Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorarsicherung

    Auch Leistungen der Ausschreibung unterfallen dem BauFordSiG

    | Auch Leistungen der Ausschreibung und Vergabe sind zur Herstellung eines Bauwerks erforderlich und schaffen daher einen Mehrwert in Bezug auf den Bau. Sie unterfallen damit dem Schutzzweck des Bauforderungssicherungsgesetzes. Das hat das OLG München entschieden. |

     

    HINTERGRUND | Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) verpflichtet den Empfänger von Baugeld, dieses zweckentsprechend zu verwenden, das heißt zugunsten von Personen, die vertraglich an der Herstellung eines Bauwerks beteiligt sind. Zu dem geschützten Personenkreis gehören auch Architekten und Fachplaner. Das OLG München hat jetzt klargestellt, dass auch Leistungen aus den Leistungsphasen 6 und 7 „baugeldrelevant“ sind. Im konkreten Fall führte das dazu, dass der Planer den Geschäftsführer des zwischenzeitlich insolvent gewordenen Auftraggebers (Bauträger-GmbH) persönlich auf Schadenersatz in Anspruch nehmen - und sich sein Honorar damit von ihm holen konnte. Denn der Planer konnte nachweisen, dass dieser Baugeld zweckwidrig verwendet und damit gegen das BauFordSiG verstoßen hatte (Urteil vom 4.10.2011, Az. 28 U 1928/10; Abruf-Nr. 114234).

     

    PRAXISHINWEIS | Falls Sie mit dem BauFordSiG noch nicht so vertraut sind, hilft Ihnen unser Beitrag aus der Ausgabe 2/2009, Seite 4.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30986960