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  • · Fachbeitrag · Technische Ausrüstung

    Umgang mit Pauschalhonoraren bei mehreren Anlagengruppen - BGH-Urteil liegt vor

    | Das Honorar für die Planung und Bauüberwachung bei Technischen Anlagen ist für jede Anlagengruppe getrennt abzurechnen. Bei der Frage, ob die Mindestsätze unter- oder die Höchstsätze überschritten sind, ist auf jede Anlagengruppe abzustellen. Diese zwei Dinge hat der BGH klargestellt. |

    Pauschalhonorar auf HOAI-Konformität prüfen

    Die BGH-Entscheidung hat für die Honorarermittlung und -überprüfung zwei Folgen (BGH, Urteil vom 8.3.2012, Az. VII ZR 195/09; Abruf-Nr. 121061):

     

    • Bei den Anlagengruppen, bei denen die Tafelwerte nicht über- oder unterschritten sind, ermittelt sich das Honorar nach den Grundsätzen der HOAI.

     

    • Bei den Anlagengruppen, bei denen die Tafelwerte überschritten waren, ist das Honorar völlig frei vereinbar. Damit wendet sich der BGH gegen die bestehende Auffassung, dass sich das Honorar hier am Mindestsatz für den Tafelhöchstwert orientieren soll.

     

    Empfehlung für künftige Honorarvereinbarungen

    Wir empfehlen, für jede Anlagegruppe eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen (= eigenständige Honorarabrechnungseinheit). Das hat den Vorteil, dass im Verlauf der Planung und Überwachung eine gesonderte Beurteilung der Angemessenheit - und gegebenenfalls - eine Anpassung möglich ist. Darüber hinaus sollte bei Honorarvereinbarungen unterschieden werden zwischen preisrechtlich geregelten Honoraren und solchen, die nicht von den Regelungen der HOAI betroffen sind (siehe Grafik). Damit können Mindestsatzunterschreitungen im Verlauf der Planungsvertiefung mit überschaubarem Aufwand erkannt und korrigiert werden.

     

     

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 14 | ID 33784120