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  • 28.08.2026 · Nachricht · Vertragsrecht

    Stundenlohnvereinbarung ist und bleibt Auftraggebersache

    Der vom Auftraggeber mit der Bauüberwachung beauftragte „Bauleiter“ hat grundsätzlich keine Vollmacht zum Abschluss von Stundenlohnvereinbarungen. Das hat das OLG Brandenburg in einem Leitsatz so verlautbart – und damit trotz der missverständlichen Benennung des Objektüberwachers die herrschende Rechtsprechung bestätigt. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln stellt dann weder ein Anerkenntnis dar noch führt sie zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung. Die Entscheidung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2026, Az. 10 U 84/25, Abruf-Nr. 255094 ) rückt das Thema „Vollmacht des Architekten bzw. Fachplaners“ wieder ins Blickfeld. Vollmachten Ihres Auftraggebers weiten zwar einerseits Ihren Pflichten- und Verantwortungsbereich aus. Andererseits helfen sie Ihnen, Projekte schneller, reibungsloser und damit wirtschaftlicher abzuwickeln. Nutzen Sie deshalb den PBP-Beitrag „Vollmachten Ihres Auftraggebers: So können Sie die Projektabwicklung beschleunigen“ für eine ideale „Vollmachtsausstattung“, PBP 09/2016, Seite 10 → Abruf-Nr. 44223301.