwischenzeitlichen Baustops nicht mehr zu dem gewünschten Erfolg, die Baukosten in einer für den Kläger akzeptablen Weise auf einen Betrag von bis zu 600.000,00 DM zu begrenzen.

    Wie sich bei einer Ende August 1995/Anfang September 1995 geführten Besprechung zeigte, gelang es dem Beklagten nicht, die auf dem Telefaxschreiben aus dem Büro des Beklagten (Bl. 62 d.A.) handschriftlich vermerkten Einsparungsmöglichkeiten in einer für den Kläger akzeptablen Weise zu begründen. Der Beklagte hat mit seinem schriftsätzlichen Vorbringen eingeräumt, dass anlässlich dieser im Hinblick auf Einsparungsmöglichkeiten geführten Besprechung Einzelheiten über die konkrete Ausführung einzelner Gewerke nicht erörtert worden sind und er lediglich aufgezeigt habe, bei welchen Positionen grundsätzlich gespart werden müsse (Bl. 609 d.A.).

    Der Senat ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin M und den Angaben des Klägers davon überzeugt, dass der Beklagte anlässlich dieser Besprechung erstmals vorgeschlagen hat, nennenswerte Einsparungen durch eine teilweise Auftragsvergabe in Schwarzarbeit zu erzielen.

    Der Senat sieht aufgrund dieses nachfolgenden Geschehens allerdings keinen Anknüpfungspunkt für eine weitere selbständige Verletzung vertraglicher oder möglicherweise nachvertraglicher Pflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger. Dass der Beklagte mit Ausnahme der Ausführung der rückseitigen Fassade und der Ausführung der Fenster bezüglich anderer einzelner Gewerke im Hinblick auf ihre konkrete Ausführung keine detaillierten Einsparungsmöglichkeiten aufzuzeigen vermochte, stellt sich vielmehr als Folge der vorangegangenen vertragspflichtwidrigen Kostenschätzung auf einen Betrag von 600.000,00 DM dar.

    3.

    Der Beklagte hat bei seiner fehlerhaften Baukostenermittlung unter Anwendung eines objektivierten Sorgfaltsmaßstabes schuldhaft gehandelt.

    4.

    Dem Schadensersatzanspruch des Klägers steht es nicht entgegen, dass er dem Beklagten nicht ausdrücklich unter Ablehnungsandrohung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist.

    Eine ausdrückliche Fristsetzung zur Nachbesserung mit Ablehnungsandrohung war gem. § 634 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. deshalb entbehrlich, weil der Kläger nicht annehmen konnte, dass der Beklagte durch Ausnutzung ihm zumutbarer Kosteneinsparungsmöglichkeiten eine Einhaltung des Kostenrahmens hätte erreichen können (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 18).

    Ausgangspunkt für die Nachbesserungsfähigkeit ist der Vertragsgegenstand des Architektenwerkes. Dieses verkörpert sich in dem sich aus den der Genehmigungsbehörde vorgelegten Plänen dargestellten Bauwerk. Eine Nachbesserungsfähigkeit im Hinblick auf eine fehlerhafte Kostenermittlung besteht nur dann, wenn Modifizierungen in der Planung zu einer dem Bauherren noch zumutbaren und vom Vertragsgegenstand noch gedeckten Planungsabweichung führen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1177, 1178 [OLG Celle 07.01.2009 - 14 U 115/08]; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 670).

    Hierfür ist nichts ersichtlich. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus den vom Senat zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen X, dass der qm-Preis von 1.300,00 DM, der der mit einem Betrag von 600.000,00 DM endenden Kostenermittlung des Beklagten zugrunde gelegen hat, für das der Genehmigungsplanung zugrunde liegende Bauvorhaben als unrealistisch anzusehen ist.

    Auch bei den nachfolgenden Bemühungen, unter Mitwirkung des Beklagten noch zu einer Kostenreduzierung zu gelangen, konnten dem Kläger keine zumutbaren Einsparungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass auch im Falle einer Fristsetzung zur Nacherfüllung allenfalls mit einer nicht mehr vom Vertragsgegenstand gedeckten grundlegenden Planungsänderung eine Einhaltung des Kostenrahmens hätte erzielt werden können, welche dem Kläger jedoch nicht zuzumuten war.

    5.

    Es besteht eine für den Erlass eines Grundurteils gem. § 304 Abs. 1 ZPO ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger aufgrund der fehlerhaften Kostenermittlung des Beklagten ein Schaden entstanden ist und sich hieraus ein Schadensersatzanspruch in zumindest irgendeiner Höhe ergibt.

    Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers im Falle eines hypothetisch pflichtgemäßen Verhaltens des Beklagten günstiger gestaltet hätten, als die aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten eingetretene Vermögenslage.

    a)

    Wie bereits ausgeführt, erhielten der Kläger und seine Ehefrau durch die mit der Kostenermittlung des Beklagten verbundene Einschätzung, das Bauvorhaben könne mit dem von ihnen als Kostenobergrenze vorgegebenen Betrag von 600.000,00 DM realisiert werden, den maßgeblichen Anstoß dazu, sich für die Durchführung der Baumaßnahme mit einer Sanierung und einem Umbau des Altbaus sowie einem neu zu errichtenden Anbau zu entscheiden.

    b)

    Auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen X ist mit der nötigen Sicherheit davon auszugehen, dass eine pflichtgemäße Ermittlung der realistischerweise für das Bauvorhaben zu erwartenden Kosten deutlich über einen Betrag von 600.000,00 DM liegend ausgefallen wäre und voraussichtlich in einer Größenordnung von 800.000,00 DM gelegen hätte.

    c)

    Angesichts des Finanzierungslimits, das der Kläger dem Bauvorhaben wegen seiner Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt hatte, geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich bei zutreffender Information über die anfallenden Baukosten gegen die Durchführung dieses Bauvorhabens entschieden hätte und sich seine Vermögenslage in diesem Fall günstiger dargestellt hätte als die durch die Pflichtverletzung des Beklagten geschaffene Vermögenslage.

    aa)

    Auf der Grundlage der Anhörung des Klägers und der Vernehmung seiner Ehefrau ergibt sich, dass die Eheleute sich zur Sanierung des Altbaus nebst neu zu errichtendem Anbau entschlossen hatten, weil sie davon ausgingen, gegenüber der ebenfalls in Betracht gezogenen Errichtung eines Neubaus auf dem Nachbargrundstück Baukosten einsparen zu können und weil sie insoweit annahmen, dass durch das Bauvorhaben keine höheren Kosten entstehen würden, als der von ihnen als Höchstgrenze vorgegebene Betrag von 600.000,00 DM. Demzufolge besteht keine Grundlage mehr für die Annahme, dass der Kläger und seine Ehefrau sich auch im Falle einer als realistisch anzusehenden Baukostenermittlung für eine Sanierung des Altbaus nebst neu zu errichtendem Anbau entschieden hätten.

    bb)

    Folglich ist mit den als einzig naheliegend in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten davon auszugehen, dass der Kläger sich entweder gänzlich gegen die Durchführung einer Baumaßnahme entschieden oder nur kleinere Maßnahmen an seinem Altbau durchgeführt oder aber den Entschluss gefasst hätte, das Neubauvorhaben auf dem von seinem Bruder zu erwerbenden Nachbargrundstück durchzuführen, soweit die Finanzierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Anschaffungskosten des Grundstückes und die anfallenden Baukosten unter Berücksichtigung von im Falle einer Vermietung des Altbaus zu erzielenden Mieteinnahmen für ihn tragbar waren.

    (1)

    Für den Fall, dass der Kläger gänzlich von der Durchführung einer Baumaßnahme abgesehen hätte, wären ihm die entstandenen Baukosten erspart geblieben. Insoweit besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Baukosten, wie auch die von dem Kläger zu den Akten gereichten Verkehrswertgutachten zum Bewertungsstichtag 01.01.1996 und 12.01.2008 nahe legen, eine nur vergleichsweise geringfügige Wertsteigerung seines Grundstückes, die weit hinter den vergleichsweise hohen Baukosten zurück bleibt, bewirkt haben.

    Hätte sich der Kläger zu einer nur geringeren Änderung des Altbaus entschieden, wäre der Verlust aller Voraussicht nach entsprechend geringer gewesen.

    (2)

    Für den Fall, dass dem Kläger eine Finanzierung der Neubaumaßnahme auf dem Nachbargrundstück gelungen wäre, wofür bezüglich der Möglichkeit eines Grundstückserwerbs von seinem Bruder zu einem Kaufpreis von 150.000,00 DM und der sich aus dem schriftlichen Gutachtens des Dipl.-Ing. X vom 12.08.2008 ergebenden Möglichkeit zur Vermietung des Altbaus sowie der näheren Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 16.02.2009 (Bl. 694 d.A.) zur Finanzierung der Neubaumaßnahme einiges spricht, wären dem Kläger die jetzt eingetretenen Vermögensnachteile ebenfalls zum großen Teil erspart geblieben. Insoweit geht der Senat auch ohne weitere sachverständige Beratung im Rahmen des für den Erlass eines Grundurteils gebotenen Prüfungsumfanges mit jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die in die Durchführung einer Neubaumaßnahme investierten Baukosten in deutlich höherem Umfang zu einer Wertsteigerung geführt hätten, als der Wertzuwachs nach Durchführung der Umbaumaßnahme des Altbaus.

    Die Ermittlung der Schadenshöhe hat der Senat dem Landgericht überlassen. Dabei ist im Rahmen des gemäß § 538 Abs. 2 ZPO auszuübenden Ermessens berücksichtigt worden, dass unter Durchführung einer aufwändigen Beweisaufnahme noch umfassend aufzuklären ist, auf welche Art der Schaden zu ermitteln ist, welche Positionen einzubeziehen sind und auf welche Höhe sie sich belaufen. Diese Fragen sind weitgehend ungeklärt, so dass eine Aufklärung durch die erste Instanz auch deshalb sachgerecht erscheint, weil den Parteien ansonsten eine Instanz verloren ginge. Die zusätzliche Verfahrensdauer des ohnehin schon lang dauernden Rechtsstreits kann dahinter zurück treten, zumal der Kläger als Anspruchsteller selbst den Antrag auf Zurückverweisung gestellt hat.

    d)

    Für die notwendige Feststellung der Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten konnte es offen bleiben, ob der Schaden des Klägers möglicherweise durch selbständige vertragspflichtwidrige Versäumnisse auf Seiten der Architektin S im Hinblick auf Maßnahmen zur Kostenkontrolle mitverursacht worden ist.

    Denn die vertragspflichtwidrige Kostenermittlung des Beklagten war für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers zumindest mitursächlich.

    e)

    Der Senat ist auch nicht gehalten gewesen, näher aufzuklären, inwieweit eine Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers im Einzelnen auf dem Beklagten nicht zuzurechnenden Umständen infolge von Kostensteigerungen während der Bauzeit und aufgrund der Ausführung von Sonderwünschen des Klägers eingetreten ist. Hierbei handelt es sich um Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität, deren Klärung dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt.

    6.

    Für eine quotale Kürzung des Schadensersatzanspruches des Klägers aufgrund eines haftungsbegründenden Mitverschuldens des § 254 Abs. 1 BGB ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte.

    a)

    Ohne sich dem Vorwurf einer Verletzung der ihm in eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfalt auszusetzen, durfte sich der Kläger aufgrund der Baukostenermittlung des Beklagten darauf verlassen, dass das Bauvorhaben nach dem damaligen Planungsstand in dem von ihm vorgegebenen finanziellen Rahmen durchgeführt werden konnte. Ohne für ihn erkennbare besondere Umstände, die auf eine Unrichtigkeit der ihm vom Beklagten erteilten Auskünfte hindeuteten, durfte der Kläger sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten verlassen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 254 Rdn. 14), zumal er dem Beklagten die Wichtigkeit des Limits mitgeteilt hatte.

    b)

    Ebensowenig kann der Beklagte dem Kläger mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger nicht bereits Ende August/Anfang September 1995 von der weiteren Durchführung des Bauvorhabens abgesehen hat, nachdem auch für den Kläger erkennbar geworden war, dass die an dem Bauvorhaben beteiligten Architekten ihm keine zumutbaren Kosteneinsparungsmöglichkeiten aufzeigen konnten.

    Denn zu diesem Zeipunkt war eine Abstandnahme von der bereits begonnenen Baumaßnahme jedenfalls nicht mehr ohne beachtliche finanzielle Einbußen möglich, nachdem der Kläger und seine Ehefrau bereits seit Juni 1995 aus der Wohnung des Altbaus ausgezogen waren und das Objekt nach Entkernungsarbeiten durch Abriss von Heizungs- und Sanitärinstallationen sowie zumindest teilweiser Demontage der Fenster nicht mehr bewohnbar war. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch aus sonstigen Gründen ersichtlich, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt annehmen musste, dass eine sofortige Abstandnahme von weiteren Baumaßnahmen ihn vor größerem Schaden bewahren würde.

    7.

    Die vom Beklagten erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.

    Der Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. ist durch den Eingang des Mahnbescheidsantrages am 29.03.2001 unterbrochen worden.

    Von einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Kläger kann vor Ablauf des 29.03.1996 nicht ausgegangen werden.

    Der Beklagte hat seine Behauptung, wonach der ihm erteilte Auftrag nur die Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 HOAI umfasst habe und spätestens Anfang 1996 beendet gewesen sei, nicht bewiesen.

    Hiergegen spricht bereits die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte noch nach Erteilung der Baugenehmigung am 28.07.1995 Gespräche im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe mit dem Rohbauunternehmer und dem Dachdecker geführt hat und auch darüber hinaus noch bis September 1995 beratend gegenüber dem Kläger tätig geworden ist.

    Aus der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin S (Bl. 259 ff. d.A.) ergibt sich, dass der Beklagte zwar bereits seit Mai 1995 versucht habe, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu beenden, ihm dies jedoch auch zum Zeitpunkt eines im März 1996 geführten Gespräches noch nicht gelungen sei.

    Der Kläger hat sich auch nach Erhalt der Rechnung des Beklagten vom 12.02.1996 (Bl. 110 d. A.) zunächst nicht auf eine Vertragsauflösung eingelassen.

    Der Kläger und seine Ehefrau haben dem Beklagten erst mit ihrem Schreiben vom 15.04.1996 (Bl. 481 ff. d.A.) eine Übertragung des Auftrages von dem Beklagten auf die Zeugin S angeboten und sodann unter dem 21.06.1996 einen schriftlichen Architektenvertrag mit der Zeugin S abgeschlossen. Damit hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen, dass das Vertragsverhältnis mit dem Kläger früher als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Architektin S beendet worden ist.

    Nachdem das Mahnverfahren nach Widerspruch des Beklagten am 11.04.2001 zunächst nicht weiter betrieben worden war, begann gem. §§ 213 Satz 1, 212 a Satz 2, 211 Abs. 2 BGB a.F. eine neue 5-jährige Verjährungsfrist zu laufen, welche seit Einzahlung des Kostenvorschusses gem. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB und dem am 25.03.2004 eingegangenen Antrag des Klägers, den Rechtsstreit an das Landgericht Münster abzugeben, gehemmt ist.

    II.

    Die Kostenentscheidung bleibt auch hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz dem Betragsverfahren vorbehalten.

    Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§ 254 Abs. 1 BGB § 638 BGB § 634 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. § 304 Abs. 1 ZPO § 538 Abs. 2 ZPO