16.05.2023 · Nachricht · Honorarsicherung
Bauhandwerkersicherungshypothek: Nicht zu lange warten
§ 650e BGB bietet auch Planungsbüros die Möglichkeit, ihren Honoraranspruch im Grundbuch sichern zu lassen. Die Dringlichkeit Ihres Begehrens müssen Sie zwar nicht belegen (§ 885 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie dürfen aber auch nicht zu lange damit warten, per einstweiliger Verfügung einen Erlass zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung zu stellen. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Schleswig.
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