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  • 31.01.2017 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Wann hemmen Planungsmängel die Verjährung Ihrer Leistung?

    | Verhandlungen nach § 203 BGB können Ihre Verjährung hemmen. Das setzt nach Auffassung des KG Berlin aber voraus, dass Sie im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Ihre Leistung auf Mängel überprüfen. Vertreten Sie dagegen von Beginn an konsequent den Standpunkt, dass der Mangel ein Ausführungsmangel ist, den Sie nicht zu vertreten haben, wird Ihre Verjährungsfrist in der „Verhandlungszeit“ nicht gehemmt. |