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  • 31.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112796

    Vergabekammer Baden-Württemberg: Beschluss vom 19.04.2011 – 1 VK 14/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    1 VK 14/11

    In dem Vergabenachprüfungsverfahren
    ...
    hat die Vergabekammer - nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags -
    durch
    den Vorsitzenden Oberregierungsrat Volk,
    den hauptamtlichen Beisitzer Stadtoberrechtsrat Poßberg und
    den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ing. (FH) Simmendinger
    am 10.05.2011
    beschlossen:

    Tenor:
    1.)
    Das Verfahren wird eingestellt.
    2.)
    Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten der Vergabekammer zu tragen.
    3.)
    Die Verfahrenskosten der Vergabekammer werden auf xxx EUR festgesetzt.
    4.)
    Der Beschluss der Vergabekammer vom 19.04.2011 wird für gegenstandslos erklärt.
    Gründe
    I.

    Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Vergabekammer Baden-Württemberg im Beschluss vom 19.04.2011 verwiesen.

    Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.05.2011 zurückgenommen bevor der Beschluss der Vergabekammer vom 19.04.2011 bestandskräftig wurde.

    II.

    Nachdem der Nachprüfungsantrag zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen und über die Kosten zu entscheiden. Ein Nachprüfungsantrag kann bis zur Bestandskraft des Beschlusses der Vergabekammer zurückgenommen werden (s. Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 2. Auflage 2009, § 114 Rn. 65).

    Die bei der Vergabekammer entstandenen Verfahrenskosten sind von der Antragstellerin zu tragen, da sie das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Der Nachprüfungsantrag wurde nach der Entscheidung der Vergabekammer zurückgenommen. Mithin ist die volle Gebühr zu entrichten. Hinsichtlich der Berechnung und der Höhe der Gebühr wird auf die Ausführungen im Beschluss der Vergabekammer vom 19.04.2011 verwiesen.

    III.

    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen diese Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.