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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Wichtige Entscheidung zur Abrechnung im Zeithonorar

    | Das OLG Hamm hat drei wichtige Aussagen zur Abrechnung von Leistungen im Zeithonorar getroffen. |

     

    • 1. Um einen nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruch schlüssig zu begründen, muss der Architekt oder Ingenieur grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.
    • 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Architekten oder Ingenieur.