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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Wann ist der Architekt an seine Schlussrechnung gebunden?

    | An eine Schlussrechnung ist der Architekt nur dann gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Mit diesem Leitsatz hat der BGH seine Rechtsprechung zur Verbindlichkeit einer Schlussrechnung zusammengefasst. |

     

    Im konkreten Fall ging es um den Klassiker: Die nachträgliche Anhebung eines Pauschalhonorars auf die HOAI-Mindestsätze. Der BGH hat sie hier akzeptiert. Begründung. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung und der Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der HOAI-Mindestsätze macht die Zahlung des Differenzbetrags nicht unzumutbar (BGH, Urteil vom 19.11.2015, Az. VII ZR 151/13, Abruf-Nr. 182509).

     

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