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  • 28.02.2013 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Wann sind Nachträge zusätzlich zu vergüten?

    Nachträge lösen im Allgemeinen dann keinen zusätzlichen Honoraranspruch des Architekten aus, wenn es sich um unwesentliche, die bisherige Planung nicht grundlegend tangierende Änderungen oder Ergänzungen handelt. Nachträge sind – so das KG Berlin – aber dann zu vergüten, wenn von dem Auftraggeber dafür nachträglich Architektenleistungen verlangt werden, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren (KG Berlin, Urteil vom 14.2.2012, Az. 7 U 53/08; Abruf-Nr. 130627 ).