· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Bauvoranfrage ohne Rechnung abgerechnet: Verstoß gegen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
| Es soll ja Fälle geben, in denen ein (privater) Auftraggeber fragt, ob man bezüglich der Rechnungsstellung „nicht etwas machen“ könne. Ein Architekt ist damit vor dem LG Nürnberg-Fürth gegen die Wand gefahren und hat seinen vollen Honoraranspruch verloren. Das LG: Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ betreffend eine Bauvoranfrage führt zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrags. Einem nichtigen Vertrag kann nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass der Architekt nachträglich Rechnungen stellt. |
Darum ging es im konkreten Fall
Im konkreten Fall stritten der Architekt und sein Auftraggeber über ein Resthonorar in Höhe von über 53.000 Euro. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von 8.493 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar, quittiert ohne Umsatzsteuerausweis. Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung.
Als der Architekt schließlich die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung mit der Begründung, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig.
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