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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Vorsicht Falle: Handschriftlicher Eintrag auf Honorarvereinbarung

    | Wenn vom Mindestsatz nach oben abgewichen werden soll, gibt es rechtliche Kleinigkeiten, die sehr unangenehm wirken können. So hat der BGH aktuell klargestellt, dass einseitige handschriftliche Ergänzungen oder Änderungen, die unterhalb der den Vertragstext abschließenden Unterschrift angebracht sind, dazu führen, dass der gesamte Vertrag unwirksam ist, wenn der Empfänger den Vertrag nicht noch einmal unterschreibt. |

     

    Die handschriftliche Ergänzung bewirkt nach Ansicht des BGH, dass die bisherige Vertragsunterlage abgelehnt und ein neues Angebot unterbreitet wird. Unterschreibt der Empfänger die geänderte Vertragsurkunde nicht, gilt sie als nicht zustande gekommen. Das Schriftformerfordernis ist damit nicht erfüllt. Eine im Vertrag vorgesehene Honorarpauschale oder eine Überschreitung des Mindestsatzes wären dann unwirksam. Davon unberührt ist der Vertrag an sich. Im Gegensatz zur Honorarvereinbarung bleibt er wirksam (Urteil vom 3.11.2011, Az. IX ZR 47/11; Abruf-Nr. 113919).

     

    PRAXISHINWEIS | Unterzeichnen Sie Verträge mit Mindestsatzabweichung (also auch Pauschalhonorare) erst dann, wenn keine handschriftlichen Änderungen oder Ergänzungen mehr erforderlich sind.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 1 | ID 34211210