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  • · Nachricht · Liquidität

    Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung: LG gewährt 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz

    | Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das LG Koblenz. PBP stellt Ihnen Fall und Entscheidung vor. |

     

    Darum ging es beim LG Koblenz

    Im konkreten Fall ging es um ein Generalplanungsbüro, das der Auftraggeber wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne frei kündigte. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachten Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu (LG Koblenz, Urteil vom 11.07.2025, Az. 8 O 119/23, Abruf-Nr. 249277).

     

    Die Rechtsgrundlage bei Verzugszinsen

    Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich sind die folgenden Absätze des § 288 BGB: