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  • 21.10.2025 · Nachricht · Honorarsicherung

    Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Unklares Sicherungsverlangen kann Ihnen vor die Füße fallen

    | Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB hat sich auch bei den Planern als effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber etabliert. Fordern Sie von einem Auftraggeber die Stellung einer Sicherheit und kommt er dem nicht fristgerecht nach, können Sie den Vertrag kündigen. Eine Einschränkung kommt vom OLG Köln: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für Ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. |