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  • · Nachricht · Leserforum

    Änderungsanweisung auf der Baustelle und anrechenbare Kosten

    | Werden auf der Baustelle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber aufgrund von kleineren Änderungen der Planung dem Bauunternehmen Änderungsanordnungen gegenüber der ursprünglichen Planung gegeben, stellt sich oft die Frage nach der Ermittlung des Änderungshonorars. Konkret: Kann man einfach die Beträge der Stundenabrechnungen der ausführenden Unternehmer den anrechenbaren Kosten hinzurechnen? |

     

    Antwort | Haben Sie sich im Planungsvertrag auf die HOAI als Honorarermittlungsgrundlage verständigt, können Sie das einseitig nicht tun. Nach HOAI errechnen sich die anrechenbaren Kosten allein nach der Kostenberechnung zum Entwurf. Ist Ihr Auftraggeber aber einverstanden, können Sie eine solche einvernehmliche Regelung zum Änderungshonorar treffen. Prüfen Sie aber auf jeden Fall vorher, ob eine solche Vorgehensweise überhaupt auskömmlich wäre. Oft ist das nicht der Fall.

     

    PRAXISTIPP | Bei kleinen Änderungen mit geringen Folgen für die anrechenbaren Kosten hat sich in der Praxis eine Pauschale oder ein Zeithonorar des Planers als das beste Instrument gezeigt. Wichtig ist stets, dass die Vergütungsvereinbarung mit der Änderungsvereinbarung zeitgleich getroffen wird. Die Regelung gemäß § 650b BGB hilft Ihnen dabei sehr.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 1 | ID 48209891