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  • · Nachricht · Honorarsicherung

    Auch Zeithonorar-Vertrag ist über § 650f BGB absicherbar

    | Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Das Verlangen auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die tatsächlich abgerechneten Stunden etwa doppelt so hoch waren wie die zunächst geschätzten. Das hat das LG Frankfurt entschieden. |

     

    Im konkreten Fall war ein Architekt u. a. mit der Erbringung von Innenarchitektenleistungen beauftragt worden. Alle Leistungen sollten im Zeithonorar vergütet werden. Die zu erwartenden Stunden waren vor Vertragsschluss auf 371,5 Stunden beziffert worden. Nach einem halben Jahr kam es zum Streit. Der Architekt kündigte aus wichtigem Grund und stellte die Schlussrechnung. Die belief sich auf 85.000 Euro netto und umfasste nicht die vertraglich angenommenen 371 Stundenn sondern satte 708 Stunden zu je 120 Euro netto. Der Auftraggeber zahlte nicht. Also stellte der Architekt einen Antrag auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB in Höhe des streitigen Betrags. Auch die verweigerte der Auftraggeber. Es ging vor Gericht.

     

    Das LG Frankfurt a. M. entschied zugunsten des Architekten. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich lediglich der Angabe der aufgewendeten Stunden. Es bedarf regelmäßig nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder der Differenzierung, welche Zeit für welche Leistung aufgewendet wurde. Ein Sicherheitsverlangen ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die tatsächlich abgerechneten Stunden etwa doppelt so hoch sind wie die zunächst geschätzten (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.10.2024, Az. 2-32 O 13/24, Abruf-Nr. 232734).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mehr zum Thema lesen Sie auch im Beitrag „Aktive Honorarsicherung: Rechtsprechung setzt neue Impulse“ → www.iww.de/pbp → Abruf-Nr. 49905288
    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 2 | ID 50480149