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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Aktive Honorarsicherung: Rechtsprechung setzt neue Impulse

    | In diesen ‒ volatilen ‒ Zeiten stehen Sie auch vor der Herausforderung, Ihre Honoraransprüche gegen das Insolvenzrisiko von Auftraggebern abzusichern. Besonders wichtig ist das für Generalplaner, die umfangreiche Verpflichtungen gegenüber Subplanern haben und deren Forderungen aufgrund der getrennten Vertragsverhältnisse vollständig erfüllen müssen. PBP zeigt auf Basis der neuesten Rechtsprechung, wie Sie in Ihrem Architektur- und Ingenieurbüro Ausfallrisiken auf Auftraggeberseite minimieren. |

    1. Mit Zahlungsfristen Liquidität sichern

    Seit 2021 gelten neue Regeln für Honoraransprüche, die sich auf die Fälligkeit Ihrer Honorare und die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu erhalten, auswirken. Für die Fälligkeit der Honorare für Leistungen, die von der HOAI 2021 erfasst sind, gilt § 650g Abs. 4 BGB. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gelten § 15 Abs. 2 HOAI und § 632a BGB („Abschlagszahlungen“) in gleichem Maße. § 15 Abs. 2 HOAI sieht zwei Fälle von Abschlagszahlungen vor.

     

    Zum einen solche zu schriftlich vereinbarten Zeitpunkten. Dass eine Zahlung verlangt werden kann, wenn die Parteien dies vereinbart haben, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Soweit § 15 Abs. 2 für diese Vereinbarung jetzt die Schriftform verlangt, dient dies der Beweisfunktion und ist keine anspruchsbegründende Voraussetzung.