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  • · Fachbeitrag · Nachtragsmanagement

    Zusätzliches Honorar bei Koordinations- und Integrationsleistungen (Teil 1 - Grundlagen)

    von Dipl.-Ing. M.-Eng. Architektin Andrea Stahl, von der AK Hessen ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Leistungen der Architekten, Darmstadt

    | In der Regel wird in Verträgen nach wie vor auf die Grundleistungen der HOAI Bezug genommen, die in der Folge auch Ihr Honorar definieren. Die unterschiedliche Berücksichtigung einzelner Kostengruppen bei den anrechenbaren Kosten spiegelt dabei verschiedene Leistungsintensitäten wider. Integrations- und Koordinationsleistungen, die von den Objektplanenden zu erbringen sind, stehen dabei besonders im Blick. Denn nicht immer gehören sie zu den geschuldeten Grundleistungen. Hier ist also Nachtragspotenzial, das Sie ausschöpfen sollten. |

    Bei welchen Kostengruppen sind die Leistungen inklusiv?

    Die Nachtragsberechtigung von Integrations- und Koordinationsleistungen ist abhängig von den Kostengruppen der HOAI. Zum Verständnis helfen Kenntnisse über die grundsätzliche Anrechenbarkeit verschiedener Kosten.

     

    Voll, beschränkt und nicht anrechenbare Kosten

    Die Anrechenbarkeit verschiedener Kosten ist für die Objektplanung Gebäude und Innenräume in § 33 HOAI geregelt: