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  • · Fachbeitrag · Objektüberwachung

    Bauleitung und Bauüberwachung: Was beides unterscheidet und welche Folgen das für Sie hat

    | Welche Leistungen kann der Auftraggeber eigentlich in der Lph 8 erwarten? Die Antwort auf diese Frage wird manchen Auftraggeber überraschen. Sie sollte es dazu ermuntern, vermehrt Besondere Leistungen anzubieten. Es ist nämlich keineswegs so, dass mit der Beauftragung der Lph 8 die komplette Leitung und Organisationstätigkeiten auf der Baustelle auf den Objektplaner (fälschlicherweise oft als Bauleiter bezeichnet) übertragen worden sind. Die Grundleistungen der HOAI sehen das nicht vor. |

    Missverständnisse zum Leistungsbild des „Bauleiters“

    Viele Auftraggeber gehen davon aus, dass die Grundleistungen der Lph 8 folgende Tätigkeiten abdecken (Stichwort „Bauleiter“):

     

    • Der „Bauleiter“ übernimmt die gesamte Organisation des Baustellenbetriebs (z. B. Betriebsflächen für Zwischenlagerungen).
    • Er bearbeitet Fragen der allgemeinen und arbeitsplatzbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen auf der Baustelle.
    • Er plant und organisiert Maßnahmen zur Einrichtung der Baustelle (Bauzaunerstellung und -kontrolle, Beleuchtung, Winterdienst, Verkehr).
    • Er sorgt dafür, dass die allgemeine Ordnung aufrecht erhalten wird (z. B. Vorgaben für Baubüros, Sanitäreinrichtungen, provisorische Stellplätze).
    • Er ist Ansprechpartner für Behörden (z. B. bei Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, polizeilichen Maßnahmen, Abstimmungen mit Anliegern).
    • Er trifft sonstige Maßnahmen (z. B. Überwachung bzgl. tarif-, arbeitsrechtlicher oder sonstiger Erfordernisse, Unterbindung von Schwarzarbeit).

     

    All diese Maßnahmen sind keine Grundleistungen im Sinne der Lph 8, zumindest nicht in den Leistungsbildern Objektplanung und Fachplanung. Eine Ausnahme kann - bei entsprechender Vertragsregelung - für Aufzählungspunkt Drei gelten.

     

    HOAI kennt den „Bauleiter“ nicht

    Die HOAI kennt den Begriff des Bauleiters nicht. Das gilt auch für das Leistungsbild Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Auch wenn hier in der Lph 8 von der Bauoberleitung die Rede ist, trifft oben Gesagtes in gleicher Weise für die Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen zu.

     

    Auch in der VOB/B existiert kein Bauleiter mehr

    Selbst die VOB/B (DIN 1961) regelt den Begriff der Bauleitung nicht. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B ist geregelt, dass der Auftraggeber (= Bauherr) befugt ist, dem Leiter des ausführenden Unternehmens Anordnungen zu erteilen. Der Auftragnehmer muss nach gleicher VOB-Regelung seinem Auftraggeber (= Bauherr) mitteilen, wer jeweils als Vertreter des ausführenden Unternehmens für die Leitung der Ausführung bestellt ist. Auch damit ist klargestellt, dass der Begriff des Bauleiters in der Praxis nicht mehr verwendet wird.

    Empfehlungen fürs Tagesgeschäft

    PBP empfiehlt zwei Dinge, um das Tagesgeschäft zu erleichtern:

     

    Verwenden Sie die richtigen Begriffe

    Sorgen Sie dafür, dass Ihr Auftraggeber von Ihrem Leistungsumfang die richtige Vorstellung hat. Das geht am besten, wenn Sie im Dialog und der Korrespondenz mit ihm diejenigen Begriffe verwenden, die den Vertragsinhalten und Regelwerken entsprechen. Vermeiden Sie deshalb auch den Begriff „verantwortlicher Bauleiter“. Dieser regelt die Pflichten eines Bauleiters im Sinne des Bauordnungsrechts. Ein Auftraggeber wird sich darunter aber etwas ganz anderes vorstellen.

     

    Bieten Sie eine intensivere Baustellenbetreuung als Nachtragsleistung an

    Legen Sie ein Nachtragsangebot vor, wenn der Bauherr eine intensivere Baustellenbetreuung wünscht. Nutzen Sie dazu folgendes Musterschreiben:

     

    Musterschreiben / Angebot der intensiveren Baustellenbetreuung als Besondere Leistung

    Betr. Projekt … - Leistungsphase 8: Ergänzende Leistungen der Baustellenbetreuung

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    die Planungsvertiefung und Vorbereitung der Bauausführung ist in vollem Gange. Sie haben uns mit den Grundleistungen der Bauüberwachung beauftragt. Diese liegen unserer Honorarvereinbarung zugrunde und sind wie folgt beschrieben: (hier Auflistung der bisher beauftragten Grundleistungen).

     

    Weil zu Projektbeginn nicht absehbar war, ob weitere Leistungen erforderlich werden, haben wir im Planungsvertrag vorsorglich eine Klausel vereinbart, nach der ergänzende Leistungen auf der Grundlage eines Zeithonorars vereinbart werden können. Auf Basis dieser Regelung bieten wir Ihnen die Erbringung nachfolgend beschriebener weiterer Leistungen bei der Baustellenbetreuung an. Im einzelnen sind das …. (hier vom Bauherr erwartete ergänzende Leistungen auflisten, Beispiele finden Sie am Anfang des Beitrags).

     

    Wir gehen davon aus, dass bei ansonsten sachgemäßer Organisation der ausführenden Unternehmen mit einem Aufwand von ca. … Std. je Arbeitstag zu rechnen ist. Daraus ergibt sich ein ergänzendes Honorar in Höhe von ca. ... Euro je Woche der Bauaustellenbetreuung. Wenn Sie für die ergänzenden Leistungen statt des Stundenhonorars eine feste Wochen- oder Monatspauschale bevorzugen, können wir Ihnen auch diese gerne anbieten.

     

    Wir schlagen vor, die Beauftragung bis zum ... vorzunehmen, damit eine terminsichere weitere Bearbeitung ermöglicht wird. Mit der Beauftragung der Besonderen Leistungen wird das planerische und organisatorische Fundament gelegt, dass der vorgesehene Fertigstellungstermin eingehalten werden kann. Beachten Sie bitte, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo) in dem Leistungsbündel nicht enthalten ist. Mit diesen Leistungen ist bereits das Planungsbüro … beauftragt worden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Planer

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das Musterschreiben „Angebot der intensiveren Baustellenbetreuung als Besondere Leistung“ finden Sie zur individuellen Bearbeitung auf pbp.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Optimale Vertragsabwicklung allgemein.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 15 | ID 43822766