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  • 11.06.2015 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Schriftlicher Auftrag ist keine Bedingung für Honorierung

    | Die fehlende Schriftform führt nicht dazu, dass eine Vereinbarung über die Erbringung von Planungs-, Beratungs- und Bauüberwachungsleistungen unwirksam ist. Das hat das OLG Celle rechtskräftig entschieden. Die fehlende Schriftform führt allenfalls dazu, welche Vergütungsregelungen anzuwenden sind. Konkret: Für Grundleistungen aus den Leistungsbildern ist dann der Mindestsatz maßgeblich. Für Leistungen, die nicht preisrechtlich geregelt sind, fällt die übliche Vergütung an. |