· Fachbeitrag · Technische Ausrüstung
Qualität der Ausführungsplanung – Teil 2
von Prof. Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Martin Vielhauer, Honorarsachverständiger für Technische Ausrüstung, München
Zu keinem Zeitpunkt streiten TA-Planer und Baufirmen mehr als bei der Übergabe der TA-Ausführungsplanung. Was sind die Ursachen und wie lässt sich dies ändern? Da die HOAI die Leistungstiefe der Lph 5 nur grob beschreibt, wird im zweiten Teil dieser Beitragsreihe ein Blick auf die Rechtsprechung geworfen und der Planungsprozess über die Werkplanstufen sowie dessen Auswirkungen dargestellt. Dabei wird insbesondere das Problem der „Fortschreibungen“ diskutiert.
Qualität der Lph 5 – Was sagen die Gerichte?
Leider gibt es seitens der Gerichte wenig Brauchbares zur konkreten Auslegung oder Interpretation der Grundleistungen der Lph 5 in der TA. Die Urteile beziehen sich mehrheitlich auf Themen der Objektplanung:
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BGH, Urteil vom 15.06.2000, Az. VII ZR 212/99 (Schadensträchtige Details) | Abruf-Nr. 000960 |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017, Az. 23 U 6/16 (Detailierungstiefe) | Abruf-Nr. 218428 |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2022, Az. 22 U 67/21 (AFU muss vollständig sein) | Abruf-Nr. 236846 |
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2014, Az. 10 U 1/13 (Abgrenzung AFU, TA und Architekt) | Abruf-Nr. 252315 |
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